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"Gastgewerbes"
Drucksache 255/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Tourismus und Verkehr im Jahr 2020 und darüber hinaus - COM(2020) 550 final
... - Sichere Wiederaufnahme der touristischen Dienstleistungen: Leitlinien für den Tourismus, insbesondere das Gastgewerbe
I. Einleitung
II. den Menschen die MÖGLICHKEIT, das Vertrauen und die Sicherheit für eine WIEDERAUFNAHME des REISENS GEBEN
a Wiederherstellung der Freizügigkeit und Wiederöffnung der Binnengrenzen in Sicherheit
b Wiederherstellung sicheren Verkehrs
c Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen unter Minimierung der Gesundheitsrisiken
d. Nutzung digitaler Technologien
e. Schutz der Rechte
III. den TOURISMUS WIEDER auf KURS BRINGEN
a Die entscheidende Bedeutung des Tourismus
b Die Auswirkungen der Krise
c Maßnahmen gegen Liquiditätsengpässe
d Attraktive freiwillige Gutscheine: eine für Unternehmen und Kunden vorteilhafte Lösung
e Rettung von Arbeitsplätzen
f Förderung des lokalen Tourismus
IV. Zusammenarbeit
V. neue Perspektiven - auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft
Drucksache 70/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
... 11. Das vorliegende Änderungsgesetz berücksichtigt nicht, dass infolge der Einführung der Infrastrukturabgabe erhebliche wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf grenznahe Unternehmen zu befürchten sind. Zwar sollen im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sein. Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz günstig erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen, insbesondere der verhältnismäßig hohe Preis für Kurzzeitvignetten, wird einen erheblichen Teil der europäischen Nachbarn davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen. Auch besteht die Gefahr, dass durch Ausweichverkehre in den grenznahen Regionen eine erhebliche Mehrbelastung der nachgeordneten Bundes-, Landes- und Kreisstraßennetze entsteht.
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zu Artikel 1 Eingangssatz, Nummer 1 und 2 - neu - § 2 Absatz 3
'Artikel 1
Drucksache 240/1/17
... Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz gut erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird viele ausländische Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen.
Drucksache 70/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
... Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz gut erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird viele ausländische Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Eingangssatz, Nummer 1 und 2 - neu - § 2 Absatz 3
'Artikel 1
Drucksache 154/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... Zwar sieht das Gesetz vor, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sind. Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz günstig erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird einen Teil der ausländischen Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen.
Drucksache 154/2/15
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Thüringen
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... 9. Der Bundesrat wiederholt seine Bedenken hinsichtlich wirtschaftlich sehr nachteiliger Auswirkungen auf grenznahe Regionen und die dort ansässigen Unternehmen. Zwar sieht das Gesetz vor, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sind. Damit wird aber nicht der Tatsache Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz günstig erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird einen Teil der ausländischen Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Regionen sowie Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen. Auch besteht die Gefahr, dass durch Ausweichverkehre in den grenznahen Regionen eine erhebliche Mehrbelastung der nachgeordneten Bundes-, Landes- und Kreisstraßennetze entsteht. Darüber hinaus konterkariert die Infrastrukturabgabe die bisherigen Erfolge in der grenznachbarschaftlichen Zusammenarbeit und baut dort, wo die Schranken einst gefallen sind, neue Hürden. Der Bundesrat sieht darin die Gefahr, bestehende, kulturell zusammengewachsene und -gehörende Regionen wieder stärker zu zerschneiden. Der Bundesrat hält daher eine Regelung, mit der in den Grenzregionen bestimmte Autobahnabschnitte von der Abgabenpflicht freigestellt werden können, für zwingend erforderlich.
Drucksache 648/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... 23. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt nicht, dass infolge der Einführung der Infrastrukturabgabe, die für im Ausland zugelassene abgabepflichtige Fahrzeuge zu entrichten ist, erhebliche wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf grenznahe Unternehmen zu befürchten sind. Zwar sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sind. Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz günstig erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird einen Teil der ausländischen Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen. Auch besteht die Gefahr, dass durch Ausweichverkehre in den grenznahen Regionen eine erhebliche Mehrbelastung der nachgeordneten Bundes-, Landes- und Kreisstraßennetze entsteht. Nach Ansicht des Bundesrates genügt es daher nicht, die Abgabenpflicht auf genau bezeichnete Bundestraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Ausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist. Der Bundesrat hält hier eine Regelung, bestimmte Autobahnabschnitte von der Abgabenpflicht freizustellen, für zwingend erforderlich. Da sich die vorbeschriebenen Effekte mit zunehmendem Abstand von der deutschen Staatsgrenze abschwächen, wird es für hinreichend erachtet, die Möglichkeit des Verzichts auf die Abgabenpflicht auf einen Bereich von 30 km innerhalb des Bundesgebietes bis zu den Staatsgrenzen zu beschränken.
