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"Benutzung"
Drucksache 387/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität - COM(2016) 501 final
... 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen ebenfalls dafür einzusetzen, dass auch bei Wahrung des fakultativen Charakters der Eurovignettenrichtlinie bei ihrer Weiterentwicklung die Anstrengungen der Aufgabenträger um ein in jeder Hinsicht attraktives ÖPNV-Angebot nicht durch die Einbeziehung in das System der Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren konterkariert werden.
Drucksache 550/16
... Nach dem neuen EnStatG werden monatlich alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ab 1 Megawatt Nettonennleistung erfasst. Nach der bisherigen Rechtslage waren höchstens 1 000 Betreiber zu erfassen, nunmehr steigt die Zahl der Unternehmen von 917 auf rund 1 500 an. Die Fallzahl erhöht sich dementsprechend bei einer monatlichen Erhebung von 11 000 auf 18 000. In der Neufassung des EnStatG ändern sich zudem die Erhebungsmerkmale. Es werden beispielsweise die "Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme", die "Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen" sowie die "Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen" erfragt. Dafür entfallen einige Merkmale, wie beispielsweise "Pumparbeit", "Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag" sowie die "Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungsprozess". Insgesamt erhöht sich der Zeitaufwand auf rund 60 Minuten pro Fall. Der Mehraufwand liegt somit bei rund 459 000 EUR; der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund 848 000 EUR absolut. Bezogen auf die bisherige Gesamtbelastung wurde die Pflicht zu jeweils 50 Prozent auf EU- und nationales Recht aufgeteilt. Durch die Novelle wird die Informationspflicht vollständig dem EU-Recht zugeordnet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
§ 4 Erhebungen in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
§ 5 Erhebungen in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
§ 6 Erhebungen über Kohleeinfuhr und -ausfuhr
§ 7 Erhebungen über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie und Biokraftstoffe
§ 8 Erhebungen über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien
§ 9 Hilfsmerkmale
§ 10 Auskunftspflicht
§ 11 Durchführung der Erhebung, Übermittlungsfrist
§ 12 Verordnungsermächtigung
§ 13 Datenübermittlung
§ 14 Nutzung von nach energierechtlichen Vorschriften erhobenen Daten
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gegenstand des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E2.1 § 3 Absatz 1 Nummer 1 EnStatG
E2.2 § 3 Absatz 1 Nummer 2 EnStatG
E2.3 § 3 Absatz 1 Nummer 3 EnStatG
E2.4 § 3 Absatz 2 EnStatG
E2.5 § 3 Absatz 3 EnStatG
E2.6 § 3 Absatz 4 EnStatG
E2.7 § 3 Absatz 5 EnStatG
E2.8 § 3 Absatz 6 EnStatG
E2.9 § 4 Absatz 1 EnStatG
E2.10 § 4 Absatz 2 EnStatG
E2.11 § 4 Absatz 3 EnStatG
E2.12 § 5 EnStatG
E2.13 § 6 EnStatG
E2.14 § 7 Nummer 1 EnStatG
E2.15 § 7 Nummer 2 EnStatG
E2.16 § 7 Nummer 3 EnStatG
E2.17 § 7 Nummer 4 EnStatG
E2.18 § 8 EnStatG
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3149: Entwurf eines Energiestatistikgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt
II.2 Vorgaben, Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten
II.3 One in one out
II.4 Evaluierung
Drucksache 362/16
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
... Zunehmend sind Fälle von illegalen Kraftfahrzeugrennen zu beobachten, bei denen Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt werden. Vielerorts gibt es eine etablierte "Raser-Szene", die als Freizeitbeschäftigung sowohl organisierte überörtliche Rennen, als auch lokale, teils spontane Beschleunigungsrennen durchführt. Das geltende Recht behandelt solche Rennen als eine verbotene Form der übermäßigen Straßenbenutzung. Verstöße gegen das Verbot werden nach §§ 29 Absatz 1, 49 Absatz 2 Nummer 5
Drucksache 52/16
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
... /EU zugeordneten Leitlinien charakterisieren ein nach der "guten Ingenieurpraxis" hergestelltes Druckgerät als ein Produkt, das unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, die seine Sicherheit beeinflussen, entworfen wurde. Außerdem wurde das Druckgerät so gefertigt, überprüft und ausgeliefert und mit einer Benutzungsanweisung versehen, dass seine Sicherheit während der vorgesehenen Lebensdauer gewährleistet ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Druckgerät unter vorhersehbaren oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird. Diese in den Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie niedergelegten Grundsätze einer "guten Ingenieurpraxis" können wegen der Vergleichbarkeit der Produkte und ihrer technischen Anforderungen auch auf den Entwurf und die Fertigung einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter entsprechend angewendet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt
§ 4 Konformitätsvermutung
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren
§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 8 Pflichten des Einführers
§ 9 Pflichten des Händlers
§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller
§ 11 Angabe der Wirtschaftsakteure
§ 12 Konformitätsbewertungsverfahren
Abschnitt 3 Marktüberwachung
§ 13 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
§ 14 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
§ 15 Konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen
§ 16 Formale Nichtkonformität
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Straftaten
§ 19 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung der Druckgeräteverordnung
§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Aspekte der Gleichstellung
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand zu Artikel 1
5.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.1.1 Erfüllungsaufwand für den Hersteller
5.1.2 Erfüllungsaufwand für den Einführer
5.1.3 Erfüllungsaufwand für den Händler
5.2 Erfüllungsaufwand für den Bund
5.3 Erfüllungsaufwand für die Länder
5.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen
5.5 Erfüllungsaufwand zu Artikel 2
6. Weitere Kosten
7. Weitere Rechtsfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 12
Zu Nummer 3
Zu Nummer 24
