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"Finanzverwaltung"
Drucksache 575/17
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
... Finanzverwaltungsgesetz
Drucksache 154/17
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung
... lehnen sich an die verfassungsrechtliche Ergänzung in Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes n.F. an und stellen klar, dass Zuwendungen an Parteien, die gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind, nicht abzugsfähig sind. Dieser Verweis ermöglicht der Finanzverwaltung, auf eine eigenständige Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit zu verzichten.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes
Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 3 Änderung des Einkommenssteuergesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 4
Drucksache 153/2/17
Antrag aller Länder
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Der Ausschluss steuerlicher Vergünstigungen für Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, bedarf nicht in gleicher Weise einer Entscheidung durch das höchste deutsche Gericht. Vielmehr kann die Entscheidung hierüber als der über den Ausschluss von staatlicher Teilfinanzierung akzessorisch ausgestaltet und der Finanzverwaltung überantwortet werden. Da nur das Bundesverfassungsgericht über den Ausschluss von staatlicher Teilfinanzierung entscheiden darf, ist der Finanzverwaltung insoweit ein fester und praktikabler Maßstab vorgegeben, an den sie ihre Entscheidung knüpfen kann. Daher kann sich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darauf beschränken, den gesetzlich eintretenden Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung festzustellen.
'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 232/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... (2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 kann einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtlichen Zwecke die im Kaufpreis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Erdgas sowie die im Kaufpreis enthaltende Stromsteuer für elektrischen Strom von der Bundesfinanzverwaltung vergütet werden, wenn
Drucksache 119/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Die Finanzverwaltung hat bisher die Auffassung vertreten, dass für solche Erstattungsanträge das Finanzamt zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der wertvollste Teil des Inlandsvermögens des Antragstellers befindet. Insbesondere bei Investmentfonds ist jedoch das Vermögen breit gestreut und wird regelmäßig umgeschichtet. Die örtliche Zuständigkeit lässt sich daher nur schwer bestimmen und kann regelmäßig wechseln.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 § 4 InvStG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG
5. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG
7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG
8. Zu Artikel 1 § 20 InvStG
9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG
10. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG
11. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG
12. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG
13. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG
14. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG
15. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG
18. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1
20. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG
21. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG
Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
22. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
23. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
24. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
25. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG Artikel 8 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 8
26. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
27. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
28. Zu Artikel 5 § 5 FVG
29. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
30. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG
Drucksache 409/2/16
Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
... Der vom Bundesrat als notwendig erachtete Zugriff der Finanzbehörden auf die Fahrzeug- und Halterdaten sollte durch eine Erweiterung der Zugriffsberechtigung auf die Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes hergestellt werden. Hierzu ist es erforderlich, den bisher auf die Bereiche der Steuerfahndung sowie der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung beschränkten automatisierten Zugriff auf die Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes auf die übrigen relevanten Arbeitsbereiche der Finanzverwaltung auszudehnen. Dies geschieht durch die Neufassung von § 36 Absatz 2a StVG, wodurch der bisher in § 36 geregelten Online-Datenabruf auf alle mit der Kontrolle und Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erweitert wird.
Drucksache 227/16
Antrag der Länder Niedersachsen, Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie) für den Mittelstand in Deutschland
... - Die Auszahlung der Förderung erfolgt als Forschungsprämie bzw. Steuergutschrift, die mit der Jahresveranlagung des Unternehmens / des Unternehmers (Einkommens- oder Körperschaftssteuer) ausgezahlt wird. Für den Fall, dass die Forschungsprämie höher ist als die Steuerschuld, sollte eine Erstattung vorgesehen werden, damit auch Startups und ertragsschwächere Unternehmen profitieren. - Die Beratung der Antragsteller und die Prüfung der Förderanträge sollten durch externe Technologieexperten erfolgen, da es der Finanzverwaltung an dieser Stelle an wissenschaftlicher Expertise fehlt. Die externen Technologieexperten beurteilen und bescheinigen die inhaltliche Qualität der FuE-Personaltätigkeit. Die Finanzämter errechnen unter Berücksichtigung dieser Bescheinigung die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der Forschungsprämie und erteilen die Bescheide. Eine Nachweiskontrolle erfolgt im Rahmen von Betriebsprüfungen.
