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"Beamte"
Drucksache 184/16
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetz es
... 1. sie schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben wird und
Drucksache 460/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Drucksache 706/16
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung
... Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Rettungskräfte der Feuerwehr und der Sanitätsdienste, aber auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung und im Justizdienst sowie andere - auch ehrenamtlich - für das Gemeinwohl Tätige sind bei der Erfüllung ihrer gemeinnützigen Aufgaben zunehmend gewalttätigen und verbalen Übergriffen ausgesetzt. Derartige Straftaten, die dem gesellschaftlichen Zusammenhalt und dem Gemeinwohl schaden, weisen gegenüber sonstigen Taten einen erhöhten Unrechtsgehalt auf. Das Strafrecht muss daher deutlicher als bisher zum Ausdruck bringen, dass die Gesellschaft Straftaten gegen Personen, die für die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bedeutsame Aufgaben wahrnehmen, nicht duldet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 438/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 7. März 2016 für Beschlüsse des Rates zur Festlegung von Standpunkten der Union in den Stabilitäts- und Assoziationsräten EU - Republik Albanien sowie EU - Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Albanien sowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates
... einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Gesetzentwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 2
Beschluss EU Nr. 2016/... des Rates vom über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien im Hinblick auf die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung EG Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten
Einziger Artikel
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Anhang Finanzieller Beitrag Albaniens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Beschluss EU Nr. 2016/... des Rates vom über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien im Hinblick auf die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung EG Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten
Einziger Artikel
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Anhang Finanzieller Beitrag Serbiens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Drucksache 338/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
... Das wiederum bedeutet, dass zukünftig die Opfersysteme im Ermittlungsverfahren durch Sachverständige IT-forensisch zu untersuchen sind, um es dem Gericht später zu ermöglichen, in den Feststellungen deskriptiv die konkreten tatsächlichen und technischen Umstände des Zugangsschutzes darzulegen. Den Opfern der Infiltration entstehen neben dem Verlust von Daten und ihrer Privatheit aufgrund des Täterhandelns zusätzliche zeitliche Einbußen und Unannehmlichkeiten, weil sie den Sachverständigen der Staatsanwaltschaft ( i.d.R. besonders ausgebildete Polizeibeamte) eine Datenspiegelung ermöglichen müssen. Eine derartige Spiegelung des IT-Systems bedeutet zwingend, dass höchstpersönliche Daten, auch aus dem Kernbereich, der Opfer ausgehändigt werden müssen. Auch wenn dies keine datenschutzrechtlichen Bedenken in sich birgt, da es sich um einen staatlichen Zugriff handelt, dürfte es aus Opfersicht gleichwohl zu einem Gefühl des Überwachtseins führen.
Drucksache 116/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte - COM(2016) 127 final
... 21. Der Bundesrat fordert zudem besonders, dass die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes einschließlich der Beamtenversorgung berücksichtigt und die Rechtsetzungskompetenzen der Mitgliedstaaten uneingeschränkt und dauerhaft erhalten bleiben. Der unter Kapitel I Nummer 3 Buchstabe b des Entwurfs einer europäischen Säule sozialer Rechte aufgestellte Grundsatz sollte daher so gefasst werden, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass die Wahrung und Portabilität der im Laufe des Berufslebens erworbenen Sozialleistungsansprüche gewährleistet werden soll, um einen Arbeitsplatzwechsel sowie Berufsübergänge zu erleichtern. Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist dem Interesse an der Funktions- und Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dabei gleichermaßen Rechnung zu tragen.
Drucksache 411/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
... Statt des bisherigen Ausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung wird bei der internen Teilung grundsätzlich jede Versorgung innerhalb desjenigen Systems geteilt, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit besteht. Dieses führt dazu, dass Anrechte einer ausgleichsberechtigten Person gegen den Dienstherrn einer ausgleichsverpflichteten Beamtin oder eines ausgleichsverpflichteten Beamten auch in den Fällen bestehen bleiben, in denen der ausgleichsverpflichteten Person aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses keine eigenen Versorgungsansprüche gegen ihren Dienstherrn mehr zustehen. Eine entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge der ausgleichsverpflichteten Person ist damit nicht mehr möglich und führt zu einer ungerechtfertigten Ausgabenbelastung des Dienstherrn.
