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"Beaufsichtigten"


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0444/1/05
0754/05
0167/05B
0312/05
0085/05
0084/05
0523/05
0875/05
0595/05
0687/05
0631/05
0304/05
0167/05
0330/05
0835/04
0712/04B
0712/04
0807/04
0665/04
0578/04
0804/04
Drucksache 546/12

... Im Mai 2012 hat die Kommission deshalb als einen Schritt hin zu der längerfristig angestrebten wirtschafts- und finanzpolitischen Integration und zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Banken und den Euro zur Schaffung einer Bankenunion aufgerufen. Eine der Kernkomponenten dieser Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) sein, in dessen Rahmen die Banken unmittelbar beaufsichtigt werden, damit die Aufsichtsvorschriften konsequent und unvoreingenommen durchgesetzt werden können und eine wirksame Aufsicht grenzübergreifender Bankenmärkte gewährleistet ist. Die Gewährleistung der gleichen, hohen Aufsichtsstandards im gesamten Euro-Währungsgebiet wird zur Schaffung des notwendigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, das eine Grundvoraussetzung für die Einführung jedes gemeinsamen Sicherheitsmechanismus darstellt.



Drucksache 546/12 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren zudem sicherzustellen, dass mit einer Verlagerung der nationalen Aufsichtskompetenzen auf eine Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Finanzierung, insbesondere der deutschen Aufsichtsbehörden, nicht beeinträchtigt wird. So wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fast vollständig durch die Umlage der beaufsichtigten Unternehmen finanziert. Sollten zukünftig systemrelevante, europaweit tätige Banken nicht mehr durch die nationale Aufsichtsbehörde, sondern direkt durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde überwacht werden, könnten diese Banken aus der Umlagenfinanzierung der BaFin herausfallen.



Drucksache 249/12

... - Verbraucherschutz: Die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt sollte zukünftig Verbraucherfragen stärker berücksichtigen, ohne dass die Aufsichtsziele beeinträchtigt werden, die auf die Sicherstellung der Solvenz der beaufsichtigten Institute und auf die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gerichtet sind.



Drucksache 340/12

... Artikel 18 regelt die Aufstellung von Vertrauenslisten10 mit Angaben über die beaufsichtigten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen angebotenen qualifizierten Dienste. Diese Informationen müssen auf Grundlage einer einheitlichen Vorlage öffentlich zugänglich gemacht werden, um ihre automatisierte Nutzung zu erleichtern und eine hinreichende Ausführlichkeit der Angaben zu gewährleisten.



Drucksache 546/1/12

... 14. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren zudem sicherzustellen, dass mit einer Verlagerung der nationalen Aufsichtskompetenzen auf eine Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Finanzierung, insbesondere der deutschen Aufsichtsbehörden, nicht beeinträchtigt wird. So wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fast vollständig durch die Umlage der beaufsichtigten Unternehmen finanziert. Sollten zukünftig systemrelevante, europaweit tätige Banken nicht mehr durch die nationale Aufsichtsbehörde, sondern direkt durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde überwacht werden, könnten diese Banken aus der Umlagenfinanzierung der BaFin herausfallen.



Drucksache 317/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in § 14 GwG-E eine Regelung aufzunehmen, wonach die die Aufsicht über Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 GwG führenden Behörden zu einer Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen nicht verpflichtet sind, wenn gemäß § 11 Absatz 3 GwG-E auch für die von ihnen beaufsichtigten Berufsgeheimnisträger keine Meldepflicht besteht.



Drucksache 209/3/11

... Zum Zweiten wird die vorgesehene laufende Aufsicht über Finanzanlagenvermittler (unter anderem die Auswertung der - nunmehr nach Anwendungsbereich und Prüfungsumfang ausgeweiteten – regelmäßigen Prüfungsberichte) voraussichtlich zu erheblichem Mehraufwand bei den hierfür zuständigen Behörden der Länder führen. Eine Abdeckung dieses Mehraufwands durch Gebühren wird jedenfalls in den Fällen ausscheiden, in denen die Prüfungsergebnisse zu keinen aufsichtlichen Konsequenzen führen. Damit wird der Mehraufwand in die Haushalte der Länder verlagert, wohingegen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht solche Kosten typischerweise im Wege der Umlage (§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) von den beaufsichtigten Unternehmen selbst zu tragen sind.



