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79 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bergrechtliche"


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Drucksache 13/20

... (7) Die bergrechtlichen, wasserrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen,



Drucksache 456/1/20

... Im Ergebnis wird der Verwaltungsrechtsweg bei Planfeststellungsverfahren im Bergwesen erschwert. Ein Vorteil durch die geplante Änderung ist für bergrechtliche Planfeststellungsverfahren nicht ersichtlich.



Drucksache 51/1/20

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geeignete Vorschriften in das Gesetz zu implementieren, die eine Beschleunigung bergrechtlicher Zulassungsverfahren für Betriebe zur Gewinnung von Braunkohle ermöglichen.



Drucksache 29/20 (Beschluss)

... 23. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass die vorgesehenen Förderbereiche im JTF notwendige Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung in den Kohleregionen nicht hinreichend berücksichtigen. Das nachhaltige Wassermanagement zur Herstellung und Erhaltung eines funktionierenden Wasserhaushalts für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer und des Grundwassers sollte immer dann förderfähig sein, wenn hierfür keine bergrechtlichen Sanierungsverpflichtungen Dritter bestehen.



Drucksache 29/1/20

... 40. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass die vorgesehenen Förderbereiche im JTF notwendige Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung in den Kohleregionen nicht hinreichend berücksichtigen. Das nachhaltige Wassermanagement zur Herstellung und Erhaltung eines funktionierenden Wasserhaushalts für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer und des Grundwassers sollte immer dann förderfähig sein, wenn hierfür keine bergrechtlichen Sanierungsverpflichtungen Dritter bestehen.



Drucksache 392/20

... (2) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaubetreiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit unmittelbar gefährdet ist. Eine Auszahlung der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Brandenburg und Sachsen dem nach § 49 abzuschließenden öffentlichrechtlichen Vertrags übernommen haben. Kann danach die Auszahlung verweigert werden, besteht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Ersatzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zuständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszahlung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leistung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß Leistungsbescheid zu bewirken.



Drucksache 400/19 (Beschluss)

... "2a. Erhalt einer lebenswerten Umgebung für die Bevölkerung und eines leistungsfähigen Wasserhaushalts auch zur Gewährleistung von Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung von Bevölkerung und Wirtschaft, soweit hierfür keine bergrechtlichen Sanierungsverpflichtungen Dritter bestehen und die betreffenden Maßnahmen nicht Gegenstand anderweitiger Finanzierungsregelungen im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes sind, oder"



Drucksache 563/18

... Die neu in § 3 WindSeeG eingefügte Nummer 7 enthält die Definition des Begriffs "sonstige Energiegewinnungsanlagen". Sonstige Energiegewinnungsanlagen umfassen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, wie Wasserkraft (nicht aber aus Wind, dabei handelt es sich um Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 9(neu) WindSeeG), gehen aber darüber hinaus und erfassen auch die Erzeugung anderer Energieträger wie Gas oder anderer Energieformen wie thermische Energie. Wasserkraft umfasst entsprechend der Definition im EEG 2017 die Wellen-, Strömungs- und Gezeitenenergie. Dagegen meinen sonstige Energiegewinnungsanlagen nicht solche Anlagen, die dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen dienen, auch wenn diese Bodenschätze später Einsatzstoffe für die Energiegewinnung sein können, z.B. Erdöl oder Erdgas. Hierfür sind weiterhin allein bergrechtliche Bestimmungen maßgeblich. Der Begriff ist bewusst allgemein gehalten, weil derzeit nicht absehbar ist, welche innovativen Konzepte künftig noch entwickelt werden, die diesen Rahmen dann konkret ausfüllen können, und eine Einengung vorab durch die gewählten Begrifflichkeiten vermieden werden soll.



Drucksache 430/17

... "(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten."



