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"Einlagen"
Drucksache 379/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zugunsten unbekannter Erben
... Solche Geldeinlagen unbekannter Erben sind regelmäßig verzinsliche Darlehen zugunsten des Kreditinstituts. Die Rückzahlung der Darlehen erfordert eine Kündigung des Vertragsverhältnisses, die gegenüber einem unbekannten Gläubiger aber nicht rechtswirksam erfolgen kann. Aufgrund dessen kann mangels fälliger Rückzahlungsverpflichtung der Auszahlungsanspruch des unbekannten Erben aber auch nicht zugunsten des Kreditinstituts verjähren. Dieses bleibt zivilrechtlich unbegrenzt zur Auszahlung verpflichtet, wenn es in solchen Fällen nicht Gebrauch von der Möglichkeit einer freiwilligen Hinterlegung macht.
Drucksache 150/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz - WStFG )
... "die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt;".
‚Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
‚Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Drucksache 325/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
... Die Bestimmungen der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme 25 könnten präzisiert werden, um das Risiko noch stärker einzudämmen, dass Einleger, die im Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen, über ein Einlagensicherungssystem entschädigt werden, und um die Aufgaben der Einlagensicherungssysteme und der anderen einschlägigen Behörden im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung klarer abzugrenzen.
2 ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Mitteilung
I. Einführung
II. Gewährleistung der WIRKSAMEN Umsetzung des bestehenden EU-RAHMENS zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und Anwendung der Geldwäscherichtlinie
Monitoring der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
III. Schaffung eines VERBESSERTEN REGELWERKS
IV. Einführung einer auf Ebene ANGESIEDELTEN Aufsicht zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
Die Aufgaben der auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Anwendungsbereich einer Aufsicht auf EU-Ebene
Art der EU-Einrichtung
V. Einrichtung eines KOORDINIERUNGS-UND UNTERSTÜTZUNGSMECHANISMUS für zentrale MELDESTELLEN
Rolle eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene
Die für einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene zuständige Einrichtung
VI. DURCHSETZUNG der auf UNIONSEBENE geltenden STRAFRECHTLICHEN Bestimmungen und INFORMATIONSAUSTAUSCH
VII. STÄRKUNG der Internationalen Dimension des Rahmens zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
VIII. die nächsten Schritte: EIN Fahrplan
Drucksache 598/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... 47. entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes
§ 9 Gruppenweite Pflichten.
§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
§ 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
§ 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden
§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
§ 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 64y Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Artikel 3 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Unterabschnitt 5a Technische Infrastrukturleistungen
§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Abschnitt 8a Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a Zeitpunkt der Prüfung
§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 12 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 14 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 15 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 17 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
§ 26 Sperrfrist
Artikel 19 Folgeänderungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang Zu Artikel 10 Nummer 3
Anlage (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen uriternehmenseidenen Risikoanalyse l 43b Abs. 8 PrüfV :
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Drucksache 387/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuerrechts (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 - ErbStR 2019)
... (3) 1Werden innerhalb eines Verbundes Finanzmittel weitergereicht, werden diese nicht zu jungen Finanzmitteln. 2Junge Finanzmittel können nur entstehen, wenn eine Einlage von außerhalb des Verbundes erfolgt. 3Eine Einlage von außerhalb des Verbundes ist auch eine Einlage des Gesellschafters oder Einzelunternehmers in das übertragene Unternehmen. 4Zum Verbund der übertragenen wirtschaftlichen Einheit gehören die unmittelbar und mittelbar beteiligten Gesellschaften. 5Entnahmen innerhalb des Verbundes sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. 6Entnahmen des Gesellschafters oder Einzelunternehmers aus dem übertragenen Unternehmen gelten als Entnahmen außerhalb des Verbundes. 7Negative junge Finanzmittel werden mit positiven jungen Finanzmitteln aus nachgeordneten Stufen verrechnet."
