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"Bereitschaft"
Drucksache 464/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
... Insbesondere in Fällen, in denen der Antragsgegner eine inhaltliche Beteiligung am Schlichtungsverfahren ablehnt und schlichtweg überhaupt nicht reagiert, besteht die Gefahr, dass Ansprüche des Antragstellers verjähren. Die Voraussetzungen des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB (schwebende Verhandlungen) sind in derartigen Fällen regelmäßig nicht erfüllt, weil die für § 203 BGB notwendige Bekundung der Bereitschaft zum Meinungsaustausch der Beteiligten nicht vorliegt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 LuftVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 - neu - LuftVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 - neu - LuftVG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 3 Satz 3 - neu - LuftVG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 4 Satz 1a - neu - LuftVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 4 Satz 2 LuftVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 4 Satz 3 LuftVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 5 und 6 LuftVG , § 57a Absatz 4 LuftVG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57a Absatz 2a - neu - LuftVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57a Absatz 3 Satz 1a - neu - LuftVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57a Absatz 6 - neu - LuftVG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57b Absatz 1 LuftVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57b Absatz 5 - neu - LuftVG
14. Zu Artikel 1 allgemein
Zu Artikel 1 Nummer 3
15. Zu Artikel 1a - neu - § 204 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 BGB
'Artikel 1a Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 395/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt COM(2012) 372 final
... b) die fehlende Bereitschaft einiger Verwertungsgesellschaften, länderübergreifende Online-Lizenzen zu vergeben wegen der speziellen Anforderungen, die diese Tätigkeit an sie stellt, und des Gefühls der Rechtsunsicherheit, was die Bündelung von Musikrepertoires erschwert.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen
2. Ergebnisse der Befragung der Interessengruppen Folgenabschätzung
2.1 Öffentliche Konsultation
2.2 Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Wahl des Rechtsinstruments
3.4. Erläuterung des Vorschlags
3.4.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
3.4.2. Verwertungsgesellschaften
3.4.3. Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften
3.4.4. Durchsetzungsmaßnahmen
3.4.5 Grundrechte und besondere Erwägungsgründe
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Titel II Verwertungsgesellschaften
Kapitel 1 Mitgliedschaft und Organisation von Verwertungsgesellschaften
Artikel 4 Allgemeine Grundsätze
Artikel 5 Rechte der Rechteinhaber
Artikel 6 Mitgliedschaftsbedingungen von Verwertungsgesellschaften
Artikel 7 Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft
Artikel 8 Aufsichtsfunktion
Artikel 9 Pflichten der die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führenden Personen
Kapitel 2 Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten
Artikel 10 Einziehung und Verwendung der Einnahmen aus den Rechten
Artikel 11 Abzüge
Artikel 12 Ausschüttung an die Rechteinhaber
Kapitel 3 Rechtewahrnehmung für andere Verwertungsgesellschaften
Artikel 13 Auf der Grundlage von Vertretungsverträgen wahrgenommene Rechte
Artikel 14 Abzüge und Zahlungen bei Vertretungsverträgen
Kapitel 4 Verhältnis zu den Nutzern
Artikel 15 Lizenzvergabe
Kapitel 5 Transparenz und Berichtspflichten
Artikel 16 Information der Rechteinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte
Artikel 17 Information anderer Verwertungsgesellschaften über die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Vertretungsverträgen
Artikel 18 Information der Rechteinhaber, Mitglieder, anderer Verwertungsgesellschaften und Nutzer auf Anfrage
Artikel 19 Offenlegung
Artikel 20 Jährlicher Transparenzbericht
Titel III VERGABE von Mehrgebietslizenzen für ONLINE-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften
Artikel 21 Vergabe von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt
Artikel 22 Kapazitäten zur Verarbeitung von Mehrgebietslizenzen
Artikel 23 Transparenz der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires
Artikel 24 Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires
Artikel 25 Korrekte und zügige Berichterstattung und Rechnungsstellung
Artikel 26 Ordnungsgemäße und unverzügliche Vergütung der Rechteinhaber
Artikel 27 Auftragsvergabe
Artikel 28 Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen
Artikel 29 Pflicht zur Vertretung anderer Verwertungsgesellschaften bei Mehrgebietslizenzen
Artikel 30 Zugang zu Mehrgebietslizenzen
Artikel 31 Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Tochtergesellschaften von Verwertungsgesellschaften
Artikel 32 Lizenzierungsregelung für Online-Dienste
Artikel 33 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehanstalten
Titel IV Durchsetzungsmassnahmen
Artikel 34 Streitbeilegungsverfahren für Mitglieder und Rechteinhaber
Artikel 35 Streitbeilegungsverfahren für Nutzer
Artikel 36 Alternative Streitbeilegung
Artikel 37 Beschwerden
Artikel 38 Sanktionen und Maßnahmen
Artikel 39 Zuständige Behörden
Artikel 40 Einhaltung der Bestimmungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen
Titel V BERICHTERSTATTUNG Schlussbestimmungen
Artikel 41 Bericht
Artikel 42 Umsetzung
Artikel 43 Inkrafttreten
Artikel 44 Adressaten
Anhang I
Anhang II ERLÄUTERNDE Dokumente zur Umsetzung dieser Richtlinie
Komplexität der Richtlinie und des betroffenen Sektors
Kohärenz und Verhältnis zu anderen Initiativen
3 Verwaltungsaufwand
Drucksache 159/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/7 1/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - COM(2012) 131 final
... (11) Gegenseitiges Vertrauen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit, fortlaufender Dialog und gegenseitiges Verständnis sind in dieser Hinsicht von grundlegender Bedeutung.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund
Allgemeiner Kontext
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
2.1. Konsultation interessierter Kreise
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1 Allgemeiner Rahmen - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4 Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
3.4.1 Gegenstand
3.4.2 Prävention von Missbrauch und Umgehung - Elemente für bessere Umsetzung und besseres Monitoring der Anwendung des Entsendekonzepts
3.4.3 Zugang zu Informationen
3.4.4 Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe
3.4.5 Monitoring der Einhaltung - nationale Kontrollmaßnahmen - Verbindung zur Verwaltungszusammenarbeit
3.4.6. Durchsetzung - Verteidigung von Rechten, Untervergabeketten, Haftung und Sanktionen
5 Beschwerdeverfahren
Gesamtschuldnerische Haftung
3.4.7. Grenzüberschreitende Durchsetzung von Verwaltungsbußgeldern und -sanktionen
3.4.8. Schlussbestimmungen - Sanktionen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Verhinderung von Missbrauch und Umgehung von Bestimmungen
Kapitel II Zugang zu Informationen
Artikel 4 Aufgaben der Verbindungsbüros
Artikel 5 Besserer Zugang zu Informationen
Kapitel III Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 6 Gegenseitige Amtshilfe - allgemeine Grundsätze
Artikel 7 Rolle des Mitgliedstaats der Niederlassung
Artikel 8 Begleitende Maßnahmen
Kapitel IV überwachung der Einhaltung
Artikel 9 Nationale Kontrollmaßnahmen
Artikel 10 Prüfungen
Kapitel V Durchsetzung
Artikel 11 Verteidigung von Rechten - Erleichterung der Einreichung von Beschwerden - Nachzahlungen
Artikel 12 Unteraufträge - gesamtschuldnerische Haftung
Kapitel VI Grenzüberschreitende Durchsetzung von Verwaltungsstrafen Sanktionen
Artikel 13 Allgemeine Grundsätze -gegenseitige Amtshilfe und Anerkennung
Artikel 14 Ersuchen um Beitreibung, Information oder Mitteilung
Artikel 15 Aussetzung des Verfahrens
Artikel 16 Kosten
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Binnenmarkt-Informationssystem
Artikel 19 Änderung der [IMI-Verordnung]
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Bericht
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
Drucksache 465/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
... es (GG) dar. Die fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern sei ja, so das BVerfG, "gerade ein gewichtiger Grund, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu eröffnen oder aufrechtzuerhalten, sondern einem Elternteil die Sorge für das Kind allein zu übertragen". Die Übertragung auf den Vater sei wegen des damit verbundenen Sorgerechtsentzugs auf Seiten der Mutter zwar nur dann gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gebe, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreife, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorlägen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Komme eine gemeinsame Sorgetragung aber nicht in Betracht, so könnten gewichtige Belange des Kindes und sein Wohl auch den Wechsel der Alleinsorge auf den Vater rechtfertigen. Entsprechend ist auch § 1672 BGB zu überarbeiten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 28 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Artikel 5 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister
§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a.
