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"Beteiligte"
Drucksache 492/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung des Optionszeitraums bis zur Anwendung von § 2b UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts
... Das erfordert in vielen Bereichen der interkommunalen Zusammenarbeit nicht nur kostenintensive steuerrechtliche Beratung durch Dritte oder das Vorhalten von Fachpersonal für Steuerrechtsfragen, sondern in vielen Fällen auch eine weitreichende Umgestaltung und Neuorganisation der kommunalen Aufgabenverteilung. So müssen in vielen von einer Umsatzbesteuerung gegebenenfalls betroffenen Kooperationsbereichen organisatorische Umstrukturierungen oder gar Rückverlagerungen von Aufgabenbeständen auf die beteiligten Kommunen in Betracht gezogen werden. Derartige Maßnahmen bedürfen oft eines erheblichen zeitlichen Vorlaufs, da ihnen langfristige Verfahren (Planung, Änderung von Satzungen oder öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, aufsichtliche Genehmigungen, Personalanpassungen, notarielle Änderung von Gesellschaftsverträgen etc.) vorausgehen müssen. Sie können von den Kommunen jedoch erst dann sinnvollerweise vorgenommen werden, wenn hinreichende Klarheit über die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der zugrundeliegenden Sachverhalte besteht.
Drucksache 196/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Diese Regelung wurde nicht in das SGB IX übernommen. Zwar s i.d.R. habilitationsträger und andere Beteiligte im Rahmen des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens zu beteiligen und die Leistungen insgesamt zu koordinieren. Auch die
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 32 Absatz 5 Satz 1 SGB IX , Nummer 02 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 16, Absatz 2 Satz 3, 4 SGB IX
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 60 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX , Artikel 4a - neu - § 118 GWB
‚Artikel 4a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 61 Überschrift, Absatz 1a - neu - SGB IX , Nummer 2b - neu - § 63 Absatz 3 Satz 1 SGB IX
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 4 - neu - SGB IX
6. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 94 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
7. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 120 Absatz 3a - neu - SGB IX
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 142 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX
9. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 221 Absatz 2a - neu - SGB IX , Artikel 12 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
10. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII
11. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 37 Absatz 2 SGB XII
12. Zu Artikel 3 Nummer 4b - neu - § 41 Absatz 1 SGB XII
13. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII
14. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 45 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 - neu - SGB XII
15. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 46b Absatz 3 Satz 1, 4, 5 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
16. Zu Artikel 3 Nummer 8a - neu - § 133c - neu - SGB XII
§ 133c Übergangsregelung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
17. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB VIII
18. Zu Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 12 Inkrafttreten
Drucksache 336/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Die neue Vorschrift trägt im Rahmen des Medikationsprozesses zu einer verbesserten Transparenz für alle Beteiligten bei und somit auch zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Achtzehnte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Für pharmazeutische Unternehmer
1. Entlassung von Permethrinhaltigen Tierarzneimitteln aus der Verschreibungspflicht
2. Entlassung von Indoxacarbhaltigen Tierarzneimitteln aus der Verschreibungspflicht
Für verschreibende Personen Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen
Für die Verwaltung
Für Apotheken, Bürgerinnen und Bürger sowie Kliniken
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu den Buchstabe n
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe g
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4858, BMG und BMEL: Entwurf der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 276/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)
... es erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben." `
Drucksache 113/19
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen
... Der Entwurf löst keinen weiteren Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger aus. Durch die Einführung eines Adhäsionsverfahrens werden Doppelprozesse in zwei Gerichtsbarkeiten vermieden. Mit der erweiterten erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte entfällt eine Tatsacheninstanz. Damit sparen die Bürgerinnen und Bürger als Verfahrensbeteiligte Gerichtskosten und Anwaltsgebühren ein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 25
§ 41
§ 87c
§ 176
§ 188a
§ 188b
Artikel 2 Evaluierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 188a
Zu § 188b
II. Zu Artikel 2 Evaluierung
III. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 70/19
Gesetzesantrag der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hafenplanungen (Hafenplanungsbeschleunigungsgesetz)
... Bei den Vorhabenträgern, Planfeststellungsbehörden und weiteren Verfahrensbeteiligten einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit über Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1.350 t Tragfähigkeit zugänglich sind, sowie bei den Ländern als Gerichtsträger entfällt der Aufwand für das Verfahren in der Instanz vor dem Verwaltungsgericht.
