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"Eigenbeteiligung"
Drucksache 85/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Nach § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Der Arbeitgeber soll durch die staatliche Förderung motiviert werden, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen. Deshalb sind mittels Gehaltsverzichts oder -umwandlung finanzierte Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers nicht begünstigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 1. August 2019 - VI R 32/18 - verneint, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die im Einkommensteuergesetz verankerte Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Die Auffassung des BFH widerspricht der Auffassung des Gesetzgebers. Die Finanzverwaltung wendet daher das zuvor genannte Urteil nicht an (siehe Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 5. Februar 2020 - IV C 5 - S 2334/19/10017 :002 -).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151c Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
§ 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
§ 307g Evaluierung
Artikel 2 Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 4 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Freibetrag beim Wohngeld
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung
2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz
3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII
4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II
5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung
6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung
7. Zusätzliche Bundesmittel
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Grundrente
Freibeträge in den Fürsorgesystemen
Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 11
Zu Nummer 10
§ 151c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
§ 307f
§ 307g
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
§ 82a
Zu Artikel 4
§ 25d
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 32
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Alternativen
II.2 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Bund
Länder und Kommunen
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Drucksache 106/19
Antrag der Länder Hamburg, Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
... Die gewünschte Entwicklung aus besseren Leistungen und mehr Pflegepersonal mit besserer Bezahlung wird jedoch dazu führen, dass die Kosten der Pflegedienste und Pflegeheime und in der Folge die Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen im heutigen Leistungssystem der Pflegeversicherung rapide steigen werden. Denn die Pflegeversicherung ist bisher noch nicht einmal eine Teilkaskoversicherung. Die Pflegeversicherung sichert nicht das Risiko des Einzelnen umfassend ab, sondern gewährt im Falle der Pflegebedürftigkeit nur einen nach Pflegegraden gestaffelten Zuschuss mit festen gesetzlichen Höchstbeträgen. Darüber hinausgehende Kosten der Pflege müssen die Pflegebedürftigen selbst tragen oder bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen die Hilfe zur Pflege als Sozialhilfeleistung in Anspruch nehmen. Der Eigenanteil steigt bei jeder Vergütungserhöhung, die zwischen den Pflegekassen und den Trägern der Einrichtungen vereinbart wird.
Drucksache 17/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG )
... § 27a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB XII sieht eine Festsetzung des Regelsatzes abweichend von der maßgeblichen Regelbedarfsstufe vor, wenn ein durch den Regelbedarf abgedeckter Bedarf vollständig oder anteilig anderweitig gedeckt ist. Eine Kürzung des Regelsatzes bei gleichzeitigem Wegfall der Eigenbeteiligung widerspricht dem damit verfolgten Ziel einer verbesserten gesellschaftlichen Teilhabe durch Mobilität. Daher ist § 27a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 hier nicht anzuwenden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 3 - neu -, 4 - neu - BKGG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 28 Absatz 3 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB XII
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Nummer 3 Buchstabe d § 29 Absatz 6 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XII , Nummer 3 Buchstabe d § 34a Absatz 7 SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II , Nummer 8 - neu - § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II ,
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 9
8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e - neu - § 28 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe f - neu - § 34 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB XII
Zu den Doppelbuchstabe n
Zu den Doppelbuchstabe n
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c § 29 Absatz 5 Satz 1 SGB II , Nummer 4 § 30 Satz 1 Nummer 1 SGB II , Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 34a Absatz 6 Satz 1 SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 SGB II , Nummer 7 § 41 Absatz 3 Satz 4 SGB II , Artikel 4 Nummer 5a - neu - § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II
12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII
13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII
14. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 5a Nummer 2 Alg II-V
15. Zu Artikel 8a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - UhVorschG
‚Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen Unterhaltsvorschussgesetz
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 83/18
Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Änderung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes und des Bundeskindergeldgesetz es
... Diese Erfahrungen decken sich auch mit den Ergebnissen aus dem im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erstellten Bericht zur Evaluation des Bildungspakets vom Soziologischen Forschungsinstituts Göttingen (SOFI). Auf der Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes wurde festgestellt, dass die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung im Verhältnis zu den anderen Leistungen für Bildung und Teilhabe bei allen am Prozess Beteiligten (Leistungsberechtigten, Leistungsanbietern, Schul- und Kitaverwaltungen und Leistungsstellen) den weitaus größten Erfüllungsaufwand verursacht. Dem Bund wird daher der Wegfall der Eigenbeteiligung empfohlen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzesentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 366/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)
... Für tarifgebundene Arbeitgeber würde die dauerhafte Bemessung des Lohnkostenzuschusses im neuen § 16i SGB II am gesetzlichen Mindestlohn zu einer deutlich höheren Eigenbeteiligung bzw. Finanzierungslücke führen, als für Arbeitgeber, die lediglich den gesetzlichen Mindestlohn zahlen müssen. Zwar würde die Bemessung am Mindestlohn tarifgebundene oder tariforientierte Arbeitgeber nicht von der Förderung ausschließen, aber es könnte ein Grund sein, dass sich diese Arbeitgeber in sehr geringem Umfang an der Umsetzung beteiligen werden. Damit würde nicht nur der Ansatz des neuen Regelinstrumentes, verstärkt öffentliche und private Arbeitgeber für die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen zu gewinnen, konterkariert, sondern vor allem das zentrale Ziel der Bundesregierung - die Stärkung der Tarifbindung - unterlaufen. Bei rückgängiger Tarifbindung wäre es das falsche Signal, wenn tarifgebundene Unternehmen oder Kommunen durch die Orientierung des Zuschusses am Mindestlohn Nachteile erleiden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II
4. Zu Artikel 1 Nummer 2, 4 § 16e Absatz 2 Satz 3, § 16i Absatz 2 Satz 1 SGB II Zu Artikel 2 § 27 Absatz 3 Nummer 5 SGB III
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 4 SGB II Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 3 SGB II Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 4 MiLoG
Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5* - neu - SGB II
Hauptempfehlung zu Ziffer 10 nur AIS :
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II
Hilfsempfehlung zu Ziffer 9:
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 einleitender Satzteil SGB II
Hauptempfehlung zu Ziffer 13:
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 und Hauptempfehlung zu Ziffer 14:
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
Hilfsempfehlung zu Ziffer 13:
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB II
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - SGB II
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 671/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Eigenbeteiligung gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule
Anlage Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BR-Drs. 712/16 Beschluss)
Drucksache 541/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Diese Erfahrungen decken sich auch mit den Ergebnissen aus dem im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erstellten Bericht zur Evaluation des Bildungspakets vom Soziologischen Forschungsinstituts Göttingen (SOFI). Auf der Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes wurde festgestellt, dass die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung im Verhältnis zu den anderen Leistungen der Bildung und Teilhabe bei allen am Prozess Beteiligten (Leistungsberechtigten, Leistungsanbietern, Schul- und Kitaverwaltungen und Leistungsstellen) den weitaus größten Erfüllungsaufwand verursacht. Dem Bund wird daher der Wegfall der Eigenbeteiligung empfohlen.