Artikel 6 Evaluierung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Rechtliche Ausgangssituation
II. Entscheidungen des EGMR und des BVerfG
III. Tatsächliche Entwicklung
IV. Rechtsvergleichender Überblick
V. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs
VI. Änderungen zur geltenden Rechtslage und Ansatzpunkte des Entwurfs
1. Änderung des BGB
1.1. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern § 1626a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 BGB-E
1.2. Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern § 1671 BGB-E
1.3. Sonstige Änderungen des BGB
2. Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG
3. Änderungen des Rechtspflegergesetzes RPflG , des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche EGBGB und des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII
VIII. Gesetzgebungszuständigkeit
IX. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
X. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
XI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2103: Gesetz zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern
3 Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 4/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen COM(2011) 866 final
... 10. Der Bundesrat bezweifelt, dass eine Koordinierung der Krisenreaktionen der Mitgliedstaaten auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen durch den bisher nur beratend tätigen und zukünftig rechtlich formalisierten Gesundheitssicherheitsausschuss (Health Security Comitee, HSC) zweckmäßig und umsetzbar ist, da insbesondere unklar ist, wie die Koordinierung von Prävention und Krisenmanagement funktionieren soll. Der Gesundheitssicherheitsausschuss soll Gefahrbewertungen einholen oder Risikoeinschätzungen durch Experten vornehmen lassen, hat jedoch keinerlei Entscheidungs- oder Vorschlagsrechte, sondern soll lediglich die Kommission beraten. Der Bundesrat hält es für notwendig, zunächst die Aufgaben des Gesundheitssicherheitsausschusses eindeutig festzulegen und von den "Adhoc-Monitoringnetzen", dem Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) und anderen EU-Agenturen (zum Beispiel Arzneimittel) abzugrenzen, um zu klären, ob mit dem Gesundheitssicherheitsausschuss überhaupt ein Mehrwert erreicht werden kann. Darüber hinaus sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit zur Koordinierung von Bereitschafts- und Reaktionsplänen (zum Beispiel Pandemiepläne) durch den Gesundheitssicherheitsausschuss, da bereits Mechanismen etabliert sind, um die Interoperabilität der Pläne zu ermöglichen.
Drucksache 130/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
... g) Der Bundesrat sieht darüber hinaus auch bei der innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpakts noch erheblichen Klärungs- und Diskussionsbedarf. Er begrüßt die Bereitschaft des Bundes, mit den Ländern hierzu rasch in Gespräche einzutreten. Gleichzeitig äußert er die Erwartung, dass die Klärung der offenen Fragen sowie die konkrete innerstaatliche Umsetzung des Fiskalpakts schnellstmöglich im konstruktiven Dialog mit dem Ziel einer gemeinsamen Abstimmung zwischen Bund und Ländern erfolgen und den berechtigten Interessen der Länder Rechnung getragen wird.
Drucksache 635/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
... Der Vergleich zum Fachbeirat zeugt lediglich von der grundsätzlich fehlenden Bereitschaft der Bundesregierung, eine effektive Beratungstätigkeit durch den Verbraucherbeirat sicherzustellen. So enthält die geltende Satzung der Bundesanstalt keine Regelungen zum Fachbeirat, die über dessen bereits im FinDAG festgeschriebene Kompetenzen hinausgehen (vgl. § 8 der Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). § 8 Absatz 1 Satz 2 FinDAG enthält jedoch ein ausdrückliches Recht des Fachbeirates, Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis abzugeben. Eine vergleichbare gesetzliche Kompetenzregelung sieht das Gesetz für den Verbraucherbeirat jedoch gerade nicht vor. Um dieses Ungleichgewicht zu beheben, bedarf es zwingend einer gesetzlichen Ergänzung des Gesetzes im besagten Sinne.
1. Zur nichtstaatlichen Finanzaufsicht
2. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - FinDAG
3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 4b Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a - neu -, Absatz 4 FinDAG
4. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 8a Absatz 1 Satz 3 - neu - FinDAG
5. Zu Artikel 2d - neu - § 3 Absatz 3 - neu - PreisAngG Artikel 2e - neu - § 6c - neu - PAngVO
Artikel 2d Änderung des Preisangabengesetzes
Artikel 2e Änderung der Preisangabenverordnung
§ 6c Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Drucksache 128/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU - Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden - COM(2012) 95 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU - Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden - COM(2012) 95 final
Drucksache 740/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... "(1b) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber einer Anlage im Sinne von Absatz 1a Satz 1 und 2, die anderenfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach Absatz 1a dazu auf, die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wiederherzustellen, so kann der Betreiber die für die Vorhaltung oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen) neben den notwendigen Auslagen für konkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen) als angemessene Vergütung geltend machen. Nimmt der Betreiber der Anlage den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen in Anspruch, so darf die Anlage für die Dauer von fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der Fünfjahresfrist wieder eigenständig eingesetzt, so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen zu erstatten."
Drucksache 130/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
... 7. Der Bundesrat sieht darüber hinaus auch bei der innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpakts noch erheblichen Klärungs- und Diskussionsbedarf. Er begrüßt die Bereitschaft des Bundes, mit den Ländern hierzu rasch in Gespräche einzutreten. Gleichzeitig äußert er die Erwartung, dass die Klärung der offenen Fragen sowie die konkrete innerstaatliche Umsetzung des Fiskalpakts schnellstmöglich im konstruktiven Dialog mit dem Ziel einer gemeinsamen Abstimmung zwischen Bund und Ländern erfolgen und den berechtigten Interessen der Länder Rechnung getragen wird.
Drucksache 501/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 2. fordert den Sudan und den Südsudan auf, ihren politischen Willen und ihre praktische Bereitschaft zu zeigen, den Weg des Friedens zu beschreiten, indem sie die Sicherheitsbedenken beider Seiten im Wege substanzieller Verhandlungen im Rahmen des Gemeinsamen Mechanismus für politische und Sicherheitsfragen angehen und mit der Einrichtung einer sicheren, entmilitarisierten Grenzzone und dem bedingungslosen Rückzug all ihrer Streitkräfte auf ihre Seite der Grenze im Einklang mit früher geschlossenen Abkommen, unter anderem dem Abkommen über die Unterstützungsmission für die Grenzüberwachung vom 30. Juli 2011, beginnen;
Drucksache 230/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
... Regelverstöße, Statistik; Risiko und Risikobereitschaft; Fahrfehler, Unfälle, Trends, defensive Fahrweise; aggressives Fahren; Fahren in der Gruppe; Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; Verantwortung für Mensch und Umwelt
Drucksache 510/2/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ ... /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)
... Die mittelständischen Unternehmen sind die tragende Säule der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland. Die Entwicklungen im Bereich der Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen bzw. Veränderungen bei den dabei zu berücksichtigenden Rahmenfaktoren (wie z.B. Auswirkungen von Bankaufsichtsregelungen auf die Kreditvergabebereitschaft und Konditionengestaltung von Kreditinstituten) sind daher von hoher Bedeutung. Eine jährliche Berichterstattung durch die Bundesregierung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Expertisen der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wird daher als erforderlich angesehen.