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 3
Zu § 4
Zu Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Marktüberwachung
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 18
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3568: Entwurf einer Verordnung zur Ablösung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 143/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... - Klarstellung, dass auch Maßnahmen, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden, sowie die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei solchen, aber auch bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme anfällt, Gewässerbenutzungen sind (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Evaluation
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte
§ 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
§ 104a Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei bestimmten Gewässerbenutzungen
Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung der Grundwasserverordnung
Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht
IV. Gender Mainstreaming
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG
aa § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG
bb § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG
b Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 WHG
c Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 4 WHG
d Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 1 WHG
e Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 WHG
f Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 4 WHG
g Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 4 Nummer 1
h Artikel 4 Nummer 2
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a Länder
aa Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG
bb Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 3 WHG
cc Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 1 Satz 2 WHG
b Bund
VIII. Weitere Kosten
IX. Auswirkungen des Gesetzentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 13a
Zu § 13b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144: Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand
a Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG
b Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG
c Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG
d Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG
e Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG
f UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben
g Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV
h Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz
2. Umsetzung von EU-Recht
3. Evaluierungserwägungen
4. Gesamtbewertung
Drucksache 507/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV )
... /EU ab. Zudem ist eine Bezugnahme auf unterschiedliche Arten der Benutzung, Authentifizierung und Bezahlung nicht zielführend, solange diese Aspekte in der nunmehr durch § 1 verbindlich vorgesehenen Folgeverordnung nicht inhaltlich ausgefüllt sind.
1. Zu § 1 zweiter Halbsatz - neu - LSV
2. Zu § 2 Nummer 9 zweiter Halbsatz LSV
Drucksache 155/15
... "(2) Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt."
Drucksache 143/2/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... "(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nur in oder unter bestimmten, in Karten auszuweisenden Gebieten, und nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind."
Zu Artikel 1 Nummer 3
Kapitel 5a Unterrichtung des Deutschen Bundestages
§ 102a Bericht der Bundesregierung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 260/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es
... Eine Ausnahme bilden insofern die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung einer Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Für diese gilt hinsichtlich der Pflicht zur Bereitstellung finanzieller Ressourcen eine Abweichung gegenüber den übrigen Zulassungsinhabern. Für die Phase bis zur Inbetriebnahme werden insbesondere die Planung und Errichtung durch Beiträge der Ablieferungspflichtigen finanziert (§ 21b Absatz 1). Das Standortauswahlverfahren wird gemäß den §§ 21 ff. StandAG über jährliche Umlagen über die Ablieferungspflichtigen finanziert. Bis zur Erhebung der Beiträge, die nach Fertigstellung der Errichtung und Erlass einer Beitragsverordnung erfolgen wird, werden die Kosten des Endlagers im Wesentlichen über jährliche Vorausleistungen auf Beiträge finanziert. Nach Maßgabe der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVIV) werden diese Vorausleistungen zur Deckung des notwendigen Aufwands für die Planung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten, die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung dieser Anlagen erhoben. Die erhobenen Vorausleistungen werden auf die Beiträge nach § 21b Absatz 1 angerechnet. Diese müssen nach § 21b Absatz 2 von denjenigen geleistet werden, die einen Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 haben. Für den Betrieb einer solchen Anlage werden nach § 21a von denjenigen, die verpflichtet sind, radioaktive Abfälle abzuliefern, Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Benutzung erhoben.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bürokratiekosten aus Informationspflichten
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
4 Länder
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes
§ 2c Nationales Entsorgungsprogramm
§ 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung
§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers
§ 9i Bestandsaufnahme und Schätzung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen
III.1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III.2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
III.3. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
§ 7c Die in § 9h normierte Ausweitung der Pflichten aus § 7c - Managementsystem, Aus- und Fortbildung, finanzielle und personelle Ressourcen - auf die in § 9h genannten Inhaber einer Zulassung verursacht keine wesentliche Änderung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft, da die Inhaber diese Pflichten weitestgehend bereits aufgrund ihrer jeweiligen atom- oder strahlenschutzrechtlichen Zulassung sowie aufgrund der einschlägigen Vorschriften des bestehenden Atom- und Strahlenschutzrechts erfüllen müssen.
