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"Betreff"
Drucksache 662/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - COM(2017) 568 final
... Die vorgeschlagene Maßnahme betreffend die Belege, die für die Beantragung einer Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderlich sind, wurde einstimmig von den Mitgliedstaaten gefordert, was klar belegt, dass ein Vorgehen auf Unionsebene wahrscheinlich wirksamer ist als nationale Maßnahmen, die sich als nicht ausreichend wirkungsvoll herausgestellt haben.
Drucksache 680/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
... Der Verordnungsvorschlag berücksichtigt nicht, dass IT-Zertifizierungsverfahren auch ganz maßgeblich die nationale Sicherheit und Souveränität der Mitgliedstaaten betreffen. Dies gilt insbesondere für die Bewertung höherer Sicherheitsniveaus, insbesondere für die Sicherheit kryptografischer Verfahren.
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 13. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich des Restrukturierungsrahmens auf die Finanzgläubiger eines Unternehmens beschränkt werden sollte. Weist ein Unternehmen einen defizitären operativen Geschäftsbetrieb auf, erscheint fraglich, ob das auf Verschaffen von Verhandlungsspielraum gerichtete präventive Restrukturierungsverfahren zur nachhaltigen Unternehmenssanierung geeignet ist. So besteht bei einer Restrukturierung von Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern aus dem operativen Geschäftsbetrieb (insbesondere Lieferanten und Kunden) das Risiko, dass lediglich die Symptome der Unternehmenskrise zeitweise gelindert werden, ohne die zu Grunde liegende Krisenursache dauerhaft zu beseitigen. Geht man davon aus, dass nur {nachhaltig} tragfähige Unternehmen in den Genuss des Restrukturierungsrahmens kommen sollen, reicht eine Beschränkung der im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Eingriffsinstrumente auf die Finanzverbindlichkeiten aus. Denn ein tragfähiges Unternehmen wird über einen ausreichenden operativen "Cash-Flow" verfügen, um die Gläubiger aus der laufenden Geschäftstätigkeit zu befriedigen. Ist nicht einmal die Tragfähigkeit für den laufenden Geschäftsbetrieb gewährleistet, sollte ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden, wenn eine einvernehmliche Sanierung scheitert. [Insbesondere ist aus Sicht des Bundesrates zu kritisieren, dass das Restrukturierungsverfahren grundsätzlich auch auf offene Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erstreckt werden könnte. Neben Lohnforderungen könnte dies beispielsweise auch Gewinnbeteiligungen oder Pensionsansprüche betreffen. Ein Regelungsbedürfnis für derart weit gehende Eingriffe in wohlerworbene Arbeitnehmerrechte ist nicht ersichtlich.] {Zudem ist davon auszugehen, dass ein Restrukturierungsrahmen, der Gläubiger aus dem operativen Geschäftsbetrieb miteinbezieht, dafür sorgt, dass es zu Dominoeffekten in der Lieferantenkette kommt und dies gegebenenfalls sogar systemische Risiken hervorruft. Die Restrukturierung eines Unternehmens kann daher gravierende Folgen, wie zum Beispiel Folgeinsolvenzen, für andere Unternehmen mit sich bringen und damit einen großen Schaden für die gesamte Volkswirtschaft verursachen.}
Drucksache 660/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 569 final
... Die Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden Handel in der Union können naturgemäß nicht von einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden, da sie unweigerlich mehr als einen Mitgliedstaat betreffen. Darüber hinaus ist die Mehrwertsteuer eine auf Unionsebene harmonisierte Steuer, weswegen jede Initiative zur Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen einen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie erfordert.
Drucksache 732/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten COM(2017) 712 final
... Widerstreitende Interessen der Beteiligten in bestimmten Standardisierungsorganisationen machen es diesen Organisationen unter Umständen schwer, zu derart komplexen rechtspolitischen und das geistige Eigentum betreffenden Fragen effektiv zu beraten. Initiativen zur Schaffung von Lizenzierungsplattformen auf diesem Gebiet befinden sich noch im Anfangsstadium und wurden von den durchführenden Akteuren (im Folgenden "Anwender"), die angesichts der unsicheren derzeitigen regulatorischen Rahmenbedingungen für SEP durchaus zurückhaltend sein können und wenig Anreiz sehen, sich vor diesem Hintergrund auf ein Geschäft einzulassen, noch nicht eingeführt.
Drucksache 721/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU - COM(2017) 652 final
... Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat keine Ziele für mit CNG angetriebene Fahrzeuge definiert. Einige wenige NPF23 räumen diesem Fahrzeugtyp jedoch Priorität ein. Schätzungen für die künftige Fahrzeugverbreitung fehlen in den meisten NPF. Bei der betreffenden Infrastruktur könnte sich in Zukunft in jenen Mitgliedstaaten ein Problem ergeben, in denen es derzeit gemessen an der Zahl der mit CNG angetriebenen Fahrzeuge viele CNG-Tankstellen gibt, die aber keine Förderpläne für den weiteren Ausbau der Infrastruktur haben24.
