[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

3890 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Handeln"


⇒ Schnellwahl ⇒

0116/1/20
0093/20
0284/20
0049/20
0004/20B
0295/20
0502/20B
0021/1/20
0166/20
0181/20
0289/20B
0437/1/20
0083/20
0018/1/20
0206/20
0047/20
0397/20B
0087/1/20
0013/20
0025/20
0075/20B
0316/20
0117/1/20
0144/20
0175/20
0088/20B
0130/1/20
0004/1/20
0048/20
0002/20B
0004/20
0456/20B
0169/1/20
0225/20
0005/20B
0211/20
0403/20B
0234/20
0456/1/20
0065/20
0403/1/20
0051/20B
0437/20B
0009/20
0164/20
0037/20
0196/20
0008/1/20
0092/20
0440/20B
0065/1/20
0088/1/20
0085/20
0211/20B
0002/1/20
0266/1/20
0107/20
0529/20
0531/20
0029/20
0028/20
0295/1/20
0456/6/20
0288/20
0117/20B
0535/20
0263/1/20
0075/1/20
0096/20B
0111/1/20
0268/20
0088/20
0295/20B
0051/1/20
0155/20
0096/1/20
0097/20
0233/20
0008/20B
0111/20B
0098/20B
0139/20
0107/20B
0065/2/20
0265/20B
0013/1/20
0086/20
0169/20B
0098/20
0098/1/20
0106/20B
0005/20
0289/20
0005/1/20
0055/20
0426/20B
0002/20
0001/20
0434/1/20
0315/20
0106/20
0075/20
0021/20
0360/20B
0325/20
0360/1/20
0434/20B
0265/1/20
0065/20B
0084/20
0576/19
0063/19B
0456/1/19
0521/19
0655/2/19
0360/19B
0418/19
0494/19
0589/2/19
0215/19B
0055/1/19
0269/19
0344/19
0283/19
0400/19B
0569/1/19
0374/1/19
0598/19
0335/1/19
0206/2/19
0352/19B
0071/19
0520/1/19
0165/19B
0587/1/19
0179/19B
0533/19
0013/1/19
0520/19
0471/19
0418/19B
0033/19B
0504/19
0201/19
0538/19
0611/19
0324/2/19
0004/19B
0428/19B
0351/19B
0517/19
0248/19
0069/1/19
0666/19
0055/19B
0161/19
0330/1/19
0515/1/19
0161/19B
0343/1/19
0053/19B
0196/19B
0154/19
0330/19B
0629/19
0549/19B
0113/19
0177/19B
0053/1/19
0395/19B
0519/19
0424/19
0013/2/19
0196/1/19
0358/1/19
0134/1/19
0635/19
0232/1/19
0134/19B
0577/19
0337/19
0572/19
0165/1/19
0630/19
0197/1/19
0097/19B
0428/19
0355/1/19
0232/19
0324/19B
0001/19
0152/1/19
0094/1/19
0397/19
0663/19
0584/19B
0575/1/19
0373/19
0574/1/19
0634/19
0339/19
0404/19
0498/19B
0589/1/19
0178/2/19
0649/19
0655/1/19
0579/1/19
0299/19B
0589/19B
0063/1/19
0575/19B
0152/19B
0463/19
0668/19
0532/19
0495/19
0517/19B
0489/1/19
0004/19
0443/19B
0004/1/19
0466/1/19
0168/19
0344/19B
0006/19B
0075/19
0518/19
0299/19
0549/2/19
0013/19B
0594/19B
0557/19
0498/19
0670/19B
0373/19B
0134/19
0641/19
0094/19B
0351/1/19
0670/2/19
0265/19
0151/19
0515/19
0505/19
0128/19
0167/19
0215/1/19
0373/1/19
0582/1/19
0335/19B
0670/19
0374/19B
0443/19
0573/19
0324/19
0054/19B
0589/4/19
0076/1/19
0431/19
0395/1/19
0358/19B
0197/19B
0589/3/19
0006/1/19
0594/1/19
0592/19
0084/19
0584/19
0515/19B
0335/19
0097/1/19
0575/19
0326/1/19
0054/1/19
0578/19
0206/19
0665/19
0554/19
0411/19
0514/19
0352/1/19
0066/19
0398/19
0326/19B
0517/1/19
0633/19
0355/19B
0219/18B
0349/18
0144/18
0158/18
0175/18
0381/18
0219/18
0097/18
0554/18B
0372/18B
0257/18
0205/18
0576/18
0193/18
0347/18
0090/18B
0384/18
0430/18B
0423/18
0166/18B
0374/18
0468/18B
0155/2/18
0090/1/18
0371/18
0170/18
0209/1/18
0617/18
0468/18
0385/18
0116/18
0184/18
0182/18
0153/18B
0229/18B
0001/18
0195/18B
0512/18B
0355/18B
0171/18
0366/1/18
0165/18
0209/18B
0223/18
0221/18
0170/1/18
0146/18
0312/18
0229/1/18
0067/18
0304/18
0202/18
0423/18B
0270/18B
0252/18
0181/18
0032/1/18
0389/18B
0440/1/18
0157/18
0512/2/18
0176/18
0032/18B
0469/1/18
0630/18
0204/18
0215/18B
0563/18
0423/1/18
0404/18
0152/18
0360/18B
0116/1/18
0507/18
0153/1/18
0281/18
0270/1/18
0137/18
0366/18B
0505/18B
0175/1/18
0053/18B
0137/18B
0094/18
0357/18
0469/18B
0176/1/18
0224/18
0015/18
0473/1/18
0574/18
0258/18
0518/18
0443/18
0173/18
0380/18
0225/18
0016/18
0551/18
0063/18
0053/18
0055/18
0426/18
0213/18
0070/18
0469/18
0195/1/18
0360/1/18
0414/18
0554/18
0245/18
0096/18
0442/18
0116/18B
0166/1/18
0309/18
0640/2/18
0170/18B
0133/18
0230/1/18
0355/1/18
0103/18
0468/1/18
0505/18
0547/18
0536/18
0005/18
0488/18
0214/18
0554/1/18
0071/18
0185/18
0362/18
0505/1/18
0430/1/18
0230/18B
0215/1/18
0218/18
0352/18
0219/1/18
0312/1/17
0066/1/17
0642/17
0777/17
0097/17
0235/17B
0015/17B
0126/1/17
0710/17
0069/17B
0009/17B
0509/1/17
0757/17
0145/17B
0649/17B
0374/17
0649/1/17
0183/1/17
0182/17B
0009/1/17
0235/17
0557/3/17
0222/17B
0162/1/17
0661/1/17
0061/1/17
0771/17B
0754/1/17
0158/17B
0164/1/17
0266/1/17
0214/17
0215/17
0015/1/17
0043/17B
0645/17
0429/17
0383/17
0680/1/17
0095/1/17
0001/1/17
0660/17
0750/1/17
0732/17
0557/2/17
0670/17
0312/17B
0612/17
0062/1/17
0153/1/17
0412/17
0095/17
0189/1/17
0021/17
0139/1/17
0521/17
0653/1/17
0759/1/17
0154/2/17
0529/17
0144/17
0747/17
0533/17
0004/17B
0153/17B
0095/17B
0342/17B
0266/17B
0494/17
0263/17B
0139/17B
0456/17
0654/17
0509/17B
0340/17
0004/17
0537/17
0680/17B
0365/17
0755/17
0373/17
0105/1/17
0154/17B
0001/17B
0066/17
0044/17B
0452/17
0125/1/17
0249/17
0154/1/17
0404/17
0242/17B
0276/17
0700/1/17
0207/17
0182/1/17
0222/1/17
0315/17
0400/1/17
0642/17B
0700/17B
0759/17
0051/17
0263/1/17
0187/17B
0488/17
0409/17
0181/17B
0726/17
0342/1/17
0181/17
0138/17
0004/1/17
0066/17B
0183/17
0158/1/17
0055/17
0428/17
0396/1/17
0039/17
0383/17B
0688/17
0234/17
0759/17B
0713/17
0189/17B
0543/1/17
0110/17B
0487/17
0181/1/17
0222/17
0661/17B
0357/17
0062/17
0731/17
0179/17
0119/17
0717/17
0565/17B
0069/1/17
0183/17B
0573/17
0565/1/17
0628/17
0750/17B
0043/1/17
0187/1/17
0145/1/17
0661/17
0005/17
0120/17
0650/17
0153/2/17
0062/17B
0352/17
0387/17
0649/17
0044/1/17
0232/17B
0460/17
0557/17B
0692/17
0254/17
0375/17
0408/16B
0315/16
0148/16
0406/1/16
0082/16
0119/16B
0812/16
0010/16
0193/16
0196/16
0011/16
0769/16B
0409/16
0533/16
0286/1/16
0490/1/16
0518/16
0181/1/16
0274/16B
0499/1/16
0723/16
0701/1/16
0568/16
0116/16
0235/16
0132/16
0408/16
0804/16B
0369/16
0477/16B
0073/16
0784/1/16
0162/1/16
0505/16B
0806/1/16
0499/16B
0118/16
0540/16
0407/1/16
0502/16
0222/16B
0236/1/16
0604/16
0280/16
0655/16B
0184/16B
0236/16B
0390/16B
0362/16B
0142/16
0096/3/16
0239/16B
0068/1/16
0316/16
0253/16B
0513/16B
0176/16
0496/16
0168/16
0792/3/16
0476/16
0214/16
0119/1/16
0161/16
0233/16
0505/16
0618/16
0542/16
0430/1/16
0678/16
0062/16
0793/1/16
0569/16
0408/1/16
0620/16B
0126/16
0493/16
0123/16B
0274/1/16
0470/16B
0570/16
0436/16
0132/1/16
0396/16
0239/1/16
0804/1/16
0233/16B
0373/16
0162/16B
0418/1/16
0513/1/16
0021/16
0080/16
0403/16
0565/16
0103/16
0303/16
0123/1/16
0681/1/16
0079/16
0492/16
0169/16B
0476/1/16
0521/16
0419/16
0534/16
0476/16B
0294/16
0455/1/16
0317/16B
0422/1/16
0172/16
0287/16
0012/16
0299/16
0164/1/16
0503/16B
0204/16
0390/1/16
0233/1/16
0211/16
0490/16B
0362/1/16
0546/16
0060/1/16
0477/1/16
0310/16B
0418/16B
0601/16
0018/16
0222/1/16
0113/16
0667/16
0019/16B
0572/16
0317/1/16
0138/16
0806/16B
0516/16B
0435/16
0023/16
0181/16B
0066/16B
0072/2/16
0522/16
0311/16
0030/16
0071/1/16
0650/1/16
0787/16B
0046/16
0317/16
0068/16B
0397/16B
0334/16
0745/16
0072/1/16
0195/16
0422/16
0167/16B
0651/1/16
0784/16B
0626/16
0681/16
0769/1/16
0503/1/16
0506/16
0068/2/16
0758/16
0677/16
0169/16
0191/16
0184/16
0048/16
0490/16
0420/16
0137/16
0015/16
0072/16B
0792/5/16
0214/16B
0744/16B
0538/16
0744/16
0642/16
0071/16B
0338/16B
0247/16
0701/16
0124/16
0620/1/16
0029/16
0655/1/16
0787/1/16
0516/16
0068/16
0168/16B
0338/16
0173/16B
0132/16B
0397/1/16
0745/16B
0795/1/16
0501/16
0339/16
0653/16
0335/16
0289/16
0407/16
0173/1/16
0701/16B
0470/1/16
0092/16
0167/16
0650/16
0690/16
0792/2/16
0020/16B
0792/6/16
0310/16
0060/16B
0060/16
0052/16
0019/1/16
0578/16
0543/1/15
0019/15
0360/15
0300/15B
0362/15B
0599/1/15
0495/1/15
0061/15
0317/15B
0026/15B
0321/15
0072/1/15
0026/15
0036/15
0277/5/15
0317/15
0189/1/15
0277/15B
0274/15
0500/15B
0247/15B
0260/15
0366/15B
0193/15B
0025/15
0333/15B
0366/1/15
0033/15
0542/15B
0533/15
0446/15
0320/15B
0242/15B
0072/15B
0193/1/15
0367/15B
0543/15B
0537/15B
0277/6/15
0510/1/15
0416/15
0015/15
0024/15
0353/15B
0462/15
0532/15
0261/15
0364/1/15
0340/15
0242/1/15
0261/1/15
0026/1/15
0367/1/15
0510/15B
0329/15B
0608/15B
0036/15B
0362/1/15
0364/15B
0321/15B
0431/15
0631/15B
0036/2/15
0247/1/15
0509/15
0052/15
0503/15
0119/15
0097/1/15
0283/15
0127/15B
0273/15B
0016/15
0519/15
0252/15
0631/1/15
0237/15
0204/15
0063/15
0036/1/15
0042/15
0500/15
0079/1/15
0321/1/15
0097/15
0097/15B
0144/15
0111/1/15
0111/15B
0056/15
0258/15B
0502/15
0062/1/15