1. Zu Artikel 1 R E 13b.6 Absatz 6 ErbStR 2019
2. Zu Artikel 1 R E 13b.29 Absatz 3 ErbStR 2019
3. Zu Artikel 1 R E 13b.29 Absatz 4 Satz 1a - neu - ErbStR 2019
4. Zu Artikel 1 R E 28a.2 Absatz 2 Satz 6 und R E 28a.4 Absatz 2 Satz 8 ErbStR 2019
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 R B 97.6 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2019
Drucksache 611/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
... "(3) Die für die Gründung und Ersteintragung der Gesellschaft erforderlichen Erklärungen können nach näherer Maßgabe des Beurkundungsgesetzes von einem in Deutschland amtsansässigen Notar als zuständiger Stelle auch über ein Videokommunikationssystem entgegengenommen werden. Dies gilt nur, sofern keine Sacheinlagen vereinbart sind. Absatz 2 bleibt unberührt."
Drucksache 4/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... (3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 26f Absatz 1 Nummer 3 sind Forderungen, die sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung übernommen worden ist und vor dem 30. März 2019 gemäß den vorgenannten Vorschriften zur Deckung verwendet worden sind, weiterhin für die entsprechende Pfandbriefgattung deckungsfähig. Für Sichteinlagen und Geldforderungen mit täglicher Fälligkeit gilt dies bis zu einem Monat nach dem Tag, an dem erstmalig über die vorgenannten Guthaben seitens der Pfandbriefbank verfügt werden konnte.
Drucksache 4/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... 2. sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung übernommen worden ist und vor dem 30. März 2019 gemäß den vorgenannten Vorschriften zur Deckung verwendet worden sind, weiterhin für die entsprechende Pfandbriefgattung deckungsfähig. Für Sichteinlagen und Geldforderungen mit täglicher Fälligkeit gilt dies bis zu einem Monat nach dem Tag, an dem erstmalig über die vorgenannten Guthaben seitens der Pfandbriefbank verfügt werden konnte.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.
§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut
§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 9 Änderung der Anlageverordnung
Artikel 10 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 25n Die eingefügte Vorschrift entspricht dem § 17 InstVergV.
Zu Nummer 5
§ 49 Maßnahmen nach dem neuen § 53b Absatz 12 KWG (siehe Begründung zu Nummer 2.) werden nur dann immer die gewünschte Wirkung haben, wenn sie von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. In diesem Sinne ist § 49 KWG zu ergänzen.
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 4/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... (3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 26f Absatz 1 Nummer 3 sind Forderungen, die sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung übernommen worden ist und vor dem 30. März 2019 gemäß den vorgenannten Vorschriften zur Deckung verwendet worden sind, weiterhin für die entsprechende Pfandbriefgattung deckungsfähig. Für Sichteinlagen und Geldforderungen mit täglicher Fälligkeit gilt dies bis zu einem Monat nach dem Tag, an dem erstmalig über die vorgenannten Guthaben seitens der Pfandbriefbank verfügt werden konnte.
Drucksache 84/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleit-gesetz - Brexit-StBG)
... (3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 26f Absatz 1 Nummer 3 sind Forderungen, die sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung übernommen worden ist und vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, gemäß den vorgenannten Vorschriften zur Deckung verwendet worden sind, weiterhin für die entsprechende Pfandbriefgattung deckungsfähig. Für Sichteinlagen und Geldforderungen mit täglicher Fälligkeit gilt dies bis zu einem Monat nach dem Tag, an dem erstmalig über die vorgenannten Guthaben seitens der Pfandbriefbank verfügt werden konnte.
