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"Handeln"
Drucksache 193/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Cloud-Initiative - Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa - COM(2016) 178 final
... Mit der Initiative werden auch die vom Rat38 und dem Europäischen Parlament39 auf dem Gebiet der offenen Wissenschaft geforderten Maßnahmen sowie die Maßnahmen gestärkt, die im Zusammenhang mit der anstehenden Kommissionsagenda für die offene Wissenschaft stehen. Gefördert werden bewährte Verfahren für die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Daten. Forscher werden unterstützt, damit ihre Datenkompetenz anerkannt und belohnt wird. Sie ermöglicht eine leichtere Replizierbarkeit der Ergebnisse und verringert die Verschwendung von Daten, beispielsweise von Daten zu klinischen Versuchen (Forschungsintegrität). Sie trägt zur Klärung des Fördermodells bei, mit dem Daten generiert und erhalten werden sollen, reduziert die Nutzung von Daten zur leistungslosen Erzielung von Einkommen ("Rent Seeking") und bereitet den Markt auf innovative Forschungsdienste vor (z.B. innovative, gezielte Text- und Datensuche). Mit der Initiative lassen sich möglicherweise auch Fragen wie das Löschen von Daten und der Schutz personenbezogener Daten40 behandeln. Die Kommission wird die verschiedenen Interessengruppen konsultieren und mit FuD-Anbietern zusammenarbeiten, um festzustellen, welcher Bedarf an Leitlinien zur Umsetzung der Strategien und Vorschriften zum Datenschutz in der Union für den wissenschaftlichen Bereich besteht und wie gewährleistet werden kann, dass bei dieser Initiative die rechtlichen Grundsätze zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt bereits bei der Konzeption berücksichtigt werden.
Drucksache 196/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Digitalisierung der europäischen Industrie - Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen - COM(2016) 180 final
... Andere branchenspezifische ÖPP behandeln wichtige Aspekte der Digitalisierung, beispielsweise die gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI) und ihr Wissensmanagement-Pfeiler sowie das Programm "Big Data for better Outcomes"32. Außerdem wird die Kommission die auf die digitale Wirtschaft ausgerichteten Maßnahmen mit dem umfassenderen Rahmen von Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit im digitalen Binnenmarkt koordinieren, wozu auch branchenspezifische ÖPP wie die Initiativen für energieeffiziente Gebäude und für umweltgerechte Kraftfahrzeuge zählen.
Drucksache 11/16
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
... Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind erstmals Musterbestimmungen verabschiedet worden, in denen die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette adressiert und konzentriert dargestellt sind. Danach sind die Pflichten klar und verhältnismäßig auf die einzelnen Akteure verteilt. Diese Zuordnung bestimmter Verpflichtungen zu bestimmten Handelnden im Liefer- und Vertriebsprozess eines elektrischen Betriebsmittels beruht auf der an alle Wirtschaftsakteure gerichteten Aufforderung und Erwartung, dass sie stets die geltenden Rechtsvorschriften einhalten und jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortungsvoll handeln. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass im europäischen Binnenmarkt frei gehandelt werden kann und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
3 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt
§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen
§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen
§ 6 Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 8 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 9 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 10 Allgemeine Pflichten des Einführers
§ 11 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
§ 12 Pflichten des Händlers
§ 13 Einführer oder Händler als Hersteller
§ 14 Angabe der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3 Marktüberwachung
§ 15 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
§ 16 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
§ 17 Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen
§ 18 Formale Nichtkonformität
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Straftaten
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Aspekte der Gleichstellung
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.1.1 Erfüllungsaufwand für den Hersteller
5.1.2 Erfüllungsaufwand für den Einführer
5.1.3 Erfüllungsaufwand für den Händler
5.2 Erfüllungsaufwand für den Bund
5.3 Erfüllungsaufwand für die Länder
5.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen
6. Weitere Kosten
7. Weitere Rechtsfolgen Keine
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Marktüberwachung
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3518: Entwurf einer 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Hersteller
II.2 Erfüllungsaufwand für Einführer
II.3 Erfüllungsaufwand für Händler
Drucksache 769/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... Nach der Gesetzesbegründung soll es sich bei der Eigentumsregelung für den Bund in Artikel 90 Absatz 1 Satz 1 nur um eine Klarstellung handeln und das Eigentum nicht verändert werden (vgl. B Artikel 1 Nummer 1a, Seite 10). Die Formulierung beinhaltet jedoch nach ihrem Wortlaut einen gesetzlichen Eigentumsübergang (vgl. Sachs, in: Sachs: Grundgesetz, 6. Auflage 2011, Randnummer 11 zu Artikel 90). Mit dem gesetzlichen Eigentumsübergang würden alle entsprechenden Straßengrundstücke in das Eigentum des Bundes übergehen, auch wenn Bundesautobahnen und sonstige Bundesfernstraßen nur aufgrund von Bauerlaubnissen oder Besitzeinweisungen gewidmet worden sind oder künftig gewidmet werden und der Grunderwerb noch nicht abgeschlossen worden ist. Zudem wäre der gesamte rückständige Grunderwerb für Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen in den neuen Ländern betroffen. Auch das Eigentum an sonstigen Bundesfernstraßen in der Baulast der Gemeinden würde übergehen, wenn diese gemäß §§ 3, 5
Drucksache 409/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
... Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung schädigen in erheblichem Maße die Volkswirtschaft, haben gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung zur Folge und gehen dadurch zulasten der Solidargemeinschaft. Darüber hinaus beeinträchtigen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung den Wettbewerb. Gesetzestreue Unternehmen können im Wettbewerb gegen die illegal handelnden Anbieter, die oft erheblich günstigere Angebote abgeben, nicht bestehen und werden in ihrer Existenz bedroht. Dies führt zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen und verhindert die Schaffung neuer legaler Arbeitsplätze. Zusätzlich schädigen illegale Beschäftigungsverhältnisse rechtstreue Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen die entstehenden Ausfälle ausgleichen müssen.
Drucksache 533/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Bessere Rechtsetzung - Bessere Ergebnisse für eine stärkere Union COM(2016) 615 final
... Schon bei Amtsantritt hat die Juncker-Kommission klar gemacht, dass sie ein neues Kapitel aufschlagen und ihre Arbeitsweise und Art der Politikgestaltung ändern will: Die politischen Entscheidungsprozesse sollten künftig nach den Grundsätzen für eine bessere Rechtsetzung erfolgen, damit Bürger, Unternehmen und Behörden noch stärker von den Maßnahmen der EU profitieren. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, ambitioniert an die wichtigen Themen heranzugehen und uns in Detailfragen zurückzuhalten, indem wir unsere Anstrengungen vorrangig auf die Fragen richten, die unsere Bürgerinnen und Bürger bewegen und dringend ein Handeln auf EU-Ebene erfordern, und den Mitgliedstaaten die Verantwortung in den Bereichen überlassen, in denen nationale Maßnahmen sinnvoller sind.
