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0367/08C
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0486/08
0433/08B
0284/08
0968/08
0433/1/08
0733/08
0030/08
0398/08
0192/08
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0102/08
0958/08
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0403/08
0009/08
0180/08
0544/08
0747/08
0821/08
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0010/08C
0261/08
0498/08B
0800/08
0167/1/08
0699/08
0689/08
0755/1/08
0571/08
0384/08
0532/08
0923/08B
0105/08
0005/08
0928/08
0923/3/08
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0353/07
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0951/07
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0274/07B
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0259/07
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0720/07J
0681/07
0494/07
0075/07
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0256/07
0824/07
0005/07
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0452/07
0762/07
0461/07
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0712/07
0436/07
0014/07
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0399/07
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0068/07
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0583/07
0251/07
0865/1/07
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0686/07
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0475/07B
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0364/07B
0690/07
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0325/07
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0916/07
0718/1/07
0218/07
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0444/07
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0383/07
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0275/07
0319/07B
0312/07
0456/07
0568/07
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0121/07
0423/07
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0118/1/06
0623/06B
0391/06
0353/06
0599/06
0376/06
0780/06
0505/06
0465/06
0121/06
0096/06
0353/2/06
0753/06
0254/06
0010/06
0223/06
0214/06
0597/06
0897/06B
0651/06
0206/06
0617/1/06
0324/06
0907/06
0484/06
0281/06
0685/1/06
0698/06
0802/06
0375/06
0759/06
0685/06B
0404/06B
0917/06
0332/2/06
0477/06B
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0145/06
0353/1/06
0354/06
0686/1/06
0901/06
0142/1/06
0220/06
0477/1/06
0868/06
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0865/06
0066/06
0740/06
0206/1/06
0455/06
0138/06
0694/06
0089/06
0156/06
0349/1/06
0507/06
0779/1/06
0349/06B
0800/06
0142/06B
0083/06
0686/06
0324/1/06
0100/06
0509/06
0369/06
0304/06
0067/06
0308/2/06
0230/06
0910/06
0739/06
0113/4/06
0009/06
0897/06
0178/06
0426/06
0687/06
0118/06
0311/06
0617/06
0685/06
0477/06
0363/06
0617/06B
0399/06
0553/1/06
0141/06
0194/1/06
0676/06
0616/06
0745/06
0755/06
0404/1/06
0553/06
0633/06
0353/06B
0324/06B
0632/06
0219/06
0945/06
0170/05
0606/05
0282/05
0282/05B
0765/05
0081/05B
0601/05
0755/05
0509/05B
0607/1/05
0554/05B
0006/05
0325/05
0238/05
0444/05
0554/1/05
0170/05B
0509/3/05
0471/05
0140/05B
0286/1/05
0482/05
0763/05
0170/2/05
0170/1/05
0580/05
0334/05
0596/05
0081/1/05
0706/1/05
0780/05
0706/05
0312/05
0932/05
0140/05
0288/05
0319/05
0202/05
0817/1/05
0426/05
0409/05
0783/05
0818/05
0286/05B
0543/05B
0855/05
0686/05
0706/05B
0673/05
0536/05
0555/05
0509/1/05
0728/05
0262/05
0271/05
0512/05
0054/05
0588/05
0572/05
0543/05
0352/05
0287/05
0836/05
0429/05
0139/05
0509/05
0690/05
0509/2/05
0615/05
0297/05
0607/05B
0810/05
0894/05
0225/05
0316/05
0602/05
0705/05
0895/05
0042/05
0568/05
0914/05
0817/05
0726/05
0192/05
0509/4/05
0600/05
0731/05
0842/05
0082/05
0913/05
0394/05
0576/05
0817/05B
0602/05B
0538/05
0399/05
0107/05
0846/05
0485/05
0275/05
0016/05
0607/05
0917/04B
0566/1/04
0753/04B
0571/04B
0846/04B
0525/04
0729/04B
0994/04
0565/04B
0952/04
0846/1/04
0877/04
0566/04B
0917/04
0361/04
0728/04B
0565/04
0983/04
0466/04
0846/2/04
0622/04
0676/2/04
0860/04
0676/04B
0863/04B
0586/04
0565/1/04
0408/04
0753/1/04
0466/04B
0729/1/04
0571/04
0728/2/04
0728/1/04
0566/04
0995/04
0917/1/04
0808/04
0888/04
0863/1/04
0299/03
0142/03B
0049/03
0061/03B
0901/03B
0450/03
0901/03
0849/03
0061/2/03
0061/1/03
Drucksache 439/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob sich aus den von der Europäischen Kommission am 4. April 2014 erlassenen Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften weitere Anpassungsnotwendigkeiten für das Luftverkehrsgesetz ergeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 439/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 6 und 7 LuftVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a Satz 1 LuftG Artikel 6 Inkrafttreten

'Artikel 6 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 58 Absatz 1 und 2 LuftVG

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 53 Absatz 6 LuftVZO

5. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Abschnitt V Nummer 4d, Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 LuftKostV

6. Zu Artikel 5 Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

'Artikel 5 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zur Systematik der nationalen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 257/15 (Beschluss)

... Aufgabe klinischer Krebsregister ist nach § 65c SGB V die möglichst vollständige Erfassung der Daten über Auftreten, Behandlung und Verlauf onkologischer Erkrankungen sowie die Auswertung und Rückmeldung der Prozessund Ergebnisqualität der medizinischen Leistungen an die Leistungserbringer. Durch die alleinige Erfassung und Bearbeitung von Datensätzen, die auf gesetzlich Krankenversicherte zurückgehen, ist diese Vollzähligkeit und Flächendeckung von Krebsregistern nicht zu erreichen. Dies wird erst durch die Erfassung von Datensätzen von privat Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten erreicht. In gleichem Maße sind damit aber auch die finanziellen Anteile zu betrachten. Während in Bezug auf gesetzlich Krankenversicherte auf die Versichertennummer zum Datenmanagement und Abrechnungswesen zurückgegriffen werden kann, fehlt ein derartiges Instrument für die Krankenversicherten in der privaten Krankenversicherung und die Beihilfebezieher.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 87 Absatz 2a Satz 12 SGB V und Nummer 13 § 291i Überschrift und Absatz 1 Satz 1 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 285 Absatz 1 Nummer 7 - neu - und Nummer 8 - neu -, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 7a - neu -, Satz 7b - neu - und Satz 9 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa § 291 Absatz 2b Satz 9 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b1 - neu - § 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe g1 - neu - § 291a Absatz 5c Satz 2a - neu - SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe j Doppelbuchstabe bb § 291b Absatz 4 Satz 4 SGB V


 
 
 


Drucksache 214/15

... Artikel 45 Absatz 5 Satz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 legt fest, dass Pufferstreifen entlang von Wasserläufen auch Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu 10 Meter umfassen können. Der Ufervegetationsstreifen zählt dabei grundsätzlich nicht als beihilfefähige Fläche.



