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"Beaufsichtigten"


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0833/1/06
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0081/06
0299/06
0153/06
0589/06
0606/05
0444/1/05
0754/05
0167/05B
0312/05
0085/05
0084/05
0523/05
0875/05
0595/05
0687/05
0631/05
0304/05
0167/05
0330/05
0835/04
0712/04B
0712/04
0807/04
0665/04
0578/04
0804/04
Drucksache 122/09

... Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, bestimmen dass die Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen die sich aus der Organisation und Struktur der Finanzholding-Gruppe ergeben erforderlich ist. Die nach Satz 6 oder Satz 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6 oder Satz 7 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen."



Drucksache 277/1/09

... Ein Eingriff in die vertraglich vereinbarten Rechte Dritter, die nicht der Aufsicht unterliegen, wird abgelehnt und ist auch nicht vergleichbar mit der bereits normierten Ausschüttungssperre. Für die bankaufsichtliche Anerkennung hybrider Eigenmittel war es bisher nicht maßgeblich, dass Verträge eine Klausel darüber enthalten, dass Leistungen an die Kapitalgeber von dem Jahresüberschuss abhängig sein sollen. Somit würde die Neuregelung sehr wohl in den Vertrauensschutz von Kapitalanlegern eingreifen, die Kreditinstituten Eigenmittelinstrumente zur Verfügung stellen. Eine entsprechende Regelung dürfte allenfalls für neu abzuschließende Verträge getroffen werden, indem die beaufsichtigten Institute verpflichtet werden, eine entsprechende Klausel in die Vertragswerke aufzunehmen. Aber dies sieht selbst der erwähnte EU-Richtlinienvorschlag zur Änderung der CRD-Richtlinie nicht vor. Auch § 5 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung zur Durchführung des



Drucksache 819/09

... Die Applikation des Transponders ist von einem Tierarzt, von einer von ihm beaufsichtigten Person oder von einer im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung eines Einhufers sachkundigen Person, die von einer anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragt wird, durchzuführen (Absatz 1). Eine solche sachkundige Person kann z.B. ein Brennmeister sein.



Drucksache 822/09

... Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als Koordinator bestimmt wurde. Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den durch Artikel 42 der Verordnung .../..., der Verordnung .../... und der Verordnung .../... des Europäischen Parlaments und des Rates24 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (nachstehend



Drucksache 277/09

... Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.



Drucksache 827/1/08

... In der praktischen Anwendung des Gesetzes hat sich nun auf Grund von Akteneinsichtsbegehren gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen von der BaFin beaufsichtigte Finanzdienstleistungsinstitute gezeigt, dass das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 827/1/08




1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 10 Nr. 13 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 ZAG

2. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 ZAG

3. Zu Artikel 8a - neu - § 3 Nr. 9 - neu - IFG

Artikel 8a
Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes


 
 
 


Drucksache 827/08 (Beschluss)

... In der praktischen Anwendung des Gesetzes hat sich nun auf Grund von Akteneinsichtsbegehren gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen von der BaFin beaufsichtigte Finanzdienstleistungsinstitute gezeigt, dass das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 827/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 10 Nr. 13 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 ZAG

2. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 ZAG

3. Zu Artikel 8a - neu - § 3 Nr. 9 - neu - IFG

Artikel 8a
Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes


 
 
 


Drucksache 703/08

... Abweichend den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde bestimmen, dass die Antragstellerin als übergeordnetes Unternehmen gilt sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. Die nach Satz 6 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach Satz 6 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6 bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut zustehen das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt.



Drucksache 168/08

... Eine Bank-Mantelgesellschaft ist ein Institut, das in einem Staat gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist und das keiner beaufsichtigten Finanzgruppe angehört.