Drucksache 53/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Die Anrechnung von Auszubildenden auf Pflegefachkräfte bereits im ersten Drittel der Ausbildung wurde erst 2017 im Pflegeberufegesetz geregelt. Nachvollziehbare Gründe, warum dies zum jetzigen Zeitpunkt bereits wieder geändert werden soll, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund führt die in Artikel 10 enthaltene Änderung zu Mehrkosten in Höhe von jährlich insgesamt über 190 Millionen Euro und damit zu einer unangemessenen zusätzlichen Belastung der Länder und der übrigen, an der Finanzierung der Ausgleichsfonds Beteiligten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 Satz 2 AMG
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
16. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG
17. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV
‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
18. Zu Artikel 10 § 27 Absatz 2 Satz 2 PflBG
19. Zu Artikel 10
20. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG
21. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 12 Nummer 1
23. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V
24. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V
25. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V
26. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V
27. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V
28. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
29. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V
30. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V
31. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V
32. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
33. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
34. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO
35. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG
‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Drucksache 156/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
... - Entweder im Gesetzestext oder zumindest in der Ermächtigung für die Aufwendungsersatzverordnung sollte eine Konkretisierung des Begriffs der Methoden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, vorgesehen werden. Dies schafft - etwa bei mehreren zur Auswahl stehenden Formen der elektronischen Kommunikation - für alle Beteiligten Rechtssicherheit.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 §§ 67a ff. AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 67a Absatz 1 Satz 1 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 67f AktG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 111c AktG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 124 Absatz 2 AktG
Drucksache 213/19
Antrag der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren
... Die vorgesehene Datenbank auf nationaler Ebene kann nur Anhaltspunkte geben, da es sich nicht um Angaben handelt, die seitens der zuständigen Behörden überprüft wurden bzw. überprüft werden konnten. Lange Beförderungen sind kein nationales, sondern ein EU-weites Problem und Erkenntnisse der EU und auch anderer Mitgliedstaaten können und müssen genutzt werden, um die Prüfung von Transportplänen zu erleichtern, was auch im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten liegt. Unstreitig bereitet die Erstellung einer solchen Liste einen erheblichen Aufwand, vor allem wenn vor-Ort Kontrollen erforderlich sind.
Drucksache 226/1/19
... Im Übrigen ist zukünftig auch im Rahmen der vereinheitlichten elektronischen Übermittlung der Gewerbeanzeigen nach dem spezifizierten IT-Standard Gewerbeanzeigeverfahren (XGewerbeanzeige) die Übermittlung des Feldes 3 an die amtliche Statistik vorgesehen, wodurch die beteiligten Gemeinden effektiv entlastet werden.
Drucksache 196/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Diese Regelung wurde nicht in das SGB IX übernommen. Zwar s i.d.R. habilitationsträger und andere Beteiligte im Rahmen des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens zu beteiligen und die Leistungen insgesamt zu koordinieren. Auch die
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 32 Absatz 5 Satz 1 SGB IX , Nummer 02 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 16, Absatz 2 Satz 3, 4 SGB IX
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 60 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX , Artikel 4a - neu - § 118 GWB
‚Artikel 4a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 61 Überschrift, Absatz 1a - neu - SGB IX , Nummer 2b - neu - § 63 Absatz 3 Satz 1 SGB IX
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 4 - neu - SGB IX
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 94 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
7. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 120 Absatz 3a - neu - SGB IX
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 136 Absatz 2 Nummer 2, 3 SGB IX
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 142 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX
10. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 221 Absatz 2a - neu - SGB IX , Artikel 12 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII
12. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 37 Absatz 2 SGB XII
13. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 41 Absatz 1 SGB XII
14. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII
15. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 45 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 - neu - SGB XII
16. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 46b Absatz 3 Satz 1, 4, 5 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
17. Zu Artikel 3 Nummer 8a - neu - § 133c - neu - SGB XII
§ 133c Übergangsregelung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
18. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b § 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB VIII
19. Zu Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 12 Inkrafttreten
Drucksache 358/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder stellen die qualitätsgesicherten Ergebnisse der Bundes- und Landesstatistiken kontinuierlich den öffentlichen Verwaltungen, darüber hinaus aber auch allen gesellschaftlichen Gruppierungen und somit auch allen an der politischen Willensbildung beteiligten Institutionen sowie der Wirtschaft und Wissenschaft, themenübergreifend auf unterschiedlichen Informationsplattformen zur Verfügung. Hierdurch wird verhindert, dass die Datennutzer die jeweils benötigten statistischen Ergebnisse bei den unterschiedlichsten Verwaltungsstellen erfragen müssen.
Drucksache 134/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... "Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass für die richterliche Entscheidung über die Fixierung eines Gefangenen das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat."
Drucksache 635/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren (Strafakteneinsichtsverordnung - StrafAktEinV )
... bestimmen die Bundesregierung und die Landesregierungen jeweils für Ihren Bereich durch Rechtsverordnungen den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. In diesen Pilotierungsverordnungen kann die Einführung der elektronischen Aktenführung auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden. In den übrigen - örtlichen oder sachlichen - Bereichen, für welche die elektronische Aktenführung noch nicht ausdrücklich im Verordnungswege eingeführt ist, verbleibt es bei der herkömmlichen Aktenführung. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird daher ein rechtlicher Rahmen gesetzt, der durch die Erklärung der Landesregierungen oder der Bundesregierung in den Verordnungen zum Zeitpunkt des Beginns der Pilotierung - unter erneuter Konsultation aller Beteiligten - ausgefüllt wird und zur praktischen Anwendung gelangt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Bereitstellen des Inhalts zum Abruf
§ 3 Einsichtnahme in Diensträumen
§ 4 Ausdruck
§ 5 Datenträger
§ 6 Belehrung
§ 7 Bekanntmachung
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 134/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... "Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass für die richterliche Entscheidung über die Fixierung eines Gefangenen das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat."