0195/15B
0371/15
0046/15
0274/15B
0278/15
0447/15
0440/15
0499/15
0462/15B
0367/2/15
0127/1/15
0329/1/15
0495/15B
0495/15
0456/15
0320/15
0055/15
0071/15
0538/15B
0600/15
0261/15B
0189/15B
0622/1/14
0089/14
0298/14
0396/2/14
0641/14B
0330/14
0240/14B
0583/14
0093/14
0309/14
0432/14
0642/1/14
0327/1/14
0229/14
0131/14
0592/1/14
0327/14B
0183/14
0337/14
0068/14
0638/14B
0541/14
0550/14B
0638/1/14
0252/14
0507/14
0177/14
0303/14
0193/1/14
0430/14B
0533/14
0456/14B
0580/14
0539/14
0420/14B
0101/14
0308/1/14
0535/14
0252/14B
0308/14
0308/14B
0392/14B
0466/14
0169/14
0456/14
0653/14
0635/14
0550/14
0166/1/14
0622/14B
0642/14B
0392/1/14
0430/1/14
0640/1/14
0208/14
0398/14
0270/14
0153/14
0589/14
0128/14
0563/14B
0154/14
0084/14
0208/14B
0156/14
0004/14
0312/14
0422/1/14
0509/14
0400/14
0016/14
0459/14
0165/2/14
0244/14
0629/14
0166/14B
0206/14
0640/14B
0272/1/14
0150/1/14
0556/14
0111/14
0429/14
0185/1/14
0563/1/14
0420/1/14
0185/14B
0444/14
0240/1/14
0157/14B
0002/14
0103/1/14
0103/14B
0447/14
0011/14
0049/1/14
0493/1/13
0235/13
0629/13
0088/13
0097/13
0608/1/13
0556/13
0263/13
0193/13
0709/13
0719/13
0764/13
0284/1/13
0196/13B
0284/13
0470/13
0677/1/13
0687/13B
0113/13
0020/13
0004/13
0737/13
0150/13
0635/13B
0029/1/13
0754/13
0615/13
0202/13
0627/13
0638/13
0032/13
0599/13B
0149/13B
0136/13
0589/13
0266/13B
0677/13
0556/13B
0294/13B
0463/13B
0214/1/13
0092/13B
0346/1/13
0219/13B
0331/1/13
0342/13B
0758/1/13
0519/13
0539/13
0768/1/13
0175/13
0093/13
0665/1/13
0160/3/13
0196/13
0455/13
0692/13
0014/13
0323/13
0315/13
0577/1/13
0176/13B
0524/13
0270/13
0095/13B
0465/13
0295/13B
0717/13
0253/13
0183/13
0294/13
0248/13B
0451/13
0007/13
0789/1/13
0038/13
0728/1/13
0162/1/13
0327/1/13
0631/1/13
0692/1/13
0687/13
0599/1/13
0059/13
0408/1/13
0466/13
0199/13
0184/13
0608/13B
0284/13B
0176/1/13
0315/13B
0322/13
0026/13
0010/2/13
0493/13B
0512/13
0017/13
0325/13
0463/13
0095/1/13
0326/13
0462/13
0321/13
0451/1/13
0025/1/13
0089/13B
0598/13
0295/13
0004/1/13
0094/13
0635/1/13
0443/13
0577/13B
0809/1/13
0735/13B
0809/13B
0323/1/13
0176/13
0412/1/13
0092/13
0200/13
0515/13
0290/13
0192/13
0187/13
0094/1/13
0343/13B
0262/13
0262/1/13
0498/13
0462/13B
0294/1/13
0158/13
0602/1/13
0602/13B
0007/1/13
0092/1/13
0636/13
0679/13B
0029/13B
0323/13B
0526/13
0348/13
0612/13
0408/13B
0149/1/13
0819/1/13
0786/13B
0735/1/13
0610/13
0174/13B
0663/13
0376/13
0089/1/13
0430/13
0068/13
0447/13
0213/13
0631/13B
0174/13
0692/13B
0758/13B
0236/13
0073/1/13
0327/13B
0648/13
0721/13
0214/13B
0786/1/13
0050/13X
0128/13
0032/1/13
0464/13
0173/13
0233/13
0451/13B
0679/1/13
0757/13
0156/13
0677/13B
0468/13
0728/13B
0136/13B
0521/13
0665/13B
0464/1/13
0342/13
0032/13B
0484/13
0248/1/13
0112/13
0262/13B
0819/13B
0464/13B
0568/12
0092/12
0305/1/12
0091/12
0414/1/12
0090/1/12
0312/2/12
0597/12
0061/1/12
0136/1/12
0278/12
0816/12B
0197/12
0569/1/12
0798/1/12
0795/12
0632/12
0445/1/12
0363/12
0276/12
0312/12B
0135/1/12
0569/12
0319/12X
0641/12B
0446/12
0158/12
0160/12
0346/12
0556/12
0579/12
0453/12
0678/12
0472/12
0144/12
0409/12
0315/12
0553/12
0383/12
0760/12
0745/12
0555/3/12
0052/1/12
0277/12
0356/12
0030/1/12
0409/12B
0756/12
0676/12
0557/12
0414/12
0170/12
0413/12
0108/12B
0314/12B
0547/1/12
0517/1/12
0131/12
0725/12
0595/12
0459/12B
0369/12
0051/1/12
0520/12
0799/12
0061/12B
0223/12
0519/12
0372/12
0525/12
0356/12B
0669/12
0814/12
0561/12
0635/12
0475/12
0414/12B
0349/1/12
0470/12
0291/12
0356/1/12
0271/12
0388/12
0013/12B
0477/12
0722/2/12
0327/12
0249/1/12
0182/12
0664/12B
0768/12B
0622/1/12
0180/12
0581/1/12
0306/12
0542/12
0031/12
0581/12
0330/12
0521/12
0547/12
0511/12
0166/12
0557/12B
0476/12
0013/12
0720/12
0816/12
0176/12B
0668/12
0502/12
0030/12B
0478/12
0224/12
0015/12B
0671/12
0370/12
0173/12B
0619/12
0445/12B
0663/12
0578/12
0016/12
0758/12
0419/12
0604/12
0817/12B
0107/12
0181/12
0610/12B
0575/12
0655/12B
0655/1/12
0434/12
0607/12B
0300/12
0692/12
0219/12
0300/1/12
0689/1/12
0473/12
0186/12
0313/12
0670/12
0489/1/12
0789/12
0788/1/12
0367/12
0808/1/12
0722/12
0255/12
0816/1/12
0663/12B
0256/12
0581/12B
0441/12B
0664/1/12
0178/12
0302/1/12
0605/12
0610/1/12
0573/12
0064/12
0249/12B
0130/12
0409/1/12
0788/12B
0340/1/12
0157/12
0350/1/12
0309/12
0109/12
0427/12
0173/1/12
0395/12
0176/1/12
0162/12
0159/12
0615/12
0564/12
0546/12B
0345/12
0253/12
0554/12
0465/12
0759/12
0513/1/12
0661/12
0425/12
0397/12
0300/12B
0611/12
0511/1/12
0149/12
0136/12B
0340/12B
0635/1/12
0128/12
0165/12
0411/12
0469/12
0740/12
0806/12
0768/1/12
0501/12
0230/12
0187/12
0252/12
0510/2/12
0467/12
0335/12
0351/12
0513/12B
0808/12B
0310/12
0263/12
0074/12
0214/12
0607/12
0312/1/12
0721/12
0249/12
0522/12
0555/12B
0191/12
0130/2/12
0242/12
0506/12
0503/12B
0137/12
0488/12
0517/12
0820/12
0504/12
0672/1/12
0108/12
0015/1/12
0527/12
0665/12
0487/12
0174/12
0655/12
0547/12B
0171/1/12
0663/1/12
0296/12
0515/12
0167/12
0513/12
0684/12
0314/1/12
0517/12B
0021/12
0662/12
0265/12
0371/12
0387/12
0557/1/12
0428/12X
0817/1/12
0298/12
0396/12
0608/1/12
0338/12
0608/12
0555/12
0134/12
0340/12
0546/1/12
0136/12
0511/12B
0535/12
0641/1/12
0459/1/12
0439/12
0746/12
0555/1/12
0135/12B
0809/12
0544/12
0689/2/12
0150/12
0801/12
0672/12B
0474/12
0172/12
0632/1/12
0549/12
0090/12B
0607/2/12
0569/12B
0170/12B
0681/12
0126/12
0441/12
0608/12B
0599/12
0619/12B
0657/11
0040/11
0409/11
0698/11B
0864/11
0564/11
0233/11
0184/11
0314/11B
0072/11
0052/11
0567/11B
0646/1/11
0572/11
0325/11
0208/11
0825/1/11
0518/11
0317/11B
0459/11
0060/11
0520/1/11
0513/11
0682/1/11
0052/11B
0318/1/11
0554/11
0827/11
0803/1/11
0460/2/11
0713/11
0357/11
0820/11
0037/1/11
0129/11
0772/1/11
0371/11
0035/11
0825/11B
0631/11
0131/11
0092/11
0112/11
0355/11
0872/11
0717/11
0086/11
0664/11
0845/1/11
0573/11
0314/1/11
0320/11
0114/11
0698/1/11
0066/11
0276/11
0129/11B
0876/11
0453/11
0314/11
0694/11B
0822/11
0191/11
0214/11
0047/11
0147/11
0398/11
0271/11
0232/11B
0765/11B
0524/1/11
0157/11
0060/1/11
0189/11
0156/11B
0230/11
0873/11
0740/11
0280/11
0130/11
0638/11
0217/1/11
0575/11
0565/2/11
0528/11
0525/11B
0214/11B
0805/11
0370/11
0258/11
0772/11B
0571/11
0850/11
0617/2/11
0857/11
0059/11B
0578/11B
0485/1/11
0318/11B
0705/11
0300/11
0834/1/11
0121/11
0271/11B
0181/11B
0260/11
0099/1/11
0650/2/11
0525/11
0052/1/11
0056/11
0313/1/11
0809/11
0069/1/11
0703/11
0216/11
0216/11X
0111/11
0237/11
0709/11
0639/2/11
0555/11
0058/11
0214/1/11
0402/11
0096/1/11
0156/11
0772/11
0143/11
0567/1/11
0313/11B
0232/1/11
0310/11
0639/11
0067/11
0505/3/11
0846/1/11
0158/11
0538/11
0058/1/11
0525/1/11
0588/1/11
0150/11
0117/11
0088/11
0785/11
0129/1/11
0315/1/11
0142/11
0317/1/11
0399/11B
0215/1/11
0327/11
0853/1/11
0058/11B
0765/11
0521/11
0578/1/11
0054/1/11
0741/11
0834/11B
0329/11
0253/11B
0846/11B
0833/11
0367/11
0054/11
0867/11
0232/11
0259/11
0456/3/11
0784/11
0256/11
0639/11B
0829/11
0831/11
0662/11
0810/11
0179/11
0217/11B
0048/11
0636/11
0360/11
0808/11
0582/1/11
0064/11
0045/11
0855/11
0181/11
0087/11
0065/11
0048/11B
0037/11B
0723/11
0863/11B
0386/11B
0231/11
0869/11
0408/11
0099/11B
0027/11
0733/11
0803/11B
0635/11
0869/11B
0031/11
0127/11
0054/11B
0488/1/11
0059/11
0825/11
0315/11
0037/11
0181/1/11
0073/11
0225/11
0261/11
0060/11B
0804/11
0088/11B
0190/11
0216/11B
0874/11
0878/11
0278/11
0349/11
0317/11
0816/11
0774/11
0088/1/11
0177/11B
0819/11
0667/11
0462/11
0305/11
0520/11B
0563/11
0386/11
0524/11B
0124/11
0582/11B
0096/11
0702/11
0863/1/11
0379/11
0582/11
0140/11
0588/11
0024/11
0059/1/11
0177/1/11
0661/10
0466/10
0507/10
0616/10
0043/2/10
0259/10
0670/10B
0267/10
0841/10
0540/10B
0209/10
0334/10
0540/1/10
0592/10B
0043/10B
0666/10
0692/10
0584/10B
0113/1/10
0367/3/10
0193/10
0323/10
0663/10
0149/10
0029/10
0667/2/10
0793/1/10
0280/10
0306/10
0709/10
0080/10
0432/10
0659/10
0687/10B
0874/10
0854/10B
0104/10B
0832/10
0321/10
0337/10
0536/10
0537/1/10
0506/10
0872/10
0104/10
0667/10
0413/1/10
0844/10
0821/10
0485/10
0797/10
0737/10
0187/10
0647/1/10
0069/10B
0667/10B
0482/10
0738/10
0188/1/10
0853/10
0218/10
0774/10
0188/10B
0537/10B
0034/10
0215/10
0829/10B
0042/10
0227/10
0701/10
0312/10
0445/10
0226/10
0693/10B
0058/10
0168/10
0681/10
0839/10
0163/10
0152/10
0532/1/10
0492/10
0431/10
0592/1/10
