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"Handelsrecht"
Drucksache 379/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zugunsten unbekannter Erben
... In der Folge ist die Rückzahlungsverpflichtung auch weiter in der Bilanz des Kreditinstituts als Verbindlichkeit auszuweisen. Soweit aber nach steuerrechtlichen Grundsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr von der Existenz einer Verbindlichkeit auszugehen ist, wird diese in der Steuerbilanz gegen Ertrag ausgebucht. Handelsrechtlich verfahren Kreditinstitute zum Teil in gleicher Art und Weise.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 2027a Informationen für unbekannte Erben
Artikel 3 Kosten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Erfüllungsaufwand für Verwaltung:
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 48/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
... ) angeknüpft. Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, muss nur dann einen Jahresfinanzbericht erstellen und veröffentlichen, wenn es nicht bereits nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der ansonsten in einem Jahresfinanzbericht enthaltenen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 6 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4987, BMJV und BMF: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund .
II.3 Umsetzung von EU-Recht
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 166/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... Diese Regelung entspricht bei sprachlicher Überarbeitung der bisherigen Nummer 11 Halbsatz 1 ZPO. Ein Pfändungsschutz für Haushaltungs- und Geschäftsbücher ist nur erforderlich, wenn und soweit der Schuldner sie aus steuer- oder handelsrechtlichen Gründen aufbewahren muss. In der Neufassung wird der Pfändungsschutz für Haushaltungs- und Geschäftsbücher daher entsprechend beschränkt und zur Klarstellung auf die insoweit einschlägigen Vorschriften des
Drucksache 166/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... Diese Regelung entspricht bei sprachlicher Überarbeitung der bisherigen Nummer 11 Halbsatz 1 ZPO. Ein Pfändungsschutz für Haushaltungs- und Geschäftsbücher ist nur erforderlich, wenn und soweit der Schuldner sie aus steuer- oder handelsrechtlichen Gründen aufbewahren muss. In der Neufassung wird der Pfändungsschutz für Haushaltungs- und Geschäftsbücher daher entsprechend beschränkt und zur Klarstellung auf die insoweit einschlägigen Vorschriften des
Drucksache 454/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz )
... Jahresabschlüsse sowie Buchführungsunterlagen sind nach den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zehn Jahre lang aufzubewahren. In diesem Zeitraum muss sichergestellt werden, dass elektronisch vorhandene Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Das Statistische Bundesamt hat für das Jahr 2017 Bürokratiekosten aufgrund der allgemeinen handelsrechtlichen Pflicht zur Führung von Büchern mit 4,2 Milliarden Euro angegeben. Die umsatzsteuerrechtliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen verursachte statistisch einen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von 3,3 Milliarden Euro. Mit einer Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Pflicht zur Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen könnte daher eine substanzielle Bürokratiekostenentlastung erreicht werden.}
Drucksache 611/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
... Die in Art. 13g Abs. 3 lit. d und lit. e der Richtlinie angesprochenen Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Unternehmensgegenstands und des Gesellschaftsnamens sind bereits in den allgemeinen firmen-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Normen, insbesondere in §§ 18, 30
Drucksache 312/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
... (6) Während der Dauer des öffentlichen Angebots ist der letzte Jahresabschluss des Emittenten den Anlegern auf Anforderung kostenlos in Textform zur Verfügung zu stellen. Ist der Emittent nach den handelsrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss offenzulegen, ist der Jahresabschluss dem Wertpapier-Informationsblatt als Anlage beizufügen und mit diesem gemäß Absatz 1 Satz 1 zu hinterlegen und zu veröffentlichen. Im Falle eines Garantiegebers gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Drucksache 543/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 202/18
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz (Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung)
... Absatz 2 bestimmt die Form der Aufstellung der Rückstellungen. Die Angaben nach Absatz 1 sind nach den verschiedenen Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Stilllegung und dem Abbau der Anlagen sowie der Verpackung der radioaktiven Abfälle anfallen, zu untergliedern. Die einzelnen Aufgaben sind nach Aufwandsarten zu unterteilen. Die Gliederung orientiert sich an den handelsrechtlichen Anforderungen an die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Absatz 2
Drucksache 370/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetz es
... des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren enthält eine Neuregelung im Hinblick darauf, welche Personen mittels welcher Klassifizierungsmethoden die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen durchführen dürfen. Das vorliegende Gesetz dient einerseits der Umsetzung dieser Neuregelung in nationales Recht. Andererseits sollen mit diesem Gesetz fleischhandelsrechtliche Vorschriften an EU-rechtliche Vorgaben und an den sich aus der Kontrollpraxis ergebenden Regelungsbedarf angepasst werden.
