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79 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"FUNKAnlageN"


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Drucksache 368/20

... für die Produktsektoren Funkanlagen und Elektromagnetische Verträglichkeit zu.



Drucksache 158/18

... 57. Beispielsweise die Maschinenrichtlinie, die Funkanlagenrichtlinie, die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit sowie spezifische Sicherheitsvorschriften, z.B. für Medizinprodukte oder Spielzeug.



Drucksache 185/18

... Die steigende Verwendung von Funkanlagen (Kurzstreckenradare, direkte Konnektivität zwischen Fahrzeugen, Netzwerkkonnektivität) wird mehr Frequenzbänder erfordern. Die bestehenden Frequenzzugangsmöglichkeiten werden gerade überprüft, insbesondere um eine geeignete Frequenz im 5,9-GHz-Band für sicherheitsbezogene Funktionen zu gewährleisten und ein breites Spektrum von Anwendungen abzudecken. Die Kommission wird das gleichzeitige Vorhandensein unterschiedlicher Funktechnologien, die das 5,9-GHz-Frequenzband verwenden, unterstützen und gleichzeitig die Grundsätze der kompromisslosen Sicherheit, der Technologieneutralität und der effizienten Frequenznutzung beachten. Laufende technische Studien, an denen sowohl die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) als auch das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen beteiligt sind, könnten 2019 zu einer Aktualisierung des einschlägigen Durchführungsbeschlusses der Kommission führen.



Drucksache 362/18

... /EU /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie



Drucksache 590/17

... "D559B Die Nutzung des Frequenzbereichs 77,5 - 78 GHz durch Funkanlagen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes ist auf Kurzstreckenradare, inklusive Fahrzeugradaranwendungen am Boden, begrenzt.".



Drucksache 75/1/17

Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des



Drucksache 144/17

... 29. Verweise auf die verschuldensunabhängige Haftung von Herstellern im Falle von fehlerhaften Produkten finden sich in anderen Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit, etwa in der Richtlinie über Funkanlagen (2014/53/EU), der Verordnung über Medizinprodukte, in der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) und in der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG).



Drucksache 371/17

Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des



Drucksache 424/1/17

... sollen die in § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5a Satz 1 genannten Institutionen nicht durch das Verbot der Nutzung eines Funkgerätes in ihrer Funktionsweise beeinträchtigt werden. Die Regelung übersieht aber, dass die in § 35 genannten Institutionen nicht den Kreis aller Sicherheitsbehörden und Organisationen abdecken, die Berechtigte des BOSFunks sind. Dieser bestimmt sich nach § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - - Bek.d. BMI v. 7. 9. 2009 - B 5 - 670 001/1 -.



Drucksache 357/17

... "(4) Jedes erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Empfangsgerät, das den Programmnamen anzeigen kann, muss mit mindestens einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Schnittstelle ausgestattet sein, die es dem Nutzer ermöglicht, digital codierte Inhalte zu empfangen und wiederzugeben. Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkanlagen.



Drucksache 371/17 (Beschluss)

Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des



Drucksache 75/17 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... In § 15 wird die Kommunikationsfreiheit der internationalen Organisation geschützt; diese Freiheit ist für ihre Aufgabenwahrnehmung essentiell. Das Gesetz stellt in Absatz 1 die internationalen Organisation hinsichtlich der Behandlung ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs und ihrer amtlichen Korrespondenz mit den diplomatischen Vertretungen in Deutschland gleich, die durch Artikel 27 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) und Artikel 22 WÜD umfassenden Schutz ihrer Kommunikationsfreiheit genießen. Die Absätze 2 bis 4 des § 15, in denen weitere Aspekte der Kommunikation der internationalen Organisation Erwähnung finden (amtlicher Nachrichtenverkehr, amtliche Korrespondenz, Freiheit von Zensur, Kurier, Verschlüsselung, Funkanlagen), sind in ihren Formulierungen an den Artikel 27 WÜD angelehnt. Der Begriff der Unverletzlichkeit in Absatz 2 ist, wie auch nach dem deutschen Verständnis dieses Begriffes im WÜD, grundsätzlich weit auszulegen und bedeutet, dass der Nachrichtenverkehr und die Korrespondenz in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfen. Teleologische Einschränkungen, etwa bei nicht anders abwendbarer, unmittelbarer Gefahr durch den Inhalt der Korrespondenz (beispielsweise beim Verdacht, dass eine Sendung Sprengstoff enthält) sind denkbar. Die internationale Organisation muss darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, ihre Korrespondenz durch besondere Vorkehrungen vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen. Daher erlaubt Absatz 3 internationalen Organisationen die Verwendung von Verschlüsselungen und sieht außerdem das Recht vor, Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und empfangen. Hinsichtlich dieser Vorrechte und Immunitäten wird hier auf die Immunitäten und Vorrechte diplomatischer Kuriere und für diplomatisches Kuriergepäck verwiesen. Diese Vorrechte und Immunitäten ergeben sich aus Artikel



