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Drucksache 701/16

... Die EU verfügt dank eines hohen Maßes an wirtschaftlicher Entwicklung und sozialem Zusammenhalt sowie ihrer demokratischen Gesellschaften und ihres Engagements für nachhaltige Entwicklung, die als Zielvorgabe fest in den europäischen Verträgen verankert ist1, über eine starke Ausgangsposition, und hat auf diesem Gebiet bereits erhebliche Erfahrungen gesammelt. Der Vertrag über die Europäische Union2 verpflichtet die Union, zwischen den einzelnen Bereichen ihrer auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen auf Kohärenz zu achten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 701/16




Mitteilung

1. Einleitung: das ENGAGEMENT der EU für eine Nachhaltige Entwicklung

1.1 Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für die nachhaltige Entwicklung

1.2 Nächste Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas

2. Die Antwort EUROPAS auf die Agenda 2030

2.1 Darstellung der EU-Politikfelder, die zu den Nachhaltigkeitszielen beitragen

2.2. Beitrag der zehn Kommissionsprioritäten zur Agenda 2030

2.3. Die Europäische Union als engagierter globaler Partner bei der Umsetzung der Agenda 2030

3. WIE die EU die Umsetzung der Agenda 2030 VORANTREIBEN MÖCHTE

3.1. Politische Steuerung

3.2. Finanzierung

3.3. Messung der auf nationaler Ebene, auf Ebene der UN-Regionen, auf EU-Ebene und auf globaler Ebene erzielten Fortschritte

3.4. Gemeinsame Verantwortung für die Umsetzung und Anerkennung hervorragender Leistungen

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 124/16

... - Umweltschäden in den Bereichen Luft, Wasser und Boden, aber auch bezüglich Abfallaufkommen, Lärm, Biodiversität und Landschaft messen, kontrollieren, rückgängig machen, behandeln, vermindern, untersuchen, bzw. für den Umweltschutz sensibilisieren,



Drucksache 620/1/16

... Es ist deshalb geboten, auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch die Brennstoffversorgungsanlagen unter Berücksichtigung der bei ihnen angefallenen und in Zukunft noch anfallenden Mengen radioaktiver Abfälle so zu behandeln, dass sie durch Einzahlung in den Fonds ihre Verpflichtung zur Leistung etwaiger Nachschüsse beenden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 620/1/16




5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2

6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - EntsorgFondsG

7. Zu Artikel 1 § 16 - neu - EntsorgFondsG , Artikel 2 § 5 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz , Artikel 8 § 5 - neu - Nachhaftungsgesetz

8. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Entsorgungsübergangsgesetz

9. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 2 Satz 2 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz

10. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 Entsorgungsübergangsgesetz

11. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 Satz 3, 4 Entsorgungsübergangsgesetz

12. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 4 Satz 4 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz

13. Zu Artikel 2 §§ 2 und 3 Entsorgungsübergangsgesetz

14. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz

15. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz

16. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz; Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz Entsorgungsübergangsgesetz

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

Zu Artikel 2

18. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz

19. Zu Artikel 2 Anhang Tabelle 2 Fußnote ** Entsorgungsübergangsgesetz

20. Zu Artikel 2 Anhang Tabelle 3 Spalte Zwischenlager Zeile Neckarwestheim Entsorgungsübergangsgesetz

21. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 4 AtG

22. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 5 AtG

23. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 5 AtG

24. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 18 Absatz 2 Nummer 1a - neu - AtG

25. Zu Artikel 8 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nachhaftungsgesetz

26. Zu Artikel 8 § 5 - neu - Nachhaftungsgesetz - Hilfsempfehlung zu Ziffer 7 Dem Artikel 8 ist folgender § 5 anzufügen:

§ 5
Nachhaftung für Anlagen zur Kernbrennstofferzeugung

27. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 2 - neu - Evaluierung, Inkrafttreten - Hilfsempfehlung zu Ziffer 7


 
 
 


Drucksache 29/16

... Durch den Vorschlag sollen die Küstenwachkapazitäten der EU für die Reaktion auf Bedrohungen und Risiken im maritimen Bereich durch bessere Zusammenarbeit und die Förderung grenz- und sektorübergreifender kostengünstiger Maßnahmen gestärkt werden. Dadurch wird Doppelarbeit vermieden und zugleich dafür gesorgt, dass die wichtigsten Akteure (insbesondere die EU-Agenturen) in kohärenter und effizienter Weise handeln und gemeinsam Synergien entwickeln. Der Vorschlag berücksichtigt die Notwendigkeit, den maritimen Bereich besser zu kontrollieren, und soll zugleich die Arbeitsbelastung der nationalen und europäischen Behörden begrenzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 29/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität

Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Grundrechte Entfällt

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen

Artikel 2b
Europäische Zusammenarbeit bei der Küstenwache

Artikel 2
Inkrafttreten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 655/1/16

... Zum anderen sollen durch § 78 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 7 WHG bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur privilegiert werden. Aus der Sicht des Hochwasserschutzes sind auch bauliche Anlagen der Infrastruktur und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich wie alle anderen baulichen Anlagen zu behandeln und grundsätzlich zu untersagen. Dieses Verbot muss mit Blick auf die Vielzahl der Zulassungsverfahren in unterschiedlichen Landesbehörden bundesgesetzlich eindeutig geregelt werden. Eine Privilegierung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben, die nur deren hochwasserangepasste Bauweise verlangt, widerspricht dem Ziel des Gesetzentwurfs, den Hochwasserschutz weiter zu verbessern und schafft zusätzliche Hochwassergefahren für Ober- und Unterlieger. Die Zulassung von Infrastrukturvorhaben und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben muss in festgesetzten Überschwemmungsgebieten den Anforderungen des geltenden § 78 Absatz 3 WHG unterliegen. Im Anhörungsentwurf der Bundesregierung war die Geltung dieser Ausnahmevoraussetzungen noch vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/1/16




1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 1 Nummer 1

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1a

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG

4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5

Zu Artikel 1 Nummer 4

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1 Nummer 4

6. Hauptempfehlung zu den Ziffern 7, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 21 bis 23

Zu Artikel 1 Nummer 5

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Hauptempfehlung zu den Ziffern 10 teilweise , 11 und 12

Zu Artikel 1 Nummer 5

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 1 WHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 WHG

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1 Nummer 5

12. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1 Nummer 5

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 3 Satz 2 WHG , Nummer 6 § 78b Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 WHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 3 - neu -, Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 WHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 WHG

19. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WHG

20. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

23. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

24. Hauptempfehlung zu Ziffer 26

Zu Artikel 1 Nummer 6

25. Hauptempfehlung zu Ziffer 27

Zu Artikel 2 Nummer 1a

26. Hilfsempfehlung zu Ziffer 24

27. Hilfsempfehlung U zu Ziffer 25

Zu Artikel 1 Nummer 6

28. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - WHG

29. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 Satz 1 WHG

30. Hauptempfehlung U zu Ziffern 31 und 33

Zu Artikel 1 Nummer 6

31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30

Zu Artikel 1 Nummer 6

32. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 WHG

33. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30

Zu Artikel 1 Nummer 6

34. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 2 Satz 3 WHG

35. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG

36. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG

37. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG

38. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG

39. Zu Artikel 1

40. Zu Artikel 1

41. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB

42. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG

43. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO


 
 
 


Drucksache 787/1/16

... Bei diesem Informationsmaterial kann es sich dem Wortlaut entsprechend nur um die bisherige "Pflichtbroschüre" handeln, die aktuell in § 11 Absatz 2



Drucksache 516/16

... Neben dem Bildungscharakter ist auch die gesamtgesellschaftliche Bedeutung des Freiwilligendienstes herauszustellen, denn die von den Freiwilligen während ihres Dienstes gemachten Erfahrungen haben das Potential, diese in ihrem weiteren Handeln und Denken zu prägen und somit Einfluss auf die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zu nehmen.