1. Zu Artikel 9
'Artikel 9a Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Drucksache 68/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Seit den Anschlägen im März und Juni 2015 und den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen. So kommt es immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung - oft mit Hilfe der Anwendung von Paragraphen aus dem Strafrecht, die zwar durch das Pressegesetz von 2012 aufgehoben wurden, jedoch de facto weiterhin angewendet werden. Darüber hinaus werden Verleumdungsvorwürfe durch Journalisten gegen Sicherheitsbeamte auch von Militärgerichten behandelt - eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird. Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen in der Möglichkeit der Kritikausübung an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. Diesen positiven Entwicklungen stehen Gesetzesvorhaben entgegen, die die Pressefreiheit einschränken könnten. Ein Gesetzentwurf zum Schutz von Sicherheitsbehörden hatte im April 2015 scharfe Kritik von Seiten der nationalen Journalistengewerkschaft und Menschenrechtsorganisationen hervorgerufen. Laut Reporter ohne Grenzen hätte die Verabschiedung des Gesetzentwurfs "extrem schwerwiegende" Folgen für die Meinungsfreiheit in Tunesien. So sieht er z.B. harte Strafen gegen diejenigen vor, die "Stimmung" gegen die tunesische Armee machen. Die Verhandlungen des Gesetzentwurfes wurden zunächst auf Eis gelegt, allein die Diskussion über dieses Gesetz hat jedoch erste Folgen für die Medienlandschaft in Tunesien. In einigen Redaktionen ist eine gewisse Unsicherheit über Grenzen der Pressefreiheit eingekehrt und führt vereinzelt zu Selbstzensur z.B. bei Sicherheitsthemen. Auch das am 25. Juli 2015 verabschiedete Antiterrorgesetz, das das alte Antiterrorgesetz aus dem Jahr 2003 ersetzt, sorgt für Kritik. Vor allem die vage Terrorismusdefinition und der Straftatbestand der "Relativierung von Terrorismus" erlauben laut Reporter ohne Grenzen zu große Interpretationsräume für strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, die über Terrorangriffe berichten oder die Regierung kritisieren. Ein ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltener Paragraf, der den Schutz von Quellen einschränken sollte, konnte kurz vor der Abstimmung im Parlament nach Druck von Menschenrechtsorganisationen verhindert werden.
Drucksache 338/16
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetz es - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
... Die Notwendigkeit für das Tatgericht, im Urteil zumindest exemplarisch detailliert darzulegen, welche technische Funktionsweise die Zugangssicherung der Opfersysteme in tatsächlicher Hinsicht jeweils hatte, bringt für die Besitzer der infiltrierten IT-Systeme erhebliche Belastungen mit sich. Die informationstechnische Funktionsweise der Zugangssicherung kann durch Zeugenbeweis der Berechtigten kaum in die Hauptverhandlung eingeführt werden, da die meisten Opfer Laien sind und häufig selbst nicht wissen, ob und wie ihr System zum Tatzeitpunkt in technischer Hinsicht geschützt war. Dies gilt besonders bei infiltrierten Mobiltelefonen. Das wiederum bedeutet, dass zukünftig die Opfersysteme im Ermittlungsverfahren durch Sachverständige IT-forensisch zu untersuchen sind, um es dem Gericht später zu ermöglichen, in den Feststellungen deskriptiv die konkreten tatsächlichen und technischen Umstäns Zugangsschutzes darzulegen. Den Opfern der Infiltration entstehen neben dem Verlust von Daten und ihrer Privatheit aufgrund des Täterhandelns zusätzliche zeitliche Einbußen und Unannehmlichkeiten, weil sie den Sachverständigen der Staatsanwaltschaft ( i.d.R. besonders ausgebildete Polizeibeamte) eine Datenspiegelung ermöglichen müssen. Eine derartige Spiegelung des IT-Systems bedeutet zwingend, dass höchstpersönliche Daten, auch aus dem Kernbereich, der Opfer ausgehändigt werden müssen. Auch wenn dies keine datenschutzrechtlichen Bedenken in sich birgt, da es sich um einen staatlichen Zugriff handelt, dürfte es aus Opfersicht gleichwohl zu einem Gefühl des Überwachtseins führen.
Drucksache 116/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte - COM(2016) 127 final
... 47. Der Bundesrat fordert zudem besonders, dass die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes einschließlich der Beamtenversorgung berücksichtigt und die Rechtsetzungskompetenzen der Mitgliedstaaten uneingeschränkt und dauerhaft erhalten bleiben. Der unter Kapitel I Nummer 3 Buchstabe b des Entwurfs einer europäischen Säule sozialer Rechte aufgestellte Grundsatz sollte daher so gefasst werden, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass die Wahrung und Portabilität der im Laufe des Berufslebens erworbenen Sozialleistungsansprüche gewährleistet werden soll, um einen Arbeitsplatzwechsel sowie Berufsübergänge zu erleichtern. Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist dem Interesse an der Funktions- und Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dabei gleichermaßen Rechnung zu tragen.
Drucksache 411/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
... Statt des bisherigen Ausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung wird bei der internen Teilung grundsätzlich jede Versorgung innerhalb desjenigen Systems geteilt, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit besteht. Dieses führt dazu, dass Anrechte einer ausgleichsberechtigten Person gegen den Dienstherrn einer ausgleichsverpflichteten Beamtin oder eines ausgleichsverpflichteten Beamten auch in den Fällen bestehen bleiben, in denen der ausgleichsverpflichteten Person aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses keine eigenen Versorgungsansprüche gegen ihren Dienstherrn mehr zustehen. Eine entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge der ausgleichsverpflichteten Person ist damit nicht mehr möglich und führt zu einer ungerechtfertigten Ausgabenbelastung des Dienstherrn.
Zu Artikel 9
'Artikel 9a Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Drucksache 501/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2016) 468 final
... 1. Zur Erleichterung der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union benennen die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen und können beschließen, Verbindungsbeamte in Drittstaaten zu benennen.
Drucksache 653/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
... In § 363 Absatz 2 wird das Wort "Bundeskonsul" durch das Wort "Konsularbeamten" ersetzt.
Drucksache 463/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
... 2. die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist, und
Drucksache 470/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27 /EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) bereits 2006 in einem Leitfaden beschriebenen Anforderungen zur Umsetzung der europäischen Asbestrichtlinie weisen den Weg zu einer grundlegenden Fachkunde für alle an asbesthaltigen Materialien tätigen Personen.