Drucksache 37/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung
... 35. Der Bundesrat ist wie die Bundesregierung der Auffassung, dass die Errichtung der Bankenunion einen Beitrag zur Erhöhung der Stabilität des europäischen Finanzsektors leisten kann. Gleichzeitig teilt er die Einschätzung, dass vor der Umsetzung weiterer Schritte, wie insbesondere der Schaffung einer möglichen europäischen Einlagensicherung, weitere erhebliche Fortschritte vor allem beim Abbau von Risiken im Bankensektor unabdingbar sind. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Beschlüsse vom 24. November 2017 (BR-Druck-sache 687/17(B)) und 29. Januar 2016 (BR-Drucksache 640/15(B)). Notwendig ist auch nach seiner Einschätzung nicht nur eine risikoadäquate Unterlegung von Staatsanleihen mit Eigenmitteln sowie die Einführung einer verbindlichen Verschuldungsquote ("Leverage Ratio"), sondern auch das Vorhandensein von ausreichend hochwertigen Verlustpuffern (MREL/TLAC) für den Fall der Abwicklung eines systemrelevanten Institutes. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung insbesondere auf, durch gezielte regulatorische Maßnahmen zu verhindern, dass "Bail-in"-fähige Schuldverschreibungen im nennenswerten Umfang von Banken und anderen systemrelevanten Finanzintermediären gehalten werden. Die Abwicklung von systemrelevanten Institutionen muss im Sinne einer nachhaltigen Anreizwirkung glaubwürdig sein. Dies kann nur gelingen, wenn das "Bail-in"-Instrument nicht selbst zum systemischen Risiko wird.
A Dynamische Wirtschaft, erfolgreiche Wirtschaftspolitik - Jahresprojektion 2018 der Bundesregierung
B Solide Finanzpolitik, gesamtdeutsche Strukturpolitik
C Impulse für Investitionen und Innovationen, Stärkung der Industrie
D Gute Rahmenbedingungen für private Investitionen und Wettbewerbsbedingungen
E Zeitgemäße und faire Gestaltung der Arbeitswelt und der sozialen Sicherung
F Moderne, wettbewerbsfähige und umweltverträgliche Energiepolitik; effektiver Klimaschutz
G Vertrauen in ein starkes Europa und in stabile Finanzmärkte
H Gegen Protektionismus, für moderne Handelsregeln und nachhaltige Entwicklung
Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
... Bislang konnten die Vermieterinnen und Vermieter die Miete um elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen; dieser Prozentsatz wird auf sechs Prozent abgesenkt. Dabei wird insbesondere die Zinsentwicklung berücksichtigt. Vermieterinnen und Vermieter haben die Wahl, ob sie sich für eine umlagefähige Modernisierungsmaßnahme oder für eine Alternativanlage ihres Geldes entscheiden bzw. ob sie einen Kredit zur Finanzierung der Modernisierungsmaßnahme aufnehmen oder auf die Durchführung der Maßnahmen verzichten. Seit dem 1. Juli 1978 beträgt die Modernisierungsumlage unverändert elf Prozent, obwohl das Zinsniveau seither stark gesunken und seit Längerem auf historisch niedrigem Niveau verharrt. 1978 betrug der durchschnittliche Zinssatz für Hypothekenkredite 6,39 Prozent (Quelle: Bundesbank, Statistik der Sollzinsen Banken/Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke, Zinsvereinbarungen aller Art, Effektivzins [SU0010]) und für Spareinlagen 2,51 Prozent (Quelle: Bundesbank: Statistik der Habenzinsen Ban-ken/Spareinlagen mit Mindest-/Grundverzinsung mit dreimonatiger Kündigungs-frist/Durchschnittssatz [SU0022]). Im Juli 2017 betrug der Zinssatz für Wohnungsbaukredite an private Haushalte 1,66 Prozent (Quelle: Bundesbank.de, Statistik der Effektivzinssätze Banken DE/Neugeschäft (altes Hochrechnungsverfah-ren)/Wohnungsbaukredite an private Haushalte, anfängliche Zinsbindung über 5 bis 10 Jahre [SUD118]) und für Spareinlagen 0,20 Prozent (Quelle: Bundesbank, Statistik der Effektivzinssätze Banken DE/. Neugeschäft/Einlagen privater Haushalte, vereinbarte Kündigungsfrist bis 3 Monate [SUD105]).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 558e Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3 und 4
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 75/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG
/EG und 2014/59 /EU
/EU COM(2018) 94 final
