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"Handeln"
Drucksache 116/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette
... 4. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, in einem EU-weiten Rahmen unlautere Handelspraktiken bezüglich Zahlungsfristen und kurzfristiger Stornierungen von Lieferverträgen für verderbliche Lebensmittel und einseitiger und rückwirkender Änderungen von bestimmten Vertragsbestimmungen sowie der Übernahme der Kosten für Warenverluste und -verschwendung zu verbieten. Der Vorschlag beschränkt sich aufgrund der damit gewollten weiteren Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik auf landwirtschaftliche Produkte und alle gehandelten Lebensmittelerzeugnisse. Die stärkere Marktorientierung setzt ein verantwortungsvolles Handeln aller Marktbeteiligten in der Lebensmittelversorgungskette voraus.
Drucksache 507/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius über den Luftverkehr
... (1) In Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere im Einklang mit dem Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, dem Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, dem Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und dem am 1. März 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens sowie allen sonstigen mehrseitigen Übereinkünften oder Protokollen über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind.
Drucksache 153/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13 /EWG
/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften
... Der Richtlinienvorschlag der Kommission lässt offen, welche Voraussetzungen für das einseitige Beendigungsrecht gelten sollen. Nach dem Wortlaut des Artikels 11a Absatz 1 des Richtlinienvorschlags sollen jegliche Wirkungen unlauterer Geschäftspraktiken beseitigt werden, indem vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe geschaffen werden. Absatz 1 fordert daher ausdrücklich nur, dass eine Verbraucherin bzw. ein Verbraucher durch eine unlautere Geschäftspraktik verletzt wird ("con-sumers harmed by commercial practices"). Nicht näher ausgeführt ist, ob die Verbraucherin bzw. der Verbraucher auch einen bestimmten Schaden im Sinne eines Vermögensschadens, eine Rechtsgutsverletzung oder ähnliches erlitten haben muss, ob eine gewisse Qualität des unlauteren Verhaltens vorliegen muss (zum Beispiel strafbares unlauteres Verhalten) oder ob bereits das reine Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraktik zur Lösung vom Vertrag berechtigen soll. Auch ist nicht beschrieben, ob es sich um eine unlautere Geschäftspraktik bei Vertragsschluss handeln muss und ob ein Verschulden des Vertragsgegners vorausgesetzt ist. Schließlich wird offenbar keine Kausalverbindung zwischen unlauterer Geschäftspraktik und Vertragsschluss vorausgesetzt. Der Bundesrat fordert die Kommission daher auf, die in Artikel 11a Absatz 2 des Richtlinienvorschlags vorgeschlagene Regelung zu präzisieren und die aufgeworfenen Fragen eindeutig zu klären.
Drucksache 281/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
... Ein "entsprechender" Arbeitsplatz ist regelmäßig gegeben, wenn auf diesem die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie die oder der Teilzeitbeschäftigte schuldet. Beide Tätigkeiten müssen in der Regel dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers stellen. Als ein entsprechender Arbeitsplatz gilt auch ein Arbeitsplatz mit höherwerti-ger Tätigkeit, wenn die oder der Teilzeitbeschäftigte vor der Arbeitszeitverringerung bereits eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat und nur wegen der Teilzeitmöglichkeit auf eine niedrigere Hierarchiestufe gewechselt ist (BAG vom 16.09.2008 - 9 AZR 781/07). Bei dem Arbeitsplatz kann es sich auch um einen neu eingerichteten Arbeitsplatz handeln. Kein freier Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber ein freies Arbeitszeitvolumen zur Erhöhung der Arbeitszeit bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer zur Verfügung stellt (BAG vom 17.10.2017 - 9 AZR 192/17).
Drucksache 270/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013
und (EU) Nr. 283/2014
... 9. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die unionsweit neben den Zielen zur Reduktion der Emission von Klimagasen bestehenden Zielsetzungen für die Luftreinhaltung, insbesondere in der Nähe von Ballungsräumen und schützenswerten Naturräumen, hin. Außerdem erkennt der Bundesrat die Möglichkeit, über alternative Kraftstoffversorgungsinfrastrukturen die oft sehr punktuellen Luftschadstoffbelastungen zu senken sowie gleichzeitig die Klimabilanz der Logistikwirtschaft und des europäischen Transportsektors weiter zu verbessern. Sowohl der Klimaschutz wie auch die Luftreinhaltung erfordern daher aus Sicht des Bundesrates europaweit koordiniertes Handeln und die Förderung von Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie
Drucksache 137/18
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
... Voraussetzung ist zunächst, dass das Programm für das Gebiet, in dem es weitergesendet wird, bestimmt ist (§ 15 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 UrhG-E). Nach dem Europäischen Gerichtshof liegt eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne der aufgeführten Richtlinienbestimmungen vor, wenn die geschützten Werke für ein neues Publikum übertragen werden, das heißt ein Publikum, das von den betreffenden Rechteinhabern bei Erteilung der ursprünglichen Erlaubnis zur Nutzung ihrer Werke nicht berücksichtigt wurde (EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C138/16, Rn. 25; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, Rn. 45). Mit der Voraussetzung, dass das Programm für das Gebiet, in dem es weitergesendet wird, bestimmt ist, wird gesichert, dass die Werke nur an ein Publikum weitergegeben werden, an welches die Rechteinhaber gedacht haben, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubt haben. Auch nach dem Bundesgerichtshof unterscheidet sich bei wertender Betrachtung der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz an einzelne Empfänger nicht von der Fallgestaltung, dass jeder eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung bzw. seinen Haushalt weiterleitet (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - Ramses, juris, Rn. 67). Daher soll in § 15 Absatz 3 Satz 3 UrhG-E nun ausdrücklich für nicht gewerblich handelnde Antennengemeinschaften klargestellt und im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben sichergestellt werden, dass eine Übertragung an ein neues Publikum als dasjenige, auf die sich die Erlaubnis der Rechteinhaber bezogen hat, nicht privilegiert ist. Demnach ist für jedes einzelne Sendeprogramm zu ermitteln, für welches Publikum es durch das Sendeunternehmen bestimmt ist. Dies kann für von deutschen Sendeunternehmen produzierte Programme anders zu beurteilen sein, als für im Ausland hergestellte Programme; für private Sender (z.B. Pay-TV) anders als für öffentlich-rechtliche.
