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"Finanzierungsanteil"
Drucksache 434/2/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zum geplanten Breitbandförderprogramm des Bundes
... "Um finanzschwache Länder beim Ausbau der Breitbandnetze nicht zu benachteiligen, sollte der Kofinanzierungsanteil der Länder im Scoringverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Ziffer 3.1 im Scoringmodell ist daher zu streichen."
Drucksache 518/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG )
... Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen nicht auf die vom Land zu tragenden Kosten nach Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jahren 2016 bis 2018 bereitzustellenden Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a angerechnet werden. Mittel aus dem Strukturfonds zur Förderung der Schließung eines Krankenhauses dürfen nicht gewährt werden, wenn der Krankenhausträger gegenüber dem antragstellenden Land auf Grund der Schließung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist; für Mittel der Investitionsförderung, auf deren Rückzahlung das antragstellende Land verzichtet hat, gilt Satz 2 entsprechend. Das Bundesversicherungsamt prüft die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag abzüglich der Aufwendungen nach Satz 6 und nach § 14 Satz 3 ausgeschöpft ist. Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bundesversicherungsamt zurückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist. Die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesversicherungsamts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag gedeckt.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
§ 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
§ 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung
§ 15 Beteiligung an Schließungskosten
Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
§ 110a Qualitätsverträge
§ 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
§ 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung.
§ 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
§ 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
§ 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
§ 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
§ 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
§ 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
§ 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst
Artikel 6a Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Artikel 8 Änderung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 313/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Eine Investitionsoffensive für Europa
... Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Erfolg der Initiative von einer raschen Mittelabsorption und der Auswahl von Projekten abhängt, die marktwirtschaftlichen Erwägungen standhalten. Aus diesem Grund lehnt die Kommission eine Aufteilung bzw. eine vorherige Festlegung des Finanzierungsanteils für bestimmte Sektoren oder geografische Gebiete ab. Zugleich erwartet die Kommission, dass das Gesamt-Investitionsvolumen durch die Mobilisierung von privaten Kofinanzierungsmitteln in allen Politikbereichen erheblich höher ausfallen wird als unter den derzeitigen Bedingungen.
Drucksache 494/15 (Beschluss)
... b) eine Anpassung der Finanzierungsanteile von Bund und Ländern Der bisherige Finanzierungsschlüssel von 78 : 22 Prozent sollte durch eine vollständige Übernahme der Leistungen nach dem AFBG durch den Bund ersetzt werden.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Ziffern 1 bis 3 insgesamt:
Zu Ziffer 3: Buchstabe a:
Zu Ziffer 3: Buchstabe b:
Zu Ziffer 3: Buchstabe c:
Drucksache 446/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
... b) Kritisch zu bewerten ist aus Sicht der Länder, dass die Finanzierung der Leistungsverbesserungen entsprechend dem bestehenden Finanzierungsanteil der Länder an den Leistungsausgaben des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) von 35 Prozent und des
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 17a Absatz 6 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - StrRehaG , Artikel 2 Nummer 2 § 25 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BerRehaG
'Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 524/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
... Die Beseitigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe nationalen Ausmaßes ist eine Aufgabe der bundesstaatlichen Gemeinschaft. Der Fond erhält aus dem Bundeshaushalt einen Zuschuss zur Finanzierung der notwendigen Maßnahmen. Auf der Grundlage der Bereitschaft der Länder, sich als Mitglied der bundesstaatlichen Gemeinschaft an dem nationalen Solidaritätsfonds zu beteiligen, werden auch die auf die Länder entfallenden Erstattungsbeträge als Festbeträge festgelegt. Die Höhe des Länderanteils ergibt sich aus den Zinskosten, die dem Bund auf der Grundlage seiner durchschnittlichen Kreditmarktkosten für die Schuldenaufnahme zuzüglich Tilgungsbeiträgen in den nächsten 20 Jahren entstehen. Hierbei bezieht sich der Finanzierungsanteil der Länder auf3,25 Milliarden Euro. Das Zinsänderungsrisiko trägt der Bund.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe(Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz - AufbhG)
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Finanzierung des Fonds
§ 5 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
§ 6 Rechnungslegung
§ 7 Verwaltungskosten
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 3 Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz
§ 1
§ 2
Artikel 4 Änderung des Entflechtungsgesetzes
§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben
§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen
§ 5 Zweckbindung
§ 6 Überweisung an die Länder
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VIII. Nachhaltigkeit
C. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr.2638: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe und zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Aufbauhilfegesetz)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 765/13
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes
... Die Europäische Union hat 2009 das EU-Schulobstprogramm als Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik initiiert. Es soll die Wertschätzung für Obst und Gemüse bei Kindern steigern und die Entwicklung eines gesundheitsförderlichen Ernährungsverhaltens unterstützen. Auf europäischer Ebene ist nun im Rahmen der GAP-Reform u.a. vorgesehen, den Kofinanzierungsanteil der EU am Schulobstprogramm von 50 % auf 75 % zu erhöhen.
