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"Beaufsichtigten"
Drucksache 122/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, bestimmen dass die Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen die sich aus der Organisation und Struktur der Finanzholding-Gruppe ergeben erforderlich ist. Die nach Satz 6 oder Satz 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6 oder Satz 7 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen."
Drucksache 277/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
... Ein Eingriff in die vertraglich vereinbarten Rechte Dritter, die nicht der Aufsicht unterliegen, wird abgelehnt und ist auch nicht vergleichbar mit der bereits normierten Ausschüttungssperre. Für die bankaufsichtliche Anerkennung hybrider Eigenmittel war es bisher nicht maßgeblich, dass Verträge eine Klausel darüber enthalten, dass Leistungen an die Kapitalgeber von dem Jahresüberschuss abhängig sein sollen. Somit würde die Neuregelung sehr wohl in den Vertrauensschutz von Kapitalanlegern eingreifen, die Kreditinstituten Eigenmittelinstrumente zur Verfügung stellen. Eine entsprechende Regelung dürfte allenfalls für neu abzuschließende Verträge getroffen werden, indem die beaufsichtigten Institute verpflichtet werden, eine entsprechende Klausel in die Vertragswerke aufzunehmen. Aber dies sieht selbst der erwähnte EU-Richtlinienvorschlag zur Änderung der CRD-Richtlinie nicht vor. Auch § 5 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung zur Durchführung des
Drucksache 819/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
... Die Applikation des Transponders ist von einem Tierarzt, von einer von ihm beaufsichtigten Person oder von einer im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung eines Einhufers sachkundigen Person, die von einer anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragt wird, durchzuführen (Absatz 1). Eine solche sachkundige Person kann z.B. ein Brennmeister sein.
Drucksache 822/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65 /EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde KOM (2009) 576 endg.; Ratsdok. 15093/09
... Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als Koordinator bestimmt wurde. Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den durch Artikel 42 der Verordnung .../..., der Verordnung .../... und der Verordnung .../... des Europäischen Parlaments und des Rates24 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (nachstehend
Drucksache 277/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
... Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.
Drucksache 827/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz )
... In der praktischen Anwendung des Gesetzes hat sich nun auf Grund von Akteneinsichtsbegehren gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen von der BaFin beaufsichtigte Finanzdienstleistungsinstitute gezeigt, dass das
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 10 Nr. 13 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 ZAG
2. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 ZAG
3. Zu Artikel 8a - neu - § 3 Nr. 9 - neu - IFG
Artikel 8a Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes
Drucksache 827/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz )
... In der praktischen Anwendung des Gesetzes hat sich nun auf Grund von Akteneinsichtsbegehren gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen von der BaFin beaufsichtigte Finanzdienstleistungsinstitute gezeigt, dass das
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 10 Nr. 13 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 ZAG
2. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 ZAG
3. Zu Artikel 8a - neu - § 3 Nr. 9 - neu - IFG
Artikel 8a Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes
Drucksache 703/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... Abweichend den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde bestimmen, dass die Antragstellerin als übergeordnetes Unternehmen gilt sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. Die nach Satz 6 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach Satz 6 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6 bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut zustehen das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt.
Drucksache 168/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG )
... Eine Bank-Mantelgesellschaft ist ein Institut, das in einem Staat gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist und das keiner beaufsichtigten Finanzgruppe angehört.