Brüssel, den 14.9.2016 COM 2016 615 final
2 Einleitung
Abbildung 1: Bessere Rechtsetzung 2015-2016 in Zahlen
Abbildung 2: Zahl der Legislativvorschläge 2011-2015
Großes bei den großen Themen leisten
Beispiele für Großes bei den großen Themen leisten
Bessere Rechtsetzung für bessere Ergebnisse
Beispiele für Kommissionsvorschläge zur Verringerung des Regulierungsaufwands und der Verwaltungslasten
Abbildung 3: Überblick über die Aktivitäten zur besseren Rechtsetzung seit ihrer Einführung in der Kommission
Beispiele für angemessenere Herangehensweisen aufgrund von Überlegungen zur besseren Rechtsetzung
Blick in die Zukunft
2 Kommission
2 Zusammenarbeiten:
Europäisches Parlament/Rat:
Das Europäische Parlament und der Rat sind aufgefordert, mit der Kommission zusammenarbeiten, um Methoden und Instrumente zur Anwendung einer besseren
2 Mitgliedstaaten:
Vorrangige Maßnahmen
Drucksache 286/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden - COM(2016) 283 final; Ratsdok. 9565/16
... Der Verordnungsvorschlag sieht dagegen eine umfassende behördliche Durchsetzungsbefugnis auch für individuelle Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher mit weitgehenden Eingriffs- und Sanktionsmöglichkeiten vor, die dem deutschen Recht fremd ist. So soll die zuständige Behörde etwa nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe n befugt sein, den für den Verstoß verantwortlichen Händler anzuweisen, Verbraucherinnen und Verbraucher zu entschädigen oder ihnen ein Angebot zu unterbreiten, den Vertrag zu beenden. Soweit nach Artikel 9 vorgesehen werden kann, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse nach Artikel 8 nicht unmittelbar in eigener Verantwortung, sondern im Wege eines Antrags an die Gerichte ausüben, wäre eine entsprechende Antragsbefugnis zum einen - gerade im Hinblick auf die Durchsetzung individueller Verbraucherrechte - ebenfalls ein Fremdkörper im bisherigen deutschen System. Zum anderen lässt sich die Vorgabe in Artikel 9 Absatz 2, wonach in diesem Fall die Gerichte die Befugnis haben müssen, im Rahmen der Verordnung zu handeln, das heißt alle Ermittlungsund Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 2 zu treffen, nicht mit den für das geltende Verfahrensrecht maßgeblichen Grundsätzen in Einklang bringen.
Drucksache 490/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... Die betroffenen Kinder sind in der Regel nicht in der Lage, ihren Gesundheitszustand und beginnende kritische Gesundheitssituationen richtig und rechtzeitig einzuschätzen. Die Erzieherinnen und Erzieher sowie die Lehrerinnen und Lehrer sehen sich oft nicht in der Lage, den betroffenen Kindern im Alltag - neben der Betreuung der übrigen Kinder - die notwendige Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Auch bestehen bei vielen Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrerinnen und Lehrern Ängste, in der Betreuung falsch zu handeln oder Gesundheitsschäden zu verursachen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der zusätzlichen Aufgaben durch Erzieherinnen und Erzieher sowie die Lehrerinnen und Lehrer besteht ebenfalls nicht.
Drucksache 518/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung - COM(2016) 597 final
... - Anpassung und Stärkung der Bestimmungen in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Union über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, um den jüngsten politischen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
3. Konsultation der interessierten Kreise und BEWERTUNGEN
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Finanzbogen
Drucksache 181/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen eine rechtliche Grundlage zur Bekämpfung von korruptivem Handeln durch Angehörige der Heilberufe schafft und damit eine nicht hinzunehmende Gesetzeslücke schließt.
Drucksache 274/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
... Es fehlen nähere Vorgaben für die Art und die Höhe der zu treffenden Vorsorge. Für die behördliche Vollzugspraxis ist eine Ergänzung, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob der Antragsteller ausreichend Vorsorge im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 getroffen hat, wichtig. Für ein bundeseinheitliches Handeln sollten entsprechende Festlegungen in der Verordnung getroffen werden.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 13 OffshoreBergV
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 OffshoreBergV
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, 4 - neu - OffshoreBergV
4. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 OffshoreBergV
5. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2 OffshoreBergV
6. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV
7. Zu Artikel 1 § 72 Satz 3 - neu - OffshoreBergV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Drucksache 499/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - COM(2016) 466 final
... 2. Artikel 36 Absatz 2 Satz 2 des Verordnungsvorschlags sieht vor, dass die zuständigen Behörden regelmäßig die Leistung des Vormunds bewerten. Die Tätigkeit der Vormunde wird in Deutschland durch die Familiengerichte überwacht. Behördliche "Leistungsbewertungen" sind hingegen nicht vorgesehen. Dies dient auch der Sicherstellung, dass der Vormund unabhängig und im Interesse des Kindes handeln kann. Der Bundesrat hält deshalb eine Klarstellung für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, eine derartige Leistungsbewertung durch Gerichte oder Behörden vorzusehen.
Drucksache 723/16
... (4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
Drucksache 701/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft - Europäische Nachhaltigkeitspolitik - COM(2016) 739 final
... 9. Da in vielen der relevanten Politikfelder Handeln der EU eine wichtige Rolle spielt (zum Beispiel Agrar- und Umweltpolitik), ist für einen effektiven Beitrag Europas zur Umsetzung der globalen Nachhaltigkeitsziele ein europäischer Nachhaltigkeitsrahmen erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich die Aktivitäten auf EU-Ebene und die Aktivitäten in den Mitgliedstaaten und Regionen gegenseitig ergänzen und verstärken.