Drucksache 366/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)
... Der Weiterbildungsbedarf der nach § 16i geförderten Personen ist voraussichtlich in den ersten Jahren der Beschäftigung besonders hoch. Es wird sich zumeist jedoch um Grundqualifizierungen handeln (PC-Kenntnisse oder ähnliche) und damit um Weiterbildungen, die eher geringe Kosten verursachen. Hier die Möglichkeit zu schaffen, die Beschäftigten breit zu qualifizieren und für die Arbeit im Betrieb fit zu machen, mehr Einsatzmöglichkeiten im Betrieb zu ermöglichen und so perspektivisch den Verbleib im Unternehmen zu fördern, sollte Ziel der Weiterbildung sein. Arbeitgeber, die bereits das Risiko der Beschäftigung eines Langzeitleistungsbeziehers mit diversen Problemlagen und dessen Integration in bestehende Arbeitsabläufe und Arbeitsteams sowie die Differenz zwischen tatsächlichem Lohn und Zuschuss tragen, müssen von den zusätzlichen Kosten möglicher Weiterbildungen und Qualifikationsanpassungen entlastet werden.
Drucksache 505/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... - aufgrund des Brexits nun als Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR oder OHG) zu behandelnde Gesellschafter einer Limited mit Verwaltungssitz und angemeldeter Zweigniederlassung in Deutschland nicht sofort, sondern erst nach einem gewissen Übergangszeitraum uneingeschränkt haften. Damit könnte die Zeit und Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Brexit ohne die Mitwirkung britischer Behörden eine Umstrukturierung in eine inländische Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung durchzuführen.
Drucksache 175/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneu-regelungsgesetz)
... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung ist schwer verständlich und inhaltlich nicht sachgerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum auch für die Altfälle, die bereits bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren am 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatten und für die deshalb der Familiennachzug bisher nicht ausgesetzt war, nun noch eine Verschärfung vorgenommen werden soll. Auch erscheint es unzweckmäßig, zur Geltendmachung solcher Rechte eine - zudem unfair kurze - Frist zu setzen, die die Betroffenen zum Handeln zwingt und damit ohne Not eine zusätzliche Belastung der zuständigen Behörden bewirkt. Zudem sollte Klarheit geschaffen werden, dass derartige Altfälle auf die Kontingente nicht angerechnet werden.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 27 Absatz 3a AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 § 36a AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 32 Absatz 4 Satz 3 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG
8. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 und 2 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, c AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 104 Absatz 13 AufenthG
20. Zum Gesetzentwurf allgemein - Evaluierung
21. Zur Vorbereitung eines Einwanderungsgesetzes
Drucksache 53/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)∗
... immer noch nur Deutsch als Gerichtssprache bestimmt ist. Ausländische Vertragspartner und Prozessparteien schrecken davor zurück, in einer fremden, für sie nur im Wege der Übersetzung indirekt verständlichen Sprache vor einem deutschen Gericht zu verhandeln. Das hat Auswirkungen nicht nur auf die Wahl des Gerichtsstandes, sondern auch auf die Frage der Rechtswahl. Das deutsche Recht wird trotz seiner Vorzüge kaum gewählt, wenn als Gerichtsstand ein Gericht in einem anderen Staat vereinbart ist, vor dem in englischer Sprache als "lingua franca" des internationalen Wirtschaftsverkehrs verhandelt werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37b Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 137/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
... Voraussetzung ist zunächst, dass das Programm für das Gebiet, in dem es weitergesendet wird, bestimmt ist (§ 15 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 UrhG-E). Nach dem Europäischen Gerichtshof liegt eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne der aufgeführten Richtlinienbestimmungen vor, wenn die geschützten Werke für ein neues Publikum übertragen werden, das heißt ein Publikum, das von den betreffenden Recht-einhabern bei Erteilung der ursprünglichen Erlaubnis zur Nutzung ihrer Werke nicht berücksichtigt wurde (vergleiche EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, Rn. 25; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, Rn. 45). Mit der Voraussetzung, dass das Programm für das Gebiet, in dem es weitergesendet wird, bestimmt ist, wird gesichert, dass die Werke nur an ein Publikum weitergegeben werden, an welches die Rechteinhaber gedacht haben, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubt haben. Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unterscheidet sich bei wertender Betrachtung der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz an einzelne Empfänger nicht von der Fallgestaltung, dass jeder eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung oder seinen Haushalt weiterleitet (vergleiche BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - Ramses, juris, Rn. 67). Daher soll in § 15 Absatz 3 Satz 3 UrhG-E nun ausdrücklich für nicht gewerblich handelnde Antennengemeinschaften klargestellt und im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben sichergestellt werden, dass eine Übertragung an ein neues Publikum als dasjenige, auf die sich die Erlaubnis der Rechteinhaber bezogen hat, nicht privilegiert ist. Demnach ist für jedes einzelne Sendeprogramm zu ermitteln, für welches Publikum es durch das Sendeunternehmen bestimmt ist. Dies kann für von deutschen Sendeunternehmen produzierte Programme anders zu beurteilen sein, als für im Ausland hergestellte Programme; für private Sender (zum Beispiel Pay-TV) anders als für öffentlich-rechtliche.
Drucksache 94/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz - COM(2018) 147 final
... Die Konsultation der Interessenträger konzentrierte sich auf drei Hauptgruppen: die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten, die Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger. Die beiden wichtigsten Konsultationstätigkeiten umfassten eine öffentliche Konsultation, zu der innerhalb von zwölf Wochen (26. Oktober 2017 - 3. Januar 2018) insgesamt 446 Antworten eingingen, und eine gezielte Konsultation aller EU-Steuerverwaltungen. In Bezug auf eine umfassende Lösung bevorzugen mehr als die Hälfte der Teilnehmer an der Konsultation der Interessenträger einen Vorschlag für eine digitale Präsenz in der EU.11 Die bevorzugte Option war bei beiden Interessenträgergruppen identisch: 14 von 21 nationalen Steuerverwaltungen sowie 58 % der 446 Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation sind der Meinung, dass der Vorschlag zur "digitalen Präsenz in der EU" am besten geeignet ist, die derzeitigen Probleme hinsichtlich der internationalen Vorschriften für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu lösen. Die Interessenträger wurden nicht ausdrücklich zu ihrem bevorzugten Ansatz für Drittländer befragt. Die Mitglieder der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen (die alle Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten und 15 Einrichtungen umfasst, die die Unternehmen, die Zivilgesellschaft und Steuerfachleute vertreten) wurden ebenfalls über diese Initiative unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Auch spontane Beiträge wurden berücksichtigt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Geltungsbereich Artikel 2
Begriffsbestimmungen Artikel 3
Signifikante digitale Präsenz Artikel 4
Der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnende Gewinne Artikel 5
Vorschlag
Kapitel I Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II SIGNIFIKANTE DIGITALE Präsenz
Artikel 4 Signifikante digitale Präsenz
Artikel 5 Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen
Kapitel III Schlussbestimmungen
Artikel 6 Überprüfung
Artikel 7 Ausschuss für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft
Artikel 8 Begrenzung der bei den Nutzern erhobenen Daten
Artikel 9 Umsetzung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 11 Adressaten
Anhang I Liste der Steuern gemäß Artikel 3 Absatz 1:
Anhang II Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f:
Anhang III Liste der Dienstleistungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 letzter Satz nicht als digitale Dienstleistungen gelten:
Drucksache 357/18
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Erste Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte -Abgabeverordnung
... IVD zur Eigenanwendung (Schnelltests für den Laiengebrauch, sog. Selbsttests) bieten Personen die Möglichkeit der selbstständigen Durchführung von Tests zum Nachweis von Krankheitserregern und unterstützen somit das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Selbsttests dienen dem frühzeitigen Erkennen und Behandeln von Infektionskrankheiten (eigene Gesunderhaltung) und können so zur Vermeidung der Weitergabe von Krankheitserregern (Schutz von anderen Personen) beitragen. Durch die Aufhebung der Abgabebeschränkung einzelner IVD zur Eigenanwendung können Personen erreicht werden, die bisherige Testangebote nicht oder nicht ausreichend genutzt haben.