Drucksache 543/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 340/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
... , die nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung in Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten stehen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das für die andere zivil- oder handelsrechtliche Klage zuständig ist.
Drucksache 731/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft - COM(2017) 713 final
... Indem die EU die Marktorientierung ihres Agrar- und Lebensmittelsektors aufrechterhält und GAP-Maßnahmen im Einklang mit dem internationalen Handelsrecht ergreift, wird sie ihre führende Rolle in internationalen Einrichtungen wie der Welthandelsorganisation (WTO) bewahren und dabei für einen offenen Handel und strikte Vorschriften bei handelsverzerrenden Formen der Unterstützung eintreten.
Mitteilung
1. EIN NEUER Kontext
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
2. Auf dem Weg zu einem neuen UMSETZUNGSMODELL und zu einer VEREINFACHTEN GAP
3. Eine INTELLIGENTERE, MODERNE und Nachhaltige GAP
Abbildung 4
3.1. Besseres Wissen um Anbaumethoden dank Forschung und Innovation
Abbildung 5
3.2. Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors 3.2.1. Angemessene Einkommensstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts von Landwirte
Abbildung 6
Abbildung 7
3.2.2. Investitionen zur Steigerung der Marktgewinne von Landwirten
3.2.3. Risikomanagement
Abbildung 8
3.3. Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen der EU
3.4. Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten 3.4.1. Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten
Abbildung 9
3.4.2. Neue Landwirte gewinnen
Abbildung 10
3.5. Den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger bei der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung tragen: Gesundheit, Ernährung, Lebensmittelverschwendung und Tierschutz
4. Die GLOBALE Dimension der GAP
4.1. Handel
4.2. Migration
Drucksache 650/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten - COM(2017) 493 final
... 3. Die Verhandlungen werden unter der Federführung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law - UNCITRAL) geführt. Bei Abstimmungen üben die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht sind, ihr Stimmrecht im Einklang mit diesen Richtlinien und mit im Voraus vereinbarten Standpunkten der EU aus.
Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Verfahrenstechnische Aspekte
Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
ANNEX 1 Anhang zur Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten {SWD(2017) 302 final}{SWD(2017) 303 final}
3 ANLAGE
Zum Ablauf der Verhandlungen:
Zum Inhalt der Verhandlungen:
Drucksache 119/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Handelsrechtlich ist der Erwerb eigener Anteile wie eine Kapitalherabsetzung und der Verkauf eigener Anteile wie eine Kapitalerhöhung zu behandeln (§ 272 Absatz 1a und 1b
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 § 4 InvStG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG
5. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG
7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG
8. Zu Artikel 1 § 20 InvStG
9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG
10. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG
11. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG
12. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG
13. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG
14. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG
15. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG
18. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1
20. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG
21. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG
Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
22. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
23. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
24. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
25. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG Artikel 8 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 8
26. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
27. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
28. Zu Artikel 5 § 5 FVG
29. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
30. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG
Drucksache 84/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 84/1/16
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 780/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
... Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) den Betrachtungszeitraum für den handelsrechtlichen Durchschnittszins bei Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen von bislang sieben auf zehn Jahre erhöht, um die negativen Auswirkungen der Niedrigzinsphase abzumildern. Eine Änderung im Steuerrecht wurde jedoch nicht vorgenommen.
Drucksache 648/16
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegung sverordnungen
... klargestellt, dass die handelsrechtliche Definition der Umsatzerlöse auch für die PBV maßgeblich ist.