Drucksache 733/11 (Beschluss)

... Es würde für das Ziel der Richtlinie genügen, wenn diese Regeln der EBA, soweit sie kleine und mittlere Banken betreffen, durch einen Rechtsakt der nationalen Aufsichtsbehörden wie bei einer Richtlinie umgesetzt werden. Die nationale Aufsichtsbehörde sollte insoweit auch berechtigt sein, Modifikationen an Standards vorzunehmen um dafür zu sorgen, dass Besonderheiten der von ihr beaufsichtigten kleinen und mittleren Institute angemessen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Die Ausweitung der Anwendbarkeit auf kleine und mittlere Banken müsste in jedem Einzelfall begründet und die Notwendigkeit der Ausdehnung für das Funktionieren der Finanzmärkte nachgewiesen werden. Den kleinen und mittleren Banken bzw. ihren Verbänden wie z.B. den Sparkassen- und Giroverbänden und den Verbänden der Genossenschaftsbanken sollte für diese Fälle eine angemessene Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt werden.



Drucksache 209/11 (Beschluss)

... Zum Zweiten wird die vorgesehene laufende Aufsicht über Finanzanlagenvermittler (unter anderem die Auswertung der - nunmehr nach Anwendungsbereich und Prüfungsumfang ausgeweiteten – regelmäßigen Prüfungsberichte) voraussichtlich zu erheblichem Mehraufwand bei den hierfür zuständigen Behörden der Länder führen. Eine Abdeckung dieses Mehraufwands durch Gebühren wird jedenfalls in den Fällen ausscheiden, in denen die Prüfungsergebnisse zu keinen aufsichtlichen Konsequenzen führen. Damit wird der Mehraufwand in die Haushalte der Länder verlagert, wohingegen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht solche Kosten typischerweise im Wege der Umlage (§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) von den beaufsichtigten Unternehmen selbst zu tragen sind.



Drucksache 317/1/11

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in § 14 GwG-E eine Regelung aufzunehmen, wonach die die Aufsicht über Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 GwG führenden Behörden zu einer Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen nicht verpflichtet sind, wenn gemäß § 11 Absatz 3 GwG-E auch für die von ihnen beaufsichtigten Berufsgeheimnisträger keine Meldepflicht besteht.



Drucksache 209/1/11

... Zum Zweiten wird die vorgesehene laufende Aufsicht über Finanzanlagenvermittler (unter anderem die Auswertung der - nunmehr nach Anwendungsbereich und Prüfungsumfang ausgeweiteten – regelmäßigen Prüfungsberichte) voraussichtlich zu erheblichem Mehraufwand bei den hierfür zuständigen Behörden der Länder führen. Eine Abdeckung dieses Mehraufwands durch Gebühren wird jedenfalls in den Fällen ausscheiden, in denen die Prüfungsergebnisse zu keinen aufsichtlichen Konsequenzen führen. Damit wird der Mehraufwand in die Haushalte der Länder verlagert, wohingegen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht solche Kosten typischerweise im Wege der Umlage (§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) von den beaufsichtigten Unternehmen selbst zu tragen sind.



Drucksache 733/1/11

... 10. Es würde für das Ziel der Richtlinie genügen, wenn diese Regeln der EBA, soweit sie kleine und mittlere Banken betreffen, durch einen Rechtsakt der nationalen Aufsichtsbehörden wie bei einer Richtlinie umgesetzt werden. Die nationale Aufsichtsbehörde sollte insoweit auch berechtigt sein, Modifikationen an Standards vorzunehmen um dafür zu sorgen, dass Besonderheiten der von ihr beaufsichtigten kleinen und mittleren Institute angemessen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Die Ausweitung der Anwendbarkeit auf kleine und mittlere Banken müsste in jedem Einzelfall begründet und die Notwendigkeit der Ausdehnung für das Funktionieren der Finanzmärkte nachgewiesen werden. Den kleinen und mittleren Banken bzw. ihren Verbänden wie z.B. den Sparkassen- und Giroverbänden und den Verbänden der Genossenschaftsbanken sollte für diese Fälle eine angemessene Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt werden.



