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173 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"DarlehensV"


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Drucksache 657/11

... Der Investitionsrahmen für den westlichen Balkan (WBIF) wurde 2009 als gemeinsame Initiative der Europäischen Kommission, der CEB, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und der EIB eingeführt und bündelt Zuschussmittel, um die Darlehensvergabe für die Finanzierung vorrangiger Infrastrukturvorhaben in den westlichen Balkanländern und für die Finanzierung von KMU und Energieeffizienz zu erleichtern. Der WBIF stellt Zuschussmittel für Projekte zur Verfügung, die eine Aussicht auf Darlehen von Partnerbanken haben, und zwar für die Projektvorbereitung, die Beschleunigung bestehender Darlehen oder die Ermöglichung von Projekten durch Überbrückung einer Finanzierungslücke.



Drucksache 307/11

... Abschluss eines Darlehensvertrages mit der EdW, damit diese ihre gesetzlichen Pflichten nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sowie der einschlägigen EU -Anlegerentschädigungs-Richtlinie 97/7/EG in dem Entschädigungsfall "Phoenix" erfüllen kann. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. März 2011 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden.



Drucksache 257/11

... Auf Wunsch der Schweiz wurde der bisher nicht im Abkommen enthaltene Absatz 4 aus der Nichtdiskriminierungsklausel des Artikels 24 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen, der die Benachteiligung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzzahlungen und anderer Entgelte im Verhältnis zu rein innerstaatlichen Zahlungen verbietet, in den Artikel 25 des Abkommens aufgenommen. Entsprechendes gilt für die Abzugsfähigkeit grenzüberschreitender Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens. Die Regelung entspricht dem OECD-Standard.



Drucksache 851/1/11

... Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) sieht vor, dass zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des



Drucksache 181/11 (Beschluss)

... Die Folgen sind Fehlvorstellungen beim Verbraucher sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditinstituten. Kreditinstitute, bei denen zwar ein fester Anschlusszins der Regelfall ist, jedoch ein variabler Zins als Rückfalloption vereinbart ist, können aktuell mit niedrigeren Zinsen werben als solche, die nur Darlehensverträge mit festem Zinssatz anbieten.



Drucksache 525/11

... die Informationspflichten gemäß Artikel 248 §§ 2 bis 16 EGBGB an die Stelle der Informationspflichten nach Artikel 246 § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB treten. Darüber hinaus dürften aber auch strengere Gestaltungsanforderungen zu den in Artikel 248 §§ 2 ff. EGBGB normierten formalen Vorgaben für die Informationsbereitstellung mit dem Vollharmonisierungsansatz der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG vom 13. November 2007) nicht vereinbar sein. Für Verbraucherdarlehensverträge gilt gemäß § 492 Absatz 1



Drucksache 389/11

... "Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das Sondervermögen zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurück zu zahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres." ‘



Drucksache 402/11

... (5) Nach Erlass des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe vereinbart die Kommission mit dem Empfängerland die für die Finanzhilfe geltenden detaillierten finanziellen Bedingungen. Diese werden in einer Zuschuss- bzw. einer Darlehensvereinbarung festgelegt.



Drucksache 288/11

... „Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.



Drucksache 369/11

... 6. Die Möglichkeit, dass im Gouverneursrat des ESM über Änderungen am Grundkapital und Anpassungen des maximalen Darlehensvolumens entschieden werden soll, sieht der Bundesrat kritisch. Sollten hier nachträglich Entscheidungen getroffen werden, die zu einer höheren Belastung des Bundeshaushalts führen, ist aus Sicht des Bundesrates hierfür ebenfalls ein Zustimmungsgesetz erforderlich. Der Bundesrat fordert aus Gründen der Rechtssicherheit auch insoweit eine gesetzliche Regelung, die diese Mitwirkungsrechte klarstellt.



Drucksache 851/11 (Beschluss)

... Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) sieht vor, dass zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des



Drucksache 181/1/11

... Die Folgen sind Fehlvorstellungen beim Verbraucher sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditinstituten. Kreditinstitute, bei denen zwar ein fester Anschlusszins der Regelfall ist, jedoch ein variabler Zins als Rückfalloption vereinbart ist, können aktuell mit niedrigeren Zinsen werben als solche, die nur Darlehensverträge mit festem Zinssatz anbieten.



