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0894/08
0996/08
0877/08
0316/08
0097/08
0487/1/08
0648/08
0716/08
0319/08
0760/08
0110/08B
0113/08B
0597/08
0210/08
0561/08B
0032/08
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0968/08
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0273/08
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0561/08
0059/08B
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0502/08
0228/08
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0724/08
0110/2/08
0193/08
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0959/08
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0383/08
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0293/08
0605/08
0550/08B
0113/1/08
0403/08
0713/1/08
0180/08
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0281/08
0700/08
0468/08
0544/1/08
0349/1/08
0493/08
0831/08
0404/08
0043/08
0491/08
0915/08
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0135/08
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0426/07
0362/07
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0714/07
0831/07
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0377/07
0589/07B
0234/07
0666/07
0211/07
0720/07J
0066/07
0251/1/07
0075/07
0544/5/07
0554/1/07
0005/07
0720/07F
0589/07
0720/07G
0633/1/07
0694/07
0461/07
0597/1/07
0678/07
0354/07
0776/07
0149/07
0712/07
0719/07
0150/1/07
0550/1/07
0158/07
0597/07B
0720/07E
0546/07
0755/07
0361/07
0508/07
0553/07
0114/1/07
0508/07B
0183/07
0600/07B
0583/07
0820/1/07
0497/07
0129/1/07
0548/07
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0016/1/07
0554/07B
0148/07
0015/07
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0616/07
0618/07
0863/07
0720/07
0114/07
0309/2/07
0932/07
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0633/07
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0124/07
0016/07B
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0063/07
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0661/07
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0897/07
0116/07B
0333/07
0550/07B
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0489/07
0846/07
0036/07
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0275/07
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0746/07
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0121/07
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0865/06
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0623/06
0780/2/06
0184/06
0755/8/06
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0255/06
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0693/06
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0755/06
0741/06
0871/06
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0445/05
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0034/05
0142/05
0327/05B
0594/1/05
0434/05
0582/05
0252/05
0006/05
0390/1/05
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0751/1/05
0518/05
0285/05
0121/05
0313/05
0482/05
0290/05
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0327/05
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0079/05
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0002/05
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0673/05
0873/05
0318/05
0175/05
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0188/05
0519/05B
0086/05
0231/05
0289/05
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0354/05
0572/05
0603/05
0352/05
0175/1/05
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0168/05
0615/05
0814/05
0615/05B
0705/05
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0359/05
0359/2/05
0623/05
0758/05
0564/05
0622/05
0087/05
0390/05
0939/05
0436/05
0158/05
0541/05
0445/1/05
0616/2/05
0715/05
0175/05B
0846/05
0390/05B
0942/05
0770/05
0594/05B
0122/05
0016/05
0936/05
0621/04
0780/04
0811/04
0877/04
0803/04
0413/04B
0883/04
0361/04
0166/04
0869/04
0767/04
0663/04
0983/04
0622/04
0912/04
0811/1/04
1002/04
0737/1/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0544/04B
0280/04
0726/04
0184/04
0945/04
0105/04B
0578/04
0722/04
0905/04
0894/04
0571/04
0722/1/04
0429/04
0128/04B
0661/1/04
0928/1/04
0995/04
0105/04
0847/04
0450/1/04
0928/04B
0682/04
0725/04
0945/04B
0666/04
0283/04
0920/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0591/04
0915/04
0184/04B
0226/04
1013/04
0818/04
0722/04B
0155/03B
0663/03
0901/03B
0901/03
0325/03B
0715/03
0663/03B
Drucksache 230/1/16

... Bundesbeamtengesetz



Drucksache 408/16

... 4. Weicht die Summe aus Tabellenentgelt nach § 15 TVöD und Finanzmarkt-Zulage zum Stichtag 1. Januar 2018 von der Summe aus Tabellenentgelt nach dem Tarifvertrag der Deutschen Bundesbank, der Bundesbankzulage sowie einer etwaigen Einstellungszulage zum Stichtag 31. Dezember 2017 zu Ungunsten eines übergehenden Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche Zulage gewährt. Einzelheiten der Ausgestaltung, Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage werden in einer gesonderten Regelung des Bundesministeriums der Finanzen, die der Einwilligung des Bundesministeriums des Inneren bedarf, festgelegt. Im Falle einer Berufung in das Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines Beschäftigten auf Gewährung der Zulage.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16k
Aufgabenbereich Abwicklung

§ 18a
Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

§ 79
Unterstützende Maßnahmen.

§ 137a
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

§ 160
Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.

§ 174
Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

§ 14
Informations- und Verschwiegenheitspflichten

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 1a
Geschäftsbereich Abwicklung

Artikel 9
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 369/16

... - Migration, Grenzen, Asyl und Integration von Flüchtlingen und Migranten: Aufgrund der stark gestiegenen Zahl an Asylsuchenden in den letzten Jahren misst die Kommission dem Thema Migration hohe Priorität bei, wie von Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union am 9. September 2015 hervorgehoben wurde und an der Annahme der Europäischen Migrationsagenda im Mai 201557 und den zahlreichen Initiativen abzulesen ist, die die Kommission in diesem Bereich unternommen oder bereits geplant hat. Die Tätigkeit der Agentur ist in diesem Zusammenhang - auch angesichts der zunehmenden Migrationsströme, die sich in Richtung EU bewegen - unabdingbar, um die vor Ort bestehenden Probleme aufzuzeigen. Die Agentur sollte in enger Abstimmung mit anderen EU-Agenturen, insbesondere EASO und Frontex, weiterhin Daten zu diesem Bereich erheben. Die Agentur hat in den letzten Jahren bereits eine Reihe von Berichten veröffentlicht (etwa über die Rück- bzw. Überführung gefährdeter Kinder, die Staatsangehörige eines EU-Landes sind, über die soziale Eingliederung und gesellschaftliche Teilhabe von Migranten, über Alternativen zur Inhaftnahme von Asylbewerbern und Freiheitsentziehung für Personen in Rückführungsverfahren, über die Kosten des Ausschlusses von der Gesundheitsversorgung am Beispiel von Migranten in einer irregulären Situation, über die Grundrechte an den Landgrenzen am Beispiel ausgewählter EU-Grenzübergangsstellen, über einen Maßnahmenkatalog mit Blick auf legale Einreisewege in die EU für Menschen, die internationalen Schutz benötigen, und über Grundrechte an Flughäfen und Landgrenzen sowie ein Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration)58 und in Zusammenarbeit mit Frontex an Schulungsmaßnahmen für Grenzschutzbeamte zum Thema Grundrechte teilgenommen. Des Weiteren veröffentlicht die Agentur regelmäßig Datenreihen über den aktuellen Stand der Migration in der EU.59 Was Migranten (und Flüchtlinge) angeht, wird die Agentur in den Jahren 2016 und 2017 zwei größere Projekte zum Thema Eingliederung von Migranten durchführen: Zum einen steht die zweite EU-Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II) an, mit der sich Trends ermitteln lassen. Zum anderen werden mit Hilfe von FRANET, dem Forschungsnetz der Agentur, Daten zu nationalen und regionalen bzw. lokalen Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und gesellschaftlichen Teilhabe von Migranten ("social inclusion and migrant participation in society", SIMPS) erhoben. Diese wichtige Tätigkeit in Bezug auf die Diskriminierung von Migranten und ihre soziale Eingliederung muss über das Jahr 2018 hinaus fortgeführt werden. Die Interessenträger sind sich in der Unterstützung der Fortsetzung der Agenturtätigkeit in Bezug auf Migrationsfragen weitgehend einig. Und auch der Verwaltungsrat der Agentur hat zur Fortführung der Tätigkeit auf diesem Gebiet aufgerufen.



