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0646/07
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0153/06
0745/06
0549/1/06
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0497/06
0624/06
0548/1/06
0352/1/05
0431/05
0312/05B
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0583/05
0463/05
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0484/05
0004/05B
0752/05
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0424/05
0594/1/05
0213/05B
0252/05
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0276/05B
0294/05
0668/05
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0778/05B
0354/1/05
0140/05B
0285/05
0263/05
0313/05
0286/1/05
0397/05
0078/05
0693/05
0400/05
0082/1/05
0657/05
0004/1/05
0795/05
0312/05
0932/05
0077/05
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0140/05
0778/05
0321/1/05
0288/05
0202/05
0733/05
0004/05
0022/05
0364/05
0236/05
0820/05B
0851/05
0784/05
0783/05
0084/05
0477/05
0523/05
0286/05B
0148/05
0401/05
0354/05B
0490/05
0428/05
0339/1/05
0875/05
0678/05B
0615/2/05
0873/05
0725/05
0318/05
0400/1/05
0380/05B
0086/05
0323/05
0588/05
0354/05
0723/05
0569/05B
0276/05
0449/05
0766/05
0132/1/05
0429/05
0678/05
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0615/05
0894/05
0615/05B
0284/1/05
0569/1/05
0820/05
0339/05B
0705/05
0312/1/05
0817/05
0321/05B
0683/05
0726/05
0132/05B
0631/05
0092/05
0924/05
0336/05
0097/05
0575/05
0674/05
0321/05
0622/05
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0012/05
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0323/1/05
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0574/05
0330/05
0934/05
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0846/05
0672/05
0733/05B
0594/05B
0275/05
0322/1/05
0943/05
0320/05
0820/1/05
0238/04B
0870/1/04
0917/04B
0802/1/04
0846/04B
0769/04
0983/2/04
0712/04B
0712/04
0846/1/04
0959/04
0803/04
0176/04
0683/3/04
0678/04
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0547/04B
0737/04
0850/1/04
0834/04
0846/2/04
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0622/04
0808/1/04
0850/04B
0737/1/04
0782/04
0544/04B
0892/04
0012/04
0280/04
0586/04
0408/04
0930/04
0232/04
0917/3/04
0983/04B
0979/04
1012/04
0504/04B
0238/04
0105/04B
0450/04
0722/04
0894/04
0438/04B
0458/04B
0380/04
0870/04B
0105/04
0507/04B
0917/1/04
0438/1/04
0889/1/04
0889/04B
0455/04B
0981/04
0441/04
0959/04B
0667/04
0818/04
0300/03B
0663/03
0649/03
0715/03
0954/03B
Drucksache 464/12 (Beschluss)

... Insbesondere in Fällen, in denen der Antragsgegner eine inhaltliche Beteiligung am Schlichtungsverfahren ablehnt und schlichtweg überhaupt nicht reagiert, besteht die Gefahr, dass Ansprüche des Antragstellers verjähren. Die Voraussetzungen des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB (schwebende Verhandlungen) sind in derartigen Fällen regelmäßig nicht erfüllt, weil die für § 203 BGB notwendige Bekundung der Bereitschaft zum Meinungsaustausch der Beteiligten nicht vorliegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 464/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 LuftVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 - neu - LuftVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 - neu - LuftVG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 3 Satz 3 - neu - LuftVG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 4 Satz 1a - neu - LuftVG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 4 Satz 2 LuftVG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 4 Satz 3 LuftVG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57 Absatz 5 und 6 LuftVG , § 57a Absatz 4 LuftVG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57a Absatz 2a - neu - LuftVG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57a Absatz 3 Satz 1a - neu - LuftVG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57a Absatz 6 - neu - LuftVG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57b Absatz 1 LuftVG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 57b Absatz 5 - neu - LuftVG

14. Zu Artikel 1 allgemein

Zu Artikel 1 Nummer 3

15. Zu Artikel 1a - neu - § 204 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 BGB

'Artikel 1a Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 395/12

... b) die fehlende Bereitschaft einiger Verwertungsgesellschaften, länderübergreifende Online-Lizenzen zu vergeben wegen der speziellen Anforderungen, die diese Tätigkeit an sie stellt, und des Gefühls der Rechtsunsicherheit, was die Bündelung von Musikrepertoires erschwert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen

2. Ergebnisse der Befragung der Interessengruppen Folgenabschätzung

2.1 Öffentliche Konsultation

2.2 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

2.3 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Wahl des Rechtsinstruments

3.4. Erläuterung des Vorschlags

3.4.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

3.4.2. Verwertungsgesellschaften

3.4.3. Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften

3.4.4. Durchsetzungsmaßnahmen

3.4.5 Grundrechte und besondere Erwägungsgründe

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Titel II
Verwertungsgesellschaften

Kapitel 1
Mitgliedschaft und Organisation von Verwertungsgesellschaften

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

Artikel 5
Rechte der Rechteinhaber

Artikel 6
Mitgliedschaftsbedingungen von Verwertungsgesellschaften

Artikel 7
Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft

Artikel 8
Aufsichtsfunktion

Artikel 9
Pflichten der die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führenden Personen

Kapitel 2
Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten

Artikel 10
Einziehung und Verwendung der Einnahmen aus den Rechten

Artikel 11
Abzüge

Artikel 12
Ausschüttung an die Rechteinhaber

Kapitel 3
Rechtewahrnehmung für andere Verwertungsgesellschaften

Artikel 13
Auf der Grundlage von Vertretungsverträgen wahrgenommene Rechte

Artikel 14
Abzüge und Zahlungen bei Vertretungsverträgen

Kapitel 4
Verhältnis zu den Nutzern

Artikel 15
Lizenzvergabe

Kapitel 5
Transparenz und Berichtspflichten

Artikel 16
Information der Rechteinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte

Artikel 17
Information anderer Verwertungsgesellschaften über die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Vertretungsverträgen

Artikel 18
Information der Rechteinhaber, Mitglieder, anderer Verwertungsgesellschaften und Nutzer auf Anfrage

Artikel 19
Offenlegung

Artikel 20
Jährlicher Transparenzbericht

Titel III
VERGABE von Mehrgebietslizenzen für ONLINE-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften

Artikel 21
Vergabe von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt

Artikel 22
Kapazitäten zur Verarbeitung von Mehrgebietslizenzen

Artikel 23
Transparenz der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

Artikel 24
Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

Artikel 25
Korrekte und zügige Berichterstattung und Rechnungsstellung

Artikel 26
Ordnungsgemäße und unverzügliche Vergütung der Rechteinhaber

Artikel 27
Auftragsvergabe

Artikel 28
Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen

Artikel 29
Pflicht zur Vertretung anderer Verwertungsgesellschaften bei Mehrgebietslizenzen

Artikel 30
Zugang zu Mehrgebietslizenzen

Artikel 31
Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Tochtergesellschaften von Verwertungsgesellschaften

Artikel 32
Lizenzierungsregelung für Online-Dienste

Artikel 33
Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehanstalten

Titel IV
Durchsetzungsmassnahmen

Artikel 34
Streitbeilegungsverfahren für Mitglieder und Rechteinhaber

Artikel 35
Streitbeilegungsverfahren für Nutzer

Artikel 36
Alternative Streitbeilegung

Artikel 37
Beschwerden

Artikel 38
Sanktionen und Maßnahmen

Artikel 39
Zuständige Behörden

Artikel 40
Einhaltung der Bestimmungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen

Titel V
BERICHTERSTATTUNG Schlussbestimmungen

Artikel 41
Bericht

Artikel 42
Umsetzung

Artikel 43
Inkrafttreten

Artikel 44
Adressaten

Anhang I

Anhang II
ERLÄUTERNDE Dokumente zur Umsetzung dieser Richtlinie

Komplexität der Richtlinie und des betroffenen Sektors

Kohärenz und Verhältnis zu anderen Initiativen

3 Verwaltungsaufwand


 
 
 


Drucksache 159/12

... (11) Gegenseitiges Vertrauen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit, fortlaufender Dialog und gegenseitiges Verständnis sind in dieser Hinsicht von grundlegender Bedeutung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 159/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund

Allgemeiner Kontext

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

2.1. Konsultation interessierter Kreise

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1 Allgemeiner Rahmen - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

3.2 Rechtsgrundlage

3.3 Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.4 Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

3.4.1 Gegenstand

3.4.2 Prävention von Missbrauch und Umgehung - Elemente für bessere Umsetzung und besseres Monitoring der Anwendung des Entsendekonzepts

3.4.3 Zugang zu Informationen

3.4.4 Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe

3.4.5 Monitoring der Einhaltung - nationale Kontrollmaßnahmen - Verbindung zur Verwaltungszusammenarbeit

3.4.6. Durchsetzung - Verteidigung von Rechten, Untervergabeketten, Haftung und Sanktionen

5 Beschwerdeverfahren

Gesamtschuldnerische Haftung

3.4.7. Grenzüberschreitende Durchsetzung von Verwaltungsbußgeldern und -sanktionen

3.4.8. Schlussbestimmungen - Sanktionen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Verhinderung von Missbrauch und Umgehung von Bestimmungen