... (9) "spezialisiertes Hypothekenkreditinstitut" ein Kreditinstitut, das Darlehen ausschließlich durch Emission gedeckter Schuldverschreibungen finanziert, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nur Hypothekendarlehen und Darlehen im öffentlichen Sektor gewähren darf und nicht befugt ist, Einlagen, wohl aber andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen;
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Strukturelle Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen
5 Gütesiegel
Bezug zum Abwicklungsrahmen
5 Drittlandsregelung
Änderung anderer Richtlinien
Vorschlag
Titel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Titel II STRUKTURELLE Merkmale GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Kapitel 1 Doppelbesicherung und Insolvenzferne
Artikel 4 Doppelbesicherung
Artikel 5 Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen
Kapitel 2 Deckungspool und Deckung
Abschnitt I ANERKENNUNGSFÄHIGE VERMÖGENSWERTE
Artikel 6 Anerkennungsfähige Vermögenswerte
Artikel 7 Außerhalb der Union belegene Vermögenswerte
Artikel 8 Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen
Artikel 9 Gemeinsame Finanzierungen
Artikel 10 Zusammensetzung des Deckungspools
Artikel 11 Derivatekontrakte im Deckungspool
Artikel 12 Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool
Artikel 13 Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools
Artikel 14 Anlegerinformationen
Abschnitt II DECKUNGS-UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN
Artikel 15 Deckungsanforderungen
Artikel 16 Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool
Artikel 17 Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen
Titel III öffentliche Aufsicht über GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Artikel 18 Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Artikel 19 Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen
Artikel 20 Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung
Artikel 21 Berichterstattung an die zuständigen Behörden
Artikel 22 Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Artikel 23 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
Artikel 24 Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
Artikel 25 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 26 Offenlegungspflichten
Titel IV GÜTESIEGEL
Artikel 27 Gütesiegel
Titel V änderung ANDERER Richtlinien
Artikel 28 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG
Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU /EU
Titel VI Schlussbestimmungen
Artikel 30 Übergangsmaßnahmen
Artikel 31 Überprüfungen und Berichte
Artikel 32 Umsetzung
Artikel 33 Inkrafttreten
Artikel 34 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]
Drucksache 131/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion
... In der Mitteilung wird dargelegt, was bereits erreicht wurde und welche Maßnahmen auf der Grundlage des vom Rat ECOFIN im Juni 2016 vereinbarten Fahrplans zur Vollendung der Bankenunion noch erforderlich sind. Die Kommission hat die beiden gesetzgebenden Organe der Union aufgefordert, rasch tätig zu werden, um die verbleibenden Risiken im Bankensektor zu beseitigen. Diese Maßnahmen der-Risikominderung umfassen die Umsetzung des Bankenpakets' von 2016 sowie - über die im Fahrplan zur Vollendung der Bankenunion vorgesehenen Maßnahmen hinaus - neue Maßnahmen zum Abbau notleidender Kredite. Eine Bankenunion kann nur dann funktionieren, wenn Risikominderung und Risikoteilung Hand in Hand gehen. Die Mitteilung zeigt auch den Weg zur Schaffung einer gemeinsamen Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsmechanismus auf und gibt neue Impulse für die Verhandlungen über den Vorschlag für ein Europäisches Einlagenversicherungssystem.
Drucksache 224/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt COM(2018) 340 final
... - Hygieneeinlagen
Drucksache 70/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan - Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor COM(2018) 109 final
... Mit einer Vielzahl von Konzeptnachweisen und Pilotprojekten in den unterschiedlichsten Bereichen, wie Zahlungsverkehr, Wertpapiere, Einlagen und Kredite, Kapitalbeschaffung, Vermögensverwaltung, Marktversorgung, Handel und Nachhandel sowie Handelsfinanzierung und -berichterstattung (z.B. RegTech) hat der Finanzsektor bei der Erforschung des Potenzials der Blockchain eine führende Rolle eingenommen.