Drucksache 68/16

... Das algerische Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild (in welchem staatliches Handeln nur ausnahmsweise überprüfbar ist). Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht immer beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gut ausgebaut, der Rechtsweg wird aber noch selten in Anspruch genommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen keine III. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3626: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Rechts - und Verwaltungsvereinfachung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 168/16 (Beschluss)

... 21. Nach Artikel 3 Absatz 2 soll die vorgeschlagene Richtlinie auch für Verträge über die Bereitstellung von digitalen Produkten gelten, die nach Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden. Es begegnet Zweifeln, ob es für eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs ein Harmonisierungsbedürfnis gibt. Bei Verträgen dieser Art unter Beteiligung eines Verbrauchers dürfte es sich nicht um standardisierte Massengeschäfte handeln, die im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr unter quantitativen Gesichtspunkten eine nennenswerte Bedeutung haben.



Drucksache 338/16

... gegeben. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn ein allein handelnder Täter massenhaft Opfersysteme infiziert, um den Zugriff auf die infiltrierten Systeme anschließend über anonyme Internet-Handelsplattformen an ihm nicht bekannte Personen zu verkaufen. Kauft ein Dritter den Zugriff auf ein infiltriertes informationstechnisches System an und späht sodann die dort gespeicherten Daten aus, handelt er nicht unter Überwindung einer Zugangssicherung und ist nicht gemäß § 202a StGB strafbar6.



Drucksache 173/16 (Beschluss)

... Den Schaubildern unter Ziffer 3.1.1 des EU-Justizbarometers 2016 zur Effizienz der Justizsysteme wird nicht nur in der Fachöffentlichkeit erhebliche Bedeutung beigemessen. Die Daten für verwaltungsgerichtliche Verfahren (Schaubilder 6, 7, 9, 12) stehen allerdings unter dem großen Vorbehalt, dass ein Abgleich der unter die verwendete Begrifflichkeit fallenden Regelungsmaterien nicht stattgefunden hat. Es erschließt sich dem Bundesrat nach wie vor nicht, wie von der Zahl der anhängigen Verfahren (Schaubild 12) auf die Effizienz eines Justizsystems geschlossen werden soll. In Deutschland teilweise vorhandene verwaltungsinterne Vorverfahren, die für die Beteiligten eine unkomplizierte und zügige Überprüfung des Verwaltungshandelns bieten, werden im EU-Justizbarometer überhaupt nicht berücksichtigt.



Drucksache 132/16 (Beschluss)

... Das EU-Handelsschutzinstrumentarium würde durch die Vergabe des Marktwirtschaftsstatus an China noch weiter geschwächt. Handelsschutzrechtliche Maßnahmen würden aufgrund der dann unterschiedlichen Berechnungsmethodik an Wirkung verlieren. Am 11. Dezember 2016 läuft die in Artikel 15 des WTO-Beitrittsprotokolls festgelegte Klausel aus, die es ermöglicht, China als Nichtmarktwirtschaft zu behandeln. Die Kommission untersucht derzeit die daraus zu ziehenden Konsequenzen. Die Anerkennung Chinas als Marktwirtschaft muss von der Erfüllung der fünf technischen Kriterien abhängig sein, die die EU selbst als Voraussetzung hierfür definiert hat.



Drucksache 397/1/16

... Aus Gründen des Patientenschutzes sollte ein Zuwiderhandeln gegen § 8 Absatz 4 Satz 3



Drucksache 745/16 (Beschluss)

... Ohne ein Handeln des Gesetzgebers ist eine Fortsetzung dieser Entwicklung zu befürchten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 745/16 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Gestaltung des Schienenpersonenfernverkehrs (Schienenpersonenfernverkehrsgesetz - SPFVG)

§ 1
Gewährleistungsauftrag

§ 2
Schienenpersonenfernverkehrsplan (SPFV-Plan)

§ 3
Mitwirkungspflichten

§ 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4


 
 
 


Drucksache 795/1/16

... Namentlich vor dem Hintergrund der jüngsten Anschläge auch in der Bundesrepublik Deutschland, dem Schutz des inneren Friedens und der Sicherheit der Bevölkerung ist es nicht hinnehmbar, dass im Bundesgebiet straflos für in- und ausländische Terrororganisationen und kriminelle Vereinigungen geworben werden darf. Das gilt im besonderen Maße für eine öffentlichkeitswirksam geäußerte und verbreitete Propaganda, die darauf abzielt, sich mit den Zielen derartiger Vereinigungen zu identifizieren und zu solidarisieren. Ein derartiges Handeln zielt zumindest mittelbar auf die Gewinnung von Sympathisanten, auf Anerkennung der Zielsetzung der Vereinigung und auf Schaffung eines für gemeinschädliche, terroristische Aktionen geeigneten Umfelds und bereitet damit den Nährboden für terroristische Gewalt. Bereits im Vorfeld unmittelbar schädigender terroristischer Aktivitäten muss daher - auch unabhängig von Maßnahmen auf dem Gebiet des Vereinsrechts - mit den Mitteln strafbewehrter Verbote gegen die Anbieter terroristischen Gedankenguts vorgegangen werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 795/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 129 Absatz 1 Satz 1 StGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB , Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 129 Absatz 2 StGB


 
 
 


Drucksache 501/16

... Für den Ausbau der diplomatischen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittstaaten auf dem Gebiet der Migrationssteuerung ist die Mobilisierung verschiedener Strategien und Instrumente der Union besonders wichtig. Wie in der Mitteilung der Kommission über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda16 angekündigt, will die Kommission im Rahmen eines kohärenten und maßgeschneiderten Engagements, bei dem die Union und ihre Mitgliedstaaten in koordinierter Weise handeln, neue Partnerschaften mit wichtigen Herkunfts- und Transitländern schließen. Dieser Partnerschaftsrahmen soll unter anderem die Schutzbedürftigen in den Herkunfts- und Transitländern besser unterstützen und echte Perspektiven auf Neuansiedlung in der EU schaffen, um Menschen von irregulären und gefährlichen Routen abzuhalten und Menschenleben zu retten. Dieser Legislativvorschlag ist ein direkter Beweis für die Entschlossenheit der EU, den am stärksten unter Migrationsdruck stehenden Ländern zu helfen und durch die Schaffung alternativer, legaler Wege Menschen von gefährlichen Routen abzubringen.



Drucksache 339/16

... Da der Beschluss Nr. 445/2014/EU ein Rechtsakt der Union ist, kann er nur durch einen entsprechenden Rechtsakt geändert werden. Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln handeln.



Drucksache 653/16

... Durch die Änderung des Ausführungsgesetzes zum HZÜ/HBÜ könnte sich eine nicht bezifferbare Mehrbelastung der Verwaltungen der Länder ergeben. Bisher können die Verwaltungen die Erledigung solcher Ersuchen ablehnen. Die Mehrbelastung hängt von der praktischen Nutzung der durch die Rechtsänderung eingeräumten Möglichkeit durch US-amerikanische Gerichte ab. Es dürfte sich jedoch nur um eine geringe Anzahl von Ersuchen handeln. Unter der bisherigen Rechtslage verzeichnet die Jahresstatistik des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für das Jahr 2015 bundesweit acht aus den USA eingehende Rechtshilfeersuchen. Im Vorjahr 2014 waren es elf Ersuchen. Ausgehend davon dürfte unter der neuen Rechtslage bundesweit nicht mit mehr als zehn zusätzlichen Ersuchen pro Jahr, die auf eine Dokumentenherausgabe abzielen, zu rechnen sein. Eine eventuelle Mehrbelastung würde außerdem durch die Ermächtigung der Länder reduziert, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen bei bestimmten Gerichten zu konzentrieren und damit eine routinemäßige Erledigung zu fördern. Schließlich wird die mögliche Mehrbelastung durch die sonstigen Änderungsvorschläge, die in mehrfacher Hinsicht zu einer Rechtsvereinfachung im Verfahren führen können, ausgeglichen.