Drucksache 469/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
... Die Länder entscheiden selbst über die aus ihrer Sicht anzustrebenden Handlungsziele und den entsprechenden Mitteleinsatz. Durch die Regelung in § 2 Satz 3 KiQuTG, dass die Maßnahmen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KiQuTG von vorrangiger Bedeutung sind, greift der Bund in die Kompetenzen der Länder ein. Die in § 2 Satz 2 KiQuTG genannten Handlungsfelder sind gleichrangig zu behandeln.
Drucksache 176/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... Das Phänomen der Massenverfahren, das zu einer erheblichen Belastung der Gerichte führt, sollte zum Anlass genommen werden, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur analogen Anwendung von § 148 ZPO bei Massenverfahren aufzugreifen und maßvoll weiterzuentwickeln. Die erweiterte Aussetzungsmöglichkeit sollte nur dann eröffnet werden, wenn eine Vielzahl von anderen ähnlich oder gleich gelagerten Verfahren anhängig ist. Es sollte sich um einen Verfahrenskomplex handeln, dem bundesweit Verfahren in nennenswerter Anzahl zuzurechnen sind. Ähnlich oder gleichgelagert wäre ein Verfahren, wenn ihm in wesentlichen Teilen ein identischer Lebenssachverhalt zugrunde liegt, der sich hinsichtlich der Beteiligten aber unterscheiden dürfte. Zudem müsste feststehen, dass eines dieser Verfahren - gegebenenfalls auch von einem anderen Gericht - als Musterverfahren betrieben wird und die Entscheidung dieses Verfahren geeignet ist, in Teilbereichen rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht unerheblichen Einfluss auf den auszusetzenden Rechtsstreit zu haben. Eine präjudizielle Wirkung wäre hierfür nicht erforderlich, ausreichend wäre, dass Tatsachen- und Rechtsfragen entschieden werden, die für alle Verfahren des Verfahrenskomplexes von zentraler Bedeutung sind. Nicht erforderlich sollte zudem sein, dass das in der Aussetzungsentscheidung ausdrücklich zu nennende Musterverfahren zu einer höchstrichterlichen Entscheidung führt.
Drucksache 224/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt COM(2018) 340 final
... Europa trägt die Verantwortung für die Bekämpfung der Verschmutzung der Meere durch Müll aus Europa und hat sich auch verpflichtet, auf globaler Ebene zu handeln, insbesondere im Rahmen der G7 und der G20, aber auch durch die Umsetzung der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung1. Die EU wird mit dieser Initiative eine führende Rolle bei den weltweiten Bemühungen auf diesem Gebiet übernehmen und ihrem internationalen Handeln Glaubwürdigkeit und Nachdruck verleihen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
5 Einwegkunststoffartikel
Szenario 2a - Geringere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle
Szenario 2b - Mittlere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle
Szenario 2c - Mittlere bis starke Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle gewählte Option
Szenario 2d - Stärkste Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle
5 Fanggerät
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Ziele
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verbrauchsminderung
Artikel 5 Beschränkung des Inverkehrbringens
Artikel 6 Produktanforderungen
Artikel 7 Kennzeichnungsvorschriften
Artikel 8 Erweiterte Herstellerverantwortung
Artikel 9 Getrenntsammlung
Artikel 10 Sensibilisierungsmaßnahmen
Artikel 11 Maßnahmenkoordinierung
Artikel 12 Zugang zu Gerichten
Artikel 13 Angaben zur Durchführungsüberwachung
Artikel 14 Sanktionen
Artikel 15 Evaluierung und Überprüfung
Artikel 16 Ausschussverfahren
Artikel 17 Umsetzung
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19 Adressaten
ANNEX Anhang zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
Anhang
Teil A Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 4 (Verminderung des Verbrauchs)
Teil B Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 5 (Beschränkung des Inverkehrbringens)
Teil C Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 6 (Produktanforderungen)
Teil D Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 7 (Kennzeichnungsvorschriften)
Teil E Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 8 (Erweiterte Herstellerverantwortung)
Teil F Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 9 (Getrenntsammlung)
Teil G Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 10 (Sensibilisierung)
Drucksache 15/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht - COM(2018) 32 final
... 3.1. Informationen über besorgniserregende Stoffe stehen Unternehmen, die Abfälle behandeln und für die Verwertung vorbereiten, nicht ohne Weiteres zur Verfügung.
Drucksache 473/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung)
... 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m um die Formulierung "Verweigerung der Mitwirkung an der Identifizierung" ergänzt wird. Nach dem derzeitigen Vorschlag des Richtlinienvorschlags sieht Buchstabe m vor, dass bestimmte Verhaltensweisen wie die Verwendung falscher oder gefälschter Ausweisdokumente oder die Vernichtung von Dokumenten ein objektives Kriterium für die Annahme einer Fluchtgefahr darstellen und zur Beweislastumkehr führen sollen. Die fehlende Identifizierung von Ausländern ist eines der größten Probleme im Asylverfahren und bei der Rückführung. Die bisher in Buchstabe m genannten Kriterien erfordern ein aktives Handeln der betroffenen Personen. Es kommt jedoch häufig vor, dass die Personen grundsätzlich ihre Mitwirkung an der Identifizierung verweigern. Die Regelung in Buchstabe a "fehlende Unterlagen zum Identitätsausweis" wird diesem Umstand nicht gerecht, da es möglich ist, dass Ausländer aufgrund der Fluchtumstände ohne Identitätsnachweise eingereist sind. In diesen Fällen kann jedoch von den Ausländern verlangt werden, dass sie an ihrer Identifizierung nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens mitwirken.