Drucksache 269/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetz es hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen
... Die Festsetzungen und Änderungen einer Bezeichnung einer Bundeswasserstraße betreffen in erster Linie die Benennung (den Namen) derselben oder einer Teilstrecke. Wesensmerkmal der in Anlage 1 aufgeführten Strecken der Binnenwasserstraßen sind indessen auch deren Endpunkte. Ohne Angabe der Endpunkte ist eine eindeutige Bezeichnung einer Binnenwasserstraße des Bundes nicht möglich. Die Endpunkte besitzen demnach eine unerlässliche räumliche Abgrenzungsfunktion, die untrennbar mit der Bezeichnung der Binnenwasserstraße zusammenhängt (vgl. auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., S. 139). Wenn die Bezeichnung der gesamten Wasserstraße Gegenstand der Verordnungsermächtigung ist, dann gilt dies erst recht für die Beschreibung ihrer Endpunkte (vgl. auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., S. 139). Die Verordnungsermächtigung erfasst demnach alle Änderungen der Anlage 1, die den vorhandenen, in der Anlage aufgeführten Bestand der Binnenwasserstraßen des Bundes in anderer Weise als bisher beschreiben.
Drucksache 127/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld |
... Die Regelung führt zwei Ergebnisse herbei: Zum einen soll sie eine Haftungsquotelung nach Verursachungsbeiträgen im Rahmen der Gefährdungshaftung des StVG auch versicherungsrechtlich ermöglichen (dies ist nach der Argumentation des BGH bislang nicht eindeutig der Fall). Zum anderen soll der Vorrang der Haftung des Versicherers des Kraftfahrzeugs gegenüber dem Versicherer des Anhängers im Innenverhältnis auch bei einer Haftung wegen Verschuldens des Fahrers gelten. Denn auch in diesem Fall soll der Versicherer des Anhängers nur haften, wenn das Schadensereignis (zumindest auch) in unmittelbarem und kausalem Zusammenhang mit dem Anhänger steht (dies wird man zum Beispiel nicht ohne weiteres annehmen können, wenn es zu einer Kollision der Fahrzeugvorderseite mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommt). Ein Fehler des Fahrers soll sich daher im Innenverhältnis zwischen dem Halter des Kraftfahrzeugs und dem des Anhängers grundsätzlich nicht zu Lasten von Letzterem auswirken, sondern der Versicherer des Kraftfahrzeugs soll für vom Fahrer verursachte Schäden einstehen. Die Beweislast für diese für ihn günstigen Tatsachen trägt entsprechend den allgemeinen Regeln im Falle des Bestreitens der Versicherer des Anhängers. Auch diese Regelung darf sich aber nicht nachteilig für den Geschädigten auswirken und daher nur das Innenverhältnis zwischen den beteiligten Versicherern betreffen. Dies wird durch den vorgeschlagenen § 78 Absatz 2a Satz 4 VVG klargestellt.
Drucksache 84/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beitrittsprotokoll vom 11. November 2016 zum Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beitrittsprotokoll vom 11. November 2016 zum Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors
Drucksache 620/17
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mieterschutzes bei Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn
... Darüber hinaus werden die Vermieterinnen und Vermieter bei Mietbeginn dazu verpflichtet, von sich aus alle diejenigen Tatsachen mitzuteilen, die die Zulässigkeit der Miethöhe betreffen und welche die Mieterinnen und Mieter nicht selbst in Erfahrung bringen können. Es kommt nicht darauf an, ob die Mieterinnen und Mieter eine entsprechende Auskunft verlangen. Ferner wird die Einschränkung, dass der Vermieter nur dann zur Auskunft verpflichtet ist, wenn er hierüber unschwer Auskunft geben kann, gestrichen. Für den besonders relevanten Fall, dass die Vermieterinnen und Vermieter sich auf eine höhere Vormiete berufen, werden diese dazu verpflichtet, die Vormiete in geeigneter Form nachzuweisen. Der Nachweis soll durch Vorlage des maßgeblichen Auszugs aus dem Mietvertrag oder der Erklärungen, auf denen die maßgebliche Mieterhöhung beruhte, jeweils in anonymisierter Form, geführt werden.
Drucksache 172/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung bzw. Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung einer Vertragspartei, eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
Drucksache 312/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... 2. Der Bundesrat weist auf die grundlegende Bedeutung einer freien, unabhängigen Presse und den Wert von verlegerischen Angeboten für Meinungsfreiheit, Meinungspluralismus und Demokratie hin. Die privatwirtschaftliche Finanzierbarkeit von Journalismus muss sichergestellt sein. Der Bundesrat bittet daher, das Vorhaben im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf seine die Pressefreiheit betreffende Wirkung noch einmal zu untersuchen.