1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG
2. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG
Artikel 6a Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG Artikel 2 Nummer 1 ist zu streichen.
4. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII
6. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II
7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII
8. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII
9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII
§ 39b Vorläufige Entscheidung
§ 39c Aufrechnung, Verrechnung
10. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII
11. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
12. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII
13. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II
14. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II
15. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge
16. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche
17. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Drucksache 541/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Diese Erfahrungen decken sich auch mit den Ergebnissen aus dem im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erstellten Bericht zur Evaluation des Bildungspakets vom Soziologischen Forschungsinstituts Göttingen (SOFI). Auf der Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes wurde festgestellt, dass die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung im Verhältnis zu den anderen Leistungen der Bildung und Teilhabe bei allen am Prozess Beteiligten (Leistungsberechtigten, Leistungsanbietern, Schul- und Kitaverwaltungen und Leistungsstellen) den weitaus größten Erfüllungsaufwand verursacht. Dem Bund wird daher der Wegfall der Eigenbeteiligung empfohlen.
1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG
2. Zu Artikel 1 § 7 RBEG und Artikel 3 Nummer 2 § 27a SGB XII
3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG
Artikel 6a Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG
5. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II
6. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII
7. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II
8. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII
9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII
10. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII
§ 39b Vorläufige Entscheidung
§ 39c Aufrechnung, Verrechnung
11. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII
12. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
13. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII
14. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II
15. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II
16. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge
17. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche
18. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen
19. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Drucksache 602/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36 /EU und 2009/110 /EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64 /EG - COM(2013) 547 final
... 3. Der Bundesrat hält eine verschuldens- und verursachungsunabhängige Eigenbeteiligung bei einer missbräuchlichen Nutzung eines Zahlungsinstruments für nicht sachgerecht. Angesichts der zahlreichen Berichte über die unbefugte Weitergabe von Kreditkartendaten durch Mitarbeiter auf Händler- und Anbieterseite ist davon auszugehen, dass die missbräuchliche Nutzung zumindest von Kreditkarten überwiegend nicht in der Verantwortungssphäre der Kunden liegt. Die Kunden würden gegenüber der geltenden Rechtslage bei Kreditkartenzahlungen im Internet mit deutlich höheren Risiken belastet, was im Widerspruch zu dem Bestreben der Kommission steht, Kartenzahlungen im Internet zu fördern. Daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, weiterhin die Eigenbeteiligung im Falle einer missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments von der nicht sicheren Aufbewahrung persönlicher Sicherheitsmerkmale abhängig zu machen.
Drucksache 602/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36 /EU und 2009/110 /EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64 /EG - COM(2013) 547 final
... 3. Der Bundesrat hält eine verschuldens- und verursachungsunabhängige Eigenbeteiligung bei einer missbräuchlichen Nutzung eines Zahlungsinstruments für nicht sachgerecht. Angesichts der zahlreichen Berichte über die unbefugte Weitergabe von Kreditkartendaten durch Mitarbeiter auf Händler- und Anbieterseite ist davon auszugehen, dass die missbräuchliche Nutzung zumindest von Kreditkarten überwiegend nicht in der Verantwortungssphäre der Kunden liegt. Die Kunden würden gegenüber der geltenden Rechtslage bei Kreditkartenzahlungen im Internet mit deutlich höheren Risiken belastet, was im Widerspruch zu dem Bestreben der Kommission steht, Kartenzahlungen im Internet zu fördern. Daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, weiterhin die Eigenbeteiligung im Falle einer missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments von der nicht sicheren Aufbewahrung persönlicher Sicherheitsmerkmale abhängig zu machen.