Kapitel II
Zugang zu Informationen

Artikel 4
Aufgaben der Verbindungsbüros

Artikel 5
Besserer Zugang zu Informationen

Kapitel III
Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 6
Gegenseitige Amtshilfe - allgemeine Grundsätze

Artikel 7
Rolle des Mitgliedstaats der Niederlassung

Artikel 8
Begleitende Maßnahmen

Kapitel IV
überwachung der Einhaltung

Artikel 9
Nationale Kontrollmaßnahmen

Artikel 10
Prüfungen

Kapitel V
Durchsetzung

Artikel 11
Verteidigung von Rechten - Erleichterung der Einreichung von Beschwerden - Nachzahlungen

Artikel 12
Unteraufträge - gesamtschuldnerische Haftung

Kapitel VI
Grenzüberschreitende Durchsetzung von Verwaltungsstrafen Sanktionen

Artikel 13
Allgemeine Grundsätze -gegenseitige Amtshilfe und Anerkennung

Artikel 14
Ersuchen um Beitreibung, Information oder Mitteilung

Artikel 15
Aussetzung des Verfahrens

Artikel 16
Kosten

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Binnenmarkt-Informationssystem

Artikel 19
Änderung der [IMI-Verordnung]

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Bericht

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Adressaten


 
 
 


Drucksache 465/12

... es (GG) dar. Die fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern sei ja, so das BVerfG, "gerade ein gewichtiger Grund, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu eröffnen oder aufrechtzuerhalten, sondern einem Elternteil die Sorge für das Kind allein zu übertragen". Die Übertragung auf den Vater sei wegen des damit verbundenen Sorgerechtsentzugs auf Seiten der Mutter zwar nur dann gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gebe, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreife, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorlägen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Komme eine gemeinsame Sorgetragung aber nicht in Betracht, so könnten gewichtige Belange des Kindes und sein Wohl auch den Wechsel der Alleinsorge auf den Vater rechtfertigen. Entsprechend ist auch § 1672 BGB zu überarbeiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 465/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

§ 1671
Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 155a
Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 28
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Artikel 5
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 58a
Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister

§ 87c
Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a.

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Rechtliche Ausgangssituation

II. Entscheidungen des EGMR und des BVerfG

III. Tatsächliche Entwicklung

IV. Rechtsvergleichender Überblick

V. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs

VI. Änderungen zur geltenden Rechtslage und Ansatzpunkte des Entwurfs

1. Änderung des BGB

1.1. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern § 1626a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 BGB-E

1.2. Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern § 1671 BGB-E

1.3. Sonstige Änderungen des BGB

2. Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG

3. Änderungen des Rechtspflegergesetzes RPflG , des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche EGBGB und des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII

VIII. Gesetzgebungszuständigkeit

IX. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

X. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeitsaspekte

XI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2103: Gesetz zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 4/1/12

... 10. Der Bundesrat bezweifelt, dass eine Koordinierung der Krisenreaktionen der Mitgliedstaaten auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen durch den bisher nur beratend tätigen und zukünftig rechtlich formalisierten Gesundheitssicherheitsausschuss (Health Security Comitee, HSC) zweckmäßig und umsetzbar ist, da insbesondere unklar ist, wie die Koordinierung von Prävention und Krisenmanagement funktionieren soll. Der Gesundheitssicherheitsausschuss soll Gefahrbewertungen einholen oder Risikoeinschätzungen durch Experten vornehmen lassen, hat jedoch keinerlei Entscheidungs- oder Vorschlagsrechte, sondern soll lediglich die Kommission beraten. Der Bundesrat hält es für notwendig, zunächst die Aufgaben des Gesundheitssicherheitsausschusses eindeutig festzulegen und von den "Adhoc-Monitoringnetzen", dem Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) und anderen EU-Agenturen (zum Beispiel Arzneimittel) abzugrenzen, um zu klären, ob mit dem Gesundheitssicherheitsausschuss überhaupt ein Mehrwert erreicht werden kann. Darüber hinaus sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit zur Koordinierung von Bereitschafts- und Reaktionsplänen (zum Beispiel Pandemiepläne) durch den Gesundheitssicherheitsausschuss, da bereits Mechanismen etabliert sind, um die Interoperabilität der Pläne zu ermöglichen.



Drucksache 130/1/12

... g) Der Bundesrat sieht darüber hinaus auch bei der innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpakts noch erheblichen Klärungs- und Diskussionsbedarf. Er begrüßt die Bereitschaft des Bundes, mit den Ländern hierzu rasch in Gespräche einzutreten. Gleichzeitig äußert er die Erwartung, dass die Klärung der offenen Fragen sowie die konkrete innerstaatliche Umsetzung des Fiskalpakts schnellstmöglich im konstruktiven Dialog mit dem Ziel einer gemeinsamen Abstimmung zwischen Bund und Ländern erfolgen und den berechtigten Interessen der Länder Rechnung getragen wird.



Drucksache 635/1/12

... Der Vergleich zum Fachbeirat zeugt lediglich von der grundsätzlich fehlenden Bereitschaft der Bundesregierung, eine effektive Beratungstätigkeit durch den Verbraucherbeirat sicherzustellen. So enthält die geltende Satzung der Bundesanstalt keine Regelungen zum Fachbeirat, die über dessen bereits im FinDAG festgeschriebene Kompetenzen hinausgehen (vgl. § 8 der Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). § 8 Absatz 1 Satz 2 FinDAG enthält jedoch ein ausdrückliches Recht des Fachbeirates, Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis abzugeben. Eine vergleichbare gesetzliche Kompetenzregelung sieht das Gesetz für den Verbraucherbeirat jedoch gerade nicht vor. Um dieses Ungleichgewicht zu beheben, bedarf es zwingend einer gesetzlichen Ergänzung des Gesetzes im besagten Sinne.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/1/12




1. Zur nichtstaatlichen Finanzaufsicht

2. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - FinDAG

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 4b Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a - neu -, Absatz 4 FinDAG

4. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 8a Absatz 1 Satz 3 - neu - FinDAG

5. Zu Artikel 2d - neu - § 3 Absatz 3 - neu - PreisAngG Artikel 2e - neu - § 6c - neu - PAngVO

Artikel 2d
Änderung des Preisangabengesetzes

Artikel 2e
Änderung der Preisangabenverordnung

§ 6c
Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


 
 
 


Drucksache 128/12

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU - Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden - COM(2012) 95 final



Drucksache 740/12

... "(1b) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber einer Anlage im Sinne von Absatz 1a Satz 1 und 2, die anderenfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach Absatz 1a dazu auf, die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wiederherzustellen, so kann der Betreiber die für die Vorhaltung oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen) neben den notwendigen Auslagen für konkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen) als angemessene Vergütung geltend machen. Nimmt der Betreiber der Anlage den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen in Anspruch, so darf die Anlage für die Dauer von fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der Fünfjahresfrist wieder eigenständig eingesetzt, so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen zu erstatten."



Drucksache 130/12 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat sieht darüber hinaus auch bei der innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpakts noch erheblichen Klärungs- und Diskussionsbedarf. Er begrüßt die Bereitschaft des Bundes, mit den Ländern hierzu rasch in Gespräche einzutreten. Gleichzeitig äußert er die Erwartung, dass die Klärung der offenen Fragen sowie die konkrete innerstaatliche Umsetzung des Fiskalpakts schnellstmöglich im konstruktiven Dialog mit dem Ziel einer gemeinsamen Abstimmung zwischen Bund und Ländern erfolgen und den berechtigten Interessen der Länder Rechnung getragen wird.



Drucksache 501/12

... 2. fordert den Sudan und den Südsudan auf, ihren politischen Willen und ihre praktische Bereitschaft zu zeigen, den Weg des Friedens zu beschreiten, indem sie die Sicherheitsbedenken beider Seiten im Wege substanzieller Verhandlungen im Rahmen des Gemeinsamen Mechanismus für politische und Sicherheitsfragen angehen und mit der Einrichtung einer sicheren, entmilitarisierten Grenzzone und dem bedingungslosen Rückzug all ihrer Streitkräfte auf ihre Seite der Grenze im Einklang mit früher geschlossenen Abkommen, unter anderem dem Abkommen über die Unterstützungsmission für die Grenzüberwachung vom 30. Juli 2011, beginnen;



Drucksache 230/12

... Regelverstöße, Statistik; Risiko und Risikobereitschaft; Fahrfehler, Unfälle, Trends, defensive Fahrweise; aggressives Fahren; Fahren in der Gruppe; Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; Verantwortung für Mensch und Umwelt



Drucksache 510/2/12

... Die mittelständischen Unternehmen sind die tragende Säule der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland. Die Entwicklungen im Bereich der Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen bzw. Veränderungen bei den dabei zu berücksichtigenden Rahmenfaktoren (wie z.B. Auswirkungen von Bankaufsichtsregelungen auf die Kreditvergabebereitschaft und Konditionengestaltung von Kreditinstituten) sind daher von hoher Bedeutung. Eine jährliche Berichterstattung durch die Bundesregierung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Expertisen der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wird daher als erforderlich angesehen.



