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1012/04
0238/04
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0894/04
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0595/04
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0722/1/04
0780/04B
0429/04
0380/04
0128/04B
0939/04
0301/04
0664/04
0928/1/04
0025/04B
0721/04
0566/04
0870/04
0906/1/04
0687/04
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0441/04
0850/04
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1013/04
0818/04
0722/04B
0774/03
0560/03
0299/03
0049/03
0490/03B
0155/03B
0774/03B
0923/03B
0546/03
0450/03
0504/03
0332/03B
0325/03B
0715/03
0849/03
0312/03B
0856/03
Drucksache 4/1/17

... 11. Der Bundesrat stellt fest, dass die hier vorgeschlagene Entwicklung einer gemeinsamen Methodik sowie Implementierung von regionalen Plänen und Instrumenten im Widerspruch dazu steht, dass die nationalen Übertragungsnetzbetreiber weiterhin für den operativen "Real\-time"-Systembetrieb verantwortlich bleiben sollen. Die Bezugnahme ausschließlich auf die von der Kommission geplanten sogenannten "regionalen Betriebszentren" als handelnde Einheiten ist widersprüchlich und führt zu Inkonsistenzen.



Drucksache 66/17 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Formulierung eröffnet Betreuern und Betreuungsrichtern die für die Abwägung im Einzelfall erforderliche Flexibilität. Sie ermöglicht, dass die behandelnden Ärzte, der Betreuer und das Betreuungsgericht jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der medizinisch indizierten Zwangsmaßnahme, ihren möglichen Auswirkungen, der zu behandelnden Erkrankung, der die Einwilligungsunfähigkeit auslösenden Grunderkrankung und der Persönlichkeit des Betreuten denjenigen Behandlungsort auswählen, der die gebotene medizinische Versorgung einschließlich Vor- und Nachbetreuung am besten gewährleistet und mit den geringsten Belastungen für den Betreuten einhergeht. Zugleich bleibt sichergestellt, dass eine Zwangsbehandlung außerhalb medizinisch hinreichend ausgestatteter Einrichtungen in jedem Fall untersagt bleibt.



Drucksache 183/17

... ) sind teilweise rechtsförmlicher Art. Darüber hinaus werden ein Sperrvermerk eingeführt (wenn Betroffene schlüssig darlegen, dass Eintragungen unrichtig sind) sowie ein kostenloser Anspruch auf Selbstauskunft. Beide Einführungen sind datenschutzrechtlich geboten und dienen rechtsstaatlichem Handeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.

§ 20a
Änderung von Personendaten.

§ 21a
Protokollierungen

§ 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

II.4 1:1 Umsetzung gold plating

III. Votum


 
 
 


Drucksache 158/1/17

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel weitgehend einheitlich behandeln und abschaffen möchte. Diese Regelung ist transparent und für Verbraucher verständlich. Vor diesem Hintergrund kritisiert der Bundesrat die gegenüber dem Referentenentwurf eröffnete Möglichkeit eines Zusatzentgelts für die Nutzung einer Zahlungskarte im Drei-Parteien-Verhältnis. Diese Ausnahme hebt die Transparenz und Klarheit bei Entgelten für die Nutzung von Zahlungskarten auf. Verbrauchern ist im Zweifel nicht klar, welches Zahlungsverfahren die von ihnen genutzte Zahlungskarte verwendet. Die unterschiedliche Behandlung von Zahlungskarten im Drei- bzw. Vier-Parteien-System führt zu Unsicherheiten über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Entgelte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG

3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 -neu BGB

8. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB

9. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB

10. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB

11. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB ,

12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB

15. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB


 
 
 


Drucksache 55/17

... Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen Fällen zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes oder der Vertreterversammlung, zur Überwachung der Umsetzung von Aufsichtsverfügungen oder zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder entsenden. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, in welchem Umfang die entsandte Person im Innenverhältnis anstelle der Organe handeln darf. Die Befugnisse der Organe im Außenverhältnis bleiben unberührt. Die Entsendung erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 77b
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78a
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78b
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78c
Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit

§ 80
Wahl und Abberufung.

§ 91a
Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen

§ 217g
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

§ 217h
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

§ 217i
Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten

§ 217j
Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit

§ 219
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Artikel 2
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 428/17

... Der Erfolg wird von einer engen Zusammenarbeit abhängen. Ein für Anfang 2018 geplanter Bildungsgipfel wird das Thema Bildungsgerechtigkeit behandeln und die Frage untersuchen, wie benachteiligte Gruppen im Bildungssektor besser unterstützt werden können. Der Gipfel bietet eine erste Gelegenheit, um über die Zukunft der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Bildung, und insbesondere in der schulischen Bildung, zu diskutieren.



Drucksache 396/1/17

... Der auch schon im derzeit geltenden § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG enthaltene Verweis auf die §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches ist gesetzestechnisch missglückt und hat in der Praxis der Zulassungsbehörden der Länder die Frage aufgeworfen, ob Infrastrukturvorhaben als bauliche Anlagen der Verbotsregelung unterfallen oder nicht. Das Gesetz unterlässt nicht nur die Klärung dieser wichtigen Frage, sondern privilegiert bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur sogar noch durch den vorgesehenen neuen § 78 Absatz 7 WHG. Aus der Sicht des Hochwasserschutzes sind auch bauliche Anlagen der Infrastruktur und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich wie alle anderen baulichen Anlagen zu behandeln und grundsätzlich zu untersagen. Dieses Verbot muss mit Blick auf die Vielzahl der Zulassungsverfahren in unterschiedlichen Landesbehörden bundesgesetzlich eindeutig geregelt werden. Eine Privilegierung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben, die nur deren hochwasserangepasste Bauweise verlangt, widerspricht dem Ziel des Gesetzes, den Hochwasserschutz weiter zu verbessern, und schafft zusätzliche Hochwassergefahren für Ober- und Unterlieger. Die Zulassung von Infrastrukturvorhaben und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben muss in festgesetzten Überschwemmungsgebieten den Anforderungen des vorgesehenen § 78 Absatz 5 WHG unterliegen. Im Anhörungsentwurf der Bundesregierung war dies noch so geregelt.