0679/10
0007/10
0820/10
0164/10
0763/2/10
0838/10
0687/2/10
0042/10B
0483/10
0530/1/10
0718/10
0188/10
0201/10B
0223/10
0267/1/10
0165/10
0582/1/10
0446/10
0447/10
0329/10
0599/1/10
0602/10
0726/10
0763/10
0693/1/10
0694/10
0493/10
0854/1/10
0732/10
0873/10
0698/10
0208/10
0843/10
0698/10B
0425/10
0231/10
0043/1/10
0854/10
0100/10
0060/10
0385/10
0549/10
0193/1/10
0180/10
0174/10
0670/10
0539/10B
0113/10B
0217/10
0861/10
0281/10B
0850/10
0484/10B
0704/10
0052/10
0312/10B
0155/10
0274/2/10
0131/10
0379/10
0460/10
0281/1/10
0091/10
0490/10
0216/10
0133/10
0631/10B
0799/10
0661/10B
0056/10
0664/10
0395/10
0771/10
0247/1/10
0707/10B
0130/10
0543/10
0267/10B
0247/10B
0634/10
0693/10
0269/10
0436/10
0698/1/10
0312/1/10
0413/10B
0582/10B
0840/10
0281/10
0309/10B
0829/1/10
0740/10
0201/10
0142/10
0530/10
0557/10
0644/1/10
0264/10
0257/10
0811/10
0584/1/10
0309/10
0781/10
0258/10
0513/10
0421/10
0426/10
0849/1/10
0104/1/10
0831/10
0162/10
0176/10
0829/10
0413/10
0599/10B
0858/1/10
0834/10
0459/10
0087/10
0084/10
0687/1/10
0539/10
0134/10
0539/1/10
0632/10
0650/10
0098/2/10
0470/10
0813/10
0247/10
0115/10
0158/10
0518/10
0530/10B
0647/10B
0246/10
0497/10
0812/10
0700/10
0645/1/10
0661/1/10
0057/10
0397/10
0707/1/10
0748/10
0113/4/10
0631/1/10
0849/10B
0113/10
0631/10
0805/10
0511/10
0219/10
0177/10
0096/10
0649/10
0545/10
0780/10
0422/09
0734/09
0088/09B
0453/1/09
0140/09
0304/09
0747/09
0014/09
0070/09B
0552/09
0372/1/09
0116/1/09
0647/09
0875/09
0177/09
0070/09
0157/09
0889/09B
0417/09
0658/09
0407/09
0730/09
0673/09
0195/09
0568/09
0441/09
0712/1/09
0618/09
0169/09C
0646/09
0116/09B
0394/09
0280/1/09
0550/09
0263/09
0068/1/09
0194/09
0020/09
0756/09
0319/09
0280/09
0770/09
0195/2/09
0228/09
0734/09B
0481/1/09
0616/09B
0004/1/09
0022/09
0553/09
0432/09
0429/09
0120/09
0274/09
0826/09
0071/09
0283/09
0870/09
0823/09
0174/1/09
0259/09
0173/09
0275/09
0277/1/09
0082/09
0440/09
0346/09
0877/09
0795/09B
0377/09
0399/1/09
0358/09
0712/09B
0280/09B
0173/1/09
0442/1/09
0846/09
0736/09B
0716/09
0348/09
0066/09
0344/09B
0856/09
0026/09B
0232/09
0431/09
0282/09
0745/09B
0795/1/09
0419/09
0179/09
0174/09B
0180/09
0211/09
0499/09
0793/09
0068/09B
0443/09B
0244/09
0117/1/09
0163/1/09
0298/1/09
0278/09B
0171/09B
0008/09
0674/09
0108/09
0634/09
0797/09
0086/09
0867/09
0440/1/09
0430/09
0399/09
0794/09
0005/09
0085/09
0192/09
0878/09
0616/1/09
0278/1/09
0069/1/09
0801/09
0339/09
0665/09
0011/09
0278/09A
0169/09D
0288/09
0226/09
0174/09
0915/09
0616/09
0296/09
0618/09B
0440/09B
0065/1/09
0613/09
0481/09B
0841/09
0088/1/09
0740/09
0792/1/09
0739/09
0003/09
0395/09
0065/09B
0648/09
0745/1/09
0670/09
0059/09
0335/09
0049/1/09
0412/09
0402/09
0102/09
0178/09
0909/09
0627/09
0769/09
0827/09B
0411/09
0386/09
0169/09G
0153/09B
0004/09B
0804/09
0321/09
0309/09
0171/09
0074/09
0015/09
0153/1/09
0374/09
0554/09
0157/09B
0410/09
0640/09
0139/09
0817/09
0334/09
0160/09
0822/09
0525/09
0169/09H
0730/1/09
0167/09
0593/09
0493/09
0195/09B
0169/09E
0334/1/09
0248/09
0004/09
0169/09F
0516/09
0069/09
0391/09
0172/09
0683/09
0179/09B
0668/09
0116/09
0051/09
0421/09
0731/09
0530/09
0453/09B
0297/09
0485/09
0827/09
0178/09B
0009/09
0474/09
0505/09
0551/09
0049/09B
0054/1/09
0258/09
0392/09
0171/1/09
0137/09
0284/09
0044/09
0867/09B
0889/1/09
0138/09
0058/09
0372/09B
0278/09
0280/09A
0079/09
0443/09
0506/09
0067/09
0191/09
0780/1/09
0088/09
0257/09
0391/09B
0889/09
0469/09
0184/09
0289/09
0099/09
0565/1/09
0507/09
0271/09
0081/09
0149/09
0334/09B
0183/09
0490/09
0855/09
0521/09
0911/09
0189/09
0522/09
0277/09B
0738/09
0423/09
0202/09
0736/09
0061/09
0442/09B
0235/09
0012/09
0059/2/09
0916/09
0054/09B
0050/09
0178/1/09
0827/1/09
0262/09
0023/09
0155/09
0181/09
0048/09
0443/1/09
0114/09
0696/09
0135/09
0157/1/09
0215/09
0735/09
0780/09B
0179/1/09
0277/09
0002/09
0173/09B
0236/09
0026/1/09
0070/1/09
0217/09
0310/09
0420/09
0428/09
0344/1/09
0065/09
0117/09B
0473/09
0279/09
0103/09
0256/09
0187/09
0754/09
0707/09
0736/1/09
0765/09
0527/09
0499/08
0563/08
0719/08
0497/08B
0123/08
0471/08
0389/08
0228/08B
0228/1/08
0853/08B
0348/08
0264/08
0966/08
0698/08
0022/08
0009/1/08
0248/1/08
0780/08
0645/08B
0548/08
0279/1/08
0342/1/08
0852/2/08
0748/1/08
0680/08
0342/08B
0400/08
0487/08
0357/1/08
0810/08
0148/08B
0640/08
0551/08
0686/08
0768/08A
0294/1/08
0647/08
0498/1/08
0173/08
0692/08
0822/08
0648/08B
0917/08
0799/08
0857/08B
0433/08
0245/08B
0026/1/08
0143/08
0536/08
0096/08B
0248/08
0116/08
0187/08
0684/08
0499/08B
0757/08
0347/08
0047/08
0549/08
0635/08
0554/08
0755/08
0524/08
0148/08
0596/08
0266/08
0385/08
0012/08
0766/1/08
0394/08
0697/08
0881/08
0196/08
0766/08
0351/08
0759/08B
0104/08
0553/08B
0878/08
0632/08
0445/08
0479/1/08
0765/08
0095/08
0345/08
0951/08
0668/08
0295/08
0777/08
0304/08B
0512/08
0133/08
0629/08
0458/08B
0703/08
0553/08
0643/08
0543/1/08
0618/1/08
0145/08
0979/08
0467/08
0308/08
0004/08
0476/08
0520/08
0631/08
0767/08B
0914/08
0515/08
0538/08
0113/08
0847/08B
0004/1/08
0209/08
0683/08
0788/08
0485/08
0755/08B
0746/08
0010/08A
0326/08
0137/08
0294/08B
0168/08
0687/08
0801/08
0239/08
0365/08
0306/08
0982/08
0996/08
0399/08
0606/1/08
0961/1/08
0548/08B
0537/08
0542/1/08
0084/08
0806/08
0999/08
0378/08
0096/2/08
0648/08
0319/08
0342/08
0760/08
0294/08
0933/08
0309/08
0110/08B
0113/08B
0961/08B
0880/1/08
0597/08
0210/08
0561/08B
0458/08
0542/08
0134/1/08
0428/08B
0486/08
0111/08
0003/08
0433/08B
0681/08
0106/08
0021/08
0031/08
0968/08
0503/08
0134/08B
0965/08
0833/08
0110/08
0952/08
0433/1/08
0561/08
0168/1/08
0428/1/08
0030/08
0352/08
0170/08
0398/08
0883/08B
0857/1/08
0483/08
0102/08
0110/2/08
0759/1/08
0466/08
0193/08
0036/08
0076/08
0645/1/08
0031/1/08
0265/08
0882/08
0176/08
0958/08
0959/08
0803/08
0399/1/08
0768/08
0883/08
0870/08
0304/08
0357/08B
0144/08
0428/08
0852/08B
0930/08
0829/08B
0099/08
0722/08
0766/08B
0148/1/08
0498/08
0113/1/08
0345/08B
0026/08
0497/1/08
0023/08
0263/08
0180/08
0009/08B
0544/08
0700/08
0821/08
0779/08
0990/08
0354/08
0158/08
0298/08
0493/08
0827/08
0404/08
0345/1/08
0498/08B
0233/08
0333/08
0491/08
0773/08
0098/08
0789/08
0017/08
0699/08
0202/08
0248/08B
0689/08
0589/08
0755/1/08
0547/1/08
0832/08
0571/08
0395/08
0745/08
0463/08
0163/08
0573/08
0160/08
0343/08K
0275/08B
0532/08
0230/08
0372/08
0154/08
0880/08B
0587/08
0547/08B
0479/08
0649/08
0105/08
0349/08
0102/08B
0026/08B
0194/08
0798/08
0096/08
0548/1/08
0346/08
0438/08
0928/08
0302/08
0142/08B
0506/08
0156/08
0967/08
0630/08
0913/08
0172/08B
0606/08B
0393/08
0172/08
0750/08
0984/08
0539/08
0748/08B
0364/08
0357/08
0031/08B
0767/1/08
0957/08
0175/08
0561/1/08
0296/08
0553/1/08
0251/08
0743/08
0769/08
0873/08
0275/1/08
0110/1/08
0783/08
0860/1/08
0829/08
0138/08
0664/08
0172/1/08
0997/08
0444/08
0715/08
0451/08
0811/08
0829/1/08
0182/08
0813/08
0633/08
0713/08
0745/1/08
0929/08
0016/08
0399/08B
0242/08
0102/1/08
0696/08
0879/08
0543/08B
0499/1/08
0436/08
0020/08
0142/1/08
0847/08
0253/08
0807/08
1000/08
0853/1/08
0759/08
0847/1/08
0479/08B
0840/1/08
0482/08
0018/08
0745/08B
0354/07B
0434/07
0424/07
0074/07
0047/07
0714/07
0543/07
0434/07B
0112/07B
0283/07
0923/07
0787/07
0360/07
0602/07
0424/07B
0952/07
0431/07
0353/07
0838/07
0516/07
0715/07
0273/2/07
0598/07
0861/07
0469/1/07
0796/07
0567/07
0416/07
0558/07
0251/07B
0796/1/07
0621/07
0076/07
0718/07
0674/07
0082/07
0224/1/07
0129/07B
0260/07
0766/07
0114/07B
0680/07
0223/07
0544/07B
0896/07
0064/1/07
0524/07
0560/07
0724/07
0136/07B
0059/07B
0717/07
0223/2/07
0904/07B
0432/07
0171/07
0378/07
0446/07
0947/07
0704/07
0495/07
0338/07
0685/07
0689/07
0207/07
0803/07
0820/07B
0514/07
0752/07
0950/07
0675/07
0271/07
0018/07
0953/07
0268/07
0125/07
0137/07B
0040/07
0127/07
0297/07
0390/07B
0309/07
0128/1/07
0193/07B
0725/07
0213/07
0838/07B
0666/07
0141/1/07
0211/07
0861/1/07
0544/8/07
0542/1/07
0669/07
0918/07
0681/07
0251/1/07
0603/07
0439/07
0075/07
0544/5/07
0279/07
0599/07
0895/07
0549/07
0453/07
0824/07
0525/07
0196/07
0241/1/07
0800/07
0452/07
0165/07
0247/07
0192/07
0061/1/07
0762/07
0694/07
0461/07
0485/07
0409/07
0872/07
0504/07
0613/07
0597/1/07
0227/07
0678/07
0325/1/07
0521/07
0354/07
0492/07
0257/07
0221/07
0776/07
0864/07
0064/07B
0412/07
0657/07
0270/1/07
0719/07