Drucksache 568/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29 /EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - COM(2016) 596 final
... (a) eine begünstige Person oder eine in deren Namen handelnde Person eine Kopie eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in einem zugänglichen Format zur ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellt und
Drucksache 116/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte - COM(2016) 127 final
... Das Handeln auf EU-Ebene spiegelt die Gründungsprinzipien der Union wider und basiert auf der Überzeugung, dass wirtschaftliche Entwicklungen in wachsenden sozialen Fortschritt und größeren sozialen Zusammenhalt münden sollten und dass die Sozialpolitik nicht nur angemessene Sicherheitsnetze in Einklang mit den europäischen Werten gewährleisten, sondern auch als produktiver Faktor betrachtet werden sollte, der Ungleichheiten abbaut, die Schaffung von Arbeitsplätzen maximiert und die Entfaltung des europäischen Humankapitals ermöglicht. Diese Überzeugung lässt sich durch Daten zur Leistung im Beschäftigungs- und Sozialbereich untermauern. Die Mitgliedstaaten mit den besten wirtschaftlichen Ergebnissen haben ehrgeizigere und effizientere sozialpolitische Strategien entwickelt, nicht nur im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung, sondern als ein Kernelement ihres Wachstumsmodells. Der Schlüssel hierfür liegt in der Ausgestaltung von Wohlfahrtssystemen und Arbeitsmarktstrukturen, die ihren Aufgaben gerecht werden und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Warum eine europäische Säule sozialer Rechte?
2.1 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft
2.2 Überwindung der Krise mit Blick auf die Zukunft
2.3 Auf dem Weg zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion
2.4 Nutzung eines reichen Erfahrungsschatzes
3. Die europäische Säule sozialer Rechte: Rolle, Umfang und Rechtscharakter
3.1 Festlegung von Grundsätzen, die den Realitäten von heute und morgen gerecht werden
3.2 Ein Mehrwert für den Euro-Raum und die gesamte EU
4. Ziele der Konsultation
4.1 Angestrebte Ergebnisse
4.2 Mobilisierung für die Debatte
4.3 Strukturiertes Feedback
4.4 Informationen zur Debatte
5. Fragen für die Konsultation
Zur europäischen Säule sozialer Rechte
Anhang Erster vorläufiger Entwurf einer europäischen Säule sozialer Rechte im Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte
3 Erläuterungen
Kapitel I CHANCENGLEICHHEIT und ARBEITSMARKTZUGANG
1. Fertigkeiten, Bildung und lebenslanges Lernen
2. Flexible und sichere Arbeitsverträge
3. Sichere Berufsübergänge
4. Aktive Unterstützung für Beschäftigung
5. Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
6. Chancengleichheit
Kapitel II FAIRE Arbeitsbedingungen
7. Beschäftigungsbedingungen
8. Löhne und Gehälter
9. Arbeitsschutz
10. Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten
Kapitel III ANGEMESSENER und NACHHALTIGER SOZIALSCHUTZ
11. Integrierte soziale Leistungen und Dienste
12. Gesundheitsversorgung und Krankenleistungen
13. Renten und Pensionen
14. Arbeitslosenleistungen
15. Mindesteinkommen
16. Menschen mit Behinderung
17. Langzeitpflege
18. Kinderbetreuung
19. Wohnraum
20. Zugang zu essenziellen Dienstleistungen
Drucksache 235/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
... Um nichtöffentliche Sportwetten, die in einem rein privaten Rahmen abgeschlossen werden, aus dem Tatbestand auszunehmen, muss eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis bestehen oder es muss sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Sportwetten in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handeln (vgl. § 284 Absatz 2 StGB und die Voraussetzungen für die Einordnung als erlaubnisbedürftiges öffentliches Glücksspiel in § 3 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011). Darüber hinaus soll es nicht darauf ankommen, ob es sich um eine genehmigte oder jedenfalls genehmigungsfähige Sportwette handelt und ob der Sportwettanbieter seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat. Erfasst werden sollen deshalb auch Sportwetten, die ohne eine erforderliche Erlaubnis veranstaltet werden oder die sich auf ein nicht genehmigungsfähiges Angebot beziehen, wie auf nach § 21 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 derzeit unzulässige Ereigniswetten und Livewetten auf Ereignisse oder Teilergebnisse. Diese Art von Wetten ist in der Bundesrepublik Deutschland derzeit insbesondere wegen ihrer Manipulationsanfälligkeit nicht genehmigungsfähig. Eine Beschränkung des Tatbestands auf formell erlaubte oder jedenfalls genehmigungsfähige Sportwetten würde ca. 80 Prozent bis 90 Prozent des tatsächlichen Sportwettaufkommens von vornherein aus dem Tatbestand ausschließen (vgl. Krewer, ZfWG 2015, 485) und zu einem lückenhaften Schutz der Integrität des Sports führen.
Drucksache 132/16
Antrag der Länder Niedersachsen, Saarland, Sachsen
Entschließung des Bundesrates - Faire Rahmenbedingungen für die heimische Stahlindustrie schaffen
... Das EU-Handelsschutzinstrumentarium würde durch die Vergabe des Marktwirtschaftsstatus an China noch weiter geschwächt. Handelsschutzrechtliche Maßnahmen würden aufgrund der dann unterschiedlichen Berechnungsmethodik an Wirkung verlieren. Am 11. Dezember 2016 läuft die in Artikel 15 des WTO-Beitrittsprotokolls festgelegte Klausel aus, die es ermöglicht, China als Nichtmarktwirtschaft zu behandeln. Die EU-Kommission untersucht derzeit die daraus zu ziehenden Konsequenzen. Die Anerkennung Chinas als Marktwirtschaft muss von der Erfüllung der fünf technischen Kriterien abhängig sein, die die EU selbst als Voraussetzung hierfür definiert hat.
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... Die Übergangsbestimmung des Absatzes 8 Satz 1 regelt die erstmalige Anwendbarkeit der neuen Finanzierungsbestimmungen. Satz 2 regelt, wie Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse zu behandeln sind, die erst nach dem 30. Juni 2018 entstehen, aber noch früheren Umlagejahren der FMSA zuzurechnen gewesen wären.
Drucksache 804/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG )
... Da Unternehmen mit mitgliedschaftlicher Struktur vorrangig im Interesse ihrer Mitglieder handeln und somit die Zielsetzungen der Regelungen besonders nachhaltig und unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus erfüllen können, dürfen sie vom Anwendungsbereich des Carsharinggesetzes nicht ausgenommen werden. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf Standorte, die für gewinnorientierte Unternehmen weniger attraktiv sein mögen und bei denen mitgliedschaftlich organisierte Carsharing-Modelle den Bedarf decken.