Drucksache 39/17

... Gleiches gilt für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen und Katastrophen. Dabei stehen auch solche Einsätze von unbemannten Luftfahrtsystemen "in Zusammenhang" mit den genannten Szenarien, die präventiv dazu dienen können, den Unglücksfall oder die Katastrophe zu vermeiden bzw. bei deren tatsächlichen Eintritt schneller und effektiver handeln zu können. Hierzu zählen etwa Einsätze zur Lage-Erkundung bei Großveranstaltungen.



Drucksache 383/17 (Beschluss)

... 9. Im Bereich der polizeilichen Präventionsarbeit kommt einer gesamtgesellschaftlichen Herangehensweise eine erfolgskritische Bedeutung zu. Demokratie, Toleranz und Respekt müssen nachhaltig gestärkt werden. Dabei ist im Rahmen von berufsgruppenübergreifenden Präventionsstrategien zu den Gefahren und Konsequenzen gewalttätigen Handelns zu sensibilisieren. So können die Zielgruppen der Präventionsmaßnahmen beispielhaft erleben, dass Gesundheits-, Sozial-, und Ausländerbehörden, Schule und Sicherheitsbehörden im Team zusammenarbeiten und somit unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Motivationen und unterschiedlichen Meinungen gemeinsam an der Lösung gesellschaftlicher Fragen arbeiten. So wird Extremismus- und Gewaltbereitschaftstendenzen frühzeitig vorgebeugt und eine wehrhafte Demokratie gestärkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 383/17 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen


 
 
 


Drucksache 688/17

... "(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an die Kommission, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESA oder eine oder mehrere nationale zuständige Behörden gerichtet, so teilen die Adressaten dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem ESRB mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen haben, und begründen ein eventuelles Nichthandeln. Diese Antworten werden gegebenenfalls vom ESRB unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln unverzüglich den ESA zur Kenntnis gebracht.



Drucksache 234/17

... "(5) Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte und das Wohl des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen. Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes maßgeblich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 234/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 759/17 (Beschluss)

... ", es sei denn, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 liegen bereits im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vor, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen"



Drucksache 713/17

... Zum Nachdenken über die Zukunft unserer Union gehört auch ein Nachdenken über die Stärke unserer gemeinsamen Identität. Wenn unsere europäischen Werte und Demokratien hier und außerhalb der EU durch aufstrebende populistische Kräfte oder die Verbreitung sogenannter Fake News und die Manipulation unserer Informationsnetze auf die Probe gestellt werden, müssen die europäischen Entscheidungsträger und die Organe der EU jetzt handeln. Im März 2017 haben sie in Rom beschlossen, das einzigartige Projekt EU weiterzuführen, das es getreu dem Motto "in Vielfalt geeint" der Union als Ganzem und ihren Mitgliedstaaten ermöglicht hat, die einzigartigen Stärken und den Reichtum ihrer Nationen zu nutzen und Fortschritte zu erzielen, wie es sie nie zuvor gegeben hat. Auch sechzig Jahre nach der Unterzeichnung der Verträge von Rom bleibt die Stärkung unserer europäischen Identität unverzichtbar, und Bildung und Kultur sind die besten Mittel, um dies zu erreichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 713/17




Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur

1. Eine ambitionierte gemeinsame europäische Agenda für Bildung und Kultur

2. Förderung der Mobilität und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

3. Investitionen in Menschen und ihre Bildung

4. Stärkung des europäischen Identitätsgefühls und des Bewusstseins für das kulturelle Erbe

5. Fazit und Ausblick


 
 
 


Drucksache 189/17 (Beschluss)

... 16. Der Bundesrat weist die Bundesregierung vorsorglich darauf hin, dass das in den Formulierungen der Kommission zum Ausdruck kommende Verständnis des "Repowerings" bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sich eher mit dem Begriff der Instandhaltung deckt als mit dem bisher hierunter im Bundesrecht verstandenen Ersatzneubau. Aufgrund des für größere und damit leistungsstärkere Anlagen regelmäßig erforderlichen neuen Standorts werden diese wie Neuanlagen behandelt. Es wäre zielführend, klarzustellen, dass die Instandhaltung von Bestandsanlagen und ein "Repowering" in Form eines Ersatzneubaus an einem anderen Ort unterschiedliche Fallkonstellationen darstellen, die genehmigungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind.



Drucksache 543/1/17

... 33. Die wirtschaftliche Situation der Mitgliedstaaten ist in erster Linie Voraussetzung dafür, dass stärkere soziale Konvergenz erreicht werden kann. Um soziale Standards aus eigener Kraft bereitstellen zu können, müssen die Mitgliedstaaten daher unter anderem ihre Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig stärken. Erforderlich ist hierfür nicht zuletzt auch eine solide Fiskal- und Wirtschaftspolitik, die eigenverantwortliches Handeln in den Mittelpunkt stellt und notwendige Strukturreformen in Angriff nimmt. Strukturreformen in den Mitgliedstaaten mit hoher (Jugend-)Arbeitslosigkeit haben gezeigt, dass eine tatsächliche Verbesserung der sozialen Situation in Europa möglich ist. Gleichzeitig bedarf es zwingend notwendiger flankierender europäischer Maßnahmen, um die soziale Dimension in Europa zu stärken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/1/17




Globalisierung meistern

Zukunft der EU-Finanzen

Soziale Dimension Europas

Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zukunft der europäischen Verteidigung

