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"Bilanzierung"
Drucksache 738/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Saubere Energie für alle Europäer - COM(2016) 860 final
... e den überwiegenden Beitrag zur Dekarbonisierung und zur Einsparung von Treibhausgasen im Verkehrssektor leisten. Bereits im bisherigen Umfang der EU-Erzeugung dienen sie darüber hinaus zur Stützung der regionalen Kreislaufwirtschaft und sollten erhalten bleiben. Greifbare Alternativen sind gerade im Transportsektor bislang nicht erkennbar. Bei der Bilanzierung der Treibhausgasemissionen von herkömmlichen
Drucksache 649/16
... der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen
Drucksache 435/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
... "(3) In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln, sofern
Drucksache 63/16
... c) Beschreibung und Bilanzierung der Abwasserteilströme einschließlich der Darstellung der Fließwege von der Anfallstelle des Abwassers bis zur Einleitungs- bzw. Übergabestelle mit Angabe der Volumenströme sowie der Schadstoffkonzentrationen und -frachten,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4) Inhalt betrieblicher Dokumentationen
1. Betriebliches Abwasserkataster
2. Betriebstagebuch
3. Jahresbericht
B Allgemeine Anforderungen
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
G Abfallrechtliche Anforderungen
H Betreiberpflichten
B Allgemeine Anforderungen
G Abfallrechtliche Anforderungen
H Betreiberpflichten
Artikel 2 Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Befristung
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
VIII.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
VIII.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
VIII.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nr. 7
Zu Anlage 2 Nr. 1 Betriebliches Abwasserkataster
Zu Anlage 2 Nr. 2 Betriebstagebuch
Zu Anlage 2 Nr. 3 Jahresbericht
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Anlage n zur Herstellung von Spezialitäten sind aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen. Dazu gehören neben den Alkoholaten auch die Dithionite. Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil A) Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie F Abschnitt II Absatz 1 und 2 verwiesen wird.
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Teil G Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3391: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 385/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen - COM(2016) 479 final; Ratsdok. 11494/16
... 2. Der Bundesrat begrüßt den in seinem Geltungsbereich breit angelegten Verordnungsvorschlag der Kommission, auf dessen Grundlage Treibhausgase aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und der Forstwirtschaft (LULUCF-Sektor) in die Bilanzierung der Treibhausgasemissionen mit einbezogen werden.
Drucksache 735/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31 /EU
/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - COM(2016) 765 final
... 10. Der Vorschlag sieht eine Änderung des Anhangs I der EPBD dahingehend vor, dass die Mitgliedstaaten ihre nationale Berechnungsmethode gemäß dem Rahmen für nationale Anhänge entsprechender Normen, die im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Kommission vom Europäischen Komitee für Normung entwickelt wurden, beschreiben. In Deutschland hat sich mit der Reihe DIN V 18599 inzwischen eine ganzheitliche Bilanzierungsmethodik etabliert, für die bei Anwendern und Softwareherstellern entsprechende Praxiserfahrungen vorliegen. Die Auswirkungen einer Umstellung auf neue, in ihrer Komplexität nicht bekannte Methoden sind nicht absehbar. Auch angesichts der noch nicht abgeschlossenen europäischen Normungsverfahren muss weiterhin die Möglichkeit bestehen, eigene, nationale Rechenmethoden anzuwenden.
Drucksache 435/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
... "(3) Soweit in § 3 Absatz 1 genannte Daten einem Land zuordenbar sind, sind diese zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zu übermitteln, sofern dort ein § 16 des
Drucksache 385/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen - COM(2016) 479 final; Ratsdok. 11494/16
... 2. Der Bundesrat hält die präzise Bilanzierung der Treibhausgasemissionen bzw. des Abbaus von Treibhausgasen für erforderlich, um zu einem realistischen Überblick der Gesamtemissionen der EU zu kommen. Er ist sich der erheblichen methodischen Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Senkenbeiträge bewusst.