Drucksache 708/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/73 /EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt COM(2017) 660 final
... Für Rohrleitungen aus und nach Drittländern würden somit mindestens zwei unterschiedliche Rechtsrahmen gelten. In Fällen, in denen dies zu komplexen rechtlichen Situationen führt, wird vielfach ein internationales Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder mit den betreffenden Drittländern das geeignete Instrument dafür sein, einen kohärenten Rechtsrahmen für die gesamte Rohrleitung sicherzustellen. In Ermangelung eines solchen Abkommens, einer Ausnahme für eine neue Infrastruktur oder einer Ausnahmeregelung für eine bereits in Betrieb befindliche Infrastruktur darf die Rohrleitung innerhalb der Grenzen des EU-Gebiets nur im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie
Drucksache 612/17
... Dabei betreffen Güter der Listenpositionen 0005, 0011, 0014 und 0015 die Fähigkeitsdomäne Aufklärung, insbesondere den Technologiebereich der Sensorik. Weiterhin umfassen Güter der Listenpositionen 0011, 0014, 0015 und 0017 die Fähigkeitsdomäne Unterstützung, dabei vor allem die Schutztechnologien. Die Listenposition 0018 selbst umfasst die Ausrüstung für die Herstellung der in den Listenpositionen 0005, 0011, 0014, 0015 und 0017 genannten Güter. Diese Listenpositionen decken einen wesentlichen Bereich der verteidigungsindustriellen Schlüsseltechnologiefelder Aufklärung und Unterstützung ab. Ohne die Einbindung dieser Listenpositionen in den § 60 AWV würden unkontrollierte Unternehmensverkäufe ins Ausland ernsthafte Versorgungslücken auf diesen Technologiegebieten hervorrufen und Deutschland verteidigungspolitisch schwächen. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland.
Drucksache 690/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
... Auch die Fragen unter Ziffer 6 betreffen den Kernbereich des Infrastrukturansatzes des GDEW. Sie wurden im Interesse einer fortschrittlichen, energiewendetauglichen Energieinfrastruktur durch das GDEW entschieden.
Drucksache 412/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... (2) Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betreffen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß § 3 Absatz 3 der
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... "Für die Zwecke der in Nummer 3 genannten Berechnungen werden Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, wie der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (zum Beispiel Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde, oder wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die auf Grund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen."
Drucksache 429/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... 13. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, diese Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 5 Satz 2 GG und § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, da bei dem Vorhaben im Schwerpunkt die ausschließlichen Befugnisse der Länder zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Hochschulbildung betroffen sind. Die Mitteilung fokussiert sich auf Bildungsthemen im Tertiärbereich, welche ausschließlich den Ländern obliegen, unter anderem die Unterstützung von Lehrenden und Lernenden sowie deren Mobilität, die Hochschulbildung betreffende Organisationsfragen und die Gestaltung von Studiengängen. Die Konzentration auf Bildungsaspekte kommt bereits im Titel der Mitteilung zum Ausdruck und spiegelt sich in den in Aussicht gestellten Maßnahmen der Kommission.
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... Zu berücksichtigen sind verschiedene, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende Kriterien, wie etwa Qualität, technischer Wert, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen, Betriebs- und Lebenszykluskosten und Preis. Die Leistungsbeschreibung oder die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass qualitative Aspekte angemessen berücksichtigt sind; soweit diese qualitativen Anforderungen der Liefer- oder Dienstleistungen nicht bereits in der Leistungsbeschreibung festgelegt sind, darf die Gewichtung der Zuschlagskriterien, die nicht den Preis oder die Kosten betreffen, 50 Prozent nicht unterschreiten. § 60 der
Drucksache 173/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
Drucksache 152/17
... 6. in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 eine Beschreibung der natürlichen, nicht durch menschliche Tätigkeiten verursachten Gründe und die Angabe, in welchem Umfang die Messergebnisse von den Hintergrundwerten der betreffenden hydrogeochemischen Einheit und von den Schwellenwerten abweichen.
Drucksache 136/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... 1. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern betreffen, und
Drucksache 154/2/17
Antrag aller Länder
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Die neue Vorschrift stellt die bisher vom Bundesverfassungsgericht geübte Praxis, bei einem Senat anhängige Verfahren unabhängig von ihrer verfahrensrechtlichen Einordnung nach dem BVerfGG miteinander zu verbinden bzw. verbundene zu trennen (z.B. BVerfG, Urt. v. 28.2.1961 - 2 BvG 1, 2/60, BVerfGE 12, 205, 223; BVerfG, Beschl. v. 12.12.1967 - 2 BvL 14/62, 3/64, 11/65, 15/66 und 2 BvR 15/67, BVerfGE 22, 387; BVerfG, Urt. v. 13.10.2016 - 2 BvE 3/ 16, 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, NJW 2016, 3583), nunmehr auf eine positivrechtliche, allgemeine und von den einzelnen Abschnitten des III. Teils des BVerfGG prinzipiell unabhängige Grundlage. Zugleich wird damit vermieden, für Verfahren nach § 13 Nummer 2 und Nummer 2a BVerfGG neben § 66 BVerfGG eine weitere Vorschrift betreffend die Verbindung und Trennung in das Gesetz implementieren zu müssen. Den für den internen Bereich des Bundesverfassungsgerichts geltenden Zuständigkeitsgrenzen w i.d.R. chnung getragen. Eine senatsübergreifende Verfahrensverbindung bleibt unzulässig. Dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausschluss einer Verbindung von Rechtssachen, in denen hinsichtlich mindestens einer das Plenum zuständig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 56/77, BVerfGE 51, 384, 385), kommt ebenso wenig nach § 23a in Betracht.