Drucksache 119/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Handelsrechtlich ist der Erwerb eigener Anteile wie eine Kapitalherabsetzung und der Verkauf eigener Anteile wie eine Kapitalerhöhung zu behandeln (§ 272 Absatz 1a und 1b
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein*
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 4 InvStG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG
6. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG
8. Zu Artikel 1 § 6 InvStG
9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 Satz 5 InvStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
10. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG
11. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 InvStG
12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 und 3
Zu Artikel 1
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG
15. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG
16. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG
17. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG
18. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG
19. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG
20. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG
21. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG
22. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG
23. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG
24. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 2a InvStG
25. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG
26. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG
Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
28. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
29. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
30. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 8
31. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
32. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
33. Zu Artikel 5 § 5 FVG
34. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
35. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG
Drucksache 123/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
... Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, das zum 21. März 2016 in Kraft trat, wurden verschiedene für Verbraucherdarlehen bestehende verbraucherschützende Vorschriften auf unentgeltliche Darlehensverträge bzw. Finanzierungshilfen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer erstreckt. Insbesondere wurde in § 514 Absatz 2 BGB ein originäres Widerrufsrecht für diese Verträge eingeführt. Diese Norm befindet sich allerdings außerhalb der in § 512 Satz 1 BGB genannten Vorschriften, von denen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Dies lässt den Schluss zu, dass das Widerrufsrecht für unentgeltliche Darlehensverträge bzw. Finanzierungshilfen bei Vertragsschluss - gegebenenfalls auch mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen - abbedungen werden könnte. In diesem Fall bestünde aber eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gegenüber anderen, üblicherweise nicht abdingbaren Widerrufsrechten (z.B. § 495 Absatz 1 BGB für Verbraucherdarlehen). Die Schutzwirkung des Widerrufsrechts könnte dabei umgangen werden.
Drucksache 123/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
... Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, das zum 21. März 2016 in Kraft trat, wurden verschiedene für Verbraucherdarlehen bestehende verbraucherschützende Vorschriften auf unentgeltliche Darlehensverträge bzw. Finanzierungshilfen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer erstreckt. Insbesondere wurde in § 514 Absatz 2 BGB ein originäres Widerrufsrecht für diese Verträge eingeführt. Diese Norm befindet sich allerdings außerhalb der in § 512 Satz 1 BGB genannten Vorschriften, von denen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Dies lässt den Schluss zu, dass das Widerrufsrecht für unentgeltliche Darlehensverträge bzw. Finanzierungshilfen bei Vertragsschluss - gegebenenfalls auch mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen - abbedungen werden könnte. In diesem Fall bestünde aber eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gegenüber anderen, üblicherweise nicht abdingbaren Widerrufsrechten (z.B. § 495 Absatz 1 BGB für Verbraucherdarlehen). Die Schutzwirkung des Widerrufsrechts könnte dabei umgangen werden.
Drucksache 586/16
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)
... Durch Artikel 15 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) wurde § 15a in das
Drucksache 113/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
... - des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom ...[einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften] geändert worden ist,
Drucksache 195/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Kostendeckung im Öffentlichen Personennahverkehr
... 1. Grundsätzlich werden Aufwendungen und Erträge ausgehend von den handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnungen der Unternehmen betrachtet. Demzufolge ist der in den folgenden Gliederungsabschnitten analog der Vorgängeruntersuchung verwendete Kostenbegriff mit den handelsrechtlichen Aufwendungen gleichzusetzen.
Drucksache 548/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung
... Anders als bislang schließt Nummer 5 nicht mehr nur Optionen und andere Rechte auf Finanzleistungen ein, sondern auch Optionen auf Warengeschäfte nach Satz 1. Derartige Optionen werden über weite Strecken bereits von Nummer 4 erfasst (vgl. Anhang I Abschnitt C Nummern 5 bis 7 der neugefassten Finanzmarktrichtlinie). Das von § 104 InsO aufgegriffene Bedürfnis, dem Vertragsgegner möglichst rasch Klarheit über das Schicksal des Geschäfts zu verschaffen, besteht aber nicht nur bei den von Nummer 4 erfassten Geschäften, sondern auch bei anderen markt- und börsengängigen Geschäften über die Lieferung von Waren. Auch hier ist der Vertragsgegner schutzbedürftig, da er Marktpreisrisiken ausgesetzt wird, vor denen § 104 InsO ihn schützen soll. Dies gilt insbesondere und ohne Einschränkungen in den Fällen, in denen aufgrund von regulatorischen Vorgaben außerhalb des Wertpapierhandelsrechts der Warenmarkt Gewähr für eine integre und transparente Preisbildung bietet.
Drucksache 650/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... Gemäß den Vorgaben der Änderungsrichtlinie und der so genannten Cassis de Dijon Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen diese Rechtsverordnungen nur ergehen, soweit sie im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen und begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind und sich auf zwingende Gründe stützen. Dabei ist generell zu beachten, dass die Anbaubeschränkungen und -verbote nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Erreichung eines oder mehrerer zwingender Gründe sind, die den in Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a bis e sowie Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereichen zuzuordnen sind und dass mit den Anbaubeschränkungen oder -verboten GVO-spezifische Nachteile beseitigt oder vermindert werden sollen. Dabei kommt dem Verordnungsgeber ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Zugleich sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Zusammenhang mit dem Welthandelsrecht, zu wahren.
