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81 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bevorrechtigung"


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Drucksache 42/20

... b) In § 2 Absatz 1 wird nach dem Wort "Bahnkörper" der Satzteil "oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen bzw. Fahrleitsysteme sicherstellen," eingefügt.



Drucksache 591/3/19

... Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung Regelungen zur Förderung des Carsharing umsetzt. Der Bundesrat erachtet jedoch die Schaffung weiterer Rechtsgrundlagen zur Umsetzung dieser Regelungen als erforderlich. Bisher wird nur die Art und Weise der Gestaltung der Kennzeichnung aufgegriffen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, in einer Rechtsverordnung unverzüglich die Einzelheiten der in einem vorgelagerten Verfahren zu erfolgenden Prüfung festzulegen, ob es sich um ein bevorrechtigtes Fahrzeug eines Carsharinganbieters im Sinne von § 2 Carsharinggesetz handelt.



Drucksache 581/19 (Beschluss)

... "In den zu fördernden Abschnitten ohne besonderen Bahnkörper ist die Bevorrechtigung der Bahnen durch diesbezüglich geeignete Bauformen bzw. Fahrleitsysteme sicherzustellen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 581/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu - GVFG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 GVFG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GVFG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 GVFG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 bis 8 - neu - GVFG

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 9 - neu - GVFG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 einleitender Satzteil und Nummer 1 GVFG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 - neu - GVFG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 1 Satz 1a, 1b und 5 - neu - und Absatz 4 Satz 1 GVFG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 2 GVFG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 4 Satz 1 GVFG

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GVFG

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVFG


 
 
 


Drucksache 581/1/19

... "In den zu fördernden Abschnitten ohne besonderen Bahnkörper ist die Bevorrechtigung der Bahnen durch diesbezüglich geeignete Bauformen bzw. Fahrleitsysteme sicherzustellen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 581/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu - GVFG

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 GVFG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GVFG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 GVFG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und 4 - neu - GVFG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 einleitender Satzteil und Nummer 1 GVFG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 - neu - GVFG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 1 Satz 1a, 1b und 3 - neu - und Absatz 4 Satz 1 GVFG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 2 GVFG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 4 Satz 1 GVFG *

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GVFG

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVFG


 
 
 


Drucksache 581/19

... Materiell geändert wird die Voraussetzung, dass die Vorhaben nach § 2 Absatz 1 gänzlich auf besonderem Bahnkörper geführt werden müssen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in Innenstadtlagen diese Forderung teilweise nicht umsetzbar ist oder zu unverhältnismäßig großem Aufwand und Kosten führen kann und alternativ auch eine Bevorrechtigung der Bahnen gegenüber dem sonstigen Verkehr durch Vorrangschaltungen erfolgen kann. Die zu fördernden Vorhaben müssen jedoch weit überwiegend, d.h. mindestens zu 80 Prozent auf besonderem Bahnkörper geführt werden, um dem Ziel der unbehinderten Beschleunigung des ÖPNV

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 581/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 2
Förderungsfähige Vorhaben

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5019, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 591/19 (Beschluss)

... Der Verweis auf § 5 CsgG in Satz 1 von § 45 Absatz 1h ist nicht nachvollziehbar, denn § 5 CsgG betrifft ausschließlich die Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing und damit keine von der Straßenverkehrsbehörde zu beachtenden Anforderungen bei der Anordnung der für alle Carsharingfahrzeuge geltenden Parkbevorrechtigungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 CsgG. Satz 2 von § 45 Absatz 1h dagegen betrifft die Anordnung von Parkbevorrechtigungen in Bezug auf Flächen, die für Fahrzeuge eines bestimmten Carsharingunternehmens vorgehalten werden: Dass eine solche Anordnung die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis voraussetzt, ergibt sich jedoch nicht aus § 5 CsgG, sondern aus § 3 Absatz 3 Nummer 4 CsgG. Ein Verweis auf § 5 CsgG ergibt auch deshalb keinen Sinn, weil dieser nur die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Flächen einer Bundesstraße regelt, die straßenrechtliche Anordnung aber auch für Flächen von Straßen nach Landesrecht möglich sein muss. Der Verweis in § 45 Absatz 1h sollte insoweit angepasst werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 591/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 6 StVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 12 Absatz 4 Satz 3 StVO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 5 Satz 1 StVO