Drucksache 529/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
... "Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies in einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der Gründe für die ausstehende Prüfung anzugeben. Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genossenschaft auch Mitglied bei einem anderen Prüfungsverband ist und dieser andere Verband die Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen Verbandes anzugeben."
Drucksache 230/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes - Verlust der Staatsangehörigkeit für Terrormilizionäre
... es zulässigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit handelt. Die Verlustregelung steht auch mit Artikel 4 Buchstabe b) sowie Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit Absatz 3 des von Deutschland ratifizierten Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 in Einklang. Danach darf ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust seiner Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorsehen bei einem Verhalten, das den wesentlichen Interessen des Vertragsstaats in schwerwiegender Weise abträglich ist, wenn der Betreffende dadurch nicht staatenlos wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist vorgesehen, dass der Verlust durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen ist (Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 30 Absatz 1 Satz 3 StAG).
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
§ 28
Artikel 2 Zitiergebot
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung der Regelung
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 144/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Die Datensicherheit hängt von vielen Faktoren ab, die nicht nur den physischen Speicherort der Daten betreffen, sondern auch die Wahrung der Vertraulichkeit und der Integrität der Daten, wenn diese außerhalb ihres Speicherorts verfügbar gemacht werden. So lassen sich eine wirklich sichere Datenspeicherung und -verarbeitung weniger durch Beschränkungen der Datenlokalisierung realisieren, als vielmehr durch modernste und bewährte Verfahren des IKT-Managements - und das in einer Größenordnung, die über einzelne Systeme weit hinausgeht. Um Daten sicher vor örtlich begrenzten Naturkatastrophen oder vor Cyberangriffen zu schützen, können beispielsweise Datenspeichereinrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Absicherung genutzt und die in der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen16 (NIS-Richtlinie) vorgesehenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden. Zudem ließe sich die Verfügbarkeit von Daten für die Zwecke der Rechtsetzung oder Aufsicht, die in keiner Weise in Frage gestellt wird, eher durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden oder zwischen diesen Behörden und dem Privatsektor gewährleisten, als durch Lokalisierungsauflagen. So könnten sich in einem Bereich wie den Finanzdienstleistungen, in dem Aufsichtsbehörden eng zusammenarbeiten, Datenlokalisierungsauflagen sogar als kontraproduktiv erweisen17.
Drucksache 272/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur angestrebten Einführung von europäischen Rechnungsführungsstandards (EPSAS) zu dem Bericht der Kommission vom 6.3.2013 an den Rat und das Europäische Parlament
... Neue europäische Rechnungslegungsvorschriften sollten durch die Erfassung und Bewertung von Vermögen und Verbindlichkeiten, insbesondere die Abbildung impliziter Verschuldung (vorrangig Risiken wie die Altersvorsorge betreffend), Transparenz und Vergleichbarkeit garantieren. Dafür müssen einheitliche Maßstäbe definiert sein.
Drucksache 314/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... XII tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft. Da die Reform der Eingliederungshilfe in den diese Vorschrift betreffenden Leistungen (§ 113 Absatz 2 Nummer 4
Drucksache 747/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 824 final
... Die vorgeschlagene Richtlinie berührt nicht die Verpflichtung, die die Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, in Artikel 7 des SKS-Vertrags eingegangen sind und die darin besteht, vor der Abstimmung über Vorschläge oder Empfehlungen der Kommission, die das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit betreffen, ihre Standpunkte im Rat zu koordinieren. Genauso wird auch die in Artikel 13 des SKS-Vertrags vorgesehene Praxis gewahrt, nach der im Rahmen von interparlamentarischen Sitzungen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente der Vertragsparteien Diskussionen stattfinden. Solche Diskussionen tragen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union zur Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht bei.
Drucksache 533/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "Soweit von dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15.01.2003 S. 3) gefordert, teilt die Registerbehörde" durch die Wörter "Die Registerbehörde teilt" ersetzt.