Zu BR-Drucksache 543/17

Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen

Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen

Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen

Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters

Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit

Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik

Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik

Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten

Prioritäten in der Förderpolitik

Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik

Zu BR-Drucksache 444/17

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 110/17 (Beschluss)

... verwendet nur den Begriff "Dokument". Es dürfte sich bei der Formulierung in § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG-E um ein Versehen des Gesetzgebers handeln, da in der



Drucksache 487/17

... Eine europarechtliche Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten ist zulässig. Dies folgt aus dem Rechtfertigungsgrund "der wirksamen steuerlichen Kontrolle", bei dem es sich um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses handelt. Damit ein Gemeinwesen funktioniert, ist es erforderlich, dass jeder nach seiner Leistungsfähigkeit seine Abgaben und Steuern entrichtet. Die vorgesehenen Regelungen sind erforderlich, da technische Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, die die Grundlage für die Besteuerung darstellen, im Rahmen von Maßnahmen der Außenprüfung immer schwerer oder nur mit hohem Aufwand feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort aufzudecken. Die Regelungen sind auch verhältnismäßig, da sie lediglich eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorsehen, die bei ordnungsgemäßem Einsatz - ohne ein weiteres Handeln des Steuerpflichtigen - sämtliche digitale Grundaufzeichnungen protokollieren. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch gewahrt, dass die vorgesehenen Regelungen technologieneutral ausgestaltet sind. Durch das Zertifizierungsverfahren wird sichergestellt, dass technische Sicherheitseinrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten entwickelt wurden, grundsätzlich anerkannt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 487/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

§ 1
Elektronische Aufzeichnungssysteme

§ 2
Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen

§ 3
Speicherung der Grundaufzeichnungen

§ 4
Einheitliche digitale Schnittstelle

§ 5
Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung

§ 6
Anforderungen an den Beleg

§ 7
Zertifizierung

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Satz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4163, BMF: Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. ‚One in one Out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 181/1/17

... "(3) Die Wirksamkeit eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer sein Angebot auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Dies gilt nicht, wenn das Telefonat nicht von dem Unternehmer oder einer in seinem Namen oder Auftrag handelnden Person zum Zwecke der Werbung veranlasst worden ist. § 312d Absatz 1 bleibt unberührt.



Drucksache 222/17

... Die Regelungen zu Sachverhalten, die unmittelbar ärztlich-therapeutische Bewertungen betreffen, werden aus dem Rahmen unmittelbar bundesrechtlicher Regelungen der BtMVV in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer (BÄK) überführt. Dies betrifft Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Einleitung einer Substitutionstherapie, zum Beikonsum, zum Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme sowie zur Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen. Damit wird der substitutionsbezogene Normenbestand der BtMVV auf eine Rahmensetzung der Therapieziele und auf die zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlichen Regelungen konzentriert. Diese Maßnahmen dienen auch dazu, bei der Substitutionstherapie mehr Rechtssicherheit für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte herzustellen, um mehr Ärztinnen und Ärzte für eine Teilnahme an dieser Behandlung zu gewinnen und damit zur Verbesserung der Versorgung von Substitutionspatienten insgesamt beizutragen.



Drucksache 661/17 (Beschluss)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer: Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln - COM(2017) 566 final Drucksache: 661/17



Drucksache 357/17

... Die Ausrüstungspflicht besteht in einer Schnittstelle, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierbei kann es sich um eine beliebige Schnittstelle (elektrische oder optische Schnittstelle) handeln. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Inhalte aus dem Internet zumeist über Schnittstellen bezogen werden, die nach IEEE (z.B. WLAN) oder anderen Normen nicht-europäischer Normenorganisationen standardisiert worden sind. Die Schnittstelle kann eine Luftschnittstelle für den direkten Bezug eines digitalen Hörfunksignals sein (z.B. DAB+), sie kann aber auch dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz oder ein Telekommunikations-Endgerät dienen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Internetanschluss nur über ein solches Netz oder Endgerät möglich ist. Durch die Herausnahme von Bausätzen aller Art aus dem Anwendungsbereich der Regelung wird sichergestellt, dass nicht für den Digitalempfang taugliche Radiobausätze weiterhin frei angeboten werden können und so insbesondere für Zwecke der Jugendbildung sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen.



Drucksache 62/17

... Neben den genannten Potenzialen für Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, die Wissenschaft, die Politik und die Verwaltung kommt als weiterer Effekt ein Image- und Akzeptanzgewinn für die Verwaltung durch die verbesserte Nachvollziehbarkeit ihres Handelns hinzu.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 62/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes

§ 12a
Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung

§ 19
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Evaluierung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt der Regelung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4030, BMI: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder Kommunen

II.2 Evaluierung

III. Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 731/17

... Um den EU-Mehrwert zu erhöhen und einen funktionierenden Agrarbinnenmarkt zu bewahren, dürften die Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen nicht isoliert treffen, sondern müssten innerhalb eines strukturierten Verfahrens handeln, das im Rahmen eines Strategieplans für die GAP festgelegt würde, der für Maßnahmen der ersten und der zweiten Säule gelten und somit für politische Kohärenz in der gesamten künftigen GAP und mit anderen Politikbereichen sorgen würde. Somit werden auch weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet und gleichzeitig der gemeinschaftliche Charakter und die beiden Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten. Die Kommission würde diese Pläne bewerten und genehmigen, um den Beitrag der GAP zu den Prioritäten und Zielen der EU sowie zu den Klima- und Energiezielen der Mitgliedstaaten zu optimieren. Dies ist wichtig, damit auch weiterhin alle Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Umwelt- und Klimaziele gemeinsam vorgehen. Die einzige tragfähige politische Option in diesem Bereich besteht darin, ehrgeizigere Ziele zu verfolgen.