Drucksache 335/16

... Aufgrund der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste18 sind die Mitgliedstaaten bereits jetzt verpflichtet dafür zu sorgen, dass audiovisuelle Mediendienste wie TV-Sendungen und Videoon-Demand-Angebote keinen Aufruf zu Hass aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Religion oder der Nationalität enthalten. Da Hassreden auf Videoplattformen zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, zielt die Kommission mit ihrem Vorschlag zur Überprüfung der Richtlinie19 darauf ab sicherzustellen, dass Videoplattformen verpflichtet sind, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Aufrufen zu Gewalt und Hass zu ergreifen. Entsprechende Maßnahmen sind zum Beispiel Meldung und Kennzeichnung von Inhalten ("Flagging"). Der Vorschlag sieht vor, dass die von der Branche ausgearbeiteten Verhaltenskodizes der Kommission vorgelegt werden, dass die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste um eine Stellungnahme zu diesen Kodizes ersucht werden kann und dass die nationalen audiovisuellen Regulierungsstellen befugt sind, sie durchzusetzen. Darüber hinaus wird die Kommission regelmäßig die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Selbstregulierung bewerten, um diese - wo nötig - zu unterstützen, u.a. durch die Schaffung eines geeigneten Rahmens, der für Rechtssicherheit sorgt, wo dies erforderlich ist. Als Teil ihrer Bemühungen, die Branche zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zu bewegen, um die Umsetzung der vorgeschlagenen Aktualisierung der EU-Regelungen im audiovisuellen Bereich zu unterstützen, wird die Kommission auch eine neue Allianz für den besseren Schutz von Kindern im Internet20 verhandeln.



Drucksache 289/16

... Der Vorschlag zielt darauf ab, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen in der Union zu erleichtern, und sieht gezielte Verpflichtungen für die Anbieter vor, nach denen diese unter ganz bestimmten Umständen Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes nicht ungleich behandeln dürfen. Diese Verpflichtungen gehen nicht über das hinaus, was zur Lösung der ermittelten Probleme erforderlich ist, und gelten nur für die im Vorschlag aufgeführten Fälle. Zudem erhöht der Vorschlag die Rechtssicherheit für Anbieter, indem die bestehenden Verpflichtungen präzisiert werden und festgelegt wird, wann Kunden bei grenzüberschreitenden Käufen gleich behandelt werden müssen. Darüber hinaus verursacht der Vorschlag den Anbietern keine unverhältnismäßig hohen Kosten. Die aus dem Vorschlag resultierenden Kosten sind überwiegend einmalige Anpassungskosten.



Drucksache 407/16

... Eine Beschränkung der europäischen Grundfreiheiten ist europarechtlich aus Gründen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt. Die vorgesehenen Regelungen sind notwendig, da technische Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, die die Grundlage für die Besteuerung darstellen, im Rahmen von Maßnahmen der Außenprüfung immer schwerer oder nur mit hohem Aufwand feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort aufzudecken. Die Regelungen sind auch verhältnismäßig, da sie lediglich eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorsehen, die bei ordnungsgemäßem Einsatz - ohne ein weiteres Handeln des Steuerpflichtigen - sämtliche digitale Grundaufzeichnungen protokollieren. Die vorgesehenen Regelungen sind zudem technologieoffen ausgestaltet. Durch das Zertifizierungsverfahren wird sichergestellt, dass technische Sicherheitseinrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten entwickelt wurden, grundsätzlich anerkannt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 407/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem

2. Einführung einer Kassen-Nachschau

3. Sanktionierung von Verstößen

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

§ 146b
Kassen-Nachschau

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 30
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem

2. Einführung einer Kassen-Nachschau

3. Sanktionierung von Verstößen

III. Alternativen

1. Null-Option

2. INSIKA INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme

a INSIKA-Infrastruktur

b INSIKA-Technik INSIKA-Smartcard

3. Zertifizierungsverfahren

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 146b
- neu - AO

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 4

§ 147
Absatz 6 Satz 3 - neu - AO

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

§ 379
Absatz 1 AO

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3286: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungs-Verordnung)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Lösung des Gesetzentwurfs

Darstellung von Alternativen

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung


 
 
 


Drucksache 173/1/16

... Den Schaubildern unter Ziffer 3.1.1 des EU-Justizbarometers 2016 zur Effizienz der Justizsysteme wird nicht nur in der Fachöffentlichkeit erhebliche Bedeutung beigemessen. Die Daten für verwaltungsgerichtliche Verfahren (Schaubilder 6, 7, 9, 12) stehen allerdings unter dem großen Vorbehalt, dass ein Abgleich der unter die verwendete Begrifflichkeit fallenden Regelungsmaterien nicht stattgefunden hat. Es erschließt sich dem Bundesrat nach wie vor nicht, wie von der Zahl der anhängigen Verfahren (Schaubild 12) auf die Effizienz eines Justizsystems geschlossen werden soll. In Deutschland teilweise vorhandene verwaltungsinterne Vorverfahren, die für die Beteiligten eine unkomplizierte und zügige Überprüfung des Verwaltungshandelns bieten, werden im EU-Justizbarometer überhaupt nicht berücksichtigt.



Drucksache 701/16 (Beschluss)

... 6. Da in vielen der relevanten Politikfelder Handeln der EU eine wichtige Rolle spielt (zum Beispiel Agrar- und Umweltpolitik), ist für einen effektiven Beitrag Europas zur Umsetzung der globalen Nachhaltigkeitsziele ein europäischer Nachhaltigkeitsrahmen erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich die Aktivitäten auf EU-Ebene und die Aktivitäten in den Mitgliedstaaten und Regionen gegenseitig ergänzen und verstärken.



Drucksache 470/1/16

... Der Bundesrat weist darauf hin, dass die von den Regelungen zu erfassenden Arbeiten täglich vielmals durchgeführt werden und die Behörden deshalb Ansatzpunkte für schnelles, wirksames und zielgenaues Handeln brauchen. Verbindliche administrative Vorgaben wie zum Beispiel die Sachkundepflicht, die fachbetriebliche Zulassung und die Anzeige von Asbesttätigkeiten gewährleisten dies, ermöglichen kurzfristige und nachdrückliche Reaktionen auf Beschwerden und Missstände und bedarfsweise behördliche Einflussnahme im Vorfeld von Arbeiten.



Drucksache 92/16

... Absatz 2 enthält zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns eine unwiderlegliche Vermutung, dass die gemeinsame Holzvermarktung von nichtstaatlichen oder staatlichen Trägern oder von deren nach diesem Gesetz anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen die Freistellungsvoraussetzungen des § 2



Drucksache 167/16

... 13. Laut Legaldefinition in Artikel 2 Buchstabe e des Verordnungsvorschlags soll es sich bei einem "Online-Inhaltedienst" auch um einen Dienst handeln, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltungen und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist. Der Bundesrat geht davon aus, dass damit auch jenseits des Rundfunks weitere nichtaudiovisuelle Mediendienste erfasst sind, wie beispielsweise Musik-Streaming oder Online-Spiele. Andernfalls bittet der Bundesrat um entsprechende Klarstellung in dem Verordnungsvorschlag.