2 Einführung
1. Innovativen GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN
1.1. Innovativen Geschäftsmodellen durch klare und konsistente Zulassungsregeln eine EU-weite Expansion ermöglichen
Kasten 1
1.2. Den Wettbewerb und die Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern durch gemeinsame Normen und interoperable Lösungen verstärken
Kasten 2
1.3. Die EU-weite Entstehung innovativer Geschäftsmodelle durch Innovationsmoderatoren erleichtern
Kasten 3
2. Die Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN
2.1. Die Geeignetheit unserer Regeln überprüfen und Garantien für neue Technologien im Finanzsektor vorsehen
Kasten 4
2.2. Hemmnisse für Cloud-Dienste beseitigen
Kasten 5
2.3. FinTech-Anwendungen mit der EU-Blockchain-Initiative ermöglichen
Kasten 6
2.4. Aufbau von Kompetenzen und Wissen bei allen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in einem EU-FinTech-Lab
Kasten 7
2.5. Technologien als Hebel nutzen, um den binnenmarktweiten Vertrieb von Kleinanlegerprodukten voranzubringen
3. Die Sicherheit und INTEGRITÄT des Finanzsektors STÄRKEN
Kasten 8
Schlussfolgerungen
ANNEX 1 Anhang der Mitteilung der Europäischen Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor
Anhang Arbeitsplan für die im FinTech-Aktionsplan enthaltenen Initiativen
INNOVATIVEN GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN
DIE Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN
DIE Sicherheit und ABWEHRKRAFT des Finanzsektors STÄRKEN
Drucksache 103/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen - COM(2018) 134 final
... Gut fünf Jahre, nachdem sich die europäischen Staats- und Regierungschefs auf die Schaffung einer Bankenunion verständigt haben, sind zwei ihrer Säulen - die einheitliche Aufsicht und die einheitliche Abwicklung - eingeführt, auf der soliden Grundlage eines einheitlichen Regelwerks für alle Institute in der EU. Auch wenn erhebliche Fortschritte erzielt wurden, sind zur Vollendung der Bankenunion doch noch weitere Schritte erforderlich, insbesondere auch die Schaffung eines einheitlichen Einlagensicherungssystems, wie in der Mitteilung vom Oktober 2017 und dem Fahrplan vom Dezember 2017 ausgeführt wurde.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 47a Notleidende Risikopositionen
Artikel 47b Stundungsmaßnahmen
Artikel 47c Abzug für notleidende Risikopositionen
Artikel 159 Behandlung erwarteter Verlustbeträge
Artikel 469a Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 37/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung
... dd) Der Bundesrat ist wie die Bundesregierung der Auffassung, dass die Errichtung der Bankenunion einen Beitrag zur Erhöhung der Stabilität des europäischen Finanzsektors leisten kann. Gleichzeitig teilt er die Einschätzung, dass vor der Umsetzung weiterer Schritte, wie insbesondere der Schaffung einer möglichen europäischen Einlagensicherung, weitere erhebliche Fortschritte vor allem beim Abbau von Risiken im Bankensektor unabdingbar sind. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Beschlüsse vom 24. November 2017 (BR-Drucksache 687/17(B)) und 29. Januar 2016 (BR-Drucksache 640/15(B)). Notwendig ist auch nach seiner Einschätzung nicht nur eine risikoadäquate Unterlegung von Staatsanleihen mit Eigenmitteln sowie die Einführung einer verbindlichen Verschuldungsquote ("Leverage Ratio"), sondern auch das Vorhandensein von ausreichend hochwertigen Verlustpuffern (MREL/TLAC) für den Fall der Abwicklung eines systemrelevanten Institutes. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung insbesondere auf, durch gezielte regulatorische Maßnahmen zu verhindern, dass "Bail-in"-fähige Schuldverschreibungen im nennenswerten Umfang von Banken und anderen systemrelevanten Finanzintermediären gehalten werden. Die Abwicklung von systemrelevanten Institutionen muss im Sinne einer nachhaltigen Anreizwirkung glaubwürdig sein. Dies kann nur gelingen, wenn das "Bail-in"-Instrument nicht selbst zum systemischen Risiko wird.
