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205 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Explosions"


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Drucksache 337/10

... Außerdem haben die Aufsichtsbehörden es versäumt, für die Einrichtung guter Corporate-Governance-Praktiken in den Finanzinstituten Sorge zu tragen. In vielen Fällen haben die Aufsichtsorgane sich nicht davon vergewissert, dass die Risikomanagementsysteme und die Initiativgeist der Aktionäre in dieser Frage, dem explosionsartigen Anstieg des variablen Vergütungsanteils und insbesondere der zunehmenden Vielfalt von Plänen zur Beteiligung am Unternehmensgewinn durch die Zuteilung von Aktien oder Aktienoptionen zusammenhängen, erschien es der Kommission notwendig, am 30. April 2009 eine neue Empfehlung zu verabschieden22. Diese zielt auf eine strengere Reglementierung der Managervergütung ab und enthält mehrere Grundsätze, durch die die Vorstandsgehälter strukturell enger mit der langfristigen Leistung verknüpft werden sollen. interne Organisation der Finanzinstitute den Veränderungen im Geschäftsmodell der Finanzinstitute und den Innovationen im Finanzsektor angemessen waren. Teilweise haben die Aufsichtsbehörden es auch versäumt, die strikten Kriterien der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung ("



Drucksache 696/10

... , was einer Sprengkraft von mehr als 600 kg TNT und ca. 37.500 m3 explosionsfähiger Atmosphäre entspricht.



Drucksache 873/10

... Mehrere weitere spezifische CLP-Kategorien für physikalische Gefahren, die es vorher nicht gab, ersetzen die allgemeineren alten Gefahrenkategorien „oxidierend“, „explosionsgefährlich“ und „entzündlich“. Diese, zusammen mit den Umweltgefahrenklassen stellen eine direkte Übertragung dar und behalten den derzeitigen Anwendungsbereich in Bezug auf solche Gefahren so weit wie möglich bei. Für die neue Gefahrenkategorie der entzündbaren Aerosole wurden die Schwellenwerte auf der Grundlage der entzündbaren Eigenschaften und Bestandteile proportional den derzeit geltenden Werten angepasst; aus Gründen der Kohärenz wurde die Gruppe der selbstentzündlichen (pyrophoren) Stoffe durch selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe ergänzt.



Drucksache 262/10

... 6. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 262/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen

§ 3
Gefährdungsbeurteilung

§ 4
Messungen und Berechnungen

§ 5
Fachkundige Personen

Abschnitt 3
Expositionsgrenzwerte für und Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung

§ 6
Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung

§ 7
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung

Abschnitt 4
Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 8
Unterweisung der Beschäftigten

§ 9
Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5
Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 10
Ausnahmen

§ 11
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Artikel 3
Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Abschnitt 5
Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit.

Artikel 4
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 3
Gefährdungsbeurteilung

§ 9
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ausführung

III. Kosten und Preiswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.1046: Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen


 
 
 


Drucksache 456/10 (Beschluss)

... "§ 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 4 GefStoffV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 8 Satz 1 GefStoffV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 7 Satz 1 GefStoffV

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 2 - neu - GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 7 Satz 1 GefStoffV

8. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV

9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Satz 2 GefStoffV

10. Zu Artikel 1 § 12 GefStoffV

§ 12
Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden

11. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 bis 3 GefStoffV

Begründung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

12. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 3 GefStoffV

13. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 4, § 22 Absatz 1 Nummer 28 - neu - GefStoffV

Zu a:

Zu b:

14. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 3 Satz 2 GefStoffV

15. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV

16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 3a - neu - GefStoffV

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 15a - neu - GefStoffV

18. Zu Artikel 1 Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV

19. Zu Artikel 1 Anhang I Nummer 4.4.4 Absatz 2 Warnzeichen GefStoffV

20. Zu Artikel 1 Anhang II Nummer 1 Absatz 1 GefStoffV

21. Zu Artikel 1 Anhang II Nummer 5 Absatz 4 - neu - GefStoffV

22. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 2 der 2. SprengV

§ 2
Allgemeine Anforderungen

23. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe k Doppelbuchstabe bb Anhang Nummer 2.2.5 Absatz 4 der 2. SprengV

24. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe t bis v Anhang Nummer 4.1 bis 4.3 der 2. SprengV In Artikel 2 Nummer 5 sind Buchstabe t bis v wie folgt zu fassen:

Zu Buchstabe u

25. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c Anhang Anlage 2 Tabelle 5 der 2. SprengV

26. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e Anhang Anlage 2 Tabelle 7 der 2. SprengV

27. Zu Artikel 2 Nummer 11 Anhang Anlagen 6 und 7 der 2. SprengV

28. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 8 Satz 2 der 1. SprengV

29. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der 1. SprengV

30. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 47 Nummer 3 der 1. SprengV

31. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 47 Nummer 4 der 1. SprengV

1. Zur Gefahrstoffverordnung insgesamt

2. Zur langfristigen Aufbewahrung von Expositionsdaten

3. Zu § 15 Absatz 5 GefStoffV

4. Zur Verwendung von dichlormethanhaltigen Farbabbeizmitteln


 
 
 


Drucksache 693/10

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen; Richtlinie



Drucksache 815/09

... Aus dem SOLAS-Übereinkommen ergibt sich das Verbot, über abschließend im SOLAS-Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe zu richten. § 3 Abs. 2 wird daher am Ende insoweit ergänzt, dass auch von Schiffen bzw. auf Schiffen, die nicht dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die die Anforderungen an den Explosionsschutz für Laderäume wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 beschrieben nicht erfüllen, die dort genannten gefährlichen Güter be- und entladen werden dürfen, wenn bestimmte Verhaltensregeln zur Gewährleistung der Sicherheit eingehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 815/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeines

Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte:

Sonstige Kosten:

3 Bürokratiekosten:

II. Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

§ 2
Abs. 1

§ 2
Abs. 2 Nr 2

§ 2
Abs. 3

Zu Nr. 3

§ 3
Abs. 2

§ 3
Abs. 4

§ 3
Abs. 7

Zu Nr. 4

§ 4
Abs. 12

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

§ 7
Abs. 1 und 2

§ 7
Abs. 4

§ 7
Abs. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 11

III. Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 955: Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See


 
 
 


Drucksache 173/09

... es (Artikel 4 Nummer 4) rundet die im Sprengstoffrecht erforderlich gewordene Anpassungen im Bereich der Kontrolle des berechtigten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes

§ 5
Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

§ 42
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

§ 45
Aufgaben der Bundesanstalt

Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

§ 3

§ 6

§ 6a

§ 12b

§ 13

§ 14

§ 15

§ 17

§ 21

§ 22

§ 23

§ 39

§ 40

§ 40a

§ 49

1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes

2. Sprengzubehör

2.1 Zündleitungen

2.2 Verlängerungsdrähte

2.3 Isolierhülsen

2.4 Zündmaschinen

2.4.1 Mechanische Beschaffenheit

2.4.2 Elektrische Beschaffenheit

2.4.3 Leistungsfähigkeit

2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder

2.5.1 Mechanische Beschaffenheit

2.5.2 Elektrische Beschaffenheit

2.5.3 Leistungsfähigkeit

2.6 Zündmaschinenprüfgeräte

2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder

2.8 Zündkreisprüfer

2.8.1 Allgemeine Anforderungen

2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter

2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

2.9.1 Allgemeine Anforderungen

2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente

2.10 Ladegeräte

2.11 Mischladegeräte

I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Feuerwerkskörper

B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände

C. Anzündmittel

Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

I. Wesentlicher Inhalt:

1. Zur Änderung des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :

2. Bürokratiekosten der Wirtschaft

a Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

b Bürokratiekosten geänderter / erweiterter Informationspflichten

c Bürokratiekosten geänderter / vereinfachter Informationspflichten

d Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten

3. Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger

a Folgende Informationspflicht wird neu eingeführt:

b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:

c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:

4. Informationspflichten für die Verwaltung

a Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:

b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:

c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:

d Folgende Informationspflicht wird aufgehoben:

5. Sonstige Kosten

6. Zu sonstigen Änderungen Artikel 3 :

II. Regelungskompetenz:

1. Zu den Änderungen des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :

2. Zu den Änderungen der Strafprozessordnung, des Bundeszentralregistergesetzes und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen

Zu den Einzelvorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu § 5

Zu § 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 4

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 5

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 6

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 40

Zu § 41

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 4a

Zu Nummer 12a

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 3

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

4 Allgemeines

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu §§ 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2a

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 16

Zu Nummer 19

Zu § 13

Zu §§ 14

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 40a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 34

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 743: Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften


 
 
 


Drucksache 577/09

... Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (



Drucksache 173/1/09

... sollte daher analog entsprechender Regelungen des Arbeitsschutzrechts ergänzt werden. Die Entscheidung, ob die vom Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe ermittelten Regeln dann auch bekannt gegeben werden, muss von den jeweiligen Bundesministerien getroffen werden. Bekannt gemachte Regeln erhalten eine Vermutungswirkung.