Drucksache 467/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... Gleichzeitig belegen Untersuchungen, dass beim außergerichtlichen Einigungsversuch in einigen Bundesländern hohe Erfolgsquoten zu verzeichnen sind. In diesem Verfahrensabschnitt wird den Schuldnern durch die Schuldnerberatungsstellen eine umfassende Hilfestellung angeboten. Sie finden häufig in informeller Atmosphäre leichter zu einer Kooperation mit den Gläubigern. Der Gesetzentwurf zieht aus diesem Befund die Konsequenz, das mittlerweile weitgehend bedeutungslose gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren abzuschaffen und stattdessen auch in den Verbraucherinsolvenzverfahren das bewährte Instrument des Insolvenzplans zuzulassen. Im Interesse des Schuldners und um die Erfolgsaussichten eines Plans noch zu steigern, kann der Schuldner sich auch in diesem Verfahrensstadium durch eine Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen. Werden die Gerichte von dem Schuldenbereinigungsverfahren entlastet, so können freiwerdende Ressourcen zur weiteren Förderung einer gütlichen Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern im Rahmen eines Planverfahrens fruchtbar gemacht werden. Die Grundkonzeption des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird von der Neuregelung nicht berührt. Wie im geltenden Recht hat der Schuldner die in § 305 Absatz 1 InsO aufgeführten Unterlagen einzureichen und die Bescheinigung der geeigneten Person oder Stelle über den Einigungsversuch vorzulegen. Allerdings soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, der offensichtlich aussichtslos ist. Nach der Legaldefinition in § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO ist dies der Fall, wenn die Gläubiger nur eine Befriedigungsquote von fünf Prozent oder darunter zu erwarten haben oder der Schuldner 20 oder mehr Gläubiger hat. Die Änderung dient der Verfahrensoptimierung und soll den außergerichtlichen Einigungsversuch stärken. So sollen die Gläubiger möglichst nur noch mit Schuldenbereinigungsplänen in Verfahren befasst werden, in denen auch nach Ansicht der geeigneten Person oder Stelle überhaupt Einigungschancen bestehen. Denn die fortwährende Konfrontation der Gläubiger mit Schuldenbereinigungsplänen, die keinerlei Aussicht auf Erfolg haben, verursacht einen erheblichen Arbeitsaufwand und führt daher auf Seiten der Gläubiger nicht selten zu einer Einstellung der Verhandlungsbereitschaft und einer vollständigen Verweigerungshaltung gegenüber dem außergerichtlichen Einigungsversuch. Bestehen in einem Fall keine Einigungschancen, so kann der Schuldner künftig anstelle des Nachweises über das Scheitern des Schuldenbereinigungsversuchs einen Nachweis erbringen, dass ein Einigungsversuch offensichtlich aussichtslos war. Die Bescheinigung der Erfolglosigkeit oder offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Einigungsversuchs ist wie bisher Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag.
Drucksache 128/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU - Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden - COM(2012) 95 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU - Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden - COM(2012) 95 final
Drucksache 310/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts
... § 529 Anzeige der Ladebereitschaft
Drucksache 214/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 4. ersucht Präsident Medwedew, Worten Taten folgen zu lassen und die Verabschiedung der notwendigen Reformen des politischen Systems zu gewährleisten, und erwartet, dass der neue russische Präsident bereit sein wird, Selbige voranzutreiben, einschließlich der unbedingt notwendigen Vereinfachung der Vorschriften für die Registrierung politischer Parteien; fordert konkrete Zusagen, auch die Probleme im Zusammenhang mit der Medien-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit anzugehen; bekräftigt die Bereitschaft der EU zur Zusammenarbeit mit Russland, auch im Rahmen der Partnerschaft für Modernisierung, um die Achtung der Menschen- und Grundrechte, wobei die Freilassung der politischen Häftlinge ein entscheidender Aspekt ist, und die Leistungsfähigkeit eines unabhängigen rechtsstaatlichen Systems in Russland zu verbessern;
Drucksache 312/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
... Fehlermeldesysteme beruhen auf der Beteiligung der Beschäftigten der Institutionen im Gesundheitswesen. Die Bereitschaft der Beschäftigten, Fehler zu melden, ist schwer herzustellen und leicht zu erschüttern. Die bloße Vermutung, es könne durch eine Fehlermeldung jemandem ein Nachteil entstehen, reicht in der Regel aus, die Meldebereitschaft verschwinden zu lassen und damit das Fehlermeldesystem insgesamt wertlos zu machen. Angesichts von geschätzten 17 500 Todesfällen aufgrund von Behandlungsfehlern jährlich muss die Bereitschaft der Beschäftigten, sich an Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen zu beteiligen, gefördert werden, indem die Informationen aus solchen Systemen besonders geschützt werden. Nur durch das Bekanntwerden von Fehlern und Risiken lassen sich diese für die Zukunft vermeiden. Dies dient unmittelbar dem Schutz von Leben und Gesundheit zahlreicher Patienten. Eine bloße Anonymisierung der Daten wird in den meisten Fällen hingegen nicht ausreichen, da insbesondere bei kleineren Einheiten auch anonymisierte Fälle Rückschlüsse auf die handelnden Personen zulassen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630b BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1 und § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - und § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB *
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 4 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 BGB *
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 3 BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 1 Satz 2a - neu - BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 3 BGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 1 Satz 3 - neu - BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 2 Satz 3 - neu - BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 3 BGB
26. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 5 Satz 2 BGB
27. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 6 - neu - BGB
28. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB
§ 630i Besondere Bestimmung bei der Erbringung von Zusatzleistungen
29. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB
§ 630i Rücktritt vom Behandlungsvertrag
30. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 3a - neu - SGB V
31. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 55 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB V ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
33. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65b Absatz 2 Satz 1 SGB V
34. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65c SGB V
§ 65c Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Behandlungsfehlern
35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 66 SGB V
36. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 3 SGB V , Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 2 SGB V
37. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 5 SGB V
38. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 4 SGB V
39. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 95 Absatz 3 Satz 4 - neu - und Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB V
40. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V
41. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe 0a -neu-
'Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
42. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 140h Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 2 Nummer 12 - neu - § 299 Absatz 3 Satz 3a - neu - und 3b - neu - SGB V Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 12 anzufügen:
44. Zur Patientenquittung § 305 Absatz 2 SGB V
45. Zur Anpassung des Gesetzentwurfs an die UN-Behindertenrechtskonvention
46. Zur Einrichtung eines Härtefallfonds
47. Zum Patientenentschädigungsfonds*
Drucksache 503/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz
... Da nach den bisherigen Erfahrungen davon auszugehen ist, dass weitere Anreize zur freiwilligen Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht ausreichen werden, um die professionellen Einreicher in absehbarer Zeit und auf breiter Front zu einer Umstellung zu bewegen, sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer - modifizierten, auf die bidirektionale Kommunikation zwischen Gerichten und Anwaltschaft ausgerichtete - Nutzungspflicht vor. Denn selbst bei freiwilliger Bereitschaft einer Mehrheit der Rechtsanwälte, würde die Nichtnutzung durch eine qualifizierte Minderheit immer noch zu den oben dargestellten erheblichen Druck- und Scan-Aufwänden bei den Gerichten und bei Rechtsanwälten führen, welche die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs nutzen wollen. Die Justiz müsste genauso wie ihre Kommunikationspartner mit erheblichen Investitionen in Vorlage treten, ohne die Gewissheit zu haben, dass tatsächlich die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung erfolgt. Daher sind die Errichtung der Infrastruktur für ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach durch die Bundesrechtsanwaltskammer zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr auf Seiten der Rechtsanwälte und die schrittweise Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs in bestimmten Bereichen für alle professionellen Einreicher zwingend erforderlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 49c Einreichung von Schutzschriften
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 130c Aktenausdruck
§ 130d Elektronische Akte
§ 130e Akteneinsicht; Abschriften
§ 130f Datenträgerarchiv
§ 174a Zustellung mittels elektronischer Übermittlung
§ 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
§ 945a Einreichung von Schutzschriften
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 46f Aktenausdruck
Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 9 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 10 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 50a Bekanntmachungsorgan des Vereins
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 38
§ 39
§ 40
§ 168
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 13 Änderung des Handelsgesetzbuches
Artikel 14 Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 15 Änderung des Signaturgesetzes
§ 5a Vergabe von Organisationszertifikaten
§ 7a Inhalt von Organisationszertifikaten
§ 8a Sperrung von Organisationszertifikaten
Artikel 16 Änderung des Verschollenheitsgesetzes
§ 20
Artikel 17 Änderung des Wechselgesetzes
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen
Artikel 19 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 20 Änderung der Grundbuchordnung
§ 137 Form elektronischer Dokumente
Artikel 21 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 22 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 24 Änderung der Kostenordnung
Artikel 25 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 26 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Artikel 28 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 29 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 30 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 31 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 32 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 33 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Errichtung der Infrastruktur für ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach und obligatorischer elektronischer Rechtsverkehr für professionelle Einreicher
2. Empfangsbekenntnis elektronische Eingangsbestätigung als Zustellungsnachweis
3. Zulassung weiterer sicherer Verfahren der elektronischen Identifikation im elektronischen Rechtsverkehr und Schaffung einer neuen Organisationssignatur
4. Schaffung besonderer elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb gerichtlicher Verfahren
5. Elektronisches Schutzschriftenregister
6. Papierbekanntmachungen und -veröffentlichungen
7. Gebührenrechtliche Folgen der Übersendung von Originalschriftsätzen per Telefax und Gebührenanreize für die elektronische Einreichung
8. Mahnverfahren bei den Arbeitsgerichten
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu den §§ 130c
Zu § 130e
Zu § 130f
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu den Buchstabe n
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu den Nummer n
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 2
Absatz 4
Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu den Nummer n
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu den Nummern 4 bis 6
Zu Artikel 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 21
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 22
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 23
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 24
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Artikel 31 bis 33 (Weitere Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung, des Sozialgerichtsgesetzes und der Finanzgerichtsordnung)
Zu Artikel 34
Drucksache 137/12
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)
... 3. Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):
Drucksache 610/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung - Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik - COM(2012) 582 final
... Wenn wir in einem frühen Stadium in die Einführung und Verbreitung neuer Technologien investieren, werden wir eine technologische Spitzenposition einnehmen, so dass Innovationen in Europa auch künftig für Wachstum und Beschäftigung sorgen werden. Durch den sogenannten Vorreitervorteil können Produktivität, Ressourceneffizienz und Marktanteile gesteigert werden. Die Konsultation der Interessenträger zeigt, dass sich die ungewisse künftige Entwicklung neuer Märkte häufig leider negativ auf das Vertrauen der Unternehmen und auf die Investitionsbereitschaft auswirkt. Die mit neuen Märkten assoziierte Ungewissheit muss daher unbedingt ausgeräumt werden, indem ein einfacher, solider, verlässlicher und langfristiger Rahmen für technische Bestimmungen und Normen sowie für sonstige Rechtsvorschriften im Binnenmarkt geschaffen wird.