Drucksache 89/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 35. Die bisherigen im Rahmen der Bankenunion beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität im Bankensektor sind zu begrüßen. Sie adressieren allerdings ein Kernproblem des Bankensektors in der Eurozone nicht, nämlich die hohen Bestände an notleidenden Krediten in vielen Mitgliedstaaten. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass für eine Vergemeinschaftung der Einlagensicherungssysteme nach wie vor die erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Wie im Beschluss des Bundesrats vom 29. Januar 2016 dargelegt (BR-Drucksache 640/15(B)), würde dies massive Fehlanreize entstehen lassen und das Vertrauen in die Sicherheit der Spareinlagen nachhaltig beschädigen. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die politischen Verhandlungen über eine Vergemeinschaftung erst dann führen möchte, wenn der Abbau von Risiken in den Bankbilanzen ausreichend und effektiv vorangeschritten ist.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Soziale Sicherung zielgerichtet und kostenbewusst gestalten
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
Drucksache 750/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds - COM(2017) 827 final
... b) Ähnlich wie bei der Einführung eines Europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS, siehe auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 24. November 2017, BR-Drucksache 686/17(B)) ist es notwendig, zunächst die Risiken in der Bankenunion zu vermindern. Hierzu sind zunächst folgende Schritte notwendig:
Drucksache 529/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
... (1) Zum Zweck der Finanzierung oder Modernisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Gegenständen kann eine Genossenschaft, auch wenn sie über keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem
Artikel 1 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 21b Mitgliederdarlehen
§ 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung
§ 59 Befassung der Generalversammlung.
§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung
§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung
Artikel 2 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 87/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- COM(2016) 850 final
... Den Förderbanken der Länder ist das Einlagengeschäft nicht grundsätzlich verboten. Entsprechend der Verständigung II zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 2002 ist dieses insoweit zulässig, als es auf eigene Rechnung erfolgt und mit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang steht. Von Förderbanken begebene Schuldscheine, die ein übliches Refinanzierungsinstrument für das Fördergeschäft sind, können auch an Dritte abgetreten werden, die der Einlagensicherung unterfallen.
Zu Artikel 281
5. Zu Artikel 325a
6. Zu Artikel 325ai
7. Zu Artikel 392 und 395
Zu Artikel 428a
8. Zu Artikel 429a
a Zu Absatz 1 Buchstabe d
b Zu Absatz 2 Buchstabe e
Drucksache 543/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen - COM(2017) 358 final in Verbindung mit
... 29. Der Bundesrat lehnt das vorgeschlagene europäische Einlagensicherungssystem (EDIS) in der gegenwärtig diskutierten Form ab. Prämisse für ein solches Vorhaben sind funktionierende nationale Einlagensicherungssysteme, deren Aufbau in den einzelnen Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen ist, und ein Abbau von Risiken. Erst wenn in allen Mitgliedstaaten funktionsfähige nationale Einlagensicherungssysteme bestehen, können Schritte auf europäischer Ebene in Betracht kommen.
Zu den BR-Drucksachen 543/17, 444/17, 387/17, 353/17 und 490/17
Globalisierung meistern
Zukunft der EU-Finanzen
Soziale Dimension Europas
Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion
Zukunft der europäischen Verteidigung
Zu BR-Drucksache 543/17
Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen
Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen
Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen
Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters
Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit
Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik
Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik
Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten
Prioritäten in der Förderpolitik
Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik
Zu BR-Drucksache 444/17
Drucksache 38/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU
/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... 7. Das Verbot der Entgegennahme gedeckter Einlagen (Artikel 2 Absatz 5a Buchstabe e der Richtlinie
Drucksache 753/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank: Weitere Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas - ein Fahrplan - COM(2017) 821 final
... 13. Der Bundesrat unterstützt die zur Stärkung der europäischen Finanzmärkte initiierte Schaffung einer Banken- und einer Kapitalmarktunion. Der Bundesrat lehnt jedoch eine Vergemeinschaftung der Einlagensicherung ab und setzt sich dafür ein, die nationalen Verantwortlichkeiten zu stärken.
