A. Problem und Ziel
Deutschland verfolgt das Ziel, bis 2020 seinen CO₂-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, muss auch der Verkehrssektor seine Emissionen mindern. Die Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge ist eine zentrale Maßnahme, damit der Sektor Straßenverkehr einen adäquaten Beitrag zur Reduktion der CO₂-Emissionen und somit zur angestrebten Dekarbonisierung leistet.
Bisher hat die Bundesregierung mit dem Regierungsprogramm Elektromobilität im Wesentlichen die Marktvorbereitungsphase unterstützt und hierfür gut 1,5 Mrd. Euro für Forschung und Entwicklung bereitgestellt. Mit der nun beginnenden Markthochlaufphase kommt es darauf an, einen sich selbst tragenden Markt zu unterstützen und den Anteil an Elektrofahrzeugen an den Neuzulassungen von bisher unter 1 Prozent bis 2020 deutlich zu erhöhen. Um die Akzeptanz und Attraktivität aus Sicht des Nutzers zu steigern und zeitnah aus umweltpolitischen Gründen einen zunehmenden Anteil von Elektrofahrzeugen an den Neuzulassungen zu erreichen, ist es notwendig, die bestehende Kostenlücke im Vergleich zu konventionellen Kraftfahrzeugen zu reduzieren.
Die Bundesregierung hat hierzu ein Gesamtpaket aus zeitlich befristeten Kaufanreizen, weiteren Mitteln für den Ausbau der Ladeinfrastruktur, zusätzlichen Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen sowie aus steuerlichen Maßnahmen in einem Gesamtumfang von 1 Mrd. Euro entwickelt:
Es ist vorgesehen, einen wesentlichen Teil der Kostenlücke über die Gewährung einer Kaufprämie für reine Elektrofahrzeuge und für Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge zu gewähren und jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie zu finanzieren. Die öffentliche Hand wird bei ihren eigenen Fuhrparks mit gutem Beispiel vorangehen. Der Anteil der durch die Bundesregierung in ihrem Geschäftsbereich zu beschaffenden Elektrofahrzeuge soll auf mindestens 20 Prozent erhöht werden. Darüber hinaus sollen zusätzliche Fördermittel für den Aufbau eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Netzes an Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereitgestellt werden. Flankierend sollen über steuerliche Lenkungswirkungen Anreize für den Umstieg auf klimafreundliche Fahrzeuge geschaffen werden.
B. Lösung
Für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) mit erstmaliger Zulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 galt eine von fünf auf zehn Jahre verlängerte Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Bei erstmaliger Zulassung solcher Fahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 gilt eine fünfjährige Steuerbefreiung. Diese Kraftfahrzeugsteuerbefreiung soll rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert werden.
Inzwischen hat sich auch die komplette Elektro-Umrüstung von Bestandsfahrzeugen, die ursprünglich mit Verbrennungsmotoren zugelassen waren, fortentwickelt. Dies trägt in begrenztem Umfang ebenfalls zu lokal emissionsfreier Mobilität bei. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird deshalb auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet.
Arbeitgeber sollen sich durch einen steuerlichen Anreiz stärker an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligen. Deshalb wird eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt. Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt.
C. Alternativen
Keine zusätzlichen steuerlichen Maßnahmen zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und damit eine verminderte Anreizwirkung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Einzelplan 60 entstehen die im folgenden Finanztableau für den Bund dargestellten finanziellen Auswirkungen in Mio. Euro:
Gebietskörperschaft | Volle Jahreswirkung 1) | Kassenjahr | ||||
2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | ||
Insgesamt | - 5 | . | - 5 | - 10 | - 15 | - 20 |
Bund | - 2 | . | - 2 | - 4 | - 6 | - 9 |
Länder | - 2 | . | - 2 | - 4 | - 7 | - 8 |
Gemeinden | - 1 | . | - 1 | - 2 | - 2 | - 3 |
- 1) Wirkung für den ersten vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. Einzelheiten ergeben sich aus dem allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Ausweitungen der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und die Steuerbegünstigung im Lohnsteuerrecht für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile kein Mehraufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Ausdehnung der Steuerbegünstigung für Elektrofahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuergesetz führt zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwandes.