0225/07
0529/07
0894/07
0597/07B
0572/07
0546/07
0901/07B
0080/1/07
0275/07B
0128/07
0861/07B
0244/07
0736/07
0508/07
0718/07B
0553/07
0904/07
0114/1/07
0068/07
0567/1/07
0385/07
0508/07B
0523/07
0818/07
0470/07
0463/07
0583/07
0251/07
0865/1/07
0064/07
0136/1/07
0137/07
0820/1/07
0271/07B
0415/07
0750/07
0129/1/07
0528/07
0376/07
0476/1/07
0548/07
0931/07
0112/1/07
0129/07
0419/07
0788/07
0476/07B
0673/1/07
0252/07
0241/07B
0860/07
0384/07
0673/07B
0915/07
0390/1/07
0088/07
0865/07
0290/07
0735/07
0618/07
0212/07
0863/07
0720/07
0797/07
0309/2/07
0135/07
0278/1/07
0582/07
0663/07
0354/1/07
0612/07
0120/07
0705/07
0226/07B
0150/07B
0228/07
0862/07
0800/1/07
0309/07A
0275/1/07
0500/07
0153/07B
0633/07
0364/07
0273/07
0150/07
0278/07B
0270/07
0063/07
0661/07
0440/07
0874/07
0355/07
0657/07B
0134/07
0637/07
0865/07B
0566/07
0566/07B
0408/07
0489/07
0438/07
0826/07
0447/07
0544/7/07
0901/07
0508/1/07
0403/07
0796/07B
0136/07
0542/07B
0622/07
0141/07B
0763/07
0604/07
0061/07
0538/07
0120/2/07
0020/07
0404/07
0820/07
0282/07
0939/07
0722/07
0748/07
0276/07B
0457/07
0597/07
0080/07B
0838/1/07
0247/1/07
0276/1/07
0059/07
0720/07A
0469/07B
0187/07
0527/07
0679/07
0800/07B
0484/07
0469/07
0718/1/07
0065/07
0657/2/07
0795/07
0218/07
0080/07
0081/07
0919/07
0792/07
0569/07B
0435/07
0559/07
0271/1/07
0383/07
0525/07B
0600/1/07
0555/07
0407/07
0229/07
0600/07
0665/07
0922/07
0522/07
0153/1/07
0496/07
0275/07
0226/1/07
0673/07
0022/07
0550/07
0224/07B
0309/07B
0456/07
0551/07
0568/07
0121/07
0295/07
0455/07
0420/07
0247/07B
0262/07
0214/07
0591/07
0374/07
0016/07
0331/06
0256/06
0097/1/06
0365/06
0833/06B
0612/06
0154/06
0390/06
0656/06
0364/1/06
0093/06B
0414/06
0865/06B
0910/1/06
0262/06B
0579/06B
0572/06
0625/06B
0658/06
0579/1/06
0414/1/06
0314/06
0623/06B
0684/06
0713/06
0353/06
0938/06
0262/06
0555/06
0599/06
0376/06
0780/06
0462/1/06
0495/06
0505/06
0101/06B
0308/1/06
0121/06
0330/06
0754/06
0153/1/06
0464/06
0012/06
0493/06
0099/06
0031/1/06
0533/06
0359/06B
0329/06
0678/1/06
0664/1/06
0779/06
0590/06
0254/06
0229/06
0010/06
0008/06
0012/06B
0597/06
0569/06
0556/06
0159/06
0233/06B
0224/06
0206/06
0054/06
0385/06
0149/06
0551/06B
0031/06
0781/1/06
0886/06
0898/1/06
0522/06
0907/06
0675/06
0010/1/06
0484/06
0180/06
0364/06B
0642/1/06
0614/06B
0358/06B
0928/06
0263/06
0161/06
0359/06
0454/06
0786/06
0174/06
0004/06
0672/06
0730/06
0701/06
0173/06
0316/06
0548/06B
0153/06B
0263/06B
0300/06
0764/06
0054/1/06
0778/06
0717/06
0296/06
0462/06B
0479/06
0836/06
0172/06
0058/06
0353/1/06
0911/06
0833/1/06
0891/06
0736/06
0537/06
0350/06
0866/06
0750/06
0102/06B
0723/06
0325/06
0374/06
0868/06
0285/06
0325/06B
0514/06B
0549/06
0865/06
0139/06B
0349/06
0682/06
0434/06
0179/06
0542/1/06
0678/06
0474/06
0455/06
0348/06B
0348/06
0222/06
0089/06
0688/06
0013/06
0613/06B
0250/06
0071/1/06
0780/1/06
0039/06B
0257/06B
0258/06
0542/06B
0033/06
0414/06B
0183/06
0238/06
0235/06
0427/06
0028/06
0225/06
0031/06B
0677/06
0830/06
0827/06
0206/2/06
0800/06
0005/06
0290/06
0149/06B
0119/06
0017/06
0733/06
0686/06
0171/06
0261/06
0006/06
0100/06
0073/06
0778/1/06
0558/1/06
0260/06
0781/06B
0081/06
0093/1/06
0668/06
0514/1/06
0170/06
0743/1/06
0068/06
0230/06
0101/1/06
0181/06
0149/1/06
0253/1/06
0670/06
0791/06
0094/1/06
0680/06
0479/06B
0670/06B
0308/06B
0364/06
0155/06
0551/1/06
0600/06
0103/06
0104/06
0684/06B
0102/1/06
0065/06
0139/06
0394/06B
0924/06
0503/06
0009/06
0257/06
0101/06
0070/06
0253/06
0909/06
0625/1/06
0206/06B
0494/06
0747/06
0215/06
0944/06
0373/06
0178/06
0070/06B
0205/06
0382/06
0327/06
0413/06
0233/06
0264/06
0039/2/06
0138/1/06
0623/06
0649/06
0257/1/06
0601/06
0299/06
0796/06
0359/1/06
0011/06
0642/06B
0477/06
0070/1/06
0398/06
0336/06
0243/06
0613/06
0207/06
0693/06
0418/06
0056/06
0141/06
0176/06
0664/06B
0629/06
0935/06
0245/06
0715/06
0143/06
0348/1/06
0153/06
0745/06
0052/06
0678/06B
0865/1/06
0362/06
0596/06
0755/06
0211/06
0012/1/06
0497/06
0358/06
0546/06
0367/06
0624/06
0873/06
0353/06B
0548/1/06
0614/06
0394/1/06
0485/06
0527/06
0010/06B
0219/06
0358/1/06
0303/06
0395/06
0329/1/06
0948/05
0606/1/05
0518/1/05
0590/05
0606/05
0194/1/05
0601/05B
0875/1/05
0618/05B
0352/1/05
0431/05
0229/05B
0900/05
0931/05
0015/1/05
0618/1/05
0435/05B
0491/05
0933/05
0550/1/05
0025/05
0075/05
0870/05
0745/05
0583/05
0463/05
0355/05
0396/05
0912/05
0034/05
0566/05
0445/05B
0361/1/05
0466/05
0605/05
0412/05
0133/1/05
0582/05
0157/05B
0399/1/05
0340/05
0194/05
0252/05
0140/1/05
0094/05
0509/05B
0276/05B
0629/05
0710/05
0294/05
0554/05B
0397/05B
0211/1/05
0829/05
0006/05
0184/05
0080/1/05
0247/1/05
0438/05
0620/05
0754/05
0248/05
0331/05
0518/2/05
0554/1/05
0827/05
0518/05
0285/05
0103/05
0791/05
0286/1/05
0397/05
0895/1/05
0400/05
0290/05
0897/05
0580/05
0009/05
0076/3/05
0081/2/05
0796/05
0596/05
0911/1/05
0283/05
0091/05B
0616/05B
0438/1/05
0092/05B
0813/05
0706/05
0795/05
0053/05
0312/05
0935/05
0218/1/05
0932/05
0770/05B
0077/05
0945/05
0770/1/05
0246/05
0400/05B
0633/05
0623/05B
0871/05
0140/05
0003/05
0659/05
0947/05
0191/05
0288/05
0432/05
0319/05
0202/05
0733/05
0329/05
0085/05
0045/05B
0220/1/05
0013/05
0606/05B
0080/05B
0004/05
0364/05
0712/05
0438/05B
0335/05
0911/05B
0193/1/05
0011/05
0732/05
0091/1/05
0454/05
0851/05
0616/05
0133/05B
0911/05
0194/05B
0272/05
0875/05B
0018/05
0477/05
0456/1/05
0818/05
0523/05
0286/05B
0210/05
0406/05
0550/05B
0247/05
0249/05
0237/1/05
0241/05
0941/05
0729/05
0490/05
0727/05
0578/05
0721/05
0428/05
0746/05
0711/05
0518/05B
0339/1/05
0404/05
0686/05
0546/05
0875/05
0002/05
0748/05
0806/05
0163/1/05
0229/1/05
0925/05B
0103/05B
0925/1/05
0873/05
0725/05
0430/05
0208/05
0555/05
0392/05
0164/05
0269/05
0896/05B
0318/05
0175/05
0946/05
0045/05
0245/05
0819/05B
0705/05B
0010/05
0509/1/05
0244/05
0435/05
0546/05B
0400/1/05
0188/05
0076/05B
0728/05
0262/05
0895/05B
0397/1/05
0512/05
0456/05B
0086/05
0625/05
0323/05
0245/05B
0289/05
0940/05
0054/05
0395/05
0354/05
0572/05
0798/05
0834/05
0896/1/05
0352/05
0015/05
0699/05
0019/1/05
0202/05B
0287/05
0102/05
0276/05
0168/05
0449/05
0766/05
0015/05B
0788/05
0363/05
0359/1/05
0509/05
0690/05
0615/05
0471/1/05
0699/1/05
0002/05B
0884/05
0014/05
0871/1/05
0795/05B
0937/05
0316/05
0318/1/05
0211/05B
0819/1/05
0285/1/05
0820/05
0237/05B
0339/05B
0569/05
0042/05
0471/05B
0914/05
0495/05
0002/1/05
0157/1/05
0744/05
0037/05
0318/05B
0726/05
0467/05
0631/05
0019/05B
0092/05
0328/05
0591/05
0586/05
0924/05
0197/05
0600/05
0336/05
0097/05
0304/05
0575/05
0567/05
0136/05
0137/05
0193/05B
0731/05
0853/05
0361/4/05
0898/05
0146/05
0614/05
0830/05
0564/05
0173/05
0622/05
0703/1/05
0685/05
0003/1/05
0520/05
0045/1/05
0369/05
0218/05B
0623/1/05
0390/05
0617/05
0423/05
0705/1/05
0436/05
0132/05
0699/05B
0795/1/05
0233/05
0158/05
0154/05
0561/05
0550/05
0802/05
0229/05
0399/05B
0871/05B
0210/1/05
0330/05
0445/1/05
0616/2/05
0934/05
0576/05
0715/05
0237/05
0317/05
0008/05
0538/05
0399/05
0618/05
0285/05B
0910/05
0107/05
0245/1/05
0942/05
0613/05
0348/05
0092/1/05
0275/05
0247/05B
0003/05B
0095/05
0202/1/05
0122/05
0320/05
0508/05
0361/05
0607/05
0238/04B
0269/04
0873/04
0780/04
0569/04
0980/04
0571/04B
0846/04B
0769/04
0720/1/04
0618/04
0780/2/04
0525/04
0712/04B
0712/04
0994/04
0305/1/04
0846/1/04
0803/04
0807/04
0883/04
0606/3/04
0917/04
0551/04B
0798/04
0166/04
0596/04
0993/04B
0767/04
0565/04
0663/04
0336/04
0993/1/04
0664/2/04
0983/04
0610/04
0806/04
0683/1/04
0466/04
0590/04
0622/04
0903/04
0912/04
0618/04B
0805/04
1002/04
0438/04
0871/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0860/04
0676/04B
0482/04
0875/04
0280/04
0586/04
0710/04
0408/04
0867/1/04
1012/04
0238/04
0907/04
0553/04B
0722/04
0905/04
0894/04
0571/04
0595/04
0734/04
0458/04B
0722/1/04
0780/04B
0429/04
0380/04
0128/04B
0939/04
0301/04
0664/04
0928/1/04
0025/04B
0721/04
0566/04
0870/04
0906/1/04
0687/04
0928/04B
0507/04B
0664/04B
0429/04B
0867/04B
0305/04B
0682/04
0821/04
0515/04B
0725/04
0283/04
0851/1/04
0140/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
0667/04
0915/04
1013/04
0818/04
0722/04B
0774/03
0560/03
0299/03
0049/03
0490/03B
0155/03B
0774/03B
0923/03B
0546/03
0450/03
0504/03
0332/03B
0325/03B
0715/03
0849/03
0312/03B
0856/03
Drucksache 189/1/17