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 18
Zu Artikel 22
3 Weiteres
Drucksache 574/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Absatz 4 enthält die Löschungsvorschriften. Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 regelt den Fall, dass das Fahrzeug berechtigt ist, am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten teilzunehmen. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sind dann unverzüglich zu löschen. Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfasst den Fall, in dem diese Berechtigung nicht vorliegt und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 der zur Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt wird. Dieser Behörde liegt damit der erforderliche Datensatz vor und muss dann bei der nach Absatz 1 Satz 1 nach Landesrecht zuständigen Behörde ebenso unverzüglich gelöscht werden. Absatz 4 Satz 2 stellt klar, dass die Daten den Löschungsvorgaben nach Satz 1 vorrangig unterfallen. Zugleich wird im Rahmen der Transparenz, ungeachtet jeglichen Verwaltungshandelns, eine absolute Löschungsfrist von sechs Monaten vorgesehen. Die Frist von sechs Monaten wird im Übrigen als ausreichend erachtet, um im Rahmen der fachlichen Prüfung festzustellen, ob das Fahrzeug zur Teilnahme am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten berechtigt oder nicht berechtigt ist.
Drucksache 258/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
... Absatz 3 definiert die befugte Stelle und fasst dabei die Umschreibung in Artikel 2 Nummer 4 der Marrakesch-RL zusammen. Bei der Tätigkeit, die die befugten Stellen ausüben, kann es sich sowohl um eine ihrer Kerntätigkeiten oder institutionellen Aufgaben wie auch um Aktivitäten handeln, die sie als Teil ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben wahrnehmen. In der Praxis handelt es sich überwiegend um Blindenbibliotheken, Förderzentren für blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler ("Blindenschulen"), Medienzentren für Blinde und Sehbehinderte und Umsetzungsdienste an Hochschulen.
Drucksache 518/18
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
... 4. die Tat begeht, um das Kind oder die Person unter achtzehn Jahren zu töten, zu quälen oder roh zu misshandeln oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 443/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG
... Nach Ansicht der Kommission ist es nun an der Zeit, zu handeln, damit unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin gewährleistet und potenziell erhebliche Störungen im Binnenmarkt vermieden werden können.
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... Zur Bekämpfung der Fragmentierung des Schutzes in der EU fordern die EU-Institutionen und viele Interessenträger einen stärkeren Hinweisgeberschutz auf EU-Ebene. Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 24. Oktober 2017 über legitime Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen offenlegen, und in seiner Entschließung vom 20. Januar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU10 aufgefordert, einen horizontalen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung eines umfassenden gemeinsamen Rechtsrahmens vorzulegen, der Hinweisgebern in der EU ein hohes Maß an Schutz im öffentlichen und privaten Sektor sowie in nationalen und europäischen Institutionen gewährleistet. Der Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen zur Steuertransparenz vom 11. Oktober 201611 auf, mögliche künftige Maßnahmen auf EU-Ebene zu prüfen. Zivilgesellschaftliche Organisationen und Gewerkschaften12 fordern einstimmig EU-weite Rechtsvorschriften, um Hinweisgeber zu schützen, die im öffentlichen Interesse handeln.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 4 Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen
Artikel 5 Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 6 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen
Artikel 7 Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle
Artikel 8 Zuständige Mitarbeiter
Artikel 9 Verfahrensvorschriften für externe Meldungen
Artikel 10 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung
Artikel 11 Dokumentation eingehender Meldungen
Artikel 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel IV Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen
Artikel 13 Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern
Artikel 14 Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Artikel 15 Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Artikel 16 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Behandlung
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Anhang
Teil I
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:
D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:
G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:
I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der
J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:
Teil II Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
1. Finanzdienstleistungen:
2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
Drucksache 380/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gut ausgebaut, der Rechtsweg wird aber selten in Anspruch genommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Anlage II (zu § 29a)
Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4487, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens,
Drucksache 225/18
Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen,
Rheinland-Pfalz, Thüringen
... Diesen gesellschaftlichen Wandel hinsichtlich der vorherrschenden Werte und Moralvorstellungen sowie des Verständnisses von Ehe und Familie musste der Gesetzgeber als klaren Ausgestaltungsauftrag verstehen. So stellte er in seinem Entwurf zu dem "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" fest, dass es keine haltbaren Gründe mehr gebe, homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und an dem Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten (BT-Drs. 18/6665, S.1). Demgemäß beschloss der Bundestag am 30. Juni 2017 mit einer weit überwiegenden Mehrheit aller Stimmen und der Unterstützung aus allen Fraktionen die "Ehe für Alle".
Drucksache 16/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik - COM(2018) 10 final
... Voraussetzung ist unter anderem der Vollzug des Umweltrechts an der Basis, d.h. Industrie, Versorgungsunternehmen, Landbesitzer und sonstige,Adressaten‘5 müssen in Bezug auf ihre Tätigkeiten bestimmte Umweltauflagen erfüllen. Dabei kann es sich um Verbote, allgemeingültige Rechtsvorschriften, Genehmigungen und sonstige Maßnahmen handeln, die zum Schutz der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit und der für die langfristige Versorgung der Gesellschaft erforderlichen Ressourcen erlassen wurden.
Drucksache 551/18
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare SicherheitVerordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... (1) Sofern zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind, ist der gesamte Abgasstrom zu behandeln.
Drucksache 63/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... Nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ist mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union auszuhandeln.
Drucksache 53/18
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen
... immer noch nur Deutsch als Gerichtssprache bestimmt ist. Ausländische Vertragspartner und Prozessparteien schrecken davor zurück, in einer fremden, für sie nur im Wege der Übersetzung indirekt verständlichen Sprache vor einem deutschen Gericht zu verhandeln. Das hat Auswirkungen nicht nur auf die Wahl des Gerichtsstandes, sondern auch auf die Frage der Rechtswahl. Das deutsche Recht wird trotz seiner Vorzüge kaum gewählt, wenn als Gerichtsstand ein Gericht in einem anderen Staat vereinbart ist, vor dem in englischer Sprache als "lingua franca" des internationalen Wirtschaftsverkehrs verhandelt werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37b Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 55/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2018
... Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist zunächst das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale: Es muss sich um internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung handeln. Nur bei Vorliegen dieser qualifizierenden Tatbestandsmerkmale kann ein öffentliches Interesse in Betracht kommen, das die Zulassung von Ausnahmen zu rechtfertigen vermag. Bei dem nach Satz 3 entsprechend anzuwendenden § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geht es hier allerdings nicht um Ausnahmen für die Sportveranstaltungen selbst, sondern um Ausnahmen für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen die Sportveranstaltungen "live" übertragen werden. Insoweit liegt dem Erlass der vorliegenden Verordnung mit ihrem § 2 Absatz 2 Satz 3 jedoch schon zugrunde, dass Übertragungen von Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Zulassung von Ausnahmen zu tragen vermögen.
