Regelwerk

KernbrStG - Kernbrennstoffsteuergesetz

Vom 8. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 62 vom 13.12.2010 S. 1804; 31.08.2015 S. 1474 15)
Gl.-Nr.: 612-21


(Entscheidung BVerfG vom 15.06.2017 siehe =>)

Das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1804), zuletzt geändert durch Artikel 240 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1474), ist mit Artikel 105 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Red. Anm. Eine Aufhebung des Gesetzes ist durch den Gesetzgeber noch nicht erfolgt

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand, Steuergebiet

(1) Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer. Die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist:

  1. Kernbrennstoff:
    1. Plutonium 239 und Plutonium 241,
    2. Uran 233 und Uran 235,

    auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen;

  2. Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird;
  3. Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird;
  4. Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen;
  5. Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann;
  6. Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.

§ 3 Steuertarif

Die Steuer für ein Gramm Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 oder Uran 235 beträgt 145 Euro.

§ 4 Pflichten des Betreibers

(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität betreibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzumelden. Das Hauptzollamt erteilt dem Betreiber einen schriftlichen Nachweis über die Anmeldung.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen

  1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug nach dem neuesten Stand;
  2. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, einschließlich der betriebenen Kernreaktoren;
  3. Abschriften der für den Betrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erforderlichen Genehmigungen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist;
  4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 4 zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein

  1. die vollständige Dokumentation über die Be- und Entladung des Kernreaktors einschließlich des Zeitpunktes, zu dem anschließend eine Kettenreaktion ausgelöst wird;
  2. die vollständige Dokumentation über die in den Kernreaktor eingesetzten Brennelemente und Brennstäbe einschließlich der technischen Spezifikation des Herstellers und der Berechnung des in einem Brennelement oder Brennstab enthaltenen Kernbrennstoffs;
  3. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.

Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.

(5) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.

§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Der Austausch nachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuerentstehung.

(2) Steuerschuldner ist der Betreiber.

§ 6 Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer

(1) Der Steuerschuldner hat für Kernbrennstoff, für den die Steuer nach § 5 Absatz 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.

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