Drucksache 357/16

... Nr. 5.1 Arbeitsstunden pro Monat für Beamte = 137 x 12 = 1.644 Std pro Jahr (1 Vollzeitäquivalent)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 357/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

C. Erfüllungsaufwand

C.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

C.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

C.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Waffenrechtliche Erlaubnisse, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ZVO erfordern1

2. Häufigkeit/Anzahl pro Jahr

3. Erfüllungsaufwand der Waffenbehörden

4. Erfüllungsaufwand der Verfassungsschutzbehörden

5. Berechnung Bundesgebiet

D. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 628/1/16

... Aufwandsentschädigungen, die kommunale Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger erhalten, werden bisher auf Grund einer Übergangsregelung bis zum 30. September 2017 nicht als Hinzuverdienst bei einer vorzeitigen Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.



Drucksache 505/16 (Beschluss)

... Der Ehegatte soll auch in die Lage versetzt werden, notwendige Hilfen zeitnah in die Wege zu leiten und für den anderen Ehegatten Ansprüche geltend zu machen, die diesem aus Anlass von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder damit einhergehender Hilfebedürftigkeit zustehen. Von Nummer 4 erfasst sind insbesondere sozialrechtliche Ansprüche gegen die Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung, auch solche wegen krankheits- oder behinderungsbedingter Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit, und sozialhilferechtliche Ansprüche aufgrund eines mit der Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Hilfebedarfs. Ebenso erfasst sind Ansprüche gegen private Versicherer und beamtenrechtliche Beihilfeansprüche. Auch hier gilt, dass dem Betroffenen und seinen Angehörigen wenig gedient wäre, wenn der Ehegatte zwar in die medizinische Behandlung seines einwilligungsunfähigen Partners einwilligen, den Behandlungsvertrag und den Vertrag mit der Rehabilitationsklinik für ihn schließen könnte, aber nicht auch zeitnah Sozial-, Versicherungs- und Beihilfeleistungen geltend machen könnte, die diese Maßnahmen meist erst ermöglichen und finanzieren. Der Ehegatte soll dabei nicht nur die erforderlichen Anträge stellen und seinen Partners gegenüber den Versicherern und Leistungsträgern vertreten können, sondern auch befugt sein, die Ansprüche seines Partners im rechtlich zulässigen Rahmen an Erbringer von medizinischen Leistungen, Pflege- oder Rehabilitationsleistungen abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 591/16

... Dienstes. Nach den Personalkostensätzen des Bundesministeriums der Finanzen für 2015 beträgt die Arbeitszeit der Beamten 137 Stunden im Monat. Das entspricht einer Jahresarbeitszeit von 1644 Stunden. Das Durchschnittsjahreseinkommen beträgt 59 092 Euro. Daraus ergibt sich ein Stundensatz von 35,94 Euro. Der Umstellungsaufwand beträgt daher bei 183,5 Stunden 6 595 Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 591/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Pauschalen

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2


 
 
 


Drucksache 399/16 (Beschluss)

... Bundesbeamtengesetz



Drucksache 118/16

... sowie andererseits der Anpassung an den geänderten § 3 (Absatz 1). Mit dem neuen Absatz 2 wird den Erfordernissen aus der Praxis Rechnung getragen, dass neben "beamteten" Tierärzten auch besonders qualifizierten praktizierenden Tierärzten die Möglichkeit eröffnet werden soll, in einem landwirtschaftlichen Betrieb zwecks Diagnosestellung oder Probenahme verendete Tiere zu öffnen oder zu zerlegen. Diese Möglichkeit gewinnt z.B. u.a. vor dem Hintergrund einer zunehmenden "Ausdünnung" der Untersuchungseinrichtungen und den damit verbundenen langen Wegstrecken bis zu einer Einrichtung, in der Tierkörper eröffnet werden können, aber auch vor dem Hintergrund einer gezielten Antibiotikaanwendung und der notwendigen Erstellung eines Antibiogrammes zunehmend an Bedeutung. Bislang wurde als Ausnahme dem beamteten Tierarzt oder der beamteten Tierärztin oder - im Falle seiner oder ihrer Verhinderung - einem beauftragten anderen



Drucksache 121/16

... Bundesbeamtengesetz



Drucksache 280/16

... Bundesbeamtengesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

§ 15
Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 16
Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 17
Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 18
Doppelschutz und Einrer doppelten Inanspruchnahme

§ 19
Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts

§ 20
Anwendung der Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts

§ 5

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Gesetz über internationale Patentübereinkommen

2. Patentgesetz

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu § 1

Zu § 3

Zu § 5

Zu § 6a

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3623: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

I Zusammenfassung

II Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 184/16 (Beschluss)

... 1. sie schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben wird und



Drucksache 126/1/16

... In vielen Fällen werden Fahrtwege von Großraum- und Schwertransporten über die Grenzen der Länder hinaus erlaubt bzw. genehmigt und erfordern eine Übergabe des Begleitpersonals, was zu unnötigen Störungen des Verkehrsflusses durch die geparkten Transporte und damit verbunden zu einem großen Verkehrssicherheitsrisiko durch diese Fahrzeuge führt. Die Polizei begleitet im Regelfall innerhalb der zuständigen Grenzen der Dienststelle. Im Extremfall sind mehrere Übergaben bei einem einzelnen Transport erforderlich, was jeweils mit Verkehrssicherheitsrisiken verbunden ist. Ferner werden Polizeibeamte oft zu akuten Einsätzen gerufen und dazu sind derzeit weitere verkehrsgefährdende Wartezeiten durch den Schwertransport hinzunehmen. Für diese Aufgabe sollen besonders verpflichtete Personen eingesetzt werden, die in ähnlicher Weise wie Polizeibeamte verkehrsrechtliche Anordnungen als eigenständige Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde treffen können (Beliehene).