Drucksache 369/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018 - 2022 COM(2016) 442 final
... - Zugang zum Recht und Opfer von Straftaten: Beide Bereiche waren bereits thematische Schwerpunkte im Mehrjahresrahmen 2013-2017 der Agentur. Sie sind eng miteinander verknüpft, da sie den Zugang der Bürger zu einer leistungsfähigen Justiz behandeln. Sie können daher - auch zur Vereinfachung des Mehrjahresrahmens - umgruppiert werden. Im Stockholmer Programm wurde die Notwendigkeit eines besseren Zugangs zum Recht in der EU und einer besseren Unterstützung von Personen betont, die in der EU Opfer von Straftaten werden. In ihrer Mitteilung "Die EU-Justizagenda für 2020"29 erklärte die Kommission, es sei wichtig, den Zugang zur Justiz zu gleichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern und eine schnelle, zuverlässige und vertrauenswürdige Rechtsprechung, unter anderem durch außergerichtliche Lösungen, zu gewährleisten. Ferner wurden die Bemühungen der EU zur Achtung der Rechte von Opfern von Straftaten30 sowie zur Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf hervorgehoben. Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2014 zur Festlegung der strategischen Leitlinien für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Notwendigkeit, den Zugang zur Justiz weiter zu vereinfachen, wirksame Rechtsmittel zu fördern und den Opferschutz zu stärken. Gleichzeitig rief er dazu auf, das Fachwissen der Agentur zu nutzen. Die Agentur hat ihre einschlägigen Fachkenntnisse in den letzten Jahren zunehmend erweitert. Sie veröffentlichte beispielsweise einen Bericht über die Opfer von Straftaten in der EU31 und einen Bericht über schwere Formen der Arbeitsausbeutung32 sowie groß angelegte Erhebungen, in denen Personen, die Opfer von Straftaten geworden waren, zu ihren Erfahrungen befragt wurden (EU-Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung, Erhebung über LGBT-Personen, Erhebung über die Erfahrungen und Wahrnehmungen der jüdischen Bevölkerung im Zusammenhang mit Antisemitismus, Erhebungen über Gewalt gegen Frauen)33. Daneben hat die Agentur allgemeine Berichte über den Zugang zur Justiz verfasst, etwa zu spezifischen Themen (wie Asylsuchende, Datenschutz, Kinder sowie unternehmerische Freiheit), mit CLARITY ein Online-Beratungstool geschaffen, das Besuchern hilft, herauszufinden, an wen sie sich bezüglich der Einlegung von Rechtsbehelfen wenden müssen (und das bis Ende 2016 ins Europäische Justizportal aufgenommen werden soll), und die Arbeit an einem Handbuch über den Zugang zu Recht und Justiz in Europa34 aufgenommen. Damit die Agentur ihre Tätigkeit in diesen Bereichen fortsetzen und ihr Fachwissen sowie den Bestand an verlässlichen und vergleichbaren Daten weiter ausbauen kann, sollten diese thematischen Bereiche im Mehrjahresrahmen für den Zeitraum 2018-2022 bestätigt werden. Dies ging auch klar aus den internen Bewertungen der Agentur und aus der von der Agentur im Herbst 2015 durchgeführten öffentlichen Konsultation hervor, bei der die überwältigende Mehrheit der Befragten angab, dass diese Schwerpunktbereiche beibehalten werden sollten. Ihre Weiterführung wird auch vom Verwaltungsrat der Agentur befürwortet.
Drucksache 477/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
... 2.4 Behandeln * Kennnummer nach § 28
1. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV
2. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Nummer 3
4. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV
5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV
7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 3a - neu - EfbV
8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV
9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV
10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV
11. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV
12. Zu Artikel 1 Anlage 3 Anlage zum Zertifikat Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV
13. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 3 AbfBeauftrV
14. Zu Artikel 2 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV
15. Zu Artikel 2 Anlage 1 Einleitung AbfBeauftrV
16. Zu Artikel 10 Absatz 1, 1a - neu - Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Drucksache 73/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Der Entwurf greift Probleme und Hindernisse auf, die zuletzt in der Praxis im Rahmen geplanter Neuvergaben häufiger auftraten und daher ein gesetzgeberisches Handeln nahelegen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 46 Wegenutzungsverträge
§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinr bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
§ 46a Die Sätze 1 und 3 wurden hierher von § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 EnWG verschoben.
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 784/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
... Zu bedenken ist zudem, dass von der Regelung der Erlaubnis nach § 44 IfSG nunmehr nicht nur Ärztinnen und Ärzte im niedergelassenen Bereich betroffen sind, sondern auch Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern im Bereich der klinischen Patientenversorgung, die mit der Leitung eines Labors in kleineren Krankenhäusern sowie in Klinikverbünden von kleineren Krankenhäusern beauftragt sind. Letztere untersuchen in diesem Rahmen nicht nur Proben von Patienten, die sie selbst behandeln, sondern auch von Patienten aus anderen Stationen der Klinik oder von anderen Kliniken eines Klinikverbundes. Erlaubnisfrei wäre diese Tätigkeit gemäß § 45 Absatz 1 IfSG nur dann, wenn in einem Krankenhauslabor entsprechende Untersuchungen von einem den jeweiligen Patienten betreuenden Arzt bzw. nach § 46 IfSG unter Aufsicht eines den jeweiligen Patienten betreuenden Arztes durchgeführt werden (Bales/Baumann/Schnitzler, IfSG, 2. A., § 45 Rn. 7).
Drucksache 162/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
... Durch die Schaffung eines neuen Straftatbestandes "§ 179a Tätliche Sexuelle Belästigung" werden bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen. Bisher blieben sexuelle Handlungen, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nummer 1 StGB liegen, straflos oder konnten nur nach § 240 StGB (Nötigung) oder § 185 StGB (Beleidigung) bestraft werden. Der neue Straftatbestand wird dem erforderlichen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, die bei sexuellen Handlungen gegen den Willen einer Person verletzt ist, besser gerecht als § 240 StGB (Nötigung), der vorrangig die Freiheit der Willensentschließung schützt und als § 185 StGB, der die Ehre schützt. Das Tatbestandsmerkmal "sexuelle Belästigung" lässt einen Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 3 Absatz 4 AGG zu. Eine sexuell bestimmte körperliche Berührung ist danach eine sexuelle Belästigung, ohne dass es dabei auf deren Erheblichkeit ankommt. Hierunter lässt sich auch das sogenannte Grabschen subsummieren. Damit wäre künftig auch etwa ein Griff an das bekleidete Gesäß, den Busen oder zwischen die Beine strafbar und zwar unabhängig davon, ob sich der Übergriff im öffentlichen oder im privaten Raum ereignet. Des Weiteren werden auch Fälle erfasst, die nach dem Gesetzentwurf noch straflos bleiben würden. Beispielsweise eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, die zwar erheblich ist, bei der aber die weiteren Voraussetzungen des § 179 Absatz 1 StGB (Ausnutzen besonderer Umstände) nicht erfüllt sind. Der § 179a StGB dient damit auch als Auffangtatbestand für die Fälle, die zwar strafwürdig sind, sich aber (etwa aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) nicht unter die Tatbestänr §§ 177, 179 StGB subsumieren lassen. Das Tatbestandsmerkmal "tätliche sexuelle Belästigung" verhindert eine Ausuferung der Strafbarkeit, indem klargestellt wird, dass es sich um eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf das Opfer handeln muss. Rein verbale Angriffe reichen für eine Strafbarkeit nicht aus.
