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"Energiekonzerne"
Drucksache 465/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz - Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG)
... c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Hinblick auf das kürzlich veröffentlichte Gutachten, welches im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellt worden ist, eine ergänzende Beurteilung der Angemessenheit der Höhe und Werthaltigkeit der Rückstellungen für jeden einzelnen Verbund aus Betreibergesellschaft und beherrschenden Unternehmen durchzuführen, sowie die vier KKW-betreibenden Energiekonzerne zu verpflichten, eine kernkraftwerksscharfe Aufstellung der Stilllegungs-, Abbau- und Entsorgungskosten zu erstellen (vgl. Beschluss des Bundesrates in BR-Drucksache 280/14(B)). Zukünftige Gewinnerwartungen sollten, da ihre Höhe als grundsätzlich ungewiss einzustufen ist, bei der Beurteilung der Kostendeckung nicht herangezogen werden.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG
3. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1, 2 Satz 2 Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
3 5.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein*
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
3 8.
Drucksache 465/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz - Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG)
... c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Hinblick auf das kürzlich veröffentlichte Gutachten, welches im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellt worden ist, eine ergänzende Beurteilung der Angemessenheit der Höhe und Werthaltigkeit der Rückstellungen für jeden einzelnen Verbund aus Betreibergesellschaft und beherrschenden Unternehmen durchzuführen, sowie die vier KKW-betreibenden Energiekonzerne zu verpflichten, eine kernkraftwerksscharfe Aufstellung der Stilllegungs-, Abbau- und Entsorgungskosten zu erstellen (vgl. Beschluss des Bundesrates in BR-Drucksache 280/14(B)). Zukünftige Gewinnerwartungen sollten, da ihre Höhe als grundsätzlich ungewiss einzustufen ist, bei der Beurteilung der Kostendeckung nicht herangezogen werden.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG
3. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1, 2 Satz 2 Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 465/3/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz - Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG)
... Der Bundesrat ist im Übrigen der Auffassung, dass die Zahlungsverpflichtungen der Energiekonzerne durch eine Konkretisierung ihrer auf die Stilllegung und den Rückbau der Kernkraftwerke bezogenen Pflichten im
Drucksache 280/14
Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich
... 2. Bezüglich der Rückstellungen und Kosten für Stilllegung, Abbau und Entsorgung sollen die vier KKW-betreibenden Energiekonzerne zu einer deutlich erhöhten Transparenz gegenüber den Finanz- und atomrechtlichen Behörden verpflichtet werden. Insbesondere sollten folgende Verpflichtungen eingeführt werden:
Drucksache 280/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich
... 2. Bezüglich der Rückstellungen und Kosten für Stilllegung, Abbau und Entsorgung sollen die vier KKW-betreibenden Energiekonzerne zu einer deutlich erhöhten Transparenz gegenüber den Finanz- und atomrechtlichen Behörden verpflichtet werden. Insbesondere sollten folgende Verpflichtungen eingeführt werden:
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich
Drucksache 683/2/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordhrein- Westfalen
Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetz es
... Die Laufzeitverlängerung führt mangels Wettbewerb nicht zu günstigeren Strompreisen, weder für Unternehmen noch für Privathaushalte. Bereits heute werden günstige Stromgestehungskosten nicht an die Endkunden weitergegeben. Statt mehr Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu befördern, wird die marktbeherrschende Stellung von vier großen Energiekonzernen zementiert.
Drucksache 687/10 (Beschluss)
... Das Gesetz geht davon aus, dass eine Überwälzung auf den Strompreis nur in geringem Umfang möglich sein wird. Bei einer teilweisen Überwälzung würden die Steuermindereinnahmen zwar geringer ausfallen. Da auf der anderen Seite Länder und Kommunen selbst Stromkunden sind, würde eine Weitergabe der Kernbrennstoffsteuer durch die Energiekonzerne bei ihnen eine Erhöhung der eigenen Ausgaben zur Folge haben. Ferner muss berücksichtigt werden, dass die höheren Stromkosten bei einem Teil der Verbraucher Betriebsausgaben darstellen und das Ertragsteueraufkommen mindern würden.
Drucksache 687/2/10
... Das Gesetz geht davon aus, dass eine Überwälzung auf den Strompreis nur in geringem Umfang möglich sein wird. Bei einer teilweisen Überwälzung würden die Steuermindereinnahmen zwar geringer ausfallen. Da auf der anderen Seite Länder und Kommunen selbst Stromkunden sind, würde eine Weitergabe der Kernbrennstoffsteuer durch die Energiekonzerne bei ihnen eine Erhöhung der eigenen Ausgaben zur Folge haben. Ferner muss berücksichtigt werden, dass die höheren Stromkosten bei einem Teil der Verbraucher Betriebsausgaben darstellen und das Ertragsteueraufkommen mindern würden.