Drucksache 94/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Weißbuch der Kommission: Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten - COM(2012) 55 final
... Der Bundesrat verweist weiterhin darauf, dass in Deutschland die Sicherheit der erworbenen Rentenanwartschaften durch die nach deutschem Recht bestehende Subsidiärhaftung der Arbeitgeber und die gesetzlich geregelte Insolvenzsicherung angemessen gewährleistet ist. Zudem brauchen Unternehmen finanzielle Mittel vor allem für Investitionen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und damit auch Arbeitsplätze sichern zu können. Eine Vorgabe, mehr Eigenkapital zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung zurückzulegen, hätte dementsprechend negative Folgen für die Investitionsbereitschaft der Betriebe bzw. deren Bereitschaft, betriebliche Altersversorgung im bisherigen Umfang anzubieten.
Drucksache 666/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
... Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller der leibliche Vater ist. Um die erforderliche Klärung der leiblichen Vaterschaft zu ermöglichen, stellt das Gesetz eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Die vorgesehene Inzidentprüfung der leiblichen Vaterschaft im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens hat den Vorteil, dass nur der umgangswillige bzw. an einer Auskunft interessierte Mann eine Klärung seiner leiblichen Vaterschaft erlangen kann, und dies auch nur im Hinblick auf ein potenzielles Umgangs- bzw. Auskunftsrecht. Der vermeintliche biologische Vater soll nicht allein mit seinem Klärungsinteresse - d.h. hier losgelöst von seinem Wunsch nach und seiner Bereitschaft zum Umgang (oder Auskunft) - Unfrieden in eine funktionierende soziale Familie hineintragen (vgl. dazu bereits Bundestagsdrucksache 16/6561, S. 12).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Rechtliche Ausgangssituation
1. Umgang der Eltern, § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB
2. Umgangsrecht anderer Bezugspersonen, § 1685 BGB
3. Auskunftsrecht der Eltern, § 1686 BGB
II. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
1. Urteil vom 21. Dezember 2010 in dem Verfahren A../. Bundesrepublik Deutschland Beschwerde Nr. 20578/07
2. Urteil vom 15. September 2011 in dem Verfahren S../. Bundesrepublik Deutschland Beschwerde Nr. 17080/07
III. Rechtsvergleichender Überblick
IV. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs
V. Änderungen zur geltenden Rechtslage und Ansatzpunkte des Entwurfs
VI. Alternativen
VII. Gesetzgebungszuständigkeit
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IX. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2175: Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
3 Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 474/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
... Die bereits vorhandenen Instrumente des besonderen Städtebaurechts (städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in §§ 136 ff BauGB, Stadtumbaumaßnahmen in §§ 171a ff BauGB) reichen zur Lösung der aktuellen städtebaulichen Anforderungen nicht aus. Sie können nur bei großflächigen Ausmaßen eingesetzt werden und setzen eine Kooperationsbereitschaft seitens des Eigentümers voraus, die eben meistens bei Schrottimmobilien nicht vorhanden ist.
Drucksache 655/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92 /EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - COM(2012) 628 final
... 8. Eine Bewertung von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen sowie des Risikos von Unfällen, für die das Projekt anfällig sein könnte, und gegebenenfalls eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung solcher Risiken sowie von Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen für Krisenfälle (z.B. Maßnahmen gemäß der Richtlinie
Drucksache 663/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG )
... Durch die Sozialversicherungsträger wird zunehmend unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht von Ehrenamtsträgern thematisiert und zum Teil durchgesetzt, so z.B. für Ehrenamtliche, die in handwerklichen Organisationen tätig sind und ehrenamtliche Bürgermeister. Von Vielen wird dies als hinderlich für die Bereitschaft angesehen, ein Ehrenamt zu übernehmen oder fortzuführen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 AO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 5 AO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 8 - neu - AO
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 und 7 Buchstabe b § 60a und § 63 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 AO
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 3 AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 1 AO
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 2 AO
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 63 Absatz 5 AO
12. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 26 und 26a EStG Artikel 6 Nummer 2 und 3 § 31a Absatz 1 und § 31b Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
13. Zu Artikel 2 nach Nummer 1 § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG
14. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 3 - neu - § 4f - neu -, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG
§ 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern
Zu § 4f
Zu § 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 52
15. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 31a BGB , Nummer 3 § 31b BGB
16. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 5 § 81 Absatz 1 Satz 2 BGB
17. Begründung:
3 18.
19. Zu Artikel 12 Inkrafttreten
20. Zum Gesetzentwurf insgesamt
21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20:
Drucksache 515/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
... , § 180 Rn. 29 m. w. N.). Der Täter wird dabei mit beiden Personen in Verbindung stehen und deren zumindest grundsätzliche Bereitschaft für eine solche "Hilfe" abgeklärt haben müssen; da es hier - anders als bei § 180 Absatz 1 Nummer 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 217 Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2100: Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Drucksache 128/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU - Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden - COM(2012) 95 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU - Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden - COM(2012) 95 final
Drucksache 517/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
... ). Unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Gutachtenerstattung betrachtet, ist die vorgeschlagene Einfügung des Merkmals der Übernahmebereitschaft in § 13 Absatz 2 Satz 2
Drucksache 253/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenz-stelle für den Großhandel mit Strom und Gas
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, für mehr Transparenz und für eine Stärkung des Wettbewerbs auf dem Kraftstoffmarkt zu sorgen.
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
9. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 68a Satz 2 und 3 EnWG
10. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 95a Absatz 1 EnWG
Drucksache 278/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Innovationspartnerschaft für Wasser - COM(2012) 216 final
... Eine pauschale Begrenzung der Nutzung vorhandener erneuerbarer Wasserressourcen auf unter 20 Prozent würde die Bemühungen zur Umsetzung von Programmen für ein innovatives Wassermanagement erheblich beeinträchtigen. Gerade die Investitionsbereitschaft potenzieller Wassernutzer in solche Maßnahmen würde hierdurch sinken.
Drucksache 689/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
... a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
Drucksache 520/2/12
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften
... Durch die vorgeschlagene Änderung wird demgegenüber eine angemessene Balance geschaffen, die einerseits die Bereitschaft zur Anbindung von Offshore-Anlagen fördert, andererseits aber nur Risiken überträgt, die beherrschbar sind. Die Änderung unterstützt das Engagement und damit die Anbindung von Offshore-Anlagen.
Drucksache 387/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen COM(2012) 350 final
... (2) Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle der Risikobereitschaft von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten mindestens die Geschäftsleitung, Risikonehmer und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter gehören, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikonehmer. Diese Bestimmungen sollten auch für OGAW-Investmentgesellschaften gelten, die keine Verwaltungsgesellschaft benennen.