Drucksache 170/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... Im Jahr 2012 entstehen Mehrausgaben von rund 50 Millionen Euro durch die gleichzeitige Gewährung von hälftigem Pflegegeld bei Kurzzeit- beziehungsweise Verhinderungspflege, die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, die Ermöglichung einer gleichzeitigen Kurzzeitpflege für den Pflegebedürftigen in der Nähe des pflegenden Angehörigen während der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme, die Bereitstellung von Finanzmitteln für Selbsthilfegruppen, die Addition von Pflegezeiten bei der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen sowie die Abschaffung der Eigenbeteiligung bei Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung. Im Jahr 2013 ergeben sich Mehrausgaben von rund 0,98 Milliarden Euro infolge der zum Jahresanfang einsetzenden Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen im Rahmen der Übergangsregelung zur häuslichen Betreuung und der Erstreckung der Regelung für die zusätzlichen Betreuungskräfte auf Einrichtungen der teilstationären Pflege. Bis 2015 steigen die jährlichen Mehrausgaben auf circa 1,28 Milliarden Euro.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Gemeinden
2. Soziale Pflegeversicherung
3. Gesetzliche Krankenversicherung
4. Arbeitslosenversicherung
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 7b Beratungsgutscheine
§ 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
§ 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Sechster Abschnitt
§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen
§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
§ 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter
§ 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
§ 123 Übergangsregelung: verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
§ 124 Übergangsregelung: häusliche Betreuung
§ 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen des Gesetzes
1. Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen
2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme
3. Stärkung des GrundsatzesRehabilitation vor Pflege
4. Gleichzeitige Gewährung von Pflegegeld und Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege
5. Verbesserung der rentenrechtlichen Berücksichtigung bei Pflege von gleichzeitig mehreren Pflegebedürftigen
6. Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen
7. Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in Pflegeheimen
8. Verbesserung der Beteiligung von Betroffenen und Versicherten
9. Förderung der Selbsthilfe und des ehrenamtlichen Engagements
10. Stärkere Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung von Antragstellern auf Leistungen der Pflegeversicherung
11. Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung
12. Zukunftssichere Finanzierung
13. Weitere Maßnahmen
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Gemeinden
3. Soziale Pflegeversicherung
4. Gesetzliche Krankenversicherung
5. Arbeitslosenversicherung
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft
Weiterer Erfüllungsaufwand von Verwaltung und Wirtschaft
A. Änderung bestehender Vorgaben
B. Einführung neuer Vorgaben
C. Abschaffung bestehender Vorgaben
VIII. Nachhaltigkeit
IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu den Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe d
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe g
Zu den Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu § 18a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu § 45e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 45f
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Absatz 3
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 41
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 46
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 47
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 48
Zu § 123
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 124
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 125
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1979: Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)
Drucksache 217/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... IX ist auch die Eigenbeteiligung der freifahrtberechtigten Personen in Form des Erwerbs einer Wertmarke geregelt. Bestimmte Personengruppen, insbesondere Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung erhalten die Wertmarke unentgeltlich (§ 145 Absatz 1 SGB IX). Die Höhe der Eigenbeteiligung ist seit 1984 unverändert, obwohl sich die Nutzungsmöglichkeiten und folglich auch der damit verbundene Wert erheblich erhöht haben. Mit dem Wegfall des Streckenverzeichnisses hat sich die Nutzungsmöglichkeit nochmals erhöht. Eine Anpassung der Eigenbeteiligung für den Erwerb der Wertmarke erscheint daher angemessen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
F. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
§ 152 Einnahmen aus Wertmarken
§ 153 Erfassung der Ausweise
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Drucksache 217/12
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... IX ist auch die Eigenbeteiligung der freifahrtberechtigten Personen in Form des Erwerbs einer Wertmarke geregelt. Bestimmte Personengruppen, insbesondere Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung erhalten die Wertmarke unentgeltlich (§ 145 Abs. 1 SGB IX). Die Höhe der Eigenbeteiligung ist seit 1984 unverändert, obwohl sich die Nutzungsmöglichkeiten und folglich auch der damit verbundene Wert erheblich erhöht haben. Mit dem Wegfall des Streckenverzeichnisses hat sich die Nutzungsmöglichkeit nochmals erhöht. Eine Anpassung der Eigenbeteiligung für den Erwerb der Wertmarke erscheint daher angemessen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
§ 152 Einahmen aus Wertmarken
§ 153 Erfassung der Ausweise
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfes
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Drucksache 752/12
Gesetzesantrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
... In der Praxis erweist sich die der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung des von den Schülerinnen und Schülern zumutbarer Weise zu tragenden Eigenanteils als außergewöhnlich kompliziert. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der Eigenbeteiligung an der Schülerbeförderung sind die Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 34b Berechtigte Selbsthilfe
Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfes
III. Auswirkungen auf den Haushalt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Drucksache 516/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
... nachsuchenden Partei berücksichtigt nicht die soziale Betroffenheit und deren Folgen für einkommensschwache Haushalte. Folgende Beispiele verdeutlichen die Steigerung der monatlichen Belastung durch die deutlich ausgeweitete Höhe der Eigenbeteiligung:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 114 Absatz 2 ZPO
Zu Artikel 1 Nummer 3
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b ZPO *