Drucksache 435/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
... "(3) Soweit in § 3 Absatz 1 genannte Daten einem Land zuordenbar sind, sind diese zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zu übermitteln, sofern dort ein § 16 des
Drucksache 349/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
... 10. Im Zusammenhang mit der Datenerfassung weist der Bundesrat darauf hin, dass die Übertragung der Bilanzierungsaufgabe der eingespeisten und verbrauchten Energiemengen für die aus intelligenten Messsystemen ausgelesenen Daten an die Übertragungsnetzbetreiber ineffizient ist. Sie führt zur Doppelung von Prozessen und zu Mehrkosten. Insbesondere widerspricht die vorgesehene Datenkonzentration bei den Übertragungsnetzbetreibern auch einer auf dezentrale Versorgungsstrukturen ausgelegten Energiewende. Diese Aufgabe sollte daher bei den Verteilnetzbetreibern verbleiben.
Drucksache 310/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG 2016)
... "(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden."
Drucksache 543/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende
... 11. j) Der Bundesrat sieht eine grundlose Verlagerung der Bilanzierung vom Verteilnetzbetreiber zum Übertragungsnetzbetreiber kritisch, da so eine Parallelstruktur für Datenaustausch und Bilanzierung entstehen könnte.
Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG
13. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG
Zu Artikel 1
15. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 MsbG
16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 MsbG
17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 - neu - und § 36 Absatz 3 sowie Absatz 4 - neu - MsbG
18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1a - neu -, § 21 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG * **
19. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG
20. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG
21. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG
22. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG
23. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG
24. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG
25. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG
26. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG
27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG
28. Zu Artikel 1 § 29 MsbG
29. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3, Absatz 3 Nummern 1, 2, 3 und 4 sowie § 32 Satz 1 MsbG
30. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4 MsbG
31. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG
32. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
38. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG
39. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG
40. Zu Artikel 1 § 46 MsbG
41. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG
42. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG
43. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG
44. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG
45. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG
Zur Übermittlung von Messdaten
49. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG
50. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
51. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG
52. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG
Zu Artikel 1
56. Zu Artikel 1 allgemein
57. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG
58. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung
59. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung
Drucksache 121/2/15
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe weiterentwickelt, um den vom Bundesrechnungshof festgestellten strukturellen Defiziten bei Erfassung der verschiedenen Ertragsquellen zu begegnen. Dadurch wurde diese pauschale Gewinnermittlungsmethode für Land- und Forstwirte, die sich über die Jahrzehnte hinweg bewährt hat, langfristig als vereinfachende Alternative zur Einnahmenüberschussrechnung bzw. Bilanzierung erhalten.
Drucksache 346/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-MobilitätsRichtlinie
... Zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen
Drucksache 95/15
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)
... - Ammoniak-Messungen am Waldbestand liefern Daten zur Verbesserung der Kronenraumbilanzierungen. Diese werden für die Bewertung der Gesamtbelastung der Ökosysteme und für die Parametrisierung und Validierung von Modellen benötigt, mit denen die atmosphärische Deposition flächenhaft modelliert werden kann.
Drucksache 91/15
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung 2015 über den Stand des Ausbaus der Kindertagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren für das Berichtsjahr 2014 und Bilanzierung des Ausbaus durch das Kinderförderungsgesetz (Fünfter Bericht zur Evaluation des Kinderförderungsgesetz es)
Bericht der Bundesregierung 2015 über den Stand des Ausbaus der Kindertagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren für das Berichtsjahr 2014 und Bilanzierung des Ausbaus durch das
Drucksache 543/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewenr Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetz es wie folgt Stellung zu nehmen:
... h) Der Bundesrat sieht eine grundlose Verlagerung der Bilanzierung vom Verteilnetzbetreiber zum Übertragungsnetzbetreiber kritisch, da so eine Parallelstruktur für Datenaustausch und Bilanzierung entstehen könnte.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG
7. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG
8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG
11. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG
12. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG
13. Zu Artikel 1 § 29 MsbG
14. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG
15. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG
16. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3, 4, 6 und 7 sowie Absatz 2 Satz 3 Nummern 6 und 7 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG
18. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG
19. Zu Artikel 1 § 46 MsbG
20. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG
21. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG
22. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG
23. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG
24. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG
25. Zur Übermittlung von Messdaten
26. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG
27. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
28. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG
29. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG
30. Zu Artikel 1 allgemein MsbG
31. Zu Artikel 1 allgemein
32. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG
33. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung
34. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung
Drucksache 93/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Wasserrahmenrichtlinie und Hochwasserrichtlinie - Maßnahmen zum Erreichen eines guten Gewässerzustands in der EU und zur Verringerung der Hochwasserrisiken - COM(2015) 120 final
... 28. Ein CIS-Leitfaden für die Wasserbilanzierung wird im Frühjahr 2015 erwartet.