Drucksache 304/16

... - Überprüfung der Notstromquelle für die Funkanlagen;



Drucksache 13/16

... - Erhöhung der Sicherheit und Konformität von Softwaredefinierten Funkanlagen



Drucksache 258/16

... Funkanlagen



Drucksache 138/16

... - die UKW-Funkanlagen bei der Navigation auf Binnenwasserstraßen zu verwenden.



Drucksache 509/15

... Die steigende Zahl der auf dem Markt angebotenen illegalen und nicht konformen Produkte führt zu Wettbewerbsverzerrungen und einer Gefährdung der Verbraucher. Nach den Informationen, die beispielsweise für den Bereich der Funkanlagen vorliegen, ist der Anteil der vollkommen konformen Produkte mit nur 28 % bis 56 % sehr gering.58 Ähnlich niedrig sind die Werte auch bei anderen Kategorien von Industrieprodukten.



Drucksache 209/1/13

... Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Gefahrenabwehr kann es für Funkanlagen der BOS notwendig sein, von den Regelungen der Verordnung abzuweichen. Dies war in der Vergangenheit auch möglich, da die Verordnung nur gewerblich betriebene Funkanlagen betraf. Des Weiteren ist eine sendeleistungsstarke und dadurch weitreichende Funkabdeckung für ein Flächenland wie Hessen von besonderer Bedeutung. Diese Punkte sind durch die vorliegende Novellierung der Verordnung nicht hinreichend berücksichtigt.



Drucksache 68/12 (Beschluss)

... Funkanlagen



Drucksache 615/12

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt - COM(2012) 584 final

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 615/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Kontext und Ziele des Vorschlags und Gründe dafür

Bestehende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vorschlags

2. Ergebnis der Konsultation der interessierten Kreise Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage

Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Elemente

Vereinfachung und Senkung von Verwaltungskosten

Überarbeitung

Informationen aus den Mitgliedstaaten

Europäischer Wirtschaftsraum

Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Grundlegende Anforderungen

Artikel 4
Bereitstellung von Informationen zur Konformität von Kombinationen aus Software und Funkanlagen

Artikel 5
Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien

Artikel 6
Inverkehrbringen

Artikel 7
Inbetriebnahme und Verwendung

Artikel 8
Mitteilung von Spezifikationen zu den Schnittstellen und Funkanlagenklassen

Artikel 9
Freier Verkehr von Funkanlagen

Kapitel II
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 10
Verpflichtungen der Hersteller

Artikel 11
Bevollmächtigte

Artikel 12
Verpflichtungen der Einführer

Artikel 13
Verpflichtungen der Händler

Artikel 14
Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Artikel 15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel III
Konformität von FUNKAnlageN

Artikel 16
Vermutung der Konformität und harmonisierte Normen

Artikel 17
Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 18
EU-Konformitätserklärung

Artikel 19
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Artikel 20
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Artikel 21
Technische Unterlagen

Kapitel IV
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 22
Notifizierung

Artikel 23
Notifizierende Behörden

Artikel 24
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 25
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 26
Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 27
Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 28
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 29
Anträge auf Notifizierung

Artikel 30
Notifizierungsverfahren

Artikel 31
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 32
Änderungen der Notifizierungen

Artikel 33
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Artikel 34
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 35
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Artikel 36
Informationspflichten der notifizierten Stellen

Artikel 37
Erfahrungsaustausch

Artikel 38
Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel V
Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte Schutzklauselverfahren

Artikel 39
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte

Artikel 40
Verfahren zur Behandlung von Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 41
Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 42
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Funkanlagen