Drucksache 43/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
... Das Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfasst auch diesseits der in der Strafzumessungsregel des § 113 Absatz 2
Drucksache 249/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37 /EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit - COM(2016) 248 final
... Auf der Grundlage der Erfahrungen aus der Tätigkeit des Ausschusses hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) und angesichts der Organisation der Durchsetzungsmaßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist es unwahrscheinlich, dass sich die Einführung neuer Grenzwerte in der Richtlinie auf die Gesamtkosten von Kontrollbesuchen auswirkt. Solche Besuche werden überwiegend unabhängig von dem Vorschlag geplant, und zwar vor allem auf der Grundlage von Beschwerden in einem bestimmten Jahr und entsprechend den Kontrollstrategien einer bestimmten Behörde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz eines Grenzwerts - mit dem Klarheit über akzeptable Expositionswerte geschaffen wird - als hilfreiches Instrument für die Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften die Arbeit der Inspektoren erleichtert.
Drucksache 578/16
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... Auch Darlehensnehmer in befristeten Arbeitsverträgen profitieren von dieser Regelung. Bei vielen Personengruppen ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis zu gleichen Konditionen fortgesetzt wird. Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern über Abgeordnete bis zu Vorständen börsennotierter Unternehmen sind Befristungen heute üblich. Der Regelfall ist die Fortsetzung zu gleichen oder verbesserten Konditionen (befristet eingestellter Lehrer wird Beamter auf Lebenszeit; wissenschaftlicher Mitarbeiter beendet Habilitation und erhält eine Professur; Abgeordnete wird Ministerin). Das Lebensrisiko eines vorübergehenden oder dauerhaften Wegfalls des Einkommens können diese Personengruppen in aller Regel selbst einschätzen.
Drucksache 94/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV 1-Verordnung
... dd) In den Nummern 6 und 7 werden jeweils die Wörter "des beamteten Tierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.
Drucksache 169/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter der Kommission (SLIC - Senior Labour Inspectors Committee))
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter der Kommission (SLIC - Senior Labour Inspectors Committee))
Drucksache 22/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Die Begründung des Gesetzentwurfs enthält zudem nicht mehr die Passage "Eine gesetzliche Berichtspflicht kann unter anderem als Nebenpflicht aus einem Beamtenverhältnis resultieren. Auch hier kann es sich anbieten, diese Nebenpflicht gegebenenfalls schriftlich zu verdeutlichen und zu konkretisieren." (vgl. Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 21, letzter Absatz in BT-Drucksache
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 139 Absatz 1 Satz 1 , Nummer 17 Buchstabe a § 140 Absatz 2 Satz 2 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 394 Satz 4 - neu - AktG
4. Zu Artikel 5a - neu - § 94 Absatz 1 und Absatz 2 -neu-, § 96 Absatz 1 GVG
'Artikel 5a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 1 94
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 51/15
... Der administrative Verwaltungsaufwand für die Umsetzung der Etikettierungsvorschriften beträgt 0,3 AK eines vollbeschäftigten Beamten des gehobenen Dienstes.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 6 Auskunftserteilung
Artikel 2 Bekanntmachung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzgebung
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
4 Verwaltung
4 Länder
5 Bayern
5 Brandenburg
5 Hamburg
Mecklenburg -Vorpommern
Rheinland -Pfalz
Sachsen -Anhalt
Schleswig -Holstein
5 Thüringen
4 Bund
IV. Ausführungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
VI. Evaluation
VI. Inkrafttreten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 4b
Zu Nummer 4b
Zu Nummer 4c
Zu Nummer 4d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7a
Zu Nummer 7b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3152: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Länder
II.3.2 Bund
Drucksache 414/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: EU-Aktionsplan für die Rückkehr - COM(2015) 453 final; Ratsdok. 11846/15
... Zur Bestätigung der mutmaßlichen Staatsangehörigkeit von Migranten kann Frontex die enge Zusammenarbeit mit den Botschaften oder Konsulaten der Herkunftsländer gewährleisten. Die Agentur könnte Task forces aus Einwanderungs- und Konsularbeamten dieser Länder ersuchen, Gespräche zum Zweck der Identifizierung und Beschleunigung der Ausstellung von Reisedokumenten für die Rückkehr zu führen und ihre Arbeit erleichtern. Sie könnte gegebenenfalls im Bereich der Rückkehr tätige Netze einbeziehen.
Drucksache 177/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
Drucksache 213/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2014 - M 21 K 12.2042 zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 56 Absatz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (
Drucksache 177/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
Drucksache 7/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetz es und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
... Bundesbeamtengesetz
Drucksache 25/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption
... b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist, oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 302 Erweiterter Verfall
§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete
§ 338 Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung des EU-Bestechungsgesetzes
Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
Artikel 4 Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
§ 3 Auslandstaten
Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 7 Änderung der Sektorenverordnung
Artikel 8 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Artikel 9 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. EU-Rahmenbeschluss
2. EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme
3. EU-Richtlinie Umweltstrafrecht
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2936: Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
2.3 Sonstige Kosten
2.4 1:1- Umsetzung
3. Bewertung durch den NKR
Drucksache 230/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
... (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 7 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
Drucksache 22/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Die Begründung des Gesetzentwurfs enthält zudem nicht mehr die Passage "Eine gesetzliche Berichtspflicht kann unter anderem als Nebenpflicht aus einem Beamtenverhältnis resultieren. Auch hier kann es sich anbieten, diese Nebenpflicht gegebenenfalls schriftlich zu verdeutlichen und zu konkretisieren." (vgl. Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 21, letzter Absatz in BT-Drucksache
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 139 Absatz 1 Satz 1 , Nummer 17 Buchstabe a § 140 Absatz 2 Satz 2 AktG *
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 394 Satz 4 - neu - AktG
6. Zu Artikel 5a - neu - § 94 Absatz 1 und Absatz 2 -neu-, § 96 Absatz 1 GVG
'Artikel 5a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 94
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 446/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... § 18 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.