Drucksache 346/2/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-MobilitätsRichtlinie
... Zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen
Drucksache 413/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
... Bei dem Finanzmanagementsystem handelt es sich um ein geschlossenes System mit konsistenten Daten. Neben der Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfolgt über das Finanzmanagementsystem die Finanzmittelsteuerung, d.h. die Erfassung des Verfügungsrahmens für Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen gemäß den Vorgaben des BMVI. Außerdem stehen die Daten für eine etwaige Bilanzierung des Verkehrsinfrastrukturvermögens zur Verfügung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Ziel
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gesetzgebungskompetenz
7. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 346/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
... 1. Zur Anpassung der Vorschriften für die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen an die anhaltende Niedrigzinsphase
Drucksache 191/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
... Gemäß § 66 Absatz 13a EEG 2012 gilt das Erfordernis der Vorlage einer eigenen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nicht für selbständige Unternehmensteile, die bereits vor dem Inkrafttreten des EEG 2012 begrenzt wurden. Diese Unternehmen können keine Bilanz oder GuV über die Geschäftsjahre 2013 und 2014 als Voraussetzung für eine Begrenzung in 2015 und 2016 vorlegen, da sie von der Verpflichtung einer Bilanzierung ausgenommen waren und entsprechende Daten somit nicht vorliegen. Eine Übergangsvorschrift ist daher erforderlich, um diesen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ab dem 1. Januar 2015 eine Bilanz und GuV für die selbständigen Unternehmensteile aufzustellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu -, Nummer 2 § 58 Absatz 6 Nummer 3 - neu -, § 60 Nummer 3 - neu - und § 62a - neu - EEG 2014
§ 62a Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt
2. Zu Artikel 1 allgemein EEG 2014 - Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 -
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 61 Absatz 1 Nummer 4 - neu - EEG 2014
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 61 Absatz 5 Satz 1 EEG 2014
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 61 Absatz 5 Satz 2 EEG 2014
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 2
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 61 EEG 2014
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 62 Absatz 1 EEG 2014
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 62 Absatz 2 EEG 2014
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 62 Absatz 2 EEG 2014
18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 EEG 2014
19. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 1 Nummer 5a - neu - und Absatz 2 Nummer 2a - neu - *
20. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 2 Nummer 2a - neu - EEG 2014
21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 99 Absatz 2 Nummer 2a - neu - EEG 2014
22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 99 Absatz 4 Satz 1 EEG 2014
23. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 4 Satz 2 - neu - bis 4 - neu - EEG 2014
Zu Artikel 1 Nummer 6
28. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 463/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
... c) Mit Bezug auf diese Regelungen, die zu Lasten der Beihilfe der Länder und Kommunen gehen, wäre es im Vorfeld zwingend erforderlich gewesen, eine im Grundsätzlichen abgestimmte Position sämtlicher Beihilfeträger herbeizuführen. Dies ist nicht geschehen und kann aufgrund der Eilbedürftigkeit der Vorlage sowie des Fehlens fundierter Kosten- und Bilanzierungsdaten derzeit nicht nachgeholt werden.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 FPfZG
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Absatz 3, Absatz 4 - neu - PflegeZG
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 166/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34 /EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung - COM(2014) 213 final; Ratsdok. 8847/14
... Zudem erscheint es wenig praktikabel, die Überwachung solcher Transaktionen an einen bestimmten Prozentsatz des Unternehmensvermögens zu knüpfen. Dem stehen schon die bei der Bilanzierung gegebenen Bewertungsspielräume entgegen. Im Streitfall müsste das Erreichen einer solchen Prozentgrenze durch Sachverständigengutachten geklärt werden.
Drucksache 280/14
Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich
... a) Kernkraftwerksscharfe Bilanzierung der Nuklearrückstellungen.
