Drucksache 244/03
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
... Hiervon unabhängig werden die Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe auf der Grundlage von Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens in Absatz 2 verpflichtet, Annahmemöglichkeiten für Hausmüll sowie in Absatz 3 bei Liegeplätzen für Kabinen- und Fahrgastschiffe ab einer bestimmten Größe Annahmemöglichkeiten für häusliches Abwasser (bis 1.1.2005 bzw. 1.1.2010) selbst einzurichten und zu betreiben oder dies durch Beauftragung geeigneter Dritter umzusetzen (s. obige Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1). Die Kosten für Annahme und Entsorgung dieser Abfälle können nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens der Schifffahrt gesondert angelastet werden. Da es unverhältnismäßig wäre, die Einrichtung derartiger Annahmemöglichkeiten an allen Anlegestellen zu fordern, wird dies ausdrücklich nur für sogenannte Stammliegeplätze und nicht jede kurz genutzte Anlegestelle vorgeschrieben. Für häusliches Abwasser ist eine solche Einschränkung bereits im Übereinkommen gemacht worden; Annahmestellen werden dort nur an bestimmten, als Stamm- oder Übernachtungsliegeplatz dienenden Anlegestellen gefordert (Artikel 8.02 Abs. 3 der Anwendungsbestimmung). Den Ländern bleibt es unbenommen, hierzu, falls für erforderlich erachtet, eine diesbezügliche Bedarfsplanregelung aufzustellen.
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