Drucksache 686/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion - COM(2017) 592 final
... 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Notwendigkeit der Überarbeitung des Verordnungsvorschlags zur Schaffung eines Europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS) (BR-Drucksache 640/15) erkannt und mit der Mitteilung einen modifizierten Ansatz vorgelegt hat. Er sieht die Modifikationen vor allem vor dem Hintergrund, dass die Kommission zeitnah Fortschritte bei der Einführung von EDIS als erforderlich ansieht und diese mit dem Abschluss der politischen Verhandlungen bis 2018 anstrebt.
Drucksache 543/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen COM(2017) 358 final Drucksache: 543/17 in Verbindung mit
... 43. Der Bundesrat lehnt das vorgeschlagene europäische Einlagensicherungssystem (EDIS) in der gegenwärtig diskutierten Form ab. Prämisse für ein solches Vorhaben sind funktionierende nationale Einlagensicherungssysteme, deren Aufbau in den einzelnen Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen ist, und ein Abbau von Risiken. Erst wenn in allen Mitgliedstaaten funktionsfähige nationale Einlagensicherungssysteme bestehen, können Schritte auf europäischer Ebene in Betracht kommen.
Drucksache 686/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion - COM(2017) 592 final
... 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Notwendigkeit der Überarbeitung des Verordnungsvorschlags zur Schaffung eines Europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS) (BR-Drucksache 640/15) erkannt und mit der Mitteilung einen modifizierten Ansatz vorgelegt hat.
Drucksache 87/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 - COM(2016) 850 final
... Den Förderbanken der Länder ist das Einlagengeschäft nicht grundsätzlich verboten. Entsprechend der Verständigung II zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 2002 ist dieses insoweit zulässig, als es auf eigene Rechnung erfolgt und mit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang steht. Von Förderbanken begebene Schuldscheine, die ein übliches Refinanzierungsinstrument für das Fördergeschäft sind, können auch an Dritte abgetreten werden, die der Einlagensicherung unterfallen.
a Zu Artikel 281 und 282
b Zu Artikel 325a
c Zu Artikel 325ai
d Zu Artikel 392 und 395
e Zu Artikel 428a ff.
4. Zu Artikel 429a
a Zu Absatz 1 Buchstabe d
b Zu Absatz 2 Buchstabe e
Drucksache 89/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 47. Die bisherigen im Rahmen der Bankenunion beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität im Bankensektor sind zu begrüßen. Sie adressieren allerdings ein Kernproblem des Bankensektors in der Eurozone nicht, nämlich die hohen Bestände an notleidenden Krediten in vielen Mitgliedstaaten. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass für eine Vergemeinschaftung der Einlagensicherungssysteme nach wie vor die erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Wie im Beschluss des Bundesrats vom 29. Januar 2016 dargelegt (BR-Drucksache 640/15(B)), würde dies massive Fehlanreize entstehen lassen und das Vertrauen in die Sicherheit der Spareinlagen nachhaltig beschädigen. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die politischen Verhandlungen über eine Vergemeinschaftung erst dann führen möchte, wenn der Abbau von Risiken in den Bankbilanzen ausreichend und effektiv vorangeschritten ist.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Finanzpolitik nachhaltig ausrichten, Länder und Kommunen stärken
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Konsequente Fortführung der Energiewende: Mehr erneuerbare Energien, mehr Effizienz, hohe Verlässlichkeit
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
Drucksache 38/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... 7. Das Verbot der Entgegennahme gedeckter Einlagen (Artikel 2 Absatz 5a Buchstabe e der Richtlinie
Drucksache 406/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EUAmtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
... Leistet z.B. ein in einem DBA-Staat ansässiger Gesellschafter (regelmäßig eine ausländische Kapitalgesellschaft), der als Kommanditist an einer inländischen GmbH & Co. KG beteiligt ist, eine Einlage in die Personengesellschaft, die er wiederum über ein (Konzern-)Darlehen refinanziert hat, stellt der Refinanzierungsaufwand Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten bei der inländischen Personengesellschaft dar. Das zur Refinanzierung der Einlage aufgenommene Darlehen gehört zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten bei der inländischen
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
2. Zu Artikel 7 Nummer 1
§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
4 Allgemein
Zu Satz 1
Zu Satz 2
3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2a
4 Unionsrecht
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1d
6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG
7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG
8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten
Zu Artikel 7 Nummer 1f
Zu Artikel 7 Nummer 3
Zu Artikel 12
9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG
11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG
12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG
13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Artikel 11a Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Zu Artikel 7
Zu Artikel 11a
14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG
15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG
16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG
17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG
18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG
21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG
22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11b Änderung des Zerlegungsgesetzes
23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:
Artikel 11c Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Drucksache 344/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... es, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Absatz 1 des
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
§ 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
§ 13b Begünstigtes Vermögen
§ 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
§ 28a Verschonungsbedarfsprüfung
Artikel 2 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 351/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 - "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual"
... Die Kommission arbeitet zurzeit an Folgemaßnahmen zum Bericht der fünf Präsidenten über eine krisenfeste und prosperierende Wirtschafts- und Währungsunion einschließlich der Vollendung der Bankenunion und hat bereits eine Konsultation über eine europäische Säule der sozialen Rechte eingeleitet. Die Kommission misst dem Grundsatz der Subsidiarität auch bei diesen Arbeiten besondere Bedeutung bei. Sie nimmt die Bedenken des Bundesrates zur Kenntnis, hält es aber für zwingend erforderlich, die Dynamik der Bankenunion einschließlich des Europäischen Einlagenversicherungssystems {COM(2015) 586 final}, zu dem sie dem Bundesrat eine separate, auf die Bedenken des Bunderates eingehende Stellungnahme (C(2016) 2652 final} übermittelt hat, aufrechtzuerhalten.
Drucksache 180/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)
... 3. die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,
Erstes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung.
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung.
§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel
§ 15 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung
§ 34b Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung
§ 34c Anzeigepflicht
§ 38 Strafvorschriften
§ 40d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014
§ 50 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Artikel 2 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 36a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
§ 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
§ 53q Eigentumsrechte an Zentralverwahrern
§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
§ 64v Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
Artikel 4 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 47 Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen
§ 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern
Artikel 9 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung
§ 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen.
Artikel 10 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 12 Änderung des Depotgesetzes
§ 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
Artikel 13 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 14 Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 16 Folgeänderungen
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 575/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Vollendung der Nachkrisenreformagenda des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) - Antrag des Freistaates Bayern -
... "Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die Besonderheiten lokaler Banken wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie privater Regionalbanken im Kredit- und Einlagengeschäft adäquat berücksichtigt werden."
1. Zu Nummer 2
2. Zu Nummer 3
3. Zu Nummer 4
4. Zu Nummer 5
5. Zu Nummer 6
Drucksache 575/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Vollendung der Nachkrisenreformagenda des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS)
... 3. Nachdem bereits im Jahr 2010 als unmittelbare Reaktion auf die Finanzkrise eine Härtung der Eigenkapitalbestandteile der Banken sowie eine höhere Eigenmittelausstattung beschlossen worden waren, um die Solidität und Stabilität des Bankensektors insgesamt zu stärken, steht bei der derzeitigen Überarbeitung der regulatorischen Risikomessmethoden die adäquate Bewertung der einzelnen Risikoarten im Mittelpunkt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die Besonderheiten lokaler Banken wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie privater Regionalbanken im Kredit- und Einlagengeschäft adäquat berücksichtigt werden.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Vollendung der Nachkrisenreformagenda des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS)
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.