§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Artikel 2 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 18 Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 17
§ 18 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.
Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14 Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Verfahrensbeschleunigung
Faire und effektive Verfahren
4 Unterbringung
4 Asylbewerberleistungen
Ärztliche Versorgung
4 Integration
Kostenbeteiligung des Bundes
III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Leistungen für Asylbewerber
Kostenbeteiligung des Bundes
2. Erfüllungsaufwand
a. Bürgerinnen und Bürger
b. Wirtschaft
5 Ausländerbeschäftigung
c. Verwaltung
Lockerung des Leiharbeitsverbots
Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG
Regelung zu minderjährigen Kindern
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Öffnung der Integrationskurse
Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
5 Bundesmeldegesetz
Gesundheitsversorgung, SGB V
5 Schutzimpfungen
VI. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Verfahrensbeschleunigung
4 Asylbewerberleistungen
1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen
3. Gesamtbewertung
Drucksache 43/15
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
... 1. Pfändung und Einziehung von Forderungen und anderen Vermögensrechten (Abschnitte 41 bis 44); dies gilt nicht, soweit die Vollstreckung in Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind, durch den Vollziehungsbeamten auszuführen ist (Abschnitt 24 Absatz 1 Nummer 1, 2),
Drucksache 7/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetz es und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
... Bundesbeamtengesetz
Drucksache 24/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
... "(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84 Grundsatz
§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 84c Unterlagen
§ 84d Bewilligungshindernisse
§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 84f Gerichtliches Verfahren
§ 84g Gerichtliche Entscheidung
§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 84i Spezialität
§ 84j Sicherung der Vollstreckung
§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 84m Durchbeförderungsverfahren
§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 85a Gerichtliches Verfahren
§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a Grundsatz
§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90d Unterlagen
§ 90e Bewilligungshindernisse
§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90g Gerichtliches Verfahren
§ 90h Gerichtliche Entscheidung
§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90k Überwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen
III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht
1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe
3. Notwendige Änderungen im IRG
4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland
5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat
2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Im Einzelnen
III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
IV. Notwendige Änderungen im IRG
1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen
4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Im Einzelnen:
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 6
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 84
Zu § 84a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84c
Zu Absatz 2
Zu § 84d
Zu § 84e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84h
Zu § 84i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84j
Zu § 84k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 85a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85c
Zu § 85d
Zu § 85e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 26
Zu § 90a
Zu § 90b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 90i
Zu § 90j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 90n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen
5 Informationspflichten
Drucksache 137/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
... (7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Beschluss des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 114
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Artikel 3 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 57/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
... Infolge der Zuständigkeitsübertragung auf den Bund ergibt sich für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes rechnerisch ein Bedarf an 77 Vollzeitäquivalenten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, für die Personalausgaben in Höhe von 3,4 Millionen Euro jährlich und Sachausgaben in Höhe von 0,85 Millionen Euro jährlich anfallen würden. Zusätzliche Planstellen oder Stellen werden nicht benötigt. Etwaige zusätzliche Ausgaben infolge der Besetzung bisher freier Planstellen oder Stellen werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert. Das benötigte Personal besteht überwiegend aus Beamtinnen und Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbaren Tarifbeschäftigten für die Sachbearbeitung. Hierbei wurde für den sächlichen Verwaltungsaufwand (einschließlich Informationstechnik) und die Bereitstellung sowie Nutzung der benötigten Büroräume eine Sachausgabenkostenpauschale in Höhe von insgesamt rund 11 000 Euro jährlich für einen Standardarbeitsplatz zugrunde gelegt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Anlage (zu § 13c)
Artikel 2 Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Härteausgleich
§ 4 Ruhen der Leistungen
Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
§ 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§ 6 Leistungen an Nichtselbständige
§ 7 Leistungen an Selbständige
§ 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
§ 9 Mindestleistung
Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
§ 11 Dienstgeld
Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 12 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
§ 14 Wirtschaftsbeihilfe
§ 15 Sonstige Leistungen
Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
§ 16 Leistungen für Angehörige
§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
§ 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt
§ 19 Besondere Zuwendung
§ 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 21 Überbrückungszuschuss
§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
§ 23 Ersatzansprüche
Kapitel 4 Verfahren
§ 24 Zuständigkeit
§ 25 Antrag
§ 26 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 27 Folgen fehlender Mitwirkung
§ 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen
§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Kapitel 5 Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 9)
Anlage 2 (zu den §§ 10 und 11)
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
4 Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
1. Zu § 4 Ruhen der Leistungen
Zu Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Zu § 5
Zu Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
Zu § 10
Zu § 11
Zu Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Zu Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu § 15
Zu Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
Zu § 16
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu Kapitel 4 Verfahren
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2908: Gesetz zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger:
5 Wirtschaft:
5 Verwaltung:
Drucksache 481/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsames Konsultationspapier der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik:
... Mit den Instrumenten und Methoden der Zusammenarbeit sollen die CPA-Grundsätze Ergebnisorientierung, Partnerschaft und Eigenverantwortung in die Praxis umgesetzt werden. Die Planung und die Durchführung der EEF-Programme erfolgen daher in gemeinsamer Verantwortung. So wurden Verfahren und Systeme entwickelt, um die Übernahme von Eigenverantwortung durch die Partnerländer und die Ausrichtung an ihrer Politik zu ermöglichen. Dem Nationalen/Regionalen/Intra-AKP-Anweisungsbefugten (NAO/RAO) kommt hierbei eine wichtige Rolle zu. Der Nationale Anweisungsbefugte ist ein hochrangiger Regierungsbeamter, der vom jeweiligen AKP-Staat benannt wird, diesen vertritt und für alle aus dem EEF finanzierten, gemeinsam verwalteten Maßnahmen mitverantwortlich ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Regierung bzw. die regionale Organisation sich die Maßnahmen in vollem Umfang zu eigen macht. Wie allerdings Evaluierungen gezeigt haben,
Drucksache 52/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
... Bundesbeamtengesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesministergesetzes
§ 6a
§ 6b
§ 6c
§ 6d
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 50
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6d
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3174: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 283/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... "(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des
Gesetz
Artikel 1 * Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
§ 27b Zweitmeinung
§ 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
§ 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.