Drucksache 594/15

... (5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 300 Megawatt darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden.



Drucksache 401/15 (Beschluss)

... 15. Mit steigenden Zertifikatspreisen werden die Dämpfung und die Kompensation der Strompreiseffekte stark an Bedeutung gewinnen, um die stromintensiven Produktionsprozesse international wettbewerbsfähig zu halten. Schon heute begrenzen die Beihilfeleitlinien der Kommission die Kompensationshöhe erheblich. Eine weitere Abschmelzung würde dazu führen, dass die nur unvollständige Kompensation hinsichtlich eines Carbon-Leakage-Schutzes wirkungslos wird. Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, dass es im Vergleich zu bisherigen Handelsperioden in keinem Fall zu einer Verschlechterung der Strompreiskompensation kommen darf. Es muss möglich sein, die gesamten indirekten Kosten zu kompensieren. In dem entsprechenden Artikel 10a Absatz 6 ist Unterabsatz 1 der Richtlinie deshalb entsprechend zu ändern.



Drucksache 606/15

... Die überplanmäßige Ausgabe beruht auf einem höheren Bundesbeitrag zum Programm der Conference on Jewish Material Claims Against Germany (JCC) für Einmalbeihilfen an Holocaust-Überlebende (Hardship Fund) aufgrund gestiegener Antragszahlen. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Art. 2 der Zusatzvereinbarung vom 18. September 1990 zum Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der früheren DDR vom 31. August 1990 (Art. 2 Abkommen) und den darauf bezogenen jährlichen Folgeverhandlungen mit der JCC.



Drucksache 54/15

... ) auf die Fälle des Menschenhandels zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen und der Bettelei; zudem soll der Menschenhandel zum Zweck des Organhandels, der derzeit lediglich als Beihilfe zu Straftaten nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 54/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 2

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3072: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen 2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 387/15

... Für die Analyse der finanziellen und strukturellen Auswirkungen der GOZ-Novelle 2012 wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die wesentlichen Ergebnisse dieses Gutachtens und das Resultat der Erörterung hierzu mit Vertretern der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband), der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) sowie der Beihilfekostenträger der Länder und des Bundes am 27. Februar 2015 sind in diesen Bericht eingeflossen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/15




Bericht

1. Berichtsauftrag

2. Datengrundlagen und Vorarbeiten

3. Finanzielle Auswirkungen der GOZ-Novelle 2012

3.1 Veränderung des privatzahnärztlichen Honorarvolumens

3.2. Veränderung des privatzahnärztlichen Honorarvolumens nach Ausgabenträgern

Tabelle

3.3 Finanzielle Auswirkungen im Hinblick auf den durchschnittlich abgerechneten Gebührensatz

Tabelle

3.4. Finanzielle Auswirkungen nach Abschnitten des Gebührenverzeichnisses

Tabelle

3.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Mehrkostenleistungen bei GKV-Versicherten

4. Strukturelle Auswirkungen der GOZ-Novelle 2012

4.1 Analogabrechnung häufiger Leistungen

4.2 Anzahl der schwellenwertüberschreitend berechneten Gebührenpositionen

4.3 Ausnahmemöglichkeiten bei der Abrechnung bestimmter Gebührenpositionen

5. Bewertung

5.1 Anstieg des privatzahnärztlichen Honorarvolumens

5.2 Strukturelle Auswirkungen der GOZ-Novelle 2012

5.3 Notwendigkeit eines längeren Beobachtungszeitraums

6. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 71/15

... In Einklang mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen muss die Erzeugung erneuerbarer Energien durch marktbasierte Mechanismen unterstützt werden, die bei Marktversagen greifen können, Kosteneffizienz gewährleisten und Überkompensationen oder Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Kostengünstige Finanzmittel für kapitalintensive erneuerbare Energien benötigen einen stabilen Investitionsrahmen, der regulierungsbedingte Risiken verringert. Dies ist notwendig, um das Vertrauen der Investoren zu gewährleisten und Investitionen aus internationalen Fonds, von Trägern großmaßstäblicher Projekte sowie von Kooperativen und Haushalten unter marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu gewinnen, bei denen die Kapitalkosten niedrig bleiben. Die Kommission wird die Zusammenarbeit26 und die Konvergenz der nationalen Fördersysteme erleichtern, was eine stärkere grenzübergreifende Öffnung, auch durch eingehende Gespräche mit den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der entsprechenden Leitlinien der Kommission27 und der Leitlinien für Energie- und Umweltbeihilfen, ermöglichen wird.



Drucksache 544/1/15

... Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass schon angesichts des im Gesetz statuierten Absichtserfordernisses die sogenannte indirekte Sterbehilfe nicht unter diese Vorschrift fallen kann - ebenso wenig der sogenannte Behandlungsabbruch, nachdem es insoweit um das Verbot einer Zwangsbehandlung des Patienten geht und nicht um eine Suizidbeihilfe.



Drucksache 191/1/14

... Mit der restriktiven Regelung des § 61 Absatz 5 Satz 1 begrenzt die Bundesregierung die Möglichkeit zur Antragsstellung selektiv für selbständige Unternehmensteile und benachteiligt diese im Vergleich zu rechtlich selbständigen Unternehmen. Laut Gesetzesbegründung wird dies durch die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien vorgegeben. Aus der Formulierung der entsprechenden Randnummer 187 der Leitlinien lässt sich eine solche Vorgabe jedoch nicht ableiten, auch ist an anderer Stelle der Leitlinien eine entsprechende Vorgabe nicht ersichtlich. Somit sollte die unbegründete Benachteiligung für selbstständige Unternehmensteile aufgehoben werden, indem die entsprechende Einschränkung gestrichen wird.



Drucksache 642/1/14

... Im Hinblick auf die allgemeine Beihilfevorschrift in § 27

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Drucksache 642/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 bis 13 §§ 25, 25a und 25b AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG

19. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG

20. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

23. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht

24. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG

25. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG

27. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

29. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

32. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG

33. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG

34. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG

35. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b - neu - § 72 Absatz 4 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AufenthG

36. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG

37. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c - neu - § 95 Absatz 2a - neu - AufenthG

38. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

39. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 BeschV

40. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV

41. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 463/1/14

... b) Der vorliegende Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung einer Lohnersatzzahlung für eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen für Angehörige zur kurzfristigen Organisation einer akut aufgetretenden Pflegesituation vor. Dieses sogenannte "Pflegeunterstützungsgeld" wird als Lohnersatzleistung auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Ist die Pflegeperson Beamtin oder Beamter, sind keine der Lohnersatzzahlung vergleichbaren Leistungen vorgesehen. Ist der zu pflegende nahe Angehörige beihilfeberechtigt, sieht der Gesetzentwurf beihilferechtliche Regelungen vor, die bei Übernahme der leistungsrechtlichen Änderungen für alle Beihilfeträger, und damit auch für die der Länder und Kommunen, zu erheblichen und dauerhaften Mehrausgaben führen (vergleiche Seite 28 des Gesetzentwurfs).

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Drucksache 463/1/14




Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 FPfZG

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Absatz 3, Absatz 4 - neu - PflegeZG

6. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 151/2/14

... V die möglichst vollständige Erfassung der Daten über Auftreten, Behandlung und Verlauf onkologischer Erkrankungen sowie die Auswertung und Rückmeldung der Prozess- und Ergebnisqualität der medizinischen Leistungen an die Leistungserbringer. Durch die alleinige Erfassung und Bearbeitung von Datensätzen, die auf gesetzlich Krankenversicherte zurückgehen, ist diese Vollzähligkeit und Flächendeckung von Krebsregistern nicht zu erreichen. Dies wird erst durch die Erfassung von Datensätzen von privat Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten erreicht. In gleichem Maße sind damit aber auch die finanziellen Anteile zu betrachten. Während in Bezug auf gesetzlich Krankenversicherte auf die Versichertennummer zum Datenmanagement und Abrechnungswesen zurückgegriffen werden kann, fehlt ein derartiges Instrument für die Bereiche der privaten Krankenversicherung und Beihilfe.

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Drucksache 151/2/14




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 293/2/14

... 7. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Einführung der verpflichtenden Ausschreibung erst erfolgen darf, sofern durch Pilotprojekte nachgewiesen ist, dass die Ausschreibung effektiv und kosteneffizient ist. Dabei ist es auch dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, die Akteursvielfalt auf der Erzeugerseite zu erhalten. Bei der Konzeptionierung der Ausschreibungsmodalitäten sollen die Gestaltungsspielräume der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien ebenso ausgeschöpft werden wie bei einer späteren Weiterentwicklung des EEG und des Strommarktes.



Drucksache 354/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass unter anderem im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf deutlich wird und vor dem Hintergrund des von der Kommission angekündigten Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichteinhaltung der EU-Nitrat- und der EU-Wasserrahmenrichtlinie feststeht, dass die bisherigen beihilferechtlichen Anreizsysteme und die düngerechtlichen Regelungen nicht ausreichen, um die Düngung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens so auszurichten, dass Gefahren für den Naturhaushalt weitestgehend vermieden werden.

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Drucksache 354/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 - neu - AgrarZahlVerpflG

2. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSDG

3. Zu Artikel 2 Anlage zu § 2 Nummer 1 Buchstabe p - neu - InVeKoSDG

4. Zu Artikel 2 InVeKoSDG

5. Zu Artikel 6 Änderung des Marktorganisationsgesetzes


 
 
 


Drucksache 586/14

... Erstattung der Versorgungsleistungen und Beihilfen für ehemalige Mitarbeiter des DLF und RIAS an Deutschlandradio. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf der mit dem

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Drucksache 586/14




Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2014

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE


 
 
 


Drucksache 507/14

... Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die Beamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind."

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Drucksache 507/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

§ 7
Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte

§ 21
Monitoring

§ 22
Außerkrafttreten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 489/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass durch die Übertragung der Aufgaben in den Bereichen Versorgung und Beihilfe auf die Bundesanstalt keine Mehrkosten für die Postnachfolgeunternehmen entstehen.

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Drucksache 489/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 39 PostPersRG

2. Zu Artikel 3 BAPostG


 
 
 


Drucksache 210/1/14

... 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in der Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 5 Nummer 1 DirektZahlDurchfG zu regeln, dass Streifen von beihilfefähigen Flächen entlang von Waldrändern mit Produktion von den ökologischen Vorrangflächen ausgeschlossen werden.



Drucksache 333/14 (Beschluss)

... "Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 6a der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen."


 
 
 


Drucksache 580/14

... Die EU-Garantie wird durch vorhandene EU-Mittel aus der Flexibilitätsmarge des EU-Haushalts, aus der Fazilität "Connecting Europe" und aus dem Programm "Horizont 2020" aufgestockt. Verglichen mit dem, was diese vorhandenen EU-Mittel andernfalls bewirken könnten, wird ihre Wirkung auf die Realwirtschaft durch ihre Verknüpfung mit dem neuen Fonds um ein Vielfaches gesteigert. Sämtliche Maßnahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen werden durch bewährte Verfahren zur Genehmigung staatlicher Beihilfen abgedeckt sein7.

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Drucksache 580/14




1. Eine Investitionsoffensive für Europa

2. Mobilisierung von mindestens 315 Mrd. EUR an zusätzlichen Mitteln für Investitionen auf EU-Ebene

2.1. Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen

Abbildung 2: Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen EFSI - anfängliche Struktur nur EU-Beiträge

2.2. Aus dem neuen Fonds werden langfristige Investitionsprojekte unterstützt

2.3. Der neue Fonds wird auch Investitionen von KMU und Mid-Cap-Unternehmen fördern

2.4. Zusätzlich zu den über den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen mobilisierten 315 Mrd. EUR kann die Wirkung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds weiter gesteigert werden

3. Lenkung der Finanzmittel in die Realwirtschaft

3.1. Schaffung einer Projekt-Pipeline auf EU-Ebene

3.2. Schaffung eines Wissens- und Informationspools und Ausbau der technischen Unterstützung auf allen Ebenen: Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle in Form einer Plattform für Investitionsberatung

3.3. Zusammenarbeit mit Akteuren auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene

4. Verbesserung des Investitionsumfelds

4.1. Eine einfachere, bessere und berechenbarere Regulierung auf allen Ebenen

4.2. Neue Quellen der Langzeitfinanzierung und Schritte in Richtung Kapitalmarktunion

4.3. Gleiche Ausgangsbedingungen und Beseitigung von Investitionshindernissen im Binnenmarkt

5. Nächste Schritte

Anhang 1
WIE WIRD SICH das INVESTITIONSPROGRAMM VORAUSSICHTLICH AUSWIRKEN?

Anhang 2
WIE FUNKTIONIERT der neue FONDS IM FALLE LANGFRISTIGER INVESTITIONEN?

Anhang 3
WIE FUNKTIONIERT der neue FONDS IM FALLE einer Unterstützung von KMU und MID-CAPUNTERNEHMEN?

Anhang 4
Zeitplan und ETAPPENZIELE


 
 
 


Drucksache 191/6/14

... Die Änderung verfolgt im Interesse der bislang privilegierten Unternehmen, die ihren Status auf Grund der neuen Regelungen jedoch verloren haben, das Ziel, die neuen EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 1: 1 in nationales Recht umzusetzen. So ermöglichen die Leitlinien bei der Regelung der entsprechenden Übergangsbestimmung in Randziffer 198 ausdrücklich eine fortschreitende Anpassung auf den von der Kommission für diese Unternehmensgruppe letztlich gewünschten Selbstbehalt von 20 Prozent bis spätestens 1. Januar 2019. Dem soll die vorgeschlagene Stufenregelung Rechnung tragen. Dies gibt nicht zuletzt Unternehmen (z.B. im Bereich der Zulieferindustrie), die die neue Belastung an ihre Kunden nicht oder nur sehr schwer weitergeben können, die Möglichkeit einer allmählichen stufenweisen Heranführung an die neue Situation. Eine abrupte Einführung eines Anteils von 20 Prozent der EEG-Umlage bereits für das Begrenzungsjahr 2015 wäre nicht sachgerecht und angesichts des erzielten Verhandlungserfolges des Bundes mit der Kommission auch nicht nachvollziehbar.



Drucksache 293/3/14

... Der Bundesrat erinnert an und bekräftigt die Vereinbarung der Regierungskoalition auf Bundesebene, dass die konventionellen Kraftwerke einschließlich der Kohle als Teil des nationalen Energiemix auf absehbare Zeit unverzichtbar und zur ausreichenden Deckung der Residuallast erforderlich sind. Nur so ist ein reibungsloser Übergang in ein Zeitalter ohne fossile Energieerzeugung möglich. Er bedauert, dass es nicht gelungen ist, die Braunkohlegewinnung dem Steinkohlebergbau gleichzustellen und diese deshalb keine Aufnahme in den Anhang 3 der EU-Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen gefunden hat.



Drucksache 30/14 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - COM(2014) 31 final



Drucksache 406/14

... (1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die

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Drucksache 406/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

F. Weitere Kosten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Landwirtschaftliche Tätigkeit

§ 3
Niederwald mit Kurzumtrieb

§ 4
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

Teil 2
Aktiver Betriebsinhaber

§ 5
Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten

§ 6
Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

§ 7
Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten

§ 8
Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck

§ 9
Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen

Teil 3
Basisprämienregelung

Abschnitt 1
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung

§ 10
Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen

§ 11
Mindestbetriebsgröße

§ 12
Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung

Abschnitt 2
Nationale Reserve

§ 13
Auffüllung der nationalen Reserve

§ 14
Zuständigkeit

§ 15
Mitteilungen

§ 16
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Teil 4
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Abschnitt 1
Anbaudiversifizierung

§ 17
Anbaudiversifizierung

Abschnitt 2
Dauergrünland

Unterabschnitt 1
Referenzanteil

§ 18
Referenzanteil

Unterabschnitt 2
Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt

§ 19
Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Unterabschnitt 3
Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt

§ 20
Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 21
Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 22
Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Unterabschnitt 4
Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 23
Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent

§ 24
Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil

§ 25
Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 26
Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 27
Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 28
Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 29
Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 30
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 31
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 32
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 33
Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 34
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten

Anlage 3
(zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

Anlage 4
(zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Bund

2. Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3036: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II.3.1 Bund:

II.3.2 Länder:


 
 
 


Drucksache 630/14 (Beschluss)

... Betriebsinhaber, die die Basisprämie beantragen, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einhalten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c). Für diese Einhaltung wird den Betriebsinhabern eine entsprechende Zahlung gewährt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/14 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften

1. Zu Artikel 1 § 5 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, Satz 4, Satz 5 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Nummer 1 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 InVeKoSV

11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1a - neu - InVeKoSV

12. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4, Absatz 5 - neu - InVeKoSV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - InVeKoSV

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 28 Absatz 2 DirektZahlDurchfV

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu - und 3 - neu DirektZahlDurchfV


 
 
 


Drucksache 191/8/14

... -Energien-Gesetzes die rechtlichen Grundlagen für die weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der deutschen Energieversorgung den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Neben der weiteren Verbesserung der Umweltverträglichkeit gilt es gleichzeitig, die Versorgungssicherheit und die Bezahlbarkeit der Energieversorgung abzusichern. Insbesondere ist es im Interesse der privaten und gewerblichen Stromverbraucher erforderlich, die Kostenspirale der vergangenen Jahre zu durchbrechen. Zur Erreichung dieser Ziele sind auch die Potenziale der Stromerzeugung aus der heimischen Braunkohle auszuschöpfen. Mit der Stromerzeugung aus Braunkohle in modernen, hocheffizienten und flexiblen Braunkohlekraftwerken wird ein erheblicher Beitrag zur Versorgungssicherheit und zur Systemstabilität erbracht. Durch ihre Stellung in der Merit Order wirkt die Braunkohleverstromung zugleich kostendämpfend. In absehbarer Zeit wird sich dies auch nicht ändern. Es ist daher kontraproduktiv, dass die Kommission in ihren am 9. April 2014 beschlossenen Leitlinien für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfe zwar die Steinkohle-, nicht aber die Braunkohle als privilegierungsfähigen Sektor eingestuft hat.