Drucksache 467/12

... Gleichzeitig belegen Untersuchungen, dass beim außergerichtlichen Einigungsversuch in einigen Bundesländern hohe Erfolgsquoten zu verzeichnen sind. In diesem Verfahrensabschnitt wird den Schuldnern durch die Schuldnerberatungsstellen eine umfassende Hilfestellung angeboten. Sie finden häufig in informeller Atmosphäre leichter zu einer Kooperation mit den Gläubigern. Der Gesetzentwurf zieht aus diesem Befund die Konsequenz, das mittlerweile weitgehend bedeutungslose gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren abzuschaffen und stattdessen auch in den Verbraucherinsolvenzverfahren das bewährte Instrument des Insolvenzplans zuzulassen. Im Interesse des Schuldners und um die Erfolgsaussichten eines Plans noch zu steigern, kann der Schuldner sich auch in diesem Verfahrensstadium durch eine Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen. Werden die Gerichte von dem Schuldenbereinigungsverfahren entlastet, so können freiwerdende Ressourcen zur weiteren Förderung einer gütlichen Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern im Rahmen eines Planverfahrens fruchtbar gemacht werden. Die Grundkonzeption des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird von der Neuregelung nicht berührt. Wie im geltenden Recht hat der Schuldner die in § 305 Absatz 1 InsO aufgeführten Unterlagen einzureichen und die Bescheinigung der geeigneten Person oder Stelle über den Einigungsversuch vorzulegen. Allerdings soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, der offensichtlich aussichtslos ist. Nach der Legaldefinition in § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO ist dies der Fall, wenn die Gläubiger nur eine Befriedigungsquote von fünf Prozent oder darunter zu erwarten haben oder der Schuldner 20 oder mehr Gläubiger hat. Die Änderung dient der Verfahrensoptimierung und soll den außergerichtlichen Einigungsversuch stärken. So sollen die Gläubiger möglichst nur noch mit Schuldenbereinigungsplänen in Verfahren befasst werden, in denen auch nach Ansicht der geeigneten Person oder Stelle überhaupt Einigungschancen bestehen. Denn die fortwährende Konfrontation der Gläubiger mit Schuldenbereinigungsplänen, die keinerlei Aussicht auf Erfolg haben, verursacht einen erheblichen Arbeitsaufwand und führt daher auf Seiten der Gläubiger nicht selten zu einer Einstellung der Verhandlungsbereitschaft und einer vollständigen Verweigerungshaltung gegenüber dem außergerichtlichen Einigungsversuch. Bestehen in einem Fall keine Einigungschancen, so kann der Schuldner künftig anstelle des Nachweises über das Scheitern des Schuldenbereinigungsversuchs einen Nachweis erbringen, dass ein Einigungsversuch offensichtlich aussichtslos war. Die Bescheinigung der Erfolglosigkeit oder offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Einigungsversuchs ist wie bisher Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag.



Drucksache 128/1/12

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU - Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden - COM(2012) 95 final



Drucksache 310/12

... § 529 Anzeige der Ladebereitschaft



Drucksache 214/12

... 4. ersucht Präsident Medwedew, Worten Taten folgen zu lassen und die Verabschiedung der notwendigen Reformen des politischen Systems zu gewährleisten, und erwartet, dass der neue russische Präsident bereit sein wird, Selbige voranzutreiben, einschließlich der unbedingt notwendigen Vereinfachung der Vorschriften für die Registrierung politischer Parteien; fordert konkrete Zusagen, auch die Probleme im Zusammenhang mit der Medien-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit anzugehen; bekräftigt die Bereitschaft der EU zur Zusammenarbeit mit Russland, auch im Rahmen der Partnerschaft für Modernisierung, um die Achtung der Menschen- und Grundrechte, wobei die Freilassung der politischen Häftlinge ein entscheidender Aspekt ist, und die Leistungsfähigkeit eines unabhängigen rechtsstaatlichen Systems in Russland zu verbessern;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/12




Bedeutung des Prozesses

3 Entscheidungsfindung

3 Konsolidierung

Maßnahmen auf europäischer Ebene

Entschließung

Entschließung

Entschließung

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 312/1/12

... Fehlermeldesysteme beruhen auf der Beteiligung der Beschäftigten der Institutionen im Gesundheitswesen. Die Bereitschaft der Beschäftigten, Fehler zu melden, ist schwer herzustellen und leicht zu erschüttern. Die bloße Vermutung, es könne durch eine Fehlermeldung jemandem ein Nachteil entstehen, reicht in der Regel aus, die Meldebereitschaft verschwinden zu lassen und damit das Fehlermeldesystem insgesamt wertlos zu machen. Angesichts von geschätzten 17 500 Todesfällen aufgrund von Behandlungsfehlern jährlich muss die Bereitschaft der Beschäftigten, sich an Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen zu beteiligen, gefördert werden, indem die Informationen aus solchen Systemen besonders geschützt werden. Nur durch das Bekanntwerden von Fehlern und Risiken lassen sich diese für die Zukunft vermeiden. Dies dient unmittelbar dem Schutz von Leben und Gesundheit zahlreicher Patienten. Eine bloße Anonymisierung der Daten wird in den meisten Fällen hingegen nicht ausreichen, da insbesondere bei kleineren Einheiten auch anonymisierte Fälle Rückschlüsse auf die handelnden Personen zulassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630b BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1 und § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - und § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB *

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 4 BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 BGB *

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 3 BGB

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 1 Satz 2a - neu - BGB

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 3 BGB

20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 1 Satz 3 - neu - BGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB

22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB

23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB

24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 2 Satz 3 - neu - BGB

25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 3 BGB

26. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 5 Satz 2 BGB

27. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 6 - neu - BGB

28. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB

§ 630i
Besondere Bestimmung bei der Erbringung von Zusatzleistungen

29. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB

§ 630i
Rücktritt vom Behandlungsvertrag

30. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 3a - neu - SGB V

31. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V

32. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 55 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB V ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

33. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65b Absatz 2 Satz 1 SGB V

34. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65c SGB V

§ 65c
Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Behandlungsfehlern

35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 66 SGB V

36. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 3 SGB V , Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 2 SGB V

37. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 5 SGB V

38. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 4 SGB V

39. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 95 Absatz 3 Satz 4 - neu - und Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB V

40. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V

41. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe 0a -neu-

'Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

42. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 140h Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB V

43. Zu Artikel 2 Nummer 12 - neu - § 299 Absatz 3 Satz 3a - neu - und 3b - neu - SGB V Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 12 anzufügen:

44. Zur Patientenquittung § 305 Absatz 2 SGB V

45. Zur Anpassung des Gesetzentwurfs an die UN-Behindertenrechtskonvention

46. Zur Einrichtung eines Härtefallfonds

47. Zum Patientenentschädigungsfonds*


 
 
 


Drucksache 503/12 (Beschluss)

... Da nach den bisherigen Erfahrungen davon auszugehen ist, dass weitere Anreize zur freiwilligen Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht ausreichen werden, um die professionellen Einreicher in absehbarer Zeit und auf breiter Front zu einer Umstellung zu bewegen, sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer - modifizierten, auf die bidirektionale Kommunikation zwischen Gerichten und Anwaltschaft ausgerichtete - Nutzungspflicht vor. Denn selbst bei freiwilliger Bereitschaft einer Mehrheit der Rechtsanwälte, würde die Nichtnutzung durch eine qualifizierte Minderheit immer noch zu den oben dargestellten erheblichen Druck- und Scan-Aufwänden bei den Gerichten und bei Rechtsanwälten führen, welche die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs nutzen wollen. Die Justiz müsste genauso wie ihre Kommunikationspartner mit erheblichen Investitionen in Vorlage treten, ohne die Gewissheit zu haben, dass tatsächlich die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung erfolgt. Daher sind die Errichtung der Infrastruktur für ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach durch die Bundesrechtsanwaltskammer zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr auf Seiten der Rechtsanwälte und die schrittweise Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs in bestimmten Bereichen für alle professionellen Einreicher zwingend erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 503/12 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 49c
Einreichung von Schutzschriften

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 130c
Aktenausdruck

§ 130d
Elektronische Akte

§ 130e
Akteneinsicht; Abschriften

§ 130f
Datenträgerarchiv

§ 174a
Zustellung mittels elektronischer Übermittlung

§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

§ 945a
Einreichung von Schutzschriften

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 46f
Aktenausdruck

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 9
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 10
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 50a
Bekanntmachungsorgan des Vereins

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 38

§ 39

§ 40

§ 168

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 13
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 14
Änderung der Handelsregisterverordnung

Artikel 15
Änderung des Signaturgesetzes

§ 5a
Vergabe von Organisationszertifikaten

§ 7a
Inhalt von Organisationszertifikaten

§ 8a
Sperrung von Organisationszertifikaten

Artikel 16
Änderung des Verschollenheitsgesetzes

§ 20

Artikel 17
Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

Artikel 19
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 20
Änderung der Grundbuchordnung