Drucksache 125/16

... (4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Die Vertrauensperson erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig s i.d.R. isekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Vorschriften. Für Sprechstunden, Versammlungen und die laufende Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und geeignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen in gleicher Weise wie einer Personalvertretung zur Verfügung gestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz(SBG)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Beteiligung

§ 2
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2
Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen

Abschnitt 1
Wahl der Vertrauensperson

§ 3
Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl

§ 4
Wählergruppen und Wahlbereiche

§ 5
Wahlberechtigung

§ 6
Wählbarkeit

§ 7
Anfechtung der Wahl

Abschnitt 2
Geschäftsführung und Rechtsstellung

§ 8
Geschäftsführung

§ 9
Beurteilung

§ 10
Amtszeit

§ 11
Niederlegung des Amtes

§ 12
Abberufung der Vertrauensperson

§ 13
Ruhen des Amtes

§ 14
Stellvertretung

§ 15
Schutz der Vertrauensperson

§ 16
Versetzung der Vertrauensperson

§ 17
Beschwerderecht der Vertrauensperson

§ 18
Beschwerden gegen die Vertrauensperson

Abschnitt 3
Beteiligung der Vertrauensperson

§ 19
Aufgaben der Vertrauensperson

§ 20
Pflichten der Disziplinarvorgesetzten

§ 21
Anhörung

§ 22
Vorschlagsrecht

§ 23
Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss

§ 24
Personalangelegenheiten

§ 25
Dienstbetrieb

§ 26
Betreuung und Fürsorge

§ 27
Berufsförderung

§ 28
Ahndung von Dienstvergehen

§ 29
Förmliche Anerkennungen, Bestpreise

§ 30
Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung

§ 31
Beschwerdeverfahren

§ 32
Vermittlung durch die Vertrauensperson

Kapitel 3
Gremien der Vertrauenspersonen

Abschnitt 1
Versammlungen der Vertrauenspersonen

§ 33
Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts

§ 34
Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände

§ 35
Sprecherin, Sprecher

§ 36
Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll

Abschnitt 2
Vertrauenspersonenausschüsse

§ 37
Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

§ 38
Gesamtvertrauenspersonenausschuss

§ 39
Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche

§ 40
Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses

§ 41
Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche

§ 42
Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse

§ 43
Pflichten der Dienststellen

§ 44
Nachrücken, Ersatzmitglied

§ 45
Geschäftsführung

§ 46
Einberufung von Sitzungen

§ 47
Nichtöffentlichkeit

§ 48
Beschlussfassung

§ 49
Protokoll

§ 50
Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung

§ 51
Beteiligung bei Verschlusssachen

§ 52
Anfechtung der Wahl

Kapitel 4
Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland

§ 53
Grundsatz

§ 54
Wählergruppen

§ 55
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 56
Personalangelegenheiten

§ 57
Dienstbetrieb

§ 58
Versammlungen der Vertrauenspersonen

Kapitel 5
Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen

§ 59
Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

§ 60
Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten

§ 61
Dienststellen ohne Personalrat

§ 62
Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter

§ 63
Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten

Kapitel 6
Schlussvorschriften

§ 64
Rechtsverordnungen

§ 65
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

4 SBG:

4 BPersVG:

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 1 Wahl der Vertrauensperson

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu Abschnitt 2 Vertrauenspersonenausschüsse

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe i

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:

Zu Satz 3:

Zu Buchstabe j

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3442: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 788/1/16

... Laut Gesetzentwurf hängt unter anderem die "Funktionsfähigkeit der Verwaltung" davon ab, ob es gelingt, eine Gesichtsverhüllung von Beamtinnen und Beamten zu verhindern. Tatsächlich ist der Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund, gemessen an ihrem Anteil an den Erwerbstätigen in der Bundesrepublik Deutschland, aber "gering" und Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind sogar "deutlich unterrepräsentiert" (vgl. 11. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration, Seite 230 und 235). Die Bundesregierung bezeichnet die Erhöhung dieses Anteils als "Daueraufgabe".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 788/1/16




1. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - § 7 Absatz 3 Nummer 1 BeamtStG

'Artikel 2 Änderung des Beamtenstatusgesetzes

2. Zu Artikel 6 Nummer 1

3. Zu Artikel 6a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 4 - neu -, § 25 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 PassG

'Artikel 6a Änderung des Passgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

4. Zu Artikel 6a - neu - § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 54 Absatz 2 Nummer 1 BMG

'Artikel 6a Änderung des Bundesmeldegesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

5. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 47a Satz 1 AufenthG

6. Zu Artikel 7a - neu - § 15 Absatz 4a - neu - AsylG

'Artikel 7a Änderung des Asylgesetzes


 
 
 


Drucksache 101/16 (Beschluss)

... In den Ländern bestehen Unterschiede hinsichtlich der Personalausstattung der Justiz, der Gerichtsstruktur und des Ausbildungsstands des Justizpersonals. Im Zuge der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz steigt das Bedürfnis, auf die jeweilige Ausbildungs- und Personalausstattungssituation angemessen reagieren zu können. Deshalb soll den Ländern - soweit verfassungsrechtlich möglich - eine flexible Verteilung von richterlichen Aufgaben, Rechtspflegeraufgaben und Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglicht werden. Hierdurch soll zudem die Attraktivität der Justiz für einzelne Berufsgruppen langfristig gesichert und erhöht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 101/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz

Artikel 1
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 359/16

... Dieser "Neustart" bot aus Sicht der Kommission außerdem die Gelegenheit zu untersuchen, ob es möglich wäre, ein einheitliches und harmonisiertes Format einzuführen und sicherzustellen, dass alle Aufenthaltstitel das gleiche höchstmögliche Niveau an Sicherheit bieten. Dies könnte dazu beitragen, dass Grenzschutzbeamte und andere Beamte die Aufenthaltstitel auf den ersten Blick erkennen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Einheitlichkeit und nationale Sicherheitsmerkmale

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger

- Anhörung interessierter Kreise und Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Modalitäten

1. Beteiligung Dänemarks

2. Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands

3. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Sinne der Assoziierungsabkommen

4. Verfügender Teil

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

ANNEX 1 Anhang zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

a Beschreibung

b Farbe, Drucktechnik

c Material

d Drucktechniken

e Kopierschutztechnik

f Technische Personalisierung

g Die Mitgliedstaaten


 
 
 


Drucksache 625/16

... die Identität der Ausländer. Weist ein Pass als ausstellende Behörde eine Botschaft aus, besteht der Verdacht, dass es sich bei dem von einem Ausländer vorgelegten Pass um einen so genannten Proxy-Pass (by proxy = in Abwesenheit) handelt. Dies sind Pässe mit maschinenlesbarer Personalseite, die in Abwesenheit des späteren Passinhabers von offiziellen Behörden des Ausstellerstaates ausgestellt werden. Die Bundesrepublik Deutschland - wie auch einige andere Staaten - erklären Proxy-Pässe für ungültig, weil für sie das persönliche Erscheinen des Antragstellers und die eigenhändige Unterschrift vor dem Passbeamten erforderlich sind (vgl. allgemein zu "Proxy-Pässen", Nummer 3.1.9.1. ff. AVwV-AufenthG). Dem Verdacht des Vorliegens eines Proxypasses kann aber nur nachgegangen werden, wenn neben dem ausstellenden Staat auch seine ausstellende Behörde gespeichert sind.