Drucksache 248/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... Im Zusammenhang mit den in § 50 neu vorgesehenen Ordnungswidrigkeitstatbeständen gehen die Länder nicht davon aus, dass es zu einer Vielzahl daraus herrührender Verfahren kommt. Der Verwaltungsaufwand werde sich - abhängig auch von der jeweiligen Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Unternehmen - allenfalls geringfügig erhöhen. Betroffen seien in erster Linie Personalkosten bei den Kommunen, die sich derzeit nicht beziffern ließen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Weingesetzes
§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost.
§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost.
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
VIII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 28
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1922: Siebentes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
Drucksache 557/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse 902. Sitzung des Bundesrates am 2. November 2012
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... 0) wurde festgelegt, dass es in der Entscheidung jedes Verwaltungsträgers bleibt, welche technischen Mittel er für die von ihm gewählte Form der Aufgabenwahrnehmung einsetzt. Die Bereitschaft zur Regelung der Zusammenarbeit im IT-Bereich wurde im Rahmen der Föderalismusreform als ein erhebliches Entgegenkommen der Länder gegenüber dem Bund interpretiert, da sie hier im Interesse der Förderung der gemeinsamen Nutzung des elektronischen Datenaustausches auf Teile ihrer Verwaltungsorganisationskompetenz verzichteten (vgl. "Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen", Deutscher Bundestag/Bundesrat (Hrsg.), 2010, S. 203 f.). Ein über die genannte Zusammenarbeit durch Vereinbarung hinausgehender Verzicht auf die Verwaltungsorganisationskompetenz war demnach weder gewollt noch vereinbart.
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 EGovG
8. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 EGovG Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 EGovG und zum Gesetzentwurf insgesamt
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 EGovG
11. Zu Artikel 1 § 12 EGovG
12. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 - neu - EGovG
13. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 EGovG
14. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 - neu - EGovG
15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 6 - neu - EGovG
16. Zu Artikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 VwVfG
18. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 5 VwVfG ^
19. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 VwVfG
20. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 VwVfG *, Artikel 4 § 36a Absatz 2 SGB I , Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b § 87a Absatz 3 und 4 AO
21. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a VwVfG
22. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 1 Satz 3 und 4 VwVfG
23. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 1 Satz 3 VwVfG
24. Zu Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe a § 10 Absatz 1 PAuswG , Nummer 3 Buchstabe b § 11 Absatz 4 PAuswG
25. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a - neu - PAuswG
26. Zu Artikel 20a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 der 3. SprengV
'Artikel 20a Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
27. Zu Artikel 25 § 28 Absatz 2 Satz 3 WaStrG
28. Zu Artikel 26 § 32d Absatz 1 Satz 2 LuftVG
29. Zu Artikel 26 § 32d Absatz 2 LuftVG
30. Zu Artikel 26 § 32d LuftVG , Artikel 1 § 15 EGovG
31. Zu Artikel 26a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 4, Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 BImSchG , Artikel 26b - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, § 6 der 9. BImSchV
'Artikel 26a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 26b Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
32. Zu Artikel 29 Absatz 2 Nummer 1 Evaluierung
33. Zu Artikel 30 Absatz 1 Inkrafttreten
34. Zum Gesetzentwurf insgesamt
35. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 428/12 (Begründung)
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs -Ordnung (StVO )
... Zwischen Bund und Ländern besteht Konsens, dass zu viele Verkehrszeichen angeordnet wurden und noch werden. Diese übermäßige Beschilderung führt zu einer allgemeinen Überforderung der Verkehrsteilnehmer und zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften. Zugleich wertet dies im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer die grundlegenden allgemeinen Verkehrsregeln ab und mindert deren Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation und der sich daraus ergebenden Verhaltensweise. In der Öffentlichkeit wird dieser "Schilderwald" auf den Straßen kritisiert. Bereits in einem Bericht der Kommission für Verkehrssicherheit vom 27.09.1982 (so genannte Höcherl-Kommission) wird darauf hingewiesen, dass der verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer durch Verkehrszeichen und Schilder nur auf solche Gefahren hinzuweisen sei, die er selbst bei aufmerksamer Beobachtung nicht erkennen könne und vor denen er somit sich selbst und andere nicht schützen kann.
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung zum Neuerlass
2. Vorbemerkung zur Schilderwaldnovelle
3. Entstehungsgeschichte zur Schilderwaldnovelle
4. Grundsätzliches zur Schilderwaldnovelle
5. Wesentlicher Inhalt der Schilderwaldnovelle
a Reduzierung der Menge der Verkehrsschilder und Verbesserung der Beschilderung
b Radverkehrsvorschriften
c weitere wesentliche Inhalte
6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder und Kommunen
7. Erfüllungsaufwand
7.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
7.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
7.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II. Sonstige Kosten
9. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
10. Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
a Allgemeines
b Im Einzelnen:
1. § 2 Absatz
2. § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c
3. § 5 Absatz 3 Nummer 2
4. § 6 Satz 1
5. § 7
6. § 7a neu
7. § 8 Absatz 1a und 2
8. § 9 Absatz 2
9. § 9a
10. § 10
11. § 12
12. § 13 Absatz 2
13. § 15a
14. §§ 16, 44, 45, 46, 47, 48
15. § 17 Absatz 2a
16. § 18
17. § 19
18. § 21 Absatz 3
19. § 24
20. § 30
21. § 31
22. § 35
23. § 37
24. § 39
25. § 40
26. § 41
27. § 42
28. § 43
29. § 44 Absatz 1 Satz 2
30. § 45
31. § 46 Absatz 3 Satz 4
32. § 49
33. § 51
34. § 52
35. § 53
36. Anlagen 1 bis 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2115: Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung
Drucksache 24/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union COM(2011) 934 final; Ratsdok. 18919/11
... Der Bundesrat lehnt die sich aus Artikel 12 ergebenden Möglichkeiten zur Schließung vermeintlicher Kapazitätslücken insgesamt ab. Mit Blick auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in der Vergangenheit wiederholt und zuletzt mit der Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 (BR-Drucksache 701/10(B)) darauf hingewiesen hat, dass die Errichtung eigener Ressourcen der Gemeinschaft die Grundlage eines Einstiegs in operative Kompetenzen darstellt und keinesfalls akzeptabel ist. Die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b entwickelte Verfahrensweise erlaubt nur den Schluss, dass hier - ungeachtet der letztlich noch vorzunehmenden Konstruktion in der Durchführung - im materiellen Sinne Unionskapazitäten entstehen. Eine derartige Selbstermächtigung der Gemeinschaft geht entschieden über die Kompetenzregel des Artikels 196 AEUV hinaus. Im Übrigen würde eine derartige Praxis auch im politischen Rahmen ein denkbar falsches Signal setzen. Denn es kann angenommen werden, dass hiernach auch die Bereitschaft einiger Mitgliedstaaten weiter sinken dürfte, ihre Defizite aus eigenem Antrieb abzubauen und für die entsprechenden Hilfsstrukturen zu sorgen.
Drucksache 608/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Da es sich bei den Absolventen der Rettungssanitäterausbildung überwiegend um ehrenamtliche Helferinnen und Helfer des Zivil- und Katastrophenschutzes handelt, die die Ausbildung in ihrer Freizeit absolvieren, ist zu erwarten, dass sich dieser Verlust an Planbarkeit beziehungsweise die Einschränkung der Verwendbarkeit dieser Ausbildung für eine spätere berufsqualifizierende Ausbildung negativ auf die Bereitschaft auswirken wird, eine derartige Belastung auf sich zu nehmen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 8 Nummer 1 NotSanG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG
4. Zu Artikel 1 § 4a - neu - NotSanG
§ 4a Befugnis zur Ausübung der Heilkunde
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 4 NotSanG
6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 4 NotSanG
7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 - neu - NotSanG
§ 5 Dauer, Struktur und Kosten der Ausbildung
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 2a
'Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
9. Zur Regelung der Finanzierung der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz
10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 31 Absatz 2 NotSanG
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 NotSanG
12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 - neu - und 2 NotSanG
13. Zu Artikel 1 § 9 NotSanG
14. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - NotSanG
15. Zu Artikel 1 § 15 NotSanG
16. Zu Artikel 1 § 21 NotSanG
17. Zu Artikel 1 § 31a - neu - NotSanG
§ 31a Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 NotSanG und Artikel 5 Satz 2 Außerkrafttreten
Drucksache 278/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Innovationspartnerschaft für Wasser - COM(2012) 216 final
... Eine pauschale Begrenzung der Nutzung vorhandener erneuerbarer Wasserressourcen auf unter 20 Prozent würde die Bemühungen zur Umsetzung von Programmen für ein innovatives Wassermanagement erheblich beeinträchtigen. Gerade die Investitionsbereitschaft potenzieller Wassernutzer in solche Maßnahmen würde hierdurch sinken.
