Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering

Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz Vom ...

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

Artikel 2
Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .... 2006
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Begründung

Durch eine Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) werden mit Wirkung vom 1. Juni 2006 das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen), das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München), das Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg) und das Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg) sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2006 das Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock in die Anlage zum HBFG (Hochschulverzeichnis) aufgenommen. Die Aufnahme des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität München in die Anlage zum HBFG wird verlängert.

Die Klinika waren bis zum Stichtag der Aufnahme in das Hochschulverzeichnis landesrechtlich als unselbstständige Einrichtungen der Universitäten organisiert. Als solche sind sie als Teil ihrer Trägerhochschule vom sachlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau umfasst und werden nach dem HBFG gefördert. Die landesrechtliche Umwandlung der Klinika in selbstständige Anstalten hätte zum 1. Januar 2006 bzw. 1. Juni 2006 ihr Ausscheiden aus der Gemeinschaftsaufgabe und damit den Verlust ihrer Förderfähigkeit nach dem HBFG zur Folge. Mit der gesonderten Aufnahme in das Hochschulverzeichnis wird die Förderfähigkeit der Klinika ohne zeitliche Unterbrechung dadurch dass sie zu den betreffenden Stichtagen in die Gemeinschaftsaufgabe wieder einbezogen werden, erhalten. Dies bewirkt, dass der Bund die nach dem HBFG erstattungsfähigen Ausgaben der Sitzländer für die betreffenden Einrichtungen weiterhin zur Hälfte mitfinanzieren kann.

Mit der Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 zudem das Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt) und das Universitätsklinikum Gießen und Marburg in die Anlage zum HBFG aufgenommen. Beide Klinika sind zum Aufnahmezeitpunkt weiterhin als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert. Die Klinika sind mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aus der Gemeinschaftsaufgabe ausgeschieden, da die entsprechende Aufnahmeverordnung zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist. Durch die nachfolgende Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH wird ein neuer rechtsfähiger Aufgabenträger geschaffen, der mit der Vorgängereinrichtung nicht mehr identisch ist, so dass es einer gesonderten Aufnahme der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH in die Anlage zum HBFG bedarf.

Die Länder Bayern, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern haben die rechtliche Verselbstständigung ihrer Universitätsklinika in der Rechtsform als Anstalten des öffentlichen Rechts und im Falle Hessens die Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg im Zuge einer tief greifenden Strukturreform ihrer Hochschulmedizin vorgenommen.

Die Bundesregierung entspricht den Anträgen der Länder auf Wiedereinbeziehung der Universitätsklinika in die Anlage zum HBFG, weil sie - wie sie in der Begründung zur 26. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG (BR-Drs. 1043/97, S. 7/8) dargestellt hat -Strukturreformen in der Hochschulmedizin für notwendig erachtet und sie eine Einbeziehung der Einrichtungen der Hochschulmedizin in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau nach der vorgenommenen Strukturreform für erforderlich hält. Sie unterstützt Maßnahmen im Landesbereich, die darauf gerichtet sind, die von der Kultusministerkonferenz der Länder beschlossenen "Überlegungen zur Struktur und Finanzierung der Hochschulmedizin" (Beschluss der KMK vom 29. September 1995) zu verwirklichen.

Rechtlich selbstständige Universitätsklinika können nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HBFG als einer Hochschule angegliederte Hochschuleinrichtungen in das Hochschulverzeichnis aufgenommen werden. Dabei setzt der Begriff "Hochschulklinik" im Bundesrecht (Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG, § 1 HBFG) für die Einbeziehung in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau voraus, dass bestimmte Strukturprinzipien im Landesrecht erfüllt sind. Die Einrichtungen des Klinikums müssen in einem hochschul- und organisationsrechtlich festen funktionalen Bezug zur jeweiligen Hochschule und ihren Aufgaben stehen. Dieser muss so gestaltet sein, wie es für die Erfüllung der medizinischen Forschungs- und Lehraufgaben der betreffenden Hochschule erforderlich ist, und den Verbund mit den von der Hochschule vertretenen übrigen wissenschaftlichen Fächern wahren. Nur wenn und soweit ein rechtlich verselbstständigtes Klinikum nach den Erfordernissen von Forschung und Lehre errichtet und betrieben wird, so dass die Versorgung von Kranken lediglich dadurch bedingt ist, ist seine Aufnahme in das Hochschulverzeichnis rechtlich und hochschulpolitisch möglich.

Die Grundsätze, nach denen die Bundesregierung dies beurteilt, sind in der Begründung zur 26. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG (BR-Drs. 1043/97, S. 9) aufgeführt.

Auf diese wird Bezug genommen. Sie sind auch im Falle der Aufnahme eines privatrechtlich organisierten Universitätsklinikums zu berücksichtigen. Die Länder Bayern, Hessen und

Mecklenburg-Vorpommern haben diesen Grundsätzen Rechnung getragen.

Der Umfang der Mitfinanzierung der Klinika bestimmt sich nach dem Grundsatz in § 2 Satz 1 HBFG, wonach die Hochschulen als Bestandteil des Forschungs- und Bildungssystems ausgebaut werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Universitätsklinika, die rechtlich verselbstständigt sind. Sind sie in die Anlage zum HBFG aufgenommen, werden sie nach denselben Grundsätzen und Verfahren gefördert wie andere Universitätsklinika. Das bedeutet - wie die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des HBFG klargestellt hat -, dass eine Mitfinanzierung von Investitionen an Hochschulklinika, die ausschließlich durch Bedürfnisse der Krankenversorgung veranlasst sind rechtlich ausgeschlossen ist (BT-Drs. 013/4335, S. 6).