Für die Wirtschaft vermindert sich der laufende Erfüllungsaufwand in einem Umfang von jährlich 50 Tausend Euro durch die Einführung der Steuervergünstigungen im Einkommensteuergesetz. Besteuerungstatbestände und somit auch Aufzeichnungserfordernisse werden reduziert.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus diesem Regelungsvorhaben unterliegt der One in, one out-Regel (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei um Entlastungen in Höhe von 50 Tausend Euro handelt, stehen diese als Kompensationsvolumen für künftige Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Das Gesetz begründet keine zusätzlichen Informationspflichten und hat somit neben der dargestellten geringfügigen Entlastung keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Finanzverwaltung (Einzelplan 08) entsteht durch die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ein einmalig anfallender Erfüllungsaufwand im Jahr 2016 von 290 Tausend Euro. Dieser Mehraufwand soll finanziell innerhalb des Einzelplans 08 ausgeglichen werden.
Die Prüfung der neuen Steuervergünstigungen im Einkommensteuergesetz führt zu höherem Aufwand für die Verwaltung. Dabei entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 5 Tausend Euro.
F. Weitere Kosten
Der Sozialversicherung entstehen bei der Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 6,5 Mio. Euro jährlich.
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. Mai 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren zeitnah abzuschließen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Fristablauf: 08.07.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr)*)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
§ 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt."
2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Steuerbefreiung" die Wörter "nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b" eingefügt.
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt:
- 1. das Fahrzeug ist in der Zeit vom [Einsetzen: Datum des Kabinettbeschlusses zum Gesetzentwurf] bis zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und
- 2. für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.
Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt."
- *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 46 wird wie folgt gefasst:
"46. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;".
2. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden."
3. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 wird nach Satz 9 folgender Satz eingefügt:
" § 3 Nummer 46 in der am ... [Einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2021 zugewendet werden."
- b) Nach Absatz 37b wird folgender Absatz 37c eingefügt:
(37c) § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der der am ... [Einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2021 zugewendet werden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge ist eine zentrale Maßnahme, damit der Sektor Straßenverkehr einen adäquaten Beitrag zur Reduktion der CO₂-Emissionen sowie zur angestrebten Dekarbonisierung leistet. Aus diesem Grunde ist es unerlässlich, dass neben den bereits getroffenen steuerlichen Maßnahmen und zur Unterstützung der vorgesehenen außersteuerlichen Maßnahmen der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität weitere steuerliche Maßnahmen im Kraftfahrzeugsteuer- und im Einkommensteuergesetz zur Steigerung der Anreizwirkung hinzutreten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Die derzeit geltende fünfjährige Steuerbefreiung für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge in § 3d Absatz 1 KraftStG wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Befreiung umgewandelt. Darüber hinaus wird die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte ElektroUmrüstungen ausgeweitet.
2. Änderung des Einkommensteuergesetzes
Steuerbefreit werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Der Arbeitgeber erhält zudem die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen werden befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.
III. Alternativen
Keine zusätzlichen steuerlichen Maßnahmen zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und damit eine verminderte Anreizwirkung.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Artikel 1) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2, erster Halbsatz GG, da dem Bund das Aufkommen aus dieser Steuer ganz zusteht.
Für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 2) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2, erster Halbsatz GG, da dem Bund das Aufkommen aus dieser Steuer zum Teil zusteht.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Unionsrecht und den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen.
Zu den Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes werden die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) beachtet.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Entfällt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Ausweitung der Kraftfahrzeugsteuerbegünstigung für reine Elektrofahrzeuge dient der Nachhaltigkeit, da die Elektromobilität große Potentiale zur Verringerung lokaler verkehrsbedingter Emissionen birgt und zum Ausbau klimafreundlicher Verkehrssysteme beiträgt. Für die Steuerbefreiung entsprechender vom Arbeitgeber gewährter Vorteile sowie die Pauschalierung der Lohnsteuer im Einkommensteuergesetz gilt dies gleichermaßen.