Drucksache 227/1/10

... Außerdem könnte es ohne diese Änderung dazu kommen, dass die KfW bestehende Darlehensverträge kündigen und einen Monat später neu abschließen muss.



Drucksache 227/10 (Beschluss)

... Außerdem könnte es ohne diese Änderung dazu kommen, dass die KfW bestehende Darlehensverträge kündigen und einen Monat später neu abschließen muss.



Drucksache 25/10

... dahingehend geändert, dass die Darlehensvermittlung nunmehr in einer eigenen Nummer 1a geregelt wurde. Die Einfügung einer eigenen Nummer 1a für die Darlehensvermittlung erfolgte aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit, da die Darlehensvermittlung, anders als die übrigen in § 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung genannten Vermittlungsverträge, vom Anwendungsbereich der



Drucksache 363/10

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts



Drucksache 319/10

e) Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,



Drucksache 850/10

... 3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben an einen einzelnen Darlehensnehmer den Betrag von insgesamt 7 500 Euro nicht überschreitet.



Drucksache 157/1/10

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts



Drucksache 363/10 (Beschluss)

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts



Drucksache 855/10

... a) In Absatz 1 wird das Wort "Verbraucherdarlehensvertrags" durch das Wort "Darlehensvertrags" ersetzt.



Drucksache 157/10

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts



Drucksache 157/10 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts



Drucksache 263/09

... Aus den Ausgaben nach § 2 Absatz 1 erster Halbsatz sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe herauszurechnen, aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 erster Halbsatz diejenigen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen.



Drucksache 168/09 (Beschluss)

... § 29 EStDV regelt Anzeigepflichten des Sicherungsnehmers für Fälle, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, zur Tilgung oder Sicherung von Darlehensverträgen eingesetzt werden. § 30 EStDV enthält Regelungen zur Nachversteuerung, wenn der Sonderausgabenabzug von Beiträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3



Drucksache 426/09

... 39. stellt fest, dass die Anleihe- und Darlehensvergabetätigkeit der EIB sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union immer stärker zugenommen hat und heute das wichtigste Instrument für die Kreditaufnahme und die Darlehensvergabe auf EU-Ebene darstellt; stellt ferner fest, dass es eine große Nachfrage, unter anderem aus Asien, nach den von der EIB emittierten Anleihen gegeben hat; fordert die EIB und ihre Gouverneure daher auf, dieses Kreditvergabepotenzial durch Emissionen von insbesondere auf Euro lautenden Anleihen auf dem globalen Markt zu maximieren, und als öffentliche Bank langfristige Ziele zu unterstützen und den Wirtschaftsabschwung in der Europäischen Union und deren Nachbarstaaten abzufedern;



Drucksache 415/09

... U. in der Erwägung, dass potenzielle Begünstigte von Kleinstkrediten eine adäquate Rechtsberatung erhalten sollten, was unter anderem den Abschluss des Darlehensvertrags, die Geschäftsgründung, die Einziehung von Forderungen, den Erwerb und die Nutzung von Rechten des geistigen und gewerblichen Eigentums angeht, vor allem wenn die betroffenen Kleinstunternehmen beabsichtigen oder über das Potenzial verfügen, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszudehnen,



Drucksache 168/1/09

... § 29 EStDV regelt Anzeigepflichten des Sicherungsnehmers für Fälle, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, zur Tilgung oder Sicherung von Darlehensverträgen eingesetzt werden. § 30 EStDV enthält Regelungen zur Nachversteuerung, wenn der Sonderausgabenabzug von Beiträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3



Drucksache 284/09

... 1a. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,



Drucksache 126/09

... (2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt 44 vom Hundert. Dabei bleiben die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 sowie ein Pauschalbetrag in Höhe von 103 Euro außer Betracht. Der Erhöhungsbetrag für jedes Kind nach § 10 Abs. 2 Satz 4 wird zur Hälfte und der Kinderbetreuungszuschuss nach § 10 Abs. 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gewährt. Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 wird der Unterhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet.