Drucksache 733/11

... Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die alle im Rahmen der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] beaufsichtigten Institute im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:



Drucksache 674/1/11

... Gebühren wird jedenfalls in den Fällen ausscheiden, in denen die Prüfungsergebnisse zu keinen aufsichtlichen Konsequenzen führen. Damit wird der Mehraufwand in die Haushalte der Länder verlagert, wohingegen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht solche Kosten typischerweise im Wege der Umlage (§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) von den beaufsichtigten Unternehmen selbst zu tragen sind.



Drucksache 216/11 (Beschluss)

... /EG definiert in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g den "Anpassungslehrgang" zunächst als eine Berufsausübung in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers festlegt.



Drucksache 317/11

... Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben des öffentlichen Haushalts auf Bundesebene sind grundsätzlich nicht zu erwarten. Die im Gesetz vorgesehenen Änderungen betreffen primär nicht die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigten Institute und Unternehmen, sondern vielmehr die Aufsicht über die Nichtfinanzunternehmen und freien Berufe. Insofern wird die Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten von den jeweils zuständigen Kammern oder von den zuständigen Landesbehörden ausgeübt, sodass allein bei diesen zusätzliche Kosten anfallen.



Drucksache 33/10

... Im Rahmen der Finanzierung der BaFin werden durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben gemäß der EU-Ratingverordnung Kosten entstehen. Diese Kosten sollen von den beaufsichtigten Ratingagenturen auf Gebührenbasis getragen werden.



Drucksache 482/10

... beaufsichtigten Unternehmen zuständig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 482/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten der Wirtschaft

b Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger

c Bürokratiekosten für die Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit

Abschnitt 4a
Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld

Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute

§ 1a
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute

§ 4
Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts

§ 5
Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts

§ 8a
Erlaubnis für E-Geld-Institute

§ 9a
Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute

§ 12a
Eigenkapital bei E-Geld-Instituten

Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit

§ 13a
Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld

§ 17a
Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen

Abschnitt 4a
Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld

§ 23a
Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

§ 23b
Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld

§ 23c
Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten

§ 28a
Beschwerden über E-Geld-Emittenten

Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften

§ 30a
E-Geld-Instituts-Register

§ 30b
Werbung

§ 36
Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 12
Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen

§ 25b
Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr

§ 25c
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 60a
Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 80d
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 80g
Verstärkte Sorgfaltspflichten

Artikel 4
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleitungsaufsichtsgesetz

Artikel 6
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 7
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 8
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 340m
Strafvorschriften

Artikel 9
Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Artikel 10
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 11
Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung

Abschnitt 1
Angemessenheit

Abschnitt 2
Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten

Abschnitt 3
Regelungen für die Eigenkapitalberechung von E-Geld-Instituten

§ 6a
Berechnung der Eigenkapitalanforderungen

§ 6b
Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten

§ 6c
Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld

Abschnitt 4
Melde- und Anzeigepflichten

Artikel 12
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Artikel 13
Änderung der Liquiditätsverordnung

Artikel 14
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 21
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen

Anlage 6
(zu § 21 PrüfbV) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

1. Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ZAG

2. Weitere Änderungen

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

IV. Bürokratiekosten

1. Vorbemerkung

2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

3. Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger

4. Bürokratiekosten für die Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 36

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 39

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu § 24a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 39

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu § 21

Zu Nummer 3

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1344: Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie


 
 
 