Drucksache 648/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... 23. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt nicht, dass infolge der Einführung der Infrastrukturabgabe, die für im Ausland zugelassene abgabepflichtige Fahrzeuge zu entrichten ist, erhebliche wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf grenznahe Unternehmen zu befürchten sind. Zwar sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sind. Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz günstig erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird einen Teil der ausländischen Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen. Auch besteht die Gefahr, dass durch Ausweichverkehre in den grenznahen Regionen eine erhebliche Mehrbelastung der nachgeordneten Bundes-, Landes- und Kreisstraßennetze entsteht. Nach Ansicht des Bundesrates genügt es daher nicht, die Abgabenpflicht auf genau bezeichnete Bundestraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Ausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist. Der Bundesrat hält hier eine Regelung, bestimmte Autobahnabschnitte von der Abgabenpflicht freizustellen, für zwingend erforderlich. Da sich die vorbeschriebenen Effekte mit zunehmendem Abstand von der deutschen Staatsgrenze abschwächen, wird es für hinreichend erachtet, die Möglichkeit des Verzichts auf die Abgabenpflicht auf einen Bereich von 30 km innerhalb des Bundesgebietes bis zu den Staatsgrenzen zu beschränken.
Drucksache 268/11
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz (Gastgewerbestatistikverordnung)
Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz (Gastgewerbestatistikverordnung)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1
§ 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Alternativen
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
IV. Sonstigen Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Rechtsetzungskompetenz des Bundes
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1737: Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz
Drucksache 268/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz (Gastgewerbestatistikverordnung)
Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz (Gastgewerbestatistikverordnung)
Drucksache 82/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene KOM (2007) 27 endg.; Ratsdok. 5899/07
... rauch vorhanden war, darunter in Freizeiteinrichtungen und Betrieben des Gastgewerbes, Verkehrsmitteln, Krankenhäusern und pädagogischen Einrichtungen. Die Höchstwerte für ETS-Konzentrationen wurden in Bars/Kneipen und Diskotheken ermittelt: Ein vierstündiger Aufenthalt in einer Diskothek entsprach einem einmonatigem Zusammenleben mit einem Raucher.17 Die Feststellung, dass die Expositionswerte in Einrichtungen des Gastgewerbes außergewöhnlich hoch liegen, ist von anderen Untersuchungen bestätigt worden. Sie ergaben, dass die durchschnittliche Exposition von Kneipenpersonal drei- oder viermal höher ist als beim Zusammenleben mit einem Raucher.18
I. Einleitung
II. Begründung der Aktion
1. Gesundheitliche Aspekte
1.1. Gesundheitsbelastung bei ETS-Exposition
1.2. Expositionsgrad
1.3. Auswirkungen der Rauchfrei-Initiative
2. Wirtschaftliche Aspekte
2.1. Wirtschaftliche Belastung
2.2. Auswirkungen der Rauchfrei-Initiative
2.3. Unbeabsichtigte Folgen
3. Soziale Aspekte
3.1. Öffentliche Akzeptanz der Rechtsvorschriften für rauchfreie Zonen
3.2. Auswirkungen auf den Tabakkonsum
3.3. Auswirkungen auf die soziale Gerechtigkeit
4. Aktionsimpulse
III. Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen
1. Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene
2. Rechtsvorschriften auf EU-Ebene
IV. Anwendungsbereiche der Rauchfrei-Initiative
1. Rechtsvorschriften für rauchfreie Zonen
2. Rechtsvorschriften für rauchfreie Zonen – Mit Ausnahmeregelungen
2.1. Ausnahmeregelungen für Lizenzbetriebe des Gastgewerbes
2.2. Ausnahmeregelungen für Pubs und Bars/Kneipen ohne Restauration
2.3. Geschlossene, separat belüftete Raucherräume
V. Strategieoptionen
1. Beibehalten des Status Quo
2. Freiwillige Maßnahmen
3. Methode der offenen Koordinierung
4. Empfehlungen der Kommission oder des Rates
5. Verpflichtende Vorschriften
VI. Schlussbemerkungen
2 Fragen
Drucksache 70/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.