Der Gesetzentwurf verfolgt daher den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Demografische Auswirkungen
Keine.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
lfd. Nr. | Maßnahme | Steuerart / Gebietskörperschaft | Volle Jahreswirkung1 | Kassenjahr | ||||
2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | ||||
1 | EStG | Insg. | - 5 | . | - 5 | - 10 | - 15 | - 20 |
Steuerbefreiung der geldwerten Vorteile aus | LSt | - 5 | . | - 5 | - 10 | - 15 | - 20 | |
dem Aufladen privater Elektrofahrzeuge beim | SolZ | . | . | . | . | . | . | |
Arbeitgeber und aus der Überlassung von Ladevorrichtungen; Pauschalierung der | Bund | - 2 | . | - 2 | - 4 | - 6 | - 9 | |
Lohnsteuer bei Übereignung von | LSt | - 2 | . | - 2 | - 4 | - 6 | - 9 | |
Ladevorrichtungen | SolZ | . | . | . | . | . | . | |
Länder | - 2 | . | - 2 | - 4 | - 7 | - 8 | ||
LSt | - 2 | . | - 2 | - 4 | - 7 | - 8 | ||
Gem. | - 1 | . | - 1 | - 2 | - 2 | - 3 | ||
2 | Finanzielle Auswirkungen insgesamt | LSt Insg. | - 1 - 5 | . . | - 1 - 5 | - 2 - 10 | - 2 - 15 | - 3 - 20 |
LSt | - 5 | . | - 5 | - 10 | - 15 | - 20 | ||
SolZ | . | . | . | . | . | . | ||
Bund | - 2 | . | - 2 | - 4 | - 6 | - 9 | ||
LSt | - 2 | . | - 2 | - 4 | - 6 | - 9 | ||
SolZ | . | . | . | . | . | . | ||
Länder | - 2 | . | - 2 | - 4 | - 7 | - 8 | ||
LSt | - 2 | . | - 2 | - 4 | - 7 | - 8 | ||
Gem. | - 1 | . | - 1 | - 2 | - 2 | - 3 | ||
LSt | - 1 | . | - 1 | - 2 | - 2 | - 3 |
Anmerkungen:
- 1) Wirkung für den ersten vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Ausweitungen der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und die Steuerbegünstigung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile kein Mehraufwand.
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Ausdehnung der Steuerbegünstigung für reine Elektrofahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuergesetz führt zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft.
Für die Wirtschaft vermindert sich der Erfüllungsaufwand im Umfang von jährlich 50 Tausend Euro durch die Einführung der Steuervergünstigungen im Einkommensteuergesetz. Besteuerungstatbestände und somit auch Aufzeichnungserfordernisse werden reduziert.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus diesem Regelungsvorhaben unterliegt der One in, one out-Regel (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei um Entlastungen in Höhe von 50 Tausend Euro handelt, stehen diese als Kompensationsvolumen für künftige Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten vermindern sich um 50 Tausend Euro jährlich.
5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich in Folge der Anpassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes einmalig im Jahr 2016 ein Erfüllungsaufwand für die Bundeszollverwaltung:
Für die Anpassung des IT-Fachverfahrens-Kraftfahrzeugsteuer fällt im Jahr 2016 ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 290 Tausend Euro an. Davon entfallen auf die Verlängerung der Steuerbefreiung ca. 92 Tausend Euro und auf die begünstigten Umrüstungen ca. 198 Tausend Euro. Dieser Mehraufwand im Einzelplan 08 im Kapitel 0813 soll finanziell innerhalb des Einzelplans 08 ausgeglichen werden.
Die Prüfung der neuen Steuervergünstigungen im Einkommensteuergesetz führt zu geringfügig höherem Aufwand für die Verwaltung der Länder. Dabei entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt 5 Tausend Euro.
6. Weitere Kosten
Der Sozialversicherung entstehen bei der Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 6,5 Mio. Euro jährlich.
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
7. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkommensteuer sind befristet bis 31. Dezember 2020.
Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)
Zu Nummer 1 § 3d Absatz 1 Satz 2
Elektromobilität ist ein wichtiges Element klimagerechter Verkehrs- und Energiepolitik. Um ihre Entwicklung weiter voranzutreiben, hat die Bundesregierung am 27. April 2016 ein weiteres Maßnahmenpaket vorgestellt. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen sollen alle bis 31. Dezember 2020 erstmals zugelassenen Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder für zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn sie lokal emissionsfreie reine Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind. Es handelt sich gegenwärtig vor allem um batterieelektrische Fahrzeuge und zunehmend auch um wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen-Fahrzeuge. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. Bislang galt eine auf fünf Jahre reduzierte Befreiung.