Drucksache 282/09

... Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c sowie Nummer 5 und 6 gilt nicht für Untersuchungen, bei denen weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.



Drucksache 69/1/09

... (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens) ab, bei dem der Versuch als Verbrechen (Nummer 1 und 2) bzw. über Absatz 3 (Nummer 3 und 4) unter Strafe steht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 3 StGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 3 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a und § 91 StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89b Absatz 1 StGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89b Absatz 1 StGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89b Absatz 1a - neu - StGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 91 Absatz 1 Nummer 1 StGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 129 Absatz 1 StGB Nummer 5b - neu - § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB

12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 100a Absatz 2 Nummer 1 StPO

13. Zu Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 § 54 Nummer 5b Halbsatz 2 AufenthG


 
 
 


Drucksache 69/09

... s), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a das Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 89a
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 89b
Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 91
Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung anderer Vorschriften

§ 80c
Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung.

Artikel 5
Zitiergebot

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 89a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 89b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 502: Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren Gewalttaten


 
 
 


Drucksache 173/09 (Beschluss)

... sollte daher analog entsprechender Regelungen des Arbeitsschutzrechts ergänzt werden. Die Entscheidung, ob die vom Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe ermittelten Regeln dann auch bekannt gegeben werden, muss von den jeweiligen Bundesministerien getroffen werden. Bekannt gemachte Regeln erhalten eine Vermutungswirkung.



Drucksache 643/08 (Beschluss)

... in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) führt zu einem aus sicherheitstechnischer Sicht unbefriedigendem und so auch nicht gewolltem Ergebnis. Abweichend von der früheren Praxis der Inbetriebnahmeprüfung von VbF-Anlagen können danach auch explosionsgefährdete Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 643/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 ArbMedVV

2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV

3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 1 ArbMedVV

4. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbMedVV

5. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV , Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV , Nr. 8 - neu - Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 BetrSichV

7. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a0 - neu - § 2 Abs. 7 Satz 2 - neu - BetrSichV

8. Zu Artikel 8 Nr. 3a - neu - § 10 Abs. 3 BetrSichV

9. Zu Artikel 8 Nr. 5 § 14 Abs. 3 Satz 2a - neu -, Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 BetrSichV

Zu § 14

Zu § 14

10. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV , Buchstabe a01 - neu - § 15 Abs. 5 Satz 1 Abs. 7 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, 2, Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1, Abs. 15, 16 Satz 1 BetrSichV , Buchstabe b § 15 Abs. 14 Satz 1 BetrSichV , Buchstabe c - neu - § 15 Abs. 18 BetrSichV , Buchstabe d - neu - § 15 Abs. 19 BetrSichV , Nr. 8 - neu - Anhang 5 Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 1 Satz 1, Nr. 10 Abs. 3, Nr. 11 Abs. 1, 4 Satz 3, 4, Nr. 15 Abs. 1, 3, Nr. 22 Abs. 2, Nr. 26, Nr. 13 Abs. 4 - neu BetrSichV

11. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 3 Satz 2, 3 BetrSichV

12. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 6 BetrSichV

14. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe c - neu - § 15 Abs. 20 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - BetrSichV

15. Zu Artikel 8 Nr. 6a - neu - § 17 BetrSichV , Nr. 6b - neu - § 23 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - BetrSichV

16. Zu Artikel 8 Nr. 8 - neu - Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 Satz 4 - neu - BetrSichV


 
 
 


Drucksache 400/08

... Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge oder Explosionsverletzungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten

2.2. Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen

Option 1 - kein Tätigwerden der Gemeinschaft: keine Änderung

Option 2 – keine Rechtsvorschriften

Option 3 – Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie: die bevorzugte Option

3. Behandlung der Problempunkte

3.1. Präzisierungsbedarf

3.2. Stärkung der Glaubwürdigkeit des Systems

3.3. Vereinfachungsbedarf

3.3.1. Allgemein anwendbare Bestimmungen

3.3.2. Besondere Bestimmungen

3.3.3. System der Europäischen Technischen Bewertung

4. Rechtliche Aspekte

4.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

4.2. Rechtsgrundlage

4.3. Subsidiarität

4.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Basisanforderungen an Bauwerke und wesentliche Produktmerkmale