5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1 und 1a - neu - StVO

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23 Absatz 1c Satz 3 - neu - StVO

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 39 Absatz 1b StVO

8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 39 Absatz 7 StVO

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Doppelbuchstabe ee § 39 Absatz 7 StVO

10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 39 Absatz 10 Satz 2 StVO

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 39 Absatz 11 Satz 2 StVO

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 39 Absatz 11 Satz 3 StVO

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 39 Absatz 11 Satz 4 StVO

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe f, Nummer 14 Buchstabe b und Nummer 17 § 44 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6, § 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a und § 52 Absatz 5 StVO

15. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 StVO

16. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 45 Absatz 1h Satz 1 StVO

17. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 8 - neu - StVO

18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 47 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu -, Absatz 2 Nummer 4 Satz 1, Satz 2 - neu -, Nummer 6 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 - neu - StVO

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 2.1 Spalte 3 Satz 2, laufende Nummer 3.2 Spalte 3 Satz 2, laufende Nummer 9.1 Spalte 3 Satz 2 StVO

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 23 und 24.1 StVO

21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a1 - neu - Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 23 StVO

22. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 24.1 Spalte 3 Nummer 3 StVO

23. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 25 StVO Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c ist zu streichen.

24. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d1 - neu - Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 31 StVO

25. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 41.1 Spalte 3 StVO

26. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe i Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 54.4 Spalte 3 StVO

27. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe j1 und j2 - neu - Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummern 63.6 und 64.2 StVO

28. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe k Anlage 2 laufende Nummer 68 Spalte 2, Spalte 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und c, Erläuterung Nummer 3 - neu - StVO

29. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a bis c Anlage 3 laufende Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2, Nummer 4 Buchstabe b Satz 2, laufende Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4 Buchstabe b Satz 2, Nummer 5 Buchstabe b Satz 2, laufende Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2, Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 StVO

30. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 laufende Nummer 7 StVO

31. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 laufende Nummer 24.1 und 24.2 - neu - StVO

32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 laufende Nummer 22 StVO

33. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 01 bis 04 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 2, 2.1, 2.2 und 2.3 BKatV

34. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 5a, 5b und 5c - neu -, Nummer 24o und 24p - neu - und Nummer 43 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 39, 39.1, 41, 64, 64.1 und Anhang zu Nummer 11 der Anlage Tabelle 1 Abschnitt a und c BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

35. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 9a und 9b - neu -, Nummer 12a, 12b, 12c und 12d - neu -, Nummer 13, Nummer 13a, 13b, 13c und 13d - neu -, Nummer 17 und Nummer 24g und 24h - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 51, 51.1, 51b, 51b.1, 51b.2, 51b.2.1, 51b.3, 52, 52.1, 52.2, 52.2.1, 53.1, 60 und 60.1 BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

36. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 17a, 17b und 17c - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 54, 54.1, 54.2, 54.2.1, 54.3, 54.3.1, 54.3.2. 54.3.3, 54.4, 54.4.1, 54.4.2, 54.4.3, 54.4.4, 54.4.4.1, 54.4.4.2, 54.4.4.3 BKatV

37. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 24a - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 55b - neu - BKatV

38. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 24b, 24c, 24d, 24e und 24f - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 58, 58.1, 58.1.1 und 58.1.2 - neu -, 58.2 und 58.2.1 BKatV Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe e Anlage 13 zu § 40 laufende Nummer 3.2.7d - neu - FeV

39. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 24i - neu - bis 24n - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 63, 63.1, 63.2, 63.3, 63.4, 63.5 BKatV

40. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 24q und 24r - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 117 und 118 BKatV

41. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 32a - neu - bis 32d - neu - Anlage laufende Nummer 141.1 bis 141.4 BKatV , Nummer 33 Anlage laufende Nummer 141.4.1 BKatV , Nummer 33a - neu - bis 33d - neu - Anlage laufende Nummer 141.4.2, 141.4.3, 142, 142a BKatV , Nummer 39a - neu - Anlage laufende Nummer 153 BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe d

42. Zu Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 6
Inkrafttreten

Zu Ziffer 2:

Zu Ziffer 3:

Zu Ziffer 4:


 
 
 


Drucksache 372/2/18

... Hybridelektrofahrzeuge handelt. Zur rechtsübergreifenden Vereinheitlichung der zu fördernden Fahrzeuge und besseren Umsetzung der Begünstigung bei den Finanzämtern sollte diese nur gewährt werden, wenn die Dienstwagen eine Bevorrechtigung nach § 3 des



Drucksache 300/17

Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/17




Teil 3
Abweichungsmöglichkeit


 
 
 


Drucksache 300/17 (Beschluss)

Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz -



Drucksache 804/16 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 804/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG

3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG

4. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2


 
 
 


Drucksache 332/16

... Auch sind negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist zudem so zu wählen, dass die Beschränkung für alle Verkehrsteilnehmer einsichtig bleibt und bevorrechtigte Wege/Überquerungen im Umfeld sinnvoll einbezogen werden. Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf insgesamt 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 332/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

II. Inhalt der Regelung

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund

3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

VI. Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

VIII. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 804/1/16

Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 804/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG

3. Zu § 5 Absatz 2 bis 8 CsgG

4. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG*

5. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2


 
 
 


Drucksache 80/1/15

Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz -



Drucksache 255/1/15

... "4. IV. Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu § 45 Absatz 1g verwiesen. Zeichen 286 soll nur in begründeten Einzelfällen angeordnet werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 255/1/15




Zu Artikel 1 Nummer n


 
 
 


Drucksache 114/15 (Beschluss)

... 1. Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, sofern die Fahrzeuge Bevorrechtigungen gemäß §§ 3, 5 Absatz 2 Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) erhalten können und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/15 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 7e
Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage 2
Entschließung zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität


 
 
 


Drucksache 255/15 (Beschluss)

... "4. IV. Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu § 45 Absatz 1g verwiesen. Zeichen 286 soll nur in begründeten Einzelfällen angeordnet werden."



Drucksache 80/15

Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 80/15




§ 7
Berichterstattung


 
 
 


Drucksache 507/15

... Nummern 1 bis 5 definieren - entsprechend den Begriffsbestimmungen aus dem Entwurf des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge - diejenigen Fahrzeuge, die als Elektromobile im Sinne dieser Verordnung zu verstehen sind. Die Nummern 1 bis 5 wurden wortgleich aus dem Entwurf des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) entnommen und entsprechen § 1 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6 des Gesetzentwurfs vom 12. September 2014. Nach Verkündung des EmoG werden bei nächster Gelegenheit § 2 Nummer 1 bis 5 dieser Verordnung durch einen entsprechenden Verweis auf das EmoG ersetzt. Hierdurch erfolgt keine inhaltliche Änderung der Verordnung. Hierzu zählen reine Batterieelektrofahrzeuge und von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 507/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten

§ 4
Anzeige- und Nachweispflichten

§ 5
Kompetenzen der Regulierungsbehörde

§ 6
Übergangsregelung

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ermächtigung, Zielsetzung, zugrunde liegender Sachverhalt und wesentlicher Inhalt

II. Zeitliche Geltung

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Änderungen der geltenden Rechtslage

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

d. Weitere Kosten

5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Paragraph 1:

Zu Paragraph 2:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Paragraph 3:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Paragraph 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Paragraph 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Paragraph 6

Zu Paragraph 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3233: Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile

2 Zusammenfassung

Im Einzelnen

3 Wirtschaft

3 Verwaltung


 
 
 


Drucksache 255/15

... Mit dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (EmoG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, elektrisch betriebene Fahrzeuge zu fördern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 255/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Artikel 2

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 114/1/15

... 1. Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, sofern die Fahrzeuge Bevorrechtigungen gemäß §§ 3, 5 Absatz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7e Absatz 2 EStG