III.4. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Bund
§ 7c Die in § 9h vorgesehene Ausweitung der Pflichten aus § 7c (Managementsystem, Aus- und Fortbildung, finanzielle und personelle Ressourcen) auf die dort genannten Inhaber einer Zulassung für Anlagen und Einrichtungen führt für den Bereich der öffentlichen Verwaltung des Bundes nicht zu erhöhtem Erfüllungsaufwand.
b Länder
Im Einzelnen:
Pflichten der Zulassungsinhaber, § 9h i.V.m. 7c
Pflichten der Zulassungsinhaber, § 9h i.V.m. § 19a Absatz 3 und 4
IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
V. Vereinbarkeit mit Europarecht
VI. Nachhaltige Entwicklung
VII. Befristung
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3270: Entwurf für ein 14. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (BMUB)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
2. 1:1 Umsetzung von EU-Recht
Drucksache 112/15 (Beschluss)
Verordnungsentwurf* des Bundesrates
Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... "(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass je Legehenne
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1, 2)
Artikel 1
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
4 Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 367/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG )
... /EU verwendet in Artikel 42 Absatz 1 Unterabschnitt 4 und Artikel 62 Absatz 1 den Begriff "Menschen mit Behinderungen" und nicht "Menschen mit Behinderung" ebenso wie die in Deutschland und der EU als geltendes Recht zu beachtende UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Dabei hat die Benutzung des Plurals "Behinderungen" einen materiellen Hintergrund. Gemäß Artikel 1 der UN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Die Benutzung des Plurals "Behinderungen" verdeutlicht, dass es nicht nur eine in dem Menschen liegende Behinderung ist, sondern das Zusammenspiel mit den verschiedenen "Behinderungen", die als Barrieren in der Gesellschaft vorhanden sind, und die volle Teilhabe der Menschen am Leben verhindern.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 105 Absatz 3 - neu - GWB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 114 Absatz 2 GWB
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 118 Absatz 1 und 2, § 121 Absatz 2 GWB
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 2 GWB
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 3 GWB
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 129 GWB
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 GWB
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 4 - neu - GWB
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131a - neu - GWB
§ 131a Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen auf der Straße
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 157 Absatz 4 Satz 3 - neu - GWB
Drucksache 112/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur tiergerechten Haltung von Legehennen - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Niedersachsen -
... "(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass je Legehenne
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
4 Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 507/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV )
... /EU ab. Zudem ist eine Bezugnahme auf unterschiedliche Arten der Benutzung, Authentifizierung und Bezahlung nicht zielführend, solange diese Aspekte in der nunmehr durch § 1 verbindlich vorgesehenen Folgeverordnung nicht inhaltlich ausgefüllt sind.