Drucksache 577/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
... ). Dagegen kann der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des rechtlichen Elternteils nicht adoptieren, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt (§ 1754 Absatz 1 und 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB). Dadurch ist die Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien faktisch ausgeschlossen, da das Kind dann nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil hätte, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem am 2. Mai 2019 veröffentlichten Beschluss des Ersten Senats vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 (BGBl. I S. 737) - den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Rechtliche Ausgangssituation
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Drucksache 572/19
... Ein häufiger Fall in der ausländerbehördlichen Praxis ist es, dass eine Ausländerbehörde die Bearbeitungsgebühr (§ 69 Absatz 7 Satz 1 AufenthG) bei Beantragung eines Aufenthaltstitels erhebt, die Ausländerin oder der Ausländer aber noch während der Antragsprüfung in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde umzieht. In der Praxis stellen sich häufig Fragen nach einer Erstattung der Bearbeitungsgebühr bzw. eines Kostenausgleichs zwischen den beteiligten Ausländerbehörden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Bearbeitungsgebühr bereits anlässlich des Antrags bei der Ausländerbehörde seines ersten Wohnortes entrichtet hat und die Ausländerbehörde des Zuzugsortes mit Verweis auf die Möglichkeit zur Gebührenerstattung bei dieser Ausländerbehörde von der Ausländerin oder dem Ausländer die abermalige Entrichtung der Bearbeitungsgebühr verlangt. Mit der Regelung, dass die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde verbleibt, die sie erhoben hat, wird zur Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand klargestellt, dass ein Kostenausgleich zwischen der ursprünglich örtlich zuständigen und der nunmehr örtlich zuständigen Ausländerbehörde nicht stattfindet. Zudem wird geregelt, dass die nunmehr örtlich zuständige Ausländerbehörde von der Ausländerin oder dem Ausländer nicht erneut eine Bearbeitungsgebühr erhebt. Die von der ursprünglich örtlich zuständigen Ausländerbehörde erhobene Bearbeitungsgebühr wird von der nunmehr örtlich zuständigen Ausländerbehörde auf die anfallende Gebühr für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung (etwa die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels) angerechnet (vgl. § 69 Absatz 7 Satz 3 AufenthG).
Drucksache 239/1/19
... Die Ausschüsse des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) setzen sich paritätisch aus kompetenten Fachleuten der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite zusammen und beschließen Vorlagen zur VOB mit Dreiviertelmehrheit. Durch diesen Konsens aller am Bauprozess Beteiligten werden praxisorientierte, bundesweit akzeptierte Vergabe- und Vertragsregelungen geschaffen. Dieses Rechtssystem hat sich seit über 90 Jahren in Deutschland bewährt. In der
Drucksache 165/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schaffung von Vertrauen in eine auf den Menschen ausgerichtete künstliche Intelligenz
... 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass danach unter anderem für Algorithmen "eine für die beteiligten Personen verständliche Erklärung des algorithmischen Entscheidungsprozesses" (BR-Drucksache 165/19, Seite 7) bereitgestellt werden soll, und bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass dies durch einen entsprechenden Vorschlag für ein europäisches Gesetzgebungsverfahren zeitnah unterstützt wird und die Leitlinien im Übrigen zeitnah und so verbindlich wie möglich umgesetzt werden.
Drucksache 197/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
... Bei der vollständigen Verfahrensdurchführung tauschen die Beteiligten nach Erklärung der Teilnahmebereitschaft wechselseitige Stellungnahmen aus und beenden das Verfahren nicht vorzeitig (vgl. Zwischenbericht, Seite 9 f.). Die jeweils "bereinigten" Quoten unterscheiden sich danach, welche Fälle von der Gesamtzahl abgezogen werden (beim Online-Schlichter von 1 167 im Jahr 2017: Telefonische Anfragen: 82 Fälle; 73 Fälle von Unzuständigkeit bzw. 94 bei Weiterleitung an andere Instanz; 9 Insolvenzen; 159 Fälle, in denen sich das Unternehmen nicht am Verfahren beteiligt und 152 sonstige Verfahrensabbrüche) und sind nur bedingt vergleichbar. Auch für die AVVS werden von der Gesamtzahl (2 210 Verfahren) zumindest Fälle wegen Unzulässigkeit (508 Fälle) und fehlender Unternehmensbeteiligung (1 402 Fälle) herausgerechnet.