Drucksache 317/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... Absatz 5 ermächtigt die zuständige Bundesoberbehörde gemäß der sogenannten 2. Phase nach Artikel 26b Absatz 3 der Änderungsrichtlinie, durch Rechtsverordnungen Anbaubeschränkungen und -verbote für gentechnisch veränderte Organismen festzulegen. Gemäß den Vorgaben der Änderungsrichtlinie dürfen diese Rechtsverordnungen nur ergehen, soweit sie im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen und begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind und sich auf zwingende Gründe stützen. Dabei ist generell zu beachten, dass die Anbaubeschränkungen und -verbote nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Erreichung eines oder mehrerer der in Absatz 5 Satz 4 Buchstaben a bis h genannten zwingenden Gründe sein müssen. Dabei kommt dem Verordnungsgeber ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Zugleich sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Zusammenhang mit dem Welthandelsrecht, zu wahren.
Drucksache 317/15
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... Absatz 4 ermächtigt die zuständige Bundesbehörde gemäß der so genannten 2. Phase nach Artikel 28b Absatz 3 der Änderungsrichtlinie, durch Rechtsverordnungen Anbaubeschränkungen und -verbote für gentechnisch veränderte Organismen festzulegen. Gemäß den Vorgaben der Änderungsrichtlinie dürfen diese Rechtsverordnungen nur ergehen, soweit sie im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen und begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind und sich auf zwingende Gründe stützen. Dabei ist generell zu beachten, dass die Anbaubeschränkungen und -verbote nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Erreichung eines oder mehrerer der in Absatz 4 Satz 2 Buchstaben a bis h genannten zwingenden Gründe sein müssen. Dabei kommt dem Verordnungsgeber ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Zugleich sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Zusammenhang mit dem Welthandelsrecht, zu wahren.
Drucksache 92/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2015 - COM(2015) 116 final
... 4. Diese grundlegenden Defizite zeigen sich beispielsweise in Bezug auf die Bewertung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten. Für den Bundesrat sind insoweit die in den Schaubildern 4 bis 6 mitgeteilten Werte für die Dauer der Verfahren nicht nachvollziehbar. Das Schaubild 4 weist für Deutschland einen Wert von über 400 Tagen aus. Demgegenüber liegt nach dem Schaubild 5 die Verfahrensdauer für die zivil- und handelsrechtlichen Verfahren unter 200 Tagen und nach Schaubild 6 die Verfahrensdauer für die verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (weit) unter 500 Tagen. Dass hiernach die Durchschnittszahl für alle Verfahren bei über 400 Tagen liegen soll, erschließt sich aufgrund des Verhältnisses von zivil- und handelsrechtlichen Verfahren zu den verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nicht.
Drucksache 92/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2015 - COM(2015) 116 final
... 4. Diese grundlegenden Defizite zeigen sich beispielsweise in Bezug auf die Bewertung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten. Für den Bundesrat sind insoweit die in den Schaubildern 4 bis 6 mitgeteilten Werte für die Dauer der Verfahren nicht nachvollziehbar. Das Schaubild 4 weist für Deutschland einen Wert von über 400 Tagen aus. Demgegenüber liegt nach dem Schaubild 5 die Verfahrensdauer für die zivil- und handelsrechtlichen Verfahren unter 200 Tagen und nach Schaubild 6 die Verfahrensdauer für die verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (weit) unter 500 Tagen. Dass hiernach die Durchschnittszahl für alle Verfahren bei über 400 Tagen liegen soll, erschließt sich aufgrund des Verhältnisses von zivil- und handelsrechtlichen Verfahren zu den verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nicht.
Drucksache 23/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG )
... zu übermittelnden Bilanz und des entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Datensatzes im Wesentlichen nach handelsrechtlichen Vorschriften. Der für die sogenannte E-Bilanz erforderliche Datensatz richtet sich dabei nach einer von der Finanzverwaltung aufgestellten Taxonomie (das heißt einem Klassifikationsschema), die einer regelmäßigen Überarbeitung und Anpassung unterliegt.