1. Zu § 1 zweiter Halbsatz - neu - LSV
2. Zu § 2 Nummer 9 zweiter Halbsatz LSV
Drucksache 439/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... zur Genehmigung einer Flughafenbenutzungsordnung mit Verhaltenspflichten von Flughafennutzern. Weitere Bereiche betreffen beispielsweise das Verhältnis von Genehmigung nach § 6 LuftVG und Zertifizierung nach § 10a LuftVG(neu), die Anforderungen nach § 45
Drucksache 367/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG )
... /EU verwendet in Artikel 42 Absatz 1 Unterabschnitt 4 und Artikel 62 Absatz 1 den Begriff "Menschen mit Behinderungen" und nicht "Menschen mit Behinderung" ebenso wie die in Deutschland und der EU als geltendes Recht zu beachtende UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Dabei hat die Benutzung des Plurals "Behinderungen" einen materiellen Hintergrund. Gemäß Artikel 1 der UN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Die Benutzung des Plurals "Behinderungen" verdeutlicht, dass es nicht nur eine in dem Menschen liegende Behinderung ist, sondern das Zusammenspiel mit den verschiedenen "Behinderungen", die als Barrieren in der Gesellschaft vorhanden sind, und die volle Teilhabe der Menschen am Leben verhindern.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 97 Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 97 Absatz 5 Satz 2 - neu - GWB
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 105 Absatz 3 - neu - GWB
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 114 Absatz 2 GWB
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 118 Absatz 1 und 2, § 121 Absatz 2 GWB
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 2 GWB
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 3 GWB
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 4a - neu -, 5 Satz 2, § 124 Absatz 1 Nummer 1 GWB
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 Satz 4 GWB
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 Satz 4, 5 - neu - GWB
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 Satz 5 - neu - GWB *
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 - neu - GWB
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 129 GWB
§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Eignungs-, Zuschlagskriterien und Ausführungsbedingungen
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 129 GWB
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 129 GWB - Hilfsempfehlung zu Ziffer 13
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 GWB
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 GWB
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
19. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 4 - neu - GWB
20. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131a - neu - GWB
§ 131a Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen auf der Straße
21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 152 Absatz 3 Satz 3
22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 157 Absatz 4 Satz 3 - neu - GWB
Drucksache 154/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Drucksache 300/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe - Antrag des Freistaates Bayern -
... Die vorgesehenen Bestimmungen verletzen nicht das Postgeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 GG), da das Postgeheimnis in seinem Schutzbereich nicht berührt ist. Inhaltlich umfasst das Postgeheimnis das Verbot, den Sendungsinhalt wie auch immer auszuforschen, über Sendungen Dritten Mitteilung zu machen, über Sendungen nach Personen, Ort, Zeit, Art und Weise und Häufigkeit der Postbenutzung Aufzeichnungen zu machen sowie diese Dritten zu überlassen, Dritten Sendungen unmittelbar oder durch Information über die Sendung mittelbar zugänglich zu machen (Löwer; in: von Münch/Kunig, GGK I, Art. 10 Rn. 17). All dies wird von der Identifizierungspflicht bei der Eröffnung eines Postfachs nicht tangiert. Es liegt auch im Übrigen kein Grundrechtseingriff vor, denn das Postgeheimnis vermittelt keinen Anspruch auf postalische Leistungen (Jarass; in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, Art. 10 Rn. 14) und gewährt somit keinen Anspruch auf die Nutzbarkeit anonymer Postfächer. Ebenso wenig ist die Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG) verletzt. Die Identifizierungspflicht bei Postfacheröffnungen stellt eine Berufsausübungsbeschränkung dar und dient dem Verbraucherschutz, indem eine Flucht in die Anonymität von Postfächern verhindert wird, und gewährleistet in verhältnismäßiger Weise zugleich die Vertrauenswürdigkeit der Postfachdienste.
Drucksache 155/1/15
... 1. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, falls der Bundesrat zu dem Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen den Vermittlungsausschuss anruft, auch zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des
Drucksache 413/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
... Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft verteilt seit 2011 Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Ziel
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gesetzgebungskompetenz
7. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 144/15
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfung en und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der FrackingTechnologie und Tiefbohrungen
... e) Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG
Drucksache 154/2/15
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Thüringen
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Drucksache 441/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... "(4a) Für Brennstoffzellen-Anlagen wird der Zuschlag abweichend hiervon ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für 85 000 Vollbenutzungsstunden."
