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30 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bekanntgeben"


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Drucksache 636/19

... - Unternehmen, die sich als Messstelle anerkennen lassen, um Betriebsstätten auf Radon-222-Aktivitätskonzentrationen zu überprüfen, und die an Qualitätssicherungsmaßnahmen teilnehmen: bis Ende des Jahres 2020 müssen die Bundesländer ermitteln und bekanntgeben, in welchen Gebieten in vielen Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist (Radonvorsorgegebiete). In diesen Gebieten muss die Radon-Konzentration an Arbeitsplätzen im Keller und im Erdgeschoss gemessen werden. Dazu sind die Verantwortlichen für die jeweiligen Arbeitsplätze verpflichtet. Hierfür beauftragen sie Messstellen. Um eine bundeseinheitliche Qualität der Radon-Messungen am Arbeitsplatz sicherzustellen, müssen sich Anbieter dieser Messungen (Messstelle) anerkennen lassen. Darüber hinaus haben diese Messstellen an Qualtitätssicherungsmaßnahmen (bspw. Vergleichsprüfungen) teilzunehmen,



Drucksache 249/17

... (1) Teilt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe des Unionsrechts Erzeugnismengen, auf die sich Vertragsverhandlungen erstrecken, mit, ist der Mitteilung eine Erklärung darüber beizufügen, dass die besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts für die Abgabe einer solchen Mitteilung erfüllt sind. Die Erklärung hat insbesondere Aussagen zu den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen, die die Mitgliedschaft der Erzeuger in einer anderen Erzeugerorganisation und die Andienungspflichten der Erzeuger aufgrund der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft betreffen, zu enthalten. Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannten Mitteilungen einschließlich der zugehörigen Erklärungen bekanntgeben.



Drucksache 287/16

... Nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 sollten die Universaldienstanbieter den nationalen Regulierungsbehörden - und diese der Kommission - jährlich ihre Endgebühren bekanntgeben (d.h. die Zahlungen, die vom Universaldienstanbieter im Einlieferungsland an den Universaldienstanbieter im Bestimmungsland zur Begleichung der Kosten geleistet werden, die für den Transport, das Sortieren und die Zustellung grenzüberschreitender Sendungen im Mitgliedstaat des Empfängers anfallen). Da diese Daten geschäftlich sensibel sind, werden sie nicht veröffentlicht und fließen in die Gesamttarife ein. Allerdings ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Endgebühren den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission zugänglich und bekannt sind, da sie die zur Bewertung der Erschwinglichkeit nach Artikel 5 nötigen Informationen liefern. Die Bekanntgabe sowohl der Tarife als auch der Endgebühren ist für die Universaldienstanbieter mit einem sehr beschränkten Verwaltungsaufwand verbunden.



Drucksache 529/14 (Beschluss)

... Im Übrigen bleiben die bisherigen Grundsätze bestehen: Die Zulässigkeit der Verwertung bezieht sich nur auf die Tatumstände, die zur Erstellung des Gutachtens erforderlich sind. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften dürfen den Sachverständigen beispielsweise das Gutachten zur Verfügung stellen, das im Rahmen eines der getilgten Eintragung zugrunde liegenden früheren Strafverfahrens erstellt worden ist, sowie die noch nicht getilgten Verurteilungen bekanntgeben. Die Kenntnis von etwaigen getilgten Eintragungen müssen sich die Sachverständigen von den Betroffenen selbst im Rahmen der Exploration oder auf sonstige Weise beschaffen (vgl. Götz/Tolzmann, Kommentar zum Bundeszentralregistergesetz, 4. Auflage, 2000, § 52 Rnr. 8). Haben die Sachverständigen Verurteilungen, deren Eintragungen bereits getilgt sind, in ihrem Gutachten verwertet, so dürfen diese - obwohl sie nun gerichtsbekannt sind - jedoch vom Gericht nicht bei der Strafzumessung zum Nachteil der Betroffenen verwertet werden (Urteil des BGH vom 08. November 1972 - 3 StR 85/72).



Drucksache 529/14

... Im Übrigen bleiben die bisherigen Grundsätze bestehen: Die Zulässigkeit der Verwertung bezieht sich nur auf die Tatumstände, die zur Erstellung des Gutachtens erforderlich sind. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften dürfen den Sachverständigen beispielsweise das Gutachten zur Verfügung stellen, das im Rahmen eines der getilgten Eintragung zugrunde liegenden früheren Strafverfahrens erstellt worden ist, sowie die noch nicht getilgten Verurteilungen bekanntgeben. Die Kenntnis von etwaigen getilgten Eintragungen müssen sich die Sachverständigen von den Betroffenen selbst im Rahmen der Exploration oder auf sonstige Weise beschaffen (Götz/Tolzmann, Kommentar zum Bundeszentralregistergesetz, 4. Auflage, 2000, § 52 Rn. 8). Haben die Sachverständigen Verurteilungen, deren Eintragungen bereits getilgt sind, in ihrem Gutachten verwertet, so dürfen diese - obwohl sie nun gerichtsbekannt sind - jedoch vom Gericht nicht bei der Strafzumessung zum Nachteil der Betroffenen verwertet werden (Urteil des BGH vom 08. November 1972 - 3 StR 85/72).



Drucksache 325/13

... Mit Buchstabe b wird Absatz 4 des § 20 angepasst. Diese Regelung entspricht der im Arbeitsschutz bewährten Vorgehensweise, nach der das BMAS die vom beratenden Ausschuss ermittelten Erkenntnisse offiziell bekanntgeben kann. Dadurch erhalten sowohl Rechtunterworfene als auch Vollzugsbehörden Regelungen, von denen die Vermutung ausgeht, dass durch deren Einhaltung die entsprechenden Forderungen der Verordnung eingehalten werden. Die Reglungen entfalten dadurch eine gewisse Rechtswirkung. Deshalb wird festgelegt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Regelungen vor der Veröffentlichung sowohl inhaltlich als auch rechtförmlich prüft. Rechtsverbindlich sind die Regelungen allerdings nicht.



Drucksache 16/12

... 169. Die Vergabestellen können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung sobald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahrs bekanntgeben. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil A Abschnitt I genannten Angaben enthalten. Sie werden entweder von der Kommission oder von den Vergabestellen in ihrem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Veröffentlichen die Vergabestellen die Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, geben sie die Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 3 bekannt.



Drucksache 134/12

... 6. Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, geregelte Märkte, MTF und OTF legen Verfahren fest, nach denen sie jeden Teilnehmer, der es systematisch versäumt, die Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 oder Barmittel am vorgesehenen Abrechnungstag zu liefern, suspendieren und dessen Identität bekanntgeben können, nachdem sie dem betreffenden Teilnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.



Drucksache 304/11

... Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgeben; soweit Muster bekanntgegeben sind, sind diese zu verwenden."



Drucksache 379/10

... Die ESMA darf die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat bekanntgeben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist."



Drucksache 158/10 (Beschluss)

... Die dreimonatige Frist ist für ein Bekanntgabeverfahren, das auch die Prüfung des Fachkundenachweises umfasst, zu kurz bemessen. Für diese Prüfung sind bis zu acht Monate erforderlich. Die bekanntgebenden Behörden werden daher in diesen Fällen auch bei einer viermonatigen Frist von der einmaligen Verlängerungsmöglichkeit des § 42a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gebrauch machen und die Frist um weitere vier Monate verlängern müssen.



Drucksache 158/1/10

... Die dreimonatige Frist ist für ein Bekanntgabeverfahren, das auch die Prüfung des Fachkundenachweises umfasst, zu kurz bemessen. Für diese Prüfung sind bis zu acht Monate erforderlich. Die bekanntgebenden Behörden werden daher in diesen Fällen auch bei einer viermonatigen Frist von der einmaligen Verlängerungsmöglichkeit des § 42a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gebrauch machen und die Frist um weitere vier Monate verlängern müssen.



Drucksache 340/1/09

... Die Regelungen zur Information der Öffentlichkeit bedürfen der Überarbeitung. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung zur Verbesserung des § 40 LFGB, dem Informationsrecht der Behörde zur Gefahrenabwehr, stellt eine Verbesserung des Verbraucherschutzes und mehr Transparenz durch Information der Öffentlichkeit dar. Sie würde dazu beitragen, schneller Namen von Unternehmen bekanntgeben zu können, die gegen gesundheitschützende Normen des



Drucksache 340/09 (Beschluss)

... Die Regelungen zur Information der Öffentlichkeit bedürfen der Überarbeitung. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung zur Verbesserung des § 40 LFGB, dem Informationsrecht der Behörde zur Gefahrenabwehr, stellt eine Verbesserung des Verbraucherschutzes und mehr Transparenz durch Information der Öffentlichkeit dar. Sie würde dazu beitragen, schneller Namen von Unternehmen bekanntgeben zu können, die gegen gesundheitschützende Normen des



Drucksache 990/08

... Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können die Berechtigung mit dem EU-einheitlichen Parkausweis nachweisen. Für die übrigen Personengruppen (Randnummern 136-139) wird ein bundeseinheitlicher Parkausweis eingeführt, den das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgeben wird.