Drucksache 355/1/19
... In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sollte § 1 Absatz 2a Satz 4 dahingehend ergänzt werden, dass für die Bestimmung der Neugesellschaftereigenschaft bei einer an einer Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft lediglich Gesellschafterwechsel innerhalb eines Zeitraums entsprechend § 1 Absatz 2a Satz 1 und nicht unbefristet maßgebend sind.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein:
3. Zu Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
4. Zu Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2a Satz 4 GrEStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc -neu-, Buchstabe b § 1 Absatz 2a Satz 7 -neu-, Absatz 2b Satz 7 - neu - GrEStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a GrEStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23 Absatz 23 GrEStG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 294/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2019 - COM(2019) 198 final
... 6. Auch wenn die Kommission mit dem EU-Justizbarometer kein "Ranking" der Justizsysteme beabsichtigt, sieht es der Bundesrat als problematisch an, dass die Darstellungsweise durch Schaubilder mit Balken so verstanden werden kann. Beispielsweise ist bei dem neuen Schaubild 24 zu Informationen zum Verfahrensstand der Balken des Mitgliedstaats umso länger, je mehr Kommunikationsquellen verwendet werden. Im Sinne einer bürgerfreundlichen Justiz sollte hier allein im Vordergrund stehen, dass die Beteiligten eines Prozesses effektiv informiert werden.
Drucksache 359/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... Wenn jetzt, wie das die Regelung nahe legt, unter anderem bezüglich des Aufschlags die Durchführung von Widerspruchsverfahren vorgesehen wird, liegt darin nicht nur ein - in seinem Anwendungsbereich beschränktes - Abrücken von einer bewährten Rechtspraxis; vielmehr steht auch zu besorgen, dass das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens auf andere Fallgestaltungen von Abrechnungsstreitigkeiten erstreckt werden könnte. Ein Vorverfahren mit den Rechtsbehelfsfristen aber würde die Beteiligten - hinsichtlich des Aufschlags und auch sonst - einem unnötigen Zeitdruck aussetzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V
Zu Satz 3:
Zu Satz 3a:
12. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V
13. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG
15. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG
16. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG
17. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG
18. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI
19. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI
Drucksache 128/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Diese neue, mehrstufige Planungsarbeit mit mehreren Beteiligten (Vertragsärzte, Kassenärztliche Vereinigungen (KVen), KBV, PEI, Robert-Koch-Institut (RKI)), die ausschließlich dazu dient, festzustellen, wieviel Grippeimpfstoffverbrauch in der kommenden Saison für die Versorgung der gesetzlich Versicherten erwarten werden kann, ist nicht sinnvoll, weil sie damit endet, dass allen (miteinander konkurrierenden) Herstellern/Anbietern das Ergebnis mitgeteilt und dann alles Weitere dem freien Spiel der Kräfte überlassen wird. Dann kann jeder Hersteller/Anbieter entscheiden, wieviel er produziert und zu welchem Preis - im schlechtesten Fall ohne verbindliche Vorbestellungen von Apotheken (siehe unten), also ohne Abnahmegarantie. Wenn die Hersteller/Anbieter ihre Produktionsmengen (und Preise) deswegen untereinander absprechen würden, wäre das nicht im Sinne des Wettbewerbs. Die Preisgestaltung für die Hersteller/Anbieter sowie der Zeitpunkt, zu dem diese die Preise veröffentlichen, sind offen gelassen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (vgl. BR-Drucksache 53/19(B), Ziffer 27) den Wunsch geäußert, dass die Preis- und Produktangaben bis spätestens zum 1. März eines Jahres veröffentlicht werden sollten.
Anlage Entschließung zum Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)
Drucksache 629/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... Vorgesehen ist, dass das Masernschutzgesetz weitestgehend bereits am 1. März 2020 in Kraft treten soll. Bereits ab diesem Zeitpunkt, also schon in drei Monaten, müssen die Strukturen etabliert sein, damit die für die Kontrolle vorgesehenen Stellen den Masernschutz von "Neuzugängen" überprüfen können. Die hierfür erforderlichen Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zuständigkeit werden in der Kürze der Zeit nicht umgesetzt und die notwendigen Strukturen zwischen den Beteiligten nicht abgestimmt werden können. Gleiches gilt mit Blick auf die Frist bis zum 31. Juli 2021 für "Bestandspersonen", die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort beschäftigt bzw. tätig sind.
Drucksache 232/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
... "(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiens-te erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen, und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Tele-mediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 8a Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
§ 8b Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
§ 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung.
§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
§ 13a Vertragsstrafe
§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 15a Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
§ 20 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen
§ 4a Überprüfung der Eintragung
§ 4b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten
§ 4c Aufhebung der Eintragung
§ 4d Verordnungsermächtigung
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Designgesetzes
§ 40a Reparaturklausel
Artikel 6 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 8 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG , im Unterlas-sungsklagengesetz UKlaG und im Gerichtskostengesetz GKG
2. Änderungen im Urheberrechtsgesetz UrhG
3. Änderungen im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design DesignG
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Änderungen in UWG, UKlaG und GKG
2. Änderungen im UrhG
3. Änderungen im DesignG
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Belastung
5 Entlastung
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu § 8a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu § 4a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4c
Zu § 4d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4575; BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 ‚One in one Out‘-Regel
II.3 Evaluierung
II.4 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 586/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
... a) Sie nimmt Mitteilungen, Berichte und Vorschläge der beteiligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen beider Länder entgegen;
Drucksache 372/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
... 2. für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme einzuhalten."
Drucksache 152/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD )
... Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass der gesamte Aufwand für die Erfüllung der Meldepflichten abgegolten wird; sie dient der Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 IRegG
2. Zu Artikel 1 §§ 9, 26 IRegG
3. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - IRegG
4. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRegG
5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 IRegG
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 91b SGB V
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 94 Absatz 1a und Absatz 3 SGB V
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 137c Absatz 1 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 137c Absatz 1 Satz 7 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 137e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 bis 7 SGB V
Drucksache 150/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... (3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen.
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 13a Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich.
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
§ 43f Änderungen im Anzeigeverfahren
§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
Artikel 2 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung
§ 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung
§ 10 Erörterungstermin
§ 25 Änderungen im Anzeigeverfahren
§ 36 Evaluierung
Artikel 3 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Artikel 4 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung der Raumordnungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte
Artikel 11 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 12 Änderung der Planfeststellungszuweisungsverordnung
Artikel 13 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
§ 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen
Artikel 15 Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 16 Änderung der SINTE*Verordnung
Artikel 17 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Artikel 18 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 19 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 20 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 21 Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 23 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 24 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung
Artikel 25 Inkrafttreten
Drucksache 359/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... Wenn jetzt, wie das die Regelung nahe legt, unter anderem bezüglich des Aufschlags die Durchführung von Widerspruchsverfahren vorgesehen wird, liegt darin nicht nur ein - in seinem Anwendungsbereich beschränktes - Abrücken von einer bewährten Rechtspraxis; vielmehr steht auch zu besorgen, dass das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens auf andere Fallgestaltungen von Abrechnungsstreitigkeiten erstreckt werden könnte. Ein Vorverfahren mit den Rechtsbehelfsfristen aber würde die Beteiligten - hinsichtlich des Aufschlags und auch sonst - einem unnötigen Zeitdruck aussetzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 105 Absatz 4a - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 1 und Satz 3 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB V
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 1 Nummer 25
11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V
Zu Satz 3:
Zu Satz 3a:
14. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V
15. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Einleitungssatz , Doppelbuchstabe cc § 17c Absatz 2 Satz 5 KHG , Buchstabe c § 17c Absatz 2a und 2b KHG , Buchstabe e § 17c Absatz 4 KHG , Buchstabe f § 17c Absatz 3 - neu - Satz 1 KHG , Buchstabe g § 17c Absatz 4 und 4b KHG , Buchstabe i § 17c Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 KHG , Nummer 2a - neu - § 17e - neu -, § 17f - neu - und § 17g - neu - KHG ,
§ 17e Schlichtungsverfahren
§ 17f Verordnungsermächtigung
§ 17g Übergangsregelung
‚Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu § 17c
Zu § 17c
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17f
Zu § 17g
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG
18. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG
19. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG
20. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG
21. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI
22. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI
Drucksache 584/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... Die Einschränkung der Verpflichtung, ein Beratungsgespräch nur mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband durchzuführen, ist nicht nachvollziehbar. Die Beteiligten sollten die Möglichkeit haben, Beratungsleistungen von einem Energieberater ihres Vertrauens in Anspruch zu nehmen.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b GEG
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 18 GEG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 und Nummer 7 - neu -, § 39 Überschrift und Absatz 1, § 40 Überschrift und Absatz 1, § 90 Absatz 1 Einleitender Satzteil und Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GEG
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 2 - neu - GEG
5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG
6. Zu Artikel 1 § 9 Satz 1 GEG
7. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 GEG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 1 GEG
9. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 - neu - GEG
10. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 GEG
11. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 GEG
12. Zu Artikel 1 § 27 Satz 1 GEG
13. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 3 - neu - GEG
14. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Nummer 2 GEG
15. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 GEG
16. Zu Artikel 1 § 36 Satz 2 GEG
17. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG
18. Zu Artikel 1 § 45 GEG
19. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 GEG
20. Zu Artikel 1 § 57 Absatz 1 GEG
21. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 2 und § 108 Absatz 1 Nummer 5 GEG
22. Zu Artikel 1 § 65 Satz 2 GEG
23. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 3 - neu - GEG
24. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 4 Satz 1 GEG
25. Zu Artikel 1 § 75 Absatz 4 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - GEG
26. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 1 Satz 2 GEG
27. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 2 Einleitungssatz, Nummer 2 und Nummer 3 bis 6 GEG
28. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 4 - neu - GEG
29. Zu Artikel 1 § 78 Absatz 3 GEG
30. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 8 - neu - GEG
31. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 4 Satz 6 GEG
32. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 GEG
33. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 1 Nummer 4 GEG
34. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 1 Nummer 17 GEG
35. Zu Artikel 1 § 87 Absatz 1 GEG
36. Zu Artikel 1 § 88 Absatz 5 - neu - GEG
37. Zu Artikel 1 § 89 Satz 1 und Satz 2 GEG
38. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GEG
39. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 2 Satz 1 GEG
40. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 6 Satz 2 GEG
41. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG
42. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 6 - neu - GEG
43. Zu Artikel 1 § 98 Absatz 3 - neu - GEG
44. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 4 Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 1 GEG
45. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 7 Satz 1 GEG
46. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 4 Satz 3 - neu - GEG
47. Zu Artikel 1 § 102 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG
48. Zu Artikel 1 § 104 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG
49. Zu Artikel 1 § 107 Absatz 5 Satz 1 GEG
50. Zu Artikel 1 § 108 Absatz 1 Nummer 15a - neu - GEG
51. Zu Artikel 1 § 114 Satz 3 GEG
Drucksache 575/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Adoptionsvermittlung ist eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Da sie zur endgültigen Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern führt, kann sie für alle Beteiligten mit lebenslangen Belastungen verbunden sein. Adoptionshilfe bedeutet deshalb vorranging, in jedem Fall mit den Eltern zu überlegen, ob eine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 4 AdVermiG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 2a Absatz 2 AdVermiG , Nummer 6 § 2b AdVermiG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe ccc § 2a Absatz 6 Satz 2 AdVermiG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb § 2a Absatz 7 Satz 3 AdVermiG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2c Absatz 4 AdVermiG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2c Absatz 6 Satz 2 - neu - AdVermiG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2d Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 AdVermiG , Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - § 4 Absatz 4 Satz 1 AdVermiG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2e - neu - AdVermiG
§ 2e Förderung anerkannter Auslandsvermittlungsstellen
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AdVermiG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 9b Satz 2 - neu - AdVermiG
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 189 Satz 1 FamFG
12. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4 Absatz 2 AdWirkG
13. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 6 Absatz 3 Satz 4 AdWirkG
14. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e § 6 Absatz 6 AdWirkG
15. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e § 6 Absatz 6 AdWirkG
16. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 AdÜbAG
17. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 4 AdÜbAG
Zur Vorlage allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 373/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
... Näheres zur Schulung ist zwischen den Beteiligten in gemeinsamen Verträgen der Vertragspartner des Modellvorhabens mit Anbietern der Schulung zu regeln.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 132i Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken
Artikel 2 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 3 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 4 Änderung der Heilmittelwerbegesetzes
Artikel 5 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 7 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 634/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung - DokErstÜbV )
... Nach § 32 Absatz 1 Satz 2 StPO bestimmen die Bundesregierung und die Landesregierungen jeweils für Ihren Bereich durch Rechtsverordnungen den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. In diesen Pilotierungsverordnungen kann die Einführung der elektronischen Aktenführung auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden. In den übrigen - örtlichen oder sachlichen - Bereichen, für welche die elektronische Aktenführung noch nicht ausdrücklich im Verordnungswege eingeführt ist, verbleibt es bei der herkömmlichen Aktenführung. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird daher ein rechtlicher Rahmen gesetzt, der durch die Erklärung der Landesregierungen oder der Bundesregierung in den Verordnungen zum Zeitpunkt des Beginns der Pilotierung - unter erneuter Konsultation aller Beteiligten - ausgefüllt wird und zur praktischen Anwendung gelangt. Folglich unterfallen auch polizeiliche oder finanzbehördliche Ermittlungsvorgänge nur dann dem Regelungsregime der elektronischen Aktenführung einschließlich der hiesigen Verordnungen, wenn die Ermittlungsbehörden örtlich und sachlich zu dem in den Pilotierungsverordnungen genannten Bereich gehören.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erstellung elektronischer Dokumente
§ 3 Übermittlung elektronischer Dokumente
§ 4 Übermittlung von Ermittlungsvorgängen
§ 5 Übermittlungswege
§ 6 Ersatzmaßnahmen
§ 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4866-4869, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 657/19
... Die bestehenden Regelungen stehen bislang weitgehend beziehungslos nebeneinander und bieten den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht das erforderliche Informationsangebot. Andererseits werden die diversen Transparenzinstrumente von der betroffenen Wirtschaft zum Teil nicht akzeptiert und begegnen vor den Gerichten nicht zuletzt aufgrund ihrer handwerklichen Mängel teilweise erheblichen rechtlichen Bedenken. Ein bundesweit einheitlicher und wirksamer Vollzug der bestehenden Transparenzvorschriften ist nicht gegeben. Die bestehenden Regelungslücken, die zu unterschiedlichen Umsetzungen in den Ländern, zu unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen und letztendlich bei allen Beteiligten zu Rechtsunklarheit und Rechtsunsicherheit führen, müssen geschlossen werden.
