Drucksache 223/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung - COM(2018) 337 final
... Das allgemeine Ziel ist, - vor dem Hintergrund der Anpassung an den Klimawandel - einen Beitrag zur Entschärfung des Problems der Wasserknappheit in der EU zu leisten, und zwar insbesondere durch einen verstärkten Rückgriff auf die Wasserwiederverwendung vor allem zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung, wann immer dies zweckdienlich und kostenwirksam ist, und gleichzeitig den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt in hohem Maße zu gewährleisten. Die Festlegung harmonisierter Mindestanforderungen (insbesondere von wichtigen Parametern zu Referenzpathogenen) an die Qualität von aufbereitetem Wasser und an die Überwachung zusammen mit harmonisierten Aufgaben für das Risikomanagement würde gleiche Rahmenbedingungen für die an der Wasserwiederverwendung Beteiligten und die Betroffenen sicherstellen, potenziellen Hindernissen im freien Verkehr der Agrarerzeugnisse, die mit aufbereitetem Wasser bewässert wurden, vorbeugen sowie den Schutz der Gesundheit und der Umwelt sicherstellen und somit das Vertrauen in die Praxis der Wasserwiederverwendung erhöhen. Schätzungen zufolge könnten durch das vorgeschlagene Instrument bis zu 6,6 Mrd. m3 Wasser pro Jahr für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet werden, im Vergleich zu 1,7 Mrd. m3 pro Jahr ohne einen solchen EU-Rechtsrahmen. Eine Wiederverwendung von mehr als 50 % der gesamten Wassermenge, die aus Abwasserbehandlungsanlagen in der EU theoretisch für die Bewässerung bereitsteht, hätte zur Folge, dass mehr als 5 % der Direktentnahmen aus Gewässern und Grundwasser vermieden werden könnten, was den Wasserstress insgesamt um mehr als 5 % verringern würde. Ein Handeln zum jetzigen Zeitpunkt würde helfen, den Wasserstress dort zu lindern, wo er in der EU bereits Realität ist, sowie Wirtschaftsbeteiligte und Landwirte darauf vorzubereiten, in diesen Teilen der EU zu handeln, die in den kommenden Jahren und Jahrzehnten zunehmend mit Wasserstress konfrontiert sein werden.
Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
... Absatz 1 enthält die bereits nach bisherigem Recht in § 558c Absatz 5 BGB enthaltene Verordnungsermächtigung. Zur Klarstellung wird eingefügt, dass auch die Einzelheiten der nach § 558d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 BGB-E zu beachtenden Grundsätze in der Verordnung geregelt werden können. Innerhalb der nach diesen Grundsätzen zu beachtenden Beurteilungsspielräume kann der Verordnungsgeber festlegen, welche Mindestvoraussetzungen ein qualifizierter Mietspiegel erfüllen muss, oder Kriterien festlegen, deren Einhaltung ausreicht, auch wenn ein strengerer Maßstab möglich wäre. Die Ermächtigung schließt die notwendige Auslegung offener Rechtsbegriffe innerhalb der Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Absatz 2 BGB mit ein, soweit diese Auslegung Auswirkungen auf den Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln hat.
Drucksache 400/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... "Für Betriebsinhaber in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, können die zuständigen Behörden der Länder im Jahr 2018 im Einzelfall auf Antrag in einer Genehmigung einen Zeitraum von acht Wochen festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitraums tritt und mit Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die Aussaat der Kulturpflanzenmischung auf allen gemäß Satz 1 ausgewiesenen Flächen des Betriebs erfolgt ist. Soweit der Betriebsinhaber diesen Termin nicht hinreichend belegen kann, beginnt der Zeitraum mit Ablauf des ersten Tages, für den die zuständige Behörde das Vorhandensein einer ausgesäten Kulturpflanzenmischung auf allen gemäß Satz 1 ausgewiesenen Flächen des Betriebsinhabers als hinreichend belegt ansieht."
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