Drucksache 848/08 (Beschluss)

... (1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.



Drucksache 152/08

... Im schuldrechtlichen Bereich wird sichergestellt, dass der Kreditnehmer möglichst umfassend über einen etwaigen Verkauf seiner Forderung unterrichtet wird und durch einen Kreditaufkäufer nicht unter zeitlichen Druck gesetzt werden kann. Zudem wird geregelt, dass ein Immobiliardarlehensvertrag wegen Verzugs vom Darlehensgläubiger nur gekündigt werden darf, wenn der Darlehensnehmer bestimmte Schwellen - Rückstand von drei aufeinander folgenden monatlichen Raten oder Gesamtverzug in entsprechender Höhe - überschreitet.



Drucksache 703/08

... übertragen und die erforderlichen Daten dem Übertragungsberechtigten bekannt gegeben, liegt ein Verstoß gegen die Regelungen zum Datenschutz und gegen das Bankgeheimnis vor. Die Einholung der nachträglichen Zustimmung des Darlehensnehmers verursacht einen hohen Zeit- und Kostenaufwand. Bei neuen Kreditverträgen wird die Zustimmung zur Weiterleitung der Daten schon bei Abschluss der Darlehensverträge eingeholt. Bei Altverträgen ist dies nicht mehr möglich, weil in den Verträgen eine entsprechende Einwilligung fehlte. Bei der Verwendung dieser Kredite zur Pfandbriefrefinanzierung bedarf es gegenwärtig stets einer nachträglichen Erteilung der Zustimmung seitens des Darlehensnehmers.



Drucksache 848/1/08

... (1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.



Drucksache 168/08

... c) Darlehensvertrags, Finanzierungsleasingvertrags oder Teilzahlungsgeschäfts mit einem Verbraucher (§§ 491, 500, 501 des



Drucksache 239/08

... 2. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,



Drucksache 548/08 (Beschluss)

... , das einen Darlehensvertrag im Sinne des § 488 des



Drucksache 342/08

... Wegen der finanziellen Bedeutung der vertraglichen Unterstützungsleistungen sind die Verträge von den zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen. Dies ist sachgerecht, da auch bestimmte Darlehensvergaben von Krankenkassen einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen (§ 85).



Drucksache 152/1/08

... und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge oder deren Zwischenfinanzierung üblich sind



Drucksache 152/08 (Beschluss)

... Im schuldrechtlichen Bereich wird sichergestellt, dass der Kreditnehmer möglichst umfassend über einen etwaigen Verkauf seiner Forderung unterrichtet wird und durch einen Kreditaufkäufer nicht unter zeitlichen Druck gesetzt werden kann. Zudem wird geregelt, dass ein Immobiliardarlehensvertrag wegen Verzugs vom Darlehensgläubiger nur gekündigt werden darf, wenn der Darlehensnehmer eine bestimmte Schwelle - ein Viertel der für ein Jahr geschuldeten Leistungen - überschreitet.



Drucksache 449/08

... Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss.



Drucksache 699/08

... Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nr. 1 wird in Höhe von 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.



Drucksache 548/1/08

... , das einen Darlehensvertrag im Sinne des § 488 des



Drucksache 438/08

... 2. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,



Drucksache 681/07

... Die Europäische Investitionsbank30 vergibt im jährlichen Schnitt Darlehen von rund 2,5 Mrd. EUR für städtische Verkehrsprojekte. Die Projekte umfassen die Errichtung, den Ausbau oder die Erneuerung von Infrastrukturen des kollektiven Verkehrs oder die Beschaffung von Fahrzeugen in größeren Ballungsräumen und mittelgroßen Städten in ganz Europa. Zusätzlich zu ihrer üblichen Darlehensvergabe hat sich die EIB mit der Kommission und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zusammengetan, um neue Finanzinstrumente und Initiativen zu entwickeln.