Kapitel II
Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Artikel 4
Bedingungen für die Erstellung von Leistungserklärungen

Artikel 5
Inhalt der Leistungserklärung

Artikel 6
Form der Leistungserklärung

Artikel 7
Verwendung der CE-Kennzeichnung

Artikel 8
Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Artikel 9
Produktinfostellen

Kapitel III
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 10
Pflichten der Hersteller

Artikel 11
Bevollmächtigte

Artikel 12
Pflichten der Importeure

Artikel 13
Pflichten der Händler

Artikel 14
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Artikel 15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel IV
Harmonisierte technische Spezifikationen

Artikel 16
Harmonisierte Normen

Artikel 17
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

Artikel 18
[17] Leistungsstufen oder -klassen

Artikel 19
[18] Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Artikel 20
[19] Europäisches Bewertungsdokument

Artikel 21
[20] Europäische Technische Bewertung

Kapitel V
Technische Bewertungsstellen

Artikel 22
[21] Benennung Technischer Bewertungsstellen

Artikel 23
[22] Anforderungen an Technische Bewertungsstellen

Artikel 24
[23] Begutachtung Technischer Bewertungsstellen

Artikel 25
[24] Koordinierung Technischer Bewertungsstellen

Kapitel VI
Vereinfachte Verfahren

Artikel 26
[25] Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation

Artikel 27
[26] Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation durch Kleinstunternehmen

Artikel 28
[27] Verwendung einer Spezifischer Technischen Dokumentation für individuell gefertigte Produkte

Kapitel VII
Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

Artikel 29
[28] Notifizierung

Artikel 30
[29] Notifizierende Behörden

Artikel 31
[30] Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 32
[31] Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 33
[32] Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 34
Konformitätsvermutung

Artikel 35
[33] Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 36
[34] Prüfungen im Beisein von Zeugen

Artikel 37
[35] Anträge auf Notifizierung

Artikel 38
[36] Notifizierungsverfahren

Artikel 39
[37] Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 40
[38] Änderungen der Notifizierung

Artikel 41
[39] Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

Artikel 42
[40] Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 43
[41] Meldepflichten der notifizierten Stellen

Artikel 44
[42] Erfahrungsaustausch

Artikel 45
[43] Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel VIII
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Artikel 46
[44] Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

Artikel 47
[45] Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 48
[46] Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Bauprodukte

Artikel 49
[47] Formale Nichtkonformität

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 50
[48] Änderung der Anhänge

Artikel 51
[49] Ausschuss

Artikel 52
[50] Aufhebung

Artikel 53
[51] Übergangsbestimmungen

Artikel 54
[52] Inkrafttreten

Anhang I
Basisanforderungen an Bauwerke

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

2. Brandschutz

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

4. Nutzungssicherheit

5. Lärmschutz

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Anhang II
Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung

Anhang III
Leistungserklärung

Leistungserklärung Nr. ....................

Anhang IV
Produktbereiche und Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen

Tabelle

Tabelle

Anhang V
Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1.1. System 1 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.2. System 2 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.3. System 3 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.4. System 4 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.5. System 5 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

2. Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind


 
 
 


Drucksache 643/1/08

... in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) führt zu einem aus sicherheitstechnischer Sicht unbefriedigendem und so auch nicht gewolltem Ergebnis. Abweichend von der früheren Praxis der Inbetriebnahmeprüfung von VbF-Anlagen können danach auch explosionsgefährdete Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 643/1/08




1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 ArbMedVV

2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV

3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 1 ArbMedVV

4. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbMedVV

5. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV , Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV , Nr. 8 - neu - Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 BetrSichV

6. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV

7. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a0 - neu - § 2 Abs. 7 Satz 2 - neu - BetrSichV

8. Zu Artikel 8 Nr. 3a - neu - § 10 Abs. 3 BetrSichV

9. Zu Artikel 8 Nr. 5 § 14 Abs. 3 Satz 2a - neu -, Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 BetrSichV

Zu § 14

Zu § 14

10. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV ,

11. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 3 Satz 2, 3 BetrSichV

12. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 6 BetrSichV

13. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 9 Satz 2 BetrSichV

14. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe c - neu - § 15 Abs. 20 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - BetrSichV

