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"Besitz"
Drucksache 429/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... 8. Der Bundesrat weist außerdem darauf hin, dass das Hochschulranking "U-Multirank" nach wie vor methodische sowie inhaltliche Schwächen aufweist und von vielen Hochschulen sehr kritisch gesehen wird. So führt die Vermengung der Daten von Hochschulen, die sich aktiv durch Ausfüllen eines Fragenbogens beteiligen, und von Hochschulen, die durch Rückgriff auf bibliometrische Daten aus bestehenden Datenbanksystemen beteiligt sind, dazu, dass diese Daten bereits wegen der unterschiedlichen Erhebungssystematik nicht vergleichbar sind und nur wenig Aussagekraft besitzen. Darüber hinaus erscheint die Datenbasis insgesamt noch dünn und wenig transparent. Der Bundesrat bemängelt zudem, dass die Kommission bei "U-Multirank" das Ziel, nach 2017 eine von "Erasmus+" unabhängige Finanzierung zu gewährleisten, nicht erreicht hat und daher weiterhin Mittel aus dem EU-Programm für Bildung, Jugend und Sport in "U-Multirank" fließen.
Drucksache 342/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
... 2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist,
Drucksache 393/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
Drucksache 230/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes - Verlust der Staatsangehörigkeit für Terrormilizionäre
... Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 wurde mit § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ein neuer Verlustgrund geregelt, wonach ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle oder ohne Berechtigung auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, die deutsche Staatsangehörigkeit verliert. In dem Verhalten liegt eine Hinwendung zu dem anderen Heimatstaat und zugleich eine Abwendung von der Bundesrepublik Deutschland, die einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigt. Unter die Verlustregelung fällt jedoch nur der ungenehmigte freiwillige Eintritt in die regulären Streitkräfte oder diesen gleichgestellte bewaffnete Verbände eines ausländischen Staates. Dagegen ist die Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ausbildung für eine Terrormiliz im Ausland, mit der sich mindestens ebenso deutlich eine Abwendung von der Bundesrepublik Deutschland und ihrer freiheitlichen demokratischen Grundordnung manifestiert, bisher staatsangehörigkeitsrechtlich folgenlos. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist insoweit inkonsequent und lückenhaft.
Drucksache 351/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18 /EG/EU des Rates - COM(2017) 253 final
... 1. Der Bundesrat teilt die mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Intention, Eltern und pflegenden Angehörigen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern und durch verbesserte Bedingungen der Unterrepräsentation von Frauen im Berufsleben zu begegnen und ihre Laufbahnentwicklung zu unterstützen. Ziel des von der Kommission als Begleitdokument zur Mitteilung "Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte" am 26. April 2017 vorgelegten Richtlinienvorschlags ist es, für Frauen und Männer Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Der Richtlinienvorschlag möchte damit den sozialen Besitzstand in diesem Bereich aktualisieren und an den heutigen Herausforderungen ausrichten. Damit erfahren die in der Säule der sozialen Rechte niedergelegten Prinzipien ihre erste Konkretisierung auf europäischer Ebene.
Drucksache 144/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Es zeigt sich23, dass Unternehmen, die über große Datenmengen verfügen, in der Regel eher ihre hauseigenen Datenanalysekapazitäten nutzen. In den meisten Fällen werden Daten von ein und demselben Unternehmen erzeugt und analysiert, und selbst wenn die Datenanalyse an Unterauftragnehmer vergeben wird, findet eine nochmalige Verwendung der Daten nicht unbedingt statt. Zudem behalten Hersteller, Diensteanbieter oder sonstige Marktteilnehmer die mit ihren Maschinen oder mit Hilfe ihrer Produkte oder Dienste erzeugten Daten für sich und schränken damit die etwaige Wiederverwendung dieser Daten auf nachgelagerten Märkten ein. Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit einer nutzerfreundlichen Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)24 nicht oder lassen sie nicht zu. Solche Schnittstellen legen fest, wie verschiedene Anwendungen miteinander interagieren sollen und können als sichere Zugangspunkte für eine neue und innovative Nutzung der Daten im Besitz des Unternehmens dienen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. FREIER DATENVERKEHR
3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG
3.1. Art der in Frage kommenden Daten
3.2. Einschränkung des Datenzugangs
3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene
3.4. Die Situation in der Praxis
3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang
4. Haftung
4.1. EU-Haftungsregelungen
4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft
5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN
5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten
5.2. Interoperabilität
5.3. Normen
5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft
6. ERPROBUNGEN und TESTS
7. Schlussfolgerung
Drucksache 272/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur angestrebten Einführung von europäischen Rechnungsführungsstandards (EPSAS) zu dem Bericht der Kommission vom 6.3.2013 an den Rat und das Europäische Parlament
... a) ein im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verabschiedetes EPSAS-Rahmenkonzept einen für Normsetzer und Anwender verbindlichen Charakter besitzt und
Drucksache 314/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Ohne diese Ergänzung würde die Regelung des § 38 Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII ins Leere laufen, da die erlaubniserteilende Stelle keine Betriebserlaubnis für Auslandsmaßnahmen erteilt und kein Prüfrecht im Ausland besitzt.
Drucksache 148/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
... Um Vollzugsprobleme zu vermeiden, bedarf es einer rechtsförmlichen Klärung, inwieweit solche Schutzregelungen auch für Betriebe verbindlich sind, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich einer Verordnung nach § 13 Absatz 2 liegen. Bei einer bestimmten Größenordnung der im Verordnungsgebiet gelegenen Flächen besitzen die Belange des Gewässerschutzes, denen § 13 Absatz 2 dient, ein ausreichendes Gewicht, um dem Betriebsinhaber eine Beachtung der betriebsbezogenen Anforderungen zuzumuten.
Drucksache 533/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
Drucksache 87/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- COM(2016) 850 final
... Viele europäische Förderbanken erfüllen den Status einer öffentlichen Stelle. So sind die deutschen Landesförderbanken "öffentliche Stellen" nach Artikel 4 Absatz 8 CRR. Sie sind Unternehmen ohne Erwerbszweck, die sich im Besitz einer regionalen Gebietskörperschaft befinden, für die eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt. Darüber hinaus sind sie selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen. Bei diesen öffentlichen Stellen entspricht das Kreditspreadrisiko gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR dem Risiko ihres expliziten Garantiegebers. Die risikotechnische Gleichstellung von explizitem Garantiegeber und Förderbank ist damit rechtlich begründet und war während der Finanzmarktkrise empirisch nachzuweisen. Entsprechend sind die deutschen Landesförderbanken als öffentliche Stelle gemäß Artikel 325ai des Verordnungsvorschlags aufgrund ihrer Bonitätsstufen 1 bis 3 mit einem Risikogewicht von 1 Prozent in die Risikogewichtsklasse 3 einzuordnen.
Zu Artikel 281
5. Zu Artikel 325a
6. Zu Artikel 325ai
7. Zu Artikel 392 und 395
Zu Artikel 428a
8. Zu Artikel 429a
a Zu Absatz 1 Buchstabe d
b Zu Absatz 2 Buchstabe e
Drucksache 622/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Einführung eines Freibetrags für selbst genutztes Wohneigentum im Grunderwerbsteuerrecht"
... Nach Überzeugung des Bundesrats ist Wohneigentum in der Hand von natürlichen Personen ein wesentlicher Baustein für eine gute Altersversorgung der Bevölkerung und damit förderungswürdig. Ein im Laufe des Erwerbslebens abbezahlter, der Eigennutzung dienender Wohnimmobilienbesitz trägt dazu bei, die Kosten für das Wohnen im Alter kalkulierbarer zu machen und einer eventuell in dieser Lebensphase drohenden Abhängigkeit von staatlichen Unterstützungsleistungen entgegen zu wirken. Zudem bedeutet ein Eigenheim gerade für Familien auch ein großes Stück Planungssicherheit, womit es zu einem gelingenden Familienleben einen wichtigen Beitrag leisten kann.
Drucksache 228/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetz es - Befugnis zum Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung
... Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen Befugnisse der Sicherheitsbehörden, die tief in die Privatsphäre hineinwirken können, in besonderem Maße dem Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit genügen (BVerfG, Urt. v. 20. April 2016, 1 BvR 966/09 u.a., Rn. 94 m.w. N.). Auch wenn für die Befugnisse der Nachrichtendienste generell weniger ausdifferenzierte Rechtsgrundlagen erforderlich sind, weil sie im Unterschied zur Polizei keine exekutiv-polizeilichen Befugnisse besitzen und daher nicht selbst in der Lage sind, die Konsequenzen aus ihren Erkenntnissen zu ziehen (BverfGE 133, 277 Rn. 122), erscheint es im Interesse der Rechtssicherheit zweckmäßig, durch gesetzliche Regelung klarzustellen, dass das BfV zum Zweck der Telekommunikationsüberwachung auch zum heimlichen, technischen Eingriff in ein informationstechnisches System befugt ist (sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung).
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... "5. die verantwortliche Person nach § 20b oder der Antragsteller die zur Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."
Drucksache 347/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-EnergienGesetzes
... Der private und kleingewerbliche Eigenverbrauch mit PV-und KWK-Anlagen hat insbesondere dadurch an Akzeptanz verloren, dass systembedingt einige Wenige (in der Regel Eigenheimbesitzer) durch Kostenvermeidung bei der Stromversorgung finanziell profitieren konnten und die Übrigen höhere Kosten für die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Infrastruktur tragen mussten. Mit einer Beschränkung von Mieterstrommodellen auf diejenigen Gebäude, die aufgrund der Dachkonstruktion und -ausrichtung für PV-Anlagen geeignet sind, wird es wiederum eine große nicht privilegierte Gruppe geben, die die dort vermiedenen Kosten finanzieren muss. Es muss daher möglich sein, Mieter auch in Gebäuden in einem gewissen räumlichen Zusammenhang, als Kundenanlage nach § 3 Nummer 24a und b
Drucksache 373/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden - COM(2017) 218 final
... 20. Das Abkommen sollte den Status und die Rechte von Bürgern der EU-27, die sich im Vereinigten Königreich aufhalten (oder aufgehalten haben) und/oder arbeiten (oder gearbeitet haben) sowie von Bürgern des Vereinigten Königreichs, die sich in der EU-27 aufhalten (oder aufgehalten haben) und/oder arbeiten (oder gearbeitet haben) nach dem Stand des Unionsrechts zum Austrittstermin wahren, einschließlich jener Rechte, die zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden (z.B. Ruhegehaltsansprüche). Die in dem Abkommen zu diesem Zweck enthaltenen Garantien sollten auf Gegenseitigkeit beruhen und auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bürger der EU-27 untereinander und mit Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs entsprechend dem einschlägigen unionsrechtlichen Besitzstand fußen. Diese Rechte sollten als unmittelbar durchsetzbare, unverfallbare Rechte der Betroffenen auf Lebenszeit geschützt werden.
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
- Grundrechte
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Auswirkungen auf den Haushalt
4. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anhang Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
I. Ziel des AUSTRITTSABKOMMENS
II. ART und Geltungsbereich des ABKOMMENS
III. ZWECK und Geltungsbereich dieser Verhandlungsrichtlinien
III.1 Bürgerrechte
III.2 Finanzielle Abrechnung
III.3 Regelungen für in Verkehr gebrachte Waren und laufende Verfahren nach Unionsrecht
A. Waren, die vor dem Austrittstermin nach Unionsrecht in Verkehr gebracht werden
B. Laufende justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht
C. Laufende Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht
D. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren der Union
III.4 Andere administrative Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Union
III.5 Handhabung des Abkommens
IV. VERFAHRENSTECHNISCHE REGELUNGEN für die VERHANDLUNGSFÜHRUNG
Drucksache 168/1/17
... Nach § 14 Absatz 2 gelten landwirtschaftliche Bodennutzungen, die der guten fachlichen Praxis entsprechen, nicht als Eingriff in Natur und Landschaft. Zudem verstoßen entsprechend der guten fachlichen Praxis durchgeführte Bodennutzungen nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des Artenschutzes nach § 44 Absatz 4 Satz 1. Eine solche Privilegierung ist nur gerechtfertigt, wenn die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft hohen Anforderungen genügt, die den naturschutzfachlichen Belangen hinreichend Rechnung tragen. Dies erfordert die Abweichungsfestigkeit der Vorschrift als allgemeiner Grundsatz.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Satz 1 - neu - BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 21 Absatz 3 Satz 3 - neu - BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Absatz 3 a
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG *
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 5 Satz 6 - neu - BNatSchG
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 69 BNatSchG
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 772/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Konsulargesetzes
... (2) Abweichend von § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als hilfeleistender Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen, für die Auslagen in Anspruch nehmen.
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 41. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die mit Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren befassten Richter eine wichtige Aufgabe wahrnehmen und daher eine ihrer Verantwortung angemessene Qualifikation besitzen müssen. Es ist jedoch wenig sinnvoll, hierzu eine Aus- und Weiterbildung zwingend vorzuschreiben (Artikel 24 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags). So gibt es auch Insolvenzrichter, die wegen ihrer Vortätigkeit (beispielsweise als Rechtsanwalt oder Staatsanwalt in diesem Bereich) bereits ausreichend qualifiziert sind. Soweit in Artikel 24 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags die nötige Sachkunde und Spezialisierung der zuständigen Mitglieder der Justizbehörden (Richter, Rechtspfleger) vorgegeben wird, sollte klargestellt werden, dass der Erwerb der Kenntnisse auch in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Aufgabenübertragung erfolgen kann. Hierdurch wird die für den Personaleinsatz notwendige Flexibilität geschaffen und Rücksicht auf die Geschäftsverteilungskompetenz der Gerichtspräsidien genommen. Ebenso sollte die Vorgabe entfallen, dass die gerichtlichen Verfahren effizient und zügig zu führen sind. Dies entspricht dem Selbstverständnis der Richter. Entsprechende Vorgaben wären ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit und die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten im Bereich der Justiz. Aus Sicht des Bundesrates ist es zudem zweifelhaft, ob der EU in Bezug auf die Regelungen in Artikel 24 des Richtlinienvorschlags überhaupt eine entsprechende Regelungskompetenz zusteht.
Drucksache 452/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... "Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der Kohle abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten vom Kohlebetrieb oder vom Kohlelieferer an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, geliefert wird."
Zweites Gesetz
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 3b Staatliche Beihilfen
§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch
§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung.
§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 66c Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
Artikel 3 Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 2a Staatliche Beihilfen
§ 14 Bußgeldvorschriften
Artikel 4 Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 9c Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr
Artikel 5 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 249/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch -Sachkunde-Verordnung
... Nach Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b GMO gilt für Erzeugerorganisationen, nach Artikel 153 Absatz 3 GMO ausgenommen denjenigen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, grundsätzlich ein Verbot der Doppelmitgliedschaft. Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Fälle, in denen die betroffenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, Ausnahmen vorsehen. Es erscheint sachgemäß, von dieser Option Gebrauch zu machen
Drucksache 131/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... (7) Der Träger der Qualitätssicherung darf sich für die Überwachung der Qualitätszeichennehmer nur solcher Sachverständiger und Untersuchungsstellen bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.
Drucksache 410/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... Eingeatmete Asbestfasern besitzen für den Menschen gesichert lokal tumorerzeugende Eigenschaften. Die grundsätzlich kanzerogene Wirkung von Asbestfasern ist für die Zielorgane Lunge und Kehlkopf seit vielen Jahren gesichert. Dies gilt aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auch für das Ovar (Eierstock). Die Aufnahme von Asbestfasern erfolgt in erster Linie inhalativ mit der Atemluft. Durch den Selbstreinigungsmechanismus der Bronchien wird der größte Teil der deponierten Fasern zunächst in den Magen-Darm-Trakt überführt und von hier aus offenbar teilweise in die Bauchhöhle. Darüber hinaus werden neben einem Transport über die Lymphwege auch ein Transport über die Blutwege sowie das Eindringen von Asbestfasern in die serösen Höhlen des Brust- und Bauchraumes diskutiert.
Drucksache 726/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG
/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge - COM(2017) 653 final; Ratsdok. 14183/17
... 6. Der Bundesrat hält es allerdings für erforderlich, die in Artikel 5 des Richtlinienvorschlags in Verbindung mit den Tabellen 4 und 5 des Anhangs definierten Mindestziele dergestalt zu modifizieren, dass sie von allen öffentlichen Auftraggebern erfüllt werden können. Kleinere Städte und Gemeinden besitzen, abgesehen von den fakultativ von der Richtlinie ausgenommenen Feuerwehrfahrzeugen, nur wenige leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Deren Zahl liegt häufig im niedrigen einstelligen Bereich. Die Erfüllung einer Quote von zum Beispiel 10 Prozent bei schweren Nutzfahrzeugen, wie in Tabelle 4 des Anhangs vorgesehen, wäre in solchen Fällen praktisch nicht umsetzbar.
Drucksache 700/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
... Von circa 521 zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen sind gegenwärtig zwei Untersuchungsstellen bekannt, die für die Probennahme und die Untersuchung auf ausschließlich Vor-Ort-Parameter (hier auch nur die Wasserstoffionen-Konzentration und die elektrische Leitfähigkeit) eine Zulassung besitzen und nicht zusätzlich in einem Managementsystem eines Multistandortlabores eingebunden sind. Es besteht die Befürchtung, dass zukünftig weitere Stellen nur noch die Probennahme anbieten und bei gleichzeitiger Untersuchung selbst nur eines Vor-Ort-Parameters als Untersuchungsstelle geführt werden. Es wird eingeschätzt, dass dies der Intention der neu eingeführten Ergänzung nach § 14 Absatz 6 TrinkwV widerspricht, nach der verhindert werden soll, dass die Pro-bennahme und die Analyse der Proben von unabhängig voneinander beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Insbesondere die Absicht der neu eingeführten Regelung nach § 14b Absatz 2 TrinkwV, wonach die Untersuchung einschließlich der Probennahme durch ein und dieselbe Untersuchungsstelle durchzuführen ist, würde einer Probennahme für Legionellen durch eine Untersuchungsstelle (Probennahme einschließlich Vor-Ort-Parameter) und einer sich anschließenden Untersuchung bei einer anderen Untersuchungsstelle (mikrobiologisches Labor) widersprechen. Die Einbindung von externen Probennehmern in das Qualitätsmanagement einer zugelassenen Untersuchungsstelle dagegen ist regelkonform. Damit wird die Berufsausübung von externen Probennehmern, die bei ihrer Betätigung auch Vor-Ort-Parameter untersuchen können, nicht verboten.
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Die Aufsicht über die verpflichteten Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG-E sollte, da es sich um einen Auffangtatbestand handelt und diese Unternehmen einen starken Bezug zum Finanzsektor besitzen, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übernommen werden, ebenso wie bei den anderen Finanzunternehmen.
Drucksache 236/17
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung
... Faktisch besitzen Beamtinnen und Beamte kein Wahlrecht, wenn sie entscheiden, ob sie Mitglied einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung sein wollen. Denn finanziell ist die private Krankenversicherung für sie die finanziell günstigere Option: Der Dienstherr gewährt über die Beihilfe eine direkte Kostenbeteiligung an den Kosten einer Krankenbehandlung. Darüber hinaus gehende Kosten müssen über eine private Krankenversicherung versichert werden. Dieser Teilkostentarif wird von der GKV nicht angeboten. Entscheiden sich Beamtinnen und Beamte für eine gesetzliche Krankenversicherung, steht ihnen i.d.R. keine Beihilfe zu, denn für Beamtinnen und Beamte ergibt sich gegenwärtig ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen der GKV weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus den Beihilfevorschriften. Zudem müssen sie den Arbeitgeberanteil des Krankenkassenbeitrages selber tragen.
Drucksache 10/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... auch dann keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger, der eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzt,
Drucksache 400/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt und damit verbundene Bereiche - COM(2017) 257 final
... Die Eingriffsgrundlage (Artikel 4 des Verordnungsvorschlags) ist zu vage gefasst. Es ist fraglich, welches politische Ziel der EU als unwichtig und damit als nicht ausreichend angesehen wird, das Auskunftsrecht der Kommission zu rechtfertigen. Im Falle einer Verabschiedung der Verordnung müssten also im Gesetzgebungsprozess engere Eingriffsvoraussetzungen festgelegt werden. Auch die Eingriffsvoraussetzungen (Artikel 5 des Verordnungsvorschlags) sind zu weit gefasst. So kann bereits eine fehlende Übermittlung der von der Kommission angeforderten Informationen durch die Mitgliedstaaten ausreichen, um ein Auskunftsrecht auszulösen. Es besteht danach mithin die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten zwar die angeforderten Informationen besitzen, diese jedoch verweigern. Daraus folgend ist nicht akzeptabel, warum danach die Unternehmen in die Pflicht genommen werden sollen.
Drucksache 596/17
... Der im Jahr 2010 eingeführte Personalausweis und der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) besitzen eine Funktion zum
Drucksache 10/1/17
28.02.17
Empfehlungen der Ausschüsse
... auch dann keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger, der eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzt,
Drucksache 216/17
Gesetzesantrag des Saarlandes
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Erweiterung des § 86a StGB in Bezug auf den Handel mit sogenannten "NS-Devotionalien" (... StrÄndG | )
... Zwar kann die Verbreitung entsprechender Abbildungen im Internet ihrerseits strafrechtlich relevant sein. So ist der Straftatbestand des § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB erfüllt, wenn Abbildungen von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen publiziert werden. Allerdings stoßen die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis auf Grund der Anonymität des Internets immer wieder auf erhebliche Schwierigkeiten, wenn es um die Ermittlung der Täter geht. Auch ist es schwierig, einmal im Internet verbreitete Inhalte zeitnah wieder aus dem Netz zu entfernen. Daher gilt es, möglichst frühzeitig zu unterbinden, dass überhaupt entsprechende Gegenstände in den Besitz von Personen gelangen, die diese in unverantwortlicher Weise für Propagandazwecke nutzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 187/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 864 final; Ratsdok. 15150/16
... in das Stromnetz einen Rahmen zu setzen, der einerseits die Beschaffung, die Errichtung und den Besitz von Ladeinfrastruktur für
Zum Richtlinienvorschlag insgesamt
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 500/17
Antrag der Länder Bremen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates für eine Möglichkeit wissenschaftlich begleiteter Versuchsprojekte mit kontrollierter Abgabe von Cannabis
... Zwar ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich Cannabis in den letzten 20 Jahren exponentiell gewachsen. Insbesondere sollen diverse Quasi-Feldexperimente mit der liberalisierten Zugänglichkeit oder Vergabe von Cannabis (z.B. Niederlande, Schweiz, Spanien, Portugal) zeigen, dass dort die befürchtete Ausweitung des Drogenkonsums ausgeblieben ist. Ähnliches soll sich bei den aufgrund von Volksbegehren eingeführten Cannabis-Regulierungsmodellen in den USA gezeigt haben: seit ca. drei Jahren in Colorado und ca. zwei Jahren in Washington. Nach einem anfänglichen Anstieg hat sich die Nachfrage normalisiert. Auch Österreich hat den Besitz geringer Mengen Cannabis gesetzlich entkriminalisiert (in Kraft seit 01.01.2016). In der Schweiz wird dies trotz der Bundeszuständigkeit für das Betäubungsmittelrecht in Form zeitlich befristeter städtischer Tests für eine kontrollierte Cannabisabgabe angestrebt.
Drucksache 314/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Ohne diese Ergänzung würde die Regelung des § 38 Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII ins Leere laufen, da die erlaubniserteilende Stelle keine Betriebserlaubnis für Auslandsmaßnahmen erteilt und kein Prüfrecht im Ausland besitzt.
Drucksache 232/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz) - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... § 22 gesteht den Vertretern der Mitglieder von internationalen Organisationen die gleichen Vorrechte zu, die gleichrangige Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) erhalten. Sowohl nach WÜD als auch nach dem Gaststaatgesetzentwurf gelten diese Privilegien nur eingeschränkt, wenn der jeweilige Vertreter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in Deutschland ständig ansässig ist. Dabei regelt das WÜD nicht konkret, ab wann von einer ständigen Ansässigkeit auszugehen ist. Für die Annahme der ständigen Ansässigkeit kann es ausreichen, dass der betreffende Botschaftsangehörige nicht mehr dem regelmäßigen Versetzungsturnus für diplomatisches Personal unterliegt, unabhängig davon, wie lange er bereits in Deutschland lebt. Entsprechende Streitfälle werden regelmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entschieden. Um bei der zukünftigen Auslegung des WÜD spätere Rückverweise auf die vergleichbare Regelung des Gaststaatgesetzes und deren Begründung im Gesetzentwurf auszuschließen, sollte in der Begründung zu § 22 Gaststaatgesetzentwurf darauf verzichtet werden, eine konkrete Zeitspanne zu nennen, ab der eine ständige Ansässigkeit des Vertreters eines Mitglieds einer internationalen Organisation anzunehmen ist.
Drucksache 488/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis -Verordnung
... (1) Diese Verordnung gilt für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von POP-haltigen Abfällen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 POP-haltige Abfälle
§ 3 Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot
§ 4 Nachweispflichten
§ 5 Registerpflichten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel der Verordnung
II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen
III. Alternativen
IV. Nachhaltigkeitsaspekte
V. Gleichstellung von Frauen und Männern
VI. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes
a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
3. Vorgaben
Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
Zu 2 Entsorgung von Abfällen
Zu 3 Nachweis- und Registerführung
Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen
4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen
a Wirtschaft
aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
bb Entsorgung von Abfällen
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
cc Nachweis- und Registerführung
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
dd Änderungen von Anlagengenehmigungen
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
b Verwaltung
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung
b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums
VII. Weitere Kosten
VIII. Demographie-Check
IX. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019
a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:
b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:
c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung
d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen
2 Regelungsvorhaben
a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:
b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:
c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung
d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen
1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019
2 Regelungsvorhaben
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 265/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger -Handwerksgesetzes
... "Sofern der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raumes den Zutritt oder die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 sowie in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten oder die Durchführung von Tätigkeiten, die durch Landesgesetz vorgesehen sind, entgegen Absatz 3 nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 10 Absatz 3 Satz 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 26 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG
Drucksache 138/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG - COM(2017) 8 final
... (30) Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffener Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... "Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.
§ 20a Änderung von Personendaten.
§ 21a Protokollierungen
§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 54
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
II.4 1:1 Umsetzung gold plating
III. Votum
Drucksache 158/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass die Nutzung von Zahlungsauslösediensten für Verbraucher sicher gestaltet und mögliche Zugriffe durch unbefugte Dritte von Beginn an verhindert werden. Reine Zahlungsauslösedienste stützen sich darauf, dass sie Zugang zum Konto des Kunden haben. Sie sind nicht im Besitz der Gelder des Kunden, stoßen jedoch den Zahlungsauftrag bei dessen kontoführendem Zahlungsdienstleister - meist der Bank - an. Nach der Intention der Richtlinie müssen sie zwar an die Kontodaten der Kunden gelangen können, um Zahlungen auslösen zu können. Zum Schutz der Verbraucher sollten Zahlungsauslösedienste jedoch technisch einen eigenen Zugangsweg mittels der bereits vorgesehenen Identifizierung erhalten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 -neu BGB
8. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB
9. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB
10. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB
11. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB ,
12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB
13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB
14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
15. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
Drucksache 152/1/17
... Pflanzenschutzrechtlich nicht relevante Metaboliten (nrM) sind zwar nach den Anforderungen der EU für die Zulassung als nicht relevant bewertet, können aber für die menschliche Gesundheit und die Umwelt Relevanz besitzen. Als nicht natürliche Stoffe sind sie zudem im Grund- und Trinkwasser unerwünscht.
Drucksache 2/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV )
... Das für das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit genannte Beispiel "auf Grund einer hohen Verschmutzung" könnte den Anreiz für Abfallerzeuger und -besitzer erhöhen, Abfällen entgegen den Zielsetzungen der Verordnung einen zu hohen Verschmutzungsgrad lediglich zu unterstellen oder einzelne Abfallfraktionen gar gezielt zu verschmutzen, um sie anschließend unter Bezugnahme auf § 4 Absatz 4 als Gemisch einer energetischen Verwertung zuzuführen.
Drucksache 2/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV )
... Das für das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit genannte Beispiel "auf Grund einer hohen Verschmutzung" könnte den Anreiz für Abfallerzeuger und -besitzer erhöhen, Abfällen entgegen den Zielsetzungen der Verordnung einen zu hohen Verschmutzungsgrad lediglich zu unterstellen oder einzelne Abfallfraktionen gar gezielt zu verschmutzen, um sie anschließend unter Bezugnahme auf § 4 Absatz 4 als Gemisch einer energetischen Verwertung zuzuführen.
1. Zu § 2 Nummer 1 Buchstabe b
2. Zu § 2 Nummer 6
3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
4. Zu § 3 Absatz 1a - neu -
5. Zu § 3 Absatz 2 Satz 3
6. Zu § 3 Absatz 3 Satz 3
7. Zu § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3
9. Zu § 4 Absatz 5 Satz 4 und 5 - neu -
10. Zu § 8 Absatz 3 Satz 4
11. Zu § 9 Absatz 3
12. Zu § 9 Absatz 6 Satz 4 GewAbfV
13. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1
Drucksache 184/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Berechtigung auf Verlangen nachweist. Beruft sich die Person auf die Übergangsbestimmungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 40a Maßnahmen gegen invasive Arten
§ 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten
§ 40c Genehmigungen
§ 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten
§ 40e Managementmaßnahmen
§ 40f Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 47 Einziehung und Beschlagnahme
§ 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten
§ 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
§ 28a Invasive Arten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Für Bürgerinnen und Bürger
b Für die Wirtschaft
c für die öffentliche Verwaltung
aa für den Bund
bb für die Länder
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
II. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über d/e Umweltverträglichkeitsprüfung
III. Zu Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
III. Ergebnis
Drucksache 14/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Aktionsplan für ein wirksameres europäisches Vorgehen gegen Reisedokumentenbetrug COM(2016) 790 final
... Es wurden EU-Rechtsvorschriften über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten13, über eine einheitliche Visagestaltung14 und zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige15 angenommen. Diese Normen werden auch für Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr16 verwendet und für Genehmigungen, die im Rahmen des Besitzstands im Bereich der legalen Migration ausgestellt werden. Die entsprechenden technischen Spezifikationen für Dokumente werden zur Betrugsverhinderung ständig aktualisiert. Folglich ist es wichtig, dass die Dokumente unter vollumfänglicher Einhaltung der jüngsten Fassung dieser technischen Spezifikationen hergestellt werden.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Aktionsplan
1. Registrierung der Identität
Spezielle Maßnahmen
2. Ausstellung von Dokumenten
Spezielle Maßnahmen
3. Herstellung von Dokumenten
3.1 Sicherheitsmerkmale in Reisedokumenten
3.2. Erfassung biometrischer Merkmale
Spezielle Maßnahmen
4. Kontrolle von Dokumenten
4.1 Elektronische Kontrollen der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen
4.2 Kontrollen der Datenbanken
4.3 Schulungen
4.4 Instrumente
4.5 Biometrische Daten in Reisedokumenten
Spezielle Maßnahmen
III. FOLLOW-UP
Drucksache 61/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass sich das Anforderungsniveau des Waffenrechts in Deutschland insgesamt bewährt hat. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, zumal die Anzahl der Straftaten, die unter Verwendung von Schusswaffen begangen wurden, ausweislich des Bundeslagebildes "Waffenkriminalität" seit 2011 kontinuierlich rückläufig ist. Allerdings befanden sich nur 4,9 Prozent der im Jahr 2015 sichergestellten Waffen zuvor in legalem Besitz. Dass der Gesetzgeber sich auf eine Regulierung des legalen Waffenbesitzes beschränken will, greift deshalb zu kurz und ist auch anlässlich einer Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 28. November 2016 von sachverständiger Seite bereits deutlich kritisiert worden, vgl. Ausschussdrucksache 18
1. Zu Artikel 1 allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG
5. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG
6. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV
9. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 352/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte - COM(2017) 250 final
... 3. Im Hinblick auf die Zustimmung zur EU in der Bevölkerung ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Säule durch die Zusammenführung des sozialen Besitzstandes und der damit einhergehenden für die Bürgerinnen und Bürger verständlichen Formulierung ihrer sozialen Rechte und Grundsätze zu einer besseren Kommunikation der sozialen Errungenschaften des europäischen Einigungswerks beitragen kann.
Drucksache 265/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger -Handwerksgesetzes
... "Sofern der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raumes den Zutritt oder die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 sowie in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten oder die Durchführung von Tätigkeiten, die durch Landesgesetz vorgesehen sind, entgegen Absatz 3 nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 10 Absatz 3 Satz 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 26 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG
Drucksache 212/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Rinder -Leukose-Verordnung, der Tuberkulose -Verordnung und der Brucellose -Verordnung
... b) In dem neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Besitzer von Rindern" durch die Wörter "Halter von Rindern" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Abschnitt IV Amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand
§ 11a
§ 11b
§ 13
Artikel 2 Änderung der Tuberkulose-Verordnung
§ 14
Artikel 3 Änderung der Brucellose-Verordnung
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen.
§ 1
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln.
§ 3a
Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder.
§ 8
§ 9
Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen gegen die Brucellose der Schweine.
§ 11
§ 11a
Unterabschnitt 4 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen.
§ 14
§ 14a
Unterabschnitt 5 Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen.
Unterabschnitt 6 Desinfektion.
Unterabschnitt 7 Aufhebung der Schutzmaßregeln.
Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.
§ 19
§ 20
Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand.
Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand
§ 22
§ 22a
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften.
§ 24
§ 24a
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3744 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen Regelungsinhalt
Drucksache 527/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
... e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2,
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
§ 100b Online-Durchsuchung
§ 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Artikel 10 Änderung des Antiterrordateigesetzes
Artikel 11 Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 13 Änderungen des IStGH-Gesetzes
Artikel 14 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 15 Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 16 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 17 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 18 Inkrafttreten
Drucksache 713/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur - Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017 - COM(2017) 673 final
... Das Europäische Jahr des Kulturerbes 201813 bietet Gelegenheit, das Bewusstsein für die Bedeutung der Kultur und des kulturellen Erbes zu stärken und insbesondere in Erinnerung zu rufen, dass das kulturelle Erbe allen gehört. Auch die wichtige wirtschaftliche Rolle des Kulturerbes kann in diesem Rahmen hervorgehoben werden. Außerdem bietet es einen willkommenen Anlass, zu zeigen, wie digitale Instrumente den Zugang zu kulturellen Inhalten und Angeboten erweitern können und die Aufmerksamkeit auf Initiativen wie Europeana14 zu lenken, die auf digitalem Weg den Zugang zu Kulturerbe verbessert, das sich im Besitz von Büchereien, Archiven und Museen befindet.
Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur
1. Eine ambitionierte gemeinsame europäische Agenda für Bildung und Kultur
2. Förderung der Mobilität und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
3. Investitionen in Menschen und ihre Bildung
4. Stärkung des europäischen Identitätsgefühls und des Bewusstseins für das kulturelle Erbe
5. Fazit und Ausblick
Drucksache 189/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final; Ratsdok. 15120/16
... 35. Er begrüßt zudem vor dem Hintergrund der besonderen Betroffenheit der Wälder und der Waldbesitzer durch den Klimawandel und der bereits bisherigen wertvollen Beiträge des Sektors Forst und Holz zum Klimaschutz die vorgesehene verstärkte nachhaltige Mobilisierung bestehender Holzressourcen, weist jedoch auch auf die zwar wichtigen, aber mengenmäßig begrenzten Beiträge der Holzenergie zur künftigen vollständig dekarbonisierten Energieversorgung hin. Erwartungen an und Regelungen zur nachhaltigen Holzproduktion und energetischen Holzverwendung sollten daher stets von Augenmaß und Praxistauglichkeit geleitet sein.