Drucksache 769/16

... es (GG) wird das bestehende mehrstufige System des bundesstaatlichen Finanzausgleichs umfassend reformiert. Die in Artikel 107 GG vorgesehene Möglichkeit eines Umsatzsteuervorwegausgleichs entfällt. Die Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der Einwohnerzahl, jedoch modifiziert durch Zu- und Abschläge zum angemessenen Ausgleich der Unterschiede in der Finanzkraft. Darüber hinaus werden Sondertatbestände für die Einbeziehung der Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe bei der Ermittlung der Finanzkraft sowie für die Gewährung von Zuweisungen des Bundes geregelt. Der Bund kann leistungsschwachen Ländern künftig auch Zuweisungen zum Ausgleich der Steuerkraftunterschiede auf Gemeindeebene und zum Ausgleich unterdurchschnittlicher Teilhabe an Fördermitteln zur Forschungsförderung nach Artikel 91b GG gewähren.



Drucksache 274/16 (Beschluss)

Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels



Drucksache 274/1/16

Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels



Drucksache 358/16

... a) In der Eingangsformel sind die Wörter "Artikel 8 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom ... (einsetzen: Datum und Fundstelle der Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels)" zu ersetzen.



Drucksache 274/2/16

Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels



Drucksache 358/16 (Beschluss)

... a) In der Eingangsformel sind die Wörter "Artikel 8 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom ... (einsetzen: Datum und Fundstelle der Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels)" zu ersetzen.



Drucksache 422/16

... Im Hinblick auf Artikel 7 ergibt sich dies daraus, dass die Regelung zur öffentlichen Bekanntgabe von bergrechtlichen Entscheidungen die bundesrechtlich im



Drucksache 237/1/16

... auf das bergrechtliche Verfahren europarechtskonform ist. Das Betriebsplanzulassungsverfahren nach § 50



Drucksache 310/16

... 4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist,



Drucksache 143/15

... Die Wirkungen und Kostenfolgen der Umsetzung der wasser-, naturschutz- und bergrechtlichen Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung insbesondere bei den Verfahren der Fracking-Technologie sowie die Erreichung der mit den Vorhaben beabsichtigten Ziele werden vier Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Die Evaluation soll die Erkenntnisse der Expertenkommission berücksichtigen.



Drucksache 142/15 (Beschluss)

... "(3) Bei bergrechtlichen Zulassungen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen." '



Drucksache 142/1/15

... Derzeit ist eine obligatorische Beteiligung von Gemeinden und Städten auf der ersten Stufe der bergrechtlichen Genehmigung, nämlich bei der Erteilung von Bergbauberechtigungen (Erlaubnisse und Bewilligungen), nicht vorgesehen. Dieses sollte durch die vorgenannte Neuregelung geändert werden, da bereits die Erteilung von Bergbauberechtigungen auf großes Interesse in der Öffentlichkeit stößt. Eine möglichst frühzeitige Information und Einbeziehung der Kommunen in das Verfahren ist wünschenswert.



Drucksache 144/15

... Fracking kann in Deutschland nur zum Einsatz kommen, wenn damit keine Gefahren für Mensch und Umwelt einhergehen. Die Fracking-Technologie wird - sofern sie in bestimmten Bereichen nicht gesetzlich ausgeschlossen ist - durch die Änderung der einschlägigen umweltund bergrechtlichen Gesetze und Verordnungen speziellen und strengen Anforderungen unterworfen. Für Vorhaben, bei denen der Einsatz der Fracking-Technologie nicht von vornherein ausgeschlossen ist, besteht die Notwendigkeit, vor jeder Anwendung alle in Betracht kommenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in einem transparenten Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit eingehend zu überprüfen. Es muss sichergestellt sein, dass Gesteinsschichten und Grundwasservorkommen, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, nicht verunreinigt werden und auch sonstige Umweltgefährdungen ausgeschlossen sind. Dies gilt sowohl für die Fracking-Maßnahme selbst als auch für den Umgang mit FracFluid, Rückfluss und Lagerstättenwassern.