Drucksache 530/14

... Unfallversicherungsträger müssen Altersrückstellungen für ihre Beamten als auch ihre Tarifbeschäftigten, denen Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt worden sind, bilden. Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 530/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen - Gleichstellungspolitische Relevanz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3060: Entwurf einer Verordnung zur Änderung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 638/3/14

... • Aus diesem Grund besteht auch die Gefahr, dass die vorgeschlagene Ausnahme von AIF in der Rechtsform einer Genossenschaft eine verbotene Beihilfe i.S.d. Artikel 107 AEUV darstellen könnte, soweit die Besteuerung im allgemeinen Steuerrecht günstiger ist als im Investmentsteuerrecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 638/3/14




Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 31/14 (Beschluss)

... sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen - COM(2014) 32 final

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/14 (Beschluss)




Zu den pädagogischen Maßnahmen

Zu weiteren Vorschriften

Zu Artikel 23

Zu Artikel 23

Zu Artikel 23

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 24

Zu Artikel 24

Schlussbemerkung


 
 
 


Drucksache 357/1/14

... g) Aufgrund des risikoarmen Geschäfts und der spezifischen Eigentümerstruktur ist eine vollständige Freistellung der Förderbanken von der Bankenabgabe festzulegen. Förderbanken haben ein gesetzliches Mandat, das sie, im Einklang mit dem EU-Beihilferecht, auf die Unterstützung ihrer staatlichen Träger und damit vor allem auf Kernbereiche des Fördergeschäftes (insbesondere Mittelstandsförderung und kommunale Infrastrukturfinanzierung) beschränkt. Sie unterliegen ohnehin einer besonderen staatlichen Aufsicht, bergen durch ihre spezifische Eigentümerstruktur kein Risiko für die Finanzmarktstabilität und stehen auch nicht im Wettbewerb. Eine Schieflage, die zu einer Bestandsgefährdung führt, ist somit ausgeschlossen. Es ist daher auch ausgeschlossen, dass Förderbanken den geplanten Restrukturierungsfonds in Anspruch nehmen könnten. Letztlich würden durch eine Mitfinanzierung des Abwicklungsfonds durch Förderbanken öffentliche Mittel zur Unterstützung von Geschäftsbanken zweckentfremdet und gleichzeitig durch die Minderung von Fördermitteln Fördermöglichkeiten eingeschränkt.

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Drucksache 357/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Artikel 1

12. Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG

16. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG

17. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG

18. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG

19. Zu Artikel 1 § 107 SAG

20. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG

1. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG

22. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG

Zu Artikel 2 Nummer 5

25. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG

26. Zu Artikel 3

27. Zu Artikel 3

28. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG


 
 
 


Drucksache 157/6/14

... 3. Bezüglich des beihilferechtlichen Rahmens der EU weist der Bundesrat die Bundesregierung ausdrücklich auf den Handlungsspielraum in den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU im Hinblick auf Ausschreibungen hin und begrüßt die Leitlinien der Kommission insoweit, als die Mitgliedstaaten auch nach dem 1. Januar 2017 unter bestimmten Bedingungen von Ausschreibungen absehen dürfen. Neben der in den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien vorgesehenen grundsätzlichen Möglichkeit, bis zu einem Schwellenwert von weniger als 1 MW bzw. von bis zu 6 MW für Windkraftanlagen von Ausschreibungen generell abzusehen (De-Minimis-Regelung) ermöglicht die Kommission in Ziffer 127 der Leitlinien ein Abweichen von Ausschreibungen, wenn die Mitgliedstaaten nachweisen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Projekten die notwendigen Kriterien erfüllen oder Ausschreibungsverfahren zu höheren Förderkosten oder zu geringen Realisierungsraten führen würden. Auch in diesem Zusammenhang können Pilotausschreibungen im Bereich der Windenergie an Land wichtige Erkenntnisse erbringen.



Drucksache 258/1/14

... 23. Nur durch ein konsequentes Umsteuern auf erneuerbare Energien ist das energiepolitische Zieldreieck aus Versorgungssicherheit, Umweltfreundlichkeit und Wirtschaftlichkeit langfristig zu wahren. Daher müssen die Ausbauziele für erneuerbare Energien im Rahmen der europäischen Klima- und Energiepolitik bis 2030 heraufgesetzt werden. Ferner sollte in den Energiebeihilferichtlinien die Art und Weise der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien nicht abschließend geregelt werden, sondern den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel hierzu überlassen bleiben.



Drucksache 151/14 (Beschluss)

... Aufgabe klinischer Krebsregister ist nach § 65c SGB V die möglichst vollständige Erfassung der Daten über Auftreten, Behandlung und Verlauf onkologischer Erkrankungen sowie die Auswertung und Rückmeldung der Prozess- und Ergebnisqualität der medizinischen Leistungen an die Leistungserbringer. Durch die alleinige Erfassung und Bearbeitung von Datensätzen, die auf gesetzlich Krankenversicherte zurückgehen, ist diese Vollzähligkeit und Flächendeckung von Krebsregistern nicht zu erreichen. Dies wird erst durch die Erfassung von Datensätzen von privat Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten erreicht. In gleichem Maße sind damit aber auch die finanziellen Anteile zu betrachten. Während in Bezug auf gesetzlich Krankenversicherte auf die Versichertennummer zum Datenmanagement und Abrechnungswesen zurückgegriffen werden kann, fehlt ein derartiges Instrument für die Bereiche der privaten Krankenversicherung und Beihilfe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 und Satz 4a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 269 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 38a neu- § 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V

10. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG

11. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG

'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 61/14

... Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 61/14




§ 1
Anwendungsbereich


 
 
 


Drucksache 31/1/14

... sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen - COM(2014) 32 final

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/1/14




Zur Vorlage insgesamt

Zu den pädagogischen Maßnahmen

Zu weiteren Vorschriften

Zu Artikel 23

Zu Artikel 23

Zu Artikel 23

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 24

Zu Artikel 24

Schlussbemerkung


 
 
 


Drucksache 406/1/14

... Eine beihilfefähige Streifenbreite von bis zu 20 m entspricht der von ebenfalls als ökologische Vorrangflächen möglichen Feldrändern. Die Nutzung des Aufwuchses ist anders als bei Feldrändern möglich. Für den Gewässerschutz ist die Nutzbarkeit des Aufwuchses hierbei nicht nachteilig. Mit dem Nährstoffentzug und Herausbildung einer dichteren Narbe kann sich die puffernde Wirkung der Streifen verstärken.