Drucksache 505/16

... Der Ehegatte soll auch in die Lage versetzt werden, notwendige Hilfen zeitnah in die Wege zu leiten und für den anderen Ehegatten Ansprüche geltend zu machen, die diesem aus Anlass von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder damit einhergehender Hilfebedürftigkeit zustehen. Von Nummer 4 erfasst sind insbesondere sozialrechtliche Ansprüche gegen die Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung, auch solche wegen krankheits- oder behinderungsbedingter Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit, und sozialhilferechtliche Ansprüche aufgrund eines mit der Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Hilfebedarfs. Ebenso erfasst sind Ansprüche gegen private Versicherer und beamtenrechtliche Beihilfeansprüche. Auch hier gilt, dass dem Betroffenen und seinen Angehörigen wenig gedient wäre, wenn der Ehegatte zwar in die medizinische Behandlung seines einwilligungsunfähigen Partners einwilligen, den Behandlungsvertrag und den Vertrag mit der Rehabilitationsklinik für ihn schließen könnte, aber nicht auch zeitnah Sozial-, Versicherungs- und Beihilfeleistungen geltend machen könnte, die diese Maßnahmen meist erst ermöglichen und finanzieren. Der Ehegatte soll dabei nicht nur die erforderlichen Anträge stellen und seinen Partners gegenüber den Versicherern und Leistungsträgern vertreten können, sondern auch befugt sein, die Ansprüche seines Partners im rechtlich zulässigen Rahmen an Erbringer von medizinischen Leistungen, Pflege- oder Rehabilitationsleistungen abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 43/16

... Künftig wird ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bereits dann vorliegen, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern diese Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen sind, rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, unabhängig davon, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist.



Drucksache 790/16 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik



Drucksache 792/16 (Beschluss)

... können die Behörden und Beamten des Polizeidienstes grundsätzlich alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen treffen, um die Verdunkelung einer Sache zu verhüten. Sie können dazu Ermittlungen jeder Art vornehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders oder einschränkend regeln.

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Drucksache 792/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO

2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 132 Absatz 2 StPO

3. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

4. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

5. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 487 Absatz 1 Satz 3 StPO

6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 69 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c BNatSchG

7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 71 Absatz 6 BNatSchG


 
 
 


Drucksache 31/16

... Die Bedrohung durch den Terrorismus ist nicht auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt und nicht nur auf externe Faktoren zurückzuführen. Das Phänomen der ausländischen terroristischen Kämpfer gibt weiterhin Anlass zu großer Besorgnis. Die Zahl der Unionsbürger, die zur Unterstützung terroristischer Gruppen nach Syrien und in den Irak reisen, nimmt kontinuierlich zu. Es wird geschätzt, dass bis zu 5000 Unionsbürger in die Konfliktgebiete1 gereist sind und sich höchstwahrscheinlich den IS-Kräften angeschlossen haben. Viele der Täter bei den jüngsten Terroranschlägen, angefangen mit "Charlie Hebdo" im Januar 2015, haben sich im Ausland in den von terroristischen Organisationen kontrollierten Gebieten aufgehalten oder wurden dort ausgebildet. Die Aufdeckung und Verhinderung von Reisen in und aus Konfliktgebieten [mit der Absicht, terroristische Organisationen zu unterstützen] wurde bereits 2014 als Priorität festgelegt. Die Europäische Kommission hat sich stets für die Stärkung des Schengen-Rahmens eingesetzt und hierzu Empfehlungen zur Verbesserung der Grenzkontrollen innerhalb des derzeitigen Rechtsrahmens ausgesprochen. Im Anschluss an die Erklärung zum Terrorismus auf der informellen Tagung des Europäischen Rates vom 12. Februar 2015 und die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes vom März 20152 betonte die Kommission in diesem Zusammenhang erneut die Möglichkeit und die Notwendigkeit, Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, verstärkt zu kontrollieren und solche Kontrollen bei Personen, die unter einer besondere Risikobewertung fallen, systematisch durchzuführen. Der Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch) wurde im Juni 2015 entsprechend angepasst3.



Drucksache 336/16

... in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit Anlage III und Anlage 4 BremBesG in der Fassung durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2011/2012 in der Freien Hansestadt Bremen vom 12. April 2011 (Brem. GBl. 288),



Drucksache 493/16

... enthält einen Katalog der Erklärungen zur Namensführung des Kindes, die auch vom Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden können. Dieser Katalog wird um die Erklärung über die Rückbenennung nach § 1618 Absatz 2 BGB ergänzt.



Drucksache 274/1/16

... Es wird bezweifelt, dass die Vollzugsbehörden der Länder abschließend beurteilen können, ob die Informationen aus den externen Notfalleinsatzplänen den wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten der EU schaden bzw. die persönliche Sicherheit von Beamten und sonstigen Angestellten der Mitgliedstaaten der EU beeinträchtigen können. Aus diesem Grund sollte geprüft werden, ob die Vollzugsbehörden der Länder die richtigen Adressaten für diese Regelung sind.

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Drucksache 274/1/16




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 13 OffshoreBergV

Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, 4 - neu - OffshoreBergV

5. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 OffshoreBergV

6. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 5 Satz 3 - neu - OffshoreBergV

7. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2 OffshoreBergV

8. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV

9. Zu Artikel 1 § 72 Satz 3 - neu - OffshoreBergV

10. Zu Artikel 1 § 73 - neu - OffshoreBergV Dem Artikel 1 ist folgender § 73 anzufügen:

§ 73
Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 470/16 (Beschluss)

... Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien können mit erheblichen Gesundheitsgefahren für die betroffenen Beschäftigten und andere, unbeteiligte Menschen verbunden sein. Dies zeigen auch die kontinuierlich hohen Fallzahlen asbestbedingter Erkrankungen und Todesfälle. Deshalb ist Aufmerksamkeit für Asbest notwendig - auch bei Arbeiten in Bestandsgebäuden - und eine breite Verankerung der Kompetenz, in entsprechenden Situationen das Richtige zu tun. In diesem Sinne hat etwa das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 14. März 2013 zu asbestbedingten Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz und Aussichten auf Beseitigung von sämtlichem noch vorhandenem Asbest (2012/2065 (INI)) Qualifizierungsmaßnahmen gefordert. Auch die vom Ausschuss hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) bereits 2006 in einem Leitfaden beschriebenen Anforderungen zur Umsetzung der europäischen Asbestrichtlinie weisen den Weg zu einer grundlegenden Fachkunde für alle an asbesthaltigen Materialien tätigen Personen.



Drucksache 570/16

... g) "Beamte" sämtliche Bedienstete der drei Organe ungeachtet ihrer dienstrechtlichen Stellung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 570/16




Vorschlag

Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich der interinstitutionellen Vereinbarung

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Von der interinstitutionellen Vereinbarung erfasste und nicht erfasste Tätigkeiten

Artikel 4
Von der interinstitutionellen Vereinbarung nicht erfasste Einrichtungen

Artikel 5
An die vorherige Registrierung geknüpfte Formen der Zusammenarbeit

Beim Europäischen Parlament

Beim Rat der Europäischen Union

Artikel 6
Registrierungsvoraussetzungen und Registrierung von Antragstellern

Artikel 7
Verbänden, NRO, Gewerkschaften, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Anwaltskanzleien und Beratungsunternehmen (Mitglieder des Typs C) im Sinne des Kommissionsbeschlusses C(2016) 3301 vom 30.5.2016.