Drucksache 142/15

... Nach dem eingefügten Absatz 4 wird der Einwirkungsbereich für bergrechtliche Verwaltungsverfahren durch den so genannten rechnerischen Nullrand festgelegt. Mit dem Nullrand ist der äußere Rand der rechnerisch bestimmbaren relevanten Einwirkungen des bergbaulichen Vorhabens gemeint. Nicht relevant sind Einwirkungen im Millimeterbereich, die zwar rechnerisch dargestellt werden können, aber keine Veränderungen der Oberfläche bewirken. Dieses Konzept kannte auch bereits die EinwirkungsBergV in der ursprünglichen Fassung, sah jedoch in § 5 Abs. 1 Satz 1 aufgrund der Einschränkung auf besondere Anlagen einen reduzierten Anwendungsbereich vor. Für die Ermittlung von Belangen und Rechtsgütern, die im Rahmen eines Betriebsplanverfahrens oder der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist es im Interesse eines umfassenden präventiven Schutzes, weitgehender Transparenz und einer weitreichenden Beteiligung von potenziell Betroffenen notwendig, alle theoretisch möglichen Auswirkungen zu betrachten. Insofern unterscheidet sich das öffentliche Interesse von der privatrechtlichen Wertung im Rahmen der Bergschadenshaftung. Aus diesem Grund wurde bereits unter der Geltung der bisherigen Fassung der EinwirkungsBergV in der Praxis häufig der Nullrand zugrunde gelegt.



Drucksache 283/14

... Die zuständigen Behörden der Länder werden die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie das einhergehende Planfeststellungsverfahren für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes durchführen. Der hierfür erforderliche Personal- und Sachaufwand ist nur eingeschränkt zu beziffern und wird im Einzelfall auf rund 75.000 Euro geschätzt. Die Kostenschätzung basiert auf der Annahme, dass für die Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung 12 Personenmonate über den Zeitraum eines Jahres kalkuliert werden sollten (jeweils sechs Personenmonate bzw. 804 Stunden gehobener und höherer Dienst). Auf der Grundlage des Leitfadens der Bundesregierung zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands werden für die Länder Lohnkosten von 35,10 Euro/Stunde (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) bzw. 58,10 Euro/Stunde (Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt) zugrunde gelegt. Wie viele Anträge letztlich zu erwarten sind, kann zurzeit nicht abgeschätzt werden.



Drucksache 400/14

... , BetrSichV 2002) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Fehlen bergrechtlicher Regelungen (s. o.) ermöglicht zwar aufgrund § 1 Absatz 2 ArbSchG die dortigen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung unmittelbar anzuwenden, aber aufgrund des § 1 Absatz 4 der BetrSichV 2002, der die Anwendung der Regelungen zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln in Betrieben unter dem Regime des



Drucksache 427/14

... ) vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558). Diese bergrechtliche Verordnung ist mit der Änderung des Bundesberggesetz ebenfalls anzupassen. Diese Anpassung muss eine Erweiterung der Regelungen für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen, für den Betrieb von unterirdischen Kavernenspeichern und für solche Tagebaubetriebe, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, beinhalten.



Drucksache 281/14

... aufgenommen werden, dass Kommunen ab der ersten Stufe der bergrechtlichen Zulassung (Bergbauberechtigungen) in die Verfahren einbezogen werden.



Drucksache 795/12

... ) nicht der Fall, so dass neben der atomrechtlichen Genehmigung gesonderte öffentlichrechtliche Zulassungen, z.B. im Baurecht oder Bundesimmissionsschutzrecht, erforderlich sind. Mit dem Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, in dem eine Vielzahl öffentlichrechtlicher Belange berührt sein können, und um die Abstimmung zwischen den verschiedenen Fachbehörden zu erleichtern, soll es dem Antragsteller möglich sein, eine Genehmigung mit formeller und materieller Konzentrationswirkung zu beantragen bzw. eine Wahlmöglichkeit zu haben, sollten separate Fachgenehmigungen unter der Trennung der fachrechtlichen Aspekte sinnvoller erscheinen. Die Formulierung lässt es auch zu, die Konzentrationswirkung nach Maßgabe des Antrags auf einzelne Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften zu beschränken, um beispielsweise bergrechtliche Zulassungen von der Konzentrationswirkung auszunehmen, wenn dies sachdienlich ist.