Drucksache 84/14

... (3) Staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, indem sie bestimmte Unternehmen oder bestimmte Luftfahrterzeugnisse oder -dienste bevorzugen, sind mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens unvereinbar, insoweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien im Luftfahrtbereich beeinträchtigen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Titel I
Wirtschaftliche Bestimmungen

Artikel 2
Gewährung von Rechten

Artikel 3
Genehmigung

Artikel 4
Gegenseitige Anerkennung der Regulierungsfeststellungen hinsichtlich Eignung, Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen

Artikel 5
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen

Artikel 6
Investitionen

Artikel 7
Einhaltung von Rechtsvorschriften

Artikel 8
Wettbewerbliches Umfeld

Artikel 9
Kommerzielle Möglichkeiten Vertretungen von Luftfahrtunternehmen

4 Bodenabfertigung

Verkäufe, Ausgaben vor Ort und Zahlungsverkehr

4 Kooperationsvereinbarungen

4 Leasing

Franchise - und Branding-Vereinbarungen

Artikel 10
Zölle und Steuern

Artikel 11
Gebühren für die Nutzung von Flughäfen, Einrichtungen und Diensten

Artikel 12
Preisgestaltung

Artikel 13
Statistiken

Titel II
Regulierungszusammenarbeit

Artikel 14
Flugsicherheit

Artikel 15
Luftsicherheit

Artikel 16
Flugverkehrsmanagement (ATM)

Artikel 17
Umwelt

Artikel 18
Verbraucherschutz

Artikel 19
Computerreservierungssysteme

Artikel 20
Soziale Aspekte

Titel III
Institutionelle Bestimmungen

Artikel 21
Auslegung und Durchsetzung

Artikel 22
Gemeinsamer Ausschuss

Artikel 23
Streitbeilegung und Schiedsverfahren

Artikel 24
Schutzmaßnahmen

Artikel 25
Beziehung zu anderen Übereinkünften

Artikel 26
Änderungen

Artikel 27
Kündigung

Artikel 28
Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen

Artikel 29
Vorläufige Anwendung und Inkrafttreten

Anhang I
Vereinbarte Dienste und festgelegte Strecken

Anhang II
Übergangsbestimmungen

Anhang III
(unterliegt der regelmäßigen Aktualisierung) Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt

A. Marktzugang und zugehörige Fragen Nr. 95/93

B. Flugverkehrsmanagement

C. Flugsicherheit Nr. 3922/91

D. Luftsicherheit

E. Umwelt Nr. 2006/93

F. Soziale Aspekte

G. Verbraucherschutz Nr. 90/314

Anhang IV
Liste der anderen Staaten nach Artikel 3 und 5 sowie Anhang I

Denkschrift

A. Allgemeines

B. Besonderes

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9
Die Absätze 1 bis 4 regeln das Recht der Luftfahrtunternehmen zur Einrichtung von Büros zu gewerb lichen

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 27
und 28

Artikel 29


 
 
 


Drucksache 258/14 (Beschluss)

... 16. Der Bundesrat betont den zentralen Beitrag, den der Ausbau der erneuerbaren Energien erbringt, um die Abhängigkeit von Energieimporten und damit die Abhängigkeit von den Preisentwicklungen auf den internationalen Energiemärkten zu verringern. Er unterstützt die Kommission darin, dass erneuerbare Energien eine "Noregrets-Option" sind. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass der angestrebte Kapazitätsausbau durch erneuerbare Energien auf 27 Prozent bis zum Jahr 2030 nicht ambitioniert genug ist, und verweist auf seine Stellungnahme vom 14. März 2014 (BR-Drucksache 22/14(B)). Nur durch ein konsequentes Umsteuern auf erneuerbare Energien ist das energiepolitische Zieldreieck aus Versorgungssicherheit, Umweltfreundlichkeit und Wirtschaftlichkeit langfristig zu wahren. Daher müssen die Ausbauziele für erneuerbare Energien im Rahmen der europäischen Klima- und Energiepolitik bis 2030 heraufgesetzt werden. Ferner sollte in den Energiebeihilferichtlinien die Art und Weise der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien nicht abschließend geregelt werden, sondern den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel hierzu überlassen bleiben. Der Bundesrat sieht eine Notwendigkeit, verstärkt den Ausbau der erneuerbaren Energien im Wärmesektor voranzutreiben.



Drucksache 489/1/14

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass durch die Übertragung der Aufgaben in den Bereichen Versorgung und Beihilfe auf die Bundesanstalt keine Mehrkosten für die Postnachfolgeunternehmen entstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 39 PostPersRG

2. Zu Artikel 3 BAPostG


 
 
 


Drucksache 191/14 (Beschluss)

... Mit der restriktiven Regelung des § 61 Absatz 5 Satz 1 begrenzt die Bundesregierung die Möglichkeit zur Antragsstellung selektiv für selbständige Unternehmensteile und benachteiligt diese im Vergleich zu rechtlich selbständigen Unternehmen. Laut Gesetzesbegründung wird dies durch die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien vorgegeben. Aus der Formulierung der entsprechenden Randnummer 187 der Leitlinien lässt sich eine solche Vorgabe jedoch nicht ableiten, auch ist an anderer Stelle der Leitlinien eine entsprechende Vorgabe nicht ersichtlich. Somit sollte die unbegründete Benachteiligung für selbstständige Unternehmensteile aufgehoben werden, indem die entsprechende Einschränkung gestrichen wird.



Drucksache 406/14 (Beschluss)

... Eine beihilfefähige Streifenbreite von bis zu 20 m entspricht der von ebenfalls als ökologische Vorrangflächen möglichen Feldrändern. Die Nutzung des Aufwuchses ist anders als bei Feldrändern möglich. Für den Gewässerschutz ist die Nutzbarkeit des Aufwuchses hierbei nicht nachteilig. Mit dem Nährstoffentzug und Herausbildung einer dichteren Narbe kann sich die puffernde Wirkung der Streifen verstärken.