Drucksache 765/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes
... Die Europäische Union hat 2009 das EU-Schulobstprogramm als Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik initiiert. Es soll die Wertschätzung für Obst und Gemüse bei Kindern steigern und die Entwicklung eines gesundheitsförderlichen Ernährungsverhaltens unterstützen. Auf europäischer Ebene ist nun im Rahmen der GAP-Reform u.a. vorgesehen, den Kofinanzierungsanteil der Europäischen Union am Schulobstprogramm von 50 Prozent auf 75 Prozent zu erhöhen.
Drucksache 356/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2
... (a) Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;
Drucksache 92/3/12
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG )
... - Finanzierungsanteile des Bundes und der Länder, die sicherstellen, dass Konversionsprojekte vor allem in strukturschwachen Regionen nicht an der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen scheitern. - Einbettung des Verkaufs der nicht mehr genutzten Liegenschaften durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) in Abstimmung mit den Kommunen und Gebietskörperschaften in ein geeignetes Verfahren der Bürgerbeteiligung.
Drucksache 223/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten - COM(2012) 173 final
... Der Europäische Sozialfonds (ESF) kofinanziert Arbeitsmarkt-Aktivierungsmaßnahmen, darunter Einstellungszuschüsse, berufliche Fortbildungsmaßnahmen und Schulungen in Unternehmertum, Mikrofinanzierungsprogramme sowie die Ausarbeitung und Umsetzung beschäftigungspolitischer Maßnahmen in der gesamten EU. Für den Zeitraum 2014-20 hat die Kommission einen Mindestfinanzierungsanteil des ESF in Höhe von mindestens 84 Mrd. EUR vorgeschlagen, und zwar für Investitionsprioritäten wie den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitsuchende und Arbeitslose; die nachhaltige Integration der Gruppe junger Menschen, die weder im Erwerbsleben stehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (die "NEET"-Gruppe), in den Arbeitsmarkt, u.a. durch "Jugendgarantien"; selbstständige Erwerbstätigkeit, Unternehmertum und Unternehmensgründung; sowie Investitionen in Bildung und soziale Inklusion und den Kapazitätenaufbau in der öffentlichen Verwaltung.
Drucksache 178/12
Verordnung der Bundesregierung
Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeld verordnung
... es vor. Die so erreichbaren Einsparungen stehen entsprechend den Finanzierungsanteilen jeweils zur Hälfte dem Bund und dem jeweiligen Land zu.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Elfte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Wohngeldverordnung
Teil 4 Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs
§ 16 Anwendungsbereich
§ 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren
§ 18 Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs
§ 19 Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung
§ 20 Weiterverwendung der Antwortdatensätze
§ 21 Verfahrensgrundsätze
§ 22 Kosten
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Verordnungsentwurfs
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Gleichstellungspolitische Folgenabschätzung
VI. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1613: Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
Drucksache 719/12
Antrag der Länder Brandenburg, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates - Öffentlich geförderte Beschäftigung neu gestalten
... Öffentlich geförderte Beschäftigung kann ihre arbeitsmarktpolitische Zielsetzung nur dann verwirklichen, wenn eine qualitätsgerechte Ausgestaltung gesichert ist. Die Arbeitsverhältnisse müssen in Bezug auf Arbeitsgestaltung, Entlohnung und Inhalte eine größtmögliche Nähe zur regulären Beschäftigung ermöglichen, um einerseits Stigmatisierungen zu vermeiden und andererseits die Integrationschancen zu erhöhen. Da aufgrund der individuellen Defizite der Zielgruppe allein durch die Beschäftigung selbst die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung in der Regel nicht erreicht werden kann, sind entsprechende Begleitmaßnahmen vorzusehen, die sowohl sozialpädagogische Interventionen ermöglichen, als auch die Kompetenzentwicklung unterstützen. Ein solcher Ansatz öffentlich geförderter Beschäftigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn sowohl für die Beschäftigung selbst als auch für die Begleitmaßnahmen eine langfristig gesicherte Finanzierungsbasis geschaffen wird. Um dies zu realisieren, ist neben einem Finanzierungsanteil aus dem Eingliederungsbudget auch die Aktivierung der durch die Beschäftigung eingesparten passiven Leistungen des Arbeitslosengeldes II erforderlich. Nur über diesen Finanzierungsmechanismus kann auch bei knappen Eingliederungsmitteln gewährleistet werden, dass öffentlich geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht, wie gegenwärtig, als "zu teuer" auf der Strecke bleibt. Gleichzeitig wird durch den geforderten Einsatz von knappen Eingliederungsmitteln gewährleistet, dass die Nutzung öffentlich geförderter Beschäftigung arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll und notwendig begründet sein muss.