Seit der Reform der Kraftfahrzeugsteuer in 2009 werden Personenkraftwagen mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009 grundsätzlich nach CO₂-Emissionen und Hubraum besteuert. Die emissionsorientierte Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich technikneutral ausgestaltet. Die befristete Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für lokal emissionsfreie reine Elektrofahrzeuge fügt sich schlüssig in diese Steuersystematik ein.
Zu Nummer 2 § 3d Absatz 2 Satz 1
Die eingefügte Verweisung dient der Rechtsklarheit hinsichtlich des Ausschlusses von Doppelförderungen auch unter Berücksichtigung des neu angefügten § 3d Absatz 4.
Zu Nummer 3 § 3d Absatz 4 - neu -
Bislang werden nach § 3d ausschließlich erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 durch befristete Steuerbefreiung begünstigt. Zwischenzeitlich hat sich auch die komplette Elektro-Umrüstung von Bestandsfahrzeugen, die ursprünglich mit Verbrennungsmotoren zugelassen waren, fortentwickelt. Dies trägt in begrenztem Umfang ebenfalls zu lokal emissionsfreier Mobilität bei. Da die emissionsorientierte Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer technologieneutral ausgerichtet ist, wird die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet. Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der von den Zulassungsbehörden festgestellten Einhaltung aller Voraussetzungen gewährt. Alle übrigen Bestimmungen gelten entsprechend. Die befristete Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für entsprechend lokal emissionsfreie reine Elektrofahrzeuge fügt sich schlüssig in die Steuersystematik ein.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 § 3 Nummer 46 - neu -
Die im neuen § 3 Nummer 46 EStG geregelte Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers honoriert das umweltfreundliche Engagement der Besitzer von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen und deren Arbeitgeber, die Aufladungen im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen. Betrieb des Arbeitgebers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens ( § 15 des Aktiengesetzes); die Steuerbefreiung gilt auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers (entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG). Durch das Abstellen auf den Betrieb des Arbeitgebers soll sichergestellt werden, dass sich der jeweilige Arbeitgeber selbst unmittelbar an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligt.
Dies ist ein weiterer Baustein zur Förderung der Elektromobilität. Die vorgesehene Regelung fügt sich in den Katalog des § 3 EStG ein, der auch aus anderen Lenkungs- und Fördermotiven heraus bestimmte Arbeitgeberleistungen steuerfrei stellt (insbesondere die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte in Nummer 45).
Zudem werden Vorteile aus der vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung in die Steuerfreiheit einbezogen. Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise die Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung).
Für die private und betriebliche Nutzung eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs reicht es nicht aus, wenn es nur im Betrieb des Arbeitgebers aufgeladen wird. Auf Grund der noch begrenzten Batteriekapazität und der damit verbundenen geringen Reichweite muss der Arbeitnehmer das Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug regelmäßig zusätzlich aufladen. Dies setzt insbesondere für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge mit einer größeren Batteriekapazität eine entsprechende Ladevorrichtung voraus. Wird sie vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung überlassenen, bleibt der so entstehende geldwerte Vorteil nach der Neuregelung steuerfrei.
Die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms und der betrieblichen Ladevorrichtung soll in Fällen einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen sein. Deshalb setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die Vorteile vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung auf Grund der neu angefügten Nummer 6 (s. Buchstabe b).
Zu Buchstabe b § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 - neu -
Die Regelungen der neuen Nummer 6 in § 40 Absatz 2 Satz 1 EStG sollen die rasche Verbreitung der Elektromobilität fördern. Deshalb erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer.
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und den Betrieb der (privaten) Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent erheben.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Übereignung der Ladevorrichtung und für Zuschüsse soll in Fällen einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen sein. Deshalb setzt die Pauschalierung der Lohnsteuer voraus, dass die Übereignung und die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a § 52 Absatz 24 Satz 10 - neu -
Im Interesse einer möglichst zeitnahen Anreizwirkung und unter Berücksichtigung des noch nicht absehbaren technischen Fortschritts wird die Steuerbefreiung zunächst bis 2020 befristet.