1. Zum Gesetzesentwurf insgesamt:
2. Zu Artikel 1 § 177 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 184i StGB
§ 184i Sexuelle Belästigung
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 179a - neu - StGB
§ 179a Tätliche Sexuelle Belästigung
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 179 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 179 Absatz 5 StGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB
Drucksache 505/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
... Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind. Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Ihre Verbreitung nimmt stetig zu. Der Gedanke an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird gleichwohl gerade in jüngeren Jahren nicht selten verdrängt und auf "später" verschoben. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit kann es für Betroffene und Angehörige eine zusätzliche erhebliche Belastung bedeuten, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens auf Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten oder Lebenspartner auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.
Drucksache 806/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... /EU /EU noch aus der Begründung des Gesetzentwurfs ist ersichtlich, warum es sich um ein zentrales Internetportal des Landes handeln muss.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - BauGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB , Nummer 8 § 6a Absatz 2 BauGB und Nummer 11 § 10a Absatz 2 BauGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
8. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB *
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 1 Nummer 14
11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 29a - neu - BauGB
§ 29a Zulässigkeit von störfallrelevanten Vorhaben
14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 und Satz 5 BauGB
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
Zu Artikel 1 Nummer 17a
18. Zu Artikel 1 Nummer 17a* - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 245c Absatz 3 BauGB
22. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - BauNVO
23. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3* - neu - BauNVO
24. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO
25. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO
Drucksache 499/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - COM(2016) 466 final
... 2. Artikel 36 Absatz 2 Satz 2 des Verordnungsvorschlags sieht vor, dass die zuständigen Behörden regelmäßig die Leistung des Vormunds bewerten. Die Tätigkeit der Vormunde wird in Deutschland durch die Familiengerichte überwacht. Behördliche "Leistungsbewertungen" sind hingegen nicht vorgesehen. Dies dient auch der Sicherstellung, dass der Vormund unabhängig und im Interesse des Kindes handeln kann. Der Bundesrat hält deshalb eine Klarstellung für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, eine derartige Leistungsbewertung durch Gerichte oder Behörden vorzusehen.
Drucksache 118/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
... 3. Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2 so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden."
Drucksache 540/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
... /EU um. Durch die Angabe der Herstellerinformationen soll gewährleistet werden, dass eine leichte Identifikation des Herstellers und eine schnelle Kontaktaufnahme mit ihm erfolgen kann. Bei der Postanschrift muss es sich um eine Adresse handeln, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundlegende Anforderungen
§ 4 Freier Warenverkehr
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 5 Allgemeine Pflichten der Hersteller
§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 8 Pflichten des Einführers
§ 9 Pflichten des Händlers
§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
§ 11 Pflichten der privaten Einführer
§ 12 Angabe der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3 Konformität und Konformitätsbewertung
§ 13 EU-Konformitätserklärung und Erklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU
§ 14 CE-Kennzeichnung
§ 15 Konformitätsbewertungsverfahren
§ 16 Entwurf und Bau
§ 17 Abgasemissionen
§ 18 Geräuschemissionen
§ 19 Begutachtung nach Bauausführung
§ 20 Zusätzliche Anforderungen
§ 21 Technische Unterlagen
Abschnitt 4 Marktüberwachung
§ 22 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
§ 23 Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 24 Formale Nichtkonformität
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Straftaten
§ 27 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 1 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
§ 2 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
§ 3 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 4 Änderung der See-Sportbootverordnung
§ 3 CE-Kennzeichnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.2 Erfüllungsaufwand für den Bund
4.3 Erfüllungsaufwand für die Länder
4.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Abschnitt 3 Konformität und Konformitätsbewertung
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 4 Marktüberwachung
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Artikel 2
Drucksache 407/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
... Aufgrund der massiven Auswirkungen von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in bargeldintensiven Branchen auf den Staatshaushalt, welche mit bis zu 10 Milliarden Euro jährlich geschätzt werden, ist ein schnelles Handeln notwendig. Der Gesetzentwurf sieht eine Einführung der neuen Rechtlage zum 1. Januar 2020 vor. Dies führt dazu, dass Unternehmer auch in den nächsten drei Jahren weiter an den bisher genutzten Aufzeichnungssystemen festhalten und gleichfalls die bisher erprobten und genutzten Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen fortsetzen können. Die Duldung des dadurch entstehenden Steuerschadens ist nicht hinnehmbar. Außerdem ist durch die Einführung eines alternativen Schutzsystems in § 146a2 sichergestellt, dass dem Unternehmer zum 1. Januar 2018 eine einsatzbereite Sicherheitseinrichtung zur Verfügung steht.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 §§ 146a, 146a1, 146a2 und 146a3 AO Artikel 2 § 30 EG AO
§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
§ 146a1 Schutz durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
§ 146a2 Schutz durch standardisierte Signaturerstellungseinheit als Sicherheitseinrichtung
§ 146a3 Verordnungsermächtigung
§ 146b Kassen-Nachschau
§ 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Änderungsvorschlags
2. Wesentlicher Inhalt des Änderungsvorschlags
Zu a Struktur des Gesetzentwurfs
Zu bb
Zu cc
Zu b
4. Zu Artikel 2 § 30 EG AO
5. Zu Artikel 2 § 30 EG AO
Drucksache 502/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV )
... Die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung von Monitoringuntersuchungen haben gezeigt, dass für eine erfolgreiche Durchführung häufig noch ein aktives Handeln der kommunalen Behörden erforderlich ist (z.B. Aufwand für z.B. Schulungen und Beratungen der Jagdausübungsberechtigten). Dieser Aufwand lässt sich gleichwohl nicht abschätzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Monitoring
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3 Mitteilungen der Länder
§ 4 Weitergehende Maßnahmen
§ 5 Inkrafttreten
Anlage (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4) Probenschlüssel für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3672: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Abschließende Stellungnahme des NKR
Drucksache 222/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV )
... In § 13a wird die Antragsberechtigung geregelt. Wesentliche Voraussetzung ist die Repräsentativität der anerkannten Agrarorganisation. Wann eine Agrarorganisation als repräsentativ anzusehen ist, ergibt sich im Regelfall aus Artikel 164 Absatz 3 Unterabsatz 1 der GMO: Danach muss die Agrarorganisation in dem "Wirtschaftsbezirk", auf den sich der Antrag bezieht, mindestens - soweit es um den Sektor Obst und Gemüse geht - 60 Prozent, in den übrigen Fällen mindestens zwei Drittel der Gesamtmenge des betreffenden Erzeugnisses produzieren oder verarbeiten oder damit handeln. Einer Erzeugerorganisation müssen außerdem mehr als 50 Prozent der betreffenden Erzeuger angehören.