Drucksache 314/12 (Beschluss)

... Dazu gehören Anlagen, in denen folgende, nicht unter die abfallrechtlichen Vorschriften fallenden und nachfolgend nur beispielhaft aufgezählten Abfälle chemisch oder biologisch behandelt oder längerfristig gelagert werden: Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten sowie der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben anfallen und die auf der Grundlage bergrechtlicher Vorschriften zu entsorgen sind, ferner Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, tierische Nebenprodukte (sofern nicht für die Verbrennung oder biologische Behandlung vorgesehen). Ferner gehört dazu beispielsweise die Lagerung und Behandlung von Kampfmitteln, gespeichertes Kohlendioxid, radioaktive Abfälle.



Drucksache 314/1/12

... Dazu gehören Anlagen, in denen folgende, nicht unter die abfallrechtlichen Vorschriften fallenden und nachfolgend nur beispielhaft aufgezählten Abfälle chemisch oder biologisch behandelt oder längerfristig gelagert werden: Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten sowie der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben anfallen und die auf der Grundlage bergrechtlicher Vorschriften zu entsorgen sind, ferner Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, tierische Nebenprodukte (sofern nicht für die Verbrennung oder biologische Behandlung vorgesehen). Ferner gehört dazu beispielsweise die Lagerung und Behandlung von Kampfmitteln, gespeichertes Kohlendioxid, radioaktive Abfälle.



Drucksache 747/1/12

... betrachtet werden. Für die Genehmigung dieser Vorhaben ist ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.



Drucksache 747/12

... "A. Allgemeines Der Stellenwert von Lagerstätten mit geringer Durchlässigkeit nimmt vor dem Hintergrund der energiepolitischen Zielsetzungen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Versorgungssicherheit auf der Grundlage heimischer Energieträger zu. Die wirtschaftliche Nutzung der in diesen Lagerstätten vorhandenen Bodenschätze erfordert den Einsatz einer Technologie, bei der in Tiefbohrungen zur Erhöhung der Fließrate mit hydraulischem Druck künstliche Risse in tief liegenden geologischen Lagerstättenformationen erzeugt werden. Auf Grund der zunehmenden Dimensionen dieser Vorhaben sollen die damit verbundenen Umweltauswirkungen zukünftig im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung betrachtet werden. Sofern danach mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist für die Genehmigung dieser Vorhaben ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen."



Drucksache 747/12 (Beschluss)

... Die Umweltauswirkungen von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen über Bohrungen und hier insbesondere der Vorhaben, bei denen das Hydraulic Fracturing (Frac-Maßnahmen) durchgeführt wird, sind vielfältig. In Betracht kommen zum Beispiel nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser durch die Frac-Maßnahmen und die dabei verwandten Flüssigkeiten, Leckagerisiken, Erschütterungen und bei größeren Gewinnungsvorhaben die erhebliche Inanspruchnahme von Natur und Landschaft durch Bohrstandorte und Verbindungsleitungen. Die geltenden Regelungen für die bergrechtliche Zulassung von Vorhaben der Erdöl- und Erdgasgewinnung berücksichtigen diese namentlich bei Vorhaben zur unkonventionellen Erdgasgewinnung in Betracht zu ziehenden spezifischen Auswirkungen bisher nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 1 Nummer 2 der Verordnung über die



Drucksache 214/11

... 3. Beeinträchtigungen von Bodenschätzen und vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, deren Schutz jeweils im öffentlichen Interesse liegt, sowie Beeinträchtigungen von bergrechtlichen Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassungen ausgeschlossen sind,



Drucksache 255/11

... "10a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln sowie für die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebeneinrichtungen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf militärische Belange, auf die Erfordernisse der Raumordnung, auf sonstige öffentliche Belange und auf private Belange, soweit eine Zulassung nicht nach bergrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist;".



Drucksache 214/11 (Beschluss)

... und eines bergrechtlichen Betriebsplanantrages für einen Aufsuchungsbetrieb. Nach der Konzeption des



Drucksache 388/11

... Die Umweltauswirkungen von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen über Bohrungen und hier insbesondere der Vorhaben, bei denen das Hydraulic Fracturing (Frac-Maßnahmen) durchgeführt wird, sind vielfältig. In Betracht kommen zum Beispiel nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser durch die Frac-Maßnahmen und die dabei verwandten Flüssigkeiten, Leckagerisiken, Erschütterungen und bei größeren Gewinnungsvorhaben die erhebliche Inanspruchnahme von Natur und Landschaft durch Bohrstandorte und Verbindungsleitungen. Die geltenden Regelungen für die bergrechtliche Zulassung von Vorhaben der Erdöl- und Erdgasgewinnung berücksichtigen diese namentlich bei Vorhaben zur unkonventionellen Erdgasgewinnung in Betracht zu ziehenden spezifischen Auswirkungen bisher nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 der Verordnung über die



Drucksache 214/1/11

... und eines bergrechtlichen Betriebsplanantrages für einen Aufsuchungsbetrieb. Nach der Konzeption des



Drucksache 123/11

... , die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen. Sie gilt ferner nicht für Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen vom 27. September 2002 (BGBl. I S.



Drucksache 348/11

... - Um die Wahrscheinlichkeit von Folgeschäden durch Erschütterungen der Erdoberfläche einschätzen zu können, sollen im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren Gefährdungsgutachten gefordert werden.



Drucksache 216/11 (Beschluss)

... Diese angestrebte Zielsetzung wird mit der vorgeschlagenen Formulierung nicht vollständig erreicht. Denn die spezielle bergrechtliche Abfallregelung des § 22a



Drucksache 244/10

... Für das betroffene Wirtschaftsunternehmen fallen keine zusätzlichen Berichtskosten an, da der Betreiber im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis auf bergrechtlicher oder anderer rechtlicher Basis ohnehin berichten muss. Der Inhalt dieser Berichte deckt die Informationsanforderungen des Beschlusses 2007/2 ab.



Drucksache 282/1/09

... es, soweit sie sich auf die Aufsuchung oder Bewilligung der Gewinnung von Bodenschätzen, insbesondere von Kohlenwasserstoffen oder von Sole beziehen, werden auf Verlangen des Unternehmers als bergrechtliche Verfahren weitergeführt.



Drucksache 280/1/09

... Planfeststellungen, Plangenehmigungen und bergrechtliche Betriebspläne



Drucksache 280/09

... § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne



Drucksache 280/09 (Beschluss)

... Planfeststellungen, Plangenehmigungen und bergrechtliche Betriebspläne



Drucksache 282/09

... Nummer 3 dient dem Schutz volkswirtschaftlich wichtiger Bodenschätze und erworbener bergrechtlicher Rechtspositionen. Sie greift Wertungen von § 11 Nummer 9 und § 55 Abs. 1 Nummer 4



Drucksache 278/09 (Beschluss)

... eine bergrechtliche Nutzungsmöglichkeit genehmigt, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwirklichung dieser Nutzung jedoch ein Biotop entstanden ist. Oftmals entstehen auch während des Abbaus von Rohstoffen (zeitlich befristete) Biotope. Auch hier ist es gerechtfertigt, auf den Ausgangszustand abzustellen. Durch diese Regelung wird zudem vermieden, dass auf der Fläche bewusst Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung eines Biotops durchgeführt werden. Aus Sicht des Naturschutzes ist hier auch ein Biotop auf Zeit ein sinnvolles Ziel.