Verhaltenskodex für registrierte Interessenvertreter und Sanktionen

Artikel 8
Verwaltungsrat des Registers

Artikel 9
Das Sekretariat des Registers

Artikel 10
Gründungsrechtsakt

Artikel 11
Ressourcen

Artikel 12
Freiwillige Beteiligung anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU

Artikel 13
Freiwillige Beteiligung der Ständigen Vertretungen von Mitgliedstaaten der EU

Artikel 14
Schluss- und Übergangsbestimmungen

ANHÄNGE zum Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister

Anhang I
Klassifizierung der REGISTRIERTEN INTERESSENVERTRETER

Kategorien REGISTRIERTER INTERESSENVERTRETER

Anhang II
von den SICH REGISTRIERENDEN Organisationen und EINZELPERSONEN BEREITZUSTELLENDE Informationen

I. Allgemeine Angaben

II. spezifische Angaben

A. Vom Register erfasste Tätigkeiten

B. Verbindungen zu EU-Organen

C. Finanzielle Auskünfte in Bezug auf die vom Register erfassten Tätigkeiten

3 Kosten

3 Einnahmen

Spezifische Informationspflichten

3 Durchführung

Anhang III
VERHALTENSKODEX

Anhang IV
UNTERSUCHUNGEN und Massnahmen

1. Allgemeines

2. Beschwerden und die Einleitung von Untersuchungen

3. Ersuchen um Klarstellung

4. Untersuchungsbefugnisse

5. Untersuchungen

6. Bemühen um eine Lösung

7. Ausbleiben einer loyalen und konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Sekretariat

8. Recht auf Anhörung

9. Beschluss

10. Maßnahmen

11. Überprüfung

12. Rechtsbehelfe


 
 
 


Drucksache 230/16 (Beschluss)

... Bundesbeamtengesetz



Drucksache 418/1/16

... Zur Vollstreckung einer Einziehungsanordnung erfolgt die Wegnahme gemäß § 459g Absatz 1 Satz 1 StPO-E, soweit sich der Gegenstand noch im Besitz des Einziehungsbetroffenen befindet. Die Wegnahme ordnet gemäß § 61 Absatz 1 StrVollstrO die Vollstreckungsbehörde an, also der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft (§ 31 Absatz 2 Satz 1 RpflG), sie ist durch den Vollziehungsbeamten auszuführen, § 6 Absatz 3 Satz 1 JBeitrO. Zur Durchsetzung der Maßnahme kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Einziehungsgegenstands angeordnet werden, § 6 Absatz 1 JBeitrO i.V.m. § 883 Absatz 2



Drucksache 431/1/16

... erfolgt ist, genügt ebenfalls die Weiterleitung ohne Signatur, da die Zustellung nach § 174 Absatz 4 ZPO in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung über einen sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen hat. Damit der Adressat erkennen kann, dass es sich um ein elektronisches Dokument handelt, dass das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg erreicht hat, kann der elektronische Nachweis (Prüf- und Übermittlungsprotokolle) über den sicheren Übermittlungsweg beigefügt werden. Das gesetzgeberische Ziel der Bundesregierung, dem Zustellungsadressaten durch die Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu ermöglichen, die Herkunft des Schriftstücks vom Gericht zu überprüfen, wird bereits durch die Regelungen des § 174 Absatz 4 ZPO sichergestellt. Nach dessen Regelung ist das Dokument gegen unbefugte Kenntnis Dritter zu schützen und ab dem 1. Januar 2018 zusätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO zu übermitteln. Bereits jetzt wird gerichtlicherseits der Schutz gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter durch die Verwendung des OSCIProtokolls sichergestellt, der ab dem 1. Januar 2018 einen sicheren Eingangsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO n.F. darstellt, da dieses Protokoll z.B. durch das besondere Anwaltspostfach verwendet wird. Bereits die Verwendung des sicheren Übermittlungswegs ermöglicht die Überprüfung der Herkunft des Schriftstücks vom Gericht. Einer weiteren Signatur bedarf es dafür nicht, sie führt bei den Gerichten nur zu erheblichen Mehraufwänden, ohne dass es dadurch zu einem Mehrwert bei den Parteien kommt.



Drucksache 126/16 (Beschluss)

... In vielen Fällen werden Fahrtwege von Großraum- und Schwertransporten über die Grenzen der Länder hinaus erlaubt bzw. genehmigt und erfordern eine Übergabe des Begleitpersonals, was zu unnötigen Störungen des Verkehrsflusses durch die geparkten Transporte und damit verbunden zu einem großen Verkehrssicherheitsrisiko durch diese Fahrzeuge führt. Die Polizei begleitet im Regelfall innerhalb der zuständigen Grenzen der Dienststelle. Im Extremfall sind mehrere Übergaben bei einem einzelnen Transport erforderlich, was jeweils mit Verkehrssicherheitsrisiken verbunden ist. Ferner werden Polizeibeamte oft zu akuten Einsätzen gerufen und dazu sind derzeit weitere verkehrsgefährdende Wartezeiten durch den Schwertransport hinzunehmen. Für diese Aufgabe sollen besonders verpflichtete Personen eingesetzt werden, die in ähnlicher Weise wie Polizeibeamte verkehrsrechtliche Anordnungen als eigenständige Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde treffen können (Beliehene).



Drucksache 492/16

... Weitere laufende Kosten dürften für die Übertragung in den Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, nicht anfallen. Denkbar wäre ein unwesentlicher Mehraufwand für eine eventuelle Überwachung und Durchsetzung der Hausordnung im Arbeitsraum. Es ist kaum abzuschätzen, wie oft oder wie lange ein Wachtmeister den Arbeitsraum überprüfen oder überwachen muss. Als Richtwert könnte man von maximal ca. eine Stunde pro Sitzungstag ausgehen. Wenn wiederum davon ausgegangen wird, dass für Verfahren, bei denen eine Übertragung in den Arbeitsraum angeordnet wird, jedes dieser Verfahren durchschnittlich ca. 25 Sitzungstage hat, so belaufen sich die Kosten, selbst wenn man hierfür den Stundensatz eines Beamten des mittleren Dienstes zugrunde legt, jährlich auf maximal 677,50 Euro (25 Tage mal eine Stunde bei einem Stundensatz von 27,10 Euro für einen Beamten des mittleren Dienstes auf Länderebene nach der Tabelle des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung - im Folgenden: Leitfaden zum Erfüllungsaufwand). Nimmt man an, dass es ca. 30 Verfahren im Jahr in allen Ländern mit einem entsprechenden Arbeitsraum geben wird, würde sich der Mehraufwand an laufenden Kosten auf 20 325 Euro belaufen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 492/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 17a

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 5
Übergangsvorschriften

§ 43

§ 112
Übergangsregelungen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG

b Erforderlichkeit der Regelung

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen

aa Ausgangspunkt

bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten

cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit

dd Keine weitere gesetzliche Öffnung

aaa Andere Teile der Verhandlung

bbb Nur oberste Bundesgerichte

b Gerichtsinterne Übertragungen

aa Geringere Eingriffsintensität

bb Medienarbeitsraum

cc Beschränkung auf die Tonübertragung

c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung

d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit

e Andere Gerichtsbarkeiten

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

3. Weitere Folgeänderungen

III. Alternativen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Im Einzelnen

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand

- Medienöffentlichkeit/Dokumentation

- Übersetzungsleistungen

II.2 Evaluierung


 
 
 