 
 
 


Drucksache 80/15 (Beschluss)

Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (



Drucksache 436/14 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz EmoG)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 436/14 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 436/1/14

Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 436/1/14




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 671/13

... Zugleich bedarf es einer besonderen Berücksichtigung des technologiebedingten Erfordernisses, den Führern dieser Fahrzeuge neben Ladeplätzen auf Privatgelände vor allem eigens hierfür eingerichtete Ladestationen auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen im innerstädtischen Straßenraum anzubieten, wo sie elektrische Energie zuführen können. Im Sinne eines Nachteilausgleichs für die Nutzer betreffender Fahrzeuge sind sie bei der Inanspruchnahme der an diesen Ladestationen gelegenen Stellflächen zu bevorrechtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 671/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten und Verwaltungsaufwand

E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemein

I. Anlass und Zielsetzung

II. Lösung

III. Alternativen

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV.1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

IV.2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

V. Sonstige Kosten

B. Einzelne Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 671/1/13

... (StVG) eine insbesondere auf die Förderung der Elektromobilität, aber auch anderer besonders emissionsarmer Kraftfahrzeuge ausgerichtete Ermächtigung zur Regelung von Park- und Gebührenvorrechten für die Führer solcher Kraftfahrzeuge eingefügt. Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs ist es zweckmäßig und naheliegend, eine derartige Regelung im Straßenverkehrsrecht vorzunehmen. Da eine solche Ermächtigung zur Bevorrechtigung der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen beim Parken jedoch weniger der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr, sondern vornehmlich dem Klimaschutz und der Luftreinhaltung dient und insoweit einen eigenständigen Regelungszweck verfolgt, ist eine eigenständige Regelung an gesonderter Stelle im StVG sinnvoll. Für diese besondere Zweckbestimmung wird deshalb ein neuer § 6a1 eingefügt. Dieser beinhaltet in Nummer 1 eine gesonderte Ermächtigung zum Erlass von Park- und Haltregelungen zugunsten der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen und in Nummer 2 eine Ermächtigung zugunsten der Landesregierungen, in den Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2 StVG Befreiungen von der Gebührenpflicht zugunsten der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen vorzunehmen.

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Drucksache 671/1/13




1. Zu Artikel 1 § 6a1 - neu - StVG

'Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 6a1
Elektromobilität und besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge

'Zu Artikel 1 § 6a1 StVG


 
 
 


Drucksache 672/13

... Eine weitere grundlegende Voraussetzung für den künftigen Vollzug der Neuregelung zur Park- und Gebührenbevorrechtigung im StVG ist die rechtssichere Erkennbarkeit der einbezogenen Fahrzeuge durch eine bundeseinheitliche Fahrzeugkennzeichnung.



Drucksache 671/13 (Beschluss)

... Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz wird im Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine insbesondere auf die Förderung der Elektromobilität, aber auch anderer besonders emissionsarmer Kraftfahrzeuge ausgerichtete Ermächtigung zur Regelung von Parkund Gebührenvorrechten für die Führer solcher Kraftfahrzeuge eingefügt. Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs ist es zweckmäßig und naheliegend, eine derartige Regelung im Straßenverkehrsrecht vorzunehmen. Da eine solche Ermächtigung zur Bevorrechtigung der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen beim Parken jedoch weniger der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr, sondern vornehmlich dem Klimaschutz und der Luftreinhaltung dient und insoweit einen eigenständigen Regelungszweck verfolgt, ist eine eigenständige Regelung an gesonderter Stelle im StVG sinnvoll. Für diese besondere Zweckbestimmung wird deshalb ein neuer § 6a1 eingefügt. Dieser beinhaltet in Nummer 1 eine gesonderte Ermächtigung zum Erlass von Parkund Haltregelungen zugunsten der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen und in Nummer 2 eine Ermächtigung zugunsten der Landesregierungen, in den Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2 StVG Befreiungen von der Gebührenpflicht zugunsten der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen vorzunehmen.