Drucksache 796/1/07

... Die Regelung stellt eine Verbesserung des § 40 LFGB, dem Informationsrecht der Behörde zur Gefahrenabwehr, zu Gunsten der Verbraucher dar. Sie trägt dazu bei, schneller Namen von Unternehmen bekanntgeben zu können, die gegen gesundheitliche Normen des



Drucksache 529/07

... § 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 529/07




Artikel 1
Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - TEIV)

Erster Teil

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

§ 4
Technische Spezifikationen für die lnteroperabiliät

Zweiter Teil

§ 5
Ausnahmen von der Anwendung von Technischen Spezifikationen

§ 6
Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen

§ 7
Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge einer zugelassenen Bauart

§ 8
Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung

§ 9
Umfangreiche Umrüstung und Erneuerung von strukturellen Teilsystemen

Dritter Teil

§ 10
Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten

§ 11
Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen

Vierter Teil

§ 12
Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen

§ 13
Mitwirkungspflichten

§ 14
Aufbewahrungspflichten

Fünfter Teil

§ 15
Aufgaben der benannten Stellen

§ 16
Unterauftragsvergabe

§ 17
Sonstige Pflichten der benannten Stellen

§ 18
Übertragungsverfahren für benannte Stellen

§ 19
Rücknahme, Widerruf

Sechster Teil

§ 20
Inhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters

§ 21
Zugang zum Fahrzeugeinstellungsregister

Siebter Teil

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

Anlage 1
(zu § 1)

Anlage 2
(zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

Anlage 3
(zu § 9 Abs. 3)

A. Teilsystem Infrastruktur

B. Teilsystem Energie

C. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung:

D. Teilsystem Fahrzeuge:

Artikel 2
Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems (Eisenbahn-Sicherheitsverordnung - ESiV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Sicherheitsvorschriften

§ 4
Beantragung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen

§ 5
Unterrichtungspflichten

§ 6
Sicherheitsbericht

§ 7
Jahresbericht

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung - EUV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Untersuchungs- und Meldepflicht

§ 3
Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und den Ländern

§ 4
Maßnahmen an der Unfallstelle

§ 5
Untersuchungsbericht

§ 6
Sicherheitsempfehlungen

§ 7
Jahresbericht

§ 8
Aufbewahrungsfristen

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 4
Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung

Artikel 5
Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

Artikel 6
Änderung der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 796/07 (Beschluss)

... Die Regelung stellt eine Verbesserung des § 40 LFGB, dem Informationsrecht der Behörde zur Gefahrenabwehr, zu Gunsten der Verbraucher dar. Sie trägt dazu bei, schneller Namen von Unternehmen bekanntgeben zu können, die gegen gesundheitliche Normen des



Drucksache 640/06

... 1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters

§ 3
Erhebung der Informationen

§ 4
Informantenschutz

§ 5
Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt

§ 6
Übermittlung der Informationen an die Europäische Kommission

§ 7
Bußgeldvorschriften

§ 8
Übergangsvorschriften

§ 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gegenstand des Gesetzentwurfs

i. Übersicht

ii. Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

iii. Durchführung der Verordnung EG Nr. 166/2006

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Wesentliche Änderungen

IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

V. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

1. Vollzugsaufwand

2. Haushaltsaufwendungen ohne Vollzugsaufwand

3. Sonstige Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9


 
 
 


Drucksache 929/04

... (1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 929/04




Gesetz

Artikel 1
Umweltinformationsgesetz (UIG)

Abschnitt 1
: Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
: Informationszugang auf Antrag

§ 3
Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

§ 4
Antrag und Verfahren

§ 5
Ablehnung des Antrags

§ 6
Rechtsschutz

§ 7
Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

Abschnitt 3
: Ablehnungsgründe

§ 8
Schutz öffentlicher Belange

§ 9
Schutz sonstiger Belange

Abschnitt 4
: Verbreitung von Umweltinformationen

§ 10
Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 11
Umweltzustandsbericht

Abschnitt 5
: Schlussvorschriften

§ 12
Kosten

§ 13
Überwachung

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Artikel 4
Änderung der Umweltinformationskostenverordnung (UIGKostV)

A. Gebühren

B. Auslagen

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 6
Neufassung einer Verordnung

Artikel 7
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 87/16 PDF-Dokument



Drucksache 182/17 PDF-Dokument



Drucksache 234/16 PDF-Dokument



Drucksache 366/15 PDF-Dokument



Drucksache 367/15 PDF-Dokument



Drucksache 547/16 PDF-Dokument



Drucksache 551/16 PDF-Dokument



Drucksache 563/10 PDF-Dokument



Drucksache 631/15 PDF-Dokument



Drucksache 645/11 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.