Drucksache 409/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
... es in Anspruch nehmen, da für die Aufgabenwahrnehmung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Teil der Bundesfinanzverwaltung bundeseinheitliche Regelungen bestehen müssen, um die Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet zu wahren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
§ 19 Löschung
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG
2. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV
3. Straßenverkehrsgesetz StVG
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.2 Wirtschaft
4.3 Verwaltung
a. Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz §§ 3 und 4
§§ 8 und 9
§ 21
b. Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch
c. Änderungen im Straßenverkehrsgesetz
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3746: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch
Änderungen im Straßenverkehrsgesetz
Drucksache 407/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
... Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen erschwert, der Finanzverwaltung neue Möglichkeiten der Prüfung eröffnet und eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Festsetzung und Erhebung der Steuern langfristig gewährleistet werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 2 § 30 EG AO
Drucksache 562/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen - COM(2016) 582 final
... (5) Die Finanzverwaltung des Garantiefonds sollte von der EIB auf die Kommission übertragen werden, die bereits seit längerem ähnliche Investitionen verwaltet. Die Übernahme der Garantiefondsverwaltung sollte der Kommission die Möglichkeit bieten, ihre Vermögensverwaltungstätigkeiten zu straffen und zu konsolidieren, wofür sie auf bestehende Strukturen und eine positive Erfolgsbilanz aufbauen kann.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 320/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Finanzverwaltungsgesetz
Gesetz
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gesetzlicher Vertreter
§ 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung
§ 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
Kapitel 2 Investmentfonds
Abschnitt 1 Besteuerung des Investmentfonds
§ 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
§ 7 Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds
§ 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
§ 9 Nachweis der Steuerbefreiung
§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden
§ 12 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern
§ 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers
§ 14 Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung
§ 15 Gewerbesteuer
Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds
§ 16 Investmenterträge
§ 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds
§ 18 Vorabpauschale
§ 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
§ 20 Teilfreistellung
§ 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung
§ 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes
Abschnitt 3 Verschmelzung von Investmentfonds
§ 23 Verschmelzung von Investmentfonds
Abschnitt 4 Verhältnis z u den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds
§ 24 Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds
Kapitel 3 Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 1 Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
§ 25 Getrennte Besteuerungsregelungen
§ 26 Anlagebestimmungen
§ 27 Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden
§ 28 Beteiligung von Personengesellschaften
§ 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds
§ 30 Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug
§ 31 Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption
§ 32 Haftung bei ausgeübter Transparenzoption
§ 33 Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug
Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
§ 34 Spezial-Investmenterträge
§ 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge
§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge
§ 37 Ermittlung der Einkünfte
§ 38 Vereinnahmung und Verausgabung
§ 39 Werbungskosten, Abzug der Direktkosten
§ 40 Abzug der Allgemeinkosten
§ 41 Verlustverrechnung
§ 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen
§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung
§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung
§ 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen
§ 46 Zinsschranke
§ 47 Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer
§ 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn
§ 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz
§ 50 Kapitalertragsteuer
§ 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Abschnitt 3 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds
§ 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds
Kapitel 4 Altersvorsorgevermögenfonds
§ 53 Altersvorsorgevermögenfonds
Kapitel 5 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds
§ 54 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds
Kapitel 6 Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 55 Bußgeldvorschriften
§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Investmentsteuergesetzes
§ 22a Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz
§ 24 Bußgeldvorschriften
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 9 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Artikel 10 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 407/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
... Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen erschwert, der Finanzverwaltung neue Möglichkeiten der Prüfung eröffnet und eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Festsetzung und Erhebung der Steuern langfristig gewährleistet werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 §§ 146a, 146a1, 146a2 und 146a3 AO Artikel 2 § 30 EG AO
§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
§ 146a1 Schutz durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
§ 146a2 Schutz durch standardisierte Signaturerstellungseinheit als Sicherheitseinrichtung
§ 146a3 Verordnungsermächtigung
§ 146b Kassen-Nachschau
§ 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Änderungsvorschlags
2. Wesentlicher Inhalt des Änderungsvorschlags
Zu a Struktur des Gesetzentwurfs
Zu bb
Zu cc
Zu b
4. Zu Artikel 2 § 30 EG AO
5. Zu Artikel 2 § 30 EG AO
Drucksache 277/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
... Für die Finanzverwaltung (Einzelplan 08) entsteht durch die Änderung des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
2. Änderung des Einkommensteuergesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3747: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4 Evaluation
Drucksache 808/16
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetz es im Jahr 2017
... Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Drucksache 658/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union - COM(2016) 686 final; Ratsdok. 13732/16
... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass durch ein europaweit einheitliches Vorgehen die Souveränität Deutschlands nicht unverhältnismäßig stark eingeschränkt oder beschnitten wird. Auch dürfen die Rechte der Länderfinanzverwaltungen beim Steuervollzug, insbesondere durch zu ambitionierte Fristen im Verfahren, nicht eingeschränkt werden.
Drucksache 119/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Die Finanzverwaltung hat bisher die Auffassung vertreten, dass für solche Erstattungsanträge das Finanzamt zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der wertvollste Teil des Inlandsvermögens des Antragstellers befindet. Insbesondere bei Investmentfonds ist jedoch das Vermögen breit gestreut und wird regelmäßig umgeschichtet. Die örtliche Zuständigkeit lässt sich daher nur schwer bestimmen und kann regelmäßig wechseln.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein*
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 4 InvStG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG
6. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG
8. Zu Artikel 1 § 6 InvStG
9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 Satz 5 InvStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
10. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG
11. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 InvStG
12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 und 3
Zu Artikel 1
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG
15. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG
16. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG
17. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG
18. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG
19. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG
20. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG
21. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG
22. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG
23. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG
24. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 2a InvStG
25. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG
26. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG
Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
28. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
29. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
30. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 8
31. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
32. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
33. Zu Artikel 5 § 5 FVG
34. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
35. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG
Drucksache 409/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
... Der vom Bundesrat als notwendig erachtete Zugriff der Finanzbehörden auf die Fahrzeug- und Halterdaten sollte durch eine Erweiterung der Zugriffsberechtigung auf die Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes hergestellt werden. Hierzu ist es erforderlich, den bisher auf die Bereiche der Steuerfahndung sowie der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung beschränkten automatisierten Zugriff auf die Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes auf die übrigen relevanten Arbeitsbereiche der Finanzverwaltung auszudehnen. Dies geschieht durch die Neufassung von § 36 Absatz 2a StVG, wodurch der bisher in § 36 geregelten Online-Datenabruf auf alle mit der Kontrolle und Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erweitert wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1
2. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7b - neu - SchwarzArbG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SchwarzArbG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 36 Absatz 2a StVG
Drucksache 678/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Verbesserungen der nationalen finanzpolitischen Rahmenwerke können die Wachstumsfreundlichkeit der öffentlichen Finanzen ebenfalls erhöhen, nicht zuletzt durch Einführung effizienter Ausgabenüberprüfungen und einer stärkeren öffentlichen Finanzverwaltung auf allen Ebenen des Staates. Derlei Instrumente und Praktiken leisten einen sehr wertvollen Beitrag dazu, die Glaubwürdigkeit der Fiskalpolitik zu erhöhen, indem das EU-Regelwerk in das nationale Politikgefüge integriert und so die Eigenverantwortung gestärkt wird. Die unlängst von der Euro-Gruppe gebilligten Grundsätze für die Durchführung der Ausgabenüberprüfungen sind hierfür ein überaus nützlicher Ausgangspunkt.19
Mitteilung
1. Einführung
Kasten 1 Der fiskalische Kurs im Euro-Währungsgebiet
2. Das DURCHWACHSENE WIRTSCHAFTSUMFELD ERFORDERT einen POSITIVEN FISKALKURS
3. Der FISKALISCHE KURS des EURORAUMS HEUTE
4. Wirtschaftliche und RECHTLICHE Einschränkungen für einen POSITIVEN FISKALISCHEN KURS
5. ZUSAMMENSETZUNG und QUALITÄT des FISKALKURSES SIND ENTSCHEIDEND
6. Schlussfolgerung
ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen HIN zu einem POSITIVEN FISKALISCHEN KURS für das EURO-WÄHRUNGSGEBIET
Anhang 1 Graphische Evidenz zum fiskalischen Kurs des Euro-Währungsgebiets
Abbildung 1 Fiskalischer Kurs des Euro-Währungsgebiets 2011-2017
Abbildung 2 Fiskalischer Kurs des Euro-Währungsgebiets seit 2002
Abbildung 3 Fiskalische Landkarte des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2016
Abbildung 4 Fiskalischer Kurs des Euro-Währungsgebiets 2017 % des BIP
Abbildung 5 Fiskalischer Kurs des Euro-Währungsgebiets 2017: Verteilung auf die großen Volkswirtschaften
Abbildung 6 Gesamtzusammensetzung der fiskalischen Anpassung 2011-17 , Euro-Währungsgebiet % des RTP
Abbildung 7 Zusammensetzung der fiskalischen Anpassung: Ausgabenseite 2009-17, Euro-Währungsgebiet % des BIP
Abbildung 8 Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote seit dem Euro: Durchschnitt und ausgewählte Mitgliedstaaten %
Anhang 2 Wachstums- und Spillover-Effekte der Fiskalpolitik2
Drucksache 640/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) - COM(2016) 683 final; Ratsdok. 13731/16
... 3. Die Ausgestaltung des Richtlinienvorschlags als semi-obligatorisches System, welches eine Konsolidierung nur für solche körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmensgruppen verpflichtend vorsieht, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen, und für andere körperschaftsteuerpflichtige Unternehmensgruppen, die diese Größenmerkmale nicht erfüllen, ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Konsolidierung einräumt, ist zu überdenken. Die Konsequenz der Optionalität ist, dass die Finanzverwaltung parallel zwei Systeme einschließlich abweichender Verfahrensrechte administrieren müsste, was zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führt. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die einheitliche und konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmensgruppen gelten sollte.
Drucksache 816/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
... , Riestermitteilungen, Rürupmitteilungen) - die Mitteilungen an die beim BZSt angesiedelte Stelle nach § 5 Absatz 1 Nummer 18 FVG übermittelt werden. Dort kann aus der IdNr-Datenbank die aktuelle Bundesfinanzamtsnummer (BUFA-Nr.) des Steuerpflichtigen beigestellt und die Mitteilung danach über das Verfahren RMS-KMV an die Länderfinanzverwaltungen weitergeleitet werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 117c Absatz 2 und 4 AO
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO
Zu § 138b
Zu § 138c
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO-E
5. Zu Artikel 1 nach Nummer 10 § 175b AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 379 Absatz 4 AO
7. Zu Artikel 1a - neu - § 4i Satz 1 EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
8. Zu Artikel 1a - neu - § 32a Absatz 1 Satz 1 EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
9. Zu Artikel 1a - neu - § 39b Absatz 2 EStG Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Im Einzelnen
Satz 13
Satz 14
Satz 15
Satz 16
10. Zu Artikel 1a - neu - § 39e Absatz 3 Satz 3 und § 52 Absatz 39 EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
11. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 1b - neu -, 3a - neu -, 3b - neu -, 3c - neu und 4 § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 4 und § 37 Absatz 15 - neu ErbStG
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
Zu Nummer 3c
Zu Nummer 4
12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 3, 4 § 13 Absatz 1 Nummer 16, § 17 Absatz 3, § 37 Absatz 14 ErbStG
Zu a:
Zu b:
Zu c:
13. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 37 Absatz 13 und 14 ErbStG
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
14. Zu Artikel 5a - neu - § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 50 Absatz 4 - neu - InvStG
Artikel 5a Änderung des Investmentsteuergesetzes
15. Zu Artikel 5b - neu - § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO Artikel 5c - neu - Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 5b Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 5c Einschränkung eines Grundrechts
Zu Artikel 5b
Zu Artikel 5c
Drucksache 278/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
... Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
3 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 7 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 8 Aufhebung der Bundesfamilienkassenverordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
3. Zu Artikel 7 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3311: Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. 1 Inhalt des Regelungsvorhabens
II.2 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Konzentration der Familienkassen
Einführung des Familienkassenschlüssels
Änderung des Steuerstatistikgesetzes
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sowie die Bürgerinnen und Bürger
II. 3 Alternativen
II.4 Evaluation
II.6 E-Government
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Drucksache 814/5/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
... (FVG) steht es daher den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden zu, Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, zu bestimmen.