§ 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
§ 75a Förderung der Weiterbildung
§ 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
§ 119c Medizinische Behandlungszentren
§ 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
Elfter Abschnitt
§ 140a Besondere Versorgung
§ 279 Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat.
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung
§ 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
§ 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
§ 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 7 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 10 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 11 Änderung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 13 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 44 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
Artikel 14 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 16 Änderung der Schiedsamtsverordnung
§ 22a Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.
Artikel 17 Änderung der Schiedsstellenverordnung
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien
Artikel 19 Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 273/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
... § 20a Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden."
Drucksache 16/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
... Die von dem Bundesgerichtshof für den entschiedenen Fall konstatierten Strafbarkeitslücken gelten in weitem Umfang auch für die anderen oben aufgeführten Fallgestaltungen und zwar unabhängig davon, ob der Bereich der Gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung, des öffentlichen oder privaten Gesundheitsbereichs betroffen ist. Namentlich freiberuflich tätige Ärzte, seien sie vertrags- oder privatärztlich tätig, unterfallen auf Nehmerseite nicht den korruptionsstrafrechtlichen Vorschriften. Sie stellen weder Amtsträger im Sinne der Straftatbestände der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB dar, noch handeln sie als Angestellte oder Beauftragte im Sinne des Straftatbestands der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB. Demgegenüber werden verbeamtete oder angestellte Klinikärzte in Krankenhäusern mit öffentlichrechtlicher Trägerschaft als Amtsträger von den Regelungen der §§ 331 ff. StGB erfasst. Soweit angestellte Ärzte, z.B. in privat betriebenen Krankenhäusern, regelwidrig Vorteile annehmen, kommt der Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) in Betracht.
Drucksache 497/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSVZuAnpG )
... Änderung der Beamtenbesoldung nach dem
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
Zu Artikel 3
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Anpassung von Rechtsvorschriften
§ 1 Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes (114-1)
§ 2 Änderung des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben (114-7)
§ 3 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschifffahrt (188-47)
§ 4 Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher
§ 5 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (2129-36)
§ 6 Änderung des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes (2129-39)
§ 7 Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes (2129-58)
§ 8 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes (29-30)
§ 9 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (310-14)
§ 10 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
§ 11 Änderung des Bundesberggesetzes (750-15)
§ 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (753-13)
§ 13 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967
§ 14 Änderung des Telekommunikationsgesetzes (900-15)
§ 15 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (9231-1)
§ 16 Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes (930-13)
§ 17 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (940-9)
§ 18 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (9500-1)
§ 19 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschifffahrt (9500-15)
§ 20 Änderung des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes (9500-17)
§ 21 Änderung des Seeaufgabengesetzes (9510-1)
§ 22 Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (9510-28)
§ 23 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes (9510-34)
§ 24 Änderung des Seelotsgesetzes (9515-1)
Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (2032-1)
Artikel 4 Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 5 Neubekanntmachung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und Inhalt der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V.1 Bund
Zu Artikel 3
V.2 Länder und Kommunen
VI. Erfüllungsaufwand VI.1 Bürgerinnen und Bürger
VI.2 Wirtschaft
V.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VII. Weitere Kosten
VIII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
IX. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
X. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
I. Zu Artikel 1
I.1 Zu den §§ 1 bis 24 allgemein
I.2 Zu den §§ 8, 9, 18 im Besonderen
II. Zu Artikel 2
III. Zu Artikel 3
V. Zu Artikel 4
VI. Zu Artikel 5
VII. Zu Artikel 6
Drucksache 56/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... Vielfach gilt es zunächst, weitere Zeugen zu vernehmen, Spuren auszuwerten und Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren. Eine vorweggenommene Bejahung dringenden Tatverdachts ist in diesen Fällen nicht angezeigt. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung sind zudem die einen Haftgrund begründenden und beseitigenden Tatsachen zumeist noch nicht ermittelt. Den anzeigeaufnehmenden Ermittlungspersonen liegen in der Regel bereits keine verlässlichen Erkenntnisse zu Vorstrafen vor, da diese in den polizeilichen Datenverarbeitungssystemen nicht vorgehalten werden. Auch werden Anzeigen vielfach bei den für die Gefahrenabwehr zuständigen Beamtinnen und Beamten erstattet, die mangels Zuständigkeit für die weiteren Ermittlungen nicht über die erforderlichen Erfahrungen für die Einschätzung des weiteren Verfahrensganges verfügen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 406d Absatz 3 Satz 2 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 2 Satz 2 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Nummer 3150, Nummer 3151, Nummer 3152 Gebührenspalte, Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GKG] Kostenverzeichnis