Drucksache 604/16 (Beschluss)

... Der Wegfall der inländischen Fahrerlaubnis ist für die kontrollierenden Beamten nicht mehr nachvollziehbar. Um eine derartige Praxis zu vermeiden, bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür zu sorgen, dass die Datensätze über die endgültige Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis auch über den Zeitpunkt des Wegfalls dieser Fahrerlaubnis hinaus für einen begrenzten Zeitraum gespeichert werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 604/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 12 §§ 8 und 8a BinSchAufgG

§ 8a
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr... < weiter wie Vorlage (Artikel 1 Nummer 12 (§ 8 des Gesetzentwurfs)) >... '

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 8a* Absatz 12 Satz 4 und 5 BinSchAufgG

3. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 7 BinSchAufgG


 
 
 


Drucksache 419/16

... Die Strafprozessordnung sieht derzeit für Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers nur für richterliche (§ 168c Absatz 1 StPO) und staatsanwaltschaftliche (§ 163a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 168c Absatz 1 StPO) Vernehmungen vor. Ein Recht auf Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten hat der Verteidiger nicht. Zwar ist der Beschuldigten über sein Recht nach § 137 Absatz 1 Satz 1 StPO, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, auch bei einer Vernehmung durch Polizeibeamte zu belehren (§ 163a Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO). Der Verteidiger kann den Beschuldigten jederzeit beraten und ihm beispielsweise nahelegen, bei der Polizei keine Angaben zu machen, so dass eine effektive Verteidigung trotzdem gewährleistet ist. Der Beschuldigte kann auch erklären, nur in Anwesenheit seines Verteidigers aussagen zu wollen. Er hat jedoch auch in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, dass dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet wird. Wird die Anwesenheit des Verteidigers verwehrt, bleibt dem Beschuldigten nur die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, was der Aussage in Anwesenheit seines Verteidigers nicht gleich kommt.



Drucksache 534/16

... Investitionen und integrativen Wachstums. Eine praktische Ausbildung in Form von strategieorientierten Lehrgängen, Workshops, Partnerschaftsprojekten und Seminaren wird Beamte in die Lage versetzen, wirtschaftliche Entwicklungen zu analysieren sowie wirksame Maßnahmen zu formulieren und umzusetzen. Die politischen und strategischen Dialoge mit Partnerländern werden ausgebaut, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum, die Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität und illegalen Finanzströmen sowie die Verbesserung der Handelsbeziehungen der EU-Partner zu fördern. Diese Dialoge, die in enger Abstimmung mit Partnereinrichtungen in den jeweiligen Ländern erfolgen, werden zu einer besseren Rechtsetzung und zur Entwicklung der Märkte in den Partnerländern beitragen und so die Beschäftigungschancen erhöhen und die Entwicklung des lokalen Privatsektors voranbringen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 534/16




I. Die Investitionsoffensive für Europa - EFSI 2.0

II. Die europäische Investitionsoffensive für Drittländer

1. Mobilisierung von Investitionen

1.1 Wie wird das in der Praxis aussehen?

1.2 Steigerung der Wirkung

1.3 Wer entscheidet?

2. Ausbau der technischen Hilfe in Partnerländern

3. Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung, der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft

III. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 294/16

... Die Regelung betrifft nur die auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes vorgenommenen Personalgestellungen. Unabhängig hiervon findet das AÜG keine Anwendung, wenn Personalgestellungen gesetzlich vorgesehen sind und Arbeitnehmer auf Grund dieser spezialgesetzlichen Regelung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einer anderen juristischen Person zur Verfügung gestellt bzw. zugewiesen werden (vergleiche Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. März 1997, 7 AZR 357/96). Hierzu zählen zum Beispiel § 5 Absatz 4 Asylgesetz, § 26 Absatz 4 Bundesanstalt Post-Gesetz, § 1 Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Flugsicherung, § 1 Kooperationsgesetz der Bundeswehr, § 2 Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung, § 2 Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft und § 44g des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 294/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

2. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

§ 8
Grundsatz der Gleichstellung

§ 10a
Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 611a
Arbeitnehmer

Artikel 3
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

b. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Streichung der bisherigen Regelung

Inhalt der Neuregelung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3715: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 258/16

... Bundesbeamtengesetz



Drucksache 278/16

... 1. in einem öffentlichrechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Artikel 7
Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung

Artikel 8
Aufhebung der Bundesfamilienkassenverordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

3. Zu Artikel 7 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3311: Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II. 1 Inhalt des Regelungsvorhabens

II.2 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Konzentration der Familienkassen

Einführung des Familienkassenschlüssels

Änderung des Steuerstatistikgesetzes

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sowie die Bürgerinnen und Bürger

II. 3 Alternativen

II.4 Evaluation

II.6 E-Government

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen


 
 
 


Drucksache 507/16

... 3.4. Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der im Einklang mit Punkt 3.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die zwecks praktischer Prüfungen an den technischen Dienst zu übermitteln sind.



Drucksache 604/1/16

... Der Wegfall der inländischen Fahrerlaubnis ist für die kontrollierenden Beamten nicht mehr nachvollziehbar. Um eine derartige Praxis zu vermeiden, bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür zu sorgen, dass die Datensätze über die endgültige Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis auch über den Zeitpunkt des Wegfalls dieser Fahrerlaubnis hinaus für einen begrenzten Zeitraum gespeichert werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 604/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 12 §§ 8 und 8a BinSchAufgG

§ 8a
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr... < weiter wie Vorlage (Artikel 1 Nummer 12 (§ 8 des Gesetzentwurfs)) >... '

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 8 Absatz 12 Satz 4 und 5 BinSchAufgG *

3. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 7 BinSchAufgG


 
 
 


Drucksache 792/1/16

... können die Behörden und Beamten des Polizeidienstes grundsätzlich alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen treffen, um die Verdunkelung einer Sache zu verhüten. Sie können dazu Ermittlungen jeder Art vornehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders oder einschränkend regeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 792/1/16




1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO

2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 132 Absatz 2 StPO

3. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

4. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

5. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 487 Absatz 1 Satz 3 StPO

6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 69 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c BNatSchG

7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 71 Absatz 6 BNatSchG


 
 
 


Drucksache 418/16 (Beschluss)

... Zur Vollstreckung einer Einziehungsanordnung erfolgt die Wegnahme gemäß § 459g Absatz 1 Satz 1 StPO-E, soweit sich der Gegenstand noch im Besitz des Einziehungsbetroffenen befindet. Die Wegnahme ordnet gemäß § 61 Absatz 1 StrVollstrO die Vollstreckungsbehörde an, also der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft (§ 31 Absatz 2 Satz 1 RpflG), sie ist durch den Vollziehungsbeamten auszuführen, § 6 Absatz 3 Satz 1 JBeitrO. Zur Durchsetzung der Maßnahme kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Einziehungsgegenstands angeordnet werden, § 6 Absatz 1 JBeitrO i.V.m. § 883 Absatz 2



Drucksache 601/16

... Die Überprüfungsmöglichkeit gilt derzeit ohne zeitliche Begrenzung. Auch ist die Dauer der Aufbewahrung der Daten nicht speziell geregelt. Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften und sonstige Kostenträger nach § 1 sind so dazu gezwungen, die Daten ohne zeitliche Begrenzung - gegebenenfalls auch physisch - vorzuhalten.