15. Zu Artikel 8 Nr. 6a - neu - § 17 BetrSichV

16. Zu Artikel 8 Nr. 6a - neu - § 23 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - BetrSichV

17. Zu Artikel 8 Nr. 8 - neu - Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 Satz 4 - neu - BetrSichV


 
 
 


Drucksache 643/08

... Die Regelung bewirkt die im Maßnahmepaket zum Mittelstandsentlastungsgesetz II von der Bundesregierung angekündigten Verfahrenserleichterungen für die Wirtschaft. Bereits die bisher geltende Rechtslage eröffnet die Möglichkeit, die Überprüfung instand gesetzter Anlagen im Bereich des Explosionsschutzes durch dieselben befähigten Personen vorzunehmen, die bereits die Instandsetzung vorgenommen haben. Die neue Regelung ersetzt das bisher vorgesehene Anerkennungsverfahren hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde durch ein auf Initiative der zuständigen Behörde in Gang gesetztes Nachweisverfahren.

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Drucksache 643/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

§ 1
Ziel und Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

§ 4
Pflichtuntersuchungen

§ 5
Angebotsuntersuchungen

§ 6
Pflichten des Arztes oder der Ärztin

§ 7
Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin

§ 8
Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken

§ 9
Ausschuss für Arbeitsmedizin

§ 10
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Anhang
Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Teil 1
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:

2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Teil 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

Teil 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

Teil 4
Sonstige Tätigkeiten

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Artikel 3
Änderung der Biostoffverordnung

§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Artikel 4
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Anhang VI
Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen.

Artikel 5
Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

§ 13
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Artikel 6
Änderung der Druckluftverordnung

§ 10
Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen

Artikel 7
Änderung der Bildschirmarbeitsverordnung

§ 6
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

Artikel 8
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Artikel 9
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ausführung

III. Kosten und Preisentwicklung

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Es sind keine nennenswerten zusätzlichen Haushaltsausgaben bezüglich des Bundes zu erwarten.

b Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten

3. Bürokratiekosten

IV. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu § 10

Zum Anhang

Zu Artikel 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge


 
 
 


Drucksache 8/1/08

... Mit der Ausdehnung der Pflicht, beim Versandhandel mit gefährlichen Zubereitungen auf die sie betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 (wie z.B. explosionsgefährlich, giftig oder umweltgefährlich) deutlich hinweisen zu müssen, wenn der private Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung (entweder auf dem Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung) eine solche erwerben kann, wird Artikel 13 der Richtlinie



Drucksache 8/08 (Beschluss)

... Mit der Ausdehnung der Pflicht, beim Versandhandel mit gefährlichen Zubereitungen auf die sie betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 (wie z.B. explosionsgefährlich, giftig oder umweltgefährlich) deutlich hinweisen zu müssen, wenn der private Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung (entweder auf dem Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung) eine solche erwerben kann, wird Artikel 13 der Richtlinie



Drucksache 768/08

... ), in der jeweils geltenden Fassung als explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich, leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft werden,



Drucksache 229/08

... explosionsfähiger



Drucksache 404/08

... (2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen soweit dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten des Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 404/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 4a
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

Unterabschnitt 3a
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

§ 20a
Allgemeine Befugnisse

§ 20b
Erhebung personenbezogener Daten

§ 20c
Befragung und Auskunftspflicht

§ 20d
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

§ 20e
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 20f
Vorladung

§ 20g
Besondere Mittel der Datenerhebung

§ 20h
Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen

§ 20i
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung

§ 20j
Rasterfahndung

§ 20k
Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

§ 20l
Überwachung der Telekommunikation

§ 20m
Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten

§ 20n
Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

§ 20o
Platzverweisung

§ 20p
Gewahrsam

§ 20q
Durchsuchung von Personen

§ 20r
Durchsuchung von Sachen

§ 20s
Sicherstellung

§ 20t
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

§ 20u
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

§ 20v
Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung

§ 20w
Benachrichtigung

§ 20x
Übermittlung an das Bundeskriminalamt

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

Erster Teil

A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

D. Finanzielle Auswirkung

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiekosten der Verwaltung

G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Zweiter Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 20a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 bis 5

Zu § 20j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 20l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 20m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20o

Zu § 20p

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20q

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20r

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20s

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20t

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20u

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20v

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 20w

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20x

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 136: Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt


 
 
 


Drucksache 437/08

... Gleichzeitig registrierte der Gerichtshof im Berichtszeitraum einen explosionsartigen Anstieg der Anträge auf vorläufige Maßnahmen von 391 in 2006 auf 601 in 2007. Dies ist vor allem auf die vielen Ausweisungsfälle in Großbritannien und Frankreich aber auch den häufigen Missbrauch dieses Mittels (mehr als die Hälfte der Anträge außerhalb des Anwendungsbereichs) zurück zu führen.