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a ZPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 118 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ZPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 120a Absatz 3 und § 120b - neu - ZPO
§ 120b Einsatz des durch die Prozessführung Erlangten
8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 8a Absatz 1 BerHG
9. Zu Artikel 11 Nummer 2 § 73a Absatz 6 Satz 1 SGG ,
Zu Artikel 12 Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 14 Nummer 4a - neu - § 44 Satz 3 - neu - und 4 - neu - RVG
Drucksache 474/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
... "Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 und E.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs
§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
§ 245a Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
Artikel 2 Änderung der Baunutzungsverordnung
§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung und Konzeption
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Wesentliche Regelungen im Überblick
1. Wesentliche Regelungen zur Stärkung der Innenentwicklung
a Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme
b Darstellung zentraler Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan
c Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten
d Abweichen vom Gebot des Einfügens
e Vereinfachung des gesetzlichen Vorkaufsrechts
f Neuregelung des Erschließungsvertrags
g Rückbaugebot
2. Wesentliche Änderungen in der Baunutzungsverordnung
a Anlagen zur Kinderbetreuung in reinen Wohngebieten
b Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
c Flexibilisierung beim Maß der baulichen Nutzung
3. Aktualisierung einzelner Vorschriften zum Außenbereich
IV. Gesetzesfolgen
1. Allgemeine Gesetzesfolgen
2. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
3. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Auswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung
aa Bund
bb Länder und Kommunen
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
6. Weitere Kosten
7. Nachhaltigkeit
8. Evaluierung
V. Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1649: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklungen des Städtebausrechts
Drucksache 752/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
... In der Praxis erweist sich der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung des von den Schülerinnen und Schülern zumutbar zu tragenden Eigenanteils an der Schülerbeförderung als außergewöhnlich kompliziert. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der Eigenbeteiligung sind die Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 30 Berechtigte Selbsthilfe
Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 34b Berechtigte Selbsthilfe
Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfes
III. Auswirkungen auf den Haushalt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Drucksache 673/10
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV-Einbeziehungsgesetz - GKV-EBG)
... (1) Wird Hilfe nach § 13 Absatz 3, § 19, § 21 Satz 2, §§ 33 bis 35, § 35a Absatz 2 Nummern 3 und 4 oder § 42 gewährt, so werden für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2c und Nummer 13 des Fünften Buches sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6a und Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte die Krankenversicherungsbeiträge übernommen. Die Übernahme umfasst auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches, die Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem Elften Buch sowie Zuzahlungen und notwendige Eigenbeteiligungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Kosten- und Preiswirkungsklausel
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 189a Mitgliedschaft von Leistungsbeziehern nach dem Achten Buch
§ 203b Meldepflicht bei Leistungsbezug nach dem Achten Buch, dem Zwölften Buch und dem Asylbewerberleistungsgesetz
§ 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Leistungen nach dem Zwölften Buch, dem Achten Buch und dem Asylbewerberleistungsgesetz
Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 40 Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Krankenhilfe
Artikel 3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 30a Meldepflicht bei Leistungsbezug nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes
III. Gesetzeskompetenz / Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 8
1. Gesetzliche Krankenversicherung
Strukturelle Maßnahmen
2. Soziale Pflegeversicherung
3. Bund, Länder und Gemeinden
Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Finanzielle Auswirkungen für Länder und Gemeinden
D. Kosten- und Preiswirkungsklausel
E. Bürokratiekosten
F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Drucksache 69/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Die Voraussetzungen der Beratungshilfe werden gesetzlich präzisiert. Zugleich wird dem Rechtspfleger eine genauere Erfassung und Prüfung der Beratungshilfevoraussetzungen ermöglicht. Die Erkennung und Nutzung anderer Hilfemöglichkeiten wird erleichtert. Für die Beratungshilfe durch Vertretung erfolgt eine angemessene Erhöhung der Eigenbeteiligung des Rechtsuchenden. Die Einführung eines Erinnerungsrechts der Staatskasse dient der sorgfältigen Erstprüfung des Beratungshilfeantrags durch den Rechtspfleger, der Herstellung der Waffengleichheit in Anbetracht des bereits derzeit gegebenen Erinnerungsrechts des Rechtsuchenden und einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
Artikel 1 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 11
§ 13
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe
2. Uneinheitliche Rechtsanwendung
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen
a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4 BerHG-E
b Möglichkeit zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Absatz 3 BerHG-E
c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - BerHG-E
2. Verfahrensverbesserungen
a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Absatz 2 BerHG-E
b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Absatz 2 und 3 - neu - BerHG-E
c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Absatz 4 - neu - BerHG-E
3. Änderungen des Gebührenrechts
4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 3
Drucksache 435/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Kostenübernahme von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
... Der Anspruch von Versicherten der GKV auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist durch das GKV-Modernisierungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2004 eingeschränkt worden. Seit diesem Zeitpunkt werden nur noch drei statt vier Versuche zur siehe Drucksache 434/08 (Beschluss) Herbeiführung einer Schwangerschaft von den Krankenkassen anteilig übernommen. Zugleich gelten Altersgrenzen zwischen 25 und 40 Lebensjahren für Frauen bzw. 50 Lebensjahren bei Männern. Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen beträgt 50 Prozent, so dass die Versicherten mit einer Eigenbeteiligung von ebenfalls 50 Prozent an den Kosten der künstlichen Befruchtung beteiligt werden.