Drucksache 556/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Durch die Änderung des § 30 Absatz 3 StVO und des § 1 der Ferienreiseverordnung soll geregelt werden, dass die Fahrverbote nur Lastkraftwagen des gewerblichen Güterverkehrs betreffen. Der Begriff des gewerblichen Güterverkehrs orientiert sich dabei an der Definition des Güterkraftverkehrs ("geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern") in § 1 Absatz 1 des
Drucksache 501/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... b) der Unternehmer nachweist, dass er in seinem Sicherheitsmanagementsystem ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers sich bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen untereinander verständigen können,
Drucksache 59/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... 3.c) Die international erzielte Einigung auf den so genannten Nexus-Approach, durch den die steuerliche Begünstigung von Lizenzeinnahmen an eine Forschungstätigkeit im betreffenden Staat geknüpft wird, ist im Grundsatz zu begrüßen. Die Einigung allein ist jedoch allein nicht ausreichend, der Gewinnverlagerung mithilfe von Lizenzzahlungen effektiv entgegenzuwirken. Problematisch sind vor allem die langen Übergangsfristen für die bestehenden Vergünstigungen bis zum Jahr 2021. Aber auch für die Zeit danach ist nicht abzusehen, ob tatsächlich alle Staaten ihre Lizenzboxen auf den Nexus-Ansatz beschränken.
Drucksache 432/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Werdegang-Nachverfolgung - COM(2017) 249 final
... 29. Für den Bereich der beruflichen Bildung merkt der Bundesrat an, dass hier auf freiwilliger Basis bereits Befragungen durchgeführt werden. Er weist darauf hin, dass gerade in der beruflichen Bildung in Deutschland eine große Zahl von Akteuren aktiv ist. Die Förderung von Werdegang-Nachverfolgungssystemen im Berufsbildungsbereich würde grundlegende Fragen aufwerfen, die Machbarkeit, Verwaltungslasten und Datenschutz sowie darüber hinaus auch die Vergleichbarkeit betreffen.
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... 4. Angaben zum Risikomanagement-Plan mit einer Beschreibung des Risikomanagement-Systems, das der Antragsteller für das betreffende Arzneimittel einführen wird, verbunden mit einer Zusammenfassung des Risikomanagement-Plans und Risikomanagement-Systems, und
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... Da sich Cybersicherheitsvorfälle erheblich auf das Funktionieren der Volkswirtschaften und den Alltag der Menschen auswirken können, wäre die Einrichtung eines Cybersicherheits-Notfallfonds zu prüfen - ähnlich den Krisenmechanismen in anderen Bereichen der EU-Politik. Damit könnten Mitgliedstaaten während oder nach schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen EU-Hilfe beantragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat bereits vor einem solchen Sicherheitsvorfall ein umsichtiges Cybersicherheitssystem eingerichtet hat, das u.a. eine vollständige Umsetzung der NIS-Richtlinie, ein ausgereiftes
Drucksache 4/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89 /EG
/EG COM(2016) 862 final; Ratsdok. 15151/16
... Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll gewährleistet werden, dass alle Mitgliedstaaten geeignete Instrumente bereithalten, um Stromversorgungskrisen zu vermeiden, für solche Krisen vorzusorgen und sie zu bewältigen. Selbst im Falle gut funktionierender Märkte und Netze lässt sich das Risiko einer Stromversorgungskrise (etwa aufgrund extremer Wetterbedingungen, böswilliger Angriffe wie Cyberattacken oder einer Brennstoffknappheit) nicht ausschließen. Da die Stromnetze miteinander verbunden sind, haben Krisensituationen zudem oft grenzübergreifende Auswirkungen. Einige Umstände (z.B. lange Kälte- oder Hitzeperioden) können mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen, und auch ursprünglich lokal begrenzte Vorfälle können sich schnell über Grenzen hinweg ausbreiten.
Drucksache 213/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM(2016) 799 final
... e) Der Bundesrat sieht es kritisch, dass der Kommission mit der Umstellung auf das Verfahren der delegierten Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ohne Prüfung des Einzelfalls die unbefristete Befugnis übertragen werden soll, bestimmte Vorschriften eines Basisrechtsakts zu ergänzen oder zu ändern, die selbst keinen Gesetzescharakter haben, sondern zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Basisrechtsakts dienen. Nach Auffassung des Bundesrates widerspricht die im Verordnungsvorschlag vorgesehene vollständige Entfristung der Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV, wonach Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben sind. Stattdessen können europarechtlich übliche Auslauf- oder Überprüfungsklauseln wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sein.
Drucksache 117/17
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA-fähigem Material
... , 26. Aufl. 2008, § 81e Rn. 24; BT-Drs. 15/350, S. 12) nicht den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit, da sie regelmäßig von außen ohne weiteres - insbesondere auch ohne genetische Untersuchung - erkennbare Merkmale einer Person betreffen.
Drucksache 749/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Unterstützung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 826 final
... (2) Die Kommission bewertet den Vorschlag. Sie kann einschlägige Anmerkungen machen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und überarbeitet die Reformzusagen, sofern er dazu aufgefordert wird.