Artikel 43
Formale Nichtkonformität

Kapitel VI
Der Ausschuss, Durchführungsrechtsakte, Delegierte Rechtsakte

Artikel 44
Ausschussverfahren

Artikel 45
Ausübung der Befugnisübertragung

Kapitel VII
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 46
Sanktionen

Artikel 47
Überprüfung und Berichterstattung

Artikel 48
Übergangsbestimmungen

Artikel 49
Umsetzung

Artikel 50
Aufhebung

Artikel 51
Inkrafttreten

Artikel 52
Adressaten

Anhang I
nicht unter diese Richtlinie fallende Geräte

Anhang II
Produkte, die unter die Definition von Funkanlagen Fallen

Anhang III
Konformitätsbewertung

Modul A interne Fertigungskontrolle

Anhang IV
Konformitätsbewertungsmodule

Module B + C EU-Baumusterprüfung + Konformität mit der Bauart auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle

Modul B EU-Baumusterprüfung

Modul C Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

Anhang V
Konformitätsbewertung

Modul H Umfassende Qualitätssicherung

Anhang VI
Inhalt der technischen Unterlagen

Anhang VII
Konformitätserklärung

Anhang VIII
Vereinfachte Konformitätserklärung

Anhang IX
Entsprechungstabelle

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 230/12

... Kleingruppen; Aufbau von Übungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad; Sicherung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz von Funkanlagen



Drucksache 615/12 (Beschluss)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt - COM(2012) 584 final



Drucksache 527/12

... Die Kommission unterstützt diese Entwicklung durch die Herausgabe eines Normungsauftrags zur Harmonisierung des Zugangs zu standortbezogenen Informationen für diese Technologien über Ortbestimmungsdatenbanken20. Um die Entwicklung und Nutzung solcher Technologien in Europa zu ermöglichen, umfasst der Normungsauftrag Bereiche in denen Normen erforderlich sind, um die Einhaltung der EU- und nationalen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Funkeinrichtungen, insbesondere mit der Funkanlagen- und Telekommunikationsendgeräte-Richtlinie21, zu fördern.



Drucksache 68/12

... Funkanlagen



Drucksache 129/11

... Absatz 3 ist anzupassen, weil bei der Nutzung von Frequenzen des Seefunks und Flugfunks sichergestellt werden muss, dass keine Funkanlagen betrieben werden, die ihre Legalität erst dadurch erhalten, dass sie deutsches Hoheitsgebiet erreichen. Deshalb ist zu ergänzen, dass die entsprechenden Frequenzen nur insoweit als zugeteilt gelten, als sie auf Grund einer gültigen nationalen Erlaubnis des jeweiligen Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, für den Betrieb der Funkstelle genutzt werden.



Drucksache 700/11 (Beschluss)

... Funkanlagen



Drucksache 700/11

... (BNetzA) im Zusammenhang mit Aufwendungen, die ihr im Rahmen ihrer gesetzlichen Befassung, insbesondere mit Funkanlagen, entstehen. Die Anpassungen erfolgen unter anderem auf Grund von Empfehlungen des Bundesrechnungshofes (BRH) zur Angleichung der Rechtsgrundlagen im Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und Gesetz über



Drucksache 565/10

... /EG der Kommission über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft6 müssen die Mitgliedstaaten zwar Informationen über Nutzungsrechte veröffentlichen, es sind jedoch eine detaillierte Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung und eine effektive Methodik für Prüfung und Bewertung erforderlich, um in der Union die Effizienz der Nutzung von Funkfrequenzen und Funkanlagen zu verbessern, insbesondere zwischen 300 MHz und 3 GHz. Dies würde helfen, ineffiziente Technologien und Nutzungsweisen im kommerziellen und im öffentlichen Bereich sowie ungenutzte Zuteilungen oder Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln und den künftigen Bedarf der Verbraucher und Unternehmen zu beurteilen.



Drucksache 693/10

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität



Drucksache 175/09

... Darüber hinaus wird ein Zertifikat nur erteilt, wenn die Verwendung des Endgerätes nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt wie z.B. § 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (



Drucksache 478/09

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität3 und die entsprechenden harmonisierten Sicherheitsvorschriften für Mobiltelefone und Mobilfunkbasisstationen,



Drucksache 279/1/09

... oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen



Drucksache 204/1/09

... (2) Die Frequenznutzung nach Absatz 1 genießt keinen Schutz vor Störungen durch Aussendungen von Sendefunkanlagen.