Zu Buchstabe b § 52 Absatz 37c - neu -
Im Interesse einer möglichst zeitnahen Anreizwirkung und unter Berücksichtigung des noch nicht absehbaren technischen Fortschritts wird die Steuerbefreiung zunächst bis 2020 befristet.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 bestimmt, dass die Änderungen durch das vorliegende Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3747:
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Wirtschaft | |
Entlastung: | - 50.000 Euro |
Verwaltung | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand | 295.000 Euro |
Bürgerinnen und Bürger | |
keine Auswirkungen | |
One in, one out-Regel | Im Sinne One in, one out - Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 50.000 Euro dar. |
Der Nationale Normenkontrollrat hält vor dem Hintergrund der haushälterischen Auswirkungen dieses Regelungsvorhaben in den Jahren 2017 bis 2020 von insgesamt 50 Mio. Euro eine Evaluation für angebracht. |
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität soll zum einen im Kraftfahrzeugsteuergesetz die fünfjährige Steuerbefreiung für Elektro-Kraftfahrzeuge (Elektrofahrzeuge) rückwirkend auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung soll für im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassene Elektrofahrzeuge gelten. Außerdem soll die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet werden.
Durch die Änderung des Einkommensteuergesetzes sollen die Arbeitgeber sich durch einen steuerlichen Anreiz stärker an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligen. Deshalb wird eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt. Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 50.000 Euro. Dies resultiert aus einer Verminderung der Aufzeichnungspflichten in den Fällen der Steuerbefreiung. Grundlage dieser exante Berechnung des Erfüllungsaufwandes sind angenommene 1.000 Fällen (Arbeitnehmer pro Jahr) mit einer jeweiligen Entlastung von 50 Euro.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Verwaltung entsteht durch die Änderung bei der Kraftfahrzeugsteuer infolge der Verlängerung der Steuerbefreiung ein einmaliger Erfüllungsaufwand im Jahr 2016 von 290.000 Euro. Für die Prüfung der neuen Steuervergünstigungen im Einkommensteuergesetz müssen für die Lohnsteuer-Außenprüfer neue Schulungsunterlagen erstellt werden. Dadurch entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von 5.000 Euro.
Evaluation
Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand hält die Bundesregierung eine Evaluation des Regelungsvorhabens für nicht erforderlich.
Das Regelungsvorhaben muss zwar nach dem Beschluss des Staatssekretär-Ausschusses Bürokratieabbau vom 23.01.2013 nicht evaluiert werden, da durch das Regelungsvorhaben kein jährlicher Erfüllungsaufwand von mindestens 1 Mio. Euro für die Wirtschaft oder 1 Mio. Euro für die Verwaltung zu erwarten ist. Dennoch hält der Nationale Normenkontrollrat vor dem Hintergrund der haushälterischen Auswirkungen dieses Regelungsvorhaben in den Jahren 2017 bis 2020 von insgesamt 50 Mio. Euro eine Evaluation für angebracht. Aus Sicht des Normenkontrollrates sollte die Evaluation nicht zuletzt auch dazu dienen, Anhaltspunkte dafür liefern, ob und inwieweit die nach dem Enr nunmehr bis 31. Dezember 2020 in § 3d EStG vorgesehene Steuerbefreiung die weitere derzeit gesetzlich vorgesehene Begünstigung durch hälftige ermäßigte Besteuerung sinnvoll, angemessen, ziel- und zweckadäquat ist. Bei der Evaluation sollte insbesondere untersucht werden, inwieweit die mit diesem Gesetzesvorhaben eingeführten steuerlichen Vergünstigungen unter Berücksichtigung der anderen Maßnahmen aus dem Gesamtpaket der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität dazu beigetragen haben, den Anteil an Elektrofahrzeugen an den Neuzulassungen von derzeit unter 1 Prozent deutlich zu erhöhen und inwieweit diese Einfluss auf die marktwirtschaftliche Entwicklung hatten.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter