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0150/07
0346/07
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0001/1/07
0095/07
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0718/1/07
0024/1/07
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0049/07
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0930/07
0207/2/07
0525/07B
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0600/07
0522/07
0275/07
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0344/07B
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0303/06
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0248/2/05
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0001/05B
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0006/05
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0926/05
0081/05
0797/05
0454/05
0616/05
0115/05
0222/05B
0084/05
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0477/05
0456/1/05
0818/05
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0203/05
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0045/05
0209/05
0435/05
0728/05
0397/1/05
0380/05B
0456/05B
0789/05
0001/05
0403/05
0359/05B
0761/05B
0676/05B
0287/05
0168/05
0449/05
0766/05
0836/05
0363/05
0359/1/05
0769/05
0615/05
0373/05B
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0937/05
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0683/05
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0097/05
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0874/05
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0943/05
0607/05
0846/04B
0423/04B
0525/04
0285/04B
0846/1/04
0877/04
0741/04B
0822/04
0727/1/04
0949/04
0196/04B
0413/04B
0917/04
0834/1/04
0361/04
0743/04B
0098/04B
0487/04B
0747/04
0336/04
0983/04
0849/1/04
0683/1/04
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0622/04
0663/1/04
0850/04B
0737/1/04
0946/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0544/04B
0875/04B
0012/04
0586/04
0922/1/04
0727/04B
0874/04
0817/04B
0466/04B
0683/4/04
0979/04
0749/1/04
0105/04B
0749/04B
0743/1/04
1009/04
0877/1/04
0663/04B
0881/04
0458/04B
0722/1/04
0429/04
0380/04
0128/04B
0783/04
0074/04B
0361/04B
0721/04
0741/1/04
0847/04
0834/04B
0955/04
0790/04B
0691/04B
0817/1/04
0922/04B
0875/1/04
0808/04
0365/04
0682/04
0487/1/04
0725/04
0945/04B
0283/04
0851/1/04
0140/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
0667/04
0591/04
0915/04
0818/04
0722/04B
0839/03
0049/03
0169/03
0325/03B
0572/03
0715/03
0903/03
0856/03
Drucksache 209/20

... die Sächsische Staatsregierung hat am 15. April 2020 beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, Herrn Staatssekretär a.D. Stefan Brangs Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr abzuberufen und Frau Staatssekretärin Ines Fröhlich Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als stellvertretendes Mitglied in den Beirat der Bundenetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu berufen.



Drucksache 544/20

... (3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.



Drucksache 164/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren für den Zugang der nichtverkammerten Berufe zur Telematikinfrasturktur (TI) eine alternative Lösung vorzusehen, die das Erfordernis eines separaten Authentifizierungsprozesses für Leistungserbringerinstitutionen vermeidet und den Zeitplan für die Einführung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) und damit für die Nutzung medizinischer Anwendungen der TI durch alle nicht verkammerten Berufe nicht gefährdet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 31 Absatz 1 Satz 6, Satz 7, Satz 8 - neu - und Satz 9 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 303 Absatz 3 Satz 1 SGB V , Buchstabe b - neu - § 303 Absatz 4 Satz 1 SGB V und Nummer 30 Buchstabe c § 305 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 307 Absatz 3 bis 5 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 307 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 308 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 1 Nummer 9 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 1 Nummer 10 SGB V und § 325 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 6 Satz 4a - neu - SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 312 Absatz 1 Satz 2 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 314 einleitender Satzteil SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 317 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 - neu - SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 318 Absatz 2 Satz 2 SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 325 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 333 Absatz 1 einleitender Satzteil SGB V

17. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 333 Absatz 2 SGB V

18. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V

19. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 339 Absatz 2 SGB V

20. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB V

21. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 2 Nummer 1 und 2 SGB V

22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB V

23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 3 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

24. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 5 Satz 5 SGB V

25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 345 SGB V

26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 352 Nummer 16 und 17 SGB V

27. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 360 Absatz 4 SGB V

28. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 360 Absatz 5 Satz 4 SGB V

29. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 363 Absatz 6 Satz 5 SGB V

30. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 363 Absatz 8 SGB V

31. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 375 Absatz 1 SGB V

32. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 378 Absatz 2 Satz 1 SGB V

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 295/20

... Wesentlich für einen gelungenen Aufbau wird sein, dass sich alle Arbeitnehmer in der EU einen angemessenen Lebensstandard leisten können. Mindestlöhne in angemessener Höhe helfen schutzbedürftigen Arbeitnehmern beim Aufbau einer finanziellen Reserve in guten Zeiten und bremsen den Einkommensrückgang in schlechten Zeiten. Da Frauen in vielen systemrelevanten Berufen überrepräsentiert und unterbezahlt sind, ist es umso dringender, das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern zu beheben, etwa durch verbindliche Lohntransparenzmaßnahmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die ANATOMIE der WIRTSCHAFTSKRISE

3. INVESTITIONEN in die NÄCHSTE Generation

Die Gelder beschaffen

Die Gelder investieren

4. SCHÄDEN BEHEBEN und Perspektiven für die NÄCHSTE Generation ERÖFFNEN: die politischen Grundlagen

4.1. Der Grüne Deal der EU: die Wachstumsstrategie der EU

4.2 Ein vertiefter und stärker digital geprägter Binnenmarkt

4.3. Ein fairer und inklusiver Wiederaufbau

5. Die WIDERSTANDSFÄHIGKEIT der Union und des Binnenmarkts STÄRKEN

5.1. Offene strategische Autonomie und leistungsfähige Wertschöpfungsketten

5.2. Stärkere Koordinierung im Bereich der öffentlichen Gesundheit und verbessertes Krisenmanagement

6. EIN WIEDERAUFBAU auf der Grundlage der WERTE und Grundrechte der EU

7. EIN STÄRKERES Europa in der WELT

8. Fazit - die STUNDE EUROPAS


 
 
 


Drucksache 21/1/20

... In diesem Zusammenhang unterstreicht der Bundesrat den besonderen Wert, den Freiwilligendienste hierbei haben. So erwerben zum Beispiel durch das Freiwillige Ökologische Jahr Jugendliche und junge Erwachsene wertvolle fachliche und persönliche Kompetenzen für eine anschließende Ausbildung oder ein Studium. Die Vermittlung von fachlichen Kompetenzen im Bereich der Nachhaltigkeit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes kommt dabei auch den Zielen des europäischen Grünen Deals zugute, indem die Teilnehmenden für diese Aspekte sensibilisiert und bei ihrer Berufswahl für Berufe in diesem Bereich unterstützt werden. Damit leistet das Freiwillige Ökologische Jahr auch einen Beitrag zur Bekämpfung des bestehenden Fachkräftemangels.



Drucksache 198/1/20

... es mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einzuberufen.



Drucksache 481/20

... So hat die damalige Staatsekretärin Dr. Stefanie Hubig in ihrer Eröffnungsrede vom 20. Februar 2015 zum Auftakt der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einberufenen Reformkommission "Überarbeitung des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des



Drucksache 86/1/20

... § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 2 SGB V regelt, welche Vertreterinnen und Vertreter seitens der Länder für die jeweiligen Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste zu benennen sind. Nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V werden fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene bestimmt. Zudem werden nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Landespflegekammer oder der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der Landesärztekammer benannt.



Drucksache 47/20

... Artikel 9 EUStA-Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben des Kollegiums und enthält einige Verfahrensbestimmungen für dessen Tätigkeit. Das Kollegium soll eine "allgemeine Aufsicht" über die Tätigkeit der EUStA führen. Die vom Kollegium eingerichteten Kammern haben bestimmte Berichtspflichten gegenüber dem Kollegium (siehe etwa Artikel 10 Absatz 10 EUStA-Verordnung); das Kollegium hat jedoch nicht die Aufgabe, operative Entscheidungen in Einzelfällen zu treffen (Artikel 9 Absatz 2 Satz 3 EUStA-Verordnung). Hierzu sind dagegen die vom Kollegium einzusetzenden Ständigen Kammern berufen (Artikel 10 EUStA-Verordnung). Ihnen obliegt es grundsätzlich, alle Abschlussentscheidungen im Rahmen der Ermittlungsverfahren zu treffen (Absatz 3), und sie können den Delegierten Europäischen Staatsanwälten Weisungen erteilen (Absatz 4 und 5). Bestimmte Entscheidungsbefugnisse können die Kammern dem aufsichtführenden Europäischen Staatsanwalt übertragen (Absatz 7).



Drucksache 354/20

... werden die genannten Fristen gehemmt, wenn ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht erscheinen kann und die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. Die Hemmung darf jedoch längstens zwei Monate dauern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 67/20 (Beschluss)

... Einige Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger verfahren nicht entsprechend der Rechtsprechung des BGH. Sie folgen vielmehr noch immer der bisherigen Praxis - Bekanntmachung lediglich des Umstandes, dass ein Beschluss ergangen und auf der Geschäftsstelle einsehbar ist - und berufen sich dabei auf ihre sachliche Unabhängigkeit gemäß § 9 des



Drucksache 354/20 (Beschluss)

... werden die genannten Fristen gehemmt, wenn ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht erscheinen kann und die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. Die Hemmung darf jedoch längstens zwei Monate dauern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Anpassung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 87/1/20

... In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung, auf nationaler Ebene durch eine Statuierung des Marktortprinzips dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Anbieter von Telemediendiensten sich bei der Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr darauf berufen können, dass die abgefragten Daten im Ausland gespeichert sind, da sie ihre Leistungen in Deutschland anbieten.



Drucksache 88/20 (Beschluss)

... (5) Die Voraussetzungen für das Fehlen der Erforderlichkeit einer Getrenntsammlung nach Absatz 3 hat die Person darzulegen, die sich darauf berufen will."



Drucksache 164/1/20

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren für den Zugang der nichtverkammerten Berufe zur Telematikinfrasturktur (TI) eine alternative Lösung vorzusehen, die das Erfordernis eines separaten Authentifizierungsprozesses für Leistungserbringerinstitutionen vermeidet und den Zeitplan für die Einführung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) und damit für die Nutzung medizinischer Anwendungen der TI durch alle nicht verkammerten Berufe nicht gefährdet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 31 Absatz 1 Satz 6, Satz 7, Satz 8 - neu - und Satz 9 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 303 Absatz 3 Satz 1 SGB V , Buchstabe b - neu - § 303 Absatz 4 Satz 1 SGB V und Nummer 30 Buchstabe c § 305 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 307 Absatz 3 bis 5 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 307 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 308 SGB V

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 31

8. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 1 Nummer 9 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 1 Nummer 10 SGB V und § 325 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 311 Absatz 6 Satz 4a - neu - SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 312 Absatz 1 Satz 2 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 314 einleitender Satzteil SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 314 einleitender Satzteil SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 317 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 - neu - SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 318 Absatz 2 Satz 2 SGB V

17. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 325 SGB V

18. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 333 Absatz 1 einleitender Satzteil SGB V

19. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 333 Absatz 2 SGB V

20. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V

21. Zu Artikel 1 Nummer 31 §§ 334 ff. SGB V

22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 339 Absatz 2 SGB V

23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB V

24. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 2 Nummer 1 und 2 SGB V

25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB V

26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 3 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 342 Absatz 5 Satz 5 SGB V

28. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 345 SGB V

29. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 352 Nummer 16 und 17 SGB V

30. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 360 Absatz 4 SGB V

31. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 360 Absatz 5 Satz 4 SGB V

32. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 363 Absatz 6 Satz 5 SGB V

33. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 363 Absatz 8 SGB V

34. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 375 Absatz 1 SGB V

35. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 378 Absatz 2 Satz 1 SGB V

36. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 169/1/20

... die Verwaltungsgerichte berufen, da es um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art geht.



Drucksache 325/1/20

... 6. Der Bundesrat hat [aber im Hinblick auf das Prinzip der Subsidiarität erhebliche] Bedenken gegen die Verlagerung {eines Teils} der Aufsicht zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über die Verpflichteten des sogenannten Nichtfinanzbereichs von den nationalen Aufsichtsbehörden auf die EU-Ebene bzw. die Schaffung einer Aufsicht über die Aufsicht. Im Gegensatz zum Finanzsektor setzt sich der überwiegende Anteil des Nichtfinanzbereichs aus zum Beispiel freien und verkammerten Berufen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen zusammen, deren Arbeits- und Organisationsstrukturen sich in den Mitgliedstaaten und selbst teilweise innerhalb eines Landes unterscheiden.



Drucksache 5/20 (Beschluss)

... Eine Aufklärung lege artis über eine schädliche Pseudotherapie durch Angehörige approbierter Heilberufe ist nicht darstellbar, eine Aufklärung oder Information durch "jedermann" kann jeglicher fachlichen Grundlage entbehren. Somit ist es wesentlicher Auftrag des Staates, in einem in diesem Kontext geschaffenen professionellen Beratungsangebot, neben einer ergebnisoffenen Unterstützung und Stärkung der Entwicklung der sexuellen Identität von zu beratenden Personen, nach aktuellen wissenschaftlichen Standards und evidenzbasiert verlässlich insbesondere über die gesundheitsschädlichen Folgen von "Konversionsbehandlungen" aufzuklären.



Drucksache 37/20 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 2020 eine Konferenz zur Zukunft Europas einberufen wollen und damit einen Vorschlag von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen aufgreifen. Er begrüßt ferner, dass mit der Zukunftskonferenz auch die vom früheren Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker angestoßene Zukunftsdebatte wiederbelebt werden soll. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass angesichts der aktuellen Herausforderungen die Zeit reif ist, der europäischen Demokratie einen neuen Impuls zu geben. Zugleich sollten mit der Zukunftskonferenz insbesondere bei Bürgerinnen und Bürgern jedoch keine unrealistischen Erwartungen geweckt werden, die nicht erfüllt werden können.



Drucksache 65/20

... - auf nationaler Ebene durch eine Statuierung des Marktortprinzips dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Anbieter von Telemediendiensten sich bei der Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr darauf berufen können, dass die abgefragten Daten im Ausland gespeichert sind, da sie ihre Leistungen in Deutschland anbieten, und



Drucksache 51/20 (Beschluss)

... Zusätzlich ist die Verweisungsnorm in § 58 Absatz 1 KVBG-E auch insofern zu weitgehend formuliert, als Teil 8 des EnWG für den gesamten gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem KVBG-E für entsprechend anwendbar erklärt wird. Mit Blick auf die im EnWG normierten Rechtsbehelfe der Beschwerde und Rechtsbeschwerde wären folglich die Oberlandesgerichte (§ 72 Absatz 4 EnWG) oder der Bundesgerichtshof (§ 86 Absatz 1 EnWG) zur Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten nach dem KBVG-E berufen. Dies stellt sich hinsichtlich des Rechtswegs als eine sehr weitrechende abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der



Drucksache 164/20

... 7. je einem Vertreter der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Kommunen

c Sozialversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 86
Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form.

§ 86a
Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form

§ 291
Elektronische Gesundheitskarte

§ 291a
Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung

§ 291b
Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis

§ 291c
Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte

Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur

Erster Abschnitt

§ 306
Telematikinfrastruktur

§ 307
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten

§ 308
Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen

§ 309
Protokollierung

Zweiter Abschnitt

Erster Titel Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik

§ 310
Gesellschaft für Telematik

§ 311
Aufgaben der Gesellschaft für Telematik

§ 312
Aufträge an die Gesellschaft für Telematik

§ 313
Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur

§ 314
Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik

§ 315
Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik

§ 316
Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung

Zweiter Titel Beirat der Gesellschaft für Telematik

§ 317
Beirat der Gesellschaft für Telematik

§ 318
Aufgaben des Beirats

Dritter Titel Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

§ 319
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

§ 320
Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung

§ 321
Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

§ 322
Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle

§ 323
Betriebsleistungen

§ 324
Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen

§ 325
Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur

§ 326
Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung

§ 327
Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren

§ 328
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

Vierter Abschnitt

§ 329
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur

§ 330
Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur

§ 331
Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur

§ 332
Anforderungen an die Wartung von Diensten

§ 333
Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Fünfter Abschnitt

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 334
Anwendungen der Telematikinfrastruktur

§ 335
Diskriminierungsverbot

§ 336
Zugriffsrechte der Versicherten

§ 337
Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten

§ 338
Technische Einrichtungen zur Wahrnehmung der Zugriffsrechte der Versicherten

§ 339
Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen

§ 340
Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen

Zweiter Titel Elektronische Patientenakte

§ 341
Elektronische Patientenakte

Erster Untertitel Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte

§ 342
Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte

§ 343
Informationspflichten der Krankenkassen

§ 344
Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte

§ 345
Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen

Zweiter Untertitel Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten

§ 346
Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte

§ 347
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer

§ 348
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser

§ 349
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte

§ 350
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte

§ 351
Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte

Dritter Untertitel Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte

§ 352
Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen

§ 353
Erteilung der Einwilligung

Vierter Untertitel Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten

§ 354
Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte

§ 355
Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten

Dritter Titel Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort

§ 356
Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort

Vierter Titel Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen

§ 357
Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen

Fünfter Titel Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten

§ 358
Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten

§ 359
Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten

Sechster Titel Übermittlung ärztlicher Verordnungen

§ 360
Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form

§ 361
Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur

Siebter Titel Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in der privaten Krankenversicherung

§ 362
Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenkasse der Bundesbahnbeamten oder für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Achter Titel Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke

§ 363
Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken

Sechster Abschnitt

§ 364
Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen

§ 365
Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung

§ 366
Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung

§ 367
Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien

§ 368
Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde

§ 369
Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit

§ 370
Entscheidung der Schlichtungsstelle

Siebter Abschnitt

§ 371
Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme

§ 372
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

§ 373
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern

§ 374
Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben

§ 375
Verordnungsermächtigung

Achter Abschnitt

§ 376
Finanzierungsvereinbarung

§ 377
Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 378
Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 379
Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 380
Finanzierung der den Hebammen und Physiotherapeuten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 381
Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 382
Erstattung der dem öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 383
Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung

Zwölftes Kapitel Interoperabilitätsverzeichnis

§ 384
Interoperabilitätsverzeichnis

§ 385
Beratung durch Experten

§ 386
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik

§ 387
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen

§ 388
Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz

§ 389
Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung

§ 390
Beteiligung der Fachöffentlichkeit

§ 391
Informationsportal

§ 392
Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis

§ 393
Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis

Artikel 2
Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 3
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Implantateregistergesetzes

Artikel 8
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Innovative digitale medizinische Anwendungen:

a E-Rezept:

b E-Rezept-App:

c Grünes Rezept:

d Digitaler Überweisungsschein:

2. Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte:

a Patientensouveränität:

b Ansprüche der Versicherten:

c Verarbeitung von Daten zu Forschungszwecken:

d Interoperabilität:

e Vergütung:

f Zugriffskonzept für die elektronische Patientenakte:

g Datenschutzgerechte Nutzung der elektronischen Patientenakte für alle Versicherten:

h Fristen für die Gesellschaft für Telematik:

i Bußgeldtatbestände:

3. Zentrale Zuständigkeit für die Sicherheit der Prozesse zur Ausgabe von Karten und Ausweisen:

4. Festlegung der Verantwortlichkeit in der Telematikinfrastruktur:

5. Gestaltung der Zugriffsberechtigungen:

6. Anbindung weiterer Einrichtungen an die Telematikinfrastruktur:

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Entfällt

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

5 Verwaltung

a Bund

b Länder und Kommunen

c Sozialversicherung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu § 291

Zu § 291a

Zu § 291b

Zu § 291c

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 31

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 306

Zu § 307

Zu § 308

Zu § 309

Zu § 310

Zu § 311

Zu § 312

Zu § 313

Zu § 314

Zu § 315

Zu § 316

Zu §§ 317

Zu §§ 319

Zu § 323

Zu § 324

Zu § 325

Zu § 326

Zu § 327

Zu § 328

Zu § 329

Zu § 330

Zu § 331

Zu § 332

Zu § 333

Zu § 334

Zu § 335

Zu §§ 336

Zu § 338

Zu § 339

Zu § 340

Zu § 341

Zu § 342

Zu § 343

Zu § 344

Zu § 345

Zu § 346

Zu § 347

Zu § 348

Zu § 349

Zu § 350

Zu § 351

Zu § 352

Zu § 353

Zu § 354

Zu § 355

Zu § 356

Zu § 357

Zu § 358

Zu § 359

Zu § 360

Zu § 361

Zu § 362

Zu § 363

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu §§ 364

Zu §§ 371

Zu § 376

Zu § 377

Zu § 378

Zu § 379

Zu § 380

Zu § 381

Zu § 382

Zu § 383

Zu § 384

Zu § 385

Zu § 386

Zu § 387

Zu § 388

Zu § 389

Zu § 390

Zu § 391

Zu § 392

Zu § 393

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5148 BMG: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. ‚One in one Out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 196/20

... ) zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind. Schließlich ermächtigte ein neuer § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 RDGEG das Bundesministerium der Justiz dazu, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Inkassokosten festzusetzen, deren Erstattung ein Gläubiger von einem Verbraucher verlangen kann. Diese Ermächtigung wurde jedoch durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) wieder aufgehoben, da eine nur für Inkassodienstleister und nicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geltende Regelung als verfassungsrechtlich kaum vertretbar eingestuft wurde (vergleiche Begründung in Bundestagsdrucksache 18/9521, S. 217).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

§ 13a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 13b
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

§ 13c
Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

§ 13d
Vergütung der Rentenberater

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 31b
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 288
Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Artikel 7
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4
Vergütung

Artikel 9
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 12
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen

1. Vorangegangene Rechtsänderungen

2. Aktuelle Lage

II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich

1. Inkassokosten

a Geschäftsgebühr

aa Problem

bb Lösung

cc Rechtssystematik

dd Nicht berücksichtigte Alternativen

ee Zu erwartende Folgen

b Einigungsgebühr

c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern

d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister

a Identitätsdiebstähle

b Zahlungsvereinbarungen

3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen

4. Aufsicht über Inkassodienstleister

a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten

b Untersagungsverfügungen

c Information von Beschwerdeführern

d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen

e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen

f Zuständigkeit

5. Hinweispflichten

6. Vollmachtsnachweise

7. Systematik von RDG und RDGEG

8. Weitere Änderungen

III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte

1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

2. Patentanwältinnen und Patentanwälte

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen

bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde

cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

dd Gesamtaufwand

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

b Inkassodienstleister

aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren

bb Änderungen bei den Einigungsgebühren

cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

1. Anlass der Änderung

2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen

3. Die Neuregelung

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13b

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 260/20

... es einberufen wird.



Drucksache 121/20

... 2. "Fachkreise" Angehörige der Heilberufe, Angehörige des Heilgewerbes oder Angehörige von Einrichtungen, die der Gesundheit dienen, sowie sonstige Personen, die Medizinprodukte herstellen, prüfen, in der Ausübung ihres Berufs in den Verkehr bringen, implantieren, in Betrieb nehmen, betreiben oder anwenden;



Drucksache 246/20

... Artikel 9 Änderung des Pflegeberufegesetz



Drucksache 293/20

... (9) Der Reiseveranstalter kann sich gegenüber dem Reisevermittler nur darauf berufen, dass der vermittelte Pauschalreisevertrag nicht mehr besteht, wenn er den Wert des Reisegutscheins auszuzahlen hat."



Drucksache 320/1/20

... es aus folgendem Grund einberufen wird:



Drucksache 37/1/20

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 2020 eine Konferenz zur Zukunft Europas einberufen wollen und damit einen Vorschlag von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen aufgreifen. Er begrüßt ferner, dass mit der Zukunftskonferenz auch die vom früheren Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker angestoßene Zukunftsdebatte wiederbelebt werden soll. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass angesichts der aktuellen Herausforderungen die Zeit reif ist, der europäischen Demokratie einen neuen Impuls zu geben. Zugleich sollten mit der Zukunftskonferenz insbesondere bei Bürgerinnen und Bürgern jedoch keine unrealistischen Erwartungen geweckt werden, die nicht erfüllt werden können.



Drucksache 534/20

... fest, so können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Medizinischen Dienste die zur Epidemiebekämpfung berufenen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Wege der Amtshilfe unterstützen. Absatz 4a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gelten entsprechend."



Drucksache 198/2/20

... es mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einzuberufen.



Drucksache 50/20

... Der Gesetzentwurf dient der dauerhaften Einführung einer jüdischen Militärseelsorge in der Bundeswehr; eine Befristung ist daher nicht erforderlich. Der Gesetzentwurf wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten im Kontext des Artikels 3 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden zur Regelung der Jüdischen Militärseelsorge evaluiert. Ziel ist es, eine zur Grundbetreuung erforderliche Anzahl von Militärrabbinerinnen und -rabbinern zu berufen und diese gegebenenfalls bedarfsgerecht anzupassen. Dazu werden sich die Vertragsparteien im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit austauschen. Es ist vorgesehen, dass die Vertragsparteien die erforderlichen Daten über die Bedarfsentwicklung zur Verfügung stellen.



Drucksache 88/1/20

... (5) Die Voraussetzungen für das Fehlen der Erforderlichkeit einer Getrenntsammlung nach Absatz 3 hat die Person darzulegen, die sich darauf berufen will."



Drucksache 85/20

... 3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 76g
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 97a
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 117a
Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151c
Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

§ 307f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

§ 307g
Evaluierung

Artikel 2
Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 82a
Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 17a
Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Freibetrag beim Wohngeld

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung

2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz

3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII

4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II

5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung

6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

7. Zusätzliche Bundesmittel

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5 Grundrente

Freibeträge in den Fürsorgesystemen

Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 10

§ 151c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

§ 307f

§ 307g

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 82a

Zu Artikel 4

§ 25d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 32

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Alternativen

II.2 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Bund

Länder und Kommunen

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates


 
 
 


Drucksache 228/20

... Einige Länder haben bereits Hilfs- und Unterstützungsprogramme für zivilgesellschaftliche Organisationen, die infolge der Krise in Existenznot geraten, aufgelegt. Besonders wichtig ist es hierbei, dass die wirtschaftlich tätigen Vereine an den von der Bundesregierung bereitgestellten Hilfen für Unternehmen partizipieren können und dass Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um Coronabedingte Notlagen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die bisher von keinen Hilfsprogrammen erfasst werden, abzufedern. Darüber hinaus ist es für die Wirksamkeit der Hilfen von Bund und Ländern entscheidend, dass die verschiedenen Programme gut aufeinander abgestimmt und in einem koordinierten Verfahren umgesetzt werden. Ein geeigneter Rahmen, um wirksame Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft zu entwickeln und miteinander abzustimmen, könnte ein in den nächsten Wochen einzuberufender Gipfel von Bund, Ländern und Zivilgesellschaft sein.



Drucksache 2/1/20

... Laut Gesetzentwurf soll die Deutsche Rentenversicherung (DRV) über das Ergebnis des Befreiungsverfahrens von den Versicherungsabgaben künftig nur noch den/die Antragsteller/in und dessen/deren Arbeitgeber/in informieren. Damit wäre der/die Versicherte in der Pflicht, seinen/ihren Versorgungsträger über das Ergebnis des Verfahrens zu informieren. Dies bedeutete einen vermeidbaren Mehraufwand, der den Zeitgewinn aus dem elektronischen Verfahren voraussichtlich mindestens aufbrauchen dürfte. Um dies zu vermeiden, sollte die DRV wie bisher auch weiterhin den Versorgungsträger des Antragstellers bzw. der Antragstellerin über den Ausgang des Verfahrens informieren. Dies bedeutet für die DRV keine zusätzliche Belastung, erspart diese aber den Angehörigen sämtlicher freien Berufe, die von dieser neu geschaffenen Informationspflicht betroffen wären.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d § 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 2, 3, 4 - neu -, Satz 2 - neu - SGB IV

2. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II Artikel 4 Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB III

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 2 Satz 3 SGB VI

4. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 2 Satz 4 SGB VI

5. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 2 Satz 4 SGB VI

6. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 9 Absatz 2b - neu - SGB VII

7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe d § 9 Absatz 3a Satz 7 - neu - SGB VII

8. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe e § 9 Absatz 4 SGB VII

9. Zu Artikel 7 Nummer 3a - neu - § 20 Absatz 1a - neu - SGB VII Artikel 19a - neu - § 20a Absatz 2 Nummer 5, Nummer 6 - neu -, § 21 Absatz 3a - neu - ArbSchG

‚Artikel 19a Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

10. Zu Artikel 7 Nummer 19 § 144 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB VII Artikel 16 § 4 Absatz 1 Satz 3 BGVPLTErG Artikel 28 Absatz 9 Inkrafttreten

11. Zu Artikel 7 Nummer 19 Buchstabe a § 144 Absatz 1 Satz 2 SGB VII Buchstabe b § 144 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VII *

12. Zu Artikel 8 Nummer 2a - neu - § 69 Absatz 6 - neu - SGB X Nummer 2b - neu - § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB X

13. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a § 74a Absatz 1 Satz 2 - neu -, 4 SGB X

14. Zu Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 SGB X

15. Zu Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 29 Absatz 4 Nummer 3 SGG

16. Zu Artikel 10 Nummer 4 § 75 Absatz 2b Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGG

17. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 12/20

... /EU /EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit von nationalen Anforderungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung der Europäischen Kommission vorzulegen. Das in der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 12/20




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 2
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 3
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des IHK-Gesetzes

Artikel 5
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 7
Änderung der Handwerksordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 107/20

... Soweit ein Entbindungsantrag nach § 73 Absatz 2 OWiG durch das Gericht - auch auf Grund der Versäumnis der Frist des § 73 Absatz 3 Satz 2 OWiG-E - zurückgewiesen wird, ist eine Beschwerdemöglichkeit nach §§ 46 Absatz 1, 71 Absatz 1 OWiG i.V.m. § 304 Absatz 1 StPO nicht gegeben. Vielmehr ist die den Entbindungsantrag verwerfende Entscheidung nur zusammen mit dem Urteil des Gerichtes anfechtbar, § 73 Absatz 5 Satz 1 OWiG-E. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensablauf durch streitige Rechtsansichten über die Zulässig- und Begründetheit des Entbindungsantrages nicht unnötig verzögert wird. Hinzu kommt, dass - eine entsprechende Nichtabhilfe durch das Gericht vorausgesetzt - in der Regel das Landgericht nach bisheriger Rechtslage für die Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen zuständig ist, obwohl dieses ansonsten für die spruchrichterliche Entscheidung in Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt nicht berufen ist. Vielmehr sollte es dem in Bußgeldsachen erfahrenen Rechtsbeschwerdegericht obliegen, zu entscheiden, ob die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung erforderlich im Sinne des § 73 Absatz 2 OWiG ist.



Drucksache 285/20 (Beschluss)

... c) Frau Staatssekretärin Katrin Schütz, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes BadenWürttemberg mit Ablauf des 30. Juni 2020 aus dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit abzuberufen,



Drucksache 328/20

... Die Meldepflicht richtet sich an die Leiter von Veterinäruntersuchungsämtern, von Tiergesundheitsämtern sowie von sonstigen öffentlichen oder privaten Untersuchungsstellen, die das Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder deren Erreger unverzüglich an die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde melden müssen. Außerdem sind auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Krankheit oder deren Erreger diagnostizieren, zur Meldung an die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde verpflichtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 328/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Problem und Ziel

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 245/1/20

... Durch ihren engagierten Einsatz haben sowohl die Bediensteten der Justizbehörden der Länder als auch die Vertreter der rechtsberatenden und rechtsversorgenden Berufe in den vergangenen Wochen mit der Rechtspflege und Rechtsprechung unter schwierigsten Bedingungen einen der Grundpfeiler unseres Rechtsstaates aufrechterhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 245/1/20




Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4


 
 
 


Drucksache 173/20

... (1) Es wird eine Deutsch-Polnische Gemischte Kommission für das Vorhaben, im Weiteren "Gemischte Kommission" genannt, gebildet. Diese besteht aus den benannten Leitern der Delegationen und aus den von jeder Vertragspartei entsandten Mitgliedern. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die Benennung der Delegationsleiter in der Gemischten Kommission. Jeder Delegationsleiter kann durch Ersuchen an den Leiter der anderen Delegation zu einer Sitzung der Gemischten Kommission unter seinem Vorsitz einberufen. Die Sitzung sollte spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens stattfinden.



Drucksache 390/20

... (10) Der Reiseveranstalter kann sich gegenüber dem Reisevermittler nur darauf berufen, dass der vermittelte Pauschalreisevertrag nicht mehr besteht, wenn er den Wert des Reisegutscheins auszuzahlen hat."



Drucksache 245/20 (Beschluss)

... Durch ihren engagierten Einsatz haben sowohl die Bediensteten der Justizbehörden der Länder als auch die Vertreter der rechtsberatenden und rechtsversorgenden Berufe in den vergangenen Wochen mit der Rechtspflege und Rechtsprechung unter schwierigsten Bedingungen einen der Grundpfeiler unseres Rechtsstaates aufrechterhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 245/20 (Beschluss)




Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4


 
 
 


Drucksache 88/20

... Nummer 1 bezieht sich auf in privaten Haushaltungen anfallende Bioabfälle. Die Regelung dient der Umsetzung des Artikel 22 Absatz 1 AbfRRL. Sie war bisher in § 11 Absatz 1 enthalten und wird aus systematischen Gründen gemeinsam mit den für andere Abfallarten geltenden Getrenntsammlungspflichten in § 20 Absatz 2 aufgenommen. Die Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen unterliegt den Schranken der allgemeinen Regelung des § 9. Allerdings kann sich der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger nicht darauf berufen, dass von der Getrenntsammlung aus ökologischen Gründen zugunsten einer gemeinsamen Sammlung mit anderen Abfallarten abgesehen werden kann. Für die stoffliche Nutzung von Bioabfällen ist immer eine hohe Sortenreinheit erforderlich, die mit einer gemeinsamen Sammlung mit anderen Haushaltsabfällen nicht gewährleistet ist. Aufgrund der Beschaffenheit von Bioabfällen kann die gemeinsame Erfassung von Bioabfällen mit anderen Abfällen das (nachträgliche) Aussortieren von Fremdstoffen wie Kunststoff, Glas, Papier und Metall aus einem Bioabfallgemisch, keine vergleichbaren Ergebnisse erzielen. Ebenso ist aus Hierarchiegesichtspunkten die getrennte Sammlung immer die bessere Option, weil sich Gemische von Bioabfällen mit anderen Abfällen nicht stofflich verwerten lassen. Es finden daher nur die Fallgruppen des § 9 Absatz 1 sowie Absatz 3 Nummer 3 (fehlende technische Möglichkeit) und 4 (fehlende Verhältnismäßigkeit) Anwendung. Durch den Verweis auf § 9 Absatz 4 wird zudem die energetische Verwertung getrennt gesammelter Bioabfälle begrenzt. Eine Vergärung von Bioabfällen als kombiniertes Verfahren bleibt damit aber ebenso möglich wie die energetische Verwertung von im Rahmen der Bioabfallbehandlung ausgeschleusten und für die Kompostierung bzw. Vergärung ungeeigneten Abfällen.



Drucksache 86/20 (Beschluss)

... § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 2 SGB V regelt, welche Vertreterinnen und Vertreter seitens der Länder für die jeweiligen Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste zu benennen sind. Nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V werden fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene bestimmt. Zudem werden nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Landespflegekammer oder der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der Landesärztekammer benannt.



Drucksache 285/20

... c. Frau Staatssekretärin Katrin Schütz, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, Baden-Württemberg mit Ablauf des 30. Juni 2020 aus dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit abzuberufen,



Drucksache 51/1/20

... Zusätzlich ist die Verweisungsnorm in § 58 Absatz 1 KVBG-E auch insofern zu weitgehend formuliert, als Teil 8 des EnWG für den gesamten gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem KVBG-E für entsprechend anwendbar erklärt wird. Mit Blick auf die im EnWG normierten Rechtsbehelfe der Beschwerde und Rechtsbeschwerde wären folglich die Oberlandesgerichte (§ 72 Absatz 4 EnWG) oder der Bundesgerichtshof (§ 86 Absatz 1 EnWG) zur Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten nach dem KBVG-E berufen. Dies stellt sich hinsichtlich des Rechtswegs als eine sehr weitrechende abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der



Drucksache 155/20

... vor, dass bei Hauptverhandlungen, die an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben, der Lauf der zulässigen Unterbrechungsfrist während der Erkrankung des Angeklagten oder einer zur Urteilsfindung berufenen Person oder wegen des gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit einer zur Urteilsfindung berufenen Person für längstens zwei Monate gehemmt ist. Diese Regelung verhindert, dass in Fällen kurzfristiger Erkrankung, des Mutterschutzes oder der Elternzeit die Hauptverhandlung wiederholt werden muss und das Verfahren damit verzögert wird.



Drucksache 97/20

... Mit der Automatisierung von mehr und mehr Prozessen wird die Digitalisierung auch zu Veränderungen auch über den Technologiesektor hinaus führen. Zahlreiche Berufe werden sich vollständig verändern. Der digitale Wandel muss auf faire und gerechte Weise vollzogen, und die uneingeschränkte Beteiligung von Frauen an diesem Prozess muss gefördert werden. Den Sozialpartnern kommt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle zu. Gleichzeitig ist die Förderung von Innovation und Technologieverbreitung eine Voraussetzung für eine gute Lebensqualität und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie für die Schließung bestehender Lücken bei der Erwerbsbeteiligung, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, die von Bevölkerungsalterung und -rückgang betroffen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. Vision und Ziele

A. Technologie im Dienste der Menschen

B. Eine faire und wettbewerbsfähige Wirtschaft

C. Eine offene, demokratische und nachhaltige Gesellschaft

3. Die internationale Dimension - Europa als globaler Akteur

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 246/20 (Beschluss)

... Schließlich führt eine Ergänzung solcher Regelungen für die Psychotherapeuten auch zu einem Gleichklang der akademischen Heilberufe.



Drucksache 139/20

... Zu den wichtigsten Produkten gehören Schutzbrillen, Schutzmasken, Handschuhe, OP-Overalls und -Mäntel1. Eine gute Organisation des gesamten Marktes der für die Versorgung unverzichtbaren Produkte ist die einzige Möglichkeit, sicherzustellen, dass für diejenigen, die diese Produkte am dringendsten benötigen - die öffentlichen Gesundheitssysteme und vor allem die Angehörigen der Gesundheitsberufe, die Einsatzteams vor Ort und die Patienten - kein Versorgungsengpass entsteht.



Drucksache 40/20

... "Zur Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben der Stiftung kann der Stiftungsrat Fachbeiräte berufen."



Drucksache 107/20 (Beschluss)

... Soweit ein Entbindungsantrag nach § 73 Absatz 2 OWiG durch das Gericht - auch auf Grund der Versäumnis der Frist des § 73 Absatz 3 Satz 2 OWiG-E - zurückgewiesen wird, ist eine Beschwerdemöglichkeit nach § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG i.V.m. § 304 Absatz 1 StPO nicht gegeben. Vielmehr ist die den Entbindungsantrag verwerfende Entscheidung nur zusammen mit dem Urteil des Gerichtes anfechtbar, § 73 Absatz 5 Satz 1 OWiG-E. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensablauf durch streitige Rechtsansichten über die Zulässigkeit und Begründetheit des Entbindungsantrages nicht unnötig verzögert wird. Hinzu kommt, dass - eine entsprechende Nichtabhilfe durch das Gericht vorausgesetzt - in der Regel das Landgericht nach bisheriger Rechtslage für die Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen zuständig ist, obwohl dieses ansonsten für die spruchrichterliche Entscheidung in Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt nicht berufen ist. Vielmehr sollte es dem in Bußgeldsachen erfahrenen Rechtsbeschwerdegericht obliegen, zu entscheiden, ob die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung erforderlich im Sinne des § 73 Absatz 2 OWiG ist.



Drucksache 496/20

... die Sächsische Staatsregierung hat am 18. August 2020 beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, Herrn Staatssekretär Uwe Gaul als Mitglied und Herrn Thomas Früh, Abteilungsleiter als stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland abzuberufen und den Leiter des Geschäftsbereiches Kultur und Tourismus im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, Herrn Sebastian Hecht, als Mitglied und Herrn Markus Franke, Abteilungsleiter Kunst im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus als stellvertretendes Mitglied zu berufen.



Drucksache 246/1/20

... Schließlich führt eine Ergänzung solcher Regelungen für die Psychotherapeuten auch zu einem Gleichklang der akademischen Heilberufe.



Drucksache 86/20

... Vor dem Hintergrund des bestehenden Fachkräftemangels in den Pflegeberufen ist es wichtig, die vorhandenen Fachkräfte möglichst so einzusetzen, dass allen Versicherten eine bestmögliche Versorgung ermöglicht wird. Die stationäre Versorgung, die grundsätzlich einen effizienten Einsatz des vorhandenen Pflegepersonals ermöglicht, soll daher gestärkt werden. Zudem sollen Negativanreize im Hinblick auf die Entscheidung für eine stationäre Versorgung verringert werden. Die Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringt, soll deshalb für die Versicherten nicht mit finanziellen Belastungen verbunden sein, die erheblich höher sind als in der ambulanten Versorgung. Die Beträge, die Versicherte bei einer stationären Versorgung aufgrund des Teilleistungscharakters der Pflegeversicherung selbst zu tragen haben, sollen daher durch punktuelle Erweiterungen des GKV-Leistungsanspruchs ausgeglichen werden. Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege umfasst künftig bei Leistungserbringung in einer entsprechenden vollstationären Pflegeeinrichtung die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in der Einrichtung, die notwendigen Investitionskosten sowie die nach § 87 SGB XI vereinbarten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Die Leistungen nach § 43 SGB XI sind hierbei anzurechnen.



Drucksache 169/20 (Beschluss)

... die Verwaltungsgerichte berufen, da es um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art geht.



Drucksache 333/20

... /EG in besonderen Bedarfsfällen Arzneimittel von den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ausnehmen, die auf eine nach Treu und Glauben aufgegebene Bestellung, für die nicht geworben wurde, geliefert werden und die nach den Angaben eines zugelassenen Angehörigen der Gesundheitsberufe hergestellt werden und zur Verabreichung an einen bestimmten Patienten unter seiner unmittelbaren persönlichen Verantwortung bestimmt sind. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie



Drucksache 5/20

... Da sogenannten Konversionstherapien häufig von Personen durchgeführt werden, die nicht Angehörige eines Heilberufes sind, ist im Hinblick auf den möglichen Täterkreis ein umfassendes Verbot vorzusehen. Mit gesetzgeberischen Maßnahmen soll darüber hinaus die erforderliche Aufklärungsarbeit unterstützt werden, um die Rechte und Interessen der betroffenen Menschen zu stärken und deren gesellschaftliche Diskriminierung zu bekämpfen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.