Drucksache 220/1/07

... Eine solche branchenunabhängige Generalvermutung muss auch berücksichtigen, dass eine Finanzierung über Gesellschafterdarlehen bei risikoträchtigen Engagements oft wirtschaftlicher ist, als über entsprechend hochverzinsliche Drittdarlehensverpflichtungen.



Drucksache 354/07

... ", bei der die Einlageleistung aufgrund einer vorherigen Absprache wieder an den Gesellschafter zurückfließen soll. Ausdrücklich ausgeklammert werden dabei Fallgestaltungen, die zwar auch als Einlagenrückgewähr gewertet werden könnten, zugleich aber die Kriterien einer verdeckten Sacheinlage erfüllen, da für sie in § 19 Abs. 4 künftig eine Sonderregelung getroffen wird. § 8 Abs. 2 Satz 2 in der vorgesehenen Neufassung erlangt damit z.B. in den Fällen Bedeutung, in denen die Gesellschaft dem Gesellschafter aufgrund einer Absprache eine Geldeinlage im Wege eines Neudarlehens direkt wieder auszahlen soll. Diese Fallkonstellation kann insbesondere auch bei der Kapitalaufbringung im Cash-Pool auftreten, wenn die Einlage in Folge der Einzahlung auf das in den Cash-Pool einbezogene Konto im Ergebnis wieder an den Inferenten zurückfließt und dies nicht im Sinne einer verdeckten Sacheinlage zu einer Tilgung bereits bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Inferenten führt.



Drucksache 68/07

... regelt nun den Verbraucherdarlehensvertrag, § 499 BGB den Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen für Verbraucher. Bei der Übernahme der bisherigen Regelungen aus § 6 Preisklauselverordnung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Preisklauselgesetz wird daher der Verweis aus Gründen der Rechtsklarheit aktualisiert. Gemäß Art. 229 § 5 Einführungsgesetz zum



Drucksache 120/07

... Zu Artikel 11 (Änderung der Darlehensverordnung)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 4
Auflösung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Auflösung des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 6
Auflösung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 7
Auflösung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 8
Auflösung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 9
Auflösung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Artikel 12
Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen, die zum 1. September 2009 wirksam werden

Artikel 13
Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren

Artikel 14
Auflösung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren

Artikel 15
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf das Preisniveau

1. Auswirkungen durch Änderungen des BAföG

2. Auswirkungen durch Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15


 
 
 


Drucksache 96/07

... "(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde."



Drucksache 816/06

... Die Europäischen Märkte für Risikokapital müssen nicht nur neu gegründeten und jungen innovativen KMU einen besseren Zugang z.B.teiligungskapital ermöglichen, sondern auch für KMU in reiferem Stadium Möglichkeiten für Anschlussfinanzierungen bieten, damit die Unternehmen ihr volles Potenzial ausschöpfen, ihre Produkte und Dienstleistungen auf den Markt bringen, Arbeitsplätze schaffen und ihre Forschungstätigkeiten finanzieren können. Im europäischen Bankensektor wird die Verbriefung weithin als eine der möglichen Lösungen für Probleme der Darlehensvergabe an KMU gesehen, die aufgrund der ab 2008 geltenden Eigenkapitalbestimmungen von Basel II auftreten könnten. Seit Errichtung des Fonds konnten in der Europäischen Union und in den Beitrittsländern rund 270.000 KMU durch Bereitstellung von Risikokapital und Garantieportfolios unterstützt werden. Über den Fonds profitierten rund 263.000 KMU vom EIB-Risikokapitalmandat, dem vom deutschen Wirtschaftsministerium initiierten EIF/ERP1-Mandat und den Mandaten der Gemeinschaft (insbesondere ETF-Startkapitalfazilität, KMU-Bürgschaftsfazilität und Fördersystem "



Drucksache 64/06

... Durch die Verweisung auf Artikel 9 Abs. 1 wird der konkludente und formlose Abschluss eines Darlehensvertrags durch "



Drucksache 549/06

... (2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.