7. Zu Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten
Drucksache 169/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter der Kommission (SLIC - Senior Labour Inspectors Committee))
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter der Kommission (SLIC - Senior Labour Inspectors Committee))
Drucksache 96/15
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukt
... In den vergangenen Jahren kam es zu vermehrten Blendangriffen mit Lasern gegen Luftfahrzeuge (z.B. Passagierflugzeuge und Hubschrauber), insbesondere in den Landephasen, die die Durchführung einer sicheren Landung gefährdeten bzw. erheblich erschwerten. Darüber hinaus wurden auch Blendangriffe gegen Kapitäne von Schiffen (z.B. Binnenfrachtschiffer auf dem Rhein), Führer von Schienen- und Straßenfahrzeugen (z.B. U-Bahnfahrer bei Einfahrt in den Haltebereich, LKW-Gefahrguttransporter auf Bundesautobahnen), aber auch gegen Sportler (z.B. Torwarte beim Elfmeterschießen) und Polizeivollzugsbeamte (z.B. bei Demonstrationen oder vorläufigen Festnahmen) festgestellt. Bei spielenden Kindern, die mit starken Lasern als bzw. in Verbraucherprodukten hantierten kam es zu schweren Augenverletzungen, die zum Teil zu Erblindungen führten.
Drucksache 137/15
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
... (7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Antrag des Landes Baden-Württemberg Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 114
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Artikel 3 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Absätze 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 4
Zu Absätze 5 und 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 56/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... Vielfach gilt es zunächst, weitere Zeugen zu vernehmen, Spuren auszuwerten und Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren. Eine vorweggenommene Bejahung dringenden Tatverdachts ist in diesen Fällen nicht angezeigt. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung sind zudem die einen Haftgrund begründenden und beseitigenden Tatsachen zumeist noch nicht ermittelt. Den anzeigeaufnehmenden Ermittlungspersonen liegen in der Regel bereits keine verlässlichen Erkenntnisse zu Vorstrafen vor, da diese in den polizeilichen Datenverarbeitungssystemen nicht vorgehalten werden. Auch werden Anzeigen vielfach bei den für die Gefahrenabwehr zuständigen Beamtinnen und Beamten erstattet, die mangels Zuständigkeit für die weiteren Ermittlungen nicht über die erforderlichen Erfahrungen für die Einschätzung des weiteren Verfahrensganges verfügen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 406d Absatz 3 Satz 2 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 2 Satz 2 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Nummer 3150, Nummer 3151, Nummer 3152 Gebührenspalte, Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GKG] Kostenverzeichnis
8. Zu Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten
Drucksache 342/15
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates vom 27. Januar 1959 in der Fassung vom 12. August 2015
... (1) Die Geschäfte des Bundessicherheitsrates führt eine Beamtin oder ein Beamter oder ein weiblicher oder männlicher Offizier des Bundeskanzleramtes (geschäftsführende Beamtin/weiblicher Offizier oder geschäftsführender Beamter/Offizier).
Drucksache 507/15
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV )
... (1). Beamter im höheren Dienst im nachgeordneten Bereich:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten
§ 4 Anzeige- und Nachweispflichten
§ 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde
§ 6 Übergangsregelung
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ermächtigung, Zielsetzung, zugrunde liegender Sachverhalt und wesentlicher Inhalt
II. Zeitliche Geltung
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Änderungen der geltenden Rechtslage
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
d. Weitere Kosten
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Paragraph 1:
Zu Paragraph 2:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Paragraph 3:
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Paragraph 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Paragraph 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Paragraph 6
Zu Paragraph 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3233: Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile
2 Zusammenfassung
Im Einzelnen
3 Wirtschaft
3 Verwaltung
Drucksache 56/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... Die in Artikel 11 der Opferschutzrichtlinie festgelegten Rechte des Verletzten bei Verzicht auf Strafverfolgung sind ebenfalls bereits im geltenden deutschen Strafverfahrensrecht enthalten. Soweit Absatz 1 dieser Vorschrift dem Verletzten im Einklang mit seiner Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung das Recht auf Überprüfung einer Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung einräumt, ist auf das Klageerzwingungsverfahren bzw. auf die Beschwerdemöglichkeit an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 StPO sowie auf die Rechtsmittel im Rahmen der Nebenklage gemäß den §§ 395, 400, 401 StPO hinzuweisen. Auch dem in Artikel 11 Absatz 2 der Opferschutzrichtlinie beschriebenen Sonderfall einer erst nach Verfahrenseinstellung bekannt werdenden Nebenklageberechtigung wird das deutsche Strafverfahrensrecht mit Blick auf das in § 152 Absatz 2 StPO niedergelegte Legalitätsprinzip gerecht, so dass auf die Normierung eines Wiederaufnahmeanspruchs verzichtet werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
§ 406k Weitere Informationen
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Informationspflichten
b Übersetzungen/Dolmetschleistungen