Drucksache 191/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
... Gemäß § 66 Absatz 13a EEG 2012 gilt das Erfordernis der Vorlage einer eigenen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nicht für selbständige Unternehmensteile, die bereits vor dem Inkrafttreten des EEG 2012 begrenzt wurden. Diese Unternehmen können keine Bilanz oder GuV über die Geschäftsjahre 2013 und 2014 als Voraussetzung für eine Begrenzung in 2015 und 2016 vorlegen, da sie von der Verpflichtung einer Bilanzierung ausgenommen waren und entsprechende Daten somit nicht vorliegen. Eine Übergangsvorschrift ist daher erforderlich, um diesen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ab dem 1. Januar 2015 eine Bilanz und GuV für die selbständigen Unternehmensteile aufzustellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu -, Nummer 2 § 58 Absatz 6 Nummer 3 - neu -,§ 60 Nummer 3 - neu - und § 62a - neu - EEG 2014
§ 62a Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 61 Absatz 5 Satz 1 EEG 2014
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 61 Absatz 5 Satz 2 EEG 2014
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 62 Absatz 2 EEG 2014
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 EEG 2014
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 2 Nummer 2a - neu - EEG 2014
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d - neu - EEG 2014
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 4 Satz 1 EEG 2014
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 EEG 2014
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 166/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34 /EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung - COM(2014) 213 final; Ratsdok. 8847/14
... Zudem erscheint es wenig praktikabel, die Überwachung solcher Transaktionen an einen bestimmten Prozentsatz des Unternehmensvermögens zu knüpfen. Dem stehen schon die bei der Bilanzierung gegebenen Bewertungsspielräume entgegen. Im Streitfall müsste das Erreichen einer solchen Prozentgrenze durch Sachverständigengutachten geklärt werden.
Drucksache 280/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich
... a) Kernkraftwerksscharfe Bilanzierung der Nuklearrückstellungen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich
Drucksache 463/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
... c) Mit Bezug auf diese Regelungen, die zu Lasten der Beihilfe der Länder und Kommunen gehen, wäre es im Vorfeld zwingend erforderlich gewesen, eine im Grundsätzlichen abgestimmte Position sämtlicher Beihilfeträger herbeizuführen. Dies ist nicht geschehen und kann aufgrund der Eilbedürftigkeit der Vorlage sowie des Fehlens fundierter Kosten- und Bilanzierungsdaten derzeit nicht nachgeholt werden.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Absatz 3, Absatz 4 - neu - PflegeZG
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 447/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
... Die vorgeschlagene Änderung dient der Konkretisierung. Laut Begründung des Gesetzentwurfs sollen nämlich nur diejenigen umfassenden Modernisierungen von der Mietpreisbremse ausgenommen werden, in denen eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Dieses Kriterium sollte hinsichtlich des zu erzielenden energetischen Niveaus präzisiert werden. Es sollte klargestellt werden, dass bei einer umfassenden Modernisierung der Nachweis über die Einhaltung der energetischen Anforderungen - analog zum Neubau - über eine Gebäudebilanzierung zu führen ist und das Bauteilverfahren nach Anlage 3 Nummer 1 bis 6 der
Drucksache 113/1/13
... Im Interesse der Einheitlichkeit der Bilanzgrenze der anzuwendenden Berechnungsverfahren und einer transparenten Information in Energieausweisen und Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 16a EnEV soll die hergebrachte Bilanzierungsweise der DIN V 4701-10 bezüglich des Endenergiebedarfs auch bei Berechnungen nach DIN V 18599 Anwendung finden. Nach DIN V 4701- 10 werden die Teile des Endenergiebedarfs, die aus in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnener solarer Strahlungsenergie, Umweltwärme oder -kälte gedeckt werden, nicht mit in die Summe der Endenergie einbezogen. Dies ist insbesondere deswegen sinnvoll, da § 16a EnEV bei Immobilienanzeigen die Angabe des Wertes des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs verlangt, um einen überschlägigen Vergleich der Kosten der Heizwärme verschiedener Immobilienangebote zu ermöglichen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 4 EnEV