Drucksache 296/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... • Die zur Inanspruchnahme der Prämie notwendige Eigenbeteiligung kann auch mit Hilfe der zulageunschädlichen Verwendungsmöglichkeit aus Anlagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) erfolgen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
G. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Anlass und Inhalt des Entwurfs
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Kosten und Preise
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensbildungsgesetzes
Drucksache 648/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Die Voraussetzungen der Beratungshilfe werden gesetzlich präzisiert. Zugleich wird dem Rechtspfleger eine genauere Erfassung und Prüfung der Beratungshilfevoraussetzungen ermöglicht. Die Erkennung und Nutzung anderer Hilfemöglichkeiten wird erleichtert. Für die Beratungshilfe durch Vertretung erfolgt eine angemessene Erhöhung der Eigenbeteiligung des Rechtsuchenden. Die Einführung eines Erinnerungsrechts der Staatskasse dient der sorgfältigen Erstprüfung des Beratungshilfeantrags durch den Rechtspfleger, der Herstellung der Waffengleichheit in Anbetracht des bereits derzeit gegebenen Erinnerungsrechts des Rechtsuchenden und einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
Artikel 1 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 11
§ 13
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 62 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Beratungshilferechts
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe
2. Uneinheitliche Rechtsanwendung
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen
a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BerHG-E
b Pflicht zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Abs. 3 BerHG-E
c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Abs. 1 Satz 2 - neu - BerHG-E
2. Verfahrensverbesserungen
a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Abs. 2 BerHG-E
b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Abs. 2 und 3 - neu - BerHG-E
c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Abs. 4 - neu - BerHG-E
3. Änderungen des Gebührenrechts
4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 3
Drucksache 755/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
... Durch den Wegfall der institutionellen Förderung (§§ 248 bis 251 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) entfällt auch das Antragserfordernis. Von der Vorschrift wurde außer im Rahmen der beruflichen Rehabilitation praktisch kein Gebrauch gemacht. Die institutionelle Förderung von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation bleibt von der Streichung unberührt; diese wird in § 434s Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (neu) aufgefangen. Für die Förderung bedarf es eines Antrages der Einrichtung mit Informationen zur Notwendigkeit der Förderung und dem Nachweis einer angemessenen Eigenbeteiligung. Im Jahr 2007 waren für die Förderung insgesamt 98 Einrichtungen vorgesehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 1 Ziele der Arbeitsförderung
§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung
§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
§ 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
§ 46 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
§ 47 Verordnungsermächtigung
§ 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
§ 69 Maßnahmekosten
§ 100 Leistungen
§ 235d Anordnungsermächtigung
§ 240 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung
§ 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen
§ 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung
§ 244 Sonstige Förderungsvoraussetzungen
§ 245 Förderungsbedürftige Jugendliche
§ 246 Leistungen
§ 421h Erprobung innovativer Ansätze
§ 434s Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 16 Leistungen zur Eingliederung nach dem Dritten Buch
§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
§ 16b Einstiegsgeld
§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
§ 16d Arbeitsgelegenheiten
§ 16f Freie Förderung
§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 73 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 7 Änderung von Verordnungen
§ 1 Grundsatz
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
Umsetzung der Zielsteuerung in der Arbeitsmarktpolitik
Neuordnung der Instrumente zur Arbeitsmarktintegration in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu § 38
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 39
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu § 45
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 46
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 47
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu § 240
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 241
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 242
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 50
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 51
Zu § 244
Zu § 245
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 246
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu §§ 248
Zu §§ 252
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Nummer 60
Zu Nummer 61
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 62
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 63
Zu Nummer 64
Zu Nummer 65
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 66
Zu § 421m
Zu § 421n
Zu Nummer 67
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 68
Zu Nummer 69
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16a
Zu Nummer 6
Zu § 16b
Zu § 16c
Zu § 16d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 16f
Zu § 16g
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Artikel 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
C. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushalt der Bundesagentur für Arbeit
a Finanzielle Auswirkungen der Abschaffung bestehender Förderinstrumente
b Finanzielle Auswirkungen neu geregelter Instrumente
2. Bundeshaushalt
3. Haushalte von Ländern und Kommunen
D. Kosten- und Preiswirkungsklausel
E. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten der Wirtschaft
2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger
3. Informationspflichten der Verwaltung
4. Informationspflichten der Maßnahmeträger
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 561: Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Drucksache 648/08
Gesetzesantrag der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Die Voraussetzungen der Beratungshilfe werden gesetzlich präzisiert. Zugleich wird dem Rechtspfleger eine genauere Erfassung und Prüfung der Beratungshilfevoraussetzungen ermöglicht. Die Erkennung und Nutzung anderer Hilfemöglichkeiten wird erleichtert. Für die Beratungshilfe durch Vertretung erfolgt eine angemessene Erhöhung der Eigenbeteiligung des Rechtsuchenden. Die Einführung eines Erinnerungsrechts der Staatskasse dient der sorgfältigen Erstprüfung des Beratungshilfeantrages durch den Rechtspfleger, der Herstellung der Waffengleichheit in Anbetracht des bereits derzeit gegebenen Erinnerungsrechts des Rechtsuchenden und einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 11
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 62 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens von Artikel 2 des Gesetzes über die Änderung des Beratungshilferechts vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes)
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe
2. Uneinheitliche Rechtsanwendung
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen
a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BerHG-E
b Pflicht zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Abs. 3 BerHG-E
c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Abs. 1 BerHG-E
2. Verfahrensverbesserungen
a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Abs. 2 BerHG-E
b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Abs. 2 und 3 BerHG-E
c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Abs. 4 BerHG
3. Änderungen des Gebührenrechts
4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu a § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG
Zu b § 1 Abs. 3 und 4 BerHG
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu a und b § 6 Abs. 1 und 2 BerHG-E
Zu c § 6 Abs. 3 BerHG-E
Zu d § 6 Abs. 4 BerHG-E
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu a § 12 Abs. 3 BerHG-E
Zu b § 12 Abs. 4 BerHG-E
Zu Nr. 8
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu a Nr. 2500
Zu b Nr. 2501
Zu c bis e Nr. 2502 bis 2509
Zu f Anmerkung zu Nr. 7002
Zu Artikel 3
Drucksache 696/08
... Mit der Vorschrift des Absatzes 10 werden zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt, mit denen die Neueinstellung von ausgebildetem Pflegepersonal in den Krankenhäusern zu 70 Prozent gefördert wird. Das Krankenhaus kann in den Jahren 2009 bis 2011 einen zusätzlichen Budgetanteil bis zur Höhe von jährlich 0,48 Prozent erhalten, wenn es entsprechende Neueinstellungen vornimmt. Um Fehlentwicklungen zu vermeiden und bloßen Mitnahmeeffekten vorzubeugen, hat ein Krankenhaus den restlichen, nicht geförderten Anteil der Kosten für die Neueinstellungen zu tragen. Diese Eigenbeteiligung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass nur wirklich benötigte Stellen zusätzlich finanziert werden. Soweit notwendige Einstellungen in einem Jahr nicht realisiert werden können, ermöglicht Satz 3, diese für das Folgejahr zu vereinbaren und zu finanzieren. Die für ein Jahr neu vereinbarte Finanzierung erhöht den bereits für das Vorjahr vereinbarten Betrag (Kumulation), so dass in den drei Jahren eine wesentliche Verbesserung für den Pflegedienst im Krankenhaus erzielt werden kann. Um zu verhindern, dass Krankenhäuser nicht zunächst Pflegepersonal entlassen, um sich später die Neueinstellung anteilig finanzieren zu lassen, hat das Krankenhaus nach Satz 5 durch eine gemeinsame Erklärung mit der Arbeitnehmervertretung die Schaffung neuer Pflegepersonalstellen zu belegen. Nach Satz 6 kann das Krankenhaus einen Teil der zusätzlichen Mittel auch dazu einsetzen, die internen Arbeitsprozesse in der Pflege neu zu organisieren. Dies soll ebenfalls dazu beitragen, die Arbeitssituation im Pflegebereich zu verbessern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
§ 17a Finanzierung von Ausbildungskosten .