Drucksache 619/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... Die Begriffsbestimmungen für Beförderer und Versender werden unverändert übernommen. Die Begriffsbestimmung für den Reeder orientiert sich an dem handelsrechtlichen Begriff des "Reeders" in § 476
Drucksache 23/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG )
... zu übermittelnden Bilanz und des entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Datensatzes im Wesentlichen nach handelsrechtlichen Vorschriften. Der für die sogenannte E-Bilanz erforderliche Datensatz richtet sich dabei nach einer von der Finanzverwaltung aufgestellten Taxonomie (das heißt einem Klassifikationsschema), die einer regelmäßigen Überarbeitung und Anpassung unterliegt.
Drucksache 46/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne des § 25, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des § 25 Absatz 2. Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insgesamt zu orientieren. Bei Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören, haben sich die Regelungen zusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten der Gruppe zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 5 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Drucksache 594/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... es in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, so darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden Lieferungen höchstens um 0,03 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Letztverbraucher, die die Begünstigung der Sätze 1 und 2 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie im Fall des Satzes 2 das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden.
Drucksache 346/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
... a) Unternehmen müssen für Pensionsverpflichtungen in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss Rückstellungen bilden, die nach § 253 Absatz 2 Satz 1
Drucksache 130/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)
... Durch die Einfügung der neuen Nummer 1b wird das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht für Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung in die Steuerbilanz übernommen. Dies entspricht der langjährigen Verwaltungspraxis, die auch in Abschnitt 6.3 Absatz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 festgehalten ist.
Drucksache 135/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
Drucksache 489/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
... Die Regelungen des § 39 PostPersRG enthalten weitreichende Abwägungs-, Informations- und Schadensersatzpflichten, die Unternehmensumstrukturierungen erheblich einschränken können. Die Berücksichtigungspflicht der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Interessen erscheint zu unbestimmt, es bleibt unklar, welche Belange der Beamten und Interessen des Bundes im konkreten Fall abzuwägen sind. Die Anzeigepflicht in Absatz 1 Satz 2 erscheint sehr weitgehend, da sie unabhängig davon besteht, ob sie Belange der Beamten oder das Interesse des Bundes berührt. Anzeigepflicht und Informationsrecht (Absatz 1 Satz 2 und 3) bergen für die börsennotierten Aktiengesellschaften die Gefahr, mit wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften, z.B. Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen, zu kollidieren. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung (Absatz 2 Satz 1) kann entsprechende Maßnahmen wirtschaftlich unattraktiv machen.
Drucksache 135/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
Drucksache 135/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
Drucksache 258/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung - COM(2014) 330 final
... 11. Der Bundesrat befürwortet die Maßnahme der Kommission, die Optionen für Mechanismen zur freiwilligen Bündelung der Nachfrage von Seiten der Mitgliedstaaten zu prüfen, die die Verhandlungsposition der europäischen Abnehmer gegenüber den Lieferländern in Übereinstimmung mit dem EU-Recht und dem Handelsrecht stärken könnten.
Drucksache 280/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich - Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz -
... Eine Verpflichtung zur ausreichenden Rückstellung besteht schon auf handelsrechtlicher Grundlage. Ein Nachweis über die hinreichende Kostendeckung gegenüber den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden ist im geltenden Recht nicht vorgesehen und könnte Gegenstand der Prüfung geeigneter Instrumente sein. Gegenstand der Eignungsprüfung wäre ferner der von einigen Ländern geforderte öffentlichrechtliche Fonds. Ob ein öffentlichrechtlicher Fonds für die Allgemeinheit vorteilhafter ist, bedarf der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer die Last trägt, wenn ein solcher Fonds keine zufriedenstellenden Anlageerfolge erzielt.
Drucksache 258/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung - COM(2014) 330 final
... 9. Er befürwortet die Maßnahme der Kommission, die Optionen für Mechanismen zur freiwilligen Bündelung der Nachfrage von Seiten der Mitgliedstaaten zu prüfen, die die Verhandlungsposition der europäischen Abnehmer gegenüber den Lieferländern in Übereinstimmung mit dem EU-Recht und dem Handelsrecht stärken könnten.
Drucksache 489/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
... Die Regelungen des § 39 PostPersRG enthalten weitreichende Abwägungs-, Informations- und Schadensersatzpflichten, die Unternehmensumstrukturierungen erheblich einschränken können. Die Berücksichtigungspflicht der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Interessen erscheint zu unbestimmt, es bleibt unklar, welche Belange der Beamten und Interessen des Bundes im konkreten Fall abzuwägen sind. Die Anzeigepflicht in Absatz 1 Satz 2 erscheint sehr weitgehend, da sie unabhängig davon besteht, ob sie Belange der Beamten oder das Interesse des Bundes berührt. Anzeigepflicht und Informationsrecht (Absatz 1 Satz 2 und 3) bergen für die börsennotierten Aktiengesellschaften die Gefahr, mit wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften, z.B. Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen, zu kollidieren. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung (Absatz 2 Satz 1) kann entsprechende Maßnahmen wirtschaftlich unattraktiv machen.