Drucksache 498/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten
... es beteiligten Kräfte und bildet ein inneres Gerüst der grundgesetzlichen Ordnung, um eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen (ebenda Rn. 65). Vor diesem geschichtlichen Hintergrund ist es geboten, dass die Bundesrepublik Deutschland auch auf einfachgesetzlicher Ebene - über die Sonderregelungen in § 130 Absatz 3 und 4 StGB hinausgehend - durch eine entsprechende Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Strafzumessung in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB zum Ausdruck bringt, dass sie ihre Verantwortung bei der Bekämpfung des Antisemitismus wahrnimmt und sich schützend vor die Opfer antisemitischer Straftaten stellt. Gerade für die Opfer solcher Straftaten und die von derartiger Vorurteilskriminalität stets mitbetroffene Bevölkerungsgruppe ist es wichtig, transparent zu machen, dass die antisemitische Motivation der Tat von der Strafjustiz - auch schon auf Gesetzesebene - berücksichtigt und insoweit auch die besondere Verwerflichkeit der Handlungsbestrebungen des Täters herausgestellt wird. Die vorgesehene Ergänzung weist schließlich auch deutlicher auf das besondere Leid hin, das durch derartige (Hass-)Taten sowohl dem individuellen Opfer als auch der jüdischen Gemeinschaft insgesamt zugefügt wird.
Drucksache 120/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
... über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S.1) bestehen Zuständigkeiten für die Durchführung des Verfahrens und die Ausstellung des Portablen Dokumentes A1 (Entsendebe-scheinigung) gemäß Artikel 19 der Verordnung. Der Datenaustausch mit den zuständigen Stellen der beteiligten Mitgliedstaaten zur Durchführung des Verfahrens hat vollständig nur über die für den jeweiligen Sozialversicherungszweig durch dieses Gesetz errichtete Zugangsstelle zu erfolgen. Entsprechend diesem Grundsatz muss die jeweilige Zugangsstelle ermächtigt sein, den gesamten Datenaustausch, der aufgrund Zuständigkeit über diese zu erfolgen hat, auch durchzuführen. Die Deutsche Rentenversicherung und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind auch für bestimmte Verfahren im Bereich der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach genannter Norm zuständig, in denen die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Die bestehende Beschränkung der Zugangsstelle Datenstelle der Träger der Rentenversicherung auf Verfahren, in denen die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten, wird daher für Verfahren beseitigt, in denen die Deutsche Rentenversicherung und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zuständig sind.
Drucksache 585/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetz es
... trifft Regelungen zur Überprüfung des EU-Rechtsakts. Danach überprüft die Europäische Kommission erstmals bis zum 1. Januar 2023 und danach alle drei Jahre das Funktionieren und die Wirksamkeit der Verordnung im Hinblick auf das Ziel, die Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu steigern. Die Überprüfung erstreckt sich unter anderem auf die Auswirkungen der Verordnung vor Ort und die Auswirkungen der Verordnung auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, einschließlich kleiner und mittelständischer Unternehmen. Der von der Europäischen Kommission jeweils zu erstellende Überprüfungsbericht wird mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erörtert. Die Kommission wird in ihre Überprüfung auch die jährlich von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Berichte über die Anwendung der Verordnung und die Informationen bezüglich der von den nationalen zuständigen Behörde aufgegebenen Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung einbeziehen. Die jährlichen Berichte Deutschlands werden sich dabei vor allem auf die von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe erfassten Daten über durchgeführte Kontrollen, Mitteilungen über Abhilfemaßnahmen sowie Umsetzung der Abhilfemaßnahmen stützen. Die Ergebnisse der Überprüfung werden gemäß der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben dem Nationalen Normenkontrollrat übermittelt.
Drucksache 381/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
... "2. Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen einschließlich früherer Beteiligter nach Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben."
Drucksache 649/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... a) nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
§ 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
§ 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
§ 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
§ 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden
§ 138i Information der Landesfinanzbehörden
§ 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
Artikel 3 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
§ 20 Statistiken und Bewertungen
Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Brexit-Übergangsgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 655/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal - COM(2019) 640 final
... 99. Es ist anzuerkennen, dass der europäische Binnenmarkt für außereuropäische Wirtschaftsakteure von großer Bedeutung ist. Der stetig ansteigende Anteil des Onlinehandels aus Drittstaaten wird derzeit als größte Herausforderung bei der Durchsetzung EU-rechtlicher Harmonisierungsvorschriften angesehen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure zu schaffen, muss das Konzept der erweiterten Herstellerverantwortung durch weitergehende Maßnahmen ausgebaut werden. Ein wichtiger Faktor für eine funktionierende erweiterte Herstellerverantwortung ist eine ausreichende Informationsbereitstellung für Verbraucherinnen und Verbraucher, Marktüberwachungsbehörden sowie weitere am Markt beteiligte Akteure, zum Beispiel durch zentral geführte Online-Register. Für Hersteller, die Produkte auf den EU-Binnenmarkt bringen wollen, sollte grundsätzlich eine Registerpflicht eingeführt werden. Die Ausgestaltung bestehender Register für Hersteller sollte geprüft und es sollten Maßnahmen erarbeitet werden, um die Daten-Qualität bestehender Register zu verbessern. Zur Verbesserung der Herstellerregister sollte der Einsatz künstlicher Intelligenz geprüft werden. Die elektronische Verfügbarkeit von Daten könnte sowohl einer besseren Verbraucherinformation dienen und somit den Verbraucherschutz stärken als auch den Marktüberwachungsbehörden die Kontrolle erleichtern.