§ 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser .
§ 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
§ 3 Grundlagen
§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem Jahr 2009 .
§ 5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen .
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 3
Zu § 295
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
C. Finanzielle Auswirkungen
1. Gesetzliche Krankenversicherung
2. Öffentliche Haushalte
3. Wirtschaft
4. Bürgerinnen und Bürger
D. Kosten- und Preiswirkungsklausel
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
F. Bürokratiekosten
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Drucksache 9/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007 bis 2013) KOM (2005) 705 endg.; Ratsdok. 5057/06
... 16. Der Bundesrat fordert, dass öffentliche und gemeinnützige Forschungseinrichtungen weiterhin dazu berechtigt sein müssen, 100 % ihrer direkten Kosten geltend zu machen. Die vorgesehene 75 %-Förderung der Gesamtkosten könnte für die Forschungseinrichtungen finanziell sogar günstiger sein, aber solange den meisten Forschungseinrichtungen in Deutschland die betriebswirtschaftliche Grundlage für eine Vollkostenrechnung fehlt, ist eine Übergangsregelung oder eine Möglichkeit zur Extrapolation der indirekten Kosten erforderlich. Die nun vorgesehene Eigenbeteiligung stellt für eine ganze Anzahl kleinerer Einrichtungen ein Zugangshindernis zum FRP 7 dar, das letztlich dazu führen kann, dass von einer (Mit-)Antragstellung an einem Projekt Abstand genommen wird, da der erforderliche Eigenanteil nicht aufgebracht werden kann. Damit bliebe jedoch der in kleineren Forschungseinrichtungen häufig vorhandene spezielle Sachverstand, der deutliche Impulse für gemeinsame Projekte und die davon erhofften Erkenntnisse erbringen kann, verschlossen. Dies würde letztlich dazu führen, dass nicht alle Wissensressourcen zur Steigerung der Innovationsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und damit letztlich auch zur Erreichung der Lissabon-Ziele aktiviert würden.
Drucksache 250/06
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz PKHBegrenzG)
... - Im Mittelpunkt der Maßnahmen steht eine angemessene Erhöhung der Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei an den Prozesskosten innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen. Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum hinausgeht sollen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 4 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung der Kostenordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Artikel 10 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesengesetz
Artikel 12 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 14 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 15 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 16 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
1. Notwendigkeit einer Ausgabenbegrenzung
5. Zustimmungsbedürftigkeit
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 114
Zu § 114
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu § 115
Zu § 115
Zu § 115
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 120
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe ee
Zu Buchstabe ff
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu § 120a
Zu § 120a
Frage gestellt sein. Erlangt die bedürftige Partei Geld, wird sie dieses nach
Zu § 120a
Zu § 120a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 9/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007 bis 2013) KOM (2005) 705 endg.; Ratsdok. 5057/06
... 19. Der Bundesrat fordert, dass öffentliche und gemeinnützige Forschungseinrichtungen weiterhin dazu berechtigt sein müssen, 100 % ihrer direkten Kosten geltend zu machen. Die vorgesehene 75 %-Förderung der Gesamtkosten könnte für die Forschungseinrichtungen finanziell sogar günstiger sein, aber solange den meisten Forschungseinrichtungen in Deutschland die betriebswirtschaftliche Grundlage für eine Vollkostenrechnung fehlt, ist eine Übergangsregelung oder eine Möglichkeit zur Extrapolation der indirekten Kosten erforderlich. Die nun vorgesehene Eigenbeteiligung stellt für eine ganze Anzahl kleinerer Einrichtungen ein Zugangshindernis zum FRP 7 dar, das letztlich dazu führen kann, dass von einer (Mit-)Antragstellung an einem Projekt Abstand genommen wird, da der erforderliche Eigenanteil nicht aufgebracht werden kann. Damit bliebe jedoch der in kleineren Forschungseinrichtungen häufig vorhandene spezielle Sachverstand, der deutliche Impulse für gemeinsame Projekte und die davon erhofften Erkenntnisse erbringen kann, verschlossen. Dies würde letztlich dazu führen, dass nicht alle Wissensressourcen zur Steigerung der Innovationsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und damit letztlich auch zur Erreichung der Lissabon-Ziele aktiviert würden.