Drucksache 236/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... Für das Straf- und Bußgeldverfahren ist allerdings in Absatz 2 eine Sonderregelung vorzunehmen. Hier ist die Übertragung rechtshängiger Verfahren nicht ohne weiteres möglich. Die Hauptverhandlung kann nur in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen erfolgen, § 226 StPO. Verfahren, in denen die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, sollen daher nur übertragen werden können, wenn die zur Urteilsfindung berufenen Personen das Verfahren personenidentisch fortführen. Es muss sich dabei um eine laufende, also bereits begonnene und nicht nach § 228 ausgesetzte Hauptverhandlung handeln.
Drucksache 604/16
... In Absatz 1 wird die Obergrenze für Bußgelder auf 10.000 Euro verdoppelt. Seit der Einführung konkreter Bußgeldhöhen mit dem "Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt" (BGBl. I 1986, 551) sind annähernd 30 Jahre verstrichen, so dass eine Inflationsbereinigung erforderlich ist, um wieder eine dem ordnungswidrigen Handeln angemessene Ahndung von Verstößen zu ermöglichen. Die neue Obergrenze wahrt zugleich einen angemessenen Abstand zum Höchstsatz von 25 000 Euro, der unverändert für Verstöße gegen Absatz 2 Nummer 1 ("Fahren ohne Fahrerlaubnis") als gravierendste Ordnungswidrigkeit gilt. Es sei an der Stelle auch darauf hingewiesen, dass für Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften auf Rhein und Mosel mit dem Inkrafttreten des 6. Zusatzprotokolls zu der Revidierten Rheinschifffahrtsakte am 1. November 2011 die Höchstgrenze von 2 500 Sonderziehungsrechten auf 25 000 Euro angehoben wurde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen.
§ 3d Berufszulassung von Unternehmern.
§ 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr
§ 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel des Gesetzes
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
Weitere Kosten
4 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften:
Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 3a
Zu § 3c
Zu § 3d
Zu § 3e
Zu § 6
Zu § 6a
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 11
Zu § 13
Zu § 14
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3492, BMVI: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand:
5 Wirtschaft
Verwaltung WSV :
Drucksache 280/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
... erteiltes Patent zu behandeln.
Drucksache 655/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)
... Infolgedessen mangelt es - wie bereits auch nach dem geltenden Recht - an einem bestimmbaren Personenkreis, dessen Interessen im Sinne der Schutznormtheorie durch die Bestimmungen geschützt werden sollen. Grundsätzlich müsste es sich hierbei um jeden möglichen vom Hochwasser Betroffenen handeln. Eine Eingrenzung durch den Begriff "Nachbarschaft" ist faktisch kaum möglich.
Drucksache 184/16 (Beschluss)
... Mit § 123 Absatz 2 - neu - SGG wird die Möglichkeit eingeführt, nur bestimmte Elemente des Streitgegenstandes zum Gegenstand der Prüfung durch das Gericht zu machen. Er regelt die Abgabe der prüfungspflichtbeschränkenden Erklärungen. Die Regelung ist auf sogenannte Höheverfahren beschränkt, das heißt auf Verfahren, in denen mehr als die bereits zuerkannte Leistung begehrt wird. In diesen Verfahren hat der beklagte Leistungsträger regelmäßig den Anspruch dem Grunde nach umfassend geprüft, so dass die Abgabe entsprechender Erklärungen häufiger in Betracht kommt. Bei vollständig ablehnenden Verwaltungsentscheidungen reicht die Feststellung des Fehlens eines Tatbestandsmerkmals zur Begründung aus, so dass regelmäßig von Seiten des Trägers weitere Elemente noch nicht geprüft worden sind. Der Begriff des Elements knüpft an die Diktion des Teilelements an, worüber das Bundessozialgericht einen Vergleich für zulässig hält. Es kann sich dabei insbesondere auch um Berechnungselemente, das heißt um Teilsubsumtionsergebnisse, handeln. Das Unterstellen bestimmter Elemente kann positiver oder negativer Natur sein, das heißt auch das Fehlen bestimmter negativer Tatbestandsvoraussetzungen kann Gegenstand der Erklärungen der Beteiligten sein. Die deklaratorische Regelung des § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGG stellt klar, dass keine Abhängigkeit vom Streitgegenstandsbegriff besteht. Es handelt sich um eine Einschränkung des Streitstoffes, nicht des Streitgegenstandes. Die Regelung ist auch dann anwendbar, wenn auf ein Überprüfungsverfahren nach § 44
Drucksache 236/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... Für das Straf- und Bußgeldverfahren ist allerdings in Absatz 2 eine Sonderregelung vorzunehmen. Hier ist die Übertragung rechtshängiger Verfahren nicht ohne weiteres möglich. Die Hauptverhandlung kann nur in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen erfolgen, § 226 StPO. Verfahren, in denen die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, sollen daher nur übertragen werden können, wenn die zur Urteilsfindung berufenen Personen das Verfahren personenidentisch fortführen. Es muss sich dabei um eine laufende, also bereits begonnene und nicht nach § 228 ausgesetzte Hauptverhandlung handeln.
Drucksache 390/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) - COM(2016) 270 final; Ratsdok. 8715/16
... -Verordnung entstehen, nicht dazu führen dürfen, dass bei unbegleiteten Minderjährigen der Schutzumfang beeinträchtigt wird. Es ist vielmehr sicherzustellen, dass unbegleiteten Minderjährigen jederzeit und unter allen Umständen ein reguläres Verfahren zur Anerkennung internationalen Schutzes offensteht, um den Schutz der Minderjährigen in jedem Einzelfall, zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom eigenmächtigen Handeln der unbegleiteten Minderjährigen sicherstellen zu können.