Drucksache 179/17

... Durch die Einfügung der neuen Nummer 5a in § 2 Absatz 14 des Aufenthaltsgesetzes wird eine näher bestimmte Gefährlichkeit eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers als konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes legal definiert. Dies entspricht dem Erfahrungswert, dass dieser Personenkreis regelmäßig eine hohe Mobilität aufweist und sich behördlichen Maßnahmen oftmals zu entziehen versucht. Als mildere Mittel zur Haft kommen aufenthaltsrechtlich insbesondere Maßnahmen nach § 56 und § 56a des Aufenthaltsgesetzes in Betracht. Eine Gefahr für Leib und Leben geht dabei auch von Personen aus, die mit harten Drogen handeln.



Drucksache 119/17

... Rechnung. Der Europäische Rat forderte ausdrücklich die Beibehaltung der derzeitigen Struktur des EU-EHS und legte Leitlinien für spezifische, für den Zeitraum 2021-2030 zu behandelnde Themen fest. Entsprechend den erhaltenen Leitlinien legte die Europäische Kommission im Juli 2015 einen Legislativvorschlag für die Überarbeitung des EU-EHS in Bezug auf ortsfeste Anlagen für die Zeit nach 2020 vor. Der Vorschlag befasste sich nicht mit Fragen im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-EHS, da dies im Vorfeld der 39. ICAO-Versammlung im Oktober 2016 als unangemessen erachtet wurde. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates führt der vorliegende Vorschlag zu den Emissionen aus dem Luftverkehr das Konzept für Emissionen aus EWR-internen Flügen im EU-EHS weiter. Dieser Vorschlag ergänzt die von der Kommission im Juli 2015 und im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens vorgeschlagene weitergehende Überprüfung des EU-EHS.



Drucksache 717/17

... Sofern nichts getan wird, um die verkehrsbedingten Emissionen zu senken, droht der Verkehrssektor zur größten Emissionsquelle zu werden, die die in anderen Sektoren erzielten Fortschritte zunichtemacht und die Fähigkeit der EU gefährdet, ihre Gesamtziele zur Emissionsminderung zu erreichen. Entschlossenes Handeln auf dem Gebiet der verkehrsbedingten Emissionen ist daher unerlässlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 717/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung

3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen

4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 565/17 (Beschluss)

... b) Der Verordnungsvorschlag könnte durch ein komplexes Vorlageverfahren von Entwürfen durch die zuständige Behörde des Ansässigkeitsstaates bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie durch die Erweiterung der Kollegien um drei stimmberechtigte Sitze für die ESMA zu aufwändigen und ineffizienten Entscheidungsstrukturen führen, insbesondere in Fällen, in welchen schnelles Handeln erforderlich ist.



Drucksache 69/1/17

... handeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/1/17




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG *

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG

8. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a Absatz 4 StVG *

9. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 StVG

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG

19. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

21. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 1 StVG

23. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG

24. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG

25. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 183/17 (Beschluss)

... , S. 12). Dass es sich bei diesem anderen Verfahren um ein Strafverfahren handeln muss, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Gesetzesbegründung. Zwar mag ein speziell auf die Frage der Schuldunfähigkeit ausgerichtetes Gutachten aus einem Strafverfahren eine bessere Grundlage für die Beendigung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit und die daran anknüpfende belastende Eintragung im Bundeszentralregister bilden. In der staatsanwaltschaftlichen Praxis werden Verfahrenseinstellungen wegen fehlender Schuldfähigkeit häufig aber auch auf psychiatrische Gutachten aus anderen Verfahren gestützt. Zudem ist es - gerade im Bereich der Bagatellkriminalität - aus fiskalischen Gründen nicht geboten, ein strafrechtliches Schuldunfähigkeitsgutachten auch dann in Auftrag zu geben, wenn bereits eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten erfolgt ist. Insoweit obliegt es dem Sachverstand der Justizpraxis, über den Aussagegehalt eines vorliegenden Gutachtens auch im Hinblick auf die Frage der Schuldunfähigkeit zu befinden und darüber zu entscheiden, ob darüber hinaus ein weiteres Schuldunfähigkeitsgutachten erforderlich ist. Dies erscheint eine hinreichend tragfähige Basis für die Eintragung nach § 11 BZRG. Wollte man in allen Fällen, in denen ein strafrechtlich veranlasstes Gutachten nicht erholt wird, von einer Eintragung absehen, entstünde ein lückenhaftes Bild, wodurch die Dokumentationsfunktion des Bundeszentralregisters geschwächt würde.



Drucksache 573/17

... Mittel für Investitionen in das Humankapital und die Weiterqualifizierung, zum Beispiel im IKT-Bereich zur Unterstützung von Unternehmensgründungen, E-Justice und E-Governance, werden im Einklang mit der neuen Kompetenzagenda über den Europäischen Sozialfonds bereitgestellt. Der Europäische Sozialfonds unterstützt auch weniger entwickelte Regionen bei der Modernisierung ihrer Verwaltungen im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln.



Drucksache 565/1/17

... b) Der Verordnungsvorschlag könnte durch ein komplexes Vorlageverfahren von Entwürfen durch die zuständige Behörde des Ansässigkeitsstaates bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie durch die Erweiterung der Kollegien um drei stimmberechtigte Sitze für die ESMA zu aufwändigen und ineffizienten Entscheidungsstrukturen führen, insbesondere in Fällen, in welchen schnelles Handeln erforderlich ist.



Drucksache 628/17

... Wie Aufwandsentschädigungen im Rentenrecht nach Ablauf der Übergangsregelung zu behandeln sind, ist erst in der neuen Legislaturperiode zu entscheiden.



Drucksache 750/17 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) maßgeblich von der Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten abhängt. Diese zu stärken und entsprechende Reformanreize zu setzen, muss Kernziel wirtschaftspolitischen Handelns bleiben.