§ 137
Form elektronischer Dokumente

Artikel 21
Änderung der Grundbuchverfügung

Artikel 22
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 23
Änderung des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 24
Änderung der Kostenordnung

Artikel 25
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 26
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 27
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 28
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 29
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 30
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 31
Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 32
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 33
Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Errichtung der Infrastruktur für ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach und obligatorischer elektronischer Rechtsverkehr für professionelle Einreicher

2. Empfangsbekenntnis elektronische Eingangsbestätigung als Zustellungsnachweis

3. Zulassung weiterer sicherer Verfahren der elektronischen Identifikation im elektronischen Rechtsverkehr und Schaffung einer neuen Organisationssignatur

4. Schaffung besonderer elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb gerichtlicher Verfahren

5. Elektronisches Schutzschriftenregister

6. Papierbekanntmachungen und -veröffentlichungen

7. Gebührenrechtliche Folgen der Übersendung von Originalschriftsätzen per Telefax und Gebührenanreize für die elektronische Einreichung

8. Mahnverfahren bei den Arbeitsgerichten

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu den §§ 130c

Zu § 130e

Zu § 130f

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu den Buchstabe n

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu den Nummer n

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 2

Absatz 4

Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 7

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu den Nummern 4 bis 6

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 21

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 22

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 23

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 24

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Artikel 31 bis 33
(Weitere Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung, des Sozialgerichtsgesetzes und der Finanzgerichtsordnung)

Zu Artikel 34


 
 
 


Drucksache 137/12

... 3. Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):



Drucksache 610/12

... Wenn wir in einem frühen Stadium in die Einführung und Verbreitung neuer Technologien investieren, werden wir eine technologische Spitzenposition einnehmen, so dass Innovationen in Europa auch künftig für Wachstum und Beschäftigung sorgen werden. Durch den sogenannten Vorreitervorteil können Produktivität, Ressourceneffizienz und Marktanteile gesteigert werden. Die Konsultation der Interessenträger zeigt, dass sich die ungewisse künftige Entwicklung neuer Märkte häufig leider negativ auf das Vertrauen der Unternehmen und auf die Investitionsbereitschaft auswirkt. Die mit neuen Märkten assoziierte Ungewissheit muss daher unbedingt ausgeräumt werden, indem ein einfacher, solider, verlässlicher und langfristiger Rahmen für technische Bestimmungen und Normen sowie für sonstige Rechtsvorschriften im Binnenmarkt geschaffen wird.



Drucksache 94/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat verweist weiterhin darauf, dass in Deutschland die Sicherheit der erworbenen Rentenanwartschaften durch die nach deutschem Recht bestehende Subsidiärhaftung der Arbeitgeber und die gesetzlich geregelte Insolvenzsicherung angemessen gewährleistet ist. Zudem brauchen Unternehmen finanzielle Mittel vor allem für Investitionen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und damit auch Arbeitsplätze sichern zu können. Eine Vorgabe, mehr Eigenkapital zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung zurückzulegen, hätte dementsprechend negative Folgen für die Investitionsbereitschaft der Betriebe bzw. deren Bereitschaft, betriebliche Altersversorgung im bisherigen Umfang anzubieten.



Drucksache 666/12

... Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller der leibliche Vater ist. Um die erforderliche Klärung der leiblichen Vaterschaft zu ermöglichen, stellt das Gesetz eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Die vorgesehene Inzidentprüfung der leiblichen Vaterschaft im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens hat den Vorteil, dass nur der umgangswillige bzw. an einer Auskunft interessierte Mann eine Klärung seiner leiblichen Vaterschaft erlangen kann, und dies auch nur im Hinblick auf ein potenzielles Umgangs- bzw. Auskunftsrecht. Der vermeintliche biologische Vater soll nicht allein mit seinem Klärungsinteresse - d.h. hier losgelöst von seinem Wunsch nach und seiner Bereitschaft zum Umgang (oder Auskunft) - Unfrieden in eine funktionierende soziale Familie hineintragen (vgl. dazu bereits Bundestagsdrucksache 16/6561, S. 12).

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Drucksache 666/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1686a
Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 167a
Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Rechtliche Ausgangssituation

1. Umgang der Eltern, § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB

2. Umgangsrecht anderer Bezugspersonen, § 1685 BGB

3. Auskunftsrecht der Eltern, § 1686 BGB

II. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

1. Urteil vom 21. Dezember 2010 in dem Verfahren A../. Bundesrepublik Deutschland Beschwerde Nr. 20578/07

2. Urteil vom 15. September 2011 in dem Verfahren S../. Bundesrepublik Deutschland Beschwerde Nr. 17080/07

III. Rechtsvergleichender Überblick

IV. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs

V. Änderungen zur geltenden Rechtslage und Ansatzpunkte des Entwurfs

VI. Alternativen

VII. Gesetzgebungszuständigkeit

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IX. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeitsaspekte

X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2175: Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 474/12 (Beschluss)

... Die bereits vorhandenen Instrumente des besonderen Städtebaurechts (städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in §§ 136 ff BauGB, Stadtumbaumaßnahmen in §§ 171a ff BauGB) reichen zur Lösung der aktuellen städtebaulichen Anforderungen nicht aus. Sie können nur bei großflächigen Ausmaßen eingesetzt werden und setzen eine Kooperationsbereitschaft seitens des Eigentümers voraus, die eben meistens bei Schrottimmobilien nicht vorhanden ist.



Drucksache 655/12

... 8. Eine Bewertung von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen sowie des Risikos von Unfällen, für die das Projekt anfällig sein könnte, und gegebenenfalls eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung solcher Risiken sowie von Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen für Krisenfälle (z.B. Maßnahmen gemäß der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Allgemeiner Kontext - Begründung und Ziele des Vorschlags

Übereinstimmung mit anderen Strategien und Zielen der Union

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

Konsultation interessierter Kreise

Ergebnis der Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Überblick über die vorgeschlagene Maßnahme

Erläuternde Dokumente

4 Rechtsgrundlage

Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie Wahl des Rechtsinstruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 8

Artikel 12a

Artikel 12b

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang

Anhang II
.A Angaben Gemäss Artikel 4 Absatz 3

Anhang III
Auswahlkriterien Gemäss Artikel 4 Absatz 4

1. Merkmale der Projekte

2. Standort der Projekte

3. Merkmale der potenziellen Auswirkungen

Anhang IV
Angaben Gemäss Artikel 5 Absatz 1


 
 
 


Drucksache 663/1/12

... Durch die Sozialversicherungsträger wird zunehmend unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht von Ehrenamtsträgern thematisiert und zum Teil durchgesetzt, so z.B. für Ehrenamtliche, die in handwerklichen Organisationen tätig sind und ehrenamtliche Bürgermeister. Von Vielen wird dies als hinderlich für die Bereitschaft angesehen, ein Ehrenamt zu übernehmen oder fortzuführen.

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Drucksache 663/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 AO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 5 AO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 8 - neu - AO

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 und 7 Buchstabe b § 60a und § 63 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 AO

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 3 AO

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 1 AO

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 2 AO

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 63 Absatz 5 AO

12. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 26 und 26a EStG Artikel 6 Nummer 2 und 3 § 31a Absatz 1 und § 31b Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 2 nach Nummer 1 § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG

14. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 3 - neu - § 4f - neu -, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

15. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 31a BGB , Nummer 3 § 31b BGB

16. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 5 § 81 Absatz 1 Satz 2 BGB

17. Begründung:

3 18.

19. Zu Artikel 12 Inkrafttreten

20. Zum Gesetzentwurf insgesamt

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20:


 
 
 


Drucksache 515/12

... , § 180 Rn. 29 m. w. N.). Der Täter wird dabei mit beiden Personen in Verbindung stehen und deren zumindest grundsätzliche Bereitschaft für eine solche "Hilfe" abgeklärt haben müssen; da es hier - anders als bei § 180 Absatz 1 Nummer 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 515/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 217
Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2100: Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung


 
 
 


Drucksache 128/12 (Beschluss)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU - Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden - COM(2012) 95 final



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... ). Unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Gutachtenerstattung betrachtet, ist die vorgeschlagene Einfügung des Merkmals der Übernahmebereitschaft in § 13 Absatz 2 Satz 2



Drucksache 253/12 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, für mehr Transparenz und für eine Stärkung des Wettbewerbs auf dem Kraftstoffmarkt zu sorgen.

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Drucksache 253/12 (Beschluss)




Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

9. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 68a Satz 2 und 3 EnWG

10. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 95a Absatz 1 EnWG


 
 
 


Drucksache 278/12 (Beschluss)

... Eine pauschale Begrenzung der Nutzung vorhandener erneuerbarer Wasserressourcen auf unter 20 Prozent würde die Bemühungen zur Umsetzung von Programmen für ein innovatives Wassermanagement erheblich beeinträchtigen. Gerade die Investitionsbereitschaft potenzieller Wassernutzer in solche Maßnahmen würde hierdurch sinken.