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 EnEV
3. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 und Absatz 4 bis 6 EnEV
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 EnEV , Nummer 24 Buchstabe a § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 EnEV und Nummer 32 Anlage 6 zu § 16 EnEV Seite 2 und 3 EnEV
5. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 25 Absatz 1 Satz 3 - neu - EnEV
6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 25 Absatz 2 und 3 EnEV
7. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 26c Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - und § 26d Absatz 6 Satz 3 und Satz 3a - neu - EnEV
8. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 26c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EnEV
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 26d Absatz 4 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - EnEV
10. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 26d1 - neu - EnEV und Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht EnEV
§ 26d1 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 26e Satz 1 EnEV
12. Zu Artikel 1 Nummer 21 Eingangssatz und § 26f EnEV und Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht EnEV
13. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Anlage 1 Nummer. 1.1 Satz 3 EnEV ,
14. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Anlage 1 Nummer 1.1 Satz 3 EnEV ,
15. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb 1 - neu - Anlage 1 Nummer 2. 1.1 Satz 8 - neu - EnEV und Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb Anlage 2 Nummer 2. 1.1 Satz 3 EnEV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee Anlage 1 Nummer 2.6 Satz 1 Buchstabe b und Buchstabe c EnEV
17. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc Anlage 2 Nummer 1. 1.2 Tabelle 1 Zeile 2.2 EnEV
18. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 - neu - und Tabelle 2 EnEV
19. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b Anlage 3 Nummer 2 Satz 1, 2 und 4 EnEV und Buchstabe f Anlage 3 Nummer 7 Tabelle 1 Zeile 2f - neu - EnEV
20. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d Anlage 3 Nummer 4 Satz 6 EnEV
Drucksache 376/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... "(7) Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß. Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Vorschrift des § 4f anzuwenden ist oder der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht überschreitet.""
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 19 InvStG
3. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - bis 03 - neu - und 4 Buchstabe 0a - neu - und 0b - neu - Inhaltsübersicht, § 4f, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 12c und 14a - neu - EStG Artikel 12 § 11 Absatz 6 und § 34 Absatz 8c - neu - KStG Artikel 16 Nummer 3a - neu - Inkrafttreten
§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
Artikel 12 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Begründung
Zu Artikel 11
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 03
Zu Nummer 4
Zu Absatz 12c
Zu Absatz 14a
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 16
Finanzielle Auswirkungen
4. Zu Artikel 11 § 15b EStG
Drucksache 677/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Schattenbankwesen - Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor COM(2013) 614 final
... Unternehmen des Schattenbanksektors können bis zu einem gewissen Grad im Rahmen ihrer Beziehungen zu Banken beaufsichtigt werden. In diesem Zusammenhang kommt zwei Arten von Vorschriften besondere Bedeutung zu: den Vorschriften für Transaktionen zwischen Banken und ihren finanziellen Gegenparteien und den Bilanzierungsvorschriften zum Thema Konsolidierung.
1. die Debatte über das Schattenbankwesen
1.1. Bedeutung des Schattenbankwesens im Rahmen der Finanzreform in der EU
• Was ist unter Schattenbankwesen zu verstehen?
• Weshalb verdient dieses System besondere Aufmerksamkeit?