Drucksache 426/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... § 5, der einen Sonderfall von § 3 behandelt, legt ebenso wie § 3 fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und präzisiert in diesem Fall den in Artikel 39 Absatz 3 genannten Akteur "Mitgliedstaat".
Drucksache 213/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014
und (EU) Nr. 2017/1129
zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten - COM(2018) 331 final
... Das würde den administrativen Aufwand sowohl für Emittenten (und jene, die für sie handeln) als auch für Anleger verringern und die Emission privater Platzierungen erleichtern. Ein Wall-Crossing-Verfahren würde sicherstellen, dass alle Parteien im Hinblick auf die Offenlegung von Insiderinformationen sich ihrer Verpflichtungen bewusst sind.
Drucksache 70/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan - Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor COM(2018) 109 final
... Außerdem sind die Aufsichtsbehörden dabei, die Marktentwicklungen bei Kryptoanlagen und die in letzter Zeit zu beobachtenden "Initial Coin Offerings" (ICOs) als neuartige Form der Mittelbeschaffung mit "Münzen" oder "Tokens" zu bewerten. Der Verkauf solcher Münzen kann den Unternehmen zwar neue und innovative Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung eröffnen, er birgt für die Anleger jedoch auch ganz klare Risiken. Bei spekulativen Investitionen in Kryptoanlagen und ICO-Tokens sind die Anleger einem erheblichen Marktrisiko, Betrugsgefahren und Cyberrisiken ausgesetzt, die von Tauschplattformen und Diensteanbietern ausgehen, über die Anleger Kryptoanlagen und Tokens kaufen, halten oder handeln können. Im November 2017 gab die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zwei Erklärungen24 ab, in denen sie die Anleger über die potenziellen Risiken bestimmter ICOs informierte und die an ICOs beteiligten Unternehmen darauf hinwies, dass diese Tätigkeiten je nach ihrer Struktur und ihren Merkmalen unter die bestehenden EU-Rechtsvorschriften fallen könnten. ICOs und die ggf. für sie geltende Regulierung werden derzeit von Behörden in der EU und weltweit überprüft, während ICOs in China und Südkorea bereits verboten wurden.
Drucksache 469/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
... Welche Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung konkret vor Ort ergriffen werden müssen, können die handelnden Akteurinnen und Akteure in den Ländern am besten bewerten und entscheiden. Hierzu stellen sie Handlungs- und Finanzierungskonzepte auf.
Drucksache 195/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Beteiligung, Begegnung und Befähigung - eine neue EU-Strategie für junge Menschen
... 3. Der Bundesrat begrüßt insbesondere den fachlichen Mehrwert, den ein grenzüberschreitender themenbezogener Austausch zwischen zentralen jugendpolitischen Akteuren für das praktische und fachpolitische Handeln in Deutschland bieten kann.
Drucksache 360/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV )
... Würde das Land nur einen gesonderten Rechtsträger festlegen, so würde dies dazu führen, dass entweder die öffentlichen Schulträger auch die Budgets für die Kosten des Landes anmelden, abrechnen und auszahlen müssten und mit der zuständigen Behörde die entsprechenden Pauschal- bzw. Individualbudgets verhandeln, oder spiegelbildlich das Land für die Verhandlung, Abrechnung, Auszahlung et cetera der Kosten der öffentlichen Schulträger verantwortlich wäre.
Drucksache 414/18
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Gewerbemietrechts
... Diese Ausgangssituation ermöglicht den Vermietern ein spekulatives Handeln auf Kosten der Gewerbemieter. So haben die Vermieter es in der Hand, dem Mieter einen nur kurzfristigen Mietvertrag in Aussicht zu stellen, um sich auf diese Weise die Möglichkeit offen zu erhalten, nach Ablauf eines sehr überschaubaren Zeitraums einen anderen Mieter zu finden, der zur Zahlung einer noch höheren Miete bereit ist. Da der sich hieraus ergebende Nachteil vorwiegend von weniger finanzkräftigen Unternehmen zu tragen ist, begünstigt dies die Entwicklung in den Ballungszentren, dass kleine und mittlere Unternehmen durch größere Anbieter verdrängt werden.
Drucksache 554/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - Stärkung ihrer Rolle bei der Politikgestaltung der EU
... Mit Blick auf die Zukunft sollte die Vorgehensweise, die im Laufe der Amtszeit der aktuellen Kommission entwickelt wurde, weiter in die Tätigkeit der Kommission einbezogen werden. Sie sollte Teil eines laufenden Prozesses der Reflexion darüber sein, in welchem Maße die EU den Alltag der Bürgerinnen und Bürger regeln sollte oder nicht. Im Hinblick auf dieses Ziel wird in der vorliegenden Mitteilung dargelegt, wie die Rolle der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in der Politikgestaltung der EU gestärkt werden sollte. Damit werden auch die Folgemaßnahmen der Kommission zu den Empfehlungen der Taskforce in Gang gesetzt, und es wird insbesondere hervorgehoben, wo andere handeln müssen. Die Kommission beabsichtigt, die Einzelheiten im Rahmen der Bestandsaufnahme zur besseren Rechtsetzung im ersten Halbjahr 2019 nach Anhörung der Standpunkte aller Parteien, die ein Interesse an einer besseren Rechtsetzung haben, genauer festzulegen.