Drucksache 43/1/17

... Da alle grundlegenden Vorgaben zur Entsendung in der Entsenderichtlinie enthalten sind, hat diese einen umfassenden Charakter. Es bleibt kein Spielraum für die Erstreckung der Dienstleistungskarte auf entsandte Beschäftigte, da es sich um von der Entsenderichtlinie abweichende Regelungen handeln würde.



Drucksache 187/1/17

... 9. Der Bundesrat regt außerdem eine Prüfung an, ob für das Begriffspaar "Aggregator" und "unabhängiger Aggregator" (Artikel 2 Nummern 14 und 15 des Richtlinienvorschlags) tatsächlich ein Bedarf besteht. Denn unter Entflechtungsgesichtspunkten erscheint es nicht zwingend, einen (unabhängigen) Aggregator, der mit keinem anderen Marktteilnehmer verbunden ist, anders zu behandeln als einen Aggregator, der Teil eines integrierten Energieversorgungsunternehmens ist.



Drucksache 145/1/17

... b) Aus Sicht des Bundesrates fehlt bei der in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen umfassenden Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden und des Europäischen Datenschutzausschusses für die Überwachung der e-Privacy-Verordnung die besondere Rechtfertigung durch Artikel 8 der Grundrechtecharta für die Wahrnehmung der Aufgaben in völliger Unabhängigkeit. Nur diese kann die Durchbrechung des Prinzips parlamentarisch verantworteter Regierungsverantwortung für Verwaltungshandeln und auf Unionsebene für die Verlagerung von Durchführungsverantwortung auf den Europäischen Datenschutzausschuss hinreichend rechtfertigen.

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Drucksache 145/1/17




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 661/17

... Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln - COM(2017) 566 final



Drucksache 5/17

... -Verordnung (AWaffV) hat nur einzelne kriegswaffenähnliche Halbautomaten vom Schießsport ausgeschlossen. Um das neu eingeführte Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Waffen konsequent durchzusetzen, bedurfte § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV der hier vorgesehenen Anpassung. In Rahmen der allgemeinen Begründung wurde bereits ausgeführt, dass im Schießsport kein Bedürfnis für Waffen solcher Art besteht. Die Eigenschaft der kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Waffen, in möglichst kurzer Zeit möglichst große und viele Magazine mit scharfer Munition abzufeuern, ist im Schießsport nicht erforderlich. Schon gar nicht ist im Sport ein Bedürfnis nach Waffen ersichtlich, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Ausdruck kriegerischen oder militärischen Handelns sind. Dies widerspricht auch dem aktuellen Trend im Leistungssport hin zu weniger gefährlichen Waffen wie Druckluftwaffen und Lichtpunktpistolen, die heute schon durch Olympiateilnehmerinnen und -teilnehmer verwendet werden. Die bisherige Vorschrift des § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV wird nach der Neuregelung der nach dem Waffengesetz verbotenen Waffen dementsprechend inhaltlich vollumfänglich von § 6 Absatz 2 AWaffV erfasst und ist zu streichen.

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Drucksache 5/17




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 120/17

... Kohärenz der Politik umfasst auch die Ratifizierung internationaler Umweltübereinkommen, die von der Union geschlossen werden, um grenzüberschreitenden und globalen Herausforderungen zu begegnen. Verzögerungen bei der Ratifizierung durch einige Mitgliedstaaten beeinträchtigen die Umsetzung des Umweltrechts, die Verhandlungsposition der Union bei den entsprechenden Verhandlungen und ihre Glaubwürdigkeit, wenn sie Drittländer zum Handeln bewegen will.

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Drucksache 120/17




Brüssel, den 3.2.2017 COM 2017 63 final

Mitteilung

1. Notwendigkeit von FORTSCHRITTEN

2. STAND der Umsetzung: Gemeinsame Herausforderungen, Gemeinsame MÖGLICHKEITEN und ERFOLGE

Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung

Natur und Biodiversität

Bewährte Verfahren

Luftqualität und Lärm

Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung

2 Instrumente

Marktbasierte Instrumente und Investitionen

Wirksame Governance und Kapazitäten zur Anwendung der Vorschriften

3. Gemeinsame URSACHEN: erste Ergebnisse

4. Die nächsten Schritte

2 Politikvorschläge

Anhang
Leitlinien für die Mitgliedstaaten: vorgeschlagene Massnahmen für eine bessere Umsetzung der UMWELTPOLITIK zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse


 
 
 


Drucksache 650/17

... Nach Artikel 207 AEUV fallen ausländische Direktinvestitionen, einschließlich der Möglichkeit, internationale Übereinkünfte, die ausländische Direktinvestitionen umfassen, auszuhandeln und abzuschließen, unter die gemeinsame Handelspolitik der Union.



Drucksache 153/2/17

... Mit seinem am 17. Januar 2017 verkündeten Urteil (Az. 2 BvB 1/13) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes abgelehnt, weil die NPD mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gewichts, das es möglich erscheinen lässt, dass ihr Handeln zum Erfolg führt, nicht - wie von Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes gefordert - "darauf ausgehe", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Gleichwohl hat es die Feststellung getroffen, dass die NPD ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nach danach strebe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. Leitsatz 9 zum Urteil). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es dem verfassungsändernden Gesetzgeber freistehe, neben dem Parteiverbot weitere, abgestufte Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung zu schaffen (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 Rn. 625). Diesen Hinweis greift der vorliegende Gesetzentwurf auf.

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Drucksache 153/2/17




'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 62/17 (Beschluss)

... Der Wortlaut in § 12a Absatz 1 Satz 1 EGovG-E ist zu eng gefasst, da die Behörden nicht nur durch Erhebung von Daten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben an diese Daten gelangen können. Bereits durch die schlichte Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben können Daten anfallen. Daten können demnach auch aufgrund von Verwaltungshandeln entstehen und müssen nicht zwingend aktiv erhoben werden. Daher sollte der Begriff "Entstehung" von Daten gewählt werden, um beide möglichen Alternativen abzudecken und die Behörden entsprechend zu verpflichten.