Drucksache 689/12

... a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und



Drucksache 520/2/12

... Durch die vorgeschlagene Änderung wird demgegenüber eine angemessene Balance geschaffen, die einerseits die Bereitschaft zur Anbindung von Offshore-Anlagen fördert, andererseits aber nur Risiken überträgt, die beherrschbar sind. Die Änderung unterstützt das Engagement und damit die Anbindung von Offshore-Anlagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 520/2/12




Zu Artikel 1 Nummer 10


 
 
 


Drucksache 387/12

... (2) Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle der Risikobereitschaft von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten mindestens die Geschäftsleitung, Risikonehmer und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter gehören, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikonehmer. Diese Bestimmungen sollten auch für OGAW-Investmentgesellschaften gelten, die keine Verwaltungsgesellschaft benennen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeines

1.2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzung

1.2.1. Konsultation interessierter Kreise

1.2.2. Folgenabschätzung

Eignung zur Verwahrstelle

Übertragung der Verwahrung

5 Haftung

5 Vergütung

5 Sanktionen

2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

2.1. Bestimmungen über die Pflichten der Verwahrstelle

2.2. Bestimmungen für die Übertragung

2.3. Bestimmungen über die Eignung als OGAW-Verwahrstelle

2.4. Haftungsbestimmungen

2.5. Rechtsmittel

2.6. Vergütung

2.7. Sanktionen und Maßnahmen

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 14a

Artikel 14b

Artikel 22

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 26a

Artikel 26b

Artikel 99

Artikel 99a

Artikel 99b

Artikel 99c

Artikel 99d

Artikel 99e

Artikel 104a

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang


 
 
 


Drucksache 248/12

... Im Zusammenhang mit den in § 50 neu vorgesehenen Ordnungswidrigkeitstatbeständen gehen die Länder nicht davon aus, dass es zu einer Vielzahl daraus herrührender Verfahren kommt. Der Verwaltungsaufwand werde sich - abhängig auch von der jeweiligen Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Unternehmen - allenfalls geringfügig erhöhen. Betroffen seien in erster Linie Personalkosten bei den Kommunen, die sich derzeit nicht beziffern ließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Weingesetzes

§ 9a
Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost.

§ 9a
Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gründe

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

VIII. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1922: Siebentes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes


 
 
 


Drucksache 557/1/12

... 0) wurde festgelegt, dass es in der Entscheidung jedes Verwaltungsträgers bleibt, welche technischen Mittel er für die von ihm gewählte Form der Aufgabenwahrnehmung einsetzt. Die Bereitschaft zur Regelung der Zusammenarbeit im IT-Bereich wurde im Rahmen der Föderalismusreform als ein erhebliches Entgegenkommen der Länder gegenüber dem Bund interpretiert, da sie hier im Interesse der Förderung der gemeinsamen Nutzung des elektronischen Datenaustausches auf Teile ihrer Verwaltungsorganisationskompetenz verzichteten (vgl. "Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen", Deutscher Bundestag/Bundesrat (Hrsg.), 2010, S. 203 f.). Ein über die genannte Zusammenarbeit durch Vereinbarung hinausgehender Verzicht auf die Verwaltungsorganisationskompetenz war demnach weder gewollt noch vereinbart.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 557/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 EGovG

8. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 EGovG Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 EGovG und zum Gesetzentwurf insgesamt

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 EGovG

11. Zu Artikel 1 § 12 EGovG

12. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 - neu - EGovG

13. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 EGovG

14. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 - neu - EGovG

15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 6 - neu - EGovG

16. Zu Artikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 VwVfG

18. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 5 VwVfG ^

19. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 VwVfG

20. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 VwVfG *, Artikel 4 § 36a Absatz 2 SGB I , Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b § 87a Absatz 3 und 4 AO

21. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a VwVfG

22. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 1 Satz 3 und 4 VwVfG

23. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 1 Satz 3 VwVfG

24. Zu Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe a § 10 Absatz 1 PAuswG , Nummer 3 Buchstabe b § 11 Absatz 4 PAuswG

25. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a - neu - PAuswG

26. Zu Artikel 20a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 der 3. SprengV

'Artikel 20a Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

27. Zu Artikel 25 § 28 Absatz 2 Satz 3 WaStrG

28. Zu Artikel 26 § 32d Absatz 1 Satz 2 LuftVG

29. Zu Artikel 26 § 32d Absatz 2 LuftVG

30. Zu Artikel 26 § 32d LuftVG , Artikel 1 § 15 EGovG

31. Zu Artikel 26a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 4, Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 BImSchG , Artikel 26b - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, § 6 der 9. BImSchV

'Artikel 26a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 26b
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren

32. Zu Artikel 29 Absatz 2 Nummer 1 Evaluierung

33. Zu Artikel 30 Absatz 1 Inkrafttreten

34. Zum Gesetzentwurf insgesamt

35. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 428/12 (Begründung)

... Zwischen Bund und Ländern besteht Konsens, dass zu viele Verkehrszeichen angeordnet wurden und noch werden. Diese übermäßige Beschilderung führt zu einer allgemeinen Überforderung der Verkehrsteilnehmer und zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften. Zugleich wertet dies im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer die grundlegenden allgemeinen Verkehrsregeln ab und mindert deren Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation und der sich daraus ergebenden Verhaltensweise. In der Öffentlichkeit wird dieser "Schilderwald" auf den Straßen kritisiert. Bereits in einem Bericht der Kommission für Verkehrssicherheit vom 27.09.1982 (so genannte Höcherl-Kommission) wird darauf hingewiesen, dass der verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer durch Verkehrszeichen und Schilder nur auf solche Gefahren hinzuweisen sei, die er selbst bei aufmerksamer Beobachtung nicht erkennen könne und vor denen er somit sich selbst und andere nicht schützen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/12 (Begründung)




I. Allgemeines

1. Vorbemerkung zum Neuerlass

2. Vorbemerkung zur Schilderwaldnovelle

3. Entstehungsgeschichte zur Schilderwaldnovelle

4. Grundsätzliches zur Schilderwaldnovelle

5. Wesentlicher Inhalt der Schilderwaldnovelle

a Reduzierung der Menge der Verkehrsschilder und Verbesserung der Beschilderung

b Radverkehrsvorschriften

c weitere wesentliche Inhalte

6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Kommunen

7. Erfüllungsaufwand

7.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

7.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

7.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II. Sonstige Kosten

9. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

10. Nachhaltigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

a Allgemeines

b Im Einzelnen:

1. § 2 Absatz

2. § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c

3. § 5 Absatz 3 Nummer 2

4. § 6 Satz 1

5. § 7

6. § 7a neu

7. § 8 Absatz 1a und 2

8. § 9 Absatz 2

9. § 9a

10. § 10

11. § 12

12. § 13 Absatz 2

13. § 15a

14. §§ 16, 44, 45, 46, 47, 48

15. § 17 Absatz 2a

16. § 18

17. § 19

18. § 21 Absatz 3

19. § 24

20. § 30

21. § 31

22. § 35

23. § 37

24. § 39

25. § 40

26. § 41

27. § 42

28. § 43

29. § 44 Absatz 1 Satz 2

30. § 45

31. § 46 Absatz 3 Satz 4

32. § 49

33. § 51

34. § 52

35. § 53

36. Anlagen 1 bis 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2115: Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung


 
 
 


Drucksache 24/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat lehnt die sich aus Artikel 12 ergebenden Möglichkeiten zur Schließung vermeintlicher Kapazitätslücken insgesamt ab. Mit Blick auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in der Vergangenheit wiederholt und zuletzt mit der Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 (BR-Drucksache 701/10(B)) darauf hingewiesen hat, dass die Errichtung eigener Ressourcen der Gemeinschaft die Grundlage eines Einstiegs in operative Kompetenzen darstellt und keinesfalls akzeptabel ist. Die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b entwickelte Verfahrensweise erlaubt nur den Schluss, dass hier - ungeachtet der letztlich noch vorzunehmenden Konstruktion in der Durchführung - im materiellen Sinne Unionskapazitäten entstehen. Eine derartige Selbstermächtigung der Gemeinschaft geht entschieden über die Kompetenzregel des Artikels 196 AEUV hinaus. Im Übrigen würde eine derartige Praxis auch im politischen Rahmen ein denkbar falsches Signal setzen. Denn es kann angenommen werden, dass hiernach auch die Bereitschaft einiger Mitgliedstaaten weiter sinken dürfte, ihre Defizite aus eigenem Antrieb abzubauen und für die entsprechenden Hilfsstrukturen zu sorgen.