Drucksache 362/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
... § 315d Absatz 3 StGB-E sieht einen im Verhältnis zu § 315d Absatz 2 StGB-E niedrigeren Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für Fälle vor, in denen die Gefahr fahrlässig verursacht wird. Die Vorschrift lehnt sich insofern an die Regelung des § 315c Absatz 3 Nummer 1 StGB an, sieht jedoch eine im Vergleich höhere Strafrahmenobergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Dies liegt sowohl in der höheren abstrakten Gefährlichkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen als auch darin begründet, dass es der Regelung einer FahrlässigkeitFahrlässigkeits-Kombination im Sinne des § 315c Absatz 3 Nummer 2 StGB in diesem Zusammenhang nicht bedarf; ein fahrlässiges Handeln ist hier denklogisch nicht möglich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
§ 315f Einziehung
Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 315d
Zu § 315d
Zu § 315d
Zu § 315d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 142/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Die Stahlindustrie - Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa - COM(2016) 155 final
... Angesichts der aktuellen Entwicklungen müssen wir sowohl kurz- als auch langfristig handeln. Über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus sind weitere, verstärkte gemeinsame Anstrengungen notwendig, um auf die Herausforderungen angemessene Antworten zu finden, die der Dringlichkeit der Situation besser gerecht werden. Die auf europäischer und nationaler Ebene zur Verfügung stehenden Instrumente müssen optimal eingesetzt werden, um die Branche zu entlasten und sie bei ihrer Modernisierung zu begleiten.
Drucksache 96/3/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... Der Bundesrat hat bereits am 18. Dezember 2015 in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf kritisiert, dass sich die Entgelte für das Basiskonto an den "marktüblichen Entgelten" orientieren sollen. Nach der Begründung im Gesetzentwurf soll es sich der Höhe nach um ein Entgelt handeln, das "im Durchschnitt die Kosten der Institute deckt und ihnen einen angemessenen Gewinn sichert" (BT-Drucksache 18/7204 S. 90). Dabei wird übersehen, dass günstige, wenn nicht sogar kostenlose Girokonten oft als "Türöffner" dienen und nicht zwingend die tatsächlichen Kosten erwirtschaften, die sie verursachen. Sich an diesen "Kosten" zu orientieren und damit "marktübliche Entgelte" als angemessen zu definieren, erscheint als ein falscher Ansatz. Darüber hinaus dürfte die am marktüblichen Entgelt orientierte Erhebung von Kosten gerade solche Personen finanziell überbelasten, denen nach dem Gesetzeszweck der Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Basiskontos zugutekommen sollte. Hierzu dürften neben Wohnungslosen und Flüchtlingen diejenigen Menschen gehören, die über äußerst geringe finanzielle Mittel verfügen und für die ein Entgelt von 40,00 Euro oder 50,00 Euro im Jahr zu hoch sein könnte. Der Begriff "marktüblich" birgt das Risiko, dass Entgelte zu hoch kalkuliert werden und damit der Zugang zum Basiskonto insbesondere für nichterwünschte Kunden faktisch verhindert wird.
Drucksache 239/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
... - eine wechselseitige Berührtheit der Belange kaum denkbar ist. Soweit atypisch die Belange anderer Länder berührt sind, werden diese nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns informiert und bei Bedarf beteiligt. Einer spezialgesetzlichen Verpflichtung hierzu bedarf es nicht.
Drucksache 68/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... - das Handeln staatlicher Stellen differenzierter zu prüfen, indem insbesondere die dem Staat zurechenbaren Übergriffe auf Demonstranten und Vertreter der freien Presse sowie der Einsatz verbotener Foltermethoden durch Polizei und andere Sicherheitsorgane beleuchtet werden,
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 316/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie COM(2016) 382 final
... Vor allem im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung wird der aktuelle Vorschlag an mehrere bestehende Maßnahmen anknüpfen, indem wesentliche politische Vorgaben zur Notwendigkeit, die Zahl der Erwachsenen mit geringen Kompetenzen zu verringern, in konkretes Handeln umgesetzt werden. Zudem wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, die Synergien zwischen den einschlägigen Maßnahmen zu verstärken, welche aufeinander abgestimmt sein müssen, um die erwarteten Ergebnisse zu erzielen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen aktiver Arbeitsmarktpolitik, Beratung und Orientierung, Maßnahmen allgemeiner und beruflicher Bildung, einschließlich Validierung, und sozialpolitische Maßnahmen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle
Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa
Neue Herausforderungen
Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus
5 Ziele
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:
Nummer n
Nummer n
Nummer 9
Nummer 11
Nummer n
Nummer n
Vorschlag
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:
Bewertung der Kompetenzen
EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT
Validierung und Anerkennung
Koordinierung und Partnerschaft
Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen
Monitoring und Evaluierung
EMPFIEHLT der Kommission,
Drucksache 253/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... nicht zwingend ein Handeln oder Unterlassen als Kraftfahrzeugführer erfordert, steht dem nicht entgegen. Der Bezug zur Sicherheit des Straßenverkehrs wird durch die in Anlage 13 zu § 40 FeV vorgesehenen Einschränkungen hergestellt (vgl. Nummer 1: "... soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist"; laufende Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.8: "... soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist"). Auch andere in der Anlage 13 zu § 40 FeV enthaltene Straftatbestände können grundsätzlich ohne Bezug zum Straßenverkehr begangen werden (z.B. §§ 222, 229, 240
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 4 In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen: 'c1 Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 74 Absatz 1 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - § 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2
Drucksache 513/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) - COM(2016) 465 final; Ratsdok. 11318/16
... 9. Ebenso spricht er sich gegen die aus der bisherigen sogenannten Aufnahmerichtlinie übernommene Bestimmung in Artikel 23 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags aus, wonach die als Vormund handelnde Person "nur im Notfall" wechselt. Diese Formulierung erscheint zu eng. So kann beispielsweise auch bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts der oder des Minderjährigen die Wahl eines anderen Vertreters vor Ort geboten sein.
Drucksache 176/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34 /EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen - COM(2016) 198 final
... Drittländer und -gebiete, die die internationalen Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht einhalten, eröffnen besondere Möglichkeiten der Steuervermeidung und -umgehung. Sind multinationale Unternehmen in solchen Drittländern und -gebieten aktiv, sollten besondere Transparenzanforderungen gelten.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultationen
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
- Erläuternde Dokumente
4 Bankengruppen
4 Inhalt
4 Veröffentlichung
4 Durchsetzung
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2013/34/EU
Kapitel 10a Ertragsteuerinformationsbericht
Artikel 48a Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Artikel 48b Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen
Artikel 48c Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts
Artikel 48d Veröffentlichung und Zugänglichkeit
Artikel 48e Verantwortlichkeit für die Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts
Artikel 48f Unabhängige Prüfung
Artikel 48g Gemeinsame Unionsliste bestimmter Steuergebiete
Artikel 48h Beginn der Ertragsteuerberichterstattung
Artikel 48i Bericht
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Drucksache 496/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
... In der neuen Nummer 4 wird als neuer Erlaubnistatbestand die gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigentum im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) aufgenommen. Die gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigentum war bisher erlaubnisfrei und unterlag lediglich der Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 1. Von der neu eingeführten Erlaubnispflicht nicht erfasst wird die nicht gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigentum durch die Eigentümergemeinschaft selbst oder die nicht gewerbsmäßige Verwaltung, zum Beispiel durch einen Miteigentümer, durch einen Verwandten oder näheren Bekannten eines Wohnungseigentümers. Bei solchen Fällen wird es sich regelmäßig um kleinere Gemeinschaften handeln, die entschieden haben, das Wohnungseigentum nicht gewerbsmäßig verwalten zu lassen. Gewerbsmäßig ist die Tätigkeit des Verwalters dann, wenn sie selbständig ausgeübt wird, auf Gewinnerzielung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, also nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist von der Definition der Gewerbsmäßigkeit ausgeschlossen.
