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"Basis"
Drucksache 572/19
... Eine Verpflichtung zum Spracherwerb erst nach Einreise wäre wegen der teilweise nur kurzen bzw. befristeten Einsatzzeit nicht gleich geeignet. Zudem könnte es Unruhe in die Gemeinden bringen und eine durchgehende religiöse Betreuung erschweren, wenn Geistliche Gemeinden wieder verlassen müssen, weil ihnen der Sprachnachweis nicht gelingt. Auch die angestrebte Brückenfunktion zur Mehrheitsgesellschaft könnte nicht wahrgenommen werden, was dem Ziel des Zusammenhalts der Gesellschaft entgegenstehen würde. Die Fähigkeit zur Nutzung der deutschen Sprache ist erforderlich, damit die ausländischen Religionsbediensteten durch ihre Vorbildfunktion, die ihnen in den religiösen Gemeinden zugemessen wird, bei Bedarf einen Beitrag für die erfolgreiche Integration von Ausländerinnen und Ausländern und Personen mit Migrationshintergrund leisten können. Unabhängig davon bleibt es den Religionsbediensteten unbenommen, die Sprache für ihre religiösen Handlungen selbst zu wählen. Ausländische Religionsbedienstete, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, lernen die gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland kaum bis überhaupt nicht kennen und können so die sich daraus ergebenden Aspekte bei ihrer Arbeit nicht hinreichend berücksichtigen. Eine Betreuung der Gemeindemitglieder nur auf der Basis der gesellschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat kann einer bereits erfolgten Integration von Gemeindemitgliedern entgegenwirken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
a In Satz 1 werden nach den Wörtern in den Fällen des die Angabe § 24a und sowie nach dem Wort Lebensjahres die Wörter der Ausländerin oder eingefügt. b In Satz 2 werden nach dem Wort Beschäftigung die Wörter der Ausländerin oder eingefügt.
§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung.
Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 4 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Beschäftigungsverordnung
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Ergänzung von § 19
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Änderung von § 14
5 Aufenthaltsverordnung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Drucksache 239/1/19
... Um Bürokratie abzubauen und die Vergabestellen zu entlasten, sind die Verfahrensregelungen für gleichartige Sachverhalte dort anzupassen, wo gleiche Verfahrensschritte sowohl für den Bau-, als auch für den Liefer- und Dienstleistungsbereich gelten. Ein vereinheitlichter Vergabeverfahrensprozess beträfe nicht materielles Recht und hätte damit für die Baupraxis und die Unternehmen keine spürbaren oder gar negativen Auswirkungen, da die Verfahrensregelungen nur von den Vergabestellen umzusetzen sind. Die Verfahrensregelungen für den Baubereich sollten zudem wie in allen anderen Rechtsbereichen auf parlamentarischer Basis vom Gesetz- und Verordnungsgeber erlassen werden. Da bei einer entsprechenden Änderung die Verfahrensregelungen für den Liefer-, Dienstleistungs- und Baubereich vereinheitlicht gefasst würden, wären damit alle Verfahrensregelungen vom parlamentarischen Rechtsetzungsprozess erfasst.
Drucksache 630/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... a) den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist,
Drucksache 97/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Da die Staatsanwaltschaft zu Beginn des Ermittlungsverfahrens - auf gegebenenfalls unsicherer Tatsachenbasis - entscheiden muss, ob ein einfach gelagerter Sachverhalt vorliegt, der zur "Abgabe" an die FKS geeignet ist, muss sich die Staatsanwaltschaft auf jeden Fall mit dem Verfahren befassen, so dass mit der nachfolgenden eigenständigen Erledigung durch die FKS keine große Arbeitserleichterung für die Staatsanwaltschaft verbunden ist. Die nach § 14a Absatz 2 SchwarzArbG-E zu prüfenden Kriterien können in diesem frühen Verfahrensstadium in der Regel noch gar nicht vorliegen bzw. beurteilt werden. Im Übrigen entspricht es ohnehin schon der geltenden Sach- und Rechtslage, dass die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft - zu denen auch die FKS gehört - die Ermittlungen faktisch eigenständig führen und erst den ausermittelten Vorgang der Staatsanwaltschaft vorlegen, damit diese die Abschlussverfügung trifft. Eine frühzeitige Vorlage an die Staatsanwaltschaft, damit diese das Verfahren wieder an die FKS abgeben (genauer: zurückgeben) kann, verzögert und verkompliziert das Verfahren unnötig.
Drucksache 359/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... (13) Zur Refinanzierung der tarifbedingten Personalkostensteigerungen im Bereich der Pflege in den Jahren 2018 und 2019, die bisher bei der Vereinbarung der Erhöhungsrate nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 nicht erfasst werden konnten, sowie zur Erleichterung des Übergangs der Krankenhäuser in das neue System der Krankenhausfinanzierung, ist für die Verhandlung des Landesbasisfallwertes 2020 als einmaliger Ausgleich eine Erhöhung von 0,9 Prozent auf den vereinbarten und gegebenenfalls berichtigten Landesbasisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen." ‘
Drucksache 141/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Weidetierhaltern
... Bei der Gewährung von 30 Euro je Mutterschaf bzw. Ziege in der Weidetierhaltung aus der ersten Säule sind die Auswirkungen auf die Basisprämie marginal (unter 5 Euro je Hektar).
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Weidetierhaltern
Drucksache 96/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Mit der Agrarstrukturerhebung 2020 ist insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 495 000 Euro verbunden. Die Merkmale der Agrarstrukturerhebung werden zum Teil allgemein, das heißt in der Gesamtheit der für 2020 erwarteten 263 100 auskunftspflichtigen Betriebe, teils im Rahmen einer Stichprobe von rund 80 000 Betrieben erhoben. Bei der Ermittlung des Aufwands wurde der für jedes Merkmal zu erbringende Zeitaufwand der Auskunftspflichtigen auf der Basis der bereits für die Landwirtschaftszählung 2010 erstellten Kalkulationen sowie von Erfahrungswerten geschätzt. Auch wurde berücksichtigt, dass nicht alle Betriebe gleichermaßen von den zu erhebenden Merkmalen betroffen sind. Die dabei unterstellten Lohnkosten betragen 30 Euro/Stunde (Wirtschaftszweig Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, hohes Qualifikationsniveau, Unternehmen mit 1 bis 49 Beschäftigten).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 24 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
§ 26 Erhebungszeitraum
§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 28 Berichtszeit
Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 29 Erhebungseinheiten
§ 30 Periodizität
§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 32 Berichtszeitpunkt
§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 32
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4672, BMEL: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. ‚One in one out‘-Regel
III. Ergebnis
Drucksache 128/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... vorzunehmen, so dass auch bisher verlässliche Versorgungskonzepte für saisonale Grippeimpfstoffe auf Basis der vorliegenden Abrechnungsdaten der jeweiligen Vorsaison oder Vorjahreszahlen der Apotheken weiterhin verfolgt werden können.
Anlage Entschließung zum Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)
Drucksache 343/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle
... Obwohl seit Juli 2016 im Handel auf die Ausgabe von Einwegplastiktüten auf freiwilliger Basis ein Entgelt erhoben wird, wurden im Jahr 2018 noch 2 Milliarden Plastiktüten in Deutschland verbraucht, was einem Pro-Kopf-Verbrauch von 24 Stück entspricht. Dabei verbrauchen die aus Erdöl hergestellten Tüten nicht nur Ressourcen. Sie belasten auch in anderer Beziehung die Umwelt. Plastiktüten sind biologisch nicht abbaubar, alte Tüten werden meist energetisch - und nicht stofflich - verwertet. Hinzu kommen die Tüten, die falsch entsorgt werden und als Müll in der Natur zurückbleiben und dort langsam zu Mikroplastik zerfallen. Daher ist es sinnvoll, die von der EU ohnehin normierten Inverkehrbringungsverbote auch auf Einwegplastiktüten auszuweiten. Auch für diese "Produkte" gibt es bereits eine Reihe von Alternativen auf dem Markt. Der Handel kann somit Kunststoffe in diesem Bereich leicht substituieren. Darüber hinaus sollte geprüft werden, auf welche anderen als die in der Richtlinie genannten Einwegerzeugnisse die Inverkehrbringungsverbote ausgeweitet werden könnten.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle
Drucksache 586/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
... Diese Bezugnahme auf die völkerrechtliche Basis ist weiterhin für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus den Staatsverträgen erforderlich.
Drucksache 340/1/19
... b) In Satz 2 sind die Wörter "Dem Anleger sind auf Nachfrage" durch die Wörter "Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sind dem Anleger" zu ersetzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13 Absatz 3 Satz 2, Satz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13 Absatz 7 Satz 1, Satz 2, Satz 3
Drucksache 541/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019
... c) Eine starke Basis hierfür bildet der Dialog zwischen Vertretern der Landwirtschaft, Verbraucherinnen und Verbrauchern, Wissenschaft und Politik. Diesen Dialog gilt es fortzuführen und zu intensivieren.
Zu Ziffer 1 Buchstabe oo :
Drucksache 205/19
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2019 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 - BBFestV 2019)
... Auf Basis der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ergeben sich bereinigte und zu berücksichtigende Zahlungsansprüche für laufende Unterkunfts- und Heizkosten für Bedarfsgemeinschaften mit Geflüchteten in Höhe von rund 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2018. Dies entspricht bei Zahlungsansprüchen für laufende Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von rund 14,4 Milliarden Euro aller Bedarfsgemeinschaften einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 10,5 Prozent.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46
§ 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Drucksache 463/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen
... Aufgaben der amtlichen Statistik werden in Deutschland grundsätzlich von spezialisierten Fachbehörden, das heißt Statistikämtern auf Bundes- und Landesebene, wahrgenommen (Prinzipien der fachlichen und funktionalen Zentralisation sowie der regionalen Dekonzentration). Deren Auftrag umfasst die Erstellung und kontinuierliche Pflege einer Informationsbasis, die - mit Blick auf die abzudeckenden Nutzerbedarfe - thematisch vielgestaltig sowie fachlich und regional differenziert sein muss. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder schaffen in diesem föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistiken die Grundlage für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik (vergleiche § 1 BStatG). Im Rahmen der jeweiligen verfassungsrechtlichen Kompetenzen ist der Bund für die Gesetzgebung der amtlichen Statistik (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG) und die Länder sind für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (Artikel 83 GG) verantwortlich. Der Bund darf zwar Aufgaben des Verwaltungsvollzugs übernehmen, jedoch müssen zum einen diesbezüglich zwingende Gründe vorliegen, und zum anderen dürfen die von der Verfassung vorgegebenen Kompetenzen nicht ausgehöhlt werden. Da bisher die Statistischen Ämter der Länder auf der Grundlage der geltenden Sozialgesetzgebung regelmäßig Statistiken zu einer Vielzahl hier einschlägiger Sachverhalte erstellen und veröffentlichen, bestehen keine hinreichenden Gründe, dieses Prinzip aufzulösen. Bei Umsetzung des Gesetzentwurfs würde die etablierte und rechtlich verbindliche Aufgabenzuweisung im Bereich der amtlichen Statistik insofern willkürlich aufgehoben.
Drucksache 150/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... "Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugen."
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 13a Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich.
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
§ 43f Änderungen im Anzeigeverfahren
§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
Artikel 2 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung
§ 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung
§ 10 Erörterungstermin
§ 25 Änderungen im Anzeigeverfahren
§ 36 Evaluierung
Artikel 3 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Artikel 4 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung der Raumordnungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte
Artikel 11 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 12 Änderung der Planfeststellungszuweisungsverordnung
Artikel 13 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
§ 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen
Artikel 15 Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 16 Änderung der SINTE*Verordnung
Artikel 17 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Artikel 18 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 19 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 20 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 21 Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 23 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 24 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung
Artikel 25 Inkrafttreten
Drucksache 570/19
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zum vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 /EG
/EG (Datenschutz -Grundverordnung)
... Der Bundesrat stellt fest, dass es bisher keine einheitliche Auslegungspraxis für die Information in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form gibt und dass wichtige Fragen wie die Zulässigkeit von Medienbrüchen außerhalb von OnlineVerarbeitungen nach wie vor ungeklärt sind. Er bittet darauf hinzuwirken, dass die Kommission in ihrem Bericht die Gesamtsituation analysiert und mögliche Hilfestellungen aufzeigt. Im Hinblick auf Erwägungsgrund 13, der den Auftrag gibt, bei der Anwendung der DSGVO die besonderen Bedürfnisse von Kleinunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen, sollte diese Analyse auch die Frage einschließen, wie eine alltagstaugliche Anwendungspraxis z.B. für "over the counter" - Geschäfte des täglichen Lebens z.B. auf der Basis eines risikobasierten Ansatzes erreicht werden kann. Ferner bittet der Bundesrat darauf hinzuwirken, dass die Kommission prüft, ob die Informationspflicht bei risikoarmen Verarbeitungsprozessen vereinfacht werden kann und wie Erleichterungen für den B2B-Bereich im Rahmen von Art. 12 ff. DSGVO geschaffen werden können.
Entschließung
1. Grundsätzliches
2. Offene Fragen und Unsicherheiten in Zusammenhang mit der DSGVO
2.1 Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 Buchst.a DSGVO
2.2 Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO
2.3 Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO
2.4 Gemeinsame Verantwortliche gem. Art. 26 DSGVO
2.5 Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO
2.6 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO
2.7 Begriff Risiko bzw. hohes Risiko in Art. 33 und 34 DSGVO
2.8 Verhängung von Geldbußen im Sinne von Art. 83 DSGVO
2.9 Anwendungsvorrang des Unionsrechts
3. Bewertung neuer Instrumente
3.1. Verhaltensregeln und Zertifizierungen nach Art. 40 ff. DSGVO
3.2. Kohärenzverfahren gemäß Art. 63 ff. DSGVO
4. Nationale Evaluationsschritte
Drucksache 359/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... (13) Zur Refinanzierung der tarifbedingten Personalkostensteigerungen im Bereich der Pflege in den Jahren 2018 und 2019, die bisher bei der Vereinbarung der Erhöhungsrate nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 nicht erfasst werden konnten, sowie zur Erleichterung des Übergangs der Krankenhäuser in das neue System der Krankenhausfinanzierung, ist für die Verhandlung des Landesbasisfallwertes 2020 als einmaliger Ausgleich eine Erhöhung von 0,9 Prozent auf den vereinbarten und gegebenenfalls berichtigten Landesbasisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen." ‘
Drucksache 397/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... a) den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist,
Drucksache 663/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetz es (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV )
... - Solarkollektoren können nur gefördert werden, wenn anhand des Solar Keymark-Zertifikats ein jährlicher Kollektorertrag Qkol von mindestens 525 kWh/m2 nachgewiesen wird. Der Nachweis von Qkol erfolgt auf Basis der Kollektorerträge Ceff bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen
§ 3 Inkrafttreten
Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile
Anlage 2 Wärmedämmung von Dachflächen
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile
Anlage 3 Wärmedämmung von Geschossdecken
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile
Anlage 4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile
Anlage 5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage
6.1 Solarkollektoranlagen
6.2 Biomasseanlagen
6.3 Wärmepumpen
Technische Fördervoraussetzungen für effiziente Wärmepumpen
6.4 Gasbrennwerttechnik Renewable Ready
6.5 Hybridanlagen
6.6 Brennstoffzellen
6.7 Mini-Kraft-Wärmekopplung - Mini KWK Blockheizkraftwerke
6.8 Anschluss an ein Wärmenetz
Anlage 7 Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Anlage 8 Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Drucksache 628/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
... Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2018...........................................
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Gesamtplan - Teil II
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Gesamtplan - Teil III
3 Finanzierungsübersicht
Gesamtplan - Teil IV
3 Kreditfinanzierungsplan
Gesamtplan - Teil IV
3 Kreditfinanzierungsplan
Drucksache 634/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung - DokErstÜbV )
... Durch diese Verordnung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen. Der Erfüllungsaufwand für die Umsetzung der elektronischen Aktenführung resultiert bereits aus dem der Verordnung zugrundeliegenden Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208). Im Gesetzgebungsverfahren zu diesem Gesetz wurde für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften des Bundes und der Länder eine Hochrechnung auf das Basisjahr 2020 vorgenommen und der Aufwand in Bund und Ländern auf einmalig 320 Millionen Euro und jährlich 58 Millionen Euro beziffert. Die damalige Schätzung bezog sich auf alle Gerichtszweige, ohne dass eine isolierte Abschätzung nur für die Strafjustiz möglich gewesen wäre.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erstellung elektronischer Dokumente
§ 3 Übermittlung elektronischer Dokumente
§ 4 Übermittlung von Ermittlungsvorgängen
§ 5 Übermittlungswege
§ 6 Ersatzmaßnahmen
§ 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4866-4869, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 212/1/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Funktionsschwäche der Tarifautonomie: Problem benennen, Strategie entwickeln, Gestaltungswillen bezeugen" - Antrag der Länder Bremen, Brandenburg, Thüringen und Berlin, Hamburg - Punkt 14 der 978. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2019
... Tarifverträge sind unsere Basis der sozialen Marktwirtschaft. Seit den Gründungszeiten der sozialen Marktwirtschaft gab es den Grundsatz, dass der Wettbewerb über die Qualität und nicht über die Löhne ausgetragen werden sollte.
Drucksache 657/19
... 3. Durch die Harmonisierung von LFGB und VIG soll ein abgestimmtes und in sich schlüssiges Transparenzsystem geschaffen werden, das es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht, sich in einfacher Art und Weise über die gesundheitlich relevanten Ergebnisse amtlicher Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor dem Kauf eines Lebens- oder Futtermittels oder vor dem Betreten einer Betriebsstätte zu informieren. Ein solches in sich geschlossenes Transparenzsystem stärkt das Leitbild des mündigen Verbrauchers, der seine Konsumentenentscheidung auf der Basis von relevanten Informationen trifft.
Drucksache 487/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk
... Absatz 2 legt die Rechtspersönlichkeit als gemeinnützige bilaterale internationale Organisation auf der Basis dieses völkerrechtlichen Vertrags fest. Das Jugendwerk hat mit dieser Festlegung einen völkerrechtlich eigenständigen Status.
Drucksache 120/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
... Auf Basis der Fallzahlen aus 2017 schätzt die BA, dass sich bei vier Anträgen folgende Entlastungen ergeben:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
2. Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge
3. Änderung des SozSichEUG:
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
§ 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
§ 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2020
Artikel 3 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2021
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu § 123
Zu § 124
Zu § 125
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4738, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
III. Ergebnis
Drucksache 180/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch\-französische Zusammenarbeit und Integration
... 10. Der Bundesrat erkennt das Bestreben an, auf eine soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz in der EU hinzuarbeiten. Der Einsatz für eine vertiefte Wirtschafts- und Währungsunion wird hierfür ebenso als Voraussetzung gesehen wie das Bemühen um die Vollendung des Binnenmarktes oder das Hinwirken auf eine wettbewerbsfähige, sich auf eine starke industrielle Basis stützende Union.
Drucksache 655/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal - COM(2019) 640 final
... 62. Aus Sicht des Bundesrates ist es für die Umsetzung der SDGs nicht ausreichend, die Fortschritte im Rahmen des Europäischen Semesters zu überwachen und eine enge Koordinierung der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Der Bundesrat hält darüber hinaus eigene Maßnahmen auf EU-Ebene für erforderlich, insbesondere die Entwicklung eines europäischen Rahmens für den nationalen Gegebenheiten entsprechende Sozialschutzsysteme einschließlich eines Basisschutzes und eines Zugangs zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen für alle (SDG 1.3 und 1.4). Im Hinblick auf die damit eng verknüpfte Umsetzung der Säule sozialer Rechte und zur Förderung der Kohäsion können gemeinsame ambitionierte soziale Mindeststandards auf EU-Ebene ein geeignetes Instrument sein, ohne in die Grundprinzipien der nationalen Sicherungssysteme einzugreifen. Der Bundesrat betont, dass die EU auch weiterhin insbesondere denjenigen gerecht werden muss, die vom Übergang allein deshalb weniger spüren, weil sie bereits bislang von sozialer Ausgrenzung und Deprivation betroffen sind.
2 Grundsätzliches
Im Einzelnen
3 Allgemeines
3 Wachstumsstrategie
Zu einzelnen Maßnahmen und Politikbereichen
Allgemein zu den Arbeitspaketen
3 Emissionshandelssystem
3 Finanzierungsfragen
3 Nachhaltigkeit
3 Klimagesetzgebung
Gemeinsame Agrarpolitik
3 Biodiversität
3 Forstwirtschaft
Meere und Ozeane
Wasser - und Bodenschutz
3 Bioökonomie
Kreislaufwirtschaft und Verbraucherbelange
3 Verkehrssektor
Wohnen und Bauen
Überarbeitung der Århus-Verordnung und Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten
3 Bürgerbeteiligung/Partizipationsverfahren
2 Weiteres
2 Sonstiges
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 579/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... Das Verfahren zur Fahrrinnenanpassung Außenweser ist bereits weit fortgeschritten. Es wurde durch einen Umweltverband erfolgreich beklagt. Der weitere Umgang damit befindet sich auf Basis dieser Rechtslage aktuell in der Klärung. Diesen Prozess im Sinne des Gesetzentwurfes zu unterbrechen, um die Baureife mit einem Gesetzesbeschluss herbeizuführen, wird deshalb aller Voraussicht nach keinen Zeitgewinn bescheren und konterkariert zudem alle bisherigen gesellschaftlichen und politischen Bemühungen, das Verfahren in einem vernünftigen Rahmen abzuschließen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Eingangsformel
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Gesetzestitel, § 1, § 2 Überschrift, einleitender Satz, Satz 1 Nummer 11 und Nummer 13 bis 15 - neu -, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2 und Nummer 3 - neu -, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 2a und 2b - neu -, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 13 Satz 1 Nummer 2 § 14 Absatz 1, 2 und 3 und § 15 Satz 1 MgvG*
6. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG
7. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG
8. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG
9. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu -, § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG*
10. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8*
11. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8 MgvG*
12. Zu § 2 Satz 1 Nummer 11, 12 und 13 - neu - MgvG*
13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG*
14. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG*
15. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG
Drucksache 128/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... vorzunehmen, so dass auch bisher verlässliche Versorgungskonzepte für saisonale Grippeimpfstoffe auf Basis der vorliegenden Abrechnungsdaten der jeweiligen Vorsaison oder Vorjahreszahlen der Apotheken weiterhin verfolgt werden können.
Drucksache 243/19
... Absatz 4 regelt die Mitwirkung von Jagdausübungsberechtigten im betroffenen Gebiet bei der Entnahme von Wölfen in Durchführung einer nach § 45 Absatz 7 erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahme auf freiwilliger Basis. Soweit Jagdausübungsberechtigte ihr Einverständnis erteilen, sind sie durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde bei der Bestimmung geeigneter Personen nach Möglichkeit vorrangig zu berücksichtigen. Satz 2 stellt in Konkretisierung von § 65 klar, dass die Jagdausübungsberechtigten eine Entnahme durch von der Naturschutzbehörde beauftragte Dritte zu dulden haben. Nach Satz 3 sind die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigten und ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Mitwirkung an der Entnahme zu geben. Die Benachrichtigung soll möglichst vor Beginn der Maßnahmen erfolgen, hiervon kann insbesondere in Eilfällen abgesehen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 45a Umgang mit dem Wolf
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Öffentliche Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 463/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen
... Wohnungslosigkeit ist eng mit gravierender Armut und sozialer Ausgrenzung verbunden und mit einem menschenwürdigen Dasein nicht vereinbar. Über die Größenordnung des Problems und die Frage, wer von Wohnungslosigkeit betroffen ist, gehen die Einschätzungen weit auseinander. Auf Bundesebene und für die meisten Bundesländer liegen keine belastbaren Zahlen vor. Im Rahmen der Armuts- und Reichtumsberichterstattung der Bundesregierung kann über Wohnungslosigkeit bislang nur eingeschränkt und auf Basis von Schätzungen berichtet werden. Diese Schätzungen sind allerdings mit großer Unsicherheit behaftet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)
§ 1 Zweck der Erhebung; Durchführung
§ 2 Periodizität und Berichtszeitpunkt
§ 3 Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung
§ 4 Erhebungsmerkmale
§ 5 Hilfsmerkmale
§ 6 Auskunftspflicht
§ 7 Datenübermittlung; Veröffentlichung
§ 8 Ergänzende Berichterstattung