Zu Artikel 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Drucksache 641/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage - COM(2016) 685 final; Ratsdok. 13730/16
... 4. Die Ausgestaltung des Richtlinienvorschlags als semi-obligatorisches System, welches eine einheitliche Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage nur für solche körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmensgruppen verpflichtend vorsieht, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen, und für andere körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, die diese Größenmerkmale nicht erfüllen, ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der vorgeschlagenen Richtlinie einräumt, ist zu überdenken. Die Konsequenz der Optionalität ist, dass die Finanzverwaltung parallel zwei Gewinnermittlungsregime administrieren müsste, was zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führt. Zudem ist der Wechsel in und aus dem Gemeinsame-Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage-(GKB)-System von ganz erheblicher Komplexität. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die einheitliche Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen gelten sollte.
Drucksache 643/16
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer
... Für Anleger mit niedrigem Steuersatz (unter 25 Prozent) auf die übrigen Einkünfte ändert sich mit der Abschaffung der Abgeltungsteuer nichts, da sie aktuell bereits meist ihre Kapitalerträge - insoweit diese über dem Werbungskosten-Pauschbetrag liegen - gegenüber der Finanzverwaltung erklären. Hohe Kapitaleinkünfte dagegen sind nicht länger anonym, sondern werden für die Finanzbehörden wieder transparent und in ihrer weiteren Entwicklung nachvollziehbar. Die mit der Abgeltungsteuer entstandene Gerechtigkeitslücke wird geschlossen, da Kapitalerträge wieder wie die Arbeitseinkommen dem progressiven Steuersatz unterliegen.
Drucksache 546/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021)
... Für die effiziente Ermittlung dieser Auskunftspflichtigen sollen die Anschriften zudem anhand der in den Länderfinanzverwaltungen verfügbaren Daten (Grundstücks- oder Gebäudeart, Eigentumsverhältnis, Art des Eigentümers) vorab klassifiziert werden. So können bei der Eigentümerermittlung z.B. gezielt einfache Fälle wie Einfamilienhäuser von komplizierteren Fällen wie Wohnungseigentümergemeinschaften unterschieden werden. Mit zehn Millionen Gebäuden deckten im Jahr 2011 die von den Eigentümerinnen und Eigentümern selbstgenutzten Einfamilienhäuser bereits über 50 % aller Gebäude ab. Die Grundstücks- oder Gebäudeart umfasst z.B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück. Unter Art des Eigentümers können z.B. natürliche Person, Eheleute oder öffentlichrechtliche Körperschaften erfasst werden, unter Eigentumsverhältnis z.B. das
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
Abschnitt 2 Anschriftenbezogenes Steuerungsregister
§ 3 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters
§ 4 Anschriftenbestand
§ 5 Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen
§ 6 Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 7 Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
§ 8 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden
§ 9 Übermittlung von Daten der Meldebehörden
§ 10 Zusammenführung und Überprüfung der Daten
§ 11 Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 12 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
§ 13 Nutzung weiterer Quellen
§ 14 Datenübermittlungen
§ 15 Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister
§ 16 Löschung
§ 17 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft
b. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
aa. Erfüllungsaufwand für den Bund
Zu den Personalkosten:
Zu den Sachkosten:
bb. Erfüllungsaufwand für die Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 2 Anschriftenbezogenes Steuerungsregister
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 4
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu den §§ 8
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu § 17
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3821: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 - Zensusvorbereitungsgesetz 2021
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Gegenstand des Regelungsvorhabens
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder
Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten sowie zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
4 Evaluierung
4 Gesamtbewertung
Drucksache 630/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
... § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 9 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 10 Aufhebung der Bundesfamilienkassenverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 305/16
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2016: Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2016; Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO i.V.m. § 4 Absatz 2 HG
... Allgemeine Finanzverwaltung
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE
Drucksache 544/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
... Es ist ein neues Antragsverfahren einzurichten. Der Finanzverwaltung entsteht dadurch ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 285 000 Euro.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag
Artikel 2 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
5 Inhaltsübersicht
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
5 Antragserfordernis
5 Verwendungsreihenfolge
5 Geschäftsbetrieb
5 Fortführungserfordernis
Rechtsfolge - Untergang nicht genutzter Verluste
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3879: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt
II.2 Vorgaben, Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten
II.3 One in one out
Drucksache 489/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG )
... In § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes ist die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein nach ihrer Auflösung bei der Aufzählung der Oberbehörden der Bundesfinanzverwaltung zu streichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
§ 6
§ 7
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
Artikel 6 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Alkopopsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Artikel 11 Änderung des Jugendschutzgesetzes
Artikel 12 Änderung des Weingesetzes
Artikel 13 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 16 Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 17 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder und Kommunen
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 17
Drucksache 814/6/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
... Finanzverwaltungsgesetz
Drucksache 641/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage - COM(2016) 685 final; Ratsdok. 13730/16
... 4. Die Ausgestaltung des Richtlinienvorschlags als semi-obligatorisches System, welches eine einheitliche Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage nur für solche körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmensgruppen verpflichtend vorsieht, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen, und für andere körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, die diese Größenmerkmale nicht erfüllen, ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der vorgeschlagenen Richtlinie einräumt, ist zu überdenken. Die Konsequenz der Optionalität ist, dass die Finanzverwaltung parallel zwei Gewinnermittlungsregime administrieren müsste, was zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führt. Zudem ist der Wechsel in und aus dem Gemeinsame-Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage-(GKB)-System von ganz erheblicher Komplexität. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die einheitliche Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen gelten sollte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der deutschen Unternehmen als Personenunternehmen organisiert ist, die von der Anwendung der vorgeschlagenen Richtlinie ausgeschlossen sind. Um auch hier das Nebeneinander verschiedener Gewinnermittlungssysteme zu vermeiden, sollte den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie auch auf Personengesellschaften auszuweiten.