Drucksache 168/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte - COM(2015) 634 final; Ratsdok. 15251/15
... 25. Nach Artikel 3 Absatz 2 soll die vorgeschlagene Richtlinie auch für Verträge über die Bereitstellung von digitalen Produkten gelten, die nach Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden. Es begegnet Zweifeln, ob es für eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs ein Harmonisierungsbedürfnis gibt. Bei Verträgen dieser Art unter Beteiligung eines Verbrauchers dürfte es sich nicht um standardisierte Massengeschäfte handeln, die im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr unter quantitativen Gesichtspunkten eine nennenswerte Bedeutung haben.
Drucksache 792/3/16
... , ausgestaltet und auf der Grundlage der hierzu bestehenden Rechtsprechung auszulegen. Mit Blick auf das gemeinschädliche Handeln des Täters und der durch ihn mindestens fahrlässig herbeigeführten schweren Folgen ist als Strafe allein Freiheitsstrafe vorzusehen, für die ein Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angemessen ist.
Zu Artikel 1 Nummer 1a
Zu Artikel 1 Nummer 1a
Zu Artikel 1 Nummer 1b
Drucksache 476/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
... Eine Genehmigung nach Nummer 1.2.1 setzt voraus, dass die Hölzer nicht als Abfälle zu handeln sind; in letzterem Falle wären die Hölzer abfallrechtlich als Altholz der Kategorie A II einzustufen und die Anlagen zur Entsorgung dieser Hölzer abhängig von der eingesetzten Masse nach Nummer 8.1.1.3 oder 8.1.1.5 zu genehmigen. Ob die Hölzer als Abfall einzustufen sind oder nicht, entscheidet das
Drucksache 214/16
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des § 103 des Strafgesetzbuch es - Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten -
... Schon die wenigen praktischen Anwendungsfälle zeigen, dass tatbestandlich als Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten anzusehendes Verhalten regelmäßig im Kontext der Meinungsfreiheit gesehen werden muss. In den seltensten Fällen wird es sich um rein private, persönliche Beleidigungen des Regierungsmitglieds handeln. Vielmehr wird regelmäßig die Kritik an Regierungshandeln im Vordergrund stehen. Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen von staatlichen Einrichtungen ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf zu kritisieren, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2815). Dies muss auch für die Kritik an ausländischen Regierungen und deren Vertretern gelten.
Drucksache 119/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Handelsrechtlich ist der Erwerb eigener Anteile wie eine Kapitalherabsetzung und der Verkauf eigener Anteile wie eine Kapitalerhöhung zu behandeln (§ 272 Absatz 1a und 1b
Drucksache 161/16
... (4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
Abschnitt 3 Verbrechen der Aggression
§ 13 Verbrechen der Aggression
Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Vorgeschichte
2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala
3. Anlass für den Gesetzentwurf
4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 13
Zu Absatz 1
5 Angriffshandlung
5 Schwellenklausel
5 Strafandrohung
Zu Absatz 2
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
5 Strafrahmen
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
5 Führungsklausel
Zu Absatz 5
Zu den Nummer n
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
2.3. Sonstige Kosten
Drucksache 233/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Insgesamt obliegt die Verantwortung und Kontrolle der Therapie der Patientinnen und Patienten durch die Herstellung der Verschreibungsfähigkeit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt.
Drucksache 505/16
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
... Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind. Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Ihre Verbreitung nimmt stetig zu. Der Gedanke an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird gleichwohl gerade in jüngeren Jahren nicht selten verdrängt und auf "später" verschoben. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit kann es für Betroffene und Angehörige eine zusätzliche erhebliche Belastung bedeuten, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens auf Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten oder Lebenspartner auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.
Drucksache 618/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und die Einrichtung der EFSDGarantie und des EFSD-Garantiefonds - COM(2016) 586 final
... Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union, der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik5, des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik6 und der Agenda für den Wandel7 sowie ihrer anschließenden Änderungen und Ergänzungen besteht ein zentrales Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung in der Verringerung und langfristig in der Beseitigung der Armut im Einklang mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und somit in der Bekämpfung der Migrationsursachen. Die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung wird auch dazu beitragen, eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen, einen rechtebasierten Ansatz, der alle Menschenrechte umfasst, im Einklang mit den zugehörigen Leitprinzipien (Transparenz, Partizipation, Nichtdiskriminierung, Rechenschaftspflicht) umzusetzen und den Aktionsplan für die Gleichstellung8 durchzuführen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Konsultation der Interessenträger und Einholung von FACHWISSEN
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Fachwissen
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I EINLEITENDE Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Europäischer FONDS für Nachhaltige Entwicklung
Artikel 3 Zweck
Artikel 4 Struktur des EFSD
Artikel 5 Strategieausschuss des EFSD
Kapitel III EFSD-GARANTIE und EFSD-GARANTIEFONDS
Artikel 6 EFSD-Garantie
Artikel 7 Voraussetzungen für den Einsatz der EFSD-Garantie
Artikel 8 Förderkriterien für den Einsatz der EFSD-Garantie
Artikel 9 Förderfähige Instrumente im Rahmen der EFSD-Garantie
Artikel 10 Förderfähigkeit und Auswahl der Partnereinrichtungen
Artikel 11 Deckung und Bedingungen der EFSD-Garantievereinbarungen
Artikel 12 Umsetzung der EFSD-Garantievereinbarungen
Artikel 13 EFSD-Garantiefonds
Artikel 14 Finanzierung des EFSD-Garantiefonds aus dem Gesamthaushalt der Union
Kapitel IV Berichterstattung, Rechenschaftspflicht und Evaluierung
Artikel 15 Berichterstattung und Rechnungslegung
Artikel 16 Bewertung und Überprüfung
Kapitel V Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17 Transparenz und Offenlegung von Informationen
Artikel 18 Prüfung durch den Rechnungshof
Artikel 19 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
Artikel 20 Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 21 Inkrafttreten
Finanzbogen
Drucksache 542/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... /EU) um, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gleichzubehandeln.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.