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Drucksache 671/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten und Verwaltungsaufwand

E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 6a1
Elektromobilität und besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 428/12 (Begründung)

... Mit der "Schilderwaldnovelle" werden auch einige Verhaltensregeln "radverkehrsfreundlicher" gestaltet. Beispielhaft erwähnt sei insoweit die Änderungen der Verhaltensregeln in "Fahrradstraßen" (Zeichen 244.1, 244.2), durch die für andere dort durch Zusatzzeichen zugelassene Fahrzeugführer(-innen) ein eindeutiges Rücksichtnahmegebot gegenüber dem Radverkehr festgelegt und zugleich der bisher bestehende Widerspruch zwischen der Bevorrechtigung des Radverkehrs einerseits und der Auferlegung einer mäßigen Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge andererseits aufgegeben, 30 km/h als Höchstgeschwindigkeit für alle festgesetzt und dem Kraftfahrzeugverkehr bei Bedarf eine weitere Verringerung der Geschwindigkeit auferlegt wird.

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Drucksache 428/12 (Begründung)




I. Allgemeines

1. Vorbemerkung zum Neuerlass

2. Vorbemerkung zur Schilderwaldnovelle

3. Entstehungsgeschichte zur Schilderwaldnovelle

4. Grundsätzliches zur Schilderwaldnovelle

5. Wesentlicher Inhalt der Schilderwaldnovelle

a Reduzierung der Menge der Verkehrsschilder und Verbesserung der Beschilderung

b Radverkehrsvorschriften

c weitere wesentliche Inhalte

6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Kommunen

7. Erfüllungsaufwand

7.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

7.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

7.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II. Sonstige Kosten

9. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

10. Nachhaltigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

a Allgemeines

b Im Einzelnen:

1. § 2 Absatz

2. § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c

3. § 5 Absatz 3 Nummer 2

4. § 6 Satz 1

5. § 7

6. § 7a neu

7. § 8 Absatz 1a und 2

8. § 9 Absatz 2

9. § 9a

10. § 10

11. § 12

12. § 13 Absatz 2

13. § 15a

14. §§ 16, 44, 45, 46, 47, 48

15. § 17 Absatz 2a

16. § 18

17. § 19

18. § 21 Absatz 3

19. § 24

20. § 30

21. § 31

22. § 35

23. § 37

24. § 39

25. § 40

26. § 41

27. § 42

28. § 43

29. § 44 Absatz 1 Satz 2

30. § 45

31. § 46 Absatz 3 Satz 4

32. § 49

33. § 51

34. § 52

35. § 53

36. Anlagen 1 bis 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2115: Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung


 
 
 


Drucksache 489/10 (Beschluss)

... stvg_ges.htm), halten. Das StVG lässt bislang eine Privilegierung beim Halten und Parken nur für Bewohner und Schwerbehinderte zu. In Anlehnung an die Bevorrechtigung von Schwerbehinderten im ruhenden Verkehr sind daher bereits in der groß angelegten Versuchsphase Regelungen erforderlich, die es rechtssicher und wirksam durchsetzbar erlauben, gegebenenfalls Fahrbahnen, Gehwege, Seitenstreifen oder Parkstreifen und - buchten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit dem "Elektrotanken" freizuhalten. Somit bedarf es einer Ergänzung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 StVG. Die allgemeine Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung des Verkehrs ermöglicht, genügt für eine solche allein antriebsbezogene Bevorrechtigung im Straßenverkehr nicht. Bei dem langfristig angelegten bundesweiten Aufbau einer Ladeinfrastruktur sind die beteiligten Investoren, Planer und Behörden gleichermaßen schon im Rahmen des Förderprogramms der Bundesregierung "Elektromobilität in Modellregionen" auf in jeder Hinsicht zweifelsfreie Rechtsgrundlagen angewiesen, die auf längere Sicht verlässlich sind.