Drucksache 352/17

... Die Wahrung dieser Grundsätze und Rechte liegt in der Verantwortung aller. Der Großteil der für die Säule erforderlichen Instrumente wird von lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie von den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft im Allgemeinen verwaltet. Die Europäische Union - und die Europäische Kommission im Besonderen - kann durch die Festlegung eines Rahmens, das Vorgeben einer Richtung und die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen Unterstützung bieten, wobei sie den länderspezifischen Gegebenheiten und institutionellen Konstellationen Rechnung trägt. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, doch ein Handeln auf EU-Ebene muss stets auf allen Zuständigkeitsebenen unterstützt und umgesetzt werden.

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Drucksache 352/17




Mitteilung

1. Einführung

2. Die Gründe für eine europäische Säule sozialer Rechte

Kasten 1: Konsultation zur europäischen Säule sozialer Rechte

3. Politischer und rechtlicher Charakter der Säule

4. Folgemaßnahmen auf EU-Ebene

Annahme der europäischen Säule sozialer Rechte

Aktualisierung und Ergänzung des EU-Rechts, wenn nötig

Bessere Durchsetzung des EU-Rechts

Unterstützung des sozialen Dialogs in der EU

Schlussfolgerungen

EU -Finanzhilfen

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 387/17

... "Europäer sein heißt auch, dass wir offen sind und mit unseren Nachbarn handeln statt mit ihnen Krieg zu führen. Gemeinsam sind wir der größte Handelsblock der Welt. Wir haben mit mehr als 140 Partnern rund um den Globus Handelsabkommen geschlossen oder sind dabei, sie auszuhandeln.

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Drucksache 387/17




Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

Rede zur Lage der Union, 14. September 2016

1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen

1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen

Schaubild 1: Phasen der Globalisierung

Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität

1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran

Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf

Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit

1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich

Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander

2. AUSBLICK

2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025

Schaubild 6: Wandel der Globalisierung

Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas

2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben

3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE

3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung

3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich

3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen

4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht

4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung

4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen

4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 649/17

... Das Abkommen mit Japan bzw. Kanada sowie die raschen Fortschritte, die bei den Verhandlungen mit Partnern wie Mexiko und dem Mercosur erzielt werden, sind der Beleg dafür, dass sich fortschrittliche, moderne Regeln für den Handel festlegen lassen. Um diese Dynamik zu nutzen, hat die Kommission Empfehlungen ausgesprochen, denen zufolge der Rat zwei neue Handelsabkommen aushandeln soll: eines mit Australien und eines mit Neuseeland, zusätzlich zu der kürzlich von der Kommission ausgegebenen Empfehlung, Verhandlungen mit Chile einzuleiten. Ziel dieser Abkommen ist es, nachhaltiges Wachstum durch eine Ausweitung des Handels zu fördern, eine solide Plattform für die Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen mit der asiatisch-pazifischen Region zu schaffen und den Kreis der Partner zu erweitern, die sich einem fortschrittlichen Regelwerk für den Welthandel verschrieben haben.



Drucksache 44/1/17

... Da alle grundlegenden Vorgaben zur Entsendung in der Entsenderichtlinie enthalten sind, hat diese einen umfassenden Charakter. Es bleibt kein Spielraum für die Erstreckung der Dienstleistungskarte auf entsandte Beschäftigte, da es sich um von der Entsenderichtlinie abweichende Regelungen handeln würde.



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... § 30 Absatz 2 Satz 1 stellt zum anderen klar, dass es sich bei "Vertretern der Mitglieder" im Sinne der Vorschrift nur um Vertreter der staatlichen Mitglieder handeln kann. Eine Befreiung der Vertreter der privaten Akteure, die Mitglied in einer quasizwischenstaatlichen Organisation sind, kommt angesichts der gewährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen (beispielsweise Immunität vor Gerichtsbarkeit) nicht in Betracht. Hinsichtlich der Steuerbefreiungen der Organisation sowie der Befreiungen derselben von Zöllen, Verboten und Beschränkungen sind auch gegebenenfalls vorrangige Regelungen des EU-Rechts zu beachten. Steuerlich sind die quasizwischenstaatlichen Organisationen nach den für gemeinnützige Körperschaften geltenden Grundsätzen begünstigungsfähig. Dies umfasst insbesondere Befreiungen bei der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Erbschaftsteuer und der Grundsteuer sowie weitere Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer, ferner die Berechtigung zum Empfang steuerbegünstigter Spenden unter den Voraussetzungen von § 10b des



Drucksache 460/17

... 1. sind behandelnde Ärzte gegenüber dem Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden und



Drucksache 557/17 (Beschluss)

... Der Bedarf an neuen Wohnungen - insbesondere in Ballungsgebieten - bleibt absehbar hoch und erfordert gemeinsames Handeln von Bund, Ländern und Kommunen. Laut Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage zum Thema "Sozialer Wohnungsbau in Deutschland" vom 8. März 2017 prognostizieren verschiedene Institute, dass in den kommenden Jahren bundesweit insgesamt über eine Million Wohnungen benötigt werden; ein großer Teil davon im preisgünstigen Segment. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten gebe es ein hohes Defizit an Sozialwohnungen wie auch generell an bezahlbarem Wohnraum für untere und mittlere Einkommensgruppen.1

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Drucksache 557/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Liegenschaftspolitik des Bundes

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Artikel 2
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 692/17

... Hängt die im Zuge einer Schengen-Evaluierung festgestellte ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nicht mit Mängeln beim Management der Außengrenzen zusammen, gelten für die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen die Bedingungen und Fristen nach den Artikeln 25 bis 28 des Schengener Grenzkodex. Danach können Grenzkontrollen an den Binnengrenzen bis zu sechs Monate lang beibehalten werden - bei vorhersehbaren Ereignissen wie internationalen Sportveranstaltungen oder politischen Ereignissen (Artikel 25) - oder bis zu zwei Monate in Fällen, die ein sofortiges Handeln erfordern (Artikel 28). Der Auslegung der Kommission zufolge lassen sich die Zeiträume der nach den Artikeln 28 und 25 wiedereingeführten Grenzkontrollen kumulieren. Dies bedeutet, dass im Hinblick auf unterschiedlich begründete Entscheidungen zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen jede Mitteilung einzeln und für sich geprüft wird, wobei die jeweiligen Fristen gelten.