c Psychosoziale Prozessbegleitung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 406i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 406j
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 406k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 406k
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3056: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Inhalt des Regelungsvorhabens
- Informationspflichten
- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen
- Psychosoziale Prozessbegleitung
b. Erfüllungsaufwand
- Informationspflichten
- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen
- Psychosoziale Prozessbegleitung
c. Sonstige Kosten
d. Berichtspflichten gegenüber Dritten bzw. Evaluation
e. Bewertung
Drucksache 540/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetz es und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
... Durch den neuen Absatz 2 wird eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Gegenstandswertes in mehrseitigen Markenverfahren vor dem DPMA geschaffen. Nach bisher geltender Amtspraxis wird der Gegenstandswert in mehrseitigen Markenverfahren nicht durch gesonderten Beschluss der für das jeweilige Verfahren zuständigen Markenstelle oder Markenabteilung festgesetzt. Vielmehr wird dieser vom Kostenbeamten inzident im Kostenfestsetzungsverfahren als Bemessungsfaktor der erstattungsfähigen anwaltlichen Vergütung bestimmt. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes durch den jeweiligen Spruchkörper ist jedoch schon aufgrund der größeren Sachnähe zweckmäßig und angemessen und entspricht der üblichen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Im Designrecht wurde mit § 34a Absatz 5 Satz 2 und 3 DesignG eine entsprechende Regelung getroffen, der diese Regelung nachgebildet ist (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Drucksache 371/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
... (2) Der Geschäftsführende Direktor ist der höchste Exekutivbeamte des Fonds und führt nach Weisung des Gouverneursrats und des Exekutivdirektoriums die ordentlichen Geschäfte des Fonds.
Drucksache 46/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... 6. die öffentlichrechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse;
Drucksache 278/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
... In der Bundesrepublik Deutschland besteht ein gegliedertes System der sozialen Sicherheit, das sich grundsätzlich bewährt hat. Im Bereich der Alterssicherung ist die berufsständische Versorgung Bestandteil dieses historisch gewachsenen und gegliederten Sozialsystems und steht neben der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung sowie der betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Sie ist ein eigenständiges Regelsystem der Alterssicherung, das auf landesgesetzlicher Grundlage für die Angehörigen der verkammerten Berufe, wie beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten, kraft Gesetzes als Pflichtversicherung organisiert ist. Die in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellten Angehörigen dieser Berufsgruppen haben ein antragsabhängiges Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 46 Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte
§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Patentanwaltsordnung
§ 41a Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte
§ 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
§ 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
Artikel 6 Evaluierung
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Sozialversicherungsrechtliche Situation
2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit
3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte
2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit
3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern
4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung
5. Vertretung des Arbeitgebers
6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit
7. Änderung der Patentanwaltsordnung
8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 96/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukt
... In den vergangenen Jahren kam es zu vermehrten Blendangriffen mit Lasern gegen Luftfahrzeuge (zum Beispiel Passagierflugzeuge und Hubschrauber), insbesondere in den Landephasen, die die Durchführung einer sicheren Landung gefährdeten bzw. erheblich erschwerten. Darüber hinaus wurden auch Blendangriffe gegen Kapitäne von Schiffen (zum Beispiel Binnenfrachtschiffer auf dem Rhein), Führer von Schienen- und Straßenfahrzeugen (zum Beispiel U-Bahnfahrer bei Einfahrt in den Haltebereich, LKW-Gefahrguttransporter auf Bundesautobahnen), aber auch gegen Sportler (zum Beispiel Torwarte beim Elfmeterschießen) und Polizeivollzugsbeamte (zum Beispiel bei Demonstrationen oder vorläufigen Festnahmen) festgestellt. Bei spielenden Kindern, die mit starken Lasern als bzw. in Verbraucherprodukten hantierten, kam es zu schweren Augenverletzungen, die zum Teil zu Erblindungen führten.
Drucksache 386/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... - Zur Steigerung der Transparenz und der Kohärenz von ET 2020 wird die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten (einschließlich des Dreiervorsitzes des Rates) ein fortlaufendes vorläufiges Arbeitsprogramm für ET 2020 aufstellen, das einen klaren Überblick über die Peer-LearningVeranstaltungen und Schlüsselaktivitäten vermittelt, die von den ET-2020 Arbeitsgruppen und den informellen Gruppen hochrangiger Beamter (d.h. Zusammenkünfte der für die Schulbildung, Berufsbildung und Hochschulbildung zuständigen leitenden Ministerialbeamten und der hochrangigen Gruppe für allgemeine und berufliche Bildung) geplant werden. - Ab 2016 wird sich eine neue Generation von Arbeitsgruppen mit den prioritären Bereichen von ET 2020 befassen. Die Gruppen werden den jeweils zuständigen informellen Gruppen hochrangiger Beamter Bericht erstatten, die die Lenkung übernehmen und relevante Ergebnisse herausfiltern und dem Rat zur Kenntnis bringen. Die Gruppen werden dazu angehalten, innovative Arbeitsmethoden zu verwenden, und die Verbreitung der Ergebnisse wird verbessert, um einen echten Wissensaustausch zu erreichen.