Drucksache 650/16

... der Kommission vom 3. März 2016 zur Anpassung des geografischen Geltungsbereichs der Zulassung zum Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6)). Für fünf gentechnisch veränderte Maislinien sind derzeit Anbauzulassungen beantragt, die insektenresistent, herbizidtolerant oder zugleich insektenresistent und herbizidtolerant sind. Zum Anbau dieser fünf gentechnisch veränderten Maislinien hat die Europäische Kommission festgestellt, dass zwischen den jeweiligen Antragstellern und der Bundesrepublik Deutschland eine Einigung erzielt wurde, dass der geografische Geltungsbereich der Genehmigung bzw. Anmeldungen oder Anträge so angepasst wird, dass das Hoheitsgebiet sämtlicher Länder und damit auch das gesamte deutsche Hoheitsgebiet vom Anbau ausgeschlossen ist. Ein Erfüllungsaufwand wird demnach insoweit nicht mehr entstehen. Ob weitere Anbauzulassungen für gentechnisch veränderte Organismen beantragt werden und um wie viele Zulassungen es sich hierbei handeln könnte, ist derzeit nicht absehbar. Ob und in welchem Umfang für weitere Anbauzulassungen Erfüllungsaufwand entsteht, ist daher nicht hinreichend abschätzbar. Der EU-Gesetzgeber geht davon aus, dass in den meisten Fällen der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen schon in der 1. Phase ausgeschlossen wird (Erwägungsgrund 13 der Änderungsrichtlinie). Diese Prognose hat sich in der Praxis bestätigt. Bei allen 19 EU-Mitgliedsstaaten, die innerhalb der Übergangsfrist nach Artikel 26c Richtlinie



Drucksache 690/16

... (1) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei den Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 690/16




Gesetz

Kapitel 1
Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt

§ 1
Filmförderungsanstalt

§ 2
Aufgaben der Filmförderungsanstalt

§ 3
Aufgabenerfüllung

§ 4
Dienstleistungen für andere Einrichtungen

Kapitel 2
Organe, Förderkommissionen

Abschnitt 1
Organe

§ 5
Organe der Filmförderungsanstalt

Abschnitt 2
Verwaltungsrat

§ 6
Zusammensetzung

§ 7
Berufung, Amtszeit

§ 8
Aufgaben, Satzung, Richtlinien

§ 9
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Einberufung, Rechte, Geschäftsordnung

§ 10
Ausschüsse

§ 11
Befangenheit

Abschnitt 3
Präsidium

§ 12
Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung

§ 13
Aufgaben, Rechte

§ 14
Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit

Abschnitt 4
Vorstand

§ 15
Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung

§ 16
Aufgaben, Rechte

§ 17
Förderentscheidungen

§ 18
Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands

§ 19
Entscheidungen zu Sperrfristen

Abschnitt 5
Förderkommissionen

§ 20
Ständige Förderkommissionen

§ 21
Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 22
Bestellung der Mitglieder der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 23
Bestellung der Mitglieder der Kommission für Kinoförderung

§ 24
Verbot der Personenidentität, Abberufung, Neubestellung

§ 25
Geschäftsordnung, Befangenheit

§ 26
Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung

§ 27
Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 28
Verfahren zur Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 29
Kommission für Kinoförderung

§ 30
Weitere Förderkommissionen

§ 31
Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen

Kapitel 3
Satzung, Haushalt, Aufsicht

§ 32
Satzung

§ 33
Wirtschaftsplan

§ 34
Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 35
Rücklagen

§ 36
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen

§ 37
Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung

§ 38
Aufsicht

Kapitel 4
Förderung - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Zweckbindung der Fördermittel, Begriffsbestimmungen

§ 39
Zweckbindung der Fördermittel

§ 40
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 41
Filmbezogene allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 42
Internationale Koproduktionen

§ 43
Internationale Kofinanzierungen

§ 44
Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen

§ 45
Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen

§ 46
Nicht förderfähige Filme

§ 47
Barrierefreie Fassung

§ 48
Herstellung der Kopien

§ 49
Archivierung

§ 50
Ausschluss von Personen von der Förderung

Abschnitt 3
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

§ 51
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

§ 52
Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Abschnitt 4
Sperrfristen

§ 53
Regelmäßige Sperrfristen

§ 54
Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen

§ 55
Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen

§ 56
Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen

§ 57
Verletzung der Sperrfristen

§ 58
Ermächtigung des Verwaltungsrats

Kapitel 5
Förderung der Filmproduktion

Abschnitt 1
P r o j ektfilmförderung

§ 59
Förderhilfen

§ 60
Art und Höhe, Mindestförderquote

§ 61
Auswahl von Vorhaben

§ 62
Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen

§ 63
Eigenanteil des Herstellers

§ 64
Ausnahmen beim Eigenanteil

§ 65
Bürgschaften

§ 66
Antrag

§ 67
Bewilligung

§ 68
Förderzusage, Form

§ 69
Auszahlung

§ 70
Schlussprüfung

§ 71
Tilgung des Darlehens

§ 72
Sonstige Rückzahlungspflicht

Abschnitt 2
Referenzfilmförderung

Unterabschnitt 1
Referenzfilmförderung für programmfüllende Filme

§ 73
Förderhilfen, Referenzpunkte

§ 74
Zuschauererfolg

§ 75
Erfolge bei Festivals und Preise

Unterabschnitt 2
Referenzfilmförderung für Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten

§ 76
Förderhilfen, Referenzpunkte

§ 77
Zuschauererfolg

§ 78
Erfolge bei Festivals und Preise

Unterabschnitt 3
Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz

§ 79
Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz

Unterabschnitt 4
Verfahren, Art und Höhe der Förderung

§ 80
Verteilung der Referenzpunkte

§ 81
Art und Höhe

§ 82
Antrag

§ 83
Zuerkennung

§ 84
Verwendung

§ 85
Besondere Verwendungsmöglichkeiten

§ 86
Bürgschaften

§ 87
Begonnene Maßnahmen

§ 88
Auszahlung

§ 89
Schlussprüfung

§ 90
Rückzahlungspflicht

Kapitel 6
Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

§ 91
Referenzförderung

§ 92
Erfolge bei Festivals und Preise

§ 93
Förderart, Verteilung der Referenzpunkte

§ 94
Antrag

§ 95
Zuerkennung

§ 96
Verwendung

§ 97
Auszahlung

§ 98
Schlussprüfung

§ 99
Rückzahlung

Kapitel 7
Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung

Abschnitt 1
Drehbuch- und Treatmentförderung

§ 100
Förderhilfen

§ 101
Förderart, Auswahl von Vorhaben

§ 102
Antrag

§ 103
Verwendung

§ 104
Auszahlung

§ 105
Schlussprüfung

§ 106
Rückzahlung

Abschnitt 2
Förderung der Drehbuchfortentwicklung

§ 107
Förderhilfen

§ 108
Förderart, Auswahl von Vorhaben

§ 109
Antrag

§ 110
Sachverständige Begleitung

§ 111
Verwendung

§ 112
Auszahlung

§ 113
Schlussprüfung, Rückzahlung

§ 114
Ermächtigung des Verwaltungsrats

Kapitel 8
Förderung des Absatzes

Abschnitt 1
Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft

§ 115
Förderhilfen

§ 116
Verwendung für den Verleih und Vertrieb

§ 117
Verwendung für den Videoabsatz

§ 118
Art und Höhe

§ 119
Auswahl von Vorhaben

§ 120
Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen und ausländischen Filmen

§ 121
Antrag

§ 122
Bewilligung

§ 123
Auszahlung

§ 124
Schlussprüfung

§ 125
Tilgung des Darlehens

§ 126
Sonstige Rückzahlungspflicht

Abschnitt 2
Referenzförderung für Verleihunternehmen

§ 127
Förderhilfen, Referenzpunkte

§ 128
Art der Förderhilfe, Antrag

§ 129
Zuerkennung

§ 130
Verwendung

§ 131
Auszahlung

§ 132
Begonnene Maßnahmen

§ 133
Schlussprüfung, Rückzahlung

Kapitel 9
Kinoförderung

Abschnitt 1
Kinoprojektförderung

§ 134
Förderhilfen

§ 135
Art und Höhe

§ 136
Erlass von Restschulden

§ 137
Auswahl von Projekten

Abschnitt 2
Kinoreferenzförderung

§ 138
Förderhilfen

§ 139
Art und Höhe, Verteilung der Referenzpunkte

Abschnitt 3
Verfahren

§ 140
Antrag

§ 141
Zuerkennung der Kinoreferenzförderung

§ 142
Auszahlung

§ 143
Verwendung der Kinoreferenzförderung

§ 144
Schlussprüfung, Rückzahlung

Kapitel 10
Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes

§ 145
Vorgaben für Richtlinie

Kapitel 11
Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 1
Finanzierung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 146
Filmabgabe

