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"Forschungs- und Bildungssystems"
Drucksache 576/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
... Der Umfang der Mitfinanzierung der Klinika bestimmt sich nach dem Grundsatz in § 2 Satz 1 HBFG, wonach die Hochschulen als Bestandteil des Forschungs- und Bildungssystems ausgebaut werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Universitätsklinika, die rechtlich verselbstständigt sind. Sind sie in die Anlage zum HBFG aufgenommen, werden sie nach denselben Grundsätzen und Verfahren gefördert wie andere Universitätsklinika. Das bedeutet - wie die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des HBFG klargestellt hat -, dass eine Mitfinanzierung von Investitionen an Hochschulklinika, die ausschließlich durch Bedürfnisse der Krankenversorgung veranlasst sind rechtlich ausgeschlossen ist (BT-Drs. 13/4335, S. 6).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Artikel 2 Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
Drucksache 797/05
Verordnung der Bundesregierung
Vierunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
... 1.5 Der Umfang der Mitfinanzierung der Kliniken bestimmt sich nach dem Grundsatz in § 2 Satz 1 HBFG, wonach die Hochschulen als Bestandteil des Forschungs- und Bildungssystems ausgebaut werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Universitätskliniken, die rechtlich verselbstständigt sind. Sind sie in die Anlage zum HBFG aufgenommen, werden sie nach denselben Grundsätzen und Verfahren gefördert wie andere Universitätskliniken. Das bedeutet - wie die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des HBFG klargestellt hat -, dass eine Mitfinanzierung von Investitionen an Hochschulkliniken, die ausschließlich durch Bedürfnisse der Krankenversorgung veranlasst sind, rechtlich ausgeschlossen ist (BT-Drs. 13/4335, S.6).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Vierunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2006 in Kraft.
Begründung
1. Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Universitätsklinikum der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg
2. Muthesius Kunsthochschule
3. Kosten für die Wirtschaft
Drucksache 881/04
Verordnung der Bundesregierung
Dreiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
... 4. Der Umfang der Mitfinanzierung des Klinikums bestimmt sich nach dem Grundsatz in § 2 Satz 1 HBFG, wonach die Hochschulen als Bestandteil des Forschungs- und Bildungssystems ausgebaut werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Universitätskliniken, die rechtlich verselbstständigt sind. Sind sie in die Anlage zum HBFG aufgenommen, werden sie nach denselben Grundsätzen und Verfahren gefördert wie andere Universitätskliniken. Das bedeutet - wie die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des HBFG klargestellt hat -, dass eine Mitfinanzierung von Investitionen an Hochschulkliniken, die ausschließlich durch Bedürfnisse der Krankenversorgung veranlasst sind, rechtlich ausgeschlossen ist (BT- Drucksache. 13/4335, S.6).
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Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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