Drucksache 142/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... e) Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG
Drucksache 143/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Gesetz klarzustellen, dass die für sogenannte unechte Gewässerbenutzungen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG-E vorgesehenen Anforderungen auch in den Fällen gelten, bei denen im Zusammenhang mit der Fracking-Technologie sogenannte echte Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 1
1. Zur Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 WHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c WHG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - WHG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c1 - neu WHG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f - neu -, Absatz 3 WHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 3, 4 - neu -WHG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 4, 5 WHG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 2 WHG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 3 - neu - WHG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 4 - neu - WHG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 4, 5 WHG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 6 Satz 2 Nummer 5a - neu - WHG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 2 WHG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 4 Satz 2 - neu - WHG
18. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 5 WHG
19. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 19 Absatz 3 WHG
20. Zu Artikel 1 Nummer 5b - neu - § 48 Absatz 3 WHG
21. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 104a WHG
22. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 23 Absatz 3 BNatSchG , Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG , Nummer 4 § 33 Absatz 1a BNatSchG
23. Zu Artikel 4a - neu - § 11 Nummer 3a - neu -, § 12 Absatz 1 Satz 1, § 49 - neu - BBergG
'Artikel 4a Änderung des Bundesberggesetzes
§ 49a Verbot des Aufbrechens von Gesteinen unter hydraulischem Druck
24. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 439/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... zur Genehmigung einer Flughafenbenutzungsordnung mit Verhaltenspflichten von Flughafennutzern. Weitere Bereiche betreffen beispielsweise das Verhältnis von Genehmigung nach § 6 LuftVG und Zertifizierung nach § 10a LuftVG(neu), die Anforderungen nach § 45
Drucksache 594/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... 3. "Anzahl der Vollbenutzungsstunden" der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen,
Drucksache 441/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... "(4a) Für Brennstoffzellen-Anlagen wird der Zuschlag abweichend hiervon ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für 85 000 Vollbenutzungsstunden."
Drucksache 154/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Drucksache 143/3/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... "(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nur in oder unter bestimmten, in Karten auszuweisenden Gebieten, und nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind."
Drucksache 131/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014
... Die Vorschrift des § 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Damit betrifft die Verordnung Freilichtbühnen, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Freiluftgaststätten, Festplätze, Sportplätze, Rummelplätze, Marktplätze und ähnliche Anlagen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Aufenthalt bei Fernsehdarbietungen im Freien genutzt werden. Die Verordnung gilt somit nicht für den privaten Bereich; sie regelt weder den Lärmschutz beim privaten Betrieb von Fernsehgeräten auf Terrassen und Balkonen sowie in Gärten und an anderen Orten, noch trifft sie überhaupt Aussagen zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Betriebs. Insoweit bleiben Immissionsschutzvorschriften der Länder unberührt, welche die Benutzung von Tongeräten näher regeln. Demgegenüber legt die Verordnung Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der genannten Anlagen fest, soweit es auf oder in den Anlagen um öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 geht. Die Anforderungen beziehen sich damit nicht nur auf "live"-Übertragungen oder das sportliche Geschehen im engeren Sinne, sondern auch auf das Rahmenprogramm in den Fußballstadien. Fernsehdarbietungen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird (z.B. in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in offenen Bauten), sind als Darbietungen im Freien anzusehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anforderungen
§ 3 Landesvorschriften
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes
II. Alternativen
III. Kosten
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
a Ausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Ausgaben mit Vollzugsaufwand
2. Sonstige Kosten
3. Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2817: Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand/sonstige Kosten
3. Bewertung
Drucksache 618/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... b) der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN benutzt wird;".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Für die Wirtschaft
E.3 Der Verwaltung
4 Bund
Länder inkl. Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebente Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
Artikel 5 Änderung der Gefahrgutverordnung See
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
Artikel 7 Bekanntmachung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4 Bund
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu den Einzelbestimmungen Artikel 1 GGVSEB :
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Anlage 1 III. Teil: Eisenbahnverkehr, 1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden, Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 in Spalte 2 der Tabelle :
Zu Anlage 2 Gebühren des BfS :
Zu Anlage 3 Gebühren der BAM :
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3002: Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 648/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Drucksache 267/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Die Kommission nimmt den Standpunkt des Bundesrats zu Straßenbenutzungsgebühren und City-Maut-Modellen zur Kenntnis. Die aktive Förderung solcher Maßnahmen wurde von der Kommission nicht vorgeschlagen. Sie ist jedoch der Ansicht, dass ein besseres Verständnis der vorhandenen Modelle und ein breiteres Informationsangebot den kommunalen Behörden, die eine Straßenbenutzungsgebühr oder eine City-Maut einführen möchten, bei der Ausarbeitung eines Modells von Nutzen sein könnten.