Drucksache 715/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetz es
... Auf Grund der Vielzahl der zu erwartenden Fälle ist mit einem höheren Verwaltungs- und Personalaufwand in der Finanzverwaltung zu rechnen.
Drucksache 437/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)
... es hinzugerechnet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. gleichlautender Ländererlass vom 02.07.2012, BStBl. 2012 I S. 654) führt dies dazu, dass auch die Anmietung von Hotelkontingenten durch Reiseveranstalter (Reisevorleistungen) einen Hinzurechnungstatbestand erfüllt.
1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2a Satz 1 EGovG
2. Zu Artikel 2 und 3 § 147 AO, EG AO Die Artikel 2 und 3 sind zu streichen.
Zur Streichung von Artikel 2
Zur Streichung von Artikel 3
3. Zu Artikel 4 § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... weiter wie Regierungsentwurf
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
4. Zu Artikel 5 UStG-DV
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 278/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
... "1a. In dem neuen Satz 10 werden die Wörter "für die Finanzverwaltung" gestrichen."
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 4 Nummer 1
Drucksache 640/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) - COM(2016) 683 final; Ratsdok. 13731/16
... 3. Die Ausgestaltung des Richtlinienvorschlags als semi-obligatorisches System, welches eine Konsolidierung nur für solche körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmensgruppen verpflichtend vorsieht, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen, und für andere körperschaftsteuerpflichtige Unternehmensgruppen, die diese Größenmerkmale nicht erfüllen, ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Konsolidierung einräumt, ist zu überdenken. Die Konsequenz der Optionalität ist, dass die Finanzverwaltung parallel zwei Systeme einschließlich abweichender Verfahrensrechte administrieren müsste, was zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führt. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die einheitliche und konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmensgruppen gelten sollte.
Drucksache 415/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55 /EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen
... /EU enthaltenen Vorgaben neben den einschlägigen Stellen im Bundesministerium der Verteidigung nebst Geschäftsbereich insbesondere die mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen betrauten Stellen des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundespolizeipräsidiums, des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik, der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie die zugehörigen Fachaufsichtseinheiten im Bundesministerium des Innern, die mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen betrauten Stellen des Bundesnachrichtendienstes sowie die zugehörigen Fachaufsichtseinheiten im Bundeskanzleramt sowie die mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Einheiten des Zollkriminalamtes einschließlich der als Fachaufsicht übergeordneten Stellen der Bundesfinanzverwaltung. Im Rahmen der Rechtsverordnung ist auch zu prüfen, inwieweit Ausnahmeregelungen für die deutschen Auslandsvertretungen in Betracht zu ziehen sind. Für die zu regelnden Ausnahmebereiche bleibt es auch unter Geltung dieses Gesetzes bei einer papiergebundenen Fakturierung. Die Ausnahmeregelung ist auf das für die Sicherstellung der Geheimhaltung notwendige Maß zu beschränken.
Drucksache 227/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie) für den Mittelstand in Deutschland
... - Die Auszahlung der Förderung erfolgt als Forschungsprämie bzw. Steuergutschrift, die mit der Jahresveranlagung des Unternehmens/des Unternehmers (Einkommens- oder Körperschaftssteuer) ausgezahlt wird. Für den Fall, dass die Forschungsprämie höher ist als die Steuerschuld, sollte eine Erstattung vorgesehen werden, damit auch Startups und ertragsschwächere Unternehmen profitieren. - Die Beratung der Antragsteller und die Prüfung der Förderanträge sollten durch externe Technologieexperten erfolgen, da es der Finanzverwaltung an dieser Stelle an wissenschaftlicher Expertise fehlt. Die externen Technologieexperten beurteilen und bescheinigen die inhaltliche Qualität der FuEPersonaltätigkeit. Die Finanzämter errechnen unter Berücksichtigung dieser Bescheinigung die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der Forschungsprämie und erteilen die Bescheide. Eine Nachweiskontrolle erfolgt im Rahmen von Betriebsprüfungen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie) für den Mittelstand in Deutschland
Drucksache 407/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
... Mit der gesetzlichen Neuregelung sollen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen erschwert, der Finanzverwaltung neue Möglichkeiten der Prüfung eröffnet und eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Festsetzung und Erhebung der Steuern langfristig gewährleistet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem
2. Einführung einer Kassen-Nachschau
3. Sanktionierung von Verstößen
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
§ 146b Kassen-Nachschau
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem
2. Einführung einer Kassen-Nachschau
3. Sanktionierung von Verstößen
III. Alternativen
1. Null-Option
2. INSIKA INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme
a INSIKA-Infrastruktur
b INSIKA-Technik INSIKA-Smartcard
3. Zertifizierungsverfahren
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
§ 146b - neu - AO
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 4
§ 147 Absatz 6 Satz 3 - neu - AO
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
§ 379 Absatz 1 AO
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3286: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungs-Verordnung)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Lösung des Gesetzentwurfs
Darstellung von Alternativen
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Drucksache 33/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine - COM(2015) 5 final; Ratsdok. 5093/15
... (17) Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine effektive demokratische Mechanismen - einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit - respektiert und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sind von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig zu überprüfen.