Drucksache 608/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Unter Nummer 1 werden die Tätigkeiten benannt, die den Kernbereich der rettungsdienstlichen Aufgaben darstellen und die die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter im späteren Berufsalltag eigenständig, das heißt auf eigene Verantwortung ausführt. Dabei sind insbesondere die Buchstaben b und c von grundlegender Bedeutung. Sie beziehen sich auf den Einsatz und die Versorgung der Patientinnen und Patienten im Einsatz. Buchstabe b dient als Grundvorschrift. Im Regelfall ist die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter als Erste/r am Einsatzort und hat dort den Gesundheitszustand der betroffenen Personen im Sinne einer Ersteinschätzung zu beurteilen. Dabei muss sie oder er insbesondere in der Lage sein, eine vitale Bedrohung zu erkennen. Deswegen wird hierauf besonders hingewiesen. Auf Grund ihrer oder seiner Einschätzung hat sie oder er dann zu entscheiden, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierzu gehört insbesondere das Nachfordern der Notärztin oder des Notarztes, wenn diese nicht bereits anhand des Kriterienkatalogs für den Notarzteinsatz, den die Rettungsleitstelle bei der Annahme und Bearbeitung der Meldung eines Notfalls zu prüfen hat, mit alarmiert wurden. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter, die oder der an einen Einsatzort geschickt wird, die Information über die erfolgte oder nicht erfolgte Alarmierung der Notärztin oder des Notarztes mit seiner Einsatzinformation erhält. Die Frage einer Nachforderung sollte sich daher in der Regel nur stellen, wenn die Leitstelle auf Grund der ihr vorliegenden Informationen die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer Notärztin oder eines Notarztes nicht zutreffend beurteilt hat. Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit einer Nachforderung weiteren Personals, weiterer Rettungsmittel oder sonstiger ärztlicher Hilfe wie zum Beispiel einer Bereitschaftsärztin oder eines Bereitschaftsarztes oder einer Hausärztin oder eines Hausarztes. Zur Ersteinschätzung gehört es auch, die notärztliche oder andere Hilfen wieder abzubestellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters*)(Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Unterrichtungspflichten
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 4 Ausbildungsziel
§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
§ 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
§ 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 10 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 11 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 12 Ausbildungsvertrag
§ 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
§ 15 Ausbildungsvergütung
§ 16 Probezeit
§ 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
§ 22 Dienstleistungserbringende Personen
§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
§ 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
§ 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 28 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
§ 32 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 4 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2180: Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung des Hebammengesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 134/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG - COM(2012) 73 final
... Zu diesem Zweck sollte den zuständigen Behörden ein Mindestkatalog verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Sanktionen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Entzug der Zulassung, öffentliche Warnungen, Entlassung der Mitglieder der Leitungsorgane, Rückerstattung aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung erzielter Gewinne - soweit sich diese ermitteln lassen - und Geldbußen. Das Höchstmaß der Geldbußen sollte nicht unter dem in der Verordnung vorgesehenen Niveau liegen - 10 % des jährlichen Umsatzes einer rechtlichen Einheit oder 5 Mio. EUR oder 10 % der Jahreseinkünfte einer natürlichen Person. Bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen sollten die zuständigen Behörden eine Reihe in der Verordnung aufgeführter Kriterien berücksichtigen, einschließlich der Größe und finanziellen Solidität des Verantwortlichen, der Auswirkungen des Verstoßes und der Kooperationsbereitschaft des Verantwortlichen. Die vorgeschlagene Verordnung hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht an der Festlegung höherer Standards.
Drucksache 577/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung in der EU unterstützen - COM(2012) 537 final
... Dieses Katalysatorpotenzial kann auch eine wichtige Ressource für gesellschaftliche Innovation und für die Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen sein (z.B. Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, demografischer Wandel und kulturelle Vielfalt)10. So kann die Kultur- und Kreativwirtschaft zusammen mit dem Bildungs- und Berufsbildungssektor zur Entwicklung der richtigen Mischung aus Kompetenzen und Fertigkeiten (Kreativität, Unternehmergeist, kritisches Denken, Risikobereitschaft und Engagement) beitragen, die die EU in der Wissensgesellschaft benötigt, um wettbewerbsfähig zu sein.
Drucksache 329/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... E. in der Erwägung, dass die Durchführung der Nachwahlen vom 1. April 2012 und die Einladung ausländischer Beobachter und Journalisten sowie ihre Anwesenheit, darunter ein Vertreter des Europäischen Parlaments, die Bereitschaft der Regierung Birmas/Myanmars belegen, ihren Reformprozess fortzusetzen, der nachhaltig und unumkehrbar sein sollte;
Drucksache 94/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Weißbuch der Kommission: Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten COM(2012) 55 final
... 23. Der Bundesrat verweist weiterhin darauf, dass in Deutschland die Sicherheit der erworbenen Rentenanwartschaften durch die nach deutschem Recht bestehende Subsidiärhaftung der Arbeitgeber und die gesetzlich geregelte Insolvenzsicherung angemessen gewährleistet ist. Zudem brauchen Unternehmen finanzielle Mittel vor allem für Investitionen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und damit auch Arbeitsplätze sichern zu können. Eine Vorgabe, mehr Eigenkapital zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung zurückzulegen, hätte dementsprechend negative Folgen für die Investitionsbereitschaft der Betriebe bzw. deren Bereitschaft, betriebliche Altersversorgung im bisherigen Umfang anzubieten.
Drucksache 657/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Rahmen für die nächste Generation innovativer Finanzinstrumente - die EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen KOM (2011) 662 endg.
... Die für bestehende innovative Finanzierungsinstrumente durchgeführten Prüfungen und Evaluierungen kommen vor allem im Hinblick auf deren Output zu positiven Ergebnissen. Mit den bestehenden Instrumenten konnten Finanzierungsmittel für Empfänger mobilisiert werden, die andernfalls keine oder nur unzureichende Finanzierungsmöglichkeiten gehabt hätten. Außerdem haben die Instrumente die Bereitschaft der Finanzintermediäre erhöht, neue Finanzierungsprodukte auf lokaler Ebene zu entwickeln und anzubieten. Die internationalen Finanzinstitutionen, die mit der Umsetzung von EU-Programmen betraut wurden, haben der EU die Möglichkeit gegeben, die Instrumente über ein breites Länderspektrum hinweg anzubieten, indem sie ihr Expertenwissen über die Handhabung solcher Instrumente und über die direkte Förderung bewährter Praktiken bereitgestellt haben.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Innovative Finanzierungsinstrumente EU-Haushaltsausgaben
2.1. Reichweite und Sektoren
2.2. Management der Risiken für den EU-Haushalt
2.3. Die Argumente für innovative Finanzierungsinstrumente
2.3.1. Beförderung von EU-Politikzielen
2.3.2. Öffentliche Mittel effizienter und wirkungsvoller einsetzen
2.3.3. Wertentwicklung und Finanzdisziplin steigern
2.3.4. Multiplikatorwirkung des EU-Haushalts
3. Bewertung der Umsetzung innovativer Finanzierungsinstrumente IM Finanzrahmen 2007-2013
3.1. Lehren aus den bestehenden Instrumenten
3.1.1. Erfahrungsschatz, auf dem man aufbauen kann
3.1.2. Innovative Finanzierungsinstrumente verschaffen den nötigen Finanzierungszugang und fördern die Produktentwicklung und empfehlenswerte Praktiken
3.1.3. Mehr Kohärenz und Konsistenz zwischen den Instrumenten
3.1.4. Leitungsstrukturen und Kontrolle bei Instrumenten aufEU-Ebene
3.1.5. Sichtbarkeit und Transparenz der Instrumente noch verbesserungsfähig
3.1.6. Neue Risikoteilungsvereinbarungen könnten Finanzierungsvolumen erhöhen
4. Innovative Finanzierungsinstrumente für den Finanzrahmen 2014-2020
5. Ein neuer Rahmen für Innovative Finanzierungsinstrumente
5.1. Gemeinsame Regeln für die Straffung und Rationalisierung der Instrumente
5.1.1. EU-Instrumente
5.1.2. Strukturfondsinstrumente
5.1.3. Externe Dimension EU-politischer Instrumente
5.1.4. Außenpolitische Instrumente
5.2. Inhalt der EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen
5.2.1. Reichweite der Plattformen
5.2.2. Spezifische operationelle Anforderungen
5.2.3. Bereitstellung der Finanzierungsinstrumente
6. Schlussfolgerung Nächste Schritte
Anhang Beschreibung der innovativen Finanzierungsinstrumente im Finanzrahmen 2007-2013
1. Risiko -/Beteiligungskapitalinstrumente auf EU-Ebene: CIP/GIF, Marguerite
1.1. CIP - Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU GIF
1.2. Fonds Marguerite
2. Kreditfinanzierungsinstrumente auf EU-Ebene Garantien/Risikoteilung : CIPSMEG, RSFF, LGTT
2.1. Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis RSFF
2.2. CIP - KMU-Bürgschaftsfazilität SMEG
2.3. Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben LGTT
3. Instrumente zur kombinierten Förderung von Beteiligungs- und Kreditfinanzierungen
3.1. Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument EPMF
3.2. Europäischer Energieeffizienzfonds EEEF
4. Strukturfonds
5. Außenpolitische Instrumente im Heranführungsbereich
Drucksache 564/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 KOM (2010) 623 endg.
... zu mehr Glaubwürdigkeit verhelfen und die Bereitschaft zu Investitionen und staatlicher Unterstützung erhöhen. Gleichzeitig würde die notwendige Flexibilität gewahrt.
Anmerkungen der Europäischen Kommission zu einer Stellungnahme des Deutschen Bundesrates KOM 2010 623 - ARBEITSPROGRAMM der Kommission für 2011.
Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung und Beginn des ersten Europäischen Semesters
Finanzmarktregulierung: Abschluss des Reformprozesses
Nachhaltiges Wachstum
Integratives Wachstum
Das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts erschließen
Fortsetzung der Agenda für Bürgernähe: Freiheit, Sicherheit und Recht
Förderung der intelligenten Rechtsetzung
Drucksache 233/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes KOM (2011) 215 endg.
... Artikel 11 - Lizenzbereitschaft
Drucksache 72/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grundstoffmärkte und Rohstoffe - Herausforderungen und Lösungsansätze KOM (2011) 25 endg.
... Die Kommission hat mit ihrem Vorschlag, Marktmissbrauch auf den Großhandelsmärkten für Strom und Gas durch klar festgelegte Regeln zu verhindern, ihre aktive Bereitschaft zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Energiemärkte unter Beweis gestellt. Zur Durchsetzung dienen Rahmen für die EU-weite Marktaufsicht sowie neue Vollzugsbefugnisse für die Regulierungsbehörden im Energiesektor.15 Durch diesen Ansatz wird gewährleistet, dass die Unternehmen und Bürger in Europa von den Vorteilen des Binnenmarktes profitieren können. Darüber hinaus stellt der Ansatz ein gutes Beispiel für die Bewältigung der durch die zunehmende Verflechtung von Grundstoffmärkten und entsprechenden Finanzmärkten entstandenen Herausforderungen dar. Mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts 16 werden europäischen und nationalen Behörden Instrumente zur Verfügung gestellt, die das Erkennen von Marktmissbrauch auf den Strom- und Gasmärkten für Wiederverkäufer ermöglichen:
1. Einführung
2. Entwicklungen auf den weltweiten Grundstoffmärkten
2.1. Entwicklungen auf den physischen Märkten
2.1.1. Energie Öl, Strom, Gas
2.1.2. Landwirtschaft und Sicherheit der Lebensmittelversorgung
2.1.3. Rohstoff
2.2. Zunehmende Verflechtung von Grundstoffmärkten und entsprechenden Finanzmärkten
3. Politische Reaktion der EU auf die Entwicklungen auf den Grundstoffmärkten
3.1. Physische Märkte
3.1.1. Energie Öl, Strom, Gas
3.1.2. Landwirtschaft und Sicherheit der Lebensmittelversorgung
3.2. Regulierung der Finanzmärkte
3.3. Das Zusammenspiel zwischen den Kassa- und Terminmärkten für Grundstoffe
4. die Europäische Rohstoffinitiative
4.1. Ermittlung kritischer Rohstoffe
4.2. Umsetzung der EU-Strategie für den Handel mit Rohstoffen
4.3. Entwicklungsinstrumente
4.4. Neue Chancen durch Forschung, Innovation und Qualifikationen
4.5. Leitlinien für die Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien
4.6. Gesteigerte Ressourceneffizienz und verbesserte Bedingungen für die Rückgewinnung
5. Künftige Ausrichtungen der Rohstoffinitiative
5.1. Überwachung kritischer Rohstoffe
5.2. Faire und dauerhafte Versorgung mit Rohstoffen von den Weltmärkten 1. Säule
5.2.1. Entwicklungspolitik und dauerhafte Versorgung mit Rohstoffen
5.2.2. Ausbau der Strategie für den Rohstoffhandel
5.3. Förderung einer nachhaltigen Versorgung in der EU 2. Säule
5.4. Steigerung der Ressourceneffizienz und Förderung des Recycling 3. Säule
5.5 Innovation: ein Querschnittsthema
6. die nächsten Schritte
Anhang Konzentration der Erzeugung von kritischen Rohstoffen, Rückgewinnung und Substitutionsquoten
Drucksache 646/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sankionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation KOM (2011) 654 endg.
... Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/6/EG müssen die zuständigen Behörden im Interesse einer wirksamen Durchsetzung "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen" verhängen können. Eine wirksame Durchsetzung hängt darüber hinaus von den Ressourcen der zuständigen Behörden sowie von ihren Befugnissen und ihrer Bereitschaft zur Aufdeckung und Untersuchung von Marktmissbrauch ab. Nach Ansicht der hochrangigen Gruppe ist jedoch derzeit keine dieser Voraussetzungen erfüllt, und die Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten sind generell schwach und heterogen.
Drucksache 724/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm "Gesundheit für Wachstum", das dritte mehrjährige EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit, für den Zeitraum 2014-2020 KOM (2011) 709 endg.; Ratsdok. 16796/11
... 8. Der Bundesrat entnimmt dem Verordnungsvorschlag die Ankündigung der Kommission, mit der Bereitstellung von Fördermitteln gemeinsame Maßnahmen zu entwickeln. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den bisherigen gemeinsamen Aktionen weist der Bundesrat ausdrücklich auf die Bereitschaft der deutschen Länder zur Teilnahme an gemeinsamen Aktionen hin. Er bittet die Kommission, in einem transparenten und ausgewogenen Verfahren die Teilnehmer an gemeinsamen Aktionen zu ermitteln und festzulegen und die regionale Ebene der Mitgliedstaaten schon in der Vorbereitung entsprechend einzubinden.
Drucksache 129/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... "1. die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsse ständig zu überwachen und sicherzustellen sowie diese Anschlüsse so zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;
Drucksache 92/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes KOM (2011) 60 endg.
... 8. sie wird die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu zu bewegen suchen, für die rasche Einführung und Betriebsbereitschaft der Hotline 116 000 für vermisste Kinder und der Systeme zur Alarmierung der Öffentlichkeit zu sorgen, und sie dabei unterstützen (2011-2012);
Drucksache 409/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Den Verbraucher auf den Geschmack bringen - eine Strategie mit hohem europäischen Mehrwert zur Absatzförderung für Europas Agrarerzeugnisse KOM (2011) 436 endg.
... Gleichzeitig begrüßt der Bundesrat das System der Kofinanzierung der Programme und die im Grünbuch enthaltene Bereitschaft zur Prüfung einer höheren Kofinanzierung. Speziell bei Programmen unter Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen sollte nach Auffassung des Bundesrates eine Kofinanzierungsquote von mehr als 50 Prozent durch die EU ermöglicht werden, da von einer höheren Anteilfinanzierung seitens der EU ein Impuls zu einer verstärkten Beteiligung dieser Unternehmen an den Programmen ausgehen würde.