Drucksache 256/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
... Der Betreiber eines Ladepunktes (Nummer 12) hält das Eigentum oder eine vergleichbare Rechtsposition an dem Ladepunkt. Auf den bloßen Besitz abzustellen, vermittelt etwa durch einen Miet- oder Pachtvertrag, würde der Rechtsposition eines Betreibers nicht ausreichend gerecht werden. Die Beschränkung lediglich auf das Eigentum würde die unterschiedlichen, in Betracht kommenden Fallgestaltungen nicht vollständig erfassen. Der Ladepunktbetreiber ist verantwortlich für den Betrieb der Ladeinfrastruktur (Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur u.a.) und koordiniert die energiewirtschaftlich konforme Einbindung in das Stromnetz (Netzanschluss, Belieferung u.a.). Er hat dafür zu sorgen, dass am Ladepunkt ein punktuelles Aufladen ermöglicht wird. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann er sich Dienstleistern (z.B.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Ladesäulenverordnung
§ 4 Punktuelles Aufladen
§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung
§ 8 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Drucksache 110/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
... Die Gesetzgebungskompetenz ist auch vor dem Hintergrund kein hinreichendes Kriterium, dass Aufsichtsbehörden keine Legislativ-, sondern Exekutivorgane darstellen, die ihrerseits über keinerlei Gesetzgebungszuständigkeiten verfügen. Der Umstand, dass der Bund für ein Sachgebiet die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt, spricht deshalb in keiner Weise dafür, dass die Bundesbeauftragte die Bundesrepublik Deutschland insoweit verhandlungsführend im Europäischen Datenschutzausschuss vertreten sollte, wenn der Vollzug dieses Gesetzes allein den Landesdatenschutzbeauftragten obliegt. Letztere werden es auch künftig sein, die sich in ihrer Praxis mit privaten Unternehmen auseinanderzusetzen haben. Dadurch können sie auf einen großen Erfahrungsschatz zurückgreifen und praktikable Wege beschreiben. Bei der Erarbeitung von Stellungnahmen für den Europäischen Datenschutzausschuss können sich die Leiter der Landesaufsichtsbehörden auf Sachbearbeiter stützen, welche sich auch mit den jeweiligen konkreten Fällen beschäftigt haben. Eine vergleichbare Sachnähe kann es bei der oder dem Bundesbeauftragten naturgemäß nicht geben. Es erscheint deshalb geboten, dass für solche Fälle dem Vertreter der Landesaufsichtsbehörden das Vorschlagsrecht bzw. das Recht zur Festlegung der Verhandlungsführung eingeräumt wird.
Drucksache 136/1/17
... Der Zugang zu und der Besitz von Waffen und explosionsgefährlichen Stoffen durch Extremisten können eine besondere Gefährdung einerseits der Öffentlichkeit und andererseits der Bediensteten von Bund, Ländern und Kommunen darstellen. Es ist daher ein Anliegen des Bundesrates, solche Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen oder gar die gesicherte Erkenntnis hierüber vorliegen, von dem legalen Zugang auszuschließen.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 357/17
... Die Gesetzesänderung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die in § 150 Absatz 16 vorgesehene Ausnahme einen Abverkauf für bereits vor Inkrafttreten der Regelung (zwölf Monate nach Verkündung des Gesetzes) in Verkehr gebrachte Geräte ermöglicht und damit einen umweltschonenden Wechsel ermöglicht. Zudem können Nutzerinnen und Nutzer bereits in ihrem Besitz befindliche Alt-Geräte, die mit UKW ausgestattet sind, weiter verwenden. Die vorgeschlagenen Änderungen stärken die Rechte der Endnutzer, setzen Impulse für eine Intensivierung des Wettbewerbs und fördern damit innovative Entwicklungen auf dem Endgerätemarkt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 407/17
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/372 geändert worden ist, (ABI. L 61 vom 8. März 2017, S. 7), können die Mitgliedstaaten bei Inhabern von Diplomatenpässen, Dienst/Amtspässen oder Sonderpässen Ausnahmen von der Visumpflicht nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorsehen. Eine solche Ausnahme erfolgt durch die innerstaatliche Umsetzung des am 8. März 2016 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Sultanats Oman über die gegenseitige Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen nach den internationalen Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-organisation (ICAO). Gleiches gilt für das am 13. März 2017 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Sechzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
III. Rechtsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeit
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 179/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... "Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn ein deutscher Staatsangehöriger zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ihm die Ausreise nach § 10 Absatz 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Asylgesetzes
§ 15a Auswertung von Datenträgern
Artikel 3 Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3932, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder Kommunen
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
Verwaltung Bund/Land
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Zusammenfassung
Drucksache 417/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... -Verordnung Besitzstand genießen und zudem Besitzstandsmehrung gewährt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsverzeichnis Angabe zu Anlage 15a FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 6 Satz 1 FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 25 Absatz 5 Satz 4 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7b* - neu - § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71a Absatz 1 Satz 1 FeV
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71b Satz 01 - neu - FeV
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 75 Nummer 4, 9 und 10 FeV
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8a - neu - FeV
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8d** Satz 1 und Satz 4 Buchstabe a FeV
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8g FeV
13. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 Abschnitt A Unterabschnitt III Überschrift FeV
14. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 5 zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5 FeV
15. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * FeV
16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Gebührennummer 345 GebOSt
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und 2 - neu - § 5 Absatz 1c und § 7 Absatz 1 Satz 2 BKrFQV
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
18. Zu Artikel 3 Nummer 5* Abschnitt II Nummer 3 Anlage 2a zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a BKrFQV
19. Zu Artikel 3 Nummer 6* Abschnitt II Nummer 1 Anwendungshinweis ** und Nummer 3 Anlage 2b zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b BKrFQV
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Suchbeispiele:
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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