Drucksache 804/09

... ") die Nutzung kognitiver Funkanlagen30 auf der Grundlage gemeinsamer technischer Vorschriften in Europa zugelassen werden könnte.



Drucksache 817/09

... d) der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,



Drucksache 24/09

... 2 ITS unterliegen im Übrigen auch den einschlägigen Rechtsvorschriften über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FuTKEE-Richtlinie



Drucksache 279/09

... Die Anwendung von nichtionisierender Strahlung am Menschen in der Medizin soll zukünftig oberhalb bestimmter Schwellenwerte nur möglich sein, wenn eine berechtigte Person mit der erforderlichen Fachkunde eine rechtfertigende Indikation (Nutzen-Risiko-Abwägung) gestellt hat. Ansonsten ist nicht gewährleistet, dass nur notwendige und sinnvolle Anwendungen nichtionisierender Strahlung durchgeführt werden. Darüber hinaus ist die Erweiterung bestehender Regelungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes erforderlich, um derzeitige Regelungslücken zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung zu schließen. Im Bereich der elektromagnetischen Felder soll der europaweit anerkannte Schutzstandard für alle Frequenzbereiche verbindlich vorgegeben werden und die EU-Ratsempfehlung aus dem Jahr 1999 auch für hoheitlich und privat betriebene Funkanlagen umgesetzt werden. Die derzeit geltende Beschränkung auf den gewerblichen Bereich ist nicht zu rechtfertigen, insbesondere da zurzeit ein neues hoheitliches Netz für Sicherheitsbehörden aufgebaut wird.



Drucksache 204/09

... Die Nutzung der Frequenzbereiche 5 150 - 5 350 MHz und 5 470 - 5 725 MHz durch den Mobilfunkdienst, außer dem mobilen Flugfunkdienst, ist begrenzt auf die Nutzung durch Funkanlagen zur breitbandigen Datenübertragung (WAS/WLAN).



Drucksache 596/08

... 17. unterstützt die Entwicklung von softwaregesteuerten Funkanlagen im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EDA; weist darauf hin, dass softwaregesteuerte Funkanlagen zu einer besseren Interoperabilität des Bodensegments der Telekommunikationssysteme beitragen werden;



Drucksache 716/08 FUNKAnlageN


Drucksache 492/08

... 33. begrüßt das Vorhaben der Europäischen Verteidigungsagentur im Bereich softwaregesteuerte Funkanlagen ("



Drucksache 273/2/07

... , das Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen, das Bauproduktegesetz, das



Drucksache 861/07

... (4) Um es den nationalen Regulierungsbehörden zu ermöglichen, die in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele zu erreichen, sollte der Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie



Drucksache 862/07

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität24 und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können.



Drucksache 722/07

... die Kompensierung der Peilfunkanlagen,



Drucksache 852/07

... -Kennzeichnung nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgeschrieben ist, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.



Drucksache 158/06

... b) andere Funkanlagen, die gegebenenfalls in einem Ergänzungsabkommen zwischen dem Gerichtshof und den zuständigen Behörden näher bestimmt sind.



Drucksache 499/06

... Damit Europa für Investitionen attraktiver wird und die Vorteile des Binnenmarktes voll zum Tragen kommen, müssen in allen 25 EU-Mitgliedstaaten die gleichen Rahmenbedingungen in gelten. Für die EU-Anbieter bedeutet ein einheitlicher Binnenmarkt einen großen Heimatmarkt für die Entwicklung innovativer Produkte, was gerade auf Gebieten wie der Funkkommunikation, wo es auf Größenvorteile ankommt, besonders wichtig ist. Obwohl Fortschritte zu verzeichnen sind, ist der europäische Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation und der Funkanlagen20 noch immer nicht Wirklichkeit geworden. Deshalb werden weitere Maßnahmen vorgeschlagen.



Drucksache 680/06

... 1. Betriebsmittel, die vom Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst werden; § 14 gilt auch für diese Betriebsmittel,



Drucksache 305/06

... Die Nutzung der Frequenzbereiche 5 150 - 5 350 MHz und 5 470 - 5 725 MHz durch den Mobilfunkdienst ist begrenzt auf die Nutzung durch Funkanlagen zur breitbandigen Datenübertragung (WAS/WLAN).



Drucksache 248/05

... (6) In § 4 Abs. 1 Satz 1; 2, 4 und 5, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.



Drucksache 622/05

... Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen



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Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.