Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
- 1. Die Infrastrukturabgabe baut Schranken zwischen Deutschland und seinen europäischen Nachbarn auf. Leidtragende sind insbesondere Grenzregionen, in denen heute vielfältige Handels- und Alltagsbeziehungen die europäische Idee mit Leben füllen. Die Einführung der Infrastrukturabgabe ist und bleibt auch mit den Änderungen des vorliegenden Gesetzes eine Belastung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und gefährdet bisherige Erfolge der europäischen Integration.
- 2. Der Bundesrat teilt grundsätzlich das Ziel einer nachhaltigen Ausgestaltung der Verkehrsinfrastrukturfinanzierung. Aufgrund der Bedenken des Nationalen Normenkontrollrates sowie des Bundesrechnungshofes sieht der Bundesrat das Missverhältnis zwischen dem anfallenden Erfüllungsaufwand und den zu erwartenden Einnahmen mit großer Sorge. Verschiedene Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass sich dieses Missverhältnis durch die Anpassungen im vorliegenden Gesetzentwurf noch verschärft.
Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung bisher keine nachvollziehbaren und soliden Berechnungen für die zu erwartenden Einnahmen aus der PKW-Maut sowie den Ausgaben für die Implementierung und den Betrieb des Maut-Konzeptes vorgelegt hat. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren nunmehr ausreichend valide Berechnungen vorzulegen.
3. Zu Artikel 1 Eingangssatz, Nummer 1 und 2 - neu - (§ 2 Absatz 3
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 1
Das Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"3a. Die Bundesregierung wird ermächtigt, auf Antrag eines Landes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Entrichtung der Infrastrukturabgaben auf genau bezeichneten Abschnitten von Bundesfernstraßen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesfernstraßengesetzes (Bundesautobahnen) zu verzichten, wenn dies zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf grenznahe Unternehmen gerechtfertigt ist."
2. Die Anlage (zu § 8) wird in Absatz 1 wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"< weiter wie Regierungsvorlage Nummer 1 >"
- b) Satz 3 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"< weiter wie Regierungsvorlage Nummer 2 >" '
Begründung:
Infolge der Einführung der Infrastrukturabgabe sind erhebliche nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen auf grenznahe Unternehmen zu befürchten.
Zwar sieht das Gesetz vor, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sind.
Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz gut erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird viele ausländische Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen.
Es ist daher zwingend eine Regelung erforderlich, die es ermöglicht, bestimmte Autobahnabschnitte von der Abgabenpflicht freizustellen, wenn dies zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Unternehmen in Grenzregionen gerechtfertigt ist.