Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (EmoG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, elektrisch betriebene Fahrzeuge zu fördern.

Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die auf dem EmoG basiert, werden Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge in die Straßenverkehrs-Ordnung eingeführt. Damit können die Verkehrsbehörden der Länder im Straßenraum z.B. die Parkflächen beschildern. Die Verwaltungsbehörden erhalten für die entsprechenden Anordnungen mit dieser Verwaltungsvorschrift Vorgaben, um eine bundeseinheitliche Vorgehensweise sicherzustellen.

B. Lösung

Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Es entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Bund

Keiner.

Länder und Kommunen

Hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes für Länder und Kommunen wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Elektromobilitätsgesetz verwiesen.

F. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. Mai 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend sind das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Vom ...

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5296), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2014 (BAnz. AT 17.11.2014 B5), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

Vorbemerkung:

Mit dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (EmoG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, elektrisch betriebene Fahrzeuge zu fördern.

Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die auf dem EmoG basiert, werden auf Grundlage einer unselbständigen Verordnungsermächtigung Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge in die Straßenverkehrs-Ordnung eingeführt. Diese gesetzliche Grundlage muss ihre Entsprechung auf Verordnungsebene erhalten, damit die Verkehrsbehörden der Länder im Straßenraum z.B. die Parkflächen beschildern können. Den Verwaltungsbehörden erhalten für die entsprechenden Anordnungen mit dieser VwV Vorgaben, um eine bundeseinheitliche Vorgehensweise sicherzustellen.

Zu Artikel 1

Artikel 1 ändert die Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 245 "Bussonderfahrstreifen", zu Zeichen 286 "Eingeschränktes Haltverbot", zu Zeichen 314 "Parken", zu Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen", sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 45 "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" und zu § 46 "Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis".

Dabei geht die Sicherheit und Flüssigkeit aller Verkehrsteilnehmer der Bevorrechtigung der elektrisch betriebenen Fahrzeuge stets vor.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.