Drucksache 168/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse Entwurf
eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG )
... Die Wertung, ob die Rahmenbedingungen in einer Rechtsordnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, kann zwangsläufig immer nur von der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Diese hat bei ihrer Aufsichtstätigkeit zu entscheiden ob die einzelnen Beaufsichtigten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Außerdem kann nur auf diese Weise eine einheitliche Anwendungspraxis sichergestellt werden. Es sollte daher eine gesetzliche Regelung eingeführt werden, wonach die jeweiligen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Vorgaben bekannt zu geben haben.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 2 § 1 Abs. 5 GwG
3. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG
4. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG
5. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG
6. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 GwG
7. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG *
8. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 6 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Satz 2c - neu - GwG
9. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG
10. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GwG
11. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 5 Satz 1 GwG
12. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 5 Satz 1 GwG
13. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 2 Satz 1 GwG entfällt bei Annahme von Ziffer 11
14. Zu Artikel 2 § 6 GwG
15. Zu Artikel 2 § 6 Abs. 1 Satz 2 GwG
16. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 GwG
17. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 GwG
18. Zu Artikel 2 § 9 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz GwG
19. Zu Artikel 2 § 9 Abs. 2 Nr. 3 GwG
20. Zu Artikel 2 § 11 Abs. 6 GwG
21. Zu Artikel 2 § 12 Abs. 1 Satz 3 GwG
22. Zu Artikel 2 § 14 Abs. 2 GwG
Artikel 7a Änderung der Abgabenordnung
§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
23. Zu Artikel 2 § 16 GwG
24. Zu Artikel 3 Nr. 5 § 25f Abs. 3 Satz 1, Satz 2 - neu - KWG
25. Zu Artikel 3 Nr. 5 § 25f Abs. 3 KWG
26. Zu Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 703/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... Insbesondere im Bereich der FinDAGKostV enthält der Entwurf der Bundesregierung substantielle Änderungen der bisher geltenden Regelungen, vor allem der Festsetzung der Umlagebeträge sowie der Festsetzung der Umlagevorauszahlungen. Aus dem Regierungsentwurf ist nicht ausreichend erkennbar, inwieweit diese Änderungen zu erhöhten Kostenbelastungen für die beaufsichtigten Institute bzw. Marktteilnehmer führen werden.
Drucksache 168/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG )
... Die Wertung, ob die Rahmenbedingungen in einer Rechtsordnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, kann zwangsläufig immer nur von der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Diese hat bei ihrer Aufsichtstätigkeit zu entscheiden ob die einzelnen Beaufsichtigten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Außerdem kann nur auf diese Weise eine einheitliche Anwendungspraxis sichergestellt werden. Es sollte daher eine gesetzliche Regelung eingeführt werden, wonach die jeweiligen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Vorgaben bekannt zu geben haben.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 2 § 1 Abs. 5 GWG
3. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG
4. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG
5. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 GwG
6. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 6 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Satz 2c - neu - GwG
7. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG
8. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GwG
9. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 5 Satz 1 GwG
10. Zu Artikel 2 § 6 GwG
11. Zu Artikel 2 § 6 Abs. 1 Satz 2 GwG
12. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 GwG
13. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 GwG
14. Zu Artikel 2 § 9 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz GwG
15. Zu Artikel 2 § 9 Abs. 2 Nr. 3 GwG
16. Zu Artikel 2 § 11 Abs. 6 GwG
17. Zu Artikel 2 § 12 Abs. 1 Satz 3 GwG
18. Zu Artikel 2 § 14 Abs. 2 GwG Artikel 7a - neu - Abgabenordnung
Artikel 7a Änderung der Abgabenordnung
§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
19. Zu Artikel 2 § 16 GwG
20. Zu Artikel 3 Nr. 5 § 25f Abs. 3 Satz 1, Satz 2 - neu - KWG
21. Zu Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 827/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz )
... Durch die Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute entstehen bei der Bundesanstalt Aufsichtskosten. Diese Kosten werden nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in Form von Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt von den Adressaten erhoben bzw. auf die beaufsichtigten Zahlungsinstitute umgelegt. Sie fallen somit bei den Zahlungsinstituten an. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft keine Kosten. Weitere Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Drucksache 703/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... Insbesondere im Bereich der FinDAGKostV enthält der Entwurf der Bundesregierung substantielle Änderungen der bisher geltenden Regelungen, vor allem der Festsetzung der Umlagebeträge sowie der Festsetzung der Umlagevorauszahlungen. Aus dem Regierungsentwurf ist nicht ausreichend erkennbar inwieweit diese Änderungen zu erhöhten Kostenbelastungen für die beaufsichtigten Institute bzw. Marktteilnehmer führen werden.