Drucksache 179/06

... (2) Der Finanzierungssaldo nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus dem Finanzierungssaldo in haushaltsrechtlicher Abgrenzung abzüglich der Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen von Dritten und zuzüglich der Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, der Tilgungsausgaben an den öffentlichen Bereich sowie der Darlehensvergabe an Dritte (VGR-nahe Abgrenzung). Bei der Ermittlung der Finanzierungssalden der Länder sind die entsprechend zu ermittelnden Finanzierungssalden der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände einzubeziehen.



Drucksache 67/06

... Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die weitgehende Aufhebung der Vorschriften über die Darlehensvergabe. Der bereits mit dem 34. Änderungsgesetz eingefügte Fünfte Titel des Fünften Abschnitts des Dritten Teils wird ebenso in die Inhaltsübersicht aufgenommen wie der mit diesem Gesetzentwurf neu eingefügte § 349a.



Drucksache 9/06

... (23) Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe gewähren um die privaten Investitionen in förderwürdige große europäische FTE-Maßnahmen zu stärken, indem die Bank mehr Spielraum für das Risikomanagement erhält wodurch sich (i) das Darlehensvolumen für bestimmte Risiken erhöht und (ii) europäische Forschungsprojekte mit höherem Risiko finanziert werden können, die ohne Unterstützung der Gemeinschaft nicht finanziert werden könnten.



Drucksache 141/06

... Airbus S.A.S. betreibt zur Zeit die Weiterentwicklung der A330-Familie. Der Bund hat im Haushalt 2006 hierfür die notwendigen haushaltstechnischen Voraussetzungen für die Ausreichung verzinslicher, rückzahlbarer Darlehen für die deutsche Luftfahrtindustrie geschaffen. Das Ausfallrisiko aus diesen Darlehensverhältnissen einschließlich evtl. Zinsbeträge kann der Bund aufgrund einer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu schließenden Vereinbarung tragen. Die Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 820 Mio. € (für zukünftige Haushaltsjahre) deckt das Darlehens- und Zinsrisiko ab. Diese Verpflichtungsermächtigung ist gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Für die Weiterentwicklung eines Triebwerkes durch den Triebwerkhersteller Rolls Royce Deutschland Ltd. & Co. KG wird mit einer Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 150 Mio. € in gleicher Weise Vorsorge getroffen.



Drucksache 64/06 (Beschluss)

... Durch die Verweisung auf Artikel 9 Abs. 1 wird der konkludente und formlose Abschluss eines Darlehensvertrags durch "Duldung" einer faktischen Überziehung nicht mehr möglich sein.



Drucksache 303/06

... Die für eine überschaubare Zahl konzipierte zentrale Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) - oder einer anderen Bundesbehörde - scheidet als Umsetzungsvariante bei der hier zu administrierenden Zahl von Gewerbetreibenden aus. Zudem ließen sich viele Vermittler nicht aus der gewerberechtlichen Überwachung herauslösen, da sie z.B. als Kfz-Händler oder Darlehensvermittler für ihre anderweitige Tätigkeit weiterhin der Gewerbeüberwachung unterlägen. Eine Anzahl von Gewerbetreibenden in dieser Größenordnung ist nur im Rahmen der dezentralen gewerberechtlichen Überwachungsstruktur bzw. der Strukturen der IHKs zu bewältigen; natürlich nicht ohne einen erheblichen Mehraufwand an Bürokratie. Vereinzelt wurde vorgetragen, dass die eigentliche Berufszulassung einem branchengetragenen Verein übertragen werden sollte (Verbändelösung). Hiergegen bestehen jedoch erhebliche ordnungspolitische Bedenken. Dazu scheinen die zwischen der Vielzahl von betroffenen Verbänden (Makler, Ausschließlichkeitsvertreter, Kfz-Handel, Großbanken etc.) vertretenen Interessen zu weit auseinander zu liegen. Die notwendige Neutralität des Branchenvereins könnte nur mit einem erheblichen Einsatz auf der Ebene der Fachaufsicht gewährleistet werden, so dass eine spürbare Erleichterung für die Verwaltung nicht vorhanden wäre. Ein solches Konzept ist zudem nur bei verkammerten Berufen üblich, wie es die Vermittler als klassische Gewerbetreibende gerade nicht sind.



Drucksache 668/05

... Zu Ziffer 4 (Darlehensvergabe durch Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.