Drucksache 182/13
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
... Mit der Nummer 3 werden in die Regelung Personen neu aufgenommen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber für bis zu ebenfalls längstens drei Monate im Jahr in eine Niederlassung in Deutschland entsandt werden, um die Abläufe im deutschen Unternehmensteil zu überwachen und dessen Geschäftstätigkeit zu steuern. Auch die Gründung eines inländischen Unternehmensteils ist von der Neuregelung künftig umfasst, um die Vorschrift an die Definition der Geschäftsreisenden im Freihandelsrecht anzupassen.
Drucksache 59/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa - COM(2013) 37 final
... Zivilrecht, Handelsrecht und unlautere Handelspraktiken
Grünbuch über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa Text von Bedeutung für den EWR
1. Einleitung
2. Definition des Begriffs unlautere Handelspraktiken
2.1. Der Begriff unlautere Handelspraktiken
2.2. Beispiele unlauterer Handelspraktiken
2.3. Potenzielle Auswirkungen unlauterer Handelspraktiken
3. Rechtsrahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
3.1. Fragmentierung der Rechtsrahmen auf nationaler Ebene
Verhältnis zwischen Wettbewerbsrecht und Rechtsvorschriften über unlautere Handelspraktiken
Zivilrecht, Handelsrecht und unlautere Handelspraktiken
Spezifische nationale Rechtsrahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
3.2. Schutz vor unlauteren Handelspraktiken auf EU-Ebene
4. Durchsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
4.1. Durchsetzungsmechanismen auf nationaler Ebene
4.2. Durchsetzungsmechanismen auf EU-Ebene
5. Arten unlauterer Handelspraktiken
5.1. Mehrdeutige Vertragsbestimmungen
5.2. Fehlen eines schriftlichen Vertrags
5.3. Rückwirkende Vertragsänderungen
5.4. Unbillige Übertragung des kommerziellen Risikos
5.5. Missbräuchliche Nutzung von Informationen
5.6. Unbillige Beendigung einer Geschäftsbeziehung
5.7. Regionale Angebotsbeschränkungen
5.8. Gemeinsame Merkmale unlauterer Handelspraktiken
6. Allgemeine Bemerkungen
7. Nächste Schritte
Drucksache 611/13
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... -Sicherungs-Gesetz nach. Sie soll zur einheitlichen Durchführung der Überwachung der Länder nach den o.g. holzhandelsrechtlichen Vorschriften beitragen. Es liegt auch im Interesse des Bundes, dass die Überwachungstätigkeit unter Beachtung der EU-rechtlichen Vorgaben auf einem angemessenen und vergleichbaren Niveau erfolgt.
Drucksache 8/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
Drucksache 66/13
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer -Durchführungsverordnung
... aa) einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält,
Drucksache 663/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
... Dieses praktische Bedürfnis nach konzernspezifischen Regelungen hat die Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) aufgegriffen, indem sie ihre Anleitungen für die nationalen Insolvenzrechtsgesetzgebungen um ein Kapitel zur Behandlung von Unternehmensgruppen ergänzt hat (UNCITRAL, Legislative Guide on Insolvency Law, Part three: Treatment of enterprise groups in insolvency, 2012). Zudem hat die Europäische Kommission konzernspezifische Bestimmungen in den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) aufgenommen (vgl. Europäische Kommission, COM(2012) 744 final vom 12. Dezember 2012, Abschnitt IVa - Insolvenz von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
§ 3a Gruppen-Gerichtsstand
§ 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
§ 3d Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand
§ 3e Unternehmensgruppe
§ 13a Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
§ 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
Siebter Teil
Erster Abschnitt
§ 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
§ 269b Zusammenarbeit der Gerichte
§ 269c Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse
Zweiter Abschnitt
§ 269d Koordinationsgericht
§ 269e Koordinationsverwalter
§ 269f Aufgaben und Rechtsstellung des Koordinationsverwalters
§ 269g Vergütung des Koordinationsverwalters
§ 269h Koordinationsplan
§ 269i Abweichungen vom Koordinationsplan
§ 270d Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Handelsgesetzbuches
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 8 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Flexible Koordinierungsmechanismen statt Konsolidierungslösungen
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Eröffnung der Möglichkeit, mehrere oder sämtliche Verfahren bei einem Gericht zu führen
2. Bestellung eines Insolvenzverwalters
3. Allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit von Gerichten, Verwaltern und Gläubigerausschüssen
a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
b Zusammenarbeit der Gerichte
c Zusammenarbeit der Gläubigerorgane
4. Das Koordinationsverfahren als besonderes Koordinationsinstrument
5. Anwendungsbereich
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 3a
Zu § 3b
Zu § 3c
Zu § 3d
Zu § 3e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 269a
Zu § 269b
Zu § 269c
Zu § 269d
Zu § 269e