Drucksache 872/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments KOM (2011) 839 endg.
... Fast alle Teilnehmer unterstützten einen differenzierteren, auf das Empfängerland zugeschnittenen und auf soliden Kriterien basierenden Ansatz als Möglichkeit zur Steigerung der Wirkung der EU-Finanzierungsinstrumente. Allgemeine Zustimmung fand auch die Anwendung einer Konditionalität, die an die Achtung der Menschenrechte, der Minderheiten, der verantwortungsvollen Staatsführung und der kulturellen Vielfalt bzw. an die Qualität der Politik eines Empfängerlandes und dessen Fähigkeit oder Bereitschaft, diese umzusetzen, geknüpft ist.
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Allgemeiner Hintergrund
Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
Konsultationen interessierter Kreise
Öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU
Konsultationen in Zusammenhang mit der strategischen Überprüfung der ENP
Konsultationen interessierter Kreise zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit
Öffentliche Konsultationen zur EU-Entwicklungspolitik
4 Folgenabschätzung
• Option 0:
• Option 1:
• Option 2:
• Option 3:
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4 Subsidiarität
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Kernpunkte Ausführliche Erläuterung spezifischer Bestimmungen
4 Vereinfachung
Vorschlag
Titel I Ziele Grundsätze
Artikel 1 Allgemeine Zielsetzung und Anwendungsbereich
Artikel 2 Spezifische Ziele der Unterstützung der Union
Artikel 3 Strategischer Rahmen
Artikel 4 Differenzierung, Partnerschaft und Kofinanzierung
Artikel 5 Kohärenz und Geberkoordinierung
Titel II Programmierung Mittelzuweisung
Artikel 6 Programmarten
Artikel 7 Programmierung und indikative Mittelzuweisung für Länder- und Mehrländerrichtprogramme
Titel III Grenzübergreifende Zusammenarbeit
Artikel 8 Geografischer Anwendungsbereich
Artikel 9 Programmierung und Mittelzuweisung für grenzübergreifende Zusammenarbeit
Artikel 10 Gemeinsame operationelle Programme
Artikel 11 Verwaltung der gemeinsamen operationellen Programme
Artikel 12 Durchführungsbestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit
Titel IV Schlussbestimmungen
Artikel 13 Änderung des Anhangs
Artikel 14 Ausübung der übertragenen Befugnisse
Artikel 15 Ausschuss
Artikel 16 Teilnahme im Anhang nicht genannter Drittländer
Artikel 17 Aussetzung der Unterstützung der Union
Artikel 18 Finanzieller Bezugsrahmen
Artikel 19 Europäischer Auswärtiger Dienst
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang Partnerländer im Sinne des Artikels 1
Drucksache 114/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des "Small Business Act" für Europa KOM (2011) 78 endg.
... Die Kommission wird die Anwendung des KMU-Tests in ihren Folgenabschätzungsverfahren intensivieren, um sicherzustellen, dass die Folgen für KMU gründlich analysiert und in allen Vorschlägen legislativer und politischer Art berücksichtigt werden; dabei sind die Auswirkungen auf KMU klar zu quantifizieren, wann immer das möglich und verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung ihrer Vorschläge auf "Tauglichkeit für die Wettbewerbsfähigkeit" wird die Kommission die Fähigkeit europäischer Unternehmen, und insbesondere von KMU, untersuchen, auf den Märkten der EU und der übrigen Welt in den Wettbewerb zu treten. Darüber hinaus müssen die Unterschiede zwischen Kleinst-, kleinen und mittelgroßen Unternehmen bei der Durchführung des KMU-Tests erkannt und berücksichtigt werden, und gegebenenfalls sind besondere Maßnahmen, etwa die Verringerung von Gebühren oder die Vereinfachung von Berichtspflichten, in Betracht zu ziehen. Sofern die Mitgliedstaaten die Wahl haben, derartige Maßnahmen umzusetzen, sollten sie dies auch tun. Gleichermaßen sollten die Mitgliedstaaten sich vor einer "Übererfüllung" hüten, das heißt davor, bei der Umsetzung von Richtlinien in einzelstaatliches Recht die Anforderungen des EU-Rechts noch übertreffen zu wollen. Die Kommission sagt den Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft zu, sie bei dieser Aufgabe zu unterstützen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Umsetzung des SBA schreitet stetig voran, doch muss noch mehr getan werden
2.1. Die Fortschritte der Europäischen Kommission
2.2. Entwicklungen in den Mitgliedstaaten
2.3. Es muss noch mehr geschehen
3. Frischer Schwung für den SBA
3.1. Die intelligente Rechtsetzung muss bei den europäischen KMU ankommen
3.2. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage erfordert der Finanzierungsbedarf von KMU besondere Aufmerksamkeit
3.3. Entwicklung eines breit angelegten Ansatzes für einen verbesserten Marktzugang für KMU
3.3.1. Maximaler Nutzen des Binnenmarktes für KMU
3.3.2. Unterstützung für KMU angesichts globalisierter Märkte
3.3.3. Unterstützung von KMU bei ihrem Beitrag zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft.
3.4. Förderung des Unternehmertums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des integrativen Wachstums KMU sind in der EU führend bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, aber infolge der Wirtschaftskrise gingen in KMU etwa 3,25 Millionen Arbeitsplätze verloren.
4. Verstärkte Steuerung des SBA zur Erziehlung greifbarer Ergebnisse
5. Nächste Schritte
Anhang Überprüfung des SBA
Grundsatz 1: Förderung unternehmerischer Initiative
Grundsatz 2: Eine zweite Chance
Grundsatz 3: Vorfahrt für KMU
Grundsatz 4: Sensibilisierung der Behörden
Grundsatz 5: Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen
Grundsatz 6: Zugang zu Finanzierungsmitteln
Grundsatz 7: Binnenmarkt
Grundsatz 8: Kompetenzen und Innovation
Grundsatz 9: Umwandlung von Umweltproblemen in Geschäftschancen
Grundsatz 10: Förderung der Internationalisierung
Drucksache 767/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms "ERASMUS für ALLE" für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport KOM (2011) 788 endg.; Ratsdok. 17188/11
... 23. Der Bundesrat warnt angesichts des Schwerpunkts, den die Kommission auf den Bereich der Hochschulbildung legt, davor, die Bedeutung der beruflichen und vor allem schulischen Bildung sowie der Erwachsenenbildung wie auch des gesamten Jugendbereichs zu unterschätzen. Insbesondere hält er die Teilnahme an europäischen Mobilitäts- und Kooperationsmaßnahmen bereits in jungen Jahren für die Schaffung eines europäischen Bewusstseins sowie für die Förderung der Bereitschaft zur Mobilität in späteren (Aus-) Bildungsphasen sowie im Beruf für besonders effizient. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesrates die Fortführung der erfolgreichen Comenius-Schulpartnerschaften einschließlich der Ermöglichung kürzerer Mobilitätsphasen von Schülerinnen und Schülern bzw. Lehrkräften von erheblicher Bedeutung.
Drucksache 66/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Mai 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kaimaninseln über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
... Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanzbehörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung begünstigt oder gefördert. Die – gegenseitige – Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.
Drucksache 767/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms "ERASMUS für ALLE" für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport KOM (2011) 788 endg.; Ratsdok. 17188/11
... 25. Der Bundesrat warnt angesichts des Schwerpunkts, den die Kommission auf den Bereich der Hochschulbildung legt, davor, die Bedeutung der beruflichen und vor allem schulischen Bildung sowie der Erwachsenenbildung wie auch des gesamten Jugendbereichs zu unterschätzen. Insbesondere hält er die Teilnahme an europäischen Mobilitäts- und Kooperationsmaßnahmen bereits in jungen Jahren für die Schaffung eines europäischen Bewusstseins sowie für die Förderung der Bereitschaft zur Mobilität in späteren (Aus-) Bildungsphasen sowie im Beruf für besonders effizient. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesrates die Fortführung der erfolgreichen Comenius-Schulpartnerschaften einschließlich der Ermöglichung kürzerer Mobilitätsphasen von Schülerinnen und Schülern bzw. Lehrkräften von erheblicher Bedeutung.
Drucksache 805/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts KOM (2011) 817 endg.
... "h) die Bereitschaft, Synergien mit anderen Initiativen der Europäischen Union zu schaffen."
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
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Gefahrgut ,
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Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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