1.2. Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission
2. Stellen die durchgeführten Reformen eine Adäquate Antwort auf die Risiken des Schattenbankwesens DAR?
2.1. Auf Finanzunternehmen abzielende Maßnahmen
• Verschärfung der Anforderungen an Banken bei ihren Geschäften mit dem Schattenbanksystem
• Verschärfung der Anforderungen an Versicherungsunternehmen bei ihren Geschäften mit Schattenbanken
• Ein harmonisierter Rahmen für die Verwalter alternativer Investmentfonds
2.2. Maßnahmen zur Stärkung der Marktintegrität
• Ein Rahmen für Risikotransferinstrumente
• Stärkung von Verbriefungsvereinbarungen
• Ein verbesserter Rahmen für Ratingagenturen
3. weitere Maßnahmen zur Schaffung eines Rahmens für die Risiken IM Zusammenhang mit dem Schattenbankwesen
3.1. Mehr Transparenz
• Ergänzende Initiativen bezüglich der Erfassung und des Austauschs von Daten
• Einrichtung zentraler Datenregister für Derivate im Rahmen der EMIR und der Überarbeitung der MiFID
• Umsetzung der Kennung für juristische Personen Legal Entity Identifier, LEI
• Die Notwendigkeit einer stärkeren Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften
3.2. Ein verbesserter Rahmen für bestimmte Investmentfonds
• Spezifische Legislativmaßnahmen zur Schaffung eines besseren Rahmens für Geldmarktfonds
• Stärkung des OGAW-Rahmens
3.3. Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit
3.4. Stärkung des Rahmens für die Bankenaufsicht im Hinblick auf die Begrenzung von Ansteckungs- und Arbitragerisiken
• Verschärfung der Aufsichtsvorschriften für Banken bei deren Geschäften mit nicht regulierten Finanzunternehmen zur Verringerung der Ansteckungsrisiken
• Prüfung einer möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Aufsichtsvorschriften zur Verringerung der Arbitragerisiken
3.5. Stärkere Beaufsichtigung des Schattenbanksektors
3.6. Schlussfolgerung
Drucksache 95/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... "(7) Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer oder dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. Dies gilt in Fällen der Erfüllungsübernahme nach § 329 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG
Zu § 1
Zu § 11
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG
Zu § 1
Zu § 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG
§ 3a Ausschüttungsreihenfolge
5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG
Zu § 22
Zu § 22
7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern
Zu § 4f
Zu § 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 52
8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Zu § 9b
Zu § 52
9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Drucksache 95/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... "(7) Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer oder dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. Dies gilt in Fällen der Erfüllungsübernahme nach § 329 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG
Zu § 1
Zu § 11
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG
Zu § 1
Zu § 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG
§ 3a Ausschüttungsreihenfolge
5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG
Zu § 22
Zu § 22
7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern
Zu § 4f
Zu § 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 52
8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Zu § 9b
Zu § 52
9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Drucksache 811/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur angestrebten Einführung von europäischen Rechnungsführungsstandards (EPSAS) zu dem Bericht der Kommission vom 6.3.2013 an den Rat und das Europäische Parlament
... - darauf hinzuwirken, dass die etwaige Einführung einheitlicher europäischer Buchführungs- und Bilanzierungsstandards dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Budgethoheit der Länder Rechnung trägt und die Aufstellung, den Inhalt und die Ausführung der Haushaltspläne der Länder nicht berührt,
Anlage Entschließung des Bundesrates zur angestrebten Einführung von europäischen Rechnungsführungsstandards (EPSAS) zu dem Bericht der Kommission vom 6.3.2013 an den Rat und das Europäische Parlament
Drucksache 811/13
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur angestrebten Einführung von europäischen Rechnungsführungsstandards (EPSAS) zu dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
... • darauf hinzuwirken, dass die etwaige Einführung einheitlicher europäischer Buchführungs- und Bilanzierungsstandards dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Budgethoheit der Länder Rechnung trägt und die Aufstellung, den Inhalt und die Ausführung der Haushaltspläne der Länder nicht berührt,
Drucksache 149/1/13
... Die zuständigen Überwachungsbehörden sind für die Durchführung einer effektiven risikoorientierten Überwachung darauf angewiesen, neben der Bilanzierung zeitnah weitere Erkenntnisse über den Verbleib der Wirkstoffmengen zu erhalten. Die bisher in § 47 Absatz 1c Satz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 1c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , Doppelbuchstabe cc - neu - 56a Absatz 1 Nummer 4a - neu - , Buchstabe b Doppelbuchstabe aa 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 58 Absatz 3
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 - neu -, Satz 2, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, Satz 1 Nummer 2, Nummer 3a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b - neu -
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3 Satz 1
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 4a - neu -, Absatz 6 Satz 4 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1 Nummer 2, § 58e Absatz 2 Nummer 1
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d
§ 58d Verringerung der Anwendung antibakteriell wirksamer Stoffe
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e Absatz 2 Nummer 3 - neu -
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58f
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23b
18. Zu Artikel 1
21. Zu Artikel 1 § 58d Absatz 4
Drucksache 447/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts
... in § 21c Absatz 1 bereits heute für bestimmte Gruppen, insbesondere diejenigen mit einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Jahresstromverbrauch, verpflichtend vorsieht. Variable Tarife erfordern häufige Messungen des Stromverbrauchs in kurzen Zeitabständen und Flexibilisierungen in der Bilanzierung. Diese Messungen in kurzen Abständen und die Flexibilisierungen sieht das gültige System bisher nur für die Sondergruppe der gewerblichen/industriellen Verbraucher mit der registrierenden Leistungsmessung regelmäßig vor. Für die große Gruppe der Verbraucher unterhalb der 100 000 Kilowattstundengrenze für gewerbliche/industrielle Verbraucher fehlte es bislang an Flexibilitäten; stattdessen sind Einkauf und Bilanzierung nach so genannten Standardlastprofilen, also losgelöst vom tatsächlichen, individuellen Verbrauchsverhalten des Kunden, die Regel.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
Artikel 2 Weitere Änderung der Stromnetzentgeltverordnung zum 1. Januar 2014
Artikel 3 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
Artikel 4 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten
Artikel 5 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Nachhaltigkeit
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2509: Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Änderung der Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
2. Änderung der Verzinsung des die Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapital-Anteils
3. Änderung der Sonderregelung für energieintensive Letztverbraucher
4. Berücksichtigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungskosten sowie Kosten für Forschung und Entwicklung bei Festlegung der Erlösobergrenzen
Drucksache 376/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... "(7) Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß. Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Vorschrift des § 4f anzuwenden ist oder der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht überschreitet.""