Drucksache 662/10

... (4) Aufwändige technische Anforderungen, insbesondere an die Authentifizierung der Bieter: EU-weit wurde zur Authentifizierung und Identifizierung ein breites Spektrum an Vorschriften und Lösungen eingeführt. Einige dieser Lösungen sind technologisch sehr einfach, z.B. Kombinationen von Benutzername und Passwort, andere sind anspruchsvoller und verlangen bestimmte Arten elektronischer Unterschriften, u.a. qualifizierte Signaturen (die ein von beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestelltes digitales Zertifikat voraussetzen). Durch die Entscheidung zur Förderung qualifizierter elektronischer Signaturen im Aktionsplan wurde die Messlatte für e-Procurement-Anwendungen möglicherweise zu hoch gehängt, und die Kosten und der Aufwand für die elektronische Einreichung von Angeboten wurden gesteigert. Das Sicherheitsniveau einer elektronischen Signatur sollte auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung im Hinblick auf das Scheitern von Identifizierungs-/Unterschriftenlösungen im Beschaffungswesen festgesetzt werden. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich schließlich aus der fehlenden grenzüberschreitenden Interoperabilität elektronischer Unterschriften. Die Erstellung vertrauenswürdiger Listen von Zertifizierungsdiensteanbietern11, die anstehende Rationalisierung der Normen für elektronische Signaturen sowie die PEPPOL-Pilotlösungen lassen auf Fortschritte hoffen. Vor dem Hintergrund ähnlicher Hightech-Erwartungen in Bezug auf andere Elemente des Online-Beschaffungswesen wurden pragmatischere Lösungen entwickelt – z.B. die Verwendung von in den ersten Ausschreibungsphasen akzeptierten Konformitäts-/Zulässigkeitserklärungen an Stelle komplexer elektronischer Dokumente. Lösungen für die e-Beschaffung müssen verhältnismäßig, für die gegenseitige Anerkennung geeignet und zu angemessenen Kosten weithin verfügbar sein.



Drucksache 850/10

... 4. für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zum Erwerb ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds nach § 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2;



Drucksache 379/10

... Die Verordnung deckt jedoch nicht nur die Beaufsichtigung von Ratingagenturen ab, mit der die ESMA betraut wird, sondern auch die Überwachung der Verwendung von Ratings durch einzelne Institute, die auf nationaler Ebene beaufsichtigt werden. Für die Überwachung der Verwendung von Ratings durch diese einzelnen Institute zeichnen weiterhin die nationalen Aufsichtsbehörden verantwortlich. Da die nationalen Aufsichtsbehörden künftig spezifische Informationen über die Verwendung von Ratings sammeln können, sollten sie befugt sein, die ESMA aufzufordern, einen Widerruf der Registrierung einer Ratingagentur oder die Aussetzung der Verwendung von Ratings zu prüfen. Die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden werden nicht befugt sein, bei einem Verstoß einer Ratingagentur gegen die Verordnung aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.



Drucksache 1/10

... Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht finanziert sich gemäß § 13 Absatz 1 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) grundsätzlich vollständig durch Gebühren sowie durch Umlage ihrer Kosten auf die beaufsichtigten Unternehmen und Institute. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zur Kreditaufnahme nicht berechtigt. Die Einnahmen fließen nicht kontinuierlich. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen leistet der Bund nach § 13 Absatz 2 FinDAG die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches, unterjähriges Darlehen. Ein Finanzrahmen in Höhe von 10 Mio. € ist im Jahr 2010 angemessen.



Drucksache 158/10 (Beschluss)

... " zunächst als eine Berufsausübung in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers festlegt.



Drucksache 158/1/10

... " zunächst als eine Berufsausübung in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers festlegt.



Drucksache 170/09

... Durch die Einfügung der Regelungen unter der neuen Nummer 8 und dem Satzteil nach der ebenfalls neuen Nummer 9 wird geregelt, dass die Kosten der BaFin für eine örtliche Prüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG der BaFin gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die Entschädigungseinrichtungen zu tragen haben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG stehen der BaFin gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 KWG zu. § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG gilt nach Einfügung eines Satz 3 in § 6 Abs. 4 EAEG für die Entschädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz für institutssichernde Einrichtungen entsprechend. Eine Regelung für die Erstattung der Kosten, die der BaFin durch die Prüfung dieser Einrichtungen entstehen können ist derzeit noch nicht im Gesetz vorhanden. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die zu prüfenden Entschädigungseinrichtungen wie die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen die Kosten für die Prüfungen zu tragen haben.



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.