Drucksache 608/1/12

... Da es sich bei den Absolventen der Rettungssanitäterausbildung überwiegend um ehrenamtliche Helferinnen und Helfer des Zivil- und Katastrophenschutzes handelt, die die Ausbildung in ihrer Freizeit absolvieren, ist zu erwarten, dass sich dieser Verlust an Planbarkeit beziehungsweise die Einschränkung der Verwendbarkeit dieser Ausbildung für eine spätere berufsqualifizierende Ausbildung negativ auf die Bereitschaft auswirken wird, eine derartige Belastung auf sich zu nehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 608/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 8 Nummer 1 NotSanG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG

4. Zu Artikel 1 § 4a - neu - NotSanG

§ 4a
Befugnis zur Ausübung der Heilkunde

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 4 NotSanG

6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 4 NotSanG

7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 - neu - NotSanG

§ 5
Dauer, Struktur und Kosten der Ausbildung

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 2a

'Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

9. Zur Regelung der Finanzierung der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz

10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 31 Absatz 2 NotSanG

11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 NotSanG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 - neu - und 2 NotSanG

13. Zu Artikel 1 § 9 NotSanG

14. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - NotSanG

15. Zu Artikel 1 § 15 NotSanG

16. Zu Artikel 1 § 21 NotSanG

17. Zu Artikel 1 § 31a - neu - NotSanG

§ 31a
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 NotSanG und Artikel 5 Satz 2 Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 278/1/12

... Eine pauschale Begrenzung der Nutzung vorhandener erneuerbarer Wasserressourcen auf unter 20 Prozent würde die Bemühungen zur Umsetzung von Programmen für ein innovatives Wassermanagement erheblich beeinträchtigen. Gerade die Investitionsbereitschaft potenzieller Wassernutzer in solche Maßnahmen würde hierdurch sinken.



Drucksache 608/12

... Unter Nummer 1 werden die Tätigkeiten benannt, die den Kernbereich der rettungsdienstlichen Aufgaben darstellen und die die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter im späteren Berufsalltag eigenständig, das heißt auf eigene Verantwortung ausführt. Dabei sind insbesondere die Buchstaben b und c von grundlegender Bedeutung. Sie beziehen sich auf den Einsatz und die Versorgung der Patientinnen und Patienten im Einsatz. Buchstabe b dient als Grundvorschrift. Im Regelfall ist die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter als Erste/r am Einsatzort und hat dort den Gesundheitszustand der betroffenen Personen im Sinne einer Ersteinschätzung zu beurteilen. Dabei muss sie oder er insbesondere in der Lage sein, eine vitale Bedrohung zu erkennen. Deswegen wird hierauf besonders hingewiesen. Auf Grund ihrer oder seiner Einschätzung hat sie oder er dann zu entscheiden, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierzu gehört insbesondere das Nachfordern der Notärztin oder des Notarztes, wenn diese nicht bereits anhand des Kriterienkatalogs für den Notarzteinsatz, den die Rettungsleitstelle bei der Annahme und Bearbeitung der Meldung eines Notfalls zu prüfen hat, mit alarmiert wurden. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter, die oder der an einen Einsatzort geschickt wird, die Information über die erfolgte oder nicht erfolgte Alarmierung der Notärztin oder des Notarztes mit seiner Einsatzinformation erhält. Die Frage einer Nachforderung sollte sich daher in der Regel nur stellen, wenn die Leitstelle auf Grund der ihr vorliegenden Informationen die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer Notärztin oder eines Notarztes nicht zutreffend beurteilt hat. Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit einer Nachforderung weiteren Personals, weiterer Rettungsmittel oder sonstiger ärztlicher Hilfe wie zum Beispiel einer Bereitschaftsärztin oder eines Bereitschaftsarztes oder einer Hausärztin oder eines Hausarztes. Zur Ersteinschätzung gehört es auch, die notärztliche oder andere Hilfen wieder abzubestellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 608/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters*)(Notfallsanitätergesetz - NotSanG)

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1
Führen der Berufsbezeichnung

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 3
Unterrichtungspflichten

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 4
Ausbildungsziel

§ 5
Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 6
Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen

§ 7
Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben

§ 8
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 9
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 10
Anrechnung von Fehlzeiten

§ 11
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 12
Ausbildungsvertrag

§ 13
Pflichten des Ausbildungsträgers

§ 14
Pflichten der Schülerin oder des Schülers

§ 15
Ausbildungsvergütung

§ 16
Probezeit

§ 17
Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 18
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 19
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 20
Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 21
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 22
Dienstleistungserbringende Personen

§ 23
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 24
Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 25
Bescheinigungen der zuständigen Behörde

§ 26
Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten

Abschnitt 5
Zuständigkeiten

§ 27
Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 28
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 7
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 29
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 30
Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 31
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

§ 32
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 3
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Artikel 4
Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2180: Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung des Hebammengesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 134/12

... Zu diesem Zweck sollte den zuständigen Behörden ein Mindestkatalog verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Sanktionen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Entzug der Zulassung, öffentliche Warnungen, Entlassung der Mitglieder der Leitungsorgane, Rückerstattung aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung erzielter Gewinne - soweit sich diese ermitteln lassen - und Geldbußen. Das Höchstmaß der Geldbußen sollte nicht unter dem in der Verordnung vorgesehenen Niveau liegen - 10 % des jährlichen Umsatzes einer rechtlichen Einheit oder 5 Mio. EUR oder 10 % der Jahreseinkünfte einer natürlichen Person. Bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen sollten die zuständigen Behörden eine Reihe in der Verordnung aufgeführter Kriterien berücksichtigen, einschließlich der Größe und finanziellen Solidität des Verantwortlichen, der Auswirkungen des Verstoßes und der Kooperationsbereitschaft des Verantwortlichen. Die vorgeschlagene Verordnung hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht an der Festlegung höherer Standards.



Drucksache 577/12

... Dieses Katalysatorpotenzial kann auch eine wichtige Ressource für gesellschaftliche Innovation und für die Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen sein (z.B. Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, demografischer Wandel und kulturelle Vielfalt)10. So kann die Kultur- und Kreativwirtschaft zusammen mit dem Bildungs- und Berufsbildungssektor zur Entwicklung der richtigen Mischung aus Kompetenzen und Fertigkeiten (Kreativität, Unternehmergeist, kritisches Denken, Risikobereitschaft und Engagement) beitragen, die die EU in der Wissensgesellschaft benötigt, um wettbewerbsfähig zu sein.



Drucksache 329/12

... E. in der Erwägung, dass die Durchführung der Nachwahlen vom 1. April 2012 und die Einladung ausländischer Beobachter und Journalisten sowie ihre Anwesenheit, darunter ein Vertreter des Europäischen Parlaments, die Bereitschaft der Regierung Birmas/Myanmars belegen, ihren Reformprozess fortzusetzen, der nachhaltig und unumkehrbar sein sollte;



Drucksache 94/1/12

... 23. Der Bundesrat verweist weiterhin darauf, dass in Deutschland die Sicherheit der erworbenen Rentenanwartschaften durch die nach deutschem Recht bestehende Subsidiärhaftung der Arbeitgeber und die gesetzlich geregelte Insolvenzsicherung angemessen gewährleistet ist. Zudem brauchen Unternehmen finanzielle Mittel vor allem für Investitionen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und damit auch Arbeitsplätze sichern zu können. Eine Vorgabe, mehr Eigenkapital zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung zurückzulegen, hätte dementsprechend negative Folgen für die Investitionsbereitschaft der Betriebe bzw. deren Bereitschaft, betriebliche Altersversorgung im bisherigen Umfang anzubieten.



Drucksache 657/11

... Die für bestehende innovative Finanzierungsinstrumente durchgeführten Prüfungen und Evaluierungen kommen vor allem im Hinblick auf deren Output zu positiven Ergebnissen. Mit den bestehenden Instrumenten konnten Finanzierungsmittel für Empfänger mobilisiert werden, die andernfalls keine oder nur unzureichende Finanzierungsmöglichkeiten gehabt hätten. Außerdem haben die Instrumente die Bereitschaft der Finanzintermediäre erhöht, neue Finanzierungsprodukte auf lokaler Ebene zu entwickeln und anzubieten. Die internationalen Finanzinstitutionen, die mit der Umsetzung von EU-Programmen betraut wurden, haben der EU die Möglichkeit gegeben, die Instrumente über ein breites Länderspektrum hinweg anzubieten, indem sie ihr Expertenwissen über die Handhabung solcher Instrumente und über die direkte Förderung bewährter Praktiken bereitgestellt haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 657/11




Mitteilung

1. Einleitung

2. Innovative Finanzierungsinstrumente EU-Haushaltsausgaben

2.1. Reichweite und Sektoren

2.2. Management der Risiken für den EU-Haushalt

2.3. Die Argumente für innovative Finanzierungsinstrumente

2.3.1. Beförderung von EU-Politikzielen

2.3.2. Öffentliche Mittel effizienter und wirkungsvoller einsetzen

2.3.3. Wertentwicklung und Finanzdisziplin steigern

2.3.4. Multiplikatorwirkung des EU-Haushalts

3. Bewertung der Umsetzung innovativer Finanzierungsinstrumente IM Finanzrahmen 2007-2013

3.1. Lehren aus den bestehenden Instrumenten

3.1.1. Erfahrungsschatz, auf dem man aufbauen kann

3.1.2. Innovative Finanzierungsinstrumente verschaffen den nötigen Finanzierungszugang und fördern die Produktentwicklung und empfehlenswerte Praktiken