... 24. Der Bundesrat weist die Bundesregierung vorsorglich darauf hin, dass das in den Formulierungen der Kommission zum Ausdruck kommende Verständnis des "Repowerings" bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sich eher mit dem Begriff der Instandhaltung deckt als mit dem bisher hierunter im Bundesrecht verstandenen Ersatzneubau. Aufgrund des für größere und damit leistungsstärkere Anlagen regelmäßig erforderlichen neuen Standorts werden diese wie Neuanlagen behandelt. Es wäre zielführend, klarzustellen, dass die Instandhaltung von Bestandsanlagen und ein "Repowering" in Form eines Ersatzneubaus an einem anderen Ort unterschiedliche Fallkonstellationen darstellen, die genehmigungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind.



Drucksache 21/17

... b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,



Drucksache 139/1/17

... c) Der Bundesrat wird deshalb sehr genau verfolgen, wie die nun beschlossenen gesetzlichen Änderungen in der Praxis wirken und ob für alle Beteiligten am Wirtschaftsleben die Ziele des Gesetzes tatsächlich erreicht werden. Dabei wird sich insbesondere der verbesserte Insolvenzschutz von Arbeitsentgelt bewähren müssen. Hierzu gehört auch die Frage, ob das Gesetz die nötige Klarheit bringt, wie diejenigen Teile des Arbeitsentgelts zu behandeln sind, die der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen an Dritte (Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) abführt. Sollten in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, wird in der nächsten Legislaturperiode zu entscheiden sein, wie man diese beseitigt.



Drucksache 521/17

... Der Vorschlag für diese Verordnung wurde mit dem Ziel erarbeitet, die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit des BNE-Aggregats zu verstärken. BNE-Daten können nur auf EU-Ebene überprüft werden, um die Beiträge zum EU-Haushalt festzulegen. Wenn die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander handeln, können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden. Auf EU-Ebene kann auf der Grundlage eines EU-Rechtsakts effizienter gehandelt werden.



Drucksache 653/1/17

... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 3 bis 6 des Richtlinienvorschlags geregelten Straftaten bislang rechtsstaatliche Konturen vermissen lassen. Artikel 4 des Richtlinienvorschlags erstreckt die Strafbarkeit teilweise weit in das Vorfeld des Eintritts eines (Vermögens-)Schadens. [Artikel 5 des Richtlinienvorschlags geht mit seinem Verzicht auf die bislang unrechtsgründende "Absicht, dem Zuwiderhandelnden oder einem Dritten einen unzulässigen Vermögensvorteil zu verschaffen" weit über den bisherigen Regelungsgehalt des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates hinaus und stellt zivilrechtlich unbegründete Transaktionen pauschal unter Strafe, ohne dass dafür eine Begründung ersichtlich wäre.] Insoweit fehlt es auch an einer Harmonisierung der Unrechtstatbestände mit der Richtlinie 2013/40/EU vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme. Auch die pauschale Anordnung der Versuchsstrafbarkeit in Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags begegnet Bedenken.



Drucksache 759/1/17

... ", es sei denn, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 liegen bereits im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vor, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen"



Drucksache 154/2/17

... Die Abschaffung des körperschaftssteuerrechtlichen Privilegs berührt ebenso die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb. Diesbezüglich gilt aber ebenso, dass die Notwendigkeit der Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes der Bundesrepublik Deutschlands im Einzelfall einen besonderen, zwingenden Grund darstellt, bestimmte Parteien von der steuerrechtlichen Privilegierung auszuschließen und sie so gegenüber anderen Parteien zu benachteiligen (siehe Begründung zu Artikel 3 Nummer 2). Bei der Umsetzung dessen hat sich die Finanzverwaltung an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu richten; ihr Handeln ist akzessorisch zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/2/17




'Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a
Jeder Senat des Bundesverfassungsgerichts kann bei ihm anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 529/17

... "Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln."



Drucksache 144/17

... Ungerechtfertigte Beschränkungen des freien Datenverkehrs sind geeignet, die Entwicklung der EU-Datenwirtschaft zu hemmen. Diese Beschränkungen bestehen in behördlichen Auflagen für den Ort der Speicherung und Verarbeitung von Daten. Die Frage des freien Datenverkehrs bezieht sich auf alle Arten von Daten: Unternehmen und Akteure der Datenwirtschaft arbeiten mit industriellen und von Maschinen generierten Daten (personenbezogenen und nicht personenbezogenen) sowie mit Daten, die durch menschliches Handeln erzeugt werden. In der Strategie für den digitalen Binnenmarkt hat die Kommission angekündigt, eine europäische Initiative vorzuschlagen, in der sie sich mit Beschränkungen des freien Datenverkehrs aus anderen Gründen als dem Schutz personenbezogener Daten in der EU sowie mit ungerechtfertigten Beschränkungen in Bezug auf den Speicher- und Verarbeitungsort der Daten befassen wird. Solche Beschränkungen umfassen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraktiken mit derselben Wirkung. Mit dem Wachstum der Datenwirtschaft nimmt auch die Zahl der Vorschriften zu und damit die Unsicherheit in der Frage, wo Daten gespeichert oder verarbeitet werden können. Dies kann sich auf alle Wirtschaftszweige sowie auf private und öffentliche Organisationen auswirken, für die es schwierig werden könnte, innovativere bzw. kostengünstigere Datendienste in Anspruch zu nehmen. Ungerechtfertigte Lokalisierungsbeschränkungen beeinträchtigen die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und laufen auch dem einschlägigen Sekundärrecht zuwider. Damit besteht die Gefahr einer Fragmentierung des Marktes, einer geringeren Dienstequalität für die Nutzer und einer geringeren Wettbewerbsfähigkeit vor allem kleinerer Datendiensteanbieter.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 144/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. FREIER DATENVERKEHR

3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG

3.1. Art der in Frage kommenden Daten

3.2. Einschränkung des Datenzugangs

3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene

3.4. Die Situation in der Praxis

3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang

4. Haftung

4.1. EU-Haftungsregelungen

4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft

5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN

5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten

5.2. Interoperabilität

5.3. Normen

5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft

6. ERPROBUNGEN und TESTS

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 747/17

... Der zwischenstaatliche Ansatz, der bei der Annahme des SKS-Vertrags zur Anwendung kam, wurde von allen beteiligten Akteuren stets als Möglichkeit betrachtet, auf dem Höhepunkt der Wirtschafts- und Finanzkrise, als ein Vorankommen im Europäischen Rat unmöglich war, unmittelbar zu handeln. Daher vereinbarten die Vertragsparteien, die wesentlichen Bestimmungen des SKS-Vertrags binnen höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Vertrags, d.h. bis zum 1. Januar 2018, in das Unionsrecht zu überführen.



Drucksache 533/17

... f) die Verpflichtung, Beschwerden zu behandeln und an einem Verfahren zur unparteiischen und unabhängigen außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten teilzunehmen,



Drucksache 4/17 (Beschluss)

... 11. Er stellt fest, dass die hier vorgeschlagene Entwicklung einer gemeinsamen Methodik sowie Implementierung von regionalen Plänen und Instrumenten im Widerspruch dazu steht, dass die nationalen Übertragungsnetzbetreiber weiterhin für den operativen "Real-time"-Systembetrieb verantwortlich bleiben sollen. Die Bezugnahme ausschließlich auf die von der Kommission geplanten sogenannten "regionalen Betriebszentren" als handelnde Einheiten ist widersprüchlich und führt zu Inkonsistenzen.