Drucksache 511/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG )
... V ausgeführt wird, wird davon ausgegangen, dass 10 Prozent der Betriebskosten für klinische Krebsregister von den Ländern zu tragen sind. Soweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, nach § 65c Absatz 4 Satz 4 SGB V auf der Landesebene eine abweichende Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale zu vereinbaren, sollte das kalkulatorisch ermittelte Verhältnis der Kostenteilung in Höhe von 90 Prozent durch die Krankenkassen und 10 Prozent durch die Länder unverändert bestehen bleiben. Die Einfügung dient somit der Klarstellung der jeweiligen Finanzierungsanteile.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 2 Satz 2 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 4 Satz 2 und Satz 4a - neu SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e Satz 4 - neu - SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 285 Absatz 3 Satz 7a - neu - SGB V
6. Zu Artikel 1a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 1b - neu - § 193 Absatz 8 - neu - VVG
'Artikel 1a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1b Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 571/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... es, dass ein Anteil von mindestens 10 Prozent der Investitionsausgaben durch Landesmittel (Finanzierungsanteil Land einschließlich Kommunen) zu erbringen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 2 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
§ 6 Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
§ 7 Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates
Artikel 3 Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes
§ 1 Gegenstand
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Kapitel 1 Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2013.
§ 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht
Kapitel 2 Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2013-2014
§ 5 Zweck der Finanzhilfen
§ 6 Höhe und Aufteilung der Programmkosten
§ 7 Anpassung der Verfügungsrahmen
§ 8 Verfahren und Durchführung
§ 9 Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten
§ 10 Rückforderung von Bundesmitteln
§ 11 Grundvereinbarung
Artikel 6 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
§ 4a Aufstockung des Sondervermögens
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ausgangslage und rechtliche Vorgaben
Innerstaatliche Umsetzung der Vorgaben des Fiskalvertrags Schuldenbremse und Fiskalvertrag
Verankerung der Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit im Haushaltsgrundsätzegesetz
Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits durch den Stabilitätsrat
Weitere Inhalte des Gesetzes
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
3 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2276: Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
Drucksache 488/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... Die Leistungen aus dem neuen Versicherungssystem werden nicht nach individuellen Versorgungsnotwendigkeiten erbracht, sondern nach dem Zufallsprinzip (wer hat einen Vertrag und wer nicht). Menschen mit Sozialhilfebezug können ihre Pflegesituation nicht verbessern, da die privat angesparten Leistungen auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Personen mit geringem Einkommen werden häufig nicht in der Lage sein, den eigenen Finanzierungsanteil aufzubringen, finanzieren aber im Ergebnis über ihre Steuern die staatliche Zulage für Menschen mit, die sich eine derartige Zusatzversicherung leisten können. Für wirtschaftlich leistungsstarke und im Durchschnitt auch jüngere und gesündere Bevölkerungsgruppen werden Anreize gesetzt, sich im Ergebnis dem Solidarausgleich zu entziehen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe i Inhaltsübersicht, Dreizehntes Kapitel , Nummer 47 § 121 Absatz 1 Nummer 6 und 7 und Absatz 3 SGB XI , Nummer 49 Dreizehntes Kapitel, §§ 126 bis 130 SGB XI und Artikel 15 § 12f Satz 1 und § 8ld Absatz 1 Satz 3 VAG *
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI *
4. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 5 - neu - SGB XI
Drucksache 665/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
... Das Definitionsmerkmal "deutsch" ist umfassend zu verstehen. Es sollen insbesondere auch Produktionen mit einem minoritären deutschen Finanzierungsanteil mit der Pflichtregistrierung erfasst werden, um eine möglichst vollständige Übersicht über das deutsche Filmproduktionsvolumen zu erhalten.