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Drucksache 489/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k, n, x und Nummer 14 StVG

2. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 3 - neu - und § 32 Absatz 5 - neu - KfSachvG

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 490/10 (Beschluss)

... Im Gesetzentwurf ist nicht ausgeführt, wer das Vorliegen des Anwendungsfalles nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 feststellt. Eine Festlegung in dieser Hinsicht ist aber notwendig, damit die Telekommunikationsunternehmen veranlasst bzw. verpflichtet werden können, die Telekommunikationsbevorrechtigungen nach § 6 Absatz 1 jeweils konkret herzustellen bzw. die vorbereiteten Maßnahmen zu aktivieren. Die ministerielle Anordnung in § 8 Absatz 2 des Gesetzentwurfs beschränkt sich auf die Mitarbeit in Arbeitsstäben und auf das Abstellen von Fachpersonal. Im bislang gültigen PTSG ist dies in § 3 geregelt.

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Drucksache 490/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 2 - neu - PTSG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PTSG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 PTSG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 PTSG

5. Zu Artikel 1 § 5 PTSG

6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 - neu - PTSG

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 PTSG


 
 
 


Drucksache 490/10

... durch Vereinfachung des bisherigen Bevorrechtigungsverfahrens und den Wegfall der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben reduziert.

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Drucksache 490/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz – PTSG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte

§ 3
Umsetzung der Postbevorrechtigung

§ 4
Unterstützung der Feldpost

§ 5
Telekommunikationssicherstellungspflicht

§ 6
Telekommunikationsbevorrechtigung

§ 7
Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung

§ 8
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 9
Entgelte; Entschädigung

§ 10
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

§ 11
Bußgeldvorschriften

§ 12
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs

2. Zugrunde liegender Sachverhalt

3. Andere Lösungsmöglichkeiten / Erledigung durch Private

4. Informationspflichten

5. Befristung

6. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

7. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

8. Änderungen zur geltenden Rechtslage

9. Gesetzesfolgen

9.1 Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

9.2 Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf das Preisniveau

9.3 Bürokratiekosten

9.4 Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

10. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

11. Gesetzgebungskompetenz

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 4

Zu Nr. 4

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1181: Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 489/2/10

... stvg_ges.htm), halten. Das StVG lässt bislang eine Privilegierung beim Halten und Parken nur für Bewohner und Schwerbehinderte zu. In Anlehnung an die Bevorrechtigung von Schwerbehinderten im ruhenden Verkehr sind daher bereits in der groß angelegten Versuchsphase Regelungen erforderlich, die es rechtssicher und wirksam durchsetzbar erlauben, gegebenenfalls Fahrbahnen, Gehwege, Seitenstreifen oder Parkstreifen und - buchten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit dem "Elektrotanken" freizuhalten. Somit bedarf es einer Ergänzung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 StVG. Die allgemeine Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung des Verkehrs ermöglicht, genügt für eine solche allein antriebsbezogene Bevorrechtigung im Straßenverkehr nicht. Bei dem langfristig angelegten bundesweiten Aufbau einer Ladeinfrastruktur sind die beteiligten Investoren, Planer und Behörden gleichermaßen schon im Rahmen des Förderprogramms der Bundesregierung "Elektromobilität in Modellregionen" auf in jeder Hinsicht zweifelsfreie Rechtsgrundlagen angewiesen, die auf längere Sicht verlässlich sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/2/10




Zu Artikel 1 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 490/1/10

... Im Gesetzentwurf ist nicht ausgeführt, wer das Vorliegen des Anwendungsfalles nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 feststellt. Eine Festlegung in dieser Hinsicht ist aber notwendig, damit die Telekommunikationsunternehmen veranlasst bzw. verpflichtet werden können, die Telekommunikationsbevorrechtigungen nach § 6 Absatz 1 jeweils konkret herzustellen bzw. die vorbereiteten Maßnahmen zu aktivieren. Die ministerielle Anordnung in § 8 Absatz 2 des Gesetzentwurfs beschränkt sich auf die Mitarbeit in Arbeitsstäben und auf das Abstellen von Fachpersonal. Im bislang gültigen PTSG ist dies in § 3 geregelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/1/10




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 2 - neu - PTSG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PTSG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 PTSG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 PTSG

5. Zu Artikel 1 § 5 PTSG

6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 - neu - PTSG

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 PTSG


 
 
 


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