§ 147
Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander

§ 148
Erhebung der Filmabgabe

§ 149
Fälligkeit

§ 150
Begriffsbestimmung Kinofilm

Unterabschnitt 2
Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft

§ 151
Filmabgabe der Kinos

§ 152
Filmabgabe der Videoprogrammanbieter

§ 153
Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten

Unterabschnitt 3
Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

§ 154
Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter

§ 155
Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts

§ 156
Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen und der Programmvermarkter

§ 157
Medialeistungen

§ 158
Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

Abschnitt 2
Verwendung der Einnahmen

§ 159
Aufteilung der Einnahmen auf die Förderarten

§ 160
Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

§ 161
Ermächtigung des Verwaltungsrats

§ 162
Verwendung von Tilgungen

§ 163
Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln

Kapitel 12
Auskunftspflichten und Datenverwendung

§ 164
Auskünfte

§ 165
Zeitpunkt und Form der Meldepflicht

§ 166
Kontrolle der gemeldeten Daten

§ 167
Schätzung

§ 168
Übermittlung und Veröffentlichung von Daten

§ 169
Förderbericht

Kapitel 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 170
Übergangsregelungen

§ 171
Beendigung der Filmförderung

§ 172
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 792/2/16

... Jedoch bestehen Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatz, der es dem Gesetzgeber untersagt, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Anders als Geld- oder Freiheitsstrafe kann eine Nebenstrafe "Fahrverbot" lediglich denjenigen treffen und daher auch nur gegen denjenigen verhängt werden, der über eine Fahrerlaubnis - und sinnvoller, wenn auch nicht zwingender Weise, über ein Fahrzeug - verfügt. Das Fahrverbot als Nebenstrafe ist also - bereits nach geltender Rechtslage - eine Sonderstrafe für Kraftfahrer, für deren Ausweitung auf alle Deliktsfelder es - und hierin liegt der Unterschied zum geltenden Recht - keine sachliche Rechtfertigung gibt.



Drucksache 20/16 (Beschluss)

... es oder - bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst - des Bundespersonalvertretungsgesetzes ausübt. In den Fällen des § 8 Absatz 4 PflBG ist darüber hinaus klarzustellen, dass die Arbeitnehmerrechte nach den genannten Regelungen bei der nach § 8 Absatz 1 und 2 PflBG als Träger der praktischen Ausbildung handelnden Einrichtung ausgeübt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Auszubildenden unabhängig von der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung, den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und der Pflegeschule im Einzelnen ihre sich auf die Ausbildung beziehenden Rechte einschließlich der Rechte, wie zum Beispiel die Wahl zur Auszubildendenvertretung, immer bei der Einrichtung ausüben können, bei der nach § 7 Absatz 3 Satz 2 PflBG auch der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung stattfinden soll. Die dortigen betrieblichen Interessenvertretungen üben hinsichtlich der Auszubildenden die entsprechenden Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte aus.



Drucksache 792/6/16

... als problematisch erwiesen. Es erscheint daher vorzugswürdig, auf diesen Begriff völlig zu verzichten und ausschließlich auf die Entwicklung des Heranwachsenden abzustellen. Die Anwendung von Jugendstrafrecht ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Verzögerung in der sittlichen oder geistigen Entwicklung gegeben ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Einzelfall festzustellen, eine schematische Bejahung von Entwicklungsverzögerungen ist verfehlt. Die Entwicklungsverzögerung muss dabei so schwerwiegend sein, dass es ausnahmsweise geboten erscheint, den Heranwachsenden nicht wie einen Erwachsenen, sondern noch wie einen Jugendlichen zu behandeln und das erzieherische Instrumentarium des Jugendstrafrechts anzuwenden.



Drucksache 310/16

... "(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden."



Drucksache 60/16 (Beschluss)

... 12. Abschließend lehnt es der Bundesrat ab, noch im Vorfeld der Veröffentlichung der Ergebnisse des TK-Reviews und der Vorschläge für einen neuen Telekommunikationsrechtsrahmen einzelne Elemente dieses Verfahrens präjudizierend im Rahmen isolierter Vorschläge zu behandeln.



Drucksache 60/16

... In der öffentlichen Konsultation der Kommission über den Lamy-Bericht wurde ein koordiniertes Handeln der Union befürwortet. Parallel dazu gab die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) eine Stellungnahme2 ab, in der sie ein koordiniertes Vorgehen der Union bezüglich der Erbringung drahtloser Breitbanddienste im 700-MHz-Band ebenfalls befürwortete. In der Stellungnahme empfiehlt die Gruppe für Frequenzpolitik harmonisierte technische Bedingungen und einen gemeinsamen Termin für die effektive Nutzung des 700 MHz-Bands sowie die langfristige Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz für die Verbreitung audiovisueller Medien und dessen Verfügbarkeit für das digitale terrestrische Fernsehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8


 
 
 


Drucksache 52/16

... Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind erstmals Musterbestimmungen verabschiedet worden, in denen die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette adressiert und dargestellt sind. Danach sind die Pflichten klar und verhältnismäßig auf die einzelnen Akteure verteilt. Diese Zuordnung bestimmter Pflichten zu bestimmten Handelnden im Liefer- und Vertriebsprozess eines Produkts beruht auf der an alle Wirtschaftsakteure gerichteten Aufforderung und Erwartung, dass sie stets die geltenden Rechtsvorschriften einhalten und jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortungsvoll handeln. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass im europäischen Binnenmarkt frei gehandelt werden kann und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bereitstellung auf dem Markt

§ 4
Konformitätsvermutung

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

§ 5
Allgemeine Pflichten des Herstellers

§ 6
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 7
Bevollmächtigter des Herstellers

§ 8
Pflichten des Einführers

§ 9
Pflichten des Händlers

§ 10
Einführer oder Händler als Hersteller

§ 11
Angabe der Wirtschaftsakteure

§ 12
Konformitätsbewertungsverfahren

Abschnitt 3
Marktüberwachung

§ 13
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure

§ 14
Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 15
Konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen

§ 16
Formale Nichtkonformität

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

§ 18
Straftaten

§ 19
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung der Druckgeräteverordnung

§ 22
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Aspekte der Gleichstellung

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand zu Artikel 1

5.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.1.1 Erfüllungsaufwand für den Hersteller

5.1.2 Erfüllungsaufwand für den Einführer

5.1.3 Erfüllungsaufwand für den Händler

5.2 Erfüllungsaufwand für den Bund

5.3 Erfüllungsaufwand für die Länder

5.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen

5.5 Erfüllungsaufwand zu Artikel 2

6. Weitere Kosten

7. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 12

Zu Nummer 3

Zu Nummer 24

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 3

Zu § 4

Zu Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Marktüberwachung

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 18

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3568: Entwurf einer Verordnung zur Ablösung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 19/1/16

... Orderrouting-Nutzer können faktisch nahezu mit den gleichen Möglichkeiten am Börsenhandel teilnehmen wie zugelassene Handelsteilnehmer. Während Handelsteilnehmer eine Vielzahl von börsenrechtlichen Vorschriften einzuhalten haben, sind Orderrouting-Nutzer hiervon gänzlich befreit, da die börsenrechtlichen Vorschriften nur für Handelsteilnehmer gelten. Nach § 22 Absatz 2 BörsG kann ein Handelsteilnehmer sanktioniert werden, wenn eine für ihn handelnde Person gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt. Ein Orderrouting-Nutzer handelt allerdings nicht für den Handelsteilnehmer. Im Übrigen erscheint es nicht angemessen, den eigentlichen Verursacher von Regelverstößen, das heißt den Orderrouting-Nutzer, in keiner Weise zur Verantwortung zu ziehen. Selbst wenn infolge eines oder mehrerer Verstöße der Handelsteilnehmer die Geschäftsbeziehung zu seinem Kunden beenden sollte, ist es letzterem ein Leichtes, über einen anderen Orderrouting-Anbieter weiter am Börsenhandel teilzunehmen. Es ist daher notwendig, durch die vorgeschlagene Regelung den Anwendungsbereich des BörsG teilweise und soweit erforderlich auf die Orderrouting-Nutzer auszudehnen.