1. Einleitung
2. Die Bedeutung von Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
3. Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT: SCHLÜSSELELEMENTE einer besseren Rechtsetzung
4. Maßnahmen zur STÄRKUNG der Rolle von Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
4.1. Förderung eines gemeinsamen Verständnisses von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
4.2. Ermöglichung einer wirksameren Prüfung durch die nationalen Parlamente
4.3. Aktivere Einbindung lokaler und regionaler Behörden
4.4. Bessere Bewertung und Darstellung relevanter Auswirkungen
4.5. Bewertung bestehender Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität
5. Schlussfolgerungen und NÄCHSTE Schritte: die KONFERENZ in BREGENZ
Themen der Konferenz in Bregenz
ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit: Stärkung ihrer Rolle bei der Politikgestaltung der EU
Anhang I Die neun Empfehlungen der Taskforce
Empfehlung 1 der Taskforce
Empfehlung 2 der Taskforce
Empfehlung 3 der Taskforce
Empfehlung 4 der Taskforce
Empfehlung 5 der Taskforce
Empfehlung 6 der Taskforce
Empfehlung 7 der Taskforce
Empfehlung 8 der Taskforce
Empfehlung 9 der Taskforce
Anhang II Modellraster zur Bewertung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit während des gesamten Politikzyklus (dem Bericht der Taskforce über Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln entnommen)
Zweck und Erläuterung des Bewertungsrasters
Drucksache 245/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
... Die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ist Voraussetzung für das Vertrauen darauf, dass die EU-Ausgaben in den Mitgliedstaaten ausreichend geschützt sind. Wie in der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2014 "Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips"2 ausgeführt, ist das Rechtsstaatsprinzip das Rückgrat jeder modernen demokratischen Grundordnung. Es gehört zu den tragenden Grundsätzen der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen aller EU-Mitgliedstaaten und mithin zu den Grundwerten, auf die die Union gestützt ist. Dies folgt aus Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie aus seiner Präambel und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet, dass sich staatliches Handeln auf der Grundlage eines wirksamen und verlässlichen rechtlichen Rahmens vollzieht und im Bedarfsfall kontrolliert und angefochten werden kann und wirksame Abhilfe möglich ist.
1. Kontext des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der NACHTRÄGLICHEN Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Nachträgliche Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Externes Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand der Verordnung
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Maßnahmen
Artikel 4 Inhalt der Maßnahmen
Artikel 5 Verfahren
Artikel 6 Aufhebung von Maßnahmen
Artikel 7 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 96/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht - COM(2018) 96 final
... Die derzeitige Rechtsunsicherheit und das damit verbundene rechtliche Risiko sind auf die unterschiedlichen materiellrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Drittwirkung von Forderungsübertragungen zurückzuführen. Wenn jeder Mitgliedstaat für sich handeln würde, könnten das rechtliche Risiko und die Hindernisse für grenzüberschreitende Forderungsübertragungen nicht in zufriedenstellender Weise beseitigt werden, da die nationalen Vorschriften und Verfahren identisch oder zumindest miteinander vereinbar sein müssten, um in Fällen mit Auslandsbezug zu funktionieren. Daher muss auf Unionsebene gehandelt werden, um sicherzustellen, dass in der gesamten Union dasselbe Recht als das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht bezeichnet wird, und zwar unabhängig von dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte oder Behörden einen Rechtsstreit über das Inhaberrecht an einer übertragenen Forderung prüfen.
Drucksache 442/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren
... b) auf Antrag der Mitgliedstaaten Verwaltung multinationaler Cyberabwehrprojekte und damit Handeln als Projektmanager im Sinne der Verordnung (EU) XXX [Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds].
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Begründung des Vorschlags im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des KOMPETENZZENTRUMS und des NETZES
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Auftrag des Zentrums und des Netzes
Artikel 4 Ziele und Aufgaben des Zentrums
Artikel 5 Investitionen in Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Lösungen und deren Nutzung
Artikel 6 Benennung der nationalen Koordinierungszentren
Artikel 7 Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren
Artikel 8
Artikel 9 Aufgaben der Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit
Artikel 10 Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
Kapitel II ORGANISATION des KOMPETENZZENTRUMS
Artikel 11 Zusammensetzung und Struktur
Abschnitt I VERWALTUNGSRAT
Artikel 12 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 13 Aufgaben des Verwaltungsrats
Artikel 14 Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrates
Artikel 15 Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates
Abschnitt II EXEKUTIVDIREKTOR
Artikel 16 Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
Artikel 17 Aufgaben des Exekutivdirektors
Artikel 18 Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats
Artikel 19 Arbeitsweise des wissenschaftlich-technischen Beirats
Artikel 20 Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Beirats
Kapitel III FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 21 Finanzbeitrag der Union
Artikel 22 Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten
Artikel 23 Kosten und Mittelausstattung des Kompetenzzentrums
Artikel 24 Finanzielle Verpflichtungen
Artikel 25 Haushaltsjahr
Artikel 26 Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 27 Rechnungslegung des Kompetenzzentrums und Entlastung
Artikel 28 Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
Artikel 29 Finanzordnung
Artikel 30 Schutz der finanziellen Interessen
Kapitel IV PERSONAL des KOMPETENZZENTRUMS
Artikel 31 PERSONAL
Artikel 32 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete
Artikel 33 Vorrechte und Befreiungen
Kapitel V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 34 Sicherheitsvorschriften
Artikel 35 Transparenz
Artikel 36 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
Artikel 37 Zugang zu Unterlagen
Artikel 38 Überwachung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 39 Haftung des Kompetenzzentrums
Artikel 40 Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
Artikel 41 Haftung der Mitglieder und Versicherung
Artikel 42 Interessenkonflikt
Artikel 43 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 44 Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 45 Erste Maßnahmen
Artikel 46 Bestehensdauer
Artikel 47 Inkrafttreten
Drucksache 116/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelver-sorgungskette
... 1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, in einem EU-weiten Rahmen unlautere Handelspraktiken bezüglich Zahlungsfristen und kurzfristiger Stornierungen von Lieferverträgen für verderbliche Lebensmittel und einseitiger und rückwirkender Änderungen von bestimmten Vertragsbestimmungen sowie der Übernahme der Kosten für Warenverluste und -verschwendung zu verbieten. Der Vorschlag beschränkt sich aufgrund der damit gewollten weiteren Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik auf landwirtschaftliche Produkte und alle gehandelten Lebensmittelerzeugnisse. Die stärkere Marktorientierung setzt ein verantwortungsvolles Handeln aller Marktbeteiligten in der Lebensmittelversorgungskette voraus.
Drucksache 166/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 140. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten für die Stabilität der WWU von großer Bedeutung ist. Diese zu stärken und entsprechende Reformanreize zu setzen, muss Kernziel wirtschaftspolitischen Handelns bleiben.
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
4 Ausgaben
4 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
4 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
4 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
171. Hauptempfehlung
172. Hauptempfehlung
173. Hilfsempfehlung
183. Hilfsempfehlung
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
4 Migration
4 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit
4 Verteidigung
4 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 309/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen für die Mitte der Gesellschaft"
... So leisten Millionen Bürgerinnen und Bürger in Deutschland Tag für Tag ganz konkret Dienst für das Land und an seinen Mitmenschen. Sie engagieren sich ehrenamtlich oder übernehmen beispielsweise Verantwortung durch die Pflege ihrer Angehörigen. Diese Menschen tragen mit ihrem Handeln entscheidend zu einem engen Zusammeninhalt in unserem Land bei.