Drucksache 249/14

... (16) Bei den Maßnahmen zur Konsolidierung im Bankensektor hat Deutschland begrenzte Fortschritte erzielt, die insbesondere die Verbesserung des Governance-Rahmens betreffen. Die Umstrukturierung von Landesbanken wurde in den letzten Jahren vor allem durch die Beihilfeentscheidungen der Kommission vorangetrieben, und der Sektor bleibt fragmentiert. Es sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die strukturellen Hürden und Governance-Hindernisse anzugehen, die einer marktgetriebenen Konsolidierung entgegenstehen; dadurch würde auch die Gesamteffizienz des Finanzsektors gesteigert. Eine Prüfung des Rechtsrahmens für die Banken der zweiten Säule könnte die Konsolidierung des öffentlichen Bankensektors weiter stützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/14




Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands 2014


 
 
 


Drucksache 74/14

... Die Umverteilungsprämie 2014 wird Betriebsinhabern, die für beihilfefähige Fläche Zahlungsansprüche aktiviert haben, im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß § 2 Absatz 1 des Umverteilungsprämiengesetzes 2014 auf Antrag gewährt. Sie ist gemäß Art. 14 in Verbindung mit Anhang I VO (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) zu verwalten und zu kontrollieren. Um dies sicherzustellen und die Abwicklung für Verwaltung und Betriebsinhaber möglichst einfach zu gestalten, soll die Antragstellung für die Umverteilungsprämie im Rahmen des Sammelantrags gemäß § 7 der InVeKoSV erfolgen.



Drucksache 357/14 (Beschluss)

... g) Aufgrund des risikoarmen Geschäfts und der spezifischen Eigentümerstruktur ist eine vollständige Freistellung der Förderbanken von der Bankenabgabe festzulegen. Förderbanken haben ein gesetzliches Mandat, das sie, im Einklang mit dem EU-Beihilferecht, auf die Unterstützung ihrer staatlichen Träger und damit vor allem auf Kernbereiche des Fördergeschäftes (insbesondere Mittelstandsförderung und kommunale Infrastrukturfinanzierung) beschränkt. Sie unterliegen ohnehin einer besonderen staatlichen Aufsicht, bergen durch ihre spezifische Eigentümerstruktur kein Risiko für die Finanzmarktstabilität und stehen auch nicht im Wettbewerb. Eine Schieflage, die zu einer Bestandsgefährdung führt, ist somit ausgeschlossen. Es ist daher auch ausgeschlossen, dass Förderbanken den geplanten Restrukturierungsfonds in Anspruch nehmen könnten. Letztlich würden durch eine Mitfinanzierung des Abwicklungsfonds durch Förderbanken öffentliche Mittel zur Unterstützung von Geschäftsbanken zweckentfremdet und gleichzeitig durch die Minderung von Fördermitteln Fördermöglichkeiten eingeschränkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 357/14 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 1

5. Zu Artikel 1 § 1 SAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG

7. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG

8. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG

9. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG

10. Zu Artikel 1 § 107 SAG

11. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG

12. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG

13. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG

14. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 3 und § 7 Absatz 1a Satz 1 KWG

15. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG

16. Zu Artikel 3

17. Zu Artikel 3

18. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG


 
 
 


Drucksache 354/1/14

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass unter anderem im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf deutlich wird und vor dem Hintergrund des von der Kommission angekündigten Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichteinhaltung der EU-Nitrat- und der EU-Wasserrahmenrichtlinie feststeht, dass die bisherigen beihilferechtlichen Anreizsysteme und die düngerechtlichen Regelungen nicht ausreichen, um die Düngung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens so auszurichten, dass Gefahren für den Naturhaushalt weitestgehend vermieden werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/1/14




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 - neu - AgrarZahlVerpflG

2. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSDG

3. Zu Artikel 2 Anlage zu § 2 Nummer 1 Buchstabe p - neu - InVeKoSDG

4. Zu Artikel 2 InVeKoSDG

5. Zu Artikel 6 Änderung des Marktorganisationsgesetzes


 
 
 


Drucksache 459/14

... 3. Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 2
Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

§ 2
Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

§ 3
Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung

§ 4
Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung

§ 5
Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

§ 6
Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion

§ 7
Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden

§ 8
Keine Beseitigung von Landschaftselementen

Abschnitt 3
Kontroll- und Sanktionsvorschriften

§ 9
Kontrollvorschriften

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 10
Übergangsregelungen

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 4) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen

Liste I

Liste II

Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, Absätze 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser (Fundstelle: BGBl. I 2009, 396)

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (Fundstelle: BGBl. I 2009, 397)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

d Weitere Kosten

4. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Inkrafttreten / Befristung

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3049: Entwurf einer Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 30/14

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - COM(2014) 31 final

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/14




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des VORSCHLAGS

Allgemeiner Kontext

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNGEN

3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS

4. Auswirkungen auf den HAUSHALT

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013

Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 82/1/14

... d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in der Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass Streifen von beihilfefähigen Flächen mit Produktion an Waldrändern von den ökologischen Vorrangflächen ausgeschlossen werden.



Drucksache 18/1/14

... 14. Wie die Kommission sieht auch der Bundesrat im Bereich der Energiekosten ein schwieriges Wettbewerbsumfeld für Industrieunternehmen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen und Betriebe innerhalb der EU, die im internationalen Wettbewerb stehen und bei denen die Energiekosten einen besonders hohen Anteil ihrer Gesamtkosten ausmachen. Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass unter diesen Umständen die Energiekosten nicht aufgrund von Steuern, Abgaben und anderen von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung verschiedener Maßnahmen eingeführten Instrumenten unverhältnismäßig ansteigen sollten und deshalb auf größtmögliche Kosteneffizienz der Förderung der erneuerbaren Energien zu achten ist. Darüber hinaus betont der Bundesrat ausdrücklich die Notwendigkeit, weiterhin auch nationale Regelungen für besonders energie- bzw. strompreissensible Unternehmen vorsehen zu können, mit denen ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt bzw. abgesichert wird. Der Bundesrat fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen entsprechend auszugestalten.