Übermittlung gemäß dem im Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
1 Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt.
Vorschlag
2 Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele
- Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
- Konsultation der interessierten Kreise
• Heranziehen von Fachwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl der Instrumente
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. FAKULTATIVE Angaben
- Überprüfungs-/Revisions-/Auslaufklausel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Finanzbogen
Drucksache 92/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2015 - COM(2015) 116 final
... 6. Schließlich sind aus Sicht des Bundesrates Haushaltsdaten nur ein schwacher Indikator mit wenig Aussagekraft für die Qualität eines Justizsystems. Die Vergleichbarkeit der Justizhaushalte ist bereits innerstaatlich wegen unterschiedlicher Haushaltsstrukturen kaum zu bewerkstelligen. Es bestehen erhebliche Unterschiede bei der Etatisierung in Einzelplänen oder bei der Allgemeinen Finanzverwaltung, insbesondere bei Baumaßnahmen. Umso mehr dürfte dies auf europäischer Ebene gelten. Die Ausgaben für
Drucksache 353/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... Anders als im Entwurf der Bundesregierung wird die quotale Zuordnung allerdings nicht auf der Grundlage einer Einzelbewertung auch des produktiven begünstigten Vermögens, sondern über eine Rückrechenmethode gewonnen. Dies dient der Arbeitserleichterung für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 und 6 ErbStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 6 ErbStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 9a - neu - §§ 13a Absatz 9 Satz 9 - neu und 30 Absatz 5 - neu - ErbStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 und 4 § 13a Absatz 10 Satz 2 - neu -, § 13b ErbStG
§ 13b Begünstigtes Vermögen
Begründung
2 Allgemein
Im Einzelnen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 13b
Zu § 13b
Zu § 13b
Zu § 13b
Zu § 13b
Zu § 13b
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 13b ErbStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13c Absatz 1, 2, 3 und 4 ErbStG
Begründung
2 Allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Im Einzelnen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 28a Absatz 7, 8 und 9 ErbStG
Begründung
2 Allgemein
Im Einzelnen
Drucksache 368/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
... e) Der notwendige regelmäßige und unverzögerte Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten bezieht sich insbesondere auf Daten über Finanzkonten, die von Finanzinstituten geführt werden. Diese Daten sind von der jeweils zuständigen Finanzbehörde nur dann im Rahmen eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens verwendbar, wenn sie den betroffenen Steuerpflichtigen eindeutig zugeordnet werden können. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es deshalb begleitender Regelungen, um die wirtschaftlichen Profiteure etwa international tätiger Stiftungen oder Trusts identifizieren und ordnungsgemäß zur Besteuerung heranziehen zu können. Mit dem Ziel weitreichender Transparenz in Steuerangelegenheiten nur schwer kompatibel ist aus Sicht des Bundesrates auch der Vorschlag der EU-Kommission zur Schaffung einer "Societas Unius Personae (SUP)" mit vereinfachten Gründungsregelungen und über eine einfache Onlineanmeldung, d.h. ohne notarielle Beteiligung und insbesondere auch ohne Verifizierung der Beteiligten.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 566/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
... Finanzverwaltungsgesetz
‚Artikel 6 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Kapitalanlagesetzbuchs
§ 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens
§ 357 Übergangsvorschrift zu § 100a
Drucksache 92/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2015 - COM(2015) 116 final
... 6. Schließlich sind aus Sicht des Bundesrates Haushaltsdaten nur ein schwacher Indikator mit wenig Aussagekraft für die Qualität eines Justizsystems. Die Vergleichbarkeit der Justizhaushalte ist bereits innerstaatlich wegen unterschiedlicher Haushaltsstrukturen kaum zu bewerkstelligen. Es bestehen erhebliche Unterschiede bei der Etatisierung in Einzelplänen oder bei der Allgemeinen Finanzverwaltung, insbesondere bei Baumaßnahmen. Umso mehr dürfte dies auf europäischer Ebene gelten. Die Ausgaben für
Drucksache 631/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... "Einen Widerruf oder eine Änderung einer bereits elektronisch übermittelten Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten muss dieser der Finanzverwaltung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen. Bei unterlassener Übermittlung dieser Information kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 383b AO - neu - vorliegen".
1. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - und Nummer 13a - neu - §§ 85 und 93 Absatz 7 AO
Zu § 85
Zu § 93
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 88 Absatz 4 AO
3. Zu Artikel 1 nach Nummer 12 § 89 Absatz 2 AO
4. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 und 21 §§ 93c Absatz 1, 109 Absatz 2, 149 Absatz 3 und 4 AO
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO
7. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 383b Absatz 1 Nummer 2 AO
8. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu -, Nummer 9a - neu -, Nummer 10 § 10 Absatz 1, § 35a Absatz 5 Satz 4 - neu -, § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 EStG Artikel 5 Nummer 1 § 50 Absatz 8 Satz 2 EStDV
9. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 22a Absatz 1 und 3 EStG
10. Zu Artikel 4 Nummer 8 § 32b Absatz 3 EStG
11. Zu Artikel 4 Nummer 19 § 45a Absatz 2 und 3 EstG
12. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - und Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - §§ 64, 84 EStDV
§ 64 Nachweis von Krankheitskosten
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 5
13. Zu Artikel 5 nach Nummer 3 § 68b EStDV
Drucksache 23/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG )
... Durch die wahlweise rückwirkende Anwendungsmöglichkeit der Regelungen zur Neugliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kommt es entgegen der Annahme der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrates zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand und erheblichen Mehrkosten bei den Länderfinanzverwaltungen und der Wirtschaft, die dem Gesetzeszweck entgegenstehen.
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 188/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wagniskapital - Antrag des Landes Berlin -
... "4. Die steuerliche Behandlung in Deutschland ansässiger Wagniskapitalfonds hängt entscheidend von der Frage ab, ob diese als gewerblich oder als vermögensverwaltend einzuordnen sind. Der Vorteil des vermögensverwaltenden Status liegt darin, dass die Einkünfte des Fonds direkt den Gesellschaftern bzw. Investoren zugerechnet werden (Steuertransparenz des Fonds). Ausgehend von der gesetzlichen Definition des Gewerbebetriebs hat die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen - auch für den Bereich des Wertpapierhandels - eine Trennlinie zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit gezeichnet. Auf dieser Basis hat die Finanzverwaltung im so genannten Private-Equity-Erlass vom 16. Dezember 2003 dargelegt, wie diese Grundsätze bei Beteiligungskapitalfonds auszulegen sind. Der Bundesrat stellt fest, dass der PrivateEquity-Erlass aus verschiedenen Perspektiven kritisiert wird. Aus Sicht der Investoren sind die Kriterien zu streng ausgelegt, die Rechtsprechung hat dagegen angedeutet, dass die Auslegung der Finanzverwaltung eine Verschiebung der Trennlinie zugunsten der Vermögensverwaltung bedeuten könnte. Vor diesem Hintergrund besteht seitens der Investoren ein erhebliches Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob durch das Setzen eines verbindlichen Rechtsrahmens für privilegierte Wagniskapitalfonds in Form eines Gesetzes mehr Klarheit und Rechtssicherheit für Investoren und Fonds geschaffen werden kann."
1. Zu Nummer 3
2. Zu Nummer 4
3. Zu Nummer 5
4. Zu Nummer 6
5. Zu Nummer 7
6. Zu Nummer 8 Satz 3, Satz 5 - neu -, Satz 6 - neu
Drucksache 23/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG )
... Durch die wahlweise rückwirkende Anwendungsmöglichkeit der Regelungen zur Neugliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kommt es entgegen der Annahme der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrates zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand und erheblichen Mehrkosten bei den Länderfinanzverwaltungen und der Wirtschaft, die dem Gesetzeszweck entgegenstehen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c - neu - § 289 Absatz 3 Satz 2 - neu - HGB
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Artikel... Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 EGHGB Artikel 3 Nummer 8 § 22 Absatz 5 Satz 3 und 4 PublG Artikel 5 § 26... Satz 3 und 4 EGAktG
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 631/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... "Einen Widerruf oder eine Änderung einer bereits elektronisch übermittelten Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten muss dieser der Finanzverwaltung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen. Bei unterlassener Übermittlung dieser Information kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 383b AO - neu - vorliegen".
1. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - und Nummer 13a - neu - §§ 85 und 93 Absatz 7 AO
Zu § 85
Zu § 93
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 88 Absatz 4 AO
3. Zu Artikel 1 nach Nummer 12 § 89 Absatz 2 AO
4. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 und 21 §§ 93c Absatz 1, 109 Absatz 2, 149 Absatz 3 und 4 AO
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO
7. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 383b Absatz 1 Nummer 2 AO
8. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu -, Nummer 9a - neu -, Nummer 10 § 10 Absatz 1, § 35a Absatz 5 Satz 4 - neu -, § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 EStG Artikel 5 Nummer 1 § 50 Absatz 8 Satz 2 EStDV
9. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 22a Absatz 1 und 3 EStG
10. Zu Artikel 4 Nummer 8 § 32b Absatz 3 EStG
11. Zu Artikel 4 Nummer 19 § 45a Absatz 2 und 3 EstG
12. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - und Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - §§ 64, 84 EStDV
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 5
13. Zu Artikel 5 nach Nummer 3 § 68b EStDV
Drucksache 318/15
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Mittelstand sowie zur Einschränkung von Gewinnverlagerungen mithilfe von Lizenzzahlungen
... 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf zur Schaffung einer Forschungsprämie in Form eines Forschungszuschusses für kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Arbeitnehmern vorzulegen. Die Förderfähigkeit entsprechender FuE-Ausgaben sollte dabei nicht von der Finanzverwaltung, sondern von den Wirtschaftsministerien bzw. den Förderbanken bescheinigt werden.