3.1.3. Mehr Kohärenz und Konsistenz zwischen den Instrumenten

3.1.4. Leitungsstrukturen und Kontrolle bei Instrumenten aufEU-Ebene

3.1.5. Sichtbarkeit und Transparenz der Instrumente noch verbesserungsfähig

3.1.6. Neue Risikoteilungsvereinbarungen könnten Finanzierungsvolumen erhöhen

4. Innovative Finanzierungsinstrumente für den Finanzrahmen 2014-2020

5. Ein neuer Rahmen für Innovative Finanzierungsinstrumente

5.1. Gemeinsame Regeln für die Straffung und Rationalisierung der Instrumente

5.1.1. EU-Instrumente

5.1.2. Strukturfondsinstrumente

5.1.3. Externe Dimension EU-politischer Instrumente

5.1.4. Außenpolitische Instrumente

5.2. Inhalt der EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen

5.2.1. Reichweite der Plattformen

5.2.2. Spezifische operationelle Anforderungen

5.2.3. Bereitstellung der Finanzierungsinstrumente

6. Schlussfolgerung Nächste Schritte

Anhang
Beschreibung der innovativen Finanzierungsinstrumente im Finanzrahmen 2007-2013

1. Risiko -/Beteiligungskapitalinstrumente auf EU-Ebene: CIP/GIF, Marguerite

1.1. CIP - Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU GIF

1.2. Fonds Marguerite

2. Kreditfinanzierungsinstrumente auf EU-Ebene Garantien/Risikoteilung : CIPSMEG, RSFF, LGTT

2.1. Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis RSFF

2.2. CIP - KMU-Bürgschaftsfazilität SMEG

2.3. Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben LGTT

3. Instrumente zur kombinierten Förderung von Beteiligungs- und Kreditfinanzierungen

3.1. Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument EPMF

3.2. Europäischer Energieeffizienzfonds EEEF

4. Strukturfonds

5. Außenpolitische Instrumente im Heranführungsbereich


 
 
 


Drucksache 564/11

... zu mehr Glaubwürdigkeit verhelfen und die Bereitschaft zu Investitionen und staatlicher Unterstützung erhöhen. Gleichzeitig würde die notwendige Flexibilität gewahrt.

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Drucksache 564/11




Anmerkungen der Europäischen Kommission zu einer Stellungnahme des Deutschen Bundesrates KOM 2010 623 - ARBEITSPROGRAMM der Kommission für 2011.

Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung und Beginn des ersten Europäischen Semesters

Finanzmarktregulierung: Abschluss des Reformprozesses

Nachhaltiges Wachstum

Integratives Wachstum

Das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts erschließen

Fortsetzung der Agenda für Bürgernähe: Freiheit, Sicherheit und Recht

Förderung der intelligenten Rechtsetzung


 
 
 


Drucksache 233/11

... Artikel 11 - Lizenzbereitschaft



Drucksache 72/11

... Die Kommission hat mit ihrem Vorschlag, Marktmissbrauch auf den Großhandelsmärkten für Strom und Gas durch klar festgelegte Regeln zu verhindern, ihre aktive Bereitschaft zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Energiemärkte unter Beweis gestellt. Zur Durchsetzung dienen Rahmen für die EU-weite Marktaufsicht sowie neue Vollzugsbefugnisse für die Regulierungsbehörden im Energiesektor.15 Durch diesen Ansatz wird gewährleistet, dass die Unternehmen und Bürger in Europa von den Vorteilen des Binnenmarktes profitieren können. Darüber hinaus stellt der Ansatz ein gutes Beispiel für die Bewältigung der durch die zunehmende Verflechtung von Grundstoffmärkten und entsprechenden Finanzmärkten entstandenen Herausforderungen dar. Mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts 16 werden europäischen und nationalen Behörden Instrumente zur Verfügung gestellt, die das Erkennen von Marktmissbrauch auf den Strom- und Gasmärkten für Wiederverkäufer ermöglichen:

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Drucksache 72/11




1. Einführung

2. Entwicklungen auf den weltweiten Grundstoffmärkten

2.1. Entwicklungen auf den physischen Märkten

2.1.1. Energie Öl, Strom, Gas

2.1.2. Landwirtschaft und Sicherheit der Lebensmittelversorgung

2.1.3. Rohstoff

2.2. Zunehmende Verflechtung von Grundstoffmärkten und entsprechenden Finanzmärkten

3. Politische Reaktion der EU auf die Entwicklungen auf den Grundstoffmärkten

3.1. Physische Märkte

3.1.1. Energie Öl, Strom, Gas

3.1.2. Landwirtschaft und Sicherheit der Lebensmittelversorgung

3.2. Regulierung der Finanzmärkte

3.3. Das Zusammenspiel zwischen den Kassa- und Terminmärkten für Grundstoffe

4. die Europäische Rohstoffinitiative

4.1. Ermittlung kritischer Rohstoffe

4.2. Umsetzung der EU-Strategie für den Handel mit Rohstoffen

4.3. Entwicklungsinstrumente

4.4. Neue Chancen durch Forschung, Innovation und Qualifikationen

4.5. Leitlinien für die Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien

4.6. Gesteigerte Ressourceneffizienz und verbesserte Bedingungen für die Rückgewinnung

5. Künftige Ausrichtungen der Rohstoffinitiative

5.1. Überwachung kritischer Rohstoffe

5.2. Faire und dauerhafte Versorgung mit Rohstoffen von den Weltmärkten 1. Säule

5.2.1. Entwicklungspolitik und dauerhafte Versorgung mit Rohstoffen

5.2.2. Ausbau der Strategie für den Rohstoffhandel

5.3. Förderung einer nachhaltigen Versorgung in der EU 2. Säule

5.4. Steigerung der Ressourceneffizienz und Förderung des Recycling 3. Säule

5.5 Innovation: ein Querschnittsthema

6. die nächsten Schritte

Anhang
Konzentration der Erzeugung von kritischen Rohstoffen, Rückgewinnung und Substitutionsquoten


 
 
 


Drucksache 646/11

... Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/6/EG müssen die zuständigen Behörden im Interesse einer wirksamen Durchsetzung "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen" verhängen können. Eine wirksame Durchsetzung hängt darüber hinaus von den Ressourcen der zuständigen Behörden sowie von ihren Befugnissen und ihrer Bereitschaft zur Aufdeckung und Untersuchung von Marktmissbrauch ab. Nach Ansicht der hochrangigen Gruppe ist jedoch derzeit keine dieser Voraussetzungen erfüllt, und die Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten sind generell schwach und heterogen.

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Drucksache 646/11




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag

3.3.1. Straftaten

3.3.2. Anstiftung, Beihilfe und Versuch

3.3.3. Strafrechtliche Sanktionen

3.3.4. Verantwortlichkeit juristischer Personen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Insider-Geschäfte

Artikel 4
Marktmanipulation

Artikel 5
Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Artikel 6
Strafrechtliche Sanktionen

Artikel 7
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 8
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 9
Bericht

Artikel 10
Umsetzung

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Adressaten


 
 
 


Drucksache 724/11 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat entnimmt dem Verordnungsvorschlag die Ankündigung der Kommission, mit der Bereitstellung von Fördermitteln gemeinsame Maßnahmen zu entwickeln. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den bisherigen gemeinsamen Aktionen weist der Bundesrat ausdrücklich auf die Bereitschaft der deutschen Länder zur Teilnahme an gemeinsamen Aktionen hin. Er bittet die Kommission, in einem transparenten und ausgewogenen Verfahren die Teilnehmer an gemeinsamen Aktionen zu ermitteln und festzulegen und die regionale Ebene der Mitgliedstaaten schon in der Vorbereitung entsprechend einzubinden.



Drucksache 129/11

... "1. die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsse ständig zu überwachen und sicherzustellen sowie diese Anschlüsse so zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;



Drucksache 92/11

... 8. sie wird die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu zu bewegen suchen, für die rasche Einführung und Betriebsbereitschaft der Hotline 116 000 für vermisste Kinder und der Systeme zur Alarmierung der Öffentlichkeit zu sorgen, und sie dabei unterstützen (2011-2012);



Drucksache 409/11 (Beschluss)

... Gleichzeitig begrüßt der Bundesrat das System der Kofinanzierung der Programme und die im Grünbuch enthaltene Bereitschaft zur Prüfung einer höheren Kofinanzierung. Speziell bei Programmen unter Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen sollte nach Auffassung des Bundesrates eine Kofinanzierungsquote von mehr als 50 Prozent durch die EU ermöglicht werden, da von einer höheren Anteilfinanzierung seitens der EU ein Impuls zu einer verstärkten Beteiligung dieser Unternehmen an den Programmen ausgehen würde.