Drucksache 67/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
... Eine Haushaltsbelastung ergibt sich nicht, da die eingesparten Verwaltungskosten die zusätzlichen Ausgaben überschreiten werden. Der erhebliche Verwaltungsaufwand der Fortführung und abschließenden Prüfung der Verrechenbarkeit hat nur in Ausnahmefällen zu einer Verrechnung geführt, da das Sterbegeld keine Ausgleichsleistung sondern eine zusätzliche soziale Leistung gegen Eigenbeteiligung ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 3 Aufhebung des Altsparergesetzes und dazu erlassener Vorschriften
Artikel 4 Aufhebung von Vorschriften zur Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden
Artikel 5 Aufhebung von Vorschriften zur Anpassung von Leistungen
Artikel 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften zur Leistungsdurchführung nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 7 Aufhebung von Rechtsvorschriften zum Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Artikel 8 Aufhebung von Vorschriften zur Abgeltung
Artikel 9 Aufhebung weiterer Gesetze
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Nr. 15
Zu Nr. 16
Zu Nr. 17
Zu Nr. 18
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 11
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Nr. 15
Zu Nr. 16
Zu Nr. 17
Zu Nr. 18
Zu Nr. 19
Zu Nr. 20
Zu Nr. 21
Zu Nr. 22
Zu Nr. 23
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 141/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Finanzplan des Bundes 2005 bis 2009
... Für die Erstattung von Fahrgeldausfällen, die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen im öffentlichen Personenverkehr entstehen, sind 2006 195 Mio. € vorgesehen. Durch die Eigenbeteiligung eines Teils der schwerbehinderten Menschen ergeben sich für den Bund gleichzeitig Einnahmen von 17,0 Mio. €.
1. Wachstumsorientierte Haushaltspolitik: Sanieren, Reformieren, Investieren
1.1 Gesamtwirtschaftliche Entwicklung 2005 bis 2009
1.2 Ausgangslage für den Bundeshaushalt 2006
1.3 Bundeshaushalt 2006 und Finanzplan bis 2009
Konjunkturgerechte Konsolidierung auf der Ausgaben- und Einnahmenseite
Wachstum durch Innovationen und Investitionen
Unterstützung der Wachstumsimpulse durch verbesserte Rahmenbedingungen
2. Die Eckwerte des Bundeshaushalts 2006 und des Finanzplans 2005 bis 2009
Tabelle
3. Die Ausgaben des Bundes
3.1 Überblick
3.2 Aufteilung und Erläuterung der Ausgaben nach Aufgabenbereichen
3.2.1 Soziale Sicherung
Tabelle
3.2.2 Verteidigung
3.2.3 Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
3.2.4 Wirtschaftsförderung
3.2.5 Verkehr
3.2.6 Bauwesen
3.2.8 Umweltschutz
3.2.9 Sport
3.2.10 Innere Sicherheit, Zuwanderung
3.2.11 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
3.2.12 Allgemeine Finanzwirtschaft
Tabelle
3.3. Die konsumtiven und investiven Ausgaben des Bundes
3.3.1. Überblick
3.3.2. Konsumtive Ausgaben
3.3.3. Investive Ausgaben
Tabelle
Tabelle
Tabelle
3.4. Die Finanzhilfen des Bundes
3.5. Die Personalausgaben des Bundes
3.6 Die Modernisierung der Bundesverwaltung
4. Die Einnahmen des Bundes
4.1 Überblick
4.2 Steuereinnahmen
4.2.1 Steuerpolitik: Rückblick
Tabelle
4.2.2 Ergebnisse der Steuerschätzung
Tabelle
4.2.3 Steuerpolitik: Vorschau Sanieren, Reformieren und Investieren
4.3. Sonstige Einnahmen
4.3.1. Überblick
4.3.2 Privatisierungspolitik
Tabelle
4.3.3 Immobilienverwaltung und -verwertung
Tabelle
4.3.4. Gewinne der Deutschen Bundesbank und Europäischen Zentralbank
4.4. Kreditaufnahme
Tabelle
5. Die Finanzbeziehungen des Bundes zu anderen öffentlichen Ebenen
5.1. Die Finanzbeziehungen zwischen EU und Bund
Tabelle
5.2. Aufteilung des Gesamtsteueraufkommens
5.2.1. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens
5.2.2. Horizontale Umsatzsteuerverteilung, Länderfinanzausgleich, Bundesergänzungszuweisungen
5.3. Die Leistungen des Bundes an inter- und supranationale Organisationen ohne Beiträge an den EU-Haushalt
6. Ausblick auf Entwicklungen des Bundeshaushalts jenseits des Finanzplanungszeitraums
6.1. Zinsausgaben
6.2. Sondervermögen
6.3. Versorgungsleistungen
Tabelle
6.4. Gewährleistungen
6.5. Private Vorfinanzierung öffentlicher Baumaßnahmen
6.6. Verpflichtungsermächtigungen
7. Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland bis 2009
7.1. Kurzfristige Wirtschaftsentwicklung
7.2. Ausblick für 2006
Tabelle
7.3. Produktionspotential und mittelfristiges Wachstum
7.4. Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen
7.5. Ergebnisse
Tabelle
Tabelle
Drucksache 444/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK )
... Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen.
Gesetz
3 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung.
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts.
§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege.
§ 72a Persönliche Eignung
§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
Zweiter Abschnitt
§ 91 Anwendungsbereich
§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung
§ 93 Berechnung des Einkommens
§ 94 Umfang der Heranziehung
§ 97b Übergangsregelung
§ 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen
Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 133/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005
Nationaler Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005 bis 2010
... Den Vorschlag der Länder, das Ziel der Integration auch im Kinder- und Jugendhilferecht zu verankern, hat die Bundesregierung bisher nur unzureichend aufgenommen. Außerdem fehlen weiterhin die Voraussetzungen, die Betriebserlaubnis für Einrichtungen abzulehnen, die eindeutig das Ziel haben, das Aufwachsen muslimischer Kinder in Deutschland in internatsmäßigen Einrichtungen als Gegengesellschaft zu etablieren. Ebenso müssen die Vorschläge der Länder zur Entbürokratisierung und angemessenen Eigenbeteiligung Betroffener aufgegriffen werden, um die Gestaltbarkeit der für die Jugendhilfe zur Verfügung stehenden Mittel für die Kommunen zu erhöhen und damit dringend notwendige Umbauprogramme im Bereich niedrigschwelliger Familienangebote fördern zu können.