Drucksache 177/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
... es vor. Die so erreichbaren Einsparungen stehen entsprechend den Finanzierungsanteilen hälftig dem Bund und dem jeweiligen Land zu.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 2 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VI. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
VII. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1612: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 511/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG )
... V ausgeführt wird, wird davon ausgegangen, dass 10 Prozent der Betriebskosten für klinische Krebsregister von den Ländern zu tragen sind. Soweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, nach § 65c Absatz 4 Satz 4 SGB V auf der Landesebene eine abweichende Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale zu vereinbaren, sollte das kalkulatorisch ermittelte Verhältnis der Kostenteilung in Höhe von 90 Prozent durch die Krankenkassen und 10 Prozent durch die Länder unverändert bestehen bleiben. Die Einfügung dient somit der Klarstellung der jeweiligen Finanzierungsanteile.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 2 Satz 2 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 4 Satz 2 und Satz 4a - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e Satz 4 - neu - SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 285 Absatz 3 Satz 7a - neu - SGB V
6. Zu Artikel 1a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 1b - neu - § 193 Absatz 8 - neu - VVG
'Artikel 1a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1b Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 544/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen - COM(2012) 499 final
... Darüber hinaus schlägt die Kommission bedeutende Änderungen hinsichtlich der Art der EU-Finanzierung für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vor. Die vorgeschlagene Änderung der Haushaltsordnung sieht die Schaffung eines gesonderten Titels für die europäischen politischen Parteien vor, die nicht mehr Betriebskostenzuschüsse, sondern Beiträge sui generis erhalten sollen. In Verbindung mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Haushaltsordnung wird mit diesem Vorschlag eine hinsichtlich der Arbeitsmethoden und der Tätigkeit der politischen Parteien und politischen Stiftungen erforderliche Flexibilität eingeführt, insbesondere durch Anhebung der Vorfinanzierungsniveaus, Reduzierung oder - für europäische politische Parteien - Abschaffung der Kofinanzierungsanforderungen und Ermöglichung der Bildung von Reserven aus Eigenmitteln. Außerdem sieht der Vorschlag die Anhebung des pro Jahr und pro Spender zulässigen Spendenniveaus vor, um die politischen Parteien und Stiftungen besser in die Lage zu versetzen, eigene Ressourcen zu bilden.
Drucksache 409/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Den Verbraucher auf den Geschmack bringen - eine Strategie mit hohem europäischen Mehrwert zur Absatzförderung für Europas Agrarerzeugnisse KOM (2011) 436 endg.
... Von 2007 bis 2010 machten die Programme für den Außenmarkt in ihrer Anzahl nur 29 % und wertmäßig gar nur 26 % aus (im genannten Zeitraum durchschnittlich 14 Mio. EUR/Jahr für den EU-Kofinanzierungsanteil). Die Quote abgelehnter Programme betrug 56 %. Die wichtigsten Instrumente waren Informationsbroschüren, Messeauftritte und Kontaktvermittlung zwischen Branchenvertretern, die in über 90 % der genehmigten Programme eingesetzt wurden.
Drucksache 150/5/11
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... "(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. das Nähere über die Beteiligung an den Qualitätsprüfungen. Die Vereinbarung regelt insbesondere Inhalt, Umfang und Verfahren der Beteiligung sowie die Berechnung des Finanzierungsanteils, sofern § 114a Absatz 5 Satz 3 nicht zutrifft. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 bis 31. Dezember 2011 nicht zustande, wird das Nähere durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt."
Drucksache 836/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm "Pericles 2020") KOM (2011) 913 endg.
... Option 2: Erneuerung des Programms mit besserer Zielsetzung und Methodik einschließlich Anhebung des maximalen Kofinanzierungsanteils;
Drucksache 361/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... "(5) Unterschreitet der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. die in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das Bundesgebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, anteilig bis zu einem Betrag von 10 Prozent an den Kosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Das Bundesversicherungsamt stellt jeweils am Ende eines Jahres die Einhaltung der Prüfquote oder die Höhe der Unter- oder Überschreitung sowie die Höhe der durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im Wege einer Schätzung nach Anhörung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen fest und teilt diesen jährlich die Anzahl der durchgeführten Prüfungen und bei Unterschreitung der Prüfquote den Finanzierungsanteil der privaten Versicherungsunternehmen mit; der Finanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplikation der Durchschnittskosten mit der Differenz zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. durchgeführten Prüfungen und der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte Prüfquote. Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, ist vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. jährlich unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen. Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. muss der Zahlungsaufforderung durch das Bundesversicherungsamt keine Folge leisten, wenn er innerhalb von vier Wochen nach der Zahlungsaufforderung nachweist, dass die Unterschreitung der Prüfquote nicht von ihm oder seinem Prüfdienst zu vertreten ist."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 111b Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
§ 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 73c oder § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
Artikel 4 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.