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Drucksache 692/17




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 254/17

... Ein strafrechtliches Verbot, das heimliche Aufnahmen oder Übertragungen bei Gerichtsverhandlungen sowie spätere Verbreitungshandlungen sanktioniert, flankiert und ergänzt die Regelungen zu den sitzungspolizeilichen Befugnissen (§§ 176 ff. GVG). Hinter letztgenannten Regelungen steht der Schutz einer geordneten Rechtspflege, des Prozesses der Wahrheits- und Rechtsfindung sowie der Rechte der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG, NJW 1996, 310). Auf diese Schutzzwecke richtet sich auch der Schutz der Strafnorm. Die Androhung und ggf. Durchsetzung einer Strafe soll darüber hinaus das erforderliche öffentliche Bewusstsein für die Illegitimität entsprechenden Verhaltens stärken, von derartigem Handeln abhalten und zugleich unmissverständlich klarmachen, dass derartige Taten sozialschädlich und auf der Basis der hierdurch eröffneten strafprozessualen Möglichkeiten konsequent zu verfolgen und zu ahnden sind. Im Einzelnen:

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Drucksache 254/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 353e
Verbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

1. Aktuelle Gesetzeslage

a Strafrechtliche Verbote

aa Anfertigung von Aufnahmen

bb Veröffentlichung von Aufnahmen

cc Besitz von Aufnahmegeräten

dd Fazit

b Nicht-strafrechtliche Maßnahmen gegen Aufnahmen im Rahmen von Gerichtsverhandlungen

aa Maßnahmen nach dem Gerichtsverfahrensgesetz GVG

bb Maßnahmen nach Polizeirecht

cc Fazit

2. Schutzzwecke und Schutzgüter

a Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten

b Schutz von Interessen der Rechtspflege

c Rechtssicherheit

3. Folgerungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu dem Merkmal Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht

Zu den Tathandlungen

Zum Merkmal Ohne Wissen des Vorsitzenden

Zum Vorsatz

Zur Rechtswidrigkeit

Zur Strafdrohung

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 375/17

... Das Betriebskonzept verstößt gegen § 26 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes, wenn der Betreiber oder die für den Betreiber handelnden Personen Prostituierten unzulässige Weisungen im Sinne von § 3 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Unzulässig sind auch sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß sexueller Dienstleistungen. Erfasst werden vom Weisungsverbot beispielsweise Vorgaben durch Hausordnungen oder ähnliches sowie mündliche Einzelfallanweisungen, die sich auf die Art und Weise oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen beziehen. So stellen Vorgaben zur Kleiderordnung oder die Vorgabe, dass Prostituierte sich nur vollständig unbekleidet präsentieren dürfen, eine unzulässige Weisung nach § 26 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes dar. Sieht ein für den Erlaubnisantrag vorgelegtes Betriebskonzept solche Regeln vor, führt dies zur Versagung des Erlaubnisantrags.



Drucksache 408/16 (Beschluss)

... "0aa) In Satz 5 werden nach dem Wort "Sie" die Wörter "handeln wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen," eingefügt."



Drucksache 315/16

... Die heute vorgestellte neue europäische Agenda für Kompetenzen steht ganz oben auf der Liste großer Kommissionsinitiativen im Arbeitsprogramm 2016. Sie strebt einen gemeinsamen Ansatz und ein gemeinsames Verständnis der strategischen Bedeutung von Kompetenzen für die Nachhaltigkeit von Arbeitsplätzen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit an. Die Kompetenzagenda soll bestehende Initiativen stärken und gegebenenfalls straffen, um die Mitgliedstaaten besser bei ihren nationalen Reformen unterstützen zu können und um ein Umdenken sowohl beim Einzelnen als auch auf Organisationsebene zu bewirken. Sie soll für ein gemeines Bekenntnis zu Reformen in den Bereichen führen, in denen das Handeln auf EU-Ebene den größten Mehrwert schafft. Die Agenda gliedert sich in drei große Arbeitsbereiche:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/16




1. Einleitung

2. HOHE Ziele STECKEN: VORRANGIGE Massnahmen

2.1. Verbesserung der QUALITÄT und RELEVANZ des KOMPETENZERWERBS

Die Grundlagen stärken: Grundfertigkeiten

Die Resilienz stärken: Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen

Berufsausbildung als erste Wahl

Den Anschluss schaffen: Fokus auf digitalen Kompetenzen

2.2. DARSTELLUNG und VERGLEICHBARKEIT von Kompetenzen und Qualifikationen

Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualifikationen verbessern

Kompetenzen und Qualifikationen von Migranten frühzeitig erfassen

2.3. Verbesserung der ERFASSUNG von Daten über Kompetenzen und der Dokumentation zur Förderung FUNDIERTER BERUFSENTSCHEIDUNGEN

Bessere Informationen für bessere Wahlmöglichkeiten

Die Erfassung von Daten über Kompetenzen und die brancheninterne Zusammenarbeit fördern

Die Leistungen von Absolventen besser nachvollziehen

3. LAUFENDE Massnahmen: das Tempo ANZIEHEN

3.1. MEHR LERNMÖGLICHKEITEN SCHAFFEN

Mehr Möglichkeiten für praxisorientiertes Lernen und Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Bildung