Drucksache 638/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Expertengruppe der Kommission für Zollangelegenheiten betreffend Kulturgüter
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Expertengruppe der Kommission für Zollangelegenheiten betreffend Kulturgüter
Drucksache 680/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
... Der Verordnungsvorschlag berücksichtigt nicht, dass IT-Zertifizierungsverfahren auch ganz maßgeblich die nationale Sicherheit und Souveränität der Mitgliedstaaten betreffen. Dies gilt insbesondere für die Bewertung höherer Sicherheitsniveaus, insbesondere für die Sicherheit kryptografischer Verfahren.
Drucksache 755/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank: Ein Europäischer Minister für Wirtschaft und Finanzen - COM(2017) 823 final
... Die Kommission hat in den vergangenen Jahren die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Kollegium immer weiter verbessert. Unter der Juncker-Kommission wurde die Rolle der Vizepräsidenten, auch im Zusammenhang mit Fragen zum Euro, dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik und dem sozialen Dialog, weiter gestärkt und noch mehr auf Koordinierung ausgerichtet. Dies ermöglicht eine ganzheitliche Sichtweise für ein breites Spektrum von Themen, die mehrere Ressorts und dafür zuständige Dienststellen betreffen.
Drucksache 6/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM(2016) 821 final
... fallen. Diese Regelungen sind selten und örtlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie von den Kommunen eingehalten werden.] Vor dem Hintergrund, dass das Notifizierungsverfahren sehr aufwändig ist, {die Relevanz der betreffenden lokalen Regelungen für den Binnenmarkt regelmäßig als gering einzuschätzen ist,} die zur Rechtsetzung auf kommunaler Ebene {und auf Ebene der Selbstverwaltungskörperschaften} berufenen Organe [(Vertretungen/Räte) teilweise] nur selten tagen und es auch aus diesem Grunde fraglich erscheint, ob diesen Einheiten immer eine {zeitnahe} und [sachgerechte] Führung der Konsultationen möglich sein wird, ist es nicht angemessen, sie der Notifizierungspflicht zu unterwerfen. [Es ist nicht erkennbar, dass das aufwändige Notifizierungsverfahren zu einer Verbesserung der Rechtsetzung durch die Kommunen führen wird, es verursacht vielmehr einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf, dass es Aufgabe der Kommunalaufsicht ist, die Übereinstimmung von kommunalem Satzungsrecht mit der
Drucksache 373/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden - COM(2017) 218 final
... Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates, nach Maßgabe der Verhandlungsrichtlinien und unter gebührender Beachtung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 geführt. Entsprechend den Leitlinien des Europäischen Rates werden die Verhandlungen in mehreren Phasen stattfinden. Die im Anhang enthaltenen Empfehlungen für Verhandlungsrichtlinien betreffen die erste Verhandlungsphase, in der die Fragen Priorität erhalten sollen, deren Regelung in diesem Stadium für einen geordneten Austritt als unbedingt erforderlich angesehen wird. Die Verhandlungsrichtlinien können im Verhandlungsverlauf bei Bedarf geändert und ergänzt werden, um insbesondere Entwicklungen in den Leitlinien des Europäischen Rates Rechnung zu tragen oder sie auf die nächste Verhandlungsphase auszuweiten.
Drucksache 85/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO)
... Die im Vergleich zu den bisherigen Entwurfsfassungen neu hinzugekommene Passage betreffend die Anhörung der Betreiber von Schienenwegen enthält Vorgaben, die zu Beurteilungsproblemen im Rahmen des Antragsverfahrens führen dürften.
Drucksache 273/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Richtlinie 98/44 /EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
... Die Mitteilung hat bereits ihre Wirkung gezeigt: Das Europäische Patentamt hat im Hinblick auf die Mitteilung der Kommission alle Erteilungs- und Einspruchsverfahren betreffend die Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren aus im Wesentlichen biologischen Verfahren ausgesetzt. Die Bundesregierung wird sich in den zuständigen Gremien der Europäischen Patentorganisation weiter aktiv in die weiteren Überlegungen einbringen, um dafür zu sorgen, dass das Europäische Patentamt seine Patenterteilungspraxis ändert und auf der Grundlage des Europäischen Patentüberreinkommens zu demselben Auslegungsergebnis kommt wie die Kommission bei der Auslegung der Biopatent-Richtlinie.