Drucksache 168/1/08

... Die Wertung, ob die Rahmenbedingungen in einer Rechtsordnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, kann zwangsläufig immer nur von der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Diese hat bei ihrer Aufsichtstätigkeit zu entscheiden ob die einzelnen Beaufsichtigten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Außerdem kann nur auf diese Weise eine einheitliche Anwendungspraxis sichergestellt werden. Es sollte daher eine gesetzliche Regelung eingeführt werden, wonach die jeweiligen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Vorgaben bekannt zu geben haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/1/08




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 2 § 1 Abs. 5 GwG

3. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG

4. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG

5. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG

6. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 GwG

7. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG *

8. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 6 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Satz 2c - neu - GwG

9. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG

10. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GwG

11. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 5 Satz 1 GwG

12. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 5 Satz 1 GwG

13. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 2 Satz 1 GwG entfällt bei Annahme von Ziffer 11

14. Zu Artikel 2 § 6 GwG

15. Zu Artikel 2 § 6 Abs. 1 Satz 2 GwG

16. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 GwG

17. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 GwG

18. Zu Artikel 2 § 9 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz GwG

19. Zu Artikel 2 § 9 Abs. 2 Nr. 3 GwG

20. Zu Artikel 2 § 11 Abs. 6 GwG

21. Zu Artikel 2 § 12 Abs. 1 Satz 3 GwG

22. Zu Artikel 2 § 14 Abs. 2 GwG

Artikel 7a
Änderung der Abgabenordnung

§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche

23. Zu Artikel 2 § 16 GwG

24. Zu Artikel 3 Nr. 5 § 25f Abs. 3 Satz 1, Satz 2 - neu - KWG

25. Zu Artikel 3 Nr. 5 § 25f Abs. 3 KWG

26. Zu Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 703/1/08

... Insbesondere im Bereich der FinDAGKostV enthält der Entwurf der Bundesregierung substantielle Änderungen der bisher geltenden Regelungen, vor allem der Festsetzung der Umlagebeträge sowie der Festsetzung der Umlagevorauszahlungen. Aus dem Regierungsentwurf ist nicht ausreichend erkennbar, inwieweit diese Änderungen zu erhöhten Kostenbelastungen für die beaufsichtigten Institute bzw. Marktteilnehmer führen werden.



Drucksache 168/08 (Beschluss)

... Die Wertung, ob die Rahmenbedingungen in einer Rechtsordnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, kann zwangsläufig immer nur von der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Diese hat bei ihrer Aufsichtstätigkeit zu entscheiden ob die einzelnen Beaufsichtigten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Außerdem kann nur auf diese Weise eine einheitliche Anwendungspraxis sichergestellt werden. Es sollte daher eine gesetzliche Regelung eingeführt werden, wonach die jeweiligen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Vorgaben bekannt zu geben haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/08 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 2 § 1 Abs. 5 GWG

3. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG

4. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG

5. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 GwG

6. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 6 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Satz 2c - neu - GwG

7. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG

8. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GwG

9. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 5 Satz 1 GwG

10. Zu Artikel 2 § 6 GwG

11. Zu Artikel 2 § 6 Abs. 1 Satz 2 GwG

12. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 GwG

13. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 GwG

14. Zu Artikel 2 § 9 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz GwG

15. Zu Artikel 2 § 9 Abs. 2 Nr. 3 GwG

16. Zu Artikel 2 § 11 Abs. 6 GwG

17. Zu Artikel 2 § 12 Abs. 1 Satz 3 GwG

18. Zu Artikel 2 § 14 Abs. 2 GwG Artikel 7a - neu - Abgabenordnung

Artikel 7a
Änderung der Abgabenordnung

§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche

19. Zu Artikel 2 § 16 GwG

20. Zu Artikel 3 Nr. 5 § 25f Abs. 3 Satz 1, Satz 2 - neu - KWG

21. Zu Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 827/08

... Durch die Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute entstehen bei der Bundesanstalt Aufsichtskosten. Diese Kosten werden nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in Form von Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt von den Adressaten erhoben bzw. auf die beaufsichtigten Zahlungsinstitute umgelegt. Sie fallen somit bei den Zahlungsinstituten an. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft keine Kosten. Weitere Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.



Drucksache 703/08 (Beschluss)

... Insbesondere im Bereich der FinDAGKostV enthält der Entwurf der Bundesregierung substantielle Änderungen der bisher geltenden Regelungen, vor allem der Festsetzung der Umlagebeträge sowie der Festsetzung der Umlagevorauszahlungen. Aus dem Regierungsentwurf ist nicht ausreichend erkennbar inwieweit diese Änderungen zu erhöhten Kostenbelastungen für die beaufsichtigten Institute bzw. Marktteilnehmer führen werden.