Drucksache 153/17 (Beschluss)

... Mit seinem am 17. Januar 2017 verkündeten Urteil (Az. 2 BvB 1/13) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes abgelehnt, weil die NPD mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gewichts, das es möglich erscheinen lässt, dass ihr Handeln zum Erfolg führt, nicht - wie von Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes gefordert - "darauf ausgehe", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Gleichwohl hat es die Feststellung getroffen, dass die NPD ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nach danach strebe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. Leitsatz 9 zum Urteil). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es dem verfassungsändernden Gesetzgeber freistehe, neben dem Parteiverbot weitere, abgestufte Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung zu schaffen (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 Rn. 625). Diesen Hinweis greift der vorliegende Gesetzentwurf auf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/17 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 95/17 (Beschluss)

... Den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gilt es zeitnah aufzugreifen und die nötigen rechtlichen Grundlagen für einen Ausschluss verfassungsfeindlich handelnder Parteien von öffentlichen Leistungen zu schaffen.



Drucksache 342/17 (Beschluss)

... 7. Schließlich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Rahmen der ausstehenden Evaluation eindeutige Festlegungen, Verfahrenslösungen sowie Entsorgungsmöglichkeiten für die Abfälle zu schaffen, die zu hoch kontaminiert sind, um sie mit weiteren Schutzmaßnahmen in konventionellen Entsorgungseinrichtungen behandeln oder entsorgen zu können. Aus Sicht des Bundesrates würde somit auch die wünschenswerte, klare Abgrenzung zum konventionellen



Drucksache 266/17 (Beschluss)

... ) angelegt - abschließend ist, sondern durch weitere, nicht ausdrücklich angeführte Gegebenheiten ergänzt werden kann. Um welche Art von Gegebenheiten es sich hierbei handeln kann, welche Bedeutung ihnen zukommen muss oder ähnliches, bleibt jedoch völlig unklar. Denn es fehlt eine vorrangige abstrakt-generelle Beschreibung der allgemeinen Grundvoraussetzungen, unter denen das Gesetz den zwingenden Widerruf eines gültigen qualifizierten Zertifikats anordnet und zu dem die in den Nummern 1 bis 4 des Satzes 1 angeführten Konstellationen lediglich - ergänzungsfähige - Beispiele bilden. Die eIDAS-Verordnung selbst enthält insoweit keine inhaltlichen Vorgaben, wovon in der Begründung des Gesetzentwurfs ebenfalls ausgegangen wird.



Drucksache 494/17

... Vereinfachung und Flexibilität dürfen nicht auf Kosten der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gehen, die nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist. Der Vorschlag sieht daher vor, dass die Bestimmungen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, die die Durchführungspartner der EU einhalten müssen, verschärft werden. Die jüngsten Entwicklungen auf Unionsebene bezüglich Steuervermeidung - insbesondere aggressive Steuerplanung und verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich - sind daher in der Haushaltsordnung gebührend berücksichtigt. Darüber hinaus ist der Wortlaut in der Dachverordnung an denjenigen der allgemeinen Finanzvorschriften angeglichen. Die Kommission ist der Ansicht, dass für Banken, die mit der Verwaltung von EU-Mitteln durch Finanzinstrumente betraut sind, die gleichen Regeln für Steuervermeidung gelten sollten wie für Banken, die mit anderen Finanzmitteln arbeiten. EU-Mittel sollten zurückverfolgbar bleiben. Darüber hinaus sind außer den Anforderungen, die derzeit nach EU-Recht in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Form gelten, keine neuen Auflagen für Banken vorgesehen, die Finanzinstrumente verwalten, die Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten. Die Kommission könnte gegebenenfalls formale Anweisungen erteilen, die von den Finanzakteuren zu berücksichtigen wären.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/17




Anhang

1. Vorschlag für eine Haushaltsordnung

Zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Zur Gefahr der Überkompensation von Begünstigten

Zum Einsatz von Sachverständigen im Rahmen vereinfachter Kostenoptionen

Zu Eventualverbindlichkeiten

Zum gemeinsamen Dotierungsfonds

Zu Bestimmungen über Steuervermeidung für Finanzinstrumente

Zur Ex-ante-Bewertung von Finanzinstrumenten/Vorzugsbehandlung privater Investoren

Zum Sponsoring

2. Vereinfachungsvorschläge in der Dachverordnung

Zur verpflichtenden Anwendung vereinfachter Kostenoptionen

Zu den Bestimmungen des Artikels 67 Absatz 5 der Dachverordnung über einen delegierten Rechtsakt

Zur vorgeschlagenen Änderung der Behandlung von Energieeinsparungen in Artikel 61 Absatz 1 der Dachverordnung


 
 
 


Drucksache 263/17 (Beschluss)

... es). Für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegenüber der Registerbehörde kommt es daher vor allem auf Expertise im Bereich des Schutzes der Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber hoheitlichem Handeln an. Diese Expertise ist bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit in besonderem Maße vorhanden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 263/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG

5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG

7. Zu Artikel 1 § 11 WRegG

8. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1


 
 
 


Drucksache 139/17 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat wird deshalb sehr genau verfolgen, wie die nun beschlossenen gesetzlichen Änderungen in der Praxis wirken und ob für alle Beteiligten am Wirtschaftsleben die Ziele des Gesetzes tatsächlich erreicht werden. Dabei wird sich insbesondere der verbesserte Insolvenzschutz von Arbeitsentgelt bewähren müssen. Hierzu gehört auch die Frage, ob das Gesetz die nötige Klarheit bringt, wie diejenigen Teile des Arbeitsentgelts zu behandeln sind, die der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen an Dritte (Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) abführt. Sollten in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, wird in der nächsten Legislaturperiode zu entscheiden sein, wie man diese beseitigt.



Drucksache 456/17

... "(2a) Erfolgt die Anwendung von Gerinnungsfaktorenzubereitungen durch den Hämophiliepatienten im Rahmen der Heimselbstbehandlung, nimmt dieser die Dokumentation entsprechend den Absätzen 1 und 2 vor. Die ärztliche Person, die diesen Patienten wegen Hämostasestörungen dauerhaft behandelt (hämophiliebehandelnde ärztliche Person), hat die Dokumentation des Hämophiliepatienten mindestens einmal jährlich auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und in die eigene Dokumentation zu übernehmen."



Drucksache 654/17

... In Anbetracht des Anwendungsbereichs ihrer Maßnahmen sowie der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, Strukturen und Kompetenzen ist die Europäische Union gut aufgestellt, das Thema Cybersicherheit anzugehen. Wenngleich die Mitgliedstaaten für ihre nationale Sicherheit verantwortlich bleiben, sprechen der Umfang und der grenzübergreifende Charakter der Bedrohung eindeutig dafür, dass die EU tätig wird und den Mitgliedstaaten Anreize und Unterstützung für die Entwicklung und Aufrechterhaltung umfassenderer und besserer nationaler Cybersicherheitskapazitäten bietet und gleichzeitig entsprechende Kompetenzen auf EU-Ebene aufbaut. Durch diesen Ansatz soll gewährleistet werden, dass alle Akteure - die EU, die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Privatpersonen - der Cybersicherheit unverzüglich die Priorität einräumen, die erforderlich ist, um die Abwehrfähigkeit zu verbessern und auf Ebene der Europäischen Union Cyberangriffen wirksamer begegnen zu können. Es sollen konkrete Maßnahmen getroffen werden, um alle gegen die EU und ihre Mitgliedstaaten gerichteten Cybervorfälle aufzudecken, zu untersuchen und entsprechend darauf zu reagieren, unter anderem durch Verfolgung der Urheber. Außerdem soll der Ansatz dafür sorgen, dass die EU im Rahmen ihres auswärtigen Handelns die Cybersicherheit auf internationaler Bühne wirksam fördern kann. Im Ergebnis wird sich die EU durch die Bekämpfung gegenwärtiger und künftiger Bedrohungen proaktiv für die Sicherung des Wohlstands, der Gesellschaft und der Werte sowie der Grundrechte und - freiheiten in Europa einsetzen, anstatt nur im Nachhinein auf Cybervorfälle zu reagieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 654/17




1. Einleitung

2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU

2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit

2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall

2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung

2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten

2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung

5 Hauptmaßnahmen

3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG

3.1 Identifizierung böswilliger Akteure

3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen

3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität

3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene

3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit

4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN

4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen

4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit

4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 509/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und deswegen von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden muss (vgl. BR-Drucksache 95/17(B)). Mit Inkrafttreten der Gesetze (vgl. BR-Drucksachen 508/17 und 509/17) wird es möglich, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung zu stellen. Antragsberechtigt sind der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Materielle Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13) die Verfassungsfeindlichkeit der NPD bereits festgestellt. Um im Rahmen eines Antrags auf Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung an diese Feststellung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen zu können, ist rasches Handeln geboten. Bei einer zeitlichen Nähe der Antragstellung zum Urteil vom 17. Januar 2017 müsste nur für einen relativ kurzen Anschlusszeitraum nachgewiesen werden, dass sich an der festgestellten Verfassungsfeindlichkeit der NPD nichts geändert hat. Es gilt für die Zukunft zu verhindern, dass Bürgerinnen und Bürger mit ihren Steuern und Abgaben die verfassungsfeindlichen Aktivitäten der NPD finanzieren müssen. Die berechtigten Verfassungsorgane sollten daher rasch von ihrem neuen Antragsrecht Gebrauch machen.



Drucksache 340/17

... als sofortige Beschwerde zu behandeln. Die §§ 574 bis 577 der



Drucksache 4/17

... - die Mitgliedstaaten müssen bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen und deren Bewältigung solidarisch zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Strom dorthin geliefert wird, wo er am dringendsten benötigt wird, und erhalten dafür eine Gegenleistung; und - im Falle einer Stromversorgungskrise müssen die Mitgliedstaaten in vollständiger Übereinstimmung mit den Bestimmungen für den Elektrizitätsbinnenmarkt handeln. Nicht marktgestützte Maßnahmen dürfen nur als letztes Mittel getroffen werden, müssen notwendig, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und dürfen nur vorübergehend erfolgen.



Drucksache 537/17

... 2. alle Teilnehmer des Verfahrens gleich zu behandeln.



Drucksache 680/17 (Beschluss)

... Obwohl in Artikel 3 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags vorgesehen ist, dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Cybersicherheit sowie Tätigkeiten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das staatliche Handeln im strafrechtlichen Bereich von den Zielen und Aufgaben der ENISA unberührt bleiben - also nicht vom Mandat der ENISA umfasst sind -, berühren die Regelungen zum EU-Zertifizierungsrahmen in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit, sofern sie als umfassende Vorrangregelung ausgestaltet sind. Nicht berücksichtigt wurde zudem, dass auch der Bereich der öffentlichen Verwaltung von der Binnenmarktkompetenz nicht umfasst ist.



Drucksache 365/17

... Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.