Drucksache 543/2/17
Antrag des Landes Brandenburg
Reflexionspapier der Kommission zur sozialen Dimension Europas - COM(2017) 206 final
... 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach Darstellung der Kommission die Option "Begrenzung der sozialen Dimension auf den freien Personenverkehr" eine Teilrücknahme bereits erfolgter Integrationsschritte bedeutet und demzufolge mit einer Aufgabe bereits erzielter Errungenschaften verbunden wäre. Dies würde unter anderem Mindestanforderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie zu zulässigen Arbeits- und Mindestruhezeiten, Mindestansprüche auf bezahlten Urlaub und die Gleichbehandlung bei Teilzeitkräften betreffen. Der Bundesrat fordert daher die Kommission auf, bei allen Szenarien und Optionen zur Zukunft Europas nachdrücklich dafür einzutreten, dass die bereits erzielten sozialpolitischen Errungenschaften gewahrt bleiben. Es ist wenig wahrscheinlich, dass dieses Szenario geeignet ist, den aktuellen Herausforderungen gerecht zu werden. Insbesondere bei Themen, die nicht den Binnenmarkt betreffen und die zum Teil von gesamteuropäischer und globaler Bedeutung sind, wie beispielsweise Migration, würde dieses Szenario einer Rechtszersplitterung Vorschub leisten. Die bei einem Rückzug der EU aus der Regulierung weiterer Bereiche, etwa des Arbeitsschutzrechts, entstehenden Unterschiede könnten in einem "Deregulierungswettlauf nach unten" eine Absenkung der Sozialstandards in einzelnen Mitgliedstaaten und damit auch Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen.
Drucksache 558/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung und Unterstützung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ECRIS-TCN) - COM(2017) 344 final; Ratsdok. 10940/17
... Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags sieht bei den zu erfassenden Personalien dabei auch Pseudonyme und Aliasnamen vor. Unausgesprochen wird dabei davon ausgegangen, dass es sich bei den übrigen Personendaten um feststehende Daten handelt. Dies trifft indes nicht zu. Gerade bei Drittstaatsangehörigen bereitet eine exakte Feststellung der relevanten Daten oftmals Schwierigkeiten. Dies gründet sich zum Beispiel auf unterschiedliche Transkribierung von Schreibweisen, zum Teil auch auf von dem Betreffenden selbst stammende abweichende Angaben zu seinen Personendaten. Das wissentliche oder unwissentliche Verändern der Daten darf nicht dazu führen, dass Abfragen "ins Leere" gehen, obwohl zu der Person relevante Informationen vorliegen. Allein der Umstand, dass künftig auch Fingerabdruck-Daten übermittelt werden sollen, beseitigt dieses Defizit nicht; denn die Fingerabdruck-Daten gewährleisten nur dann eine sichere Identifizierung, wenn diese auch vorliegen.
Drucksache 154/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung
... Die neue Vorschrift stellt die bisher vom Bundesverfassungsgericht geübte Praxis, bei einem Senat anhängige Verfahren unabhängig von ihrer verfahrensrechtlichen Einordnung nach dem BVerfGG miteinander zu verbinden bzw. verbundene zu trennen (z.B. BVerfG, Urt. v. 28.2.1961 - 2 BvG 1, 2/60, BVerfGE 12, 205, 223; BVerfG, Beschl. v. 12.12.1967 - 2 BvL 14/62, 3/64, 11/65, 15/66 und 2 BvR 15/67, BVerfGE 22, 387; BVerfG, Urt. v. 13.10.2016 - 2 BvE 3/ 16, 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, NJW 2016, 3583), nunmehr auf eine positivrechtliche, allgemeine und von den einzelnen Abschnitten des III. Teils des BVerfGG prinzipiell unabhängige Grundlage. Zugleich wird damit vermieden, für Verfahren nach § 13 Nummer 2 und Nummer 2a BVerfGG neben § 66 BVerfGG eine weitere Vorschrift betreffend die Verbindung und Trennung in das Gesetz implementieren zu müssen. Den für den internen Bereich des Bundesverfassungsgerichts geltenden Zuständigkeitsgrenzen w i.d.R. chnung getragen. Eine senatsübergreifende Verfahrensverbindung bleibt unzulässig. Dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausschluss einer Verbindung von Rechtssachen, in denen hinsichtlich mindestens einer das Plenum zuständig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 56/77, BVerfGE 51, 384, 385), kommt ebenso wenig nach § 23a BVerfGG in Betracht.
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 13. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich des Restrukturierungsrahmens auf die Finanzgläubiger eines Unternehmens beschränkt werden sollte. Weist ein Unternehmen einen defizitären operativen Geschäftsbetrieb auf, erscheint fraglich, ob das auf Verschaffen von Verhandlungsspielraum gerichtete präventive Restrukturierungsverfahren zur nachhaltigen Unternehmenssanierung geeignet ist. So besteht bei einer Restrukturierung von Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern aus dem operativen Geschäftsbetrieb (insbesondere Lieferanten und Kunden) das Risiko, dass lediglich die Symptome der Unternehmenskrise zeitweise gelindert werden, ohne die zu Grunde liegende Krisenursache dauerhaft zu beseitigen. Geht man davon aus, dass nur nachhaltig tragfähige Unternehmen in den Genuss des Restrukturierungsrahmens kommen sollen, reicht eine Beschränkung der im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Eingriffsinstrumente auf die Finanzverbindlichkeiten aus. Denn ein tragfähiges Unternehmen wird über einen ausreichenden operativen "Cash-Flow" verfügen, um die Gläubiger aus der laufenden Geschäftstätigkeit zu befriedigen. Ist nicht einmal die Tragfähigkeit für den laufenden Geschäftsbetrieb gewährleistet, sollte ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden, wenn eine einvernehmliche Sanierung scheitert. Insbesondere ist aus Sicht des Bundesrates zu kritisieren, dass das Restrukturierungsverfahren grundsätzlich auch auf offene Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erstreckt werden könnte. Neben Lohnforderungen könnte dies beispielsweise auch Gewinnbeteiligungen oder Pensionsansprüche betreffen. Ein Regelungsbedürfnis für derart weit gehende Eingriffe in wohlerworbene Arbeitnehmerrechte ist nicht ersichtlich. Zudem ist davon auszugehen, dass ein Restrukturierungsrahmen, der Gläubiger aus dem operativen Geschäftsbetrieb miteinbezieht, dafür sorgt, dass es zu Dominoeffekten in der Lieferantenkette kommt und dies gegebenenfalls sogar systemische Risiken hervorruft. Die Restrukturierung eines Unternehmens kann daher gravierende Folgen, wie zum Beispiel Folgeinsolvenzen, für andere Unternehmen mit sich bringen und damit einen großen Schaden für die gesamte Volkswirtschaft verursachen.