Drucksache 579/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... b) Der Gesetzentwurf will für zunächst zwölf Projekte und ihre Planfeststellungsverfahren die rechtlichen Grundlagen schaffen, um Baurecht per Bundesgesetz statt durch Verwaltungsakt schaffen zu können. Die Projekte werden als solche jedoch nicht in Frage gestellt. Den beteiligten Landesbehörden soll dabei lediglich der Status von Verfahrensträgern zukommen, die Zuständigkeit soll aber bei Bundesbehörden liegen. Der Bundesrat bedauert, dass vor dem Hintergrund dieser Zuständigkeitswechsel und dem damit einhergehenden Einstieg in eine andere Planungskultur der Gesetzentwurf nicht als Zustimmungsgesetz ausgestaltet worden ist. Auch die zur weiteren Ausführung vorgesehenen Rechtsverordnungen sollen gemäß Gesetzentwurf nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Da der Gesetzentwurf seinen Zweck in der Sicherung des Allgemeinwohls sieht, wäre die angemessene Einbeziehung des Bundesrates geboten.
Drucksache 307/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
... Die Übergangsvorschrift ermöglicht den Wirtschaftsbeteiligten die Anpassung an die neuen Vorschriften für Fremdbestandteile.
Drucksache 128/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Diese neue, mehrstufige Planungsarbeit mit mehreren Beteiligten (Vertragsärzte, Kassenärztliche Vereinigungen (KVen), KBV, PEI, Robert-Koch-Institut (RKI)), die ausschließlich dazu dient, festzustellen, wieviel Grippeimpfstoff-verbrauch in der kommenden Saison für die Versorgung der gesetzlich Versicherten erwarten werden kann, ist nicht sinnvoll, weil sie damit endet, dass allen (miteinander konkurrierenden) Herstellern/Anbietern das Ergebnis mitgeteilt und dann alles Weitere dem freien Spiel der Kräfte überlassen wird. Dann kann jeder Hersteller/Anbieter entscheiden, wieviel er produziert und zu welchem Preis - im schlechtesten Fall ohne verbindliche Vorbestellungen von Apotheken (siehe unten), also ohne Abnahmegarantie. Wenn die Hersteller/Anbieter ihre Produktionsmengen (und Preise) deswegen untereinander absprechen würden, wäre das nicht im Sinne des Wettbewerbs. Die Preisgestaltung für die Hersteller/Anbieter sowie der Zeitpunkt, zu dem diese die Preise veröffentlichen, sind offen gelassen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (vgl. BR-Drucksache 53/19(B), Ziffer 27) den Wunsch geäußert, dass die Preis- und Produktangaben bis spätestens zum 1. März eines Jahres veröffentlicht werden sollten.
Drucksache 138/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass es zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit in Deutschland eines übergreifenden Blicks auf das Zusammenspiel aller am Gasversorgungssystem beteiligten Marktakteure bedarf. Dabei kommt insbesondere auch den in Deutschland vorhandenen Gasspeichern für die Gasversorgungssicherheit eine besondere Bedeutung zu. Im Winter stellen sie regional einen wesentlichen Teil des benötigten Erdgases zur Verfügung und sind somit ein Garant für eine sichere Gasversorgung. Ohne Gasspeicher wäre zudem ein erheblicher Netzausbau für die Sicherstellung der Gasversorgung in Deutschland notwendig, der wesentlich höhere Kosten verursachen würde als die Gasspeicherung.
Drucksache 575/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Adoptionsvermittlung ist eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Da sie zur endgültigen Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern führt, kann sie für alle Beteiligten mit lebenslangen Belastungen verbunden sein. Adoptionshilfe bedeutet deshalb vorranging, in jedem Fall mit den Eltern zu überlegen, ob eine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 4 AdVermiG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 2a Absatz 2 AdVermiG , Nummer 6 § 2b AdVermiG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe ccc § 2a Absatz 6 Satz 2 AdVermiG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb § 2a Absatz 7 Satz 3 AdVermiG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2c Absatz 4 AdVermiG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2c Absatz 6 Satz 2 - neu - AdVermiG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2d Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 AdVermiG , Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - § 4 Absatz 4 Satz 1 AdVermiG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2e - neu - AdVermiG
§ 2e Förderung anerkannter Auslandsvermittlungsstellen
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AdVermiG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 9b Satz 2 - neu - AdVermiG
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 189 Satz 1 FamFG
12. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4 Absatz 2 AdWirkG
13. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e § 6 Absatz 6 AdWirkG
14. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 AdÜbAG
15. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 4 AdÜbAG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 382/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es (5. TKG-Änderungsgesetz - 5. TKG ÄndG)
... "(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es im Verfahren nach § 77a Absatz 1 Satz 2 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend."
‚Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 77q Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau
§ 77r Verordnungsermächtigung
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.