Drucksache 578/16

... Es kann sich auch schon deshalb nicht um eine 1:1 Umsetzung handeln, weil z.B. der österreichische Gesetzgeber den Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie mit dem fraglichen Halbsatz in das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz übernommen. Im dortigen § 9 heißt es wörtlich:



Drucksache 543/1/15

... Die Ermittlung eines Schätzwertes im Rahmen des Lieferantenwechsels durch den Messstellenbetreiber führt durch notwendige Plausibilisierungen bei den anderen Markt-Rollen, insbesondere seitens des entflochtenen Netzbetreibers, zu einer nicht zu rechtfertigenden Erhöhung der Prozesskomplexität. Messstellenbetreiber bewegen sich im Wettbewerb. Deren diesbezügliches Handeln ist daher nicht generell unabhängig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/1/15




Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG

13. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG

Zu Artikel 1

15. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 MsbG

16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 MsbG

17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 - neu - und § 36 Absatz 3 sowie Absatz 4 - neu - MsbG

18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1a - neu -, § 21 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG * **

19. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG

20. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG

21. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG

22. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG

23. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG

24. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG

25. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG

26. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG

27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG

28. Zu Artikel 1 § 29 MsbG

29. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3, Absatz 3 Nummern 1, 2, 3 und 4 sowie § 32 Satz 1 MsbG

30. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4 MsbG

31. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG

32. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

38. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG

39. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG

40. Zu Artikel 1 § 46 MsbG

41. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG

42. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG

43. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG

44. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG

45. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG

Zur Übermittlung von Messdaten

49. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG

50. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

51. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG

52. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG

Zu Artikel 1

56. Zu Artikel 1 allgemein

57. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG

58. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung

59. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung


 
 
 


Drucksache 19/15

... i) Es muss sich um größere Reformen handeln. Zwar wirken sich bestimmte Einzelreformen wie zum Beispiel Rentenreformen sehr positiv auf das Wachstum und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen aus, jedoch können auch gut konzipierte umfassende Reformpakete zur Behebung struktureller Schwächen sehr positive Auswirkungen haben. Dies gilt insbesondere, wenn die Reformen einander aufgrund eines passenden politischen Gesamtkonzepts und einer geeigneten zeitlichen Staffelung ihrer Umsetzung in ihren Auswirkungen verstärken.



Drucksache 360/15

... Nach einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs handeln niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte bei Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 299a
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

§ 299b
Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

§ 301
Strafantrag

§ 302
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa Erfüllungsaufwand für Bund und Länder

bb Erfüllungsaufwand für die Kranken- und Pflegekassen

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 299a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 299b

Zu § 300

Zu § 301

Zu § 302

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3206: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens

5 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

a. Zur Zuordnung des Aufwands der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

b. Zum Aufwand im Einzelnen

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand für den GKV-Spitzenverband

b. Erfüllungsaufwand für die Staatsanwaltschaften und Gerichte der Länder

2.2. Weitere Kosten

2.3. Abschließende Stellungnahme des NKR

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (NKR-Nr. 3206)


 
 
 


Drucksache 300/15 (Beschluss)

... Strafrechtlich scheitert eine Verfolgung wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs häufig sowohl an den hohen Anforderungen, die rechtlich an das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens gestellt werden, als auch an dem Umstand, dass die auf Veranstalterseite handelnden Personen stark arbeitsteilig vorgehen, was die im Strafrecht gebotene individuelle Zurechnung aller notwendigen subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale zu bestimmten Personen nicht immer zulässt. Es bestehen auch tatsächliche Nachweisschwierigkeiten, denn die Zeugenaussagen der häufig älteren Teilnehmer sind nicht stets hinreichend konkret. Dies gilt ebenso hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung. Die anderen einschlägigen Strafvorschriften (z.B. Verstoß gegen das



Drucksache 362/15 (Beschluss)

... Das Ziel eines effektiven Verwaltungshandelns und insbesondere das Ziel, mit der Abstufung der Maßnahmen in § 9 Absätze 3 bis 5 des Gesetzentwurfs die Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umzusetzen, wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht erreicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/15 (Beschluss)




2. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 - neu - TextilKennzG

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 und 2 TextilKennzG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 und 2 TextilKennzG

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4 TextilKennzG

6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4a - neu - TextilKennzG

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 TextilKennzG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 TextilKennzG

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 7 - neu -TextilKennzG

10. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1, 2 und 2a - neu - TextilKennzG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 599/1/15

... Aus Sicht des Bundesrates ist die Maßgabe, dass die Mitgliedstaaten geeignete wirtschaftliche Instrumente nutzen sollten, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, zu unpräzise. Sie lässt Spielräume für ungewollte Diskriminierungen oder Sanktionen bestimmter Abfallströme. Es sollten von den Mitgliedstaaten vielmehr geeignete wirtschaftliche Instrumente gewählt werden, die in wettbewerbs- und beihilfekonformer Weise als Gegenleistung für ein bestimmtes Handeln ausgestaltet sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 599/1/15




Zur Vorlage allgemein

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a

Zu Artikel 1 Nummer 2

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f Artikel 3 Nummer 17 und 17a Definition Recycling

19. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 15 Definition der stofflichen Verwertung

20. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3

21. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie :

22. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1

2 Hauptempfehlung:

23. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte

24. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 und anderer Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte

25. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

26. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

30. Zu Artikel 1 Nummer 8 Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b und c

Zu Artikel 1 Nummer 9

34. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3

35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2

36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

37. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 11a Absatz 2

38. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22

39. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

40. Zu Artikel 1 Nummer 15 Artikel 27 Absatz 1 und 4

Zu Artikel 1 Nummer 19

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

47. Zu Artikel 1 Nummer 23 Artikel 38a


 
 
 


Drucksache 495/1/15

... Das kann nicht gewollt sein. Ziel ist, Zahlungsvereinbarungen, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gebräuchlich sind, tatsächlich auf rechtssicheren Boden zu stellen. Zahlungserleichterungen werden insbesondere dann beantragt, wenn (vorübergehende) Liquiditätslücken bestehen. Die Zahlungserleichterung soll die Zeit bis zum Zufluss neuer Mittel (beispielsweise ausstehende Forderungen, Abwicklung von Aufträgen) überbrücken. Hierzu sollte man die Möglichkeit, die Vermutungsregelung zu widerlegen, auf die Fälle beschränken, bei denen ein kollusives Zusammenwirken zwischen Gläubiger und Schuldner nachweisbar ist. Denn in ähnlicher Weise setzt auch das Bargeschäftsprivileg in § 142 Absatz 1 InsO-E die Kenntnis eines "unlauteren" Handelns des Schuldners als weitere Anforderung voraus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 495/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 17 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 - neu - InsO , Nummer 1b - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu - InsO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 InsO

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AnfG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 3 - neu - InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 3 - neu - AnfG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO

15. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel


 
 
 