Drucksache 336/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1
... Am 28. Februar 2014 wurde die Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen veröffentlicht2.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunundvierzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
II. Inhalt der Regelung
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
V. Erfüllungsaufwand
1. Für Bürgerinnen und Bürger
2. Für die Wirtschaft
3. Für die Verwaltung
3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund
3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
VIII. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu Artikel 2 Nummer 3
Zu Artikel 2 Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 336/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt
Zu Artikel 1 Nummer 4
'Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 285/14
... - Klarstellung, dass es bei dem Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck aus Tiefbohrungen heraus zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme sowie bei der untertägigen Versenkung von Lagerstättenwasser aus Tiefbohrungen zum Zweck der dauerhaften Entsorgung, um Gewässerbenutzungen handelt, - Anwendung des Besorgnisgrundsatzes auf die genannten Maßnahmen,
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
a Erfüllungsaufwand für den Bund
b Erfüllungsaufwand für die Länder und die Gemeinden
E. Bürokratiekosten
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 106a Übergangsbestimmung für das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht
IV. Gender Mainstreaming
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VIII. Weitere Kosten
IX. Auswirkungen des Gesetzentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 648/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Drucksache 197/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... Durch die Aufhebung der Verordnung wird die Wirtschaft entlastet. Neben dem Wegfall einer Informationspflicht (Meldung des Auftretens des Schadorganismus) entfällt auch der Erfüllungsaufwand, z.B. durch Desinfektion von verwendeten Maschinen oder Einhaltung eines Fruchtwechsels. So sah die Verordnung vor, dass in Befallsgebieten Traktoren und andere landwirtschaftliche Geräte nach ihrer Benutzung zu reinigen waren. Außerdem war in Befall- und Sicherheitszone eine Fruchtfolge einzuhalten, die den Anbau von Mais begrenzte. Je nach Anbauplanung und Betriebsstruktur konnte es dadurch zu Einkommenseinbußen kommen. Deren Höhe ist aber nicht genau bezifferbar, da er von individuellen Faktoren abhängt
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Aufhebung
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
B. Besonderer Teil
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2890: Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 362/14
... /EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 14 Alt-Sachverhalte
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Grundlagen für die Berechnung der Höhe des Mautsatzes
Anlage 4 (zu § 14 Absatz 3) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes].
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Ziel
3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gesetzgebungskompetenz
7. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
8. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2946: Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 653/14
... 1. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig benutzt,
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrpersonalverordnung
§ 24a Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014
Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Kommunen
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeiten Änderung der FPersV
aa Fahrzeuge zur Zustellung von Sendungen im Rahmen des Postuniversaldienstes § 18 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a FPersV
Tabelle
bb Fahrzeuge mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb § 18 Absatz 1 Nummer 6 FPersV
Tabelle
Tabelle
Tabelle
cc Fahrzeuge für die Beförderung lebender Tiere § 18 Absatz 1 Nummer. 16 FPersV
Tabelle
b Verkürzung der Auditierungsintervalle
c Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr GüKGrKabotageV
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3061: Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 436/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz EmoG)
... Der Bundesrat sieht insbesondere kein hinreichendes Potenzial für die mit der Kennzeichnung beabsichtigte Option, dass Kommunen Bus- und Umweltspuren für Elektrofahrzeuge freigeben. In vielen Ballungsräumen wird ein starkes Wachstum bei Bus und Bahn verzeichnet, diese Entwicklung ist wünschenswert auf dem Weg zu einer nachhaltigen Mobilität. Es besteht vielerorts die Gefahr, dass infolge einer Freigabe für E-Fahrzeuge die Vorteile dieser Sonderspuren für den ÖPNV auf Dauer reduziert werden. Bereits vorhandene Bussonderstreifen sind i.d.R. so angelegt, dass zusätzlicher Verkehr durch elektrisch betriebene Fahrzeuge den Linienverkehr wesentlich stören würde. Zudem bestehen hinsichtlich der vorgesehenen Ausnahmen bei Verkehrsverboten sowie bei der Benutzung von Busspuren auch verkehrssicherheitsfachliche Bedenken.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
Drucksache 336/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse 925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt
Zu Artikel 1 Nummer 4
'Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Begründung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
1. Benutzungspflichtiger Radweg für jede Fahrtrichtung vorhanden
2. Nur ein linksseitig angelegter Radweg vorhanden - ohne entsprechende Beschilderung in Gegenrichtung Zeichen 237, 240, 241 oder Zusatzzeichen Radverkehr frei
3. Linksseitig angelegter Radweg ohne Beschilderung vorhanden, bei gleichzeitig rechtsseitig vorhandenem nicht benutzungspflichtigen, baulich getrennten Radweg oder Seitenstreifen
Drucksache 639/1/14
... auch Steuererleichterungen für Fahrzeughalter vor, die im Gegenzug zur Einführung der Infrastrukturabgabe (siehe Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen - BR-Drucksache 648/14) inländische Fahrzeughalter entlasten sollen.
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