Drucksache 18/16

... Beamte

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

§ 1
Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt.

§ 2
Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe.

§ 3
Menschen mit Behinderungen

§ 6
Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.

§ 7
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Abschnitt 3
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 13
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 16
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

§ 17
Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Abschnitt 6
Förderung der Partizipation

§ 19
Förderung der Partizipation

Artikel 2
Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Folgeänderungen

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK

2. Verbesserung der Barrierefreiheit

3. Leichte Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen

4. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Klarstellung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung

6. Stärkung von Frauen mit Behinderungen und Aufnahme einer Regelung zur Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung von Schlichtungsverfahren

8. Förderung der Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen

9. Klarstellung des Geltungsbereichs

10. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Folgen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

4. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

1. Zentrale Anlaufstelle, Erstberatung

2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Materialien zur Herstellung von Barrierefreiheit

3. Unterstützung der Beteiligten von Zielvereinbarungsverhandlungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten

4. Aufbau eines Netzwerks

5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit

6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit

Zu Absatz 3

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3302: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand

1. Leichte Sprache

2. Schlichtungsverfahren

3. Partizipation

Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch eine Reihe von Vorgaben:

1. Herstellung von Barrierefreiheit von Gebäuden

2. Leichte Sprache

3. Barrierefreie Informationstechnik

4. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Schlichtungsstelle

6. Partizipation

3 Evaluation


 
 
 


Drucksache 630/16

... 1. in einem öffentlichrechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten,



Drucksache 307/16

... aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "die Beamten, Angestellten, Arbeiter und Bahnagenten sowie ihre Vertreter" durch das Wort "Personen" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 307/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Elfte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 2
Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung

Artikel 3
Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VII. Befristung

B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 522/16

... Diese Mitteilung beschreibt wichtige Maßnahmen zur weiteren Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda und der Europäischen Sicherheitsagenda sowie der Sicherheitsunion. Zusammen bilden diese Maßnahmen die grundlegenden Bausteine für die Migrationssteuerung, die Ermöglichung von Bonafide-Reisen (Reisen von Drittstaatenangehörigen mit niedrigem Risikoprofil) und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit. Je rascher wirksame, interaktive Systeme eingerichtet werden, desto schneller wird sich der Nutzen zeigen. Die vorliegende Mitteilung beschreibt daher, in welcher Weise diese Arbeit beschleunigt werden muss; darüber hinaus beleuchtet sie kurzfristige zusätzliche Entwicklungen, die ein besseres Management der Außengrenzen ermöglichen, die Sicherheitsbedürfnisse erfüllen sowie gewährleisten, dass Grenzschutzpersonal, Zollbehörden, Asyldienste, Polizeibeamte und Justizbehörden über die einschlägigen Informationen verfügen. Diese intensive Datennutzung erfordert die unbedingte Achtung der Grundrechte und der Datenschutzbestimmungen; Voraussetzung hierfür sind gut konzipierte, zweckmäßig eingesetzte und ordnungsgemäß regulierte Technologie- und Informationssysteme sowie umfassende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 522/16




1. Einleitung

2. Mobilität und Sicherheit durch den Schutz der GRENZEN und einen EFFEKTIVEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

3. Die wichtigsten operativen Schritte

3.1 Einführung eines integrierten europäischen Managements der Außengrenzen: die Europäische Grenz- und Küstenwache

3.2 Strengere Kontrollen durch das Einreise-/Ausreisesystem EES

3.3 Vorab-Kontrolle nicht visumpflichtiger Reisender: ein EU-weites Reiseinformations- und -Genehmigungssystem ETIAS

3.4 Verbessertes Identitätsmanagement und verstärkte Bekämpfung von Dokumentenbetrug: Dokumentensicherheit

3.5 Entwicklung der Sicherheitsunion: Stärkung von Europol

- Verbesserter Zugang von Europol zu EU-Datenbanken

- Stärkung der internen Governance des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung

- Maximierung des Nutzens der Zusammenarbeit

- Zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 199/16

... - die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2014 um 3,78 Prozent, wobei die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2013 zum Jahr 2014) berücksichtigt wird,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 199/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

§ 2
Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

§ 3
Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)

§ 4
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

§ 5
Pflegegeld in der Unfallversicherung

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Festsetzung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung

1.1. Bestimmung des aktuellen Rentenwerts

1.2. Bestimmung des aktuellen Rentenwerts Ost

2. Festsetzung der allgemeinen Rentenwerte in der Alterssicherung der Landwirte

2.1. Bestimmung des allgemeinen Rentenwerts

2.2. Bestimmung des allgemeinen Rentenwerts Ost

3. Bestimmung des Ausgleichsbedarfs

4. Anpassung der Renten und sonstigen Geldleistungen der Unfallversicherung

4.1. Anpassung in den alten Ländern

4.2. Anpassung in den neuen Ländern

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3.2. Alterssicherung der Landwirte

3.3. Gesetzliche Unfallversicherung

3.4. Erstattungen für Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen

3.5. Erstattungen für Ansprüche aus Sonderversorgungssystemen

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen, gleichstellungspolitische Relevanz

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3692: Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 460/16 (Beschluss)

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften



Drucksache 814/2/16

... "(1) Die Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund und Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (BGBl. I S. 1288, 1290). Bei Abordnung oder Zuweisung von Beamtinnen und Beamten der Länder zahlt der Bund im Rahmen der Personalvollkostenerstattung auch einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der nach dem jeweiligen Landesrecht ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich etwaiger anteiliger jährlicher Sonderzahlungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 814/2/16




Zu Artikel 15


 
 
 


Drucksache 574/16

... , insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten. Die Stellenobergrenzen nach der derzeit geltenden UVOGrV entsprechen den bis zum 31. Dezember 2015 maßgeblichen Stellenobergrenzen nach § 26 Absatz 1



Drucksache 498/16

... Dieser Artikelstellt klar, dass Bedienstete der einen Vertragspartei bei einem grenzüberschreitenden Einsatz an Bord eines Luftfahrzeugs der anderen Vertragspartei mitfliegen können. Ein Luftfahrzeug kann von vornherein Bedienstete der anderen Vertragspartei mitnehmen oder aber landen, um einen Bediensteten der anderen Vertragspartei unterwegs aufzunehmen. Wenn die fran - zösische Polizei zum Beispiel einen deutschen Polizeihubschrauber zur Unterstützung bei einer Fahndungsmaßnahme im fran zösischen Grenzgebiet anfordert, so ermöglicht die Vorschrift die Mitnahme eines sprach- und ortskundigen Beamten der französischen Polizei, der mit einem fran zösischen Digitalfunkgerät die Kommunikation mit französischen Kräften am Boden gewährleisten kann. Entscheidend ist das für das sich im Einsatz befindende Luftfahrzeug geltende nationale Recht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 498/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Protokoll zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten

Artikel 1
Gegenstand des Protokolls

Artikel 2
Allgemeine Grundsätze

Artikel 3
Regelungen für die Flugdurchführung

Artikel 4
Kommunikation

Artikel 5
Mitflüge von Bediensteten der anderen Vertragspartei

Artikel 6
Kosten

Artikel 7
Zivilrechtliche Haftung der Bediensteten

Artikel 8
Benachrichtigung der Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit

Artikel 9
Nachverfolgung der Umsetzung

Artikel 10
Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Artikel 11
Schlussbestimmungen

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11


 
 
 


Drucksache 295/16

... "4. der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter Ermittler)."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

§ 22b
Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

§ 22c
Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

Artikel 2
Änderung des BND-Gesetzes

§ 2a
Besondere Auskunftsverlangen

Artikel 3
Änderung des Bundespolizeigesetzes

§ 28a
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung

Artikel 4
Änderung des VIS-Zugangsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Vereinsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 8
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 9
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 111
Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden

Artikel 10
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

VII. Sonstige Kosten

VIII. Weitere Gesetzesfolgen

IX. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 22b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 22c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 150

Zu § 150

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3751: Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

4 Gesamtbetrachtung


 
 
 


Drucksache 681/16

... "Der Berechnung der Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Vereinigungen sind die von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde erstellten Übersichten über die Personalkostenansätze des laufenden Rechnungsjahres für Beamte, Angestellte und Lohnempfänger einschließlich der Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes/Beschäftigten in der Landesverwaltung zugrunde zu legen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 681/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 77b
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78a
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78b
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 80
Wahl und Abberufung.

§ 91a
Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen

§ 217g
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen

§ 217h
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

§ 217i
Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten

§ 219
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Artikel 2
Änderung des Elften Buches SOzialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Im Einzelnen

III. Alternativen

IV. GesetzgebungskomPetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. NachhaltigkeitsasPekte

3. Haushaltsausgaben Ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere KOsten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu § 78a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 78b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Absatz 2d

Zu Absatz 2e

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 85/16

... 2. die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist, und



Drucksache 602/16 (Beschluss)

... es). Da die vorgeschlagenen Regelungen lediglich eine schon heute weithin gängige Rechtspraxis kodifizieren, ist bereits fraglich, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit vorliegt. Ferner stehen Notare zwar nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; es handelt sich jedoch gemäß § 1 BNotO um Träger eines öffentlichen Amtes, die einen staatlich gebundenen Beruf ausüben. Wegen der besonders ausgeprägten Nähe zum öffentlichen Dienst dürfen für Notare nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Sonderregelungen in Anlehnung an beamtenrechtliche Grundsätze gemäß Artikel 33 Absatz 5 des



Drucksache 431/16 (Beschluss)

... erfolgt ist, genügt ebenfalls die Weiterleitung ohne Signatur, da die Zustellung nach § 174 Absatz 4 ZPO in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung über einen sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen hat. Damit der Adressat erkennen kann, dass es sich um ein elektronisches Dokument handelt, dass das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg erreicht hat, kann der elektronische Nachweis (Prüf- und Übermittlungsprotokolle) über den sicheren Übermittlungsweg beigefügt werden. Das gesetzgeberische Ziel der Bundesregierung, dem Zustellungsadressaten durch die Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu ermöglichen, die Herkunft des Schriftstücks vom Gericht zu überprüfen, wird bereits durch die Regelungen des § 174 Absatz 4 ZPO sichergestellt. Nach dessen Regelung ist das Dokument gegen unbefugte Kenntnis Dritter zu schützen und ab dem 1. Januar 2018 zusätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO zu übermitteln. Bereits jetzt wird gerichtlicherseits der Schutz gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter durch die Verwendung des OSCIProtokolls sichergestellt, der ab dem 1. Januar 2018 einen sicheren Eingangsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO n.F. darstellt, da dieses Protokoll z.B. durch das besondere Anwaltspostfach verwendet wird. Bereits die Verwendung des sicheren Übermittlungswegs ermöglicht die Überprüfung der Herkunft des Schriftstücks vom Gericht. Einer weiteren Signatur bedarf es dafür nicht, sie führt bei den Gerichten nur zu erheblichen Mehraufwänden, ohne dass es dadurch zu einem Mehrwert bei den Parteien kommt.



Drucksache 104/16

... Die Verordnung bewirkt zwei geänderte Vorgaben für die Verwaltung. Die Kostenabschätzung beruht auf Anhang VII zum Leitfaden "Erfüllungsaufwand zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung", Oktober 2012. Von der Nutzung der detaillierten Personalkostensätze des Bundesministeriums der Finanzen (Personalkostensätze 2013 Beamtinnen / Beamte (Nachgeordnete Bundesbehörden), gemäß BMF-Schreiben vom 14. Mai 2014 GZ II A 3 - H 1012-10/07/0001:009; DOK 2014/0186065) wurde kein Gebrauch gemacht, da nicht bekannt ist, welche Besoldungsgruppen oder Tarifstufen die einzelnen Mitarbeiter angehören. Aus diesem Grund wurde auf die Lohnkostentabelle für die Verwaltung mit den Standardlohnsätzen je Stunde aus dem o.g. Leitfaden zurückgegriffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 104/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Gemeinden

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Artikel 2
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt und Ziel der Regelungen

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund

Länder und Gemeinden

III. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3417: Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 191/16

... Dabei müssen auch die Rolle und der Einfluss von Eurofisc gestärkt werden, es bedarf eines qualitativen Sprungs hin zu einer modernen Struktur. Mit Unterstützung der Kommission sollten die im Rahmen von Eurofisc zuständigen Beamten einen direkten Zugang zu den einschlägigen Daten in verschiedenen Mitgliedstaaten erhalten, damit sie wichtige Informationen austauschen, teilen und analysieren und gemeinsame Prüfungen durchführen können. Ein Legislativvorschlag zur Umsetzung dieser Verbesserungen wird 2017 vorgelegt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 191/16




Mitteilung

1. Einleitung: warum ES eines EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUMS Bedarf

2. VOR KURZEM ABGESCHLOSSENE und LAUFENDE politische Initiativen

2.1 Beseitigung der mehrwertsteuerlichen Hindernisse für den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt

2.2 Auf dem Weg zu einem Mehrwertsteuerpaket für KMU

3. DRINGENDE Massnahmen zur SCHLIEßUNG der MEHRWERTSTEUERLÜCKE

3.1 Verbesserung der Zusammenarbeit innerhalb der EU und mit Drittländern

3.2 Auf dem Weg zu effizienteren Steuerverwaltungen

3.3 Verbesserung der freiwilligen Einhaltung der Vorschriften

3.4 Steuererhebung

3.5 Vorübergehende Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug mit nationalem und strukturellem Charakter

4. MITTELFRISTIGE Massnahmen zur SCHLIEßUNG der MEHRWERTSTEUERLÜCKE: auf dem Weg zu einem ROBUSTEN, EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUM

5. Auf dem Weg zu einem MODERNEREN Ansatz für die FESTSETZUNG der MEHRWERTSTEUERSÄTZE

5.1 Option 1: Erweiterung und regelmäßige Überprüfung des Verzeichnisses von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können

5.2 Option 2: Abschaffung des Verzeichnisses

6. Schlussfolgerung

7. ZEITRAHMEN


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.