Artikel 6a Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 6b Überprüfungsregelung
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 632/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik KOM (2011) 625 endg.; Ratsdok. 15396/11 Drucksache: 632/11 und zu632/11
... 34. Er bezweifelt, dass die vorgeschlagene Differenzierung der Kofinanzierungssätze den Anforderungen der Strategie Europa 2020 entspricht. Er fordert für Maßnahmen mit hohem EU-Mehrwert (z.B. Natura 2000 und EU-WRRL) deutlich höhere EU-Finanzierungsanteile sowie die Zulassung privater Kofinanzierung. Für sie müssen fondsübergreifend gleiche Kofinanzierungssätze gelten.
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzrahmen
Weitere Finanzaspekte
2 Vereinfachung
2 Direktzahlungen
2 Marktmaßnahmen/Risikomanagement
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
Zur Drucksache 633/11
Zur Vorlage insgesamt
Zum Milchsektor
Zu Artikel 11
Zu Artikeln 16
Zum Weinsektor
Zur Drucksache 634/11
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Übergangsregelungen und Kofinanzierungssätzen
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 5
Zu Artikel 18
Zu Artikel 29
Zu Artikel 21
Zu Artikel 35
Zu Artikel 50
Zu Artikel 82
Zur Drucksache 635/11
Zur Vorlage insgesamt
Zu Artikel 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 29
Zu Artikel 42
Zu Artikel 34
Zu Artikel 43
Zu Artikel 56
Zu Artikel 57
Zu Artikel 76
Zu Artikel 100
Zu Artikel 110
2 Weiteres
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 300/11
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV )
... II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, wie die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des kommunalen Finanzierungsanteils zugrunde liegen, zu bestimmen sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
§ 3 Eingliederungsleistungen
§ 4 Vollzeitäquivalent
§ 5 Personalkosten
§ 6 Personalnebenkosten
§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
§ 8 Kosten der Personalverwaltung
§ 9 Sachkosten
§ 10 Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 11 Leistungen Dritter
§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
§ 14 Bestimmung der Personalkosten
§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten
§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung
§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik
§ 21 Monitoring
§ 22 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1731: Entwurf einer Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
Drucksache 150/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... "(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über die Beteiligung an den Qualitätsprüfungen. Die Vereinbarung regelt insbesondere Inhalt, Umfang und Verfahren der Beteiligung sowie die Berechnung des Finanzierungsanteils, sofern § 114a Absatz 5 Satz 3 nicht zutrifft. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 bis 31. Dezember 2011 nicht zustande, wird das Nähere durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 IfSG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 3 Satz 2 IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 6 Satz 1 und 2 - neu - IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 9 - neu - IfSG und Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 114 Absatz 2 Satz 7 SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 28 Absatz 1 Satz 2 und 2a - neu - IfSG
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1a - neu - IfSG
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 73 Absatz 1 Nummer 2a - neu - IfSG
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 73 Absatz 1 Nummer 24 IfSG
10. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 111 Absatz 5 Satz 1a und 1b - neu - SGB V
11. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V
12. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 4 SGB V
13. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 172 Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 4b - neu - § 172a - neu - SGB V
§ 172a Informationsrechte der Verbände
14. Zu Artikel 3 Nummer 4c - neu - § 274 Absatz 1 Satz 3 SGB V
15. Zu Artikel 3 Nummer 4d - neu - § 279 Absatz 4 Satz 3 bis 5 SGB V
16. Zu Artikel 3a - neu - § 66 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB X
'Artikel 3a Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
17. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 - neu - KHEntgG und Nummer 2 § 10 Absatz 12 Satz 2 KHEntG
'Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
18. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 92c Absatz 5 Satz 1 SGB XI
19. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 97c SGB XI ,
20. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 115 Absatz 1a Satz 10 bis 13 SGB XI
21. Zu Artikel 6a - neu - § 79 Absatz 5 Satz 1 AMG
'Artikel 6a Änderung des Arzneimittelgesetzes
22. Zur Anschubfinanzierung neuer Netzwerke
23. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 150/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... "(5) Unterschreitet der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. die in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das Bundesgebiet bezogene Prüfquote aus Gründen, die von ihm oder dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. zu vertreten sind, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, anteilig bis zu einem Betrag von 10 Prozent an den Kosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Das Bundesversicherungsamt stellt jeweils am Ende eines Jahres die Einhaltung der Prüfquote oder die Höhe der Unter- oder Überschreitung sowie die Höhe der durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im Wege einer Schätzung in Abstimmung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. fest und teilt diesem jährlich die Anzahl der durchgeführten Prüfungen und bei Unterschreitung der Prüfquote den Finanzierungsanteil der privaten Versicherungsunternehmen mit; der Finanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplikation der Durchschnittskosten mit der Differenz zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. durchgeführten Prüfungen und der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte Prüfquote. Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, ist vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. jährlich unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
a Bund
b Länder
c Gesetzliche Krankenversicherung
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 111b Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Artikel 4 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.