Drucksache 122/1/07

... Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die unter Strafe gestellte Haupttat in § 310 Abs. 1 Nr. 4 StGB-E mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, wenn sich die Tat nur gegen Sachen oder Umweltrechtsgüter richtet. Die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ist dagegen gemäß dem unveränderten § 310 Abs. 1 Nr. 2

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Drucksache 122/1/07




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 838/07

... oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann



Drucksache 116/07

... Gleichzeitig wird die Funktion der des Direktors bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zum Zwecke der sachgerechten Bewertung aus der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe B 2 heruntergruppiert. Der Direktor leitet darüber hinaus die insbesondere für Personal-, Organisations- und Rechtsangelegenheiten sowie für Elektrotechnik zuständige Zentralabteilung. Der Direktor ist damit auch verantwortlich für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den explosionsgefährdeten Alkohol-Reinigungs- und Lagerbetrieben der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.



Drucksache 666/07

... 4. Die Tatsache, dass man bequem auf die in Computersystemen enthaltenen Informationen zugreifen und diese abrufen kann, hat zusammen mit den praktisch unbegrenzten Möglichkeiten des Austauschs und der Verbreitung dieser Informationen ungeachtet geographischer Entfernungen zu einem explosionsartigen Anstieg der verfügbaren Informationsmenge und des daraus zu ziehenden Wissens geführt.



Drucksache 122/07 (Beschluss)

... Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die unter Strafe gestellte Haupttat in § 310 Abs. 1 Nr. 4 StGB-E mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, wenn sich die Tat nur gegen Sachen oder Umweltrechtsgüter richtet. Die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ist dagegen gemäß dem unveränderten § 310 Abs. 1 Nr. 2


 
 
 


Drucksache 474/07

... " auch das Durchfahren deutscher Hoheitsgewässer einschließt. Die Änderung des Satzes 2 erfolgt im Hinblick darauf, dass sich aus dem SOLAS-Übereinkommen das Verbot ergibt, über abschließend im SOLAS-Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe zu richten. Die bisherigen Anforderungen an den Explosionsschutz der Laderäume für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 näher bestimmten gefährlichen Güter für Schiffe, die nicht dem Kapitel 11.2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens unterliegen, wird daher gestrichen. Gleichwohl sind beim Be- und Entladen der genannten gefährlichen Güter bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten, um die sichere Be- und Entladung der Güter sicher zu stellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 474/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeines

II. Artikel 1

zu Nr. 1

zu Nr. 2

zu Nr. 3

zu Nr. 4

zu Nr. 5

zu Nr. 6

zu Nr. 7

zu § 9

zu § 9

zu § 9

zu Nr. 8

zu Nr. 9

III. Artikel 3:


 
 
 


Drucksache 473/07 (Beschluss)

... /EWG hingewiesen. Insbesondere bei den Prüfmethoden zur Explosionsfähigkeit gibt es Unterschiede, die zu abweichenden Einstufungen führen können. Die Bundesregierung wird gebeten, diesbezüglich auf eine Klarstellung hinzuwirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 473/07 (Beschluss)




Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 8

Zu Artikel 18

Zu Artikel 31

Zu Artikel 46

Zu Anhang I

Inkrafttreten der Verordnung


 
 
 


Drucksache 473/1/07

... /EWG hingewiesen. Insbesondere bei den Prüfmethoden zur Explosionsfähigkeit gibt es Unterschiede, die zu abweichenden Einstufungen führen können. Die Bundesregierung wird gebeten, diesbezüglich auf eine Klarstellung hinzuwirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 473/1/07




Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 8

Zu Artikel 18

Zu Artikel 31

12. Zu Artikel 46 Abs. 2

Zu Anhang I

Inkrafttreten der Verordnung


 
 
 