Drucksache 66/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... 4. freiheitsentziehenden Unterbringung und einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen."
Drucksache 452/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall von Satz 1 vorliegt.
Drucksache 249/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch -Sachkunde-Verordnung
... "(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch ein Erzeuger, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. Der betreffende Erzeuger muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Erzeuger für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken."
Drucksache 543/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen - COM(2017) 358 final in Verbindung mit
... 14. Der Bundesrat bittet die Kommission, alle die Kohäsionspolitik betreffenden Vorschläge zur Erreichung eines höheren Maßes an Flexibilität sorgfältig gegen das Erfordernis der Planungssicherheit für die Mittelempfänger abzuwägen. Eine Reserve innerhalb der Kohäsionspolitik, welche zu Beginn der Förderperiode noch nicht auf die Mitgliedstaaten verteilt wird, ist vor diesem Hintergrund abzulehnen.
Drucksache 154/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Die neue Vorschrift stellt die bisher vom Bundesverfassungsgericht geübte Praxis, bei einem Senat anhängige Verfahren unabhängig von ihrer verfahrensrechtlichen Einordnung nach dem BVerfGG miteinander zu verbinden bzw. verbundene zu trennen (zum Beispiel: BVerfG, Urteil vom 28.2.1961 - 2 BvG 1, 2/60, BVerfGE 12, 205, 223; BVerfG, Beschluss vom 12.12.1967 - 2 BvL 14/62, 3/64, 11/65, 15/66 und 2 BvR 15/67, BVerfGE 22, 387; BVerfG, Urteil vom 13.10.2016 - 2 BvE 3/ 16, 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, NJW 2016, 3583), nunmehr auf eine positivrechtliche, allgemeine und von den einzelnen Abschnitten des III. Teils des BVerfGG prinzipiell unabhängige Grundlage. Zugleich wird damit vermieden, für Verfahren nach § 13 Nummer 2 und Nummer 2a BVerfGG neben § 66 BVerfGG eine weitere Vorschrift betreffend die Verbindung und Trennung in das Gesetz implementieren zu müssen. Den für den internen
Drucksache 410/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... Mit Aufnahme in die Anlage 1 zur Verordnung steht rechtlich fest, dass die betreffenden Einwirkungen generell geeignet sind, die bezeichneten Erkrankungen zu verursachen. Für die Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall bedarf es zusätzlich der Feststellungen über die individuellen Ursachenzusammenhänge, das heißt die Erkrankung der Versicherten durch die schädigende Einwirkung muss auf ihre konkrete Tätigkeit zurückzuführen sein.
Drucksache 735/17
Antrag des Präsidenten
Wahl des Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
... Nach Anhörung des betreffenden Ausschusses wird vorgeschlagen, Herrn Minister Olaf Lies (Niedersachsen) zum Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.
Drucksache 162/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
... Die Änderung des § 63d GenG ist eine Folgeänderung zur Abschaffung der Pflicht zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung zum Genossenschaftsregister durch die Genossenschaften (im bisherigen § 59 GenG). Liegt der Grund zur nicht durchgeführten Prüfung darin, dass die betreffende Genossenschaft auch Mitglied bei einem anderen Prüfungsverband ist und dieser andere Verband die Prüfung durchgeführt hat, besteht laut der Begründung des Gesetzentwurfs für das Registergericht kein Anlass, tätig zu werden. Dies sollte aus Gründen der Rechtsklarheit aber bereits im Gesetzestext deutlich werden.
Drucksache 404/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV )
... 13. allgemeine Beschreibung aller wichtigen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten zwischen den Unternehmen der Unternehmensgruppe während des betreffenden Wirtschaftsjahres, einschließlich der entsprechenden Unternehmen, Staaten und Vergütungen;
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.