Artikel 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass, Zielsetzung und wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Mehr Qualität, mehr Wettbewerb, mehr Transparenz über den Stand der Hygiene in der Versorgung
Einrichten einer Schiedsstelle §§ 111 und 111 b SGB V
Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Datenübermittlung § 285 SGB V
Apothekenverzeichnis für die Zentrale Stelle der Einziehung der Arzneimittelrabatte bei Privatversicherten § 293 SGB V
Beteiligung der PKV an den Prüfungen der Pflegequalität; Pflegetransparenzvereinbarung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Gesetzliche Krankenversicherung
2. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
3. Vollzugsaufwand
4. Sonstiger Vollzugsaufwand
III. Kosten- und Preiswirkungsklausel
IV. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
a Aufgehobene Informationspflichten:
b Vereinfachte Informationspflichten:
c Neue Informationspflichten:
2. Informationspflichten für Bürger
3. Informationspflichten für die Verwaltung
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
VI. Nachhaltigkeit
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1653: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
1. Qualitätsberichte gemäß § 137 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V
2. Verzicht auf die Einrichtung von Weiterleitungsstellen
3. Dokumentationspflicht für Vertragsärzte
Drucksache 361/1/11
... "(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über die Beteiligung an den Qualitätsprüfungen. Die Vereinbarung regelt insbesondere Inhalt, Umfang und Verfahren der Beteiligung sowie die Berechnung des Finanzierungsanteils, sofern § 114a Absatz 5 Satz 3 nicht zutrifft. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 bis 3 1. Dezember 2011 nicht zustande, wird das Nähere durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt."
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 1a - neu - IfSG
2. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 11 1b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V
3. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 11 1b Absatz 4 SGB V
4. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 92c Absatz 5 Satz 1 SGB XI
5. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 97c SGB XI ,
6. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 115 Absatz 1a Satz 10 bis 13 SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 11 Absatz 2 IfSG
Drucksache 632/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
... 46. Er bezweifelt, dass die vorgeschlagene Differenzierung der Kofinanzierungssätze den Anforderungen der Strategie Europa 2020 entspricht. Er fordert für Maßnahmen mit hohem EU-Mehrwert (z.B. Natura 2000 und EU-WRRL) deutlich höhere EU-Finanzierungsanteile sowie die Zulassung privater Kofinanzierung. Für sie müssen fondsübergreifend gleiche Kofinanzierungssätze gelten.
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzrahmen
Weitere Finanzaspekte
2 Vereinfachung
2 Direktzahlungen
2 Marktmaßnahmen/Risikomanagement
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
Zur Drucksache 633/11
Zum Milchsektor
Zu Artikel 11
Zu Artikeln 16
Zum Weinsektor
Zur Drucksache 634/11
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Gebietskategorien und Kofinanzierungssätzen
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 5
Zu Artikel 18
Zu Artikel 29
Zu Artikel 21
Zu Artikel 35
Zu Artikel 50
Zu Artikel 82
Weiterer Ergänzungsbedarf
Zur Drucksache 635/11
Zur Vorlage insgesamt
Zu Artikel 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 29
Zu Artikel 42
Zu Artikel 34
Zu Artikel 43
Zu Artikel 56
Zu Artikel 57
Zu Artikel 76
Zu Artikel 100
Zu Artikel 110
Direktzuleitung der Stellungnahme
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
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einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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