Drucksache 755/17

... Ein Europäischer Minister für Wirtschaft und Finanzen könnte dazu beitragen, die wirtschaftspolitische Koordinierung weiter zu stärken und ein kohärentes Handeln in den verschiedenen Politikbereichen sicherzustellen. Dabei würde auf den Arbeiten aufgebaut, die die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten bereits geleistet hat. Der Minister könnte sich in regelmäßigen bilateralen und multilateralen Gesprächen mit nationalen Behörden und dem Europäischen Parlament für die Koordinierung und Durchführung von Reformen in den Mitgliedstaaten einsetzen. Da Strukturreformen positive Spillover-Effekte haben können, bestünde ein weiterer Mehrwert darin, dass der Blick auf eine optimale Reformagenda für die EU und das Euro-Währungsgebiet gerichtet würde7.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 755/17




1. Einleitung

2. FUNKTIONEN eines Europäischen MINISTERS für Wirtschaft und FINANZEN: Gewährleistung von KOHÄRENZ und EFFIZIENZ

Verfolgung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der EU und des Euro-Währungsgebiets und Vertretung dieser Interessen auf internationaler Ebene

Stärkung der politischen Koordinierung und Beaufsichtigung der Wirtschafts-, Fiskal- und Finanzvorschriften

Eine angemessene, der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank dienliche Fiskalpolitik für das Euro-Währungsgebiet

3. Institutionelle Aspekte: DEMOKRATISCHE Rechenschaftspflicht und LEGITIMITÄT

Der Minister als Vizepräsident der Kommission

Der Minister als Vorsitzender der Eurogruppe

Die Rolle der Eurogruppe und ihres Vorsitzenden im Laufe der Zeit

Der Minister überwacht die Arbeiten des Europäischen Währungsfonds

Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 373/17

... Die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich werden über ein Gesamtpaket geführt. Entsprechend dem Grundsatz, dass nichts vereinbart ist, solange nicht alles vereinbart ist, können nicht einzelne Punkte separat geregelt werden. Die Union wird mit einheitlichen Standpunkten in die Verhandlungen gehen und mit dem Vereinigten Königreich ausschließlich über die Kanäle verhandeln, die in den Leitlinien des Europäischen Rates und in den Verhandlungsrichtlinien festgelegt sind, und es wird keine separaten Verhandlungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich über Angelegenheiten geben, die den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betreffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 373/17




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

- Grundrechte

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Auswirkungen auf den Haushalt

4. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang
Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden

I. Ziel des AUSTRITTSABKOMMENS

II. ART und Geltungsbereich des ABKOMMENS

III. ZWECK und Geltungsbereich dieser Verhandlungsrichtlinien

III.1 Bürgerrechte

III.2 Finanzielle Abrechnung

III.3 Regelungen für in Verkehr gebrachte Waren und laufende Verfahren nach Unionsrecht

A. Waren, die vor dem Austrittstermin nach Unionsrecht in Verkehr gebracht werden

B. Laufende justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht

C. Laufende Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht

D. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren der Union

III.4 Andere administrative Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Union

III.5 Handhabung des Abkommens

IV. VERFAHRENSTECHNISCHE REGELUNGEN für die VERHANDLUNGSFÜHRUNG


 
 
 


Drucksache 105/1/17

... Für Polizeibehörden wäre es sinnvoll, RESPER auch für andere Fälle, wie etwa die Überprüfung der Gültigkeit von Berufskraftfahrer-Qualifikationen, zu nutzen, um vor Ort Zugang zu allen Informationen zu bekommen. Auf diese Weise soll ein rechtzeitiges Handeln ermöglicht werden, um Fahrern ohne gültige Fahrerlaubnis die Teilnahme am Straßenverkehr zu untersagen (vergleiche Protokoll des Führerscheinausschusses der Kommission vom 7. Oktober 2016).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 105/1/17




Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

3 Weiteres


 
 
 


Drucksache 154/17 (Beschluss)

... Die Abschaffung des körperschaftssteuerrechtlichen Privilegs berührt ebenso die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb. Diesbezüglich gilt aber ebenso, dass die Notwendigkeit der Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes der Bundesrepublik Deutschlands im Einzelfall einen besonderen, zwingenden Grund darstellt, bestimmte Parteien von der steuerrechtlichen Privilegierung auszuschließen und sie so gegenüber anderen Parteien zu benachteiligen (siehe Begründung zu Artikel 3 Nummer 2). Bei der Umsetzung dessen hat sich die Finanzverwaltung an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu richten; ihr Handeln ist akzessorisch zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/17 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Anlage
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zwecke des Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 38. Der Bundesrat bezweifelt, dass die Koppelung der Beendigung von berufsrechtlichen Sperren an die Erteilung der Restschuldbefreiung sachgerecht ist (Artikel 21 des Richtlinienvorschlags). Solche Berufsverbote dienen in der Regel einem besonderen Schutz des Geschäftsverkehrs vor unredlichen Personen und haben daneben auch einen Sanktionscharakter, der beispielsweise Geschäftsführer zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags anhält. Dieser doppelte Schutzzweck entfällt nicht ohne weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern kann darüber hinaus fortbestehen. Die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags enthaltene Abweichungsmöglichkeit bei unredlichem oder bösgläubigem Verhalten ist zu eng, da ein Handeln zum Nachteil der Gläubiger bei Eingehen der Schulden oder bei deren Befriedigung vorausgesetzt wird. Hiervon wären beispielsweise die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und das nicht ordnungsgemäße Führen der Bücher nicht erfasst, so dass auf eine Rechtfertigung durch das Allgemeininteresse abgestellt werden müsste. Unklar wäre außerdem die Behandlung von Sperren, die Personen im Vermögensverfall die Ausübung bestimmter Berufe verwehren (insbesondere Berufe, in denen einer Person Fremdgelder anvertraut werden, wie beispielsweise einem Rechtsanwalt). Im Ergebnis sind kaum Fälle denkbar, in denen eine berufsrechtliche Sperre nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sein wird. Wegen des fraglichen Mehrwerts sollte Artikel 21 des Richtlinienvorschlags ganz entfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 66/17

... Gesetzbuchs (BGB) in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB einwilligen. Dies führt zu einer Schutzlücke in den Fällen, in denen sich der Betreute der Behandlung räumlich nicht entziehen will oder hierzu körperlich nicht in der Lage ist. Denn in diesen Fällen darf mangels Erforderlichkeit eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB betreuungsgerichtlich nicht genehmigt werden. Die strikte gesetzliche Verknüpfung der ärztlichen Zwangsmaßnahme mit der freiheitsentziehenden Unterbringung hat zur Folge, dass einwilligungsunfähige Betreute, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden können, faktisch aber nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, oder sich nicht entfernen wollen, nicht gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen. Dies kann dazu führen, dass Betreute, die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem erwähnten Beschluss entschieden, dass diese Schutzlücke mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des



Drucksache 44/17 (Beschluss)

... Da alle grundlegenden Vorgaben zur Entsendung in der Entsenderichtlinie enthalten sind, hat diese einen umfassenden Charakter. Es bleibt kein Spielraum für die Erstreckung der Dienstleistungskarte auf entsandte Beschäftigte, da es sich um von der Entsenderichtlinie abweichende Regelungen handeln würde.



Drucksache 452/17

... zu behandeln. Bioethanol ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann



Drucksache 125/1/17

... Ausgehend hiervon ist es nur konsequent, extremistische Straftaten zumindest in dem Umfang, in dem sie taugliche Anlasstaten für eine EAÜ sind, auch in den Katalog des § 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StGB aufzunehmen mit der Folge, dass der über fünf Jahre hinaus fortbestehenden Gefährlichkeit eines extremistischen Straftäters gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Verlängerung der Führungsaufsicht - und damit auch der EAÜ - Rechnung getragen werden könnte. Es ist im Ergebnis nicht einsichtig, warum diese Möglichkeit etwa bei einem wiederholungsgefährdeten Täter einer räuberischen Erpressung, nicht aber bei einem Probanden bestehen soll, der nach Vorbereitung eines terroristischen Anschlags gemäß § 89a StGB verurteilt worden ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der religiös oder weltanschaulich bedingten Gefährlichkeit von Extremisten besonders häufig um einen Zustand handeln wird, dem sich nur durch langfristige Resozialisierungsmaßnahmen entgegenwirken lässt. Auch die Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz "Einsatzmöglichkeiten der Elektronischen Überwachung" hat die Prüfung einer Erweiterung des § 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StGB um Terrorismusdelikte aufgrund dieser Erwägungen dringend empfohlen (vgl. Seite 54 und 56 des Abschlussberichts).



Drucksache 249/17

... Die jährliche Mitteilung eines aktuellen Verzeichnisses der Mitglieder einer Erzeugerorganisation bzw. einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird zwar in § 9 Absatz 4 bzw. § 11 Absatz 2 Satz 5 neu aufgenommen. Es handelt sich aber um keinen neuen Erfüllungsaufwand, da die Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bereits nach § 4 Absatz 3 der Agrarmarktstrukturverordnung verpflichtet waren, relevante Änderungen innerhalb von drei Monaten zu melden. Durch die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung entfällt der bisherige Aufwand zur Durchführung der Milch-Sachkunde-Verordnung. Allerdings dürften sich die tatsächlichen Einsparungen in engen Grenzen halten, da sich Vorgaben hinsichtlich von Fachkenntnissen über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Milch und Milcherzeugnissen auch aus § 4 der



Drucksache 154/1/17

... Die Abschaffung des körperschaftssteuerrechtlichen Privilegs berührt ebenso die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb. Diesbezüglich gilt aber ebenso, dass die Notwendigkeit der Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes der Bundesrepublik Deutschlands im Einzelfall einen besonderen, zwingenden Grund darstellt, bestimmte Parteien von der steuerrechtlichen Privilegierung auszuschließen und sie so gegenüber anderen Parteien zu benachteiligen (siehe Begründung zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzentwurfs). Bei der Umsetzung dessen hat sich die Finanzverwaltung an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu richten; ihr Handeln ist akzessorisch zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/1/17




'Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

[A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a
Jeder Senat des Bundesverfassungsgerichts kann bei ihm anhängige Verfahren verbinden und verbundene Verfahren trennen.

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

2. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 PartG , Artikel 2 Änderung des BVerfGG

'Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 47a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 404/17

... es zu erstellen sind, sämtliche Tatsachen anzugeben, die für die Vereinbarung von Bedingungen für Geschäftsvorfälle, insbesondere von Verrechnungspreisen, steuerliche Bedeutung haben. Die Aufzeichnungspflicht beschränkt sich nicht auf die zivilrechtlichen Beziehungen. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsvorfälle, die keinen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben, wie Vereinbarungen über Arbeitnehmerentsendungen. Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar sind (§ 162 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung), sind als nicht erstellt zu behandeln.



Drucksache 242/17 (Beschluss)

... von jährlich 100 000 Euro geschätzt hat, ist der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung gemäß Abschnitt E.3 deutlich zu niedrig kalkuliert worden. Erst eine Anwendung des "Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung" auf alle Aspekte des behördlichen Handelns könnte belastbare Ergebnisse hinsichtlich des Sach- und vor allen Dingen des Personalkostenaufwands der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 242/17 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)

1. Zu § 1 Absatz 2 Nummer 8 - neu -, 9 - neu - Dem § 1 Absatz 2 sind folgende Nummern 8 und 9 anzufügen:

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

2. Zu § 2 Nummer 1

3. Zu § 2 Nummer 5

4. Zu § 2 Nummer 5

5. Zu § 2 Nummer 15

6. Zu § 2 Nummer 19 - neu -

7. Zu § 3 Absatz 3

8. Zu § 3 Absatz 6 Satz 3 - neu - Dem § 3 Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:

9. Zu § 3 Absatz 8 Satz 2 - neu - Dem § 3 Absatz 8 ist folgender Satz anzufügen:

10. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4

11. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 1

12. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu -, § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 12 Absatz 3 Satz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Abschnitt 5 Überschrift

14. Zu § 13 Absatz 5

15. Zu § 14 Absatz 2

16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1

17. Zu § 15 Absatz 3 - neu - Dem § 15 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

18. Zu § 17

19. Zu § 19 Nummer 7

20. Zu § 20

§ 20
Inkrafttreten

21. Zu Anlage 3 Teil 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 276/17

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Gesetzesänderung ergibt sich hinsichtlich der geschäftlich handelnden Diensteanbieter wie auch für das TMG im Übrigen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des



Drucksache 700/1/17

... Die Streichung der bestehenden Regelung ist in der vorliegenden Verordnung nicht begründet. Es kann sich nur um ein redaktionelles Versehen handeln. An der bestehenden Regelung ist festzuhalten.



Drucksache 207/17

... 2. die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das als solche handelnde Gericht Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen eine Bestimmung des nationalen Wettbewerbsrechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des § 89e Absatz 2 trifft oder".