Drucksache 188/15
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wagniskapital
... 4. Die Besteuerung in Deutschland ansässiger Wagniskapitalfonds hängt entscheidend von der Frage ab, ob diese als gewerblich oder als vermögensverwaltend einzuordnen sind. Der Vorteil der ertragsteuerlichen Transparenz liegt darin, dass die steuerpflichtigen Einkünfte direkt den Gesellschaftern bzw. Investoren zugerechnet werden. Zwar erfolgt die Einordnung der Fonds in der Praxis nach einer Verwaltungsanweisung des Bundesministerium der Finanzen regelmäßig als vermögensverwaltend, allerdings ist diese Handhabung nicht gesetzlich verankert, was für potenzielle Investoren eine Quelle der Rechtsunsicherheit darstellt, die durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2011, in dem die gängige Praxis der deutschen Finanzverwaltung grundlegend in Frage gestellt wird, noch verstärkt wurde. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob durch das Setzen eines verbindlichen Rechtsrahmens in Form eines Gesetzes mehr Klarheit und Rechtssicherheit für Investoren und Fonds geschaffen werden könnte.
Drucksache 368/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
... e) Der notwendige regelmäßige und unverzögerte Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten bezieht sich insbesondere auf Daten über Finanzkonten, die von Finanzinstituten geführt werden. Diese Daten sind von der jeweils zuständigen Finanzbehörde nur dann im Rahmen eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens verwendbar, wenn sie den betroffenen Steuerpflichtigen eindeutig zugeordnet werden können. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es deshalb begleitender Regelungen, um die wirtschaftlichen Profiteure etwa international tätiger Stiftungen oder Trusts identifizieren und ordnungsgemäß zur Besteuerung heranziehen zu können. Mit dem Ziel weitreichender Transparenz in Steuerangelegenheiten nur schwer kompatibel ist aus Sicht des Bundesrates auch der Vorschlag der EU-Kommission zur Schaffung einer "Societas Unius Personae (SUP)" mit vereinfachten Gründungsregelungen und über eine einfache Onlineanmeldung, d.h. ohne notarielle Beteiligung und insbesondere auch ohne Verifizierung der Beteiligten.
Drucksache 3/15
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetz es im Jahr 2015
... Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Drucksache 516/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
... Allgemeine Finanzverwaltung
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2015 Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV
Drucksache 638/15
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetz es im Jahr 2016
... Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
§ 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes findet in Berlin und Hamburg keine Anwendung.
Zu § 2
Zu § 3
Drucksache 130/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)
... Im BMF-Schreiben vom 12. März 2010 (BStBl. I S. 239) hat die Finanzverwaltung hiervon unter Verweis auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, die bei handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechten von einem steuerlichen Aktivierungsgebot ausgeht, Abstand genommen. Die Einkommensteuer-Richtlinien sollen entsprechend geändert werden. Zusätzlich soll für Wirtschaftsjahre, die vor Veröffentlichung der neuen Einkommensteuerrichtlinien im Bundessteuerblatt enden, eine Übergangsregelung gelten, nach der die bisherige Praxis fortgeführt werden kann.
1. Zu Artikel 3 § 141 Absatz 1 Satz 1, § 147 Absatz 3 Satz 3 - neu - und 4 - neu - AO , Artikel 4 Artikel 97 § 19a Satz 2 - neu - EGAO
'Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
'Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
2. Zu Artikel 5 Nummer 01 § 6 Absatz 1 Nummer 1b - neu -EStG , Nummer 5 § 52 Absatz 12 Satz 1 - neu - EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 52
Zu § 52
3. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 EStG
'Artikel 5a Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
5. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
Drucksache 431/14
... Für die Finanzverwaltung kann sich im Besteuerungsverfahren der Ermittlungsaufwand für die Fälle der "einfachen" Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 AO reduzieren, da der Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige, für den unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden müssen, auf zehn Jahre ausgedehnt wird. In diesen Fällen sind für die Finanzverwaltung keine aufwändigen Ermittlungen, ggf. Schätzungen mehr erforderlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 164
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3051: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 301/14
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017
... Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Drucksache 205/14
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung internationaler Steuergestaltungen
... Letztlich wäre auch eine europaweite Anzeige- und Registrierungspflicht von internationalen Steuergestaltungsmodellen, sowohl durch Promotoren als auch Unternehmen, ein weiterer hilfreicher Schritt, der dem gleichmäßigen Steuervollzug dienen würde. Eine solche Regelung existiert bereits in Großbritannien. Die Finanzverwaltung könnte damit die legalen, jedoch unerwünschten Gestaltungen früher als bisher erkennen und entsprechende Maßnahmen auf Verwaltungsebene ergreifen oder Maßnahmen gesetzgeberischer Art anregen. Dies dient ebenso der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vermeidung strukturelle Erhebungsdefizite aufgrund nicht abgestimmter Steuerrechtsordnungen. Eine europaweite Einführung wäre hier wünschenswert. Da die Einführung einer solchen Regelung nicht zeitnah realisierbar sein wird, muss hier zunächst eine nationale Regelung geschaffen werden. Damit würde Deutschland neben Großbritannien eine Vorreiterrolle in der EU einnehmen.
Drucksache 225/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes
... In § 19a VwVG-E ist die Schaffung einer Vollstreckungspauschale vorgesehen. Der Bundesfinanzverwaltung soll hierdurch in den Fällen der Vollstreckung zollfremder Forderungen die Möglichkeit eröffnet werden, bei den Anordnungsbehörden, die der Bundesfinanzverwaltung Vollstreckungsanordnungen übermitteln, ab dem 1. Juli 2014 eine Vollstreckungspauschale zum Ausgleich der beim Vollstreckungsschuldner uneinbringlichen Gebühren und Auslagen zu erheben.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.