Entschließung
1. Entlastungen für das Ehrenamt
2. Entlastungen für Familien und Bildung
3. Entlastungen in den Bereichen Gesundheit und Pflege und für Menschen mit Behinderungen
4. Entlastungen im Berufsleben
Drucksache 640/2/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... -Zulassungs-Ordnung bedingt eine Änderung der verwaltungsinternen Abläufe bei den zuständigen Behörden. Derzeit liegen den Ländern keine Informationen über das geplante Verwaltungshandeln des Kraftfahrtbundesamtes insbesondere im Hinblick auf die Aufsicht über die Technischen Dienste und die Qualitätssicherung der Gutachten vor. Da die Begutachtung der Fahrzeuge und die darauf basierende Erteilung von Betriebserlaubnissen durch die zuständigen Behörden (Straßenverkehrsbehörden) der Länder in einem engen Zusammenhang stehen, ist eine Abstimmung der Verwaltungsabläufe zur Qualitätssicherung notwendig.
Drucksache 170/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten
... 4. Er gibt zu bedenken, dass der Verordnungsvorschlag einige Regelungen enthält, die hinsichtlich ihrer Auswirkung auf digitale Geschäftsmodelle hinderlich sein können. In diesem Zusammenhang ist der "One size fits all"-Ansatz des Verordnungsvorschlags zu überdenken, der alle Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen rechtlich gleich behandeln will, obwohl digitale Plattformen in verschiedenen Marktsegmenten mit ganz unterschiedlichen Voraussetzungen und Herausforderungen operieren. Der Vielfalt von digitalen Plattformen wird der Verordnungsvorschlag nicht vollumfänglich gerecht.
Drucksache 133/18
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Analgetika-Warnhinweis-Verordnung (AnalgetikaWarnHV)
... handeln. Arzneimittel nach § 1a Absatz 8
Drucksache 230/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext
... 5. Der Bundesrat regt an, den Mechanismus insgesamt flexibler auszugestalten. So sollten etwa Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich jederzeit zu entscheiden, den Mechanismus einzuführen. Außerdem sollte es möglich sein, den Mechanismus unter bestimmten Umständen (zum Beispiel unverhältnismäßiger Bürokratieaufwand bei wenigen Anwendungsfällen) wieder außer Kraft zu setzen. Zudem sollte das Verfahren des Mechanismus weniger detailliert (enge Fristregelungen, Anzahl der Ausfertigungen für europäische grenzüberschreitende Verpflichtungen bzw. Erklärungen, Einrichtung grenzübergreifender Koordinierungsstellen und anderes) vorgegeben sein, so dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Bürokratie zu minimieren und so dem Mechanismus zu einer breiten Anwendung in der Praxis zu verhelfen. Der Mechanismus soll durch Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse zur Vereinfachung und Stärkung grenzübergreifenden Handelns dienen; die Komplexität der Verfahrensschritte würde dem Ziel einer Vereinfachung jedoch entgegenstehen und eine Stärkung grenzübergreifender Zusammenarbeit nicht wesentlich befördern.
Drucksache 355/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV )
... Die Pflegefachfrau und der Pflegefachmann steuern, verantworten und gestalten in Zukunft den Pflegeprozess bei Menschen aller Altersstufen mit akuten und chronischen Schmerzen. Darüber hinaus gestalten sie einen individualisierten Pflegeprozess bei schwerstkranken und sterbenden Menschen aller Altersstufen in verschiedenen Handlungsfeldern und integrieren die sozialen Netzwerke in das Handeln.
Drucksache 103/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen - COM(2018) 134 final
... der Kommission - strenge Kriterien dafür eingeführt, wann eine Risikoposition nicht mehr als notleidend zu behandeln ist und welche regulatorischen Folgen sich durch Refinanzierungs- und andere Stundungsmaßnahmen ergeben.
Drucksache 468/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... Es gibt Betriebe, die Samen für den innerbetrieblichen Einsatz gewinnen und nicht im Auftrag einer Besamungsstation handeln. Dieses Verfahren soll auch künftig beibehalten werden können.
Drucksache 505/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... Der Wirtschaft entstehen aufgrund des Umwandlungsprozesses einer Gesellschaft weitere Kosten. In einfach gelagerten Fällen sind nach geltendem Recht bei einem angenommenen Gegenstandswert von 100.000 Euro mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung einer Ltd. auf eine zu diesem Zweck gegründeten GmbH in Deutschland rund 1.620 Euro Notarkosten verbunden. Nach Schätzung des BMJV wird es sich voraussichtlich um 2.500 Fälle handeln. Bei 2.500 Verschmelzungsfällen entstehen damit weitere Kosten von 4 Mio. Euro.
Drucksache 547/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetz es - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
... Nummer 1 bestimmt, dass die Entnahmekrankenhäuser dafür verantwortlich sind, dass der Transplantationsbeauftragte möglichst zeitnah hinzugezogen wird, wenn Patienten nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen. Dies ist vor allem der Fall, wenn aufgrund ärztlicher Beurteilung bei den Patienten eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vorliegt und der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms vermutet wird oder unmittelbar bevor steht. Um diesen Prozess unter Einbeziehung der im Entnahmekrankenhaus vorhandenen Expertise qualifiziert und auf fachlich hohem Niveau zu gestalten, soll der Transplantationsbeauftragte zeitnah einbezogen werden und die notwendigen Informationen erhalten. Um einen transparenten Prozess zu gewährleisten, sind auch die nächsten Angehörigen des Patienten frühzeitig einzubeziehen. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die nächsten Angehörigen oder gesetzlichen Vertreter des Patienten von dem behandelnden Arzt über die Hinzuziehung des Transplantationsbeauftragten zu informieren sind. Mit Nummer 2 soll sichergestellt werden, dass der Transplantationsbeauftragte jederzeit ungehindert seine Aufgaben wahrnehmen kann. Dazu muss ihm das Zugangsrecht insbesondere zu den Intensivstationen gewährt werden. Um die neuen Aufgaben des Transplantationsbeauftragten nach § 9b Absatz 2 Nummer 5(neu), alle Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung im Entnahmekrankenhaus auszuwerten, erfüllen zu können, müssen dem Transplantationsbeauftragten alle erforderlichen Informationen zur Auswertung des Spenderpotentials zur Verfügung gestellt werden. Dies wird durch die neue Nummer 3 sichergestellt. Mit der neuen Nummer 4 sollen die Entnahmekrankenhäuser gewährleisten, dass jederzeit die Aufgabe des Transplantationsbeauftragten wahrgenommen werden kann. Das Nähere hierzu kann in der Verfahrensanweisung nach Absatz 2 Nummer 3 festgelegt werden. Kosten für die fachspezifischen Fort- und Weiterbildungen sind von den Entnahmekrankenhäusern nach dem neuen Satz 7 zu tragen. Die Pflicht zur Tragung dieser Kosten rechtfertigt sich aus der Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser, fachlich qualifizierte Transplantationsbeauftragte zu bestellen.