Drucksache 18/14 (Beschluss)

... 11. Wie die Kommission sieht auch der Bundesrat im Bereich der Energiekosten ein schwieriges Wettbewerbsumfeld für Industrieunternehmen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen und Betriebe innerhalb der EU, die im internationalen Wettbewerb stehen und bei denen die Energiekosten einen besonders hohen Anteil ihrer Gesamtkosten ausmachen. Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass unter diesen Umständen die Energiekosten nicht aufgrund von Steuern, Abgaben und anderen von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung verschiedener Maßnahmen eingeführten Instrumenten unverhältnismäßig ansteigen sollten und deshalb auf größtmögliche Kosteneffizienz der Förderung der erneuerbaren Energien zu achten ist. Darüber hinaus betont der Bundesrat ausdrücklich die Notwendigkeit, weiterhin auch nationale Regelungen für besonders energie- bzw. strompreissensible Unternehmen vorsehen zu können, mit denen ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt bzw. abgesichert wird. Er fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen entsprechend auszugestalten.



Drucksache 630/1/14

... Betriebsinhaber, die die Basisprämie beantragen, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einhalten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c). Für diese Einhaltung wird den Betriebsinhabern eine entsprechende Zahlung gewährt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/1/14




1. Zu Artikel 1 § 5 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, Satz 4, Satz 5 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Nummer 1 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 InVeKoSV

11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1a - neu - InVeKoSV

12. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4, Absatz 5 - neu - InVeKoSV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - InVeKoSV

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 28 Absatz 2 DirektZahlDurchfV

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu DirektZahlDurchfV

16. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu - und 3 - neu DirektZahlDurchfV


 
 
 


Drucksache 191/7/14

... Die Änderung verfolgt im Interesse der bislang privilegierten Unternehmen, die ihren Status auf Grund der neuen Regelungen jedoch verloren haben, das Ziel, die neuen EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 1:1 in nationales Recht umzusetzen. So ermöglichen die Leitlinien bei der Regelung der entsprechenden Übergangsbestimmung in Randziffer 198 ausdrücklich eine fortschreitende Anpassung auf den von der Kommission für diese Unternehmensgruppe letztlich gewünschten Selbstbehalt von 20 Prozent bis spätestens 1. Januar 2019. Dem soll die vorgeschlagene Stufenregelung Rechnung tragen. Dies gibt nicht zuletzt Unternehmen (z.B. im Bereich der Zulieferindustrie), die die neue Belastung an ihre Kunden nicht oder nur sehr schwer weitergeben können, die Möglichkeit einer allmählichen stufenweisen Heranführung an die neue Situation. Eine abrupte Einführung eines Anteils von 20 Prozent der EEG-Umlage bereits für das Begrenzungsjahr 2015 wäre nicht sachgerecht und angesichts des erzielten Verhandlungserfolges des Bundes mit der Kommission auch nicht nachvollziehbar.



Drucksache 463/14 (Beschluss)

... b) Der vorliegende Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung einer Lohnersatzzahlung für eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen für Angehörige zur kurzfristigen Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation vor. Dieses sogenannte "Pflegeunterstützungsgeld" wird als Lohnersatzleistung auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Ist die Pflegeperson Beamtin oder Beamter, sind keine der Lohnersatzzahlung vergleichbaren Leistungen vorgesehen. Ist der zu pflegende nahe Angehörige beihilfeberechtigt, sieht der Gesetzentwurf beihilferechtliche Regelungen vor, die bei Übernahme der leistungsrechtlichen Änderungen für alle Beihilfeträger, und damit auch für die der Länder und Kommunen, zu erheblichen und dauerhaften Mehrausgaben führen (vergleiche Seite 28 des Gesetzentwurfs).

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Drucksache 463/14 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Absatz 3, Absatz 4 - neu - PflegeZG

4. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 35/14

... Darüber hinaus ist zur Verwaltung bestimmter Beihilferegelungen der Gemeinschaft im Bereich der Landwirtschaft die Einzelkennzeichnung bestimmter Arten landwirtschaftlicher Nutztiere erforderlich. Die Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen daher zur Anwendung und Kontrolle dieser Maßnahmen der Einzelkennzeichnung geeignet sein.



Drucksache 617/14

... Für den Bund entsteht Erfüllungsaufwand durch die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben. Es handelt sich um die Überwachung der Einhaltung der Höchstmengen, die für die Beihilfe zur Verfügung stehen, sowie die Koordinierung und Verarbeitung von Meldungen der Länder zur Weiterleitung an die Europäische Union. Unter der Annahme, dass die Maßnahme über den gesamten EU-rechtlich möglichen Zeitraum bis Ende Dezember 2014 in Anspruch genommen wird, fällt bei der BLE für die Verarbeitung der genannten Meldungen ein Zeitaufwand von 93 Stunden für Mitarbeiter im gehobenen Dienst an. Damit ergibt sich maximal ein Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratiekosten in Höhe von 3320 €. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 617/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

F. Sonstige Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeit

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder

3. Wirtschaft

4. Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3147: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 und zur Aufhebung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II.3.1 Bund:

II.3.2 Länder:


 
 
 


Drucksache 333/1/14

... "Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 6a der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen."

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Drucksache 333/1/14




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 49/1/14

... ist der Fördergedanke ausdrücklich verankert. Es muss sichergestellt werden, dass die geforderte finanzielle Unabhängigkeit der Züchtervereinigungen eine öffentliche Förderung nicht ausschließt, zumal nach EU-Recht Beihilfen an Züchtervereinigungen für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern zulässig sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/1/14




Zu BR-Drucksache 49/14

Zur Vorlage insgesamt

Zu BR-Drucksache 52/14

Zur Vorlage insgesamt


 
 
 


Drucksache 216/13

... Für die Beihilfestellen ergeben sich Mehrkosten in Höhe von ca. 6,5 Mio. Euro pro Jahr. Hiervon entfallen auf den Bund (einschließlich Bahn und Post) etwa 2,1 Mio. Euro, auf die Länder und Gemeinden etwa 4,4 Mio. Euro. Der genaue Umfang der Mehrbelastung hängt von der Entwicklung der Zahl der abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen ab.

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Drucksache 216/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden

2. Kosten für die gesetzliche und private Krankenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Apothekengesetzes

§ 18

§ 19

§ 20

§ 20a

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen Keine

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2.1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden

2.2. Kosten für die gesetzliche und private Krankenversicherung

3. Erfüllungsaufwand

Artikel 1
Apothekengesetz

Artikel 2
Arzneimittelgesetz

Artikel 3
Arzneimittelpreisverordnung

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18

Zu § 18

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 20

Zu § 20

Zu § 20a

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2522: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


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