Mitteilung
1. Hintergrund
2. WICHTIGSTE Herausforderungen und Künftige Prioritäten
2.1. Qualität und Relevanz der Lernergebnisse sind entscheidend für die Entwicklung von Kompetenzen
2.2. Stärkung von sozialem Zusammenhalt, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Bürgerkompetenz durch Bildung
2.3. Voraussetzungen für relevante, hochwertige Lernergebnisse
3. Governance und ARBEITSMETHODEN
Anhang 1 PRIORITÄRE BEREICHE für die Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Allgemeinen und BERUFLICHEN Bildung
Anhang 2 spezifische Prioritäten für die BERUFSBILDUNG und die ERWACHSENENBILDUNG BIS 2020
Mittelfristige Zielvorgaben für die Berufsbildung gemäß den Rigaer Schlussfolgerungen
Prioritäten der erneuerten europäischen Agenda für die Erwachsenenbildung
Drucksache 298/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten - COM(2014) 392 final; Ratsdok. 11533/14
... Schulungen für mitgliedstaatliche Behörden über Trends und Geschäftsmodelle schutzrechtsverletzender Aktivitäten finden ebenso wie die Vermittlung bewährter Kennzeichnungstechniken weitgehend auf nationaler Ebene statt. Soweit es grenzübergreifende Lehrgänge und Wissensvermittlung gibt, richtet sich das Angebot häufig an bestimmte Strafverfolgungsbehörden und nicht an Behörden unterschiedlicher Fachrichtungen. In Bezug auf den Binnenmarkt besteht deshalb ein Bedarf an grenzübergreifenden Schulungsprogrammen für Behörden, die mit dem Schutz des geistigen Eigentums zu tun haben. 2012 und 2013 veranstaltete die Beobachtungsstelle Informationsseminare für Strafverfolgungsbeamte zu nachgeahmten Pestiziden und zur Arzneimittelkriminalität. Auf dieser Grundlage sollten jetzt Schulungen für nationale Beamte ins Auge gefasst werden, die für den Schutz geistigen Eigentums vor Ort zuständig sind. Im Mai 2013 fand ein Seminar des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) zum Sortenschutz statt, das sich an unterschiedliche Fachleute aus diesem Bereich richtete. 2014 wird die Beobachtungsstelle ihr Angebot an sektorbezogenen Schulungsprogrammen im Bereich des Immaterialgüterschutzes für die mitgliedstaatlichen Behörden weiter ausweiten. Europol, Eurojust, die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) und das CPVO werden in diese Arbeiten einbezogen.
1. Einführung
2. Eine Aufgabe für alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette
2.1. Falsch oder echt? Verbraucher, Arbeitnehmer und Kunden müssen aufmerksamer werden
2.2. Verantwortung der Rechteinhaber für die Integrität der Lieferkette
2.3. Follow the money: Wirtschaftsdialoge als Mittel zur Unterbindung des Internethandels mit schutzrechtsverletzenden Waren
2.4. Unterstützung für KMU bei der Rechtsdurchsetzung
2.5. Chargeback-Systeme: ein Hilfsmittel für den Verbraucher
3. Zusammenarbeit der Behörden
3.1. Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden
3.2. Schulungsmaßnahmen für einzelstaatliche Behörden auf Ebene des Binnenmarkts
3.3. Verantwortung der öffentlichen Hand für die Überprüfung öffentlicher Aufträge auf schutzrechtsverletzende Produkte
4. Bessere Überwachung schutzrechtsintensiver Sektoren und bessere Ausrichtung des Immaterialgüterschutzes
4.1. Analyse der Trends im Bereich des geistigen Eigentums und bei schutzrechtsverletzenden Aktivitäten
Drucksache 508/14
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
... Mit der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift KoA-VV vom 25. April 2008 wurde das Abrechnungsverfahren sowie die Bewirtschaftung der Bundesmittel zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern mit dem Ziel konkretisiert, Rechtssicherheit und Transparenz bei der Abrechnung zu schaffen. Dabei gilt für weite Teile der Verwaltungskosten der Grundsatz der Pauschalabrechnung. Seit Inkrafttreten der KoA-VV orientieren sich die Pauschalen im Wesentlichen am Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu den Personalkostensätzen und der Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung für Kostenrechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Eine Anpassung der Werte der einzelnen Kostenarten erfolgte zuletzt mit der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 16. Dezember 2013. Unverändert blieb, im Einvernehmen mit den zugelassenen kommunalen Trägern und den Ländern, einzig die Pauschale für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte. Grund hierfür war das parallel laufende Monitoring zur Überprüfung der Abrechnungswerte der Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung -
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 1 Änderung der KommunalträgerAbrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Regelungskompetenz
IV. Folgen, die sich aus der Änderung ergeben
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 431/14
... Der Deutsche Beamtenbund sieht für die Finanzverwaltung keinen geringeren Ermittlungsaufwand im Besteuerungsverfahren, da sämtliche Angaben überprüft werden müssen. Das BMF geht jedoch aufgrund der vorgesehenen "Verteuerung" der Selbstanzeigen insgesamt von zurückgehenden Fallzahlen aus.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 164
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3051: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 250/14
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates vom 27. Januar 1959 in der Fassung vom 4. Juni 2014
... (1) Die Geschäfte des Bundessicherheitsrates führt eine Beamtin oder ein Beamter oder ein weiblicher oder männlicher Offizier des Bundeskanzleramtes (geschäftsführende Beamtin/weiblicher Offizier oder geschäftsführender Beamter/Offizier).
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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