Mehr Unterstützung für die Mobilität von Lernenden

Mehr Lernen am Arbeitsplatz

Mehr Möglichkeiten zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens

3.2. FORTGESETZTE Modernisierung

Lehr - und Ausbildungspersonal unterstützen

Die Hochschulbildung modernisieren

4. Umsetzung der Agenda

Anhang
LISTE der Massnahmen und VORLÄUFIGER ZEITRAHMEN MASSNAHME ZEITRAHMEN


 
 
 


Drucksache 148/16

... Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist zunächst das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale: Es muss sich um internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung handeln. Nur bei Vorliegen dieser qualifizierenden Tatbestandsmerkmale kann ein öffentliches Interesse in Betracht kommen, das die Zulassung von Ausnahmen zu rechtfertigen vermag. Bei dem nach Satz 3 entsprechend anzuwendenden § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geht es hier allerdings nicht um Ausnahmen für die Sportveranstaltungen selbst, sondern um Ausnahmen für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen die Sportveranstaltungen "live" übertragen werden. Insoweit liegt dem Erlass der vorliegenden Verordnung mit ihrem § 2 Absatz 2 Satz 3 jedoch schon zugrunde, dass Übertragungen von Spielen der Fußball- Europameisterschaft 2016 grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Zulassung von Ausnahmen zu tragen vermögen.



Drucksache 406/1/16

... Satz 2 definiert die Einschränkung zum Abzugsverbot des Satzes 1, um überschießende Wirkungen zu vermeiden. Insbesondere im Rahmen einer Steueranrechnung oder bei fehlendem Doppelbesteuerungsabkommen kann es zur Doppelerfassung von Einkünften in mehreren Staaten kommen. In diesen Fällen gibt es keine Rechtfertigung zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs, soweit auch Erträge doppelt erfasst werden. Es muss sich dabei nicht um mit den Ausgaben korrespondierende Erträge handeln. Maßgebend ist die Besteuerung von Erträgen desselben Steuerpflichtigen in Deutschland und in dem anderen Staat, von denen die Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 abgezogen werden.



Drucksache 82/16

... (14) Die Kommission sollte Informationen, die sie erhält, allen übrigen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte dem Ersuchen der Mitgliedstaaten nachkommen, die ihr übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln. Ersuchen um vertrauliche Behandlung sollten jedoch den Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht einschränken, da die Kommission für ihre Prüfungen umfassende Informationen benötigt. Die Kommission sollte dafür verantwortlich sein sicherzustellen, dass die Geheimhaltungsklausel zur Anwendung kommt. Ersuchen um Vertraulichkeit sollten das Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates11 unberührt lassen.



Drucksache 119/16 (Beschluss)

... Handelsrechtlich ist der Erwerb eigener Anteile wie eine Kapitalherabsetzung und der Verkauf eigener Anteile wie eine Kapitalerhöhung zu behandeln (§ 272 Absatz 1a und 1b



Drucksache 812/16

... Die Praxis hat gezeigt, dass die für die Sekundierung vorgesehenen Personen oft nur einen Krankenversicherungsschutz erreichen können, der 80 Prozent ihrer Kosten abdeckt. Um z.B. die letzten 20 Prozent zu decken, soll genutzt werden, dass es in vielen Fällen der sekundierenden Einrichtung möglich sein wird, Gruppenversicherungen zu verhandeln, mit denen ein 100 prozentiger Versicherungsschutz erreicht werden kann. Für diesen Fall soll die individuelle Versicherungspflicht für die für die Sekundierung vorgesehenen Personen nicht bestehen. Auch darüber hinaus bietet eine Gruppenversicherung praktische Vorteile: so ermöglicht sie zum einen, möglicherweise bessere Bedingungen für eine Vielzahl von Sekundierten auszuhandeln. Zum anderen erleichtert diese Vorgehensweise der sekundierenden Einrichtung in der Praxis die Prüfung, ob die Krankenversicherung, die die Person sonst abschließen müsste, den besonderen Risiken des Einsatzes gerecht wird, da nicht die individuell ausgehandelten Krankenversicherungsverträge der für die Sekundierung vorgesehenen Personen einzeln nachgeprüft werden müssen. Gleiches gilt für den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung. Schließt die sekundierende Einrichtung eine private Krankenversicherung, eine private Pflegeversicherung oder beides für die zu sekundierende Person ab und entstehen der zu sekundierenden bzw. sekundierten Person dadurch keine Kosten, besteht auch keine Kostenerstattungspflicht nach Absatz 2. Die Pflicht nach Satz 1 besteht soweit nicht, als die Absicherung dieser Risiken auf andere Weise gewährleistet ist. Die für die Sekundierung vorgesehene Person, die von anderer Seite, etwa einer internationalen Einrichtung direkt abgesichert ist, ist für den Teil des Risikos, welches schon abgedeckt ist, nicht verpflichtet, zusätzlich eine Kranken- oder Pflegeversicherung abzuschließen



Drucksache 10/16

... Unter den Bedingungen in Deutschland darf es sich bei den zur Kompensation neu angelegten ökologischen Vorrangflächen nur um Flächen mit Zwischenfruchtanbau handeln, da alle anderen Arten ökologischer Vorrangflächen grundsätzlich bereits zum Schlusstermin der Antragstellung angelegt worden sein müssen. Der Antrag muss dann bis spätestens 1. Oktober gestellt werden, da die Aussaat von Zwischenfrüchten bis zum 1. Oktober eines Jahres erfolgt sein muss (§ 18 Absatz 3 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz) und die rechtzeitige Mitteilung dieser Änderung für die Kontrolle der Einhaltung der Förderbedingungen erforderlich ist.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.