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 19 InvStG
3. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - bis 03 - neu - und 4 Buchstabe 0a - neu - und 0b - neu - Inhaltsübersicht, § 4f, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 12c und 14a - neu - EStG
§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
Artikel 12 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Zu Artikel 11
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 03
Zu Nummer 4
Zu Absatz 12c
Zu Absatz 14a
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 16
Drucksache 55/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... Mit der Novellierung des Umweltstatistikgesetzes vom Jahr 2005 wurde die Bedeutung der Nutzung natürlicher Wasserquellen und der Zurückleitung von Abwasser in die Natur durch die verschiedenen wirtschaftlichen Nutzungsbereiche im Rahmen der Gewässerschutzpolitik betont. Informationen über die Wasserförderung, die Verwendung wie auch die Abwasserbehandlung und den Verbleib von ungenutztem Wasser und Abwasser sind unabdingbar für die Bilanzierung der Wasserentnahme aus natürlichen Ressourcen und der entsprechenden Rückleitung in Form von Abwasser (behandelt oder unbehandelt).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
1. Zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes
2. Zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
1. Zur Verordnung nach dem Umweltstatistikgesetz
2. Zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Zur Verordnung nach dem Umweltstatistikgesetz
2. Zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz
Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2374: Verordnung zur Entlastung der Betriebe der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz (VEBnöW) und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV)
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Drucksache 397/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Rechenschaftsbericht 2013 zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt
... Der Bericht stellt den Umsetzungsprozess und den Umsetzungsstand zu den einzelnen Themenfeldern sowie den Leuchtturmprojekten der Strategie dar. Der zusammenfassenden Erfolgskontrolle dient eine aktuelle Bilanzierung des im Indikatorenbericht 2010 fortgeschriebenen Indikatorensets der Strategie. Für die Zukunft benennt der Bericht aktuelle Herausforderungen.
Drucksache 91/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Der Gesetzentwurf enthält für die Wirtschaft belastende und entlastende Vorgaben. Laut Ressort kommt es kurzfristig im Saldo zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwandes um rund 20,7 Mio. Euro. In dieser Gesamtbilanzierung sind im Wesentlichen zwei Kostenbelastungen nicht enthalten, da diese erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt wirksam werden. Diese Regelungen führen dazu, dass mittel- bis langfristig die vorliegende Änderung des Arzneimittelrechts im Saldo zu einem Mehraufwand führen. Das Ressort ist auf diese Bereiche in der Begründung hinreichend eingegangen.
Drucksache 136/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft - COM(2012) 93 final
... 19. Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit, die THG-Emissionen in der Landwirtschaft zu reduzieren und im Rahmen der LULUCF-Bilanzierung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2013 sollten daher im Kontext des "Greenings" sowie der Entwicklung des ländlichen Raums Maßnahmen zur Emissionsminderung von THG umgesetzt werden. Diese sollten an ihrem Minderungspotenzial und an ihrer Kosteneffizienz ausgerichtet werden sowie einfach umsetzbar und administrierbar sein.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.