Zu § 269f
Zu § 269g
Zu § 269h
Zu § 269i
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2489: Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Bewertung durch den NKR
Drucksache 90/1/12
... Die nicht festgelegte RfB ist ein zentraler Eigenmittelbestandteil innerhalb der aktuellen Solvabilitätsvorschriften. Deren Anteil an den gesamten Eigenmitteln lag in den letzten Jahren relativ konstant bei 80 Prozent. Die Anerkennung der nicht festgelegten RfB als Eigenmittel der höchsten Qualitätsklasse ist für Versicherungsunternehmen eine zentrale Voraussetzung, um künftige Kapitalanforderungen nach Solvency-II erfüllen zu können. In der Solvency-II-Richtlinie ist die Zuordnung der nicht festgelegten RfB zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln höchster Qualität in Artikel 96 festgelegt. Bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht sollte daher ebenfalls eine klare Festlegung auf Gesetzesebene erfolgen, dass die gesamte nicht festgelegte RfB als Tier 1-Eigenmittel zählt. Im Gesetzentwurf ist dagegen in § 84 Absatz 1 Satz 2 VAG vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde zusätzlich festlegt, wie der eigenmittelfähige Teil der handelsrechtlichen RfB jeweils zu berechnen ist. Eine separate Festlegung der Eigenmittelfähigkeit durch die Aufsichtsbehörde entspricht nicht den Vorgaben der Solvency-II-Richtlinie und stellt die Qualität der nicht festgelegten RfB als Eigenmittel in Frage. Um Rechtssicherheit zu schaffen und Belastungen der Solvabilität der Versicherungsunternehmen zu vermeiden, sollte die Eigenmitteleinstufung in Qualitätsklassen auf Gesetzesebene geregelt werden und eine separate Festlegung durch die Aufsichtsbehörde entfallen.
Drucksache 633/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
... s zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt."
Drucksache 369/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist - COM(2012) 335 final
... Da die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten auf Schiedsverfahren beruht, unterliegen die Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen in Investitionssachen in den meisten Ländern - auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit. Diese wiederum basieren häufig entweder auf dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche oder auf dem Model Law on International Commercial Arbitration of 1985 (in der 2006 geänderten Fassung) der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law -
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Einleitung
1.2. Die Zuständigkeit der Union für den Abschluss von Investitionsschutzübereinkünften und die völkerrechtliche Zuständigkeit der Union im Rahmen dieser Übereinkünfte
1.3. Zuweisung der finanziellen Zuständigkeit
1.4. Die Rolle der Union und der Mitgliedstaaten bei der Abwicklung von Streitigkeiten
1.5. Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen gegen die Union
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Präsentation des Vorschlags
3.2.1. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
3.2.2. Kapitel II: Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit
3.2.3. Kapitel III: Abwicklung von Streitigkeiten
3.2.4. Kapitel IV: Vergleich
3.2.5. Kapitel V: Leistung der aus abschließenden Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit
Artikel 3 Aufteilungskriterien
Kapitel III Abwicklung von Streitigkeiten
Abschnitt 1 Abwicklung von Streitigkeiten über eine von der Union gewährte Behandlung
Artikel 4 Von der Union gewährte Behandlung
Abschnitt 2 Abwicklung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung
Artikel 5 Von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung
Artikel 6 Konsultationen
Artikel 7 Einleitung eines Schiedsverfahrens
Artikel 8 Status als Schiedsbeklagter
Artikel 9 Abwicklung eines Schiedsverfahrens durch einen Mitgliedstaat
Artikel 10 Abwicklung eines Schiedsverfahrens durch die Union
Artikel 11 Übernahme der etwaigen finanziellen Zuständigkeit durch den Mitgliedstaat, wenn die Union als Schiedsbeklagte auftritt
Kapitel IV Vergleich
Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten über eine von der Union gewährte Behandlung
Artikel 13 Beilegung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung
Artikel 14 Vergleich durch einen Mitgliedstaat
Kapitel V Leistung der aus abschließenden Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen
Artikel 15 Geltungsbereich
Artikel 16 Verfahren zur Leistung der aus Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen
Artikel 17 Verfahren in Ermangelung einer Vereinbarung über die finanzielle Zuständigkeit
Artikel 18 Vorauszahlung der Schiedskosten
Artikel 19 Zahlung durch einen Mitgliedstaat
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 20
Artikel 21 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 22
Drucksache 303/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
... (2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung auf. Ferner stellt sie zum gleichen Termin einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. § 21 Absatz 1 und § 22 gelten entsprechend. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.