Drucksache 567/07

... von der BaFin beaufsichtigt werden und es sich bei den Krediten von Wagniskapitalgesellschaften lediglich um ergänzende Nebengeschäfte handelt.



Drucksache 76/07

... 3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nicht aufgestellt werden.



Drucksache 599/07

... Diese Form der Regulierung gibt den beaufsichtigten Unternehmen durch den Verzicht auf starre gesetzliche Vorgaben größere Handlungsfreiheit. Im Gegenzug müssen erhöhte Anforderungen an die Entscheidungsprozesse innerhalb der Unternehmen gestellt werden.



Drucksache 256/06

... " vieler Strafvollstreckungskammern. Die Verurteilten werden z.B. angewiesen, jeglichen unbeaufsichtigten und unbegleiteten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen zu unterlassen und sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, an denen Kinder und Jugendliche sich üblicherweise aufzuhalten pflegen. Diese Weisung dient der Vorbeugung weiterer einschlägiger Straftaten.



Drucksache 833/06 (Beschluss)

... Gegenwärtig haben die Börsenaufsichtsbehörden keine Möglichkeit, Verfügungen, die auf ein Handeln oder Unterlassen gerichtet sind, gegenüber den beaufsichtigten Börsen und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die Handelsteilnehmer der Börsen sind, im Falle der Nichtbefolgung mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln durchzusetzen. Die Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetze bestimmen, dass die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nur zulässig ist soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen wird. Entsprechende Regelungen existieren jedoch nicht. Nach derzeitiger Rechtslage ist es folglich nicht möglich, Vollstreckungsmaßnahmen gegen öffentlich-rechtlich verfasste Handelsteilnehmer der Börsen und gegen die Börsen als Anstalten des öffentlichen Rechts zu ergreifen. Anordnungen, die seitens einer Börsenaufsichtsbehörde gemäß § 3 BörsG-E getroffen werden, laufen folglich ins Leere, wenn ihnen diese Adressaten nicht Folge leisten.



Drucksache 833/1/06

... Gegenwärtig haben die Börsenaufsichtsbehörden keine Möglichkeit, Verfügungen, die auf ein Handeln oder Unterlassen gerichtet sind, gegenüber den beaufsichtigten Börsen und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die Handelsteilnehmer der Börsen sind, im Falle der Nichtbefolgung mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln durchzusetzen. Die Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetze bestimmen, dass die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nur zulässig ist soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen wird. Entsprechende Regelungen existieren jedoch nicht. Nach derzeitiger Rechtslage ist es folglich nicht möglich, Vollstreckungsmaßnahmen gegen öffentlich-rechtlich verfasste Handelsteilnehmer der Börsen und gegen die Börsen als Anstalten des öffentlichen Rechts zu ergreifen. Anordnungen, die seitens einer Börsenaufsichtsbehörde gemäß § 3 BörsG-E getroffen werden, laufen folglich ins Leere, wenn ihnen diese Adressaten nicht Folge leisten.



Drucksache 81/06

... Für den beaufsichtigten Umgang mit Schusswaffen oder tragbaren Gegenständen außerhalb der in § 27 Abs. 3 bis 6 geregelten Fälle, z.B. bei Öffentlichkeitsveranstaltungen zur Nachwuchswerbung oder bei speziell ausgeschriebenen Schießveranstaltungen für Kinder zur Belustigung, sind keine unangemessenen Anforderungen zu stellen. Hier genügt es, wenn zum einen altersgerechte Waffen (z.B. Kinderarmbrüste) Verwendung finden und eine altersangemessene Beaufsichtigung sichergestellt ist. Auch das Erteilen einer Ausnahme vom Alterserfordernis mit Blick auf eine gesamte Veranstaltung kann als "



Drucksache 299/06

... "Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann bei den Bilanzwerten abgezogen werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Mindesteigenkapitalausstattung und über sichere und liquide Kapitalanlagen verfügt."



Drucksache 153/06

... 2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefasster Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden.



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