Drucksache 133/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates: Nationaler Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005 bis 2010
... Den Vorschlag der Länder, das Ziel der Integration auch im Kinder- und Jugendhilferecht zu verankern, hat die Bundesregierung bisher nur unzureichend aufgenommen. Außerdem fehlen weiterhin die Voraussetzungen, die Betriebserlaubnis für Einrichtungen abzulehnen, die eindeutig das Ziel haben, das Aufwachsen muslimischer Kinder in Deutschland in internatsmäßigen Einrichtungen als Gegengesellschaft zu etablieren. Ebenso müssen die Vorschläge der Länder zur Entbürokratisierung und angemessenen Eigenbeteiligung Betroffener aufgegriffen werden, um die Gestaltbarkeit der für die Jugendhilfe zur Verfügung stehenden Mittel für die Kommunen zu erhöhen und damit dringend notwendige Umbauprogramme im Bereich niedrigschwelliger Familienangebote fördern zu können.
Drucksache 393/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
... Durch diese Maßnahmen kann im Rahmen des bestehenden Lastenausgleichsverfahrens eine spürbare und nachhaltige Entlastung hoch belasteter Berufsgenossenschaften erreicht werden. Gleichzeitig wird eine Verknüpfung zwischen einer angemessenen finanziellen Eigenbeteiligung der Mitgliedsunternehmen ausgleichsberechtigter Berufsgenossenschaften und der Mehrbelastung der Mitgliedsunternehmen der anderen Berufsgenossenschaften hergestellt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 539/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetz es
... Durch Rechtsverordnung können die Landesregierungen eine Kostenbeteiligung der Gefangenen bei Hilfsmitteln bestimmen, die die Höhe der entsprechenden Eigenbeteiligung von gesetzlich Versicherten nicht überschreiten darf. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Drucksache 656/05
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
... Der gegenwärtige Rechtszustand ist im Hinblick auf die in einigen Ländern getroffenen Vorbereitungen zur Einführung einer Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler so fortzuschreiben, dass ungeachtet der privaten Mitfinanzierung der Preisnachlass für Schulbücher insgesamt erhalten bleibt. Der Sammelrabatt für Schulbuchbestellungen ist daher von dem bisherigen gesetzlichen Erfordernis abzukoppeln, dass die Finanzierung der Bücher überwiegend durch die öffentliche Hand zu erfolgen hat.
Drucksache 539/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetz es
... Die Änderung des § 138 Abs. 1 ermöglicht durch die Verweisung auf § 59 Satz 4, 6 und 7, § 61 und § 62 die angemessene Beteiligung von Patienten des Maßregelvollzugs an den Kosten der Gesundheitsfürsorge. Insbesondere wird den Ländern auf einer sicheren Rechtsgrundlage die Möglichkeit eröffnet, sich durch Erlass einer Rechtsverordnung bzw. einer Verwaltungsvorschrift hinsichtlich Leistungsumfang und Eigenbeteiligung der Patienten an den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu orientieren. Dabei wird den Ländern bewusst die Möglichkeit geschaffen, sowohl für die Erkrankung, welche der Unterbringung zu Grunde liegt (so genannte Anlasskrankheit), als auch für sonstige, interkurrente Erkrankungen eine Kostenregelung zu treffen.
Drucksache 656/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
... Der gegenwärtige Rechtszustand ist im Hinblick auf die in einigen Ländern getroffenen Vorbereitungen zur Einführung einer Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler so fortzuschreiben, dass ungeachtet der privaten Mitfinanzierung der Preisnachlass für Schulbücher insgesamt erhalten bleibt. Der Sammelrabatt für Schulbuchbestellungen ist daher von dem bisherigen gesetzlichen Erfordernis abzukoppeln, dass die Finanzierung der Bücher überwiegend durch die öffentliche Hand zu erfolgen hat.
Drucksache 539/05
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetz es
... Durch Rechtsverordnung können die Landesregierungen eine Kostenbeteiligung der Gefangenen bei Hilfsmitteln bestimmen, die die Höhe der entsprechenden Eigenbeteiligung von gesetzlich Versicherten nicht überschreiten darf. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
1. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter die Europäische Kommission für Menschenrechte, gestrichen.
2. § 59 wird wie folgt geändert:
3. § 61 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Art. 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Art. 2
Drucksache 586/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG )
Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 4 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 160/04
Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates zur Förderung und Fortentwicklung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ)
... Des Weiteren wird die Bundesregierung aufgefordert, die finanzielle Förderung des FSJ und des FÖJ fortzuschreiben und entsprechend den tatsächlich eingesetzten FSJ-/FÖJ-Teilnehmern anzupassen. Im Rahmen der Umsetzung der Haushaltsmittel für Freiwilligendienste aus dem KJP sollte eine Gleichbehandlung des FSJ und FÖJ der Höhe nach erfolgen, da viele kleine Träger die notwendige Eigenbeteiligung an den entstehenden Teilnehmerkosten nicht aufbringen können. Insbesondere wäre es zweckmäßig mit den Mitteln, die im Zivildienst nicht in Anspruch genommen werden die Unterstützung im FSJ-/FÖJ- Bereich aufzustocken.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Förderung und Fortentwicklung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und des Freiwilligen Ökologischen Jahres(FÖJ)
Drucksache 250/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG)
Drucksache 330/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
Drucksache 376/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG )
Drucksache 401/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Finanzplan des Bundes 2016 bis 2020
Drucksache 541/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 542/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BWAttraktStG )
Drucksache 550/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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