Drucksache 536/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
... Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und "Weniger, aber effizienteres Handeln"
ÜBER die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Jahresbericht 2017
1. Einführung
2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-ORGANE
2.1. Die Kommission
Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln
Subsidiaritäts - und Verhältnismäßigkeitsprüfung
5 Folgenabschätzungen
Evaluierungen und Fitness-Checks
2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente
2.3. Das Europäische Parlament
2.4. Der Rat der Europäischen Union
2.5. Ausschuss der Regionen31
2.6. Gerichtshof der Europäischen Union
3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT erhoben WURDEN
3.1. Vorschläge, zu denen 2017 die meisten begründeten Stellungnahmen eingingen
- Vorschlag über den Elektrizitätsbinnenmarkt
- Zwei Vorschläge des Dienstleistungspakets
- Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige
3.2 Verfahren der gelben Karte und politische Ergebnisse - der Fall der Europäischen Staatsanwaltschaft
4. SCHLUSSBEMERKUNG
Anhang des Berichts der Kommission Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit
Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission im Jahr 2017 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhalten hat
Drucksache 5/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... Öffentlich-öffentliche Partnerschaften nach Artikel 185, wie beispielsweise "Eurostars2" und das "Joint Baltic Sea Research Programme" (BONUS), haben langfristige FuI-Partnerschaften und -Netze zwischen der Forschungsförderung und Regierungen gegründet und tragen so zum Europäischen Forschungsraum (European Research Area, ERA) bei. Vor dem Hintergrund eines zunehmend globalen Handlungsauftrags mobilisieren sie erhebliche Investitionen in transnationale Forschungsprojekte in wichtigen politischen Bereichen. Die Stärke aller öffentlich-privaten Partnerschaften nach Artikel 187, wie etwa "CleanSky2" und "Bio-Based Industries" (BBI), liegt vor allem in ihrer Fähigkeit, über Grenzen und Wirtschaftssektoren hinweg strategische Partner aus prioritären Industriebereichen für Maßnahmen der Union zu gewinnen und zu mobilisieren, sowie in ihrem direkten Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit und zu den politischen Zielen der EU. Sie verknüpfen Tätigkeiten über den gesamten Innovationszyklus hinweg und helfen so, die Fragmentierung in ihren jeweiligen Sektoren zu überwinden, indem sie langfristig bestehende vorwettbewerbliche Verbundnetze schaffen, die bis dahin einzeln handelnde Interessenträger zusammenbringen. Vertragliche PPP, z.B. "Factories of the Future" (FoF) und "Energy-efficient Buildings" (EeB), haben offenbar ihre Ziele im Großen und Ganzen erreicht, sie sind flexibel, werden effizient verwaltet und bringen im Rahmen der von der EU gesteuerten Strategien große Industriepartner zusammen, die sich durch ein gemeinsames Verständnis der von der Industrie erwarteten Ergebnisse und ein hohes Maß an Transparenz sowie durch eine offene Beteiligung auszeichnen, die auch KMU einschließt.
Drucksache 488/18
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
... III. Für eine Ungleichbehandlung gibt es keine sachlichen Gründe. Da alle Gutachten die Verwaltungsentscheidungen vorbereiten und damit hoheitliches Verwaltungshandeln darstellen, ist die Zuordnung zu den Verwaltungskosten angezeigt. Damit entfällt auch die Schwierigkeit der Zuordnung von Mischgutachten (Gutachten, bei denen neben der Erwerbsfähigkeit auch die Eignung begutachtet wird).
Drucksache 214/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht - COM(2018) 336 final
... Mehrere Einzelpersonen schilderten die insbesondere beim Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat gemachten negativen Erfahrungen mit der Anerkennung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs durch neue Versicherer und forderten Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Versicherer grenzüberschreitend reisende Bürger bei der Anerkennung ihrer Bescheinigungen des Schadenverlaufs nicht anders behandeln wie die Bewohner des betreffenden Mitgliedstaats. Die Versicherungsbranche sprach sich gegen verbindliche Verpflichtungen der Versicherer aus, da diese unverhältnismäßig seien.
Drucksache 554/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission unter ihrem Präsidenten Jean-Claude Juncker das Thema Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit angegangen ist und zu diesem Zweck eine "Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und ‚Weniger, aber effizienteres Handeln‘" (nachfolgend die Taskforce) eingerichtet hat.
Drucksache 71/18
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit im ärztlichen Notdienst mittels weiterentwickelter Portalpraxen
... Gleichwohl suchen die Patientinnen und Patienten mit akutem, aber nicht lebensbedrohlichem Behandlungsbedarf selbständig auch zur regulären Praxisöffnungszeit die Notaufnahmen der Krankenhäuser auf. Eine Öffnung der "Anlaufpraxen" während der regulären Praxisöffnungszeiten ist aber derzeit für die Kassenärztliche Vereinigungen rechtlich nicht möglich. Es ist somit nicht möglich, diese Patientinnen und Patienten jenseits der Notaufnahmen der Krankenhäuser in den "Anlaufpraxen" behandeln zu können. Aus diesem Grund ist die Aufhebung der zeitlichen Beschränkung des insgesamt bewährten Konzeptes notwendig. Ziel muss die Möglichkeit eines 24/7/365-Betriebes für den ärztlichen Bereitschaftsdienst sein, um eine Entlastung der Notaufnahmen der Krankenhäuser sinnvoll zu erreichen.
Drucksache 185/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität - eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft
... Derzeit sind automatisierte Fahrzeuge noch nicht in der Lage, ohne menschliche Aufsicht zu fahren. Es müssen noch viele technische Herausforderungen gelöst werden, um sicherzustellen, dass das Fahrzeug in allen Situationen in der Lage ist, wie ein menschlicher Fahrer sein Umfeld zu erfassen, dieses zu verstehen und richtig zu handeln. Die verschiedenen Ebenen der Automatisierung sind in der Abbildung unten dargestellt.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.