Drucksache 182/1/17

... Der Vorschlag zielt darauf ab, Veranstalter von Sport- sowie Pferdewetten für das rechtskonforme Handeln der für sie tätigen Vermittler stärker in die Pflicht zu nehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/17




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG


 
 
 


Drucksache 222/1/17

... Die Verordnung zielt darauf ab, die Motivation von Ärzten zu erhöhen, Suchtkranke im Rahmen einer Substitutionstherapie zu behandeln. Gerade in den Flächenländern ergeben sich vermehrt Probleme in ländlich strukturierten Gebieten, die Behandlung der Patienten flächendeckend sicherzustellen. Dies wird vor allem wichtig, da die Abhängigen inzwischen ein höheres Lebensalter erreicht haben und auch außerhalb ihrer Suchterkrankung vermehrt ärztliche und pflegerische Unterstützung benötigen. Die Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Sicherheit im Betäubungsmittelverkehr sind aber schwer einzuschätzen. Es erscheint daher angebracht, dass die Bundesregierung nach einer gewissen Zeit einen Bericht über die Entwicklung der Zahl an Ärzten, Patienten sowie der Inanspruchnahme der neuen Regelungen und gegebenenfalls auftretenden Problemen erstellt.



Drucksache 315/17

... Darüber hinaus wird gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i 1. Spiegelstrich e-commerce-RL zwar verfahrensmäßig vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat, der eine Maßnahme als Ausnahme zu dem grundsätzlichen Verbot ergreifen will, zunächst den Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, zu eigenen Maßnahmen auffordert, die dieser dann jedoch entweder unterlässt oder aber die sich als unzulänglich erweisen. Weiterhin schreibt Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i 2. Spiegelstrich e-commerce-RL für das Verfahren vor, dass der zu einer Ausnahmeregelung entschlossene Mitgliedstaat den zuvor vergeblich aufgeforderten Mitgliedstaat und die Europäische Kommission über seine Absicht unterrichten muss, nunmehr Maßnahmen zu ergreifen. In dringenden Fällen gestattet jedoch Artikel 3 Absatz 5 e-commerce-RL ein Absehen von den Verfahrensvorgaben, um ein sofortiges Handeln zu ermöglichen. Ein sofortiges Handeln ist zur effektiven Bekämpfung von Hasskriminalität und weiterer objektiv strafbarer Handlungen im Internet dringend geboten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Berichtspflicht

§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

§ 4
Bußgeldvorschriften

§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

§ 6
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL

2. Dienstleistungsfreiheit

3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

§ 24
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger

- Wirksames Beschwerdemanagement

- Zustellungsbevollmächtigter

- Auskunftsanspruch

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten Länder

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

II.4 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)


 
 
 


Drucksache 400/1/17

... 9. Der Bundesrat bezweifelt, dass der vorgesehene Auskunftsanspruch der Kommission erforderlich und angemessen ist, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs beschränkt sich nicht auf vermeintliche Umsetzungsprobleme der Binnenmarktvorschriften, sodass der Auskunftsanspruch durch die Einbeziehung der Bereiche Verkehr, Energie, Umwelt und Landwirtschaft faktisch zu einem allgemeinen Informationsanspruch der Kommission wird (dementsprechend auch die Bezugnahme der Kommission auf Artikel 337 AEUV). Weder die Argumentation der Kommission, sie benötige im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren zusätzliche Informationsquellen, noch ihr Hinweis auf vermeintliche Kommunikationsdefizite zwischen mitgliedstaatlichen Behörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten werden ausreichend belegt. Die Kommission kann sogar Informationslücken zum Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren machen. Im Verordnungstext wird das Verhältnis zur mitgliedstaatlichen Informationsgewinnung thematisiert (vergleiche Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 am Ende des Verordnungsvorschlags), allerdings wird kein Vorrang des mitgliedstaatlichen Handelns festgelegt. Die durch die vorgeschlagene Verordnung geschaffenen Doppelstrukturen und Belastungen der Unternehmen stehen daher außer Verhältnis zum verfolgten Zweck.



Drucksache 642/17 (Beschluss)

... Dieses Ergebnis widerspricht dem Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, staatliches Unrecht in der ehemaligen DDR wiedergutzumachen, das als "Systemunrecht" den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte. Es ist nicht einzusehen, den politisch verfolgten und inhaftierten Eltern eine Rehabilitierung zu ermöglichen, den im gleichen Maße betroffenen ehemaligen Heimkindern eine solche faktisch zu verschließen. Es schenkt zudem der Lebenswirklichkeit in der ehemaligen DDR keine hinreichende Beachtung. Es wird nämlich nicht berücksichtigt, dass sich die politische Verfolgung und die Inhaftierung der Eltern zwangsläufig auf die gesamte Familie ausgewirkt haben. Das Handeln der Jugendbehörden war eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1. Für den Bund

D.2. Für die Länder

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungskosten für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungskosten der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern

Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Satz 3 - neu -

Zu Satz 4 - neu -

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 700/17 (Beschluss)

... Die Streichung der bestehenden Regelung ist in der vorliegenden Verordnung nicht begründet. Es kann sich nur um ein redaktionelles Versehen handeln. An der bestehenden Regelung ist festzuhalten.



Drucksache 759/17

... 1. die Probenahme mit der Gefahr einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des zu behandelnden Tieres verbunden wäre,



Drucksache 51/17

... § 1 bestimmt die Gewährung der Rechtspersönlichkeit sowie Anwendung von Regeln zu Vorrechten und Privilegien aus dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II, S. 639) auf die IUCN. Die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen für zwischenstaatliche Organisationen und deren Bedienstete ist allgemeine völkerrechtliche Praxis. Sinn der Gewährung von Vorrechten und Befreiungen ist es, die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der zwischenstaatlichen Organisationen, ihrer Mitglieder und ihrer Organe zu gewährleisten. Die IUCN ist zwar keine zwischenstaatliche Organisation. Weil sie jedoch durch zwischenstaatliche Vereinbarung gegründet worden ist, erscheint es mit Ausnahme der im Bereich der direkten Steuer vorgesehenen Privilegien gerechtfertigt, sie hinsichtlich einzelner Vorrechte und Befreiungen wie eine solche zu behandeln. Insbesondere schließt das Statut der IUCN



Drucksache 263/1/17

... es). Für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegenüber der Registerbehörde kommt es daher vor allem auf Expertise im Bereich des Schutzes der Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber hoheitlichem Handeln an. Diese Expertise ist bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit in besonderem Maße vorhanden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 263/1/17




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG

8. Zu Artikel 1 § 11 WRegG

9. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1a - neu - WReg


 
 
 


Drucksache 187/17 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat regt außerdem eine Prüfung an, ob für das Begriffspaar "Aggregator" und "unabhängiger Aggregator" (Artikel 2 Nummer 14 und 15 des Richtlinienvorschlags) tatsächlich ein Bedarf besteht. Denn unter Entflechtungsgesichtspunkten erscheint es nicht zwingend, einen (unabhängigen) Aggregator, der mit keinem anderen Marktteilnehmer verbunden ist, anders zu behandeln als einen Aggregator, der Teil eines integrierten Energieversorgungsunternehmens ist.



Drucksache 488/17

... Grundsätzlich können zwar je nach Entsorgungsweg (z.B. Einschaltung mehrerer Beförderer oder Abgabe an ein Zwischenlager) weitere Vorschriften aus der Nachweisverordnung von der Verordnung tangiert sein, dabei dürfte es sich aber im Vergleich zu den oben genannten Vorgaben um lediglich marginale Aufwandsgrößen handeln. Hinzu kommt, dass die Verordnung das Mengengerüst des gesamten Nachweisverfahrens inklusive der Registerführung in einer Größenordnung von deutlich unter fünf Prozentpunkten verändern dürfte. Aus diesem Grunde wird auf eine detaillierte Darstellung dieser Vorgaben verzichtet und für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands lediglich ein Aufschlag auf den Gesamtaufwand vorgenommen (siehe dazu unten 4. a)cc) bbb)).



Drucksache 409/17

... Weiterhin soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die es vor allem kleinen und mittleren Unternehmen ermöglicht, durch die Nutzung von Sammelwarennummern die Anmeldungen von Warenzusammenstellungen zur Außenhandelsstatistik zu vereinfachen. So soll insbesondere für Unternehmen, die mit vielen verschiedenen geringwertigen Waren handeln, wie zum Beispiel Versandhändler, der statistische Aufwand reduziert werden. Bisher wurden vergleichbare Erleichterungen auf Antrag nach Würdigung des Einzelfalles und in der Regel befristet erteilt. Eine starke Intensivierung der globalen Handelsbeziehungen und eine deutliche Ausweitung des Versandgeschäftes in den vergangenen Jahren erfordern es, dass eine einheitliche rechtssichere Grundlage für die beschriebenen Vereinfachungen zur Nutzung von Warensammelnummern geschaffen wird. Um eine gleichbleibend hohe Qualität der statistischen Außenhandelsdaten zu gewährleisten, sieht die Neuregelung vor, dass die Nutzung von Sammelwarennummern bis zu einem Schwellenwert von 3 Millionen Euro des Warenverkehrs je Verkehrsrichtung und Kalenderjahr genehmigt werden kann.



Drucksache 181/17 (Beschluss)

... "(3) Die Wirksamkeit eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer sein Angebot auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Dies gilt nicht, wenn das Telefonat nicht von dem Unternehmer oder einer in seinem Namen oder Auftrag handelnden Person zum Zwecke der Werbung veranlasst worden ist. § 312d Absatz 1 bleibt unberührt.



Drucksache 726/17

... Die möglichen drastischen Auswirkungen des Klimawandels rechtfertigen ein Tätigwerden auf allen Zustädigkeitsebenen; dies ist die anerkannte Ausgangsbasis für die Politikgestaltung auf EU-Ebene. Unbestritten ist auch, dass die Luftverschmutzung zwar meist ein lokales Problem städtischer Gebiete darstellt, ihm aber wirksamer begegnet werden kann, wenn die Behörden auf die effizientesten sauberen Technologien, die zur Verfügung stehen, zurückgreifen können, was durch das Bestehen eines gemeinsamen Marktes erleichtert wird. Die durch Luftverschmutzung verursachten Kosten machen Zusammenarbeit und gemeinsames Handeln auf allen Zuständigkeitsebenen erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 726/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften

- Folgenabschätzung

4 Politikoptionen

Option 1: Aufhebung der Richtlinie

Option 2: Einführung einer Definition des Ausdrucks saubere Fahrzeuge und Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung nationaler Strategiepläne oder zur Anwendung der Methode der Monetisierung

Option 3: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug auf der Grundlage von Schwellenwerten für die Emissionen und Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.

Option 4: Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und Festlegung entsprechender Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf alle Fahrzeuge, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.

Option 5: Annahme einer Verordnung, mit der allein die Methodik der Monetisierung bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Fahrzeuge zugrunde gelegt wird, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs

Option 6: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug anhand von Schwellenwerten für die Emissionen und eines Mindestziels für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge sowie Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Definitionen

Artikel 4a
Befugnisübertragung

Artikel 5
Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe

Artikel 8a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Anhang Informationen
für die Verwirklichung der Mindestziele für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge zur Förderung der emissionsarmen Mobilität in den Mitgliedstaaten

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 342/1/17

... g) Schließlich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Rahmen der ausstehenden Evaluation eindeutige Festlegungen, Verfahrenslösungen sowie Entsorgungsmöglichkeiten für die Abfälle zu schaffen, die zu hoch kontaminiert sind, um sie mit weiteren Schutzmaßnahmen in konventionellen Entsorgungseinrichtungen behandeln oder entsorgen zu können. Aus Sicht des Bundesrates würde somit auch die wünschenswerte, klare Abgrenzung zum konventionellen



Drucksache 181/17

... (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Telefongespräch nicht von dem Unternehmer oder einer in seinem Namen oder Auftrag handelnden Person zum Zwecke der Werbung veranlasst worden ist.



Drucksache 138/17

... (30) Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffener Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.