Drucksache 567/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
... von der BaFin beaufsichtigt werden und es sich bei den Krediten von Wagniskapitalgesellschaften lediglich um ergänzende Nebengeschäfte handelt.
Drucksache 76/07
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Jugendschutzes (JuSchVerbG)
... 3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nicht aufgestellt werden.
Drucksache 599/07
... Diese Form der Regulierung gibt den beaufsichtigten Unternehmen durch den Verzicht auf starre gesetzliche Vorgaben größere Handlungsfreiheit. Im Gegenzug müssen erhöhte Anforderungen an die Entscheidungsprozesse innerhalb der Unternehmen gestellt werden.
Drucksache 256/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht
... " vieler Strafvollstreckungskammern. Die Verurteilten werden z.B. angewiesen, jeglichen unbeaufsichtigten und unbegleiteten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen zu unterlassen und sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, an denen Kinder und Jugendliche sich üblicherweise aufzuhalten pflegen. Diese Weisung dient der Vorbeugung weiterer einschlägiger Straftaten.
Drucksache 833/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Verfahren eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
... Gegenwärtig haben die Börsenaufsichtsbehörden keine Möglichkeit, Verfügungen, die auf ein Handeln oder Unterlassen gerichtet sind, gegenüber den beaufsichtigten Börsen und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die Handelsteilnehmer der Börsen sind, im Falle der Nichtbefolgung mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln durchzusetzen. Die Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetze bestimmen, dass die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nur zulässig ist soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen wird. Entsprechende Regelungen existieren jedoch nicht. Nach derzeitiger Rechtslage ist es folglich nicht möglich, Vollstreckungsmaßnahmen gegen öffentlich-rechtlich verfasste Handelsteilnehmer der Börsen und gegen die Börsen als Anstalten des öffentlichen Rechts zu ergreifen. Anordnungen, die seitens einer Börsenaufsichtsbehörde gemäß § 3 BörsG-E getroffen werden, laufen folglich ins Leere, wenn ihnen diese Adressaten nicht Folge leisten.
Drucksache 833/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
... Gegenwärtig haben die Börsenaufsichtsbehörden keine Möglichkeit, Verfügungen, die auf ein Handeln oder Unterlassen gerichtet sind, gegenüber den beaufsichtigten Börsen und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die Handelsteilnehmer der Börsen sind, im Falle der Nichtbefolgung mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln durchzusetzen. Die Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetze bestimmen, dass die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nur zulässig ist soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen wird. Entsprechende Regelungen existieren jedoch nicht. Nach derzeitiger Rechtslage ist es folglich nicht möglich, Vollstreckungsmaßnahmen gegen öffentlich-rechtlich verfasste Handelsteilnehmer der Börsen und gegen die Börsen als Anstalten des öffentlichen Rechts zu ergreifen. Anordnungen, die seitens einer Börsenaufsichtsbehörde gemäß § 3 BörsG-E getroffen werden, laufen folglich ins Leere, wenn ihnen diese Adressaten nicht Folge leisten.
Drucksache 81/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... Für den beaufsichtigten Umgang mit Schusswaffen oder tragbaren Gegenständen außerhalb der in § 27 Abs. 3 bis 6 geregelten Fälle, z.B. bei Öffentlichkeitsveranstaltungen zur Nachwuchswerbung oder bei speziell ausgeschriebenen Schießveranstaltungen für Kinder zur Belustigung, sind keine unangemessenen Anforderungen zu stellen. Hier genügt es, wenn zum einen altersgerechte Waffen (z.B. Kinderarmbrüste) Verwendung finden und eine altersangemessene Beaufsichtigung sichergestellt ist. Auch das Erteilen einer Ausnahme vom Alterserfordernis mit Blick auf eine gesamte Veranstaltung kann als "
Drucksache 299/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetz es sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
... "Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann bei den Bilanzwerten abgezogen werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Mindesteigenkapitalausstattung und über sichere und liquide Kapitalanlagen verfügt."
Drucksache 153/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
... 2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefasster Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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