Drucksache 474/1/07

... Um bei den vor dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebauten Schiffen eine gleichwertige Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten, ist es erforderlich, die vor dem 4. November 2003 bestehenden Regelungen über zusätzliche Anforderungen bei der Beförderung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, entzündbaren Gasen und leicht entzündbaren Flüssigkeiten in Schiffsladeräumen wieder aufzunehmen und hinsichtlich der giftigen Flüssigkeiten zu ergänzen. Die Eignungsbescheinigung wird den betroffenen älteren Schiffen nicht mehr abverlangt. Sie können daher gefährliche Güter an Deck ohne Einschränkung befördern. Wird jedoch beabsichtigt, explosionsfähige Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, entzündbare Gase, entzündbare und giftige Flüssigkeiten unter Deck zu befördern, ist zur Gewährleistung der sicheren Beförderung ein Nachweis über die Eignung des Laderaums erforderlich. Darüber hinaus ist es erforderlich, Regelungen zum Mitführen persönlicher Schutzausrüstungen aufzunehmen, da der nach SOLAS Kapitel VII verbindliche

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Drucksache 474/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 2 Abs. 1 Nr. 13 GGVSee

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c GGVSee

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 GGVSee

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 GGVSee

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 Satz 2 GGVSee

6. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 7 Abs. 3 Satz 2 GGVSee

7. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 8 Abs. 2 GGVSee

8. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g GGVSee


 
 
 


Drucksache 929/07

... Anmerkung 1: Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).



Drucksache 122/07

... Nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens sind bereits der Besitz von radioaktivem Material und das Anfertigen oder Besitzen einer Vorrichtung unter Strafe zu stellen wenn der Täter dabei beabsichtigt, den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen. Die deutschen Strafvorschriften zur Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (§ 310

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 122/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung des Entwurfs

2. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

3. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 474/07 (Beschluss)

... Um bei den vor dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebauten Schiffen eine gleichwertige Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten, ist es erforderlich, die vor dem 4. November 2003 bestehenden Regelungen über zusätzliche Anforderungen bei der Beförderung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, entzündbaren Gasen und leicht entzündbaren Flüssigkeiten in Schiffsladeräumen wieder aufzunehmen und hinsichtlich der giftigen Flüssigkeiten zu ergänzen. Die Eignungsbescheinigung wird den betroffenen älteren Schiffen nicht mehr abverlangt. Sie können daher gefährliche Güter an Deck ohne Einschränkung befördern. Wird jedoch beabsichtigt, explosionsfähige Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, entzündbare Gase, entzündbare und giftige Flüssigkeiten unter Deck zu befördern, ist zur Gewährleistung der sicheren Beförderung ein Nachweis über die Eignung des Laderaums erforderlich. Darüber hinaus ist es erforderlich, Regelungen zum Mitführen persönlicher Schutzausrüstungen aufzunehmen, da der nach SOLAS Kapitel VII verbindliche



Drucksache 522/06

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können14,



Drucksache 161/06

... " des Forschungsrates Kältetechnik e.V. und auf Erfahrungen aus anderen EG-Mitgliedstaaten zu Emissionsobergrenzen, die durch die Umsetzung von geeigneten Maßnahmen (Wartung, Sachkunde etc.) realisiert wurden. Ob die nach Absatz 3 Satz 1 maximal zulässige Emissionsmenge überschritten wurde, kann anhand der zu dokumentierenden Nachfüllmengen überprüft werden. Absatz 3 Sätze 2 und 3 regeln Ausnahmen von der Verpflichtung gemäß Absatz 3 Satz 1. Absatz 3 Satz 3 trägt den besonderen Bedingungen Rechnung, unter denen Klimaanlagen im Steinkohletiefbergbau aufgestellt und betrieben werden. Da an den Aufstellungsorten aus Brand- und Explosionsschutzgründen nicht geschweißt werden darf, resultiert dies häufig in höheren Kältemittelverlustraten. Diese ergeben sich auch daraus, dass untertägige Kältemaschinen mit höheren Kondensationsdrücken (Kältemitteldrücken) betrieben werden müssen. Unbeschadet der Regelung in Absatz 3 Satz 3 gelten für Klimaanlagen im Steinkohletiefbergbau die Absätze 1 und 2 des § 4.

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Drucksache 161/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Weitergehende Verbotsregelungen zu Stoffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelt sind

§ 3
Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe

§ 4
Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre

§ 5
Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 7
Straftaten

§ 8
Übergangsvorschrift

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Kosten und Preiswirkungen

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu §§ 6

Zu § 8

Zu § 9


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.