Drucksache 61/15

... Ob ein pharmazeutischer Unternehmer ein Arzneimittel in Deutschland anbietet, ist eine unternehmerische Entscheidung, die wie jedes unternehmerische Handeln von vielen verschiedenen Faktoren auf strategischer, operativer oder finanzieller Ebene beeinflusst wird. Dabei kann beispielsweise ein unerwartet niedriger Marktanteil eines neuen Arzneimittels im ersten Jahr, der nicht den Erwartungen entsprochen hat und der auch unabhängig vom Preis den zukünftigen ökonomischen Erfolg des Produktes infrage stellt, ebenso eine Rolle spielen wie antizipierte Auswirkungen auf Erstattungsentscheidungen in anderen Staaten oder Entscheidungen der Zulassungsbehörde über Veränderungen des Anwendungsgebietes oder Warnhinweise aufgrund von Sicherheitserwägungen. Ob und welche Faktoren in den konkreten Fällen tatsächlich handlungsleitend waren, ist der Bundesregierung nicht bekannt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 61/15




Bericht

I. Berichtsauftrag

II. Stand der Umsetzung und bisherige Erfahrungen

III. Bewertung


 
 
 


Drucksache 317/15 (Beschluss)

... Mit Stand vom 2. Juli 2015 ist in der EU nur eine gentechnisch veränderte Maislinie zum Anbau zugelassen, für weitere sieben gentechnisch veränderte Maislinien sind derzeit Anbauzulassungen beantragt, die insektenresistent, herbizidtolerant oder zugleich insektenresistent und herbizidtolerant sind. Ob weitere Anbauzulassungen für gentechnisch veränderte Organismen beantragt werden und um wie viele Zulassungen es sich hierbei handeln könnte, ist derzeit nicht absehbar. Ob für weitere Anbauzulassungen Erfüllungsaufwand entsteht, ist daher nicht hinreichend abschätzbar mit der Folge, dass hierzu auch keine Aussagen getroffen werden. Der Erfüllungsaufwand reduziert sich weiter, wenn Anträge zurückgezogen werden sollten.



Drucksache 26/15 (Beschluss)

... künftig Beispiele für Verstöße gegen die fachliche Sorgfalt zu normieren. Im Gegensatz zur bisherigen Formulierung soll es sich bei den hier normierten Beispielen nun aber lediglich um widerlegliche Vermutungen handeln. Damit wird für Unternehmer die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen eines gesetzlich normierten Beispiels, einen Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt zu widerlegen und damit im Ergebnis auch die Rechtsfolge der Unlauterkeit seiner Handlungen abzuwenden. Eine solche Umgestaltung des § 4

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 26/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 UWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 UWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 2 Nummer 3 UWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5a Absatz 2 Satz 3 - neu - UWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 -neuUWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und Absatz 6 - neu - UWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 2 -neuUWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 2 UWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 20 UWG


 
 
 


Drucksache 321/15

... "14. Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem die Vertragsparteien oder die jeweils für sie handelnde Person für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden,



Drucksache 72/1/15

... 5. Der Bundesrat bekräftigt die dringende Notwendigkeit des kollektiven Handelns. Bislang haben erst 90 Staaten zugesagt, ihre Emissionen bis 2020 zu mindern. Das wird jedoch nicht ausreichen, um das 2°C-Ziel erreichen zu können. Deshalb ist es unabdingbar, dass das neue rechtsverbindliche Übereinkommen, das im Dezember 2015 in Paris abgeschlossen und ab 2020 umgesetzt werden soll, die entsprechenden Voraussetzungen schafft.



Drucksache 26/15

... § 3 Absatz 1 enthält nunmehr allein eine Rechtsfolge und bestimmt, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind. Voraussetzung für die Unlauterkeit von geschäftlichen Handlungen gegenüber Mitbewerbern und anderen Marktteilnehmern kann aber auch nicht ausschließlich sein, dass die Handlung diese "spürbar beeinträchtigt". Denn auch wettbewerbsrechtlich lautere Handlungen können zu einer - dann im Wettbewerb völlig legitimen - spürbaren Beeinträchtigung des Mitbewerbers führen. Zusätzlich wird daher auch im Absatz 3 auf einen Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt im Sinne des § 2 Nummer 7 Bezug genommen. Dieser Umstand, dass nun auch für die Generalklauseln im B2B-Bereich auf einen Verstoß gegen die für den Unternehmer geltende fachliche Sorgfalt abgestellt wird, hat allerdings keine Änderungen für die Rechtspraxis zur Folge. Die Definition des § 2 Nummer 7, die auf Billigkeitserwägungen sowie den Grundsatz von Treu und Glauben abstellt, ermöglicht einen weiten Anwendungsspielraum. Der Rechtsprechung wird so ermöglicht, die bereits im Rahmen des bisherigen § 3 Absatz 1 UWG entwickelten angemessenen Anforderungen an lauteres Handeln von Unternehmern gegenüber Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern weiterhin zur Anwendung zu bringen. Die Betonung des "jeweiligen" Standards in der Definition des § 2 Nummer 7 verdeutlicht zudem, dass der Begriff im jeweiligen Kontext unterschiedlich auszulegen ist. Im B2B-Bereich können nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten für die "fachliche Sorgfalt" daher andere Maßstäbe gelten als im B2C-Bereich. Zur Wahrung des Sorgfaltsmaßstabs gegenüber Mitbewerbern gehört es dabei insbesondere, deren wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeiten nicht in unangemessener Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere § 4 Nummer 7 bis 10 enthalten insofern eine Konkretisierung der "fachlichen Sorgfalt" gegenüber Mitbewerbern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 26/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 4
Beispiele von Verstößen gegen die fachliche Sorgfalt.

§ 4a
Aggressive geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 36/15

... Die Beschränkungen des Tatbestandes stellen hierbei sicher, dass lediglich Reisen in terroristischer Absicht unter Strafe gestellt werden. Strafrechtlich relevant sind künftig Reisen in die Länder, in denen Terroristen ausgebildet werden. Hiervon werden die in der Praxis auftretenden Reisen ausländischer terroristischer Kämpfer ("Foreign Terrorist Fighters") in Krisengebiete - insbesondere nach Syrien - vollständig umfasst. Hinzutreten muss für die Strafbarkeit des Handelns der Zweck, im Zuge dieser Reise schwere staatsgefährdende Gewalttaten oder Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB zu begehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 36/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 89c
Terrorismusfinanzierung

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 4
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3201: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Inhalt des Regelungsvorhabens

a. Änderung des § 89a StGB

b. Neuer § 89c StGB

2. Erfüllungsaufwand

a. Änderung des § 89a StGB

b. Neuer § 89c StGB

c. Bericht

3. Bewertung durch den NKR


 
 
 


Drucksache 277/5/15

... Um die Qualität der Patientenversorgung zu erhöhen, benötigen die Krankenhäuser zusätzliches Pflegepersonal. Keinesfalls darf das Pflegepersonal reduziert werden. Ein Krankenhaus darf nicht darauf angewiesen sein, zusätzliche Patienten zu behandeln, um die steigenden Kosten für den bestehenden Personalstamm zu finanzieren. Deshalb muss der Versorgungszuschlag vollständig in den Landesbasisfallwert überführt werden.



Drucksache 317/15

... Mit Stand vom ... ist in der EU nur eine gentechnisch veränderte Maislinie zum Anbau zugelassen, für weitere sieben gentechnisch veränderte Maislinien sind derzeit Anbauzulassungen beantragt, die insektenresistent, herbizidtolerant oder zugleich insektenresistent und herbizidtolerant sind. Ob weitere Anbauzulassungen für gentechnisch veränderte Organismen beantragt werden und um wie viele Zulassungen es sich hierbei handeln könnte, ist derzeit nicht absehbar. Ob für weitere Anbauzulassungen Erfüllungsaufwand entsteht, ist daher nicht hinreichend abschätzbar mit der Folge, dass hierzu auch keine Aussagen getroffen werden. Der Erfüllungsaufwand reduziert sich weiter, wenn Anträge zurückgezogen werden sollten.