Drucksache 687/1/10
... sieht eine Verbrauchsteuer auf den in den Brennelementen bzw. in den Brennstäben vorhandenen Kernbrennstoff vor. Erwartet werden ab dem Jahr 2011 Steuereinnahmen in Höhe von jährlich 2,3 Milliarden Euro. Dieses Aufkommen würde nach geltendem Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 GG alleine dem Bund zustehen. Allerdings sind auch die Länder und Gemeinden aufkommensmäßig betroffen, soweit sich das ihnen anteilig zustehende Ertragsteueraufkommen infolge des Betriebsausgabenabzugs der Kernbrennstoffsteuer durch die Energiekonzerne mindert. Der Umfang dieser negativen Aufkommenswirkung hängt u.a. davon ab, inwieweit eine Überwälzung der Steuer auf die Verbraucher stattfinden kann. Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass eine Überwälzung der den Stromerzeugern entstehenden zusätzlichen Kosten in mehr als geringem Umfang möglich sein wird. Ausgehend von dem von der Bundesregierung erwarteten Aufkommen von 2,3 Milliarden Euro p.a. würden bei Annahme einer Überwälzungsquote von 0 Prozent etwa 30 Prozent von 2,3 Milliarden Euro, also jährlich etwa 690 Millionen Euro p.a. bundesweit weniger Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen. Über die KSt- und GewSt- Zerlegung wären die Länder und Kommunen an diesem Minderaufkommen beteiligt. Daraus ergibt sich eine Aufkommensverschiebung zu Lasten der Länder und Kommunen, die es angesichts der bestehenden Haushaltskonsolidierungszwänge zu beseitigen oder zumindest zu kompensieren gilt. Dies könnte beispielsweise im Wege einer Ausgestaltung der Kernbrennelementesteuer als Gemeinschaftsteuer oder durch Beschränkung der Abziehbarkeit dieser Steuer im Bereich der Ertragsteuern geschehen.
Drucksache 76/08
... Auch durch die Beteiligungen an städtischen und regionalen Stromverteilern können die großen deutschen Energiekonzerne das Einkaufs- und Investitionsverhalten der Endversorger beeinflussen und so weitere Marktzutrittsschranken errichten.
Drucksache 40/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament: "Eine Energiepolitik für Europa " KOM (2007) 1 endg.; Ratsdok. 5282/07
... 5. Der Umsetzung vorhandener Pläne und Richtlinien ist jedoch der Vorrang gegenüber neuen Maßnahmen zu geben. Erst wenn das zweite Binnenmarktpaket vollständig umgesetzt wurde und eine nach angemessener Zeit durchzuführende Evaluierung der Auswirkungen weitere Defizite bei der Durchsetzung eines echten Energiebinnenmarktes ergibt, kann über weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen entschieden werden. Daher lehnt der Bundesrat zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Vorschläge der Kommission betreffend eine weitere Entflechtung der Energiekonzerne (eigentumsrechtliche Entflechtung und Modell eines "
Zum Energiebinnenmarkt
Zur Versorgungssicherheit
Zur Überprüfung des Emissionshandelssystems
Zur Energieeffizienz und zu erneuerbaren Energien
Zur Zukunft mit CO2-armen fossilen Brennstoffen
Zum Energiemix
Zur Energieaußenpolitik
Zu Energietechnologien
Drucksache 40/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament: "Eine Energiepolitik für Europa " KOM (2007) 1 endg.; Ratsdok. 5282/07
... 5. Der Umsetzung vorhandener Pläne und Richtlinien ist jedoch der Vorrang gegenüber neuen Maßnahmen zu geben. Erst wenn das zweite Binnenmarktpaket vollständig umgesetzt wurde und eine nach angemessener Zeit durchzuführende Evaluierung der Auswirkungen weitere Defizite bei der Durchsetzung eines echten Energiebinnenmarktes ergibt, kann über weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen entschieden werden. Daher lehnt der Bundesrat zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Vorschläge der Kommission betreffend eine weitere Entflechtung der Energiekonzerne (eigentumsrechtliche Entflechtung und Modell eines "
Zum Energiebinnenmarkt
Zur Versorgungssicherheit
Zur Überprüfung des Emissionshandelssystems
Zur Energieeffizienz und zu erneuerbaren Energien
Zur Zukunft mit CO2-armen fossilen Brennstoffen
Zum Energiemix
Zur Energieaußenpolitik
Zu Energietechnologien
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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