Drucksache 278/1/09

... eine bergrechtliche Nutzungsmöglichkeit genehmigt, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwirklichung dieser Nutzung jedoch ein Biotop entstanden ist. Oftmals entstehen auch während des Abbaus von Rohstoffen (zeitlich befristete) Biotope. Auch hier ist es gerechtfertigt, auf den Ausgangszustand abzustellen. Durch diese Regelung wird zudem vermieden, dass auf der Fläche bewusst Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung eines Biotops durchgeführt werden. Aus Sicht des Naturschutzes ist hier auch ein Biotop auf Zeit ein sinnvolles Ziel.



Drucksache 282/09 (Beschluss)

... es, soweit sie sich auf die Aufsuchung oder Bewilligung der Gewinnung von Bodenschätzen, insbesondere von Kohlenwasserstoffen oder von Sole beziehen, werden auf Verlangen des Unternehmers als bergrechtliche Verfahren weitergeführt.



Drucksache 280/09A

... Zu § 19 (Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne)



Drucksache 768/08A

... unterfallen, ist die Umsetzung der europäischen Vorgaben durch die Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 24. Januar 2008 erfolgt.



Drucksache 795/07 (Beschluss)

Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen



Drucksache 795/07

Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen



Drucksache 751/06

... Absatz 2 beinhaltet die Ausnahme für den bestehenden Vorrang bergrechtlicher Vorschriften (vgl. die §§ 11 und 12 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBL. I S. 2452) an die Richtlinien



Drucksache 141/06

... Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) als unmittelbare Beteiligung des Bundes ist zuständig für die Sanierung und Verwertung der Flächen der stillgelegten, nicht privatisierten ostdeutschen Braunkohletagebaue und -verarbeitungsanlagen. Die bis zur Währungsunion entstandenen bergrechtlichen Sanierungsverpflichtungen teilen sich der Bund und die betroffenen Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis 75 Prozent zu 25 Prozent Die LMBV als bergrechtlich Verpflichtete nimmt die Aufgaben als Projektträgerin wahr und beauftragt Dritte mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen. An der Finanzierung der nach der Währungsunion aus dem befristeten Weiterbetrieb einzelner Betriebsteile entstandenen bergrechtlichen Sanierungs-, Rekultivierungs- und Verwaltungsverpflichtungen beteiligen sich die Länder nicht. Die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH (GVV), eine Tochtergesellschaft der LMBV, befasst sich mit der Stilllegung der unwirtschaftlichen Bergwerksbetriebe des Kali-, Erz- und Spatbergbaus der ehemaligen DDR sowie der Verwertung der dazugehörigen Flächen. Die Energiewerke Nord GmbH (EWN), eine unmittelbare Beteiligung des Bundes, ist mit der Stilllegung, dem Rückbau und der notwendigen Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Greifswald und Rheinsberg betraut. Alle drei Gesellschaften - LMBV, GVV und EWN - erhalten Zuwendungen des Bundes. Liegenschaftsbezogene Aufgaben nehmen die in TLG Immobilien GmbH umbenannte Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH und die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) wahr. Die Tätigkeit der BVVG konzentriert sich auf die Verwertung der ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen für die BvS. Ihren Einnahmeüberschuss führt sie an die Alleingesellschafterin BvS ab. Die bundeseigene TLG ist, nachdem der ursprüngliche Gesellschaftszweck - Erfüllung der auf das Bundesministerium der Finanzen übertragenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben der ehemaligen Treuhandanstalt - entfallen ist, heute ein auf Dauer angelegtes, renditeorientiertes Immobilienunternehmen mit dem Geschäftszweck der Vermietung, Verwaltung, Entwicklung, Verkauf und Erwerb von Grundstücken.



Drucksache 251/05

Zweite Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen



Drucksache 251/1/05

Zweite Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.