Drucksache 189/1/15

... für nichtig erklärten Norm beruht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht dürfte es sich um einen gangbaren Weg handeln. Den Bedenken einer geltend gemachten Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes kann auf diese Weise Rechnung getragen werden, da die Durchbrechung der Rechtskraft strafgerichtlicher Entscheidungen durch die hierfür originär zuständigen Gerichte erfolgt. Die Schaffung eines Wiederaufnahmegrundes auf Antrag oder von Amts wegen ist grundsätzlich auch geeignet, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen. Soweit bei dieser Form der Rehabilitation entgegengehalten wird, dass ein Wiederaufnahmeverfahren angesichts der zum Teil lange zurückliegenden Urteile unzulänglich oder ungeeignet sein könnte, können derartige Unabwägbarkeiten dadurch umgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Falle der Wiederaufnahme des Strafverfahrens dessen gleichzeitige Einstellung hinsichtlich der entsprechenden Tatvorwürfe gesetzlich vorsieht.



Drucksache 277/15 (Beschluss)

... Indem das Tatbestandsmerkmal "bedarfsgerechte" seine Stellung im Satzaufbau beibehält und die weiteren Tatbestandsmerkmale "qualitativ hochwertige" und "patientengerechte" nachfolgen, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass beim Verwaltungshandeln an der bisherigen Abfolge festgehalten wird, nämlich sich an die Krankenhauszielplanung die Bedarfsanalyse anschließt, und auch, dass die Tatbestandsmerkmale je für sich eigenständig sind.



Drucksache 274/15

... Gleichgeschlechtlichen Paaren ist bis heute die Ehe verwehrt, was eine konkrete rechtliche und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität darstellt. Angesichts des gesellschaftlichen Wandels und der damit verbundenen Änderung des Eheverständnisses gibt es keine haltbaren Gründe, gleichgeschlechtliche und nichtgleichgeschlechtliche Paare unterschiedlich zu behandeln und am Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten.



Drucksache 500/15 (Beschluss)

... Die weiterhin zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft, der globale Wettbewerb der Standorte und Regionen und die damit verbundene Gefahr eines Wettlaufs sozialer und ökologischer Standards nach unten sowie die noch immer unzureichende Perspektive weniger entwickelter Staaten und Gesellschaften machen einen Ordnungsrahmen für eine neue Welthandelspolitik nötig. Technologischer Wandel und Digitalisierung, globale Wertschöpfungsketten und Lieferketten sowie grenzüberschreitende Arbeitsmigration s i.d.R. alität und prägen das Handeln von Gesellschaft und Unternehmen. Die europäische Handelspolitik muss sich in den Dienst der Verwirklichung einer fairen Welthandelsordnung stellen, die allen Menschen nutzt. Die EU hat sich dabei zu den Prinzipien zu bekennen, von denen sie sich auch im Inneren leiten lässt. Sie muss ihr politisches und wirtschaftliches Gewicht in die Waagschale legen, damit das multilaterale System der Welthandelsorganisation (WTO) revitalisiert und so eine faire Welthandelsordnung durch eine handlungsfähige institutionelle Struktur möglich und getragen wird. Die Handelspolitik der EU muss im Inneren dazu beitragen, dass die Bürgerinnen und Bürger an den veränderten ökonomischen Realitäten teilhaben und von ihnen profitieren. Die Kommission muss sich der Herausforderung stellen, verlorengegangenes Vertrauen in die Ziele und Absichten der europäischen Handelspolitik durch eine Politik der Offenheit und des Dialoges wiederzugewinnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 500/15 (Beschluss)




Zur Mitteilung allgemein

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 247/15 (Beschluss)

... 7. Der Agrarpolitische Bericht geht auf die gesellschaftlichen Anforderungen an die landwirtschaftliche Tierhaltung ein. Der Bericht hebt hier u.a. das Prinzip des Vorrangs der Freiwilligkeit hervor. Danach sollen verpflichtend eingegangene Vereinbarungen der Wirtschaft u.a. zum Verzicht auf nichtkurative Eingriffe wie das Kupieren der Schwänze bei Schweinen und der Schnäbel bei Geflügel führen. Der Wissenschaftliche Beirat für Agrarpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hält allein freiwillige Maßnahmen demgegenüber nicht für ausreichend. Er kommt in dem Gutachten "Wege zu einer gesellschaftlich akzeptierten Nutztierhaltung" zu dem Schluss, dass die derzeitigen Haltungsbedingungen eines Großteils der Nutztiere nicht zukunftsfähig seien und fordert die Politik zum Handeln auf. Die Länder halten in diesem Sinne die unverzügliche Erarbeitung und Umsetzung eines verbindlich einzuhaltenden Maßnahmenkataloges, der eine verantwortungsvolle und nachhaltige Tierhaltung sicherstellt, für zielführend. Hierzu gehören z.B. die Einführung von Anreizsystemen zur Belohnung von mehr Tierschutz, die Anpassung von Rechtsvorschriften sowie das Aufzeigen von Perspektiven für eine gesellschaftlich akzeptierte Nutztierhaltung in Deutschland.



Drucksache 260/15

... /EURATOM vor, im Bereich der nuklearen Entsorgung mindestens alle zehn Jahre eine Selbstbewertung des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens, des Nationalen Entsorgungsprogramms, einschließlich der Umsetzung dieses Programms, und des diesbezüglichen Behördenhandelns vorzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 260/15




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Bürokratiekosten aus Informationspflichten

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

§ 2c
Nationales Entsorgungsprogramm

§ 2d
Grundsätze der nuklearen Entsorgung

§ 9h
Pflichten des Zulassungsinhabers

§ 9i
Bestandsaufnahme und Schätzung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Finanzielle Auswirkungen

III.1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III.2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

III.3. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

§ 7c
Die in § 9h normierte Ausweitung der Pflichten aus § 7c - Managementsystem, Aus- und Fortbildung, finanzielle und personelle Ressourcen - auf die in § 9h genannten Inhaber einer Zulassung verursacht keine wesentliche Änderung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft, da die Inhaber diese Pflichten weitestgehend bereits aufgrund ihrer jeweiligen atom- oder strahlenschutzrechtlichen Zulassung sowie aufgrund der einschlägigen Vorschriften des bestehenden Atom- und Strahlenschutzrechts erfüllen müssen.

III.4. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Bund

§ 7c
Die in § 9h vorgesehene Ausweitung der Pflichten aus § 7c (Managementsystem, Aus- und Fortbildung, finanzielle und personelle Ressourcen) auf die dort genannten Inhaber einer Zulassung für Anlagen und Einrichtungen führt für den Bereich der öffentlichen Verwaltung des Bundes nicht zu erhöhtem Erfüllungsaufwand.

b Länder

Im Einzelnen:

Pflichten der Zulassungsinhaber, § 9h i.V.m. 7c

Pflichten der Zulassungsinhaber, § 9h i.V.m. § 19a Absatz 3 und 4

IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

V. Vereinbarkeit mit Europarecht

VI. Nachhaltige Entwicklung

VII. Befristung

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3270: Entwurf für ein 14. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (BMUB)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand

2. 1:1 Umsetzung von EU-Recht


 
 
 


Drucksache 366/15 (Beschluss)

... § 66c Absatz 1 Satz 1 WPO bestimmt, welchen Stellen die Abschlussprüferaufsichtsstelle vertrauliche Informationen übermitteln kann, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. In Nummer 4 werden die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände als Adressaten aufgezählt. Als Adressaten sind hier jedoch die Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände zu nennen. Die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände handeln lediglich im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung im Auftrag der nach Landesrecht zuständigen Aufsicht über die Sparkassen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.