Drucksache 681/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
... Die Aussage des bisherigen Satzes 2, wonach "mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten darf", wird gestrichen. Diese Rechtsauslegung würde bedeuten, dass insbesondere die mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eingeführten handelsrechtlichen Abzinsungsgrundsätze (vgl. § 253 Absatz 2
Drucksache 81/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibuss en (EG-Bus-Durchführungsverordnung - EGBusDV )
... es zuständig. Sofern hiernach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist, wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde erteilt, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Behörden
§ 3 Antragstellung
§ 4 Anhörungsverfahren
§ 5 Pflichten des Unternehmers und des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin
§ 6 Aufsicht, Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden
§ 7 Maßnahmen der Kontrolle
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Weitere Kosten
IV. Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 5
Zu § 8
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1894: Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen
Drucksache 681/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
... Die Aussage des bisherigen Satzes 2, wonach "mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten darf", wird gestrichen. Diese Rechtsauslegung würde bedeuten, dass insbesondere die mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eingeführten handelsrechtlichen Abzinsungsgrundsätze (vgl. § 253 Absatz 2
1. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb R 5.7 Absatz 1 Satz 2 - neu - EStÄR 2012
2. Zu Artikel 1 Nummer 27 R 6.11 Absatz 3 - neu - EStÄR 2012
Drucksache 330/12
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (GlTeilhG)
... Um eine einheitliche und verlässliche Praxis bei der Beurteilung von Härtefällen zu gewähren, ist die Entscheidung über deren Vorliegen durch eine bundeseinheitliche Behörde vorzunehmen. Die Überprüfung der Einhaltung der Mindestquoten erfolgt deswegen durch das Bundesamt für Justiz. Dieses überprüft ohnehin die handelsrechtlich vorgeschriebene Offenlegung im Elektronischen Bundesanzeiger und führt bei unterlassener oder unvollständiger Offenlegung Ordnungsgeldverfahren, sowie bei falschen Angaben Bußgeldverfahren durch. Die Überprüfung und Verbescheidung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Mindestquoten ist deswegen mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich. Der Betreiber des Elektronischen Bundesanzeigers leitet gemäß § 329 Absatz 5 HGB-E alle Angaben, die Unternehmen aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 289b HGB-E in ihren Lageberichten machen, an das Bundesamt für Justiz weiter. Dieses erlässt auf Antrag einen Bescheid darüber, ob die Mindestquoten (sofern sie für das antragstellende Unternehmen einschlägig sind) bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums eingehalten worden sind. Ein positiver Bescheid ergeht demnach, wenn die Besetzung den zahlenmäßigen Mindestvorgaben gemäß § 96 Absatz 3 AktG-E entspricht oder wenn das Unternehmen das Vorliegen eines Härte- oder Ausnahmefalls gemäß § 96 Absatz 3 Satz 7, Absatz 4 AktG-E nachgewiesen hat. Sofern ein Unternehmen weder börsennotiert, noch mitbestimmt im Sinne des § 96 Absatz 5 AktG-E ist, hat es keinen Anspruch auf Verbescheidung, solange für es keine verbindlichen Mindestquoten festgelegt sind. Ob ein Unternehmen börsennotiert oder mitbestimmt ist, geht aus seinem Lagebericht hervor, welcher laut § 289b Nummer 2 HGB-E eine Angabe hierzu verlangt. Sollte das Bundesamt für Justiz Kenntnis davon erlangen, dass diese Angabe wahrheitswidrig gemacht wurde (was insbesondere im Fall einer Verneinung relevant wird), kommt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gemäß § 334 Absatz 1 Nummer 3
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.