Drucksache 872/11

... Fast alle Teilnehmer unterstützten einen differenzierteren, auf das Empfängerland zugeschnittenen und auf soliden Kriterien basierenden Ansatz als Möglichkeit zur Steigerung der Wirkung der EU-Finanzierungsinstrumente. Allgemeine Zustimmung fand auch die Anwendung einer Konditionalität, die an die Achtung der Menschenrechte, der Minderheiten, der verantwortungsvollen Staatsführung und der kulturellen Vielfalt bzw. an die Qualität der Politik eines Empfängerlandes und dessen Fähigkeit oder Bereitschaft, diese umzusetzen, geknüpft ist.

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Drucksache 872/11




Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Allgemeiner Hintergrund

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

Konsultationen interessierter Kreise

Öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU

Konsultationen in Zusammenhang mit der strategischen Überprüfung der ENP

Konsultationen interessierter Kreise zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit

Öffentliche Konsultationen zur EU-Entwicklungspolitik

4 Folgenabschätzung

Option 0:

Option 1:

Option 2:

Option 3:

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4 Subsidiarität

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Kernpunkte Ausführliche Erläuterung spezifischer Bestimmungen

4 Vereinfachung

Vorschlag

Titel I
Ziele Grundsätze

Artikel 1
Allgemeine Zielsetzung und Anwendungsbereich

Artikel 2
Spezifische Ziele der Unterstützung der Union

Artikel 3
Strategischer Rahmen

Artikel 4
Differenzierung, Partnerschaft und Kofinanzierung

Artikel 5
Kohärenz und Geberkoordinierung

Titel II
Programmierung Mittelzuweisung

Artikel 6
Programmarten

Artikel 7
Programmierung und indikative Mittelzuweisung für Länder- und Mehrländerrichtprogramme

Titel III
Grenzübergreifende Zusammenarbeit

Artikel 8
Geografischer Anwendungsbereich

Artikel 9
Programmierung und Mittelzuweisung für grenzübergreifende Zusammenarbeit

Artikel 10
Gemeinsame operationelle Programme

Artikel 11
Verwaltung der gemeinsamen operationellen Programme

Artikel 12
Durchführungsbestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 13
Änderung des Anhangs

Artikel 14
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 15
Ausschuss

Artikel 16
Teilnahme im Anhang nicht genannter Drittländer

Artikel 17
Aussetzung der Unterstützung der Union

Artikel 18
Finanzieller Bezugsrahmen

Artikel 19
Europäischer Auswärtiger Dienst

Artikel 20
Inkrafttreten

Anhang
Partnerländer im Sinne des Artikels 1


 
 
 


Drucksache 114/11

... Die Kommission wird die Anwendung des KMU-Tests in ihren Folgenabschätzungsverfahren intensivieren, um sicherzustellen, dass die Folgen für KMU gründlich analysiert und in allen Vorschlägen legislativer und politischer Art berücksichtigt werden; dabei sind die Auswirkungen auf KMU klar zu quantifizieren, wann immer das möglich und verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung ihrer Vorschläge auf "Tauglichkeit für die Wettbewerbsfähigkeit" wird die Kommission die Fähigkeit europäischer Unternehmen, und insbesondere von KMU, untersuchen, auf den Märkten der EU und der übrigen Welt in den Wettbewerb zu treten. Darüber hinaus müssen die Unterschiede zwischen Kleinst-, kleinen und mittelgroßen Unternehmen bei der Durchführung des KMU-Tests erkannt und berücksichtigt werden, und gegebenenfalls sind besondere Maßnahmen, etwa die Verringerung von Gebühren oder die Vereinfachung von Berichtspflichten, in Betracht zu ziehen. Sofern die Mitgliedstaaten die Wahl haben, derartige Maßnahmen umzusetzen, sollten sie dies auch tun. Gleichermaßen sollten die Mitgliedstaaten sich vor einer "Übererfüllung" hüten, das heißt davor, bei der Umsetzung von Richtlinien in einzelstaatliches Recht die Anforderungen des EU-Rechts noch übertreffen zu wollen. Die Kommission sagt den Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft zu, sie bei dieser Aufgabe zu unterstützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/11




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die Umsetzung des SBA schreitet stetig voran, doch muss noch mehr getan werden

2.1. Die Fortschritte der Europäischen Kommission

2.2. Entwicklungen in den Mitgliedstaaten

2.3. Es muss noch mehr geschehen

3. Frischer Schwung für den SBA

3.1. Die intelligente Rechtsetzung muss bei den europäischen KMU ankommen

3.2. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage erfordert der Finanzierungsbedarf von KMU besondere Aufmerksamkeit

3.3. Entwicklung eines breit angelegten Ansatzes für einen verbesserten Marktzugang für KMU

3.3.1. Maximaler Nutzen des Binnenmarktes für KMU

3.3.2. Unterstützung für KMU angesichts globalisierter Märkte

3.3.3. Unterstützung von KMU bei ihrem Beitrag zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft.

3.4. Förderung des Unternehmertums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des integrativen Wachstums KMU sind in der EU führend bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, aber infolge der Wirtschaftskrise gingen in KMU etwa 3,25 Millionen Arbeitsplätze verloren.

4. Verstärkte Steuerung des SBA zur Erziehlung greifbarer Ergebnisse

5. Nächste Schritte

Anhang
Überprüfung des SBA

Grundsatz 1: Förderung unternehmerischer Initiative

Grundsatz 2: Eine zweite Chance

Grundsatz 3: Vorfahrt für KMU

Grundsatz 4: Sensibilisierung der Behörden

Grundsatz 5: Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen

Grundsatz 6: Zugang zu Finanzierungsmitteln

Grundsatz 7: Binnenmarkt

Grundsatz 8: Kompetenzen und Innovation

Grundsatz 9: Umwandlung von Umweltproblemen in Geschäftschancen

Grundsatz 10: Förderung der Internationalisierung


 
 
 


Drucksache 767/1/11

... 23. Der Bundesrat warnt angesichts des Schwerpunkts, den die Kommission auf den Bereich der Hochschulbildung legt, davor, die Bedeutung der beruflichen und vor allem schulischen Bildung sowie der Erwachsenenbildung wie auch des gesamten Jugendbereichs zu unterschätzen. Insbesondere hält er die Teilnahme an europäischen Mobilitäts- und Kooperationsmaßnahmen bereits in jungen Jahren für die Schaffung eines europäischen Bewusstseins sowie für die Förderung der Bereitschaft zur Mobilität in späteren (Aus-) Bildungsphasen sowie im Beruf für besonders effizient. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesrates die Fortführung der erfolgreichen Comenius-Schulpartnerschaften einschließlich der Ermöglichung kürzerer Mobilitätsphasen von Schülerinnen und Schülern bzw. Lehrkräften von erheblicher Bedeutung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 767/1/11




Programmziele und Leistungsmessung:

Integrierter Ansatz

Mittelausstattung und -verteilung

2 Programmabwicklung

Maßgebliche Berücksichtigung und Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 66/11

... Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanzbehörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung begünstigt oder gefördert. Die – gegenseitige – Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 2
Zuständigkeit

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Informationsaustausch

Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland

Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 8
Vertraulichkeit

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Verständigungsverfahren

Artikel 11
Protokoll

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kaimaninseln über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

2. Die Gliederung des Abkommens

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 767/11 (Beschluss)

... 25. Der Bundesrat warnt angesichts des Schwerpunkts, den die Kommission auf den Bereich der Hochschulbildung legt, davor, die Bedeutung der beruflichen und vor allem schulischen Bildung sowie der Erwachsenenbildung wie auch des gesamten Jugendbereichs zu unterschätzen. Insbesondere hält er die Teilnahme an europäischen Mobilitäts- und Kooperationsmaßnahmen bereits in jungen Jahren für die Schaffung eines europäischen Bewusstseins sowie für die Förderung der Bereitschaft zur Mobilität in späteren (Aus-) Bildungsphasen sowie im Beruf für besonders effizient. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesrates die Fortführung der erfolgreichen Comenius-Schulpartnerschaften einschließlich der Ermöglichung kürzerer Mobilitätsphasen von Schülerinnen und Schülern bzw. Lehrkräften von erheblicher Bedeutung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 767/11 (Beschluss)




Programmziele und Leistungsmessung:

Integrierter Ansatz

Mittelausstattung und -verteilung

2 Programmabwicklung

Maßgebliche Berücksichtigung und Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission


 
 
 


Drucksache 805/11

... "h) die Bereitschaft, Synergien mit anderen Initiativen der Europäischen Union zu schaffen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 805/11




Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 3
Auftrag und Ziele

Artikel 7a
Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der KIC

Artikel 7b
Dauer, Verlängerung und Ende einer KIC

Artikel 15
Programmplanung und Berichterstattung

Artikel 19
Mittelbindungen

Artikel 22a
Auflösung des EIT

Artikel 2

Artikel 3

Anhang
Satzung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

Abschnitt 1
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Abschnitt 2
Aufgaben des Verwaltungsrats

Abschnitt 3
Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Abschnitt 4
Der Direktor/Die Direktorin

Abschnitt 5
Personal des EIT


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.