Artikel 2 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 354/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... Als besonderes Risiko hierbei sieht der Bundesrat, dass die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1.1.2022 den Grundstückseigentümern beim geplanten Beginn der Erklärungsannahme ab Mitte 2022 (nach den Planungen der Bereiche IT und Organisation) möglicherweise noch nicht flächendeckend zur Verfügung stehen könnten. Erklärungen würden dann später abgegeben und somit die Zeitspanne für die Bearbeitung der Wertfeststellungen in den Finanzämtern verkürzt. Eine Möglichkeit zur Bewältigung dieses Risikos wäre es, den bisher vorgesehenen Zeitpunkt für den Abschluss der Bewertungsarbeiten in den Finanzämtern um ein halbes Jahr auf den 30. Juni 2024 zu verschieben. Dies würde jedoch zu Lasten der Städte und Gemeinden die Zeitspanne für das Einjustieren der ab 2025 anzuwendenden Grundsteuerhebesätze verkürzen. Nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände ist ein Jahr Vorlauf zwingend erforderlich, um auf Basis der neuen Grundsteuermessbescheide die Grundsteuerbescheide umzusetzen und etwaige Hebesatzanpassungen zur Wahrung der Aufkommensneutralität vorzunehmen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 221 Absatz 1 BewG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 BewG
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 - neu - Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - BewG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 4 - neu - BewG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 256 Absatz 2 und 3 BewG Anlage 37 Anlage 47
Zu Artikel 1 Nummer 2
20. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
21. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
22. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG
23. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 5 - neu - GrStG
24. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG
25. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
26. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 180/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration
... 10. Er erkennt das Bestreben an, auf eine soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz in der EU hinzuarbeiten. Der Einsatz für eine vertiefte Wirtschafts- und Währungsunion wird hierfür ebenso als Voraussetzung gesehen wie das Bemühen um die Vollendung des Binnenmarktes oder das Hinwirken auf eine wettbewerbsfähige, sich auf eine starke industrielle Basis stützende Union.
Drucksache 668/19
Verordnung der Bundesregierung
Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung A. Problem und Ziel
... Durch Wegfall des Verfahrens für eine abZ beim DIBt entfällt für die Hersteller der Aufwand für die Antragstellung und Erstellung der Antragsunterlagen ihrer Anlagen. Es ergibt sich hier der Entfall von Sachkosten in Höhe von rund 376.000 EUR jährlich auf der Basis der Anzahl früherer Neugenehmigungs- und Verlängerungsanträge (80 Fälle p.a.).
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4706, BMU: Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BMU)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 1/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
... II sind. Das gilt insbesondere für den Personenkreis, der von dem Aufstockungs- und Umgehungsverbot ausgenommen ist. Zwar können auch hier nicht die Basisinstrumente unverändert übernommen werden, aber sofern eine Modifizierung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer Förderung nach § 16f
Drucksache 157/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... Die grundsätzliche Trennung von Aufgaben der Infrastrukturbetreiber von denen der Eisenbahnverkehrsunternehmen wurde durchgesetzt, um jeden Anschein von wettbewerbsbeschränkenden Verflechtungen zwischen Netz und Betrieb zu vermeiden. Für die Länder ist dies die Basis, um allen Eisenbahnverkehrsunternehmen die gleichen Voraussetzungen für die Teilnahme an SPNV-Ausschreibungen zu bieten. Eine Einschränkung des Trennungsgebots für bestimmte Funktionen des Infrastrukturbetriebs kann daher nur in engen Grenzen erfolgen, etwa, wenn zweifelsfrei eine Beeinträchtigung des Zugangsrechts für Dritte ausgeschlossen werden kann. Die Auslagerung von Funktionen des Infrastrukturbetriebs an Eisenbahnverkehrsunternehmen birgt somit die Gefahr von Einschränkungen des Wettbewerbs (insbesondere Zugangsrecht, Diskriminierungsfreiheit). Um dieses Risiko einzudämmen muss zum einen die Auslagerung von Funktionen bekannt gemacht werden. In der Vergangenheit wurden z.B. bei der S-Bahn Berlin Aufgaben der zuständigen Netzbetreiber durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen übernommen, ohne dass dies etwa den Aufgabenträgern bekannt war. Erst im Rahmen der Klärung des Zugangsanspruchs wurden diese Sachverhalte bekannt. Zum anderen muss die Regulierungsbehörde die Auslagerung von Funktionen prüfen und diese im Zweifel untersagen können. Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweiligen Unternehmen den Nachweis erbringen müssen, dass keine Beeinträchtigung für Dritte erfolgt. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist die Genehmigung zu versagen, da somit eine Wettbewerbsbeschränkung möglich ist. In gleicher Weise kann eine einmal genehmigte Auslagerung von Funktionen untersagt werden, wenn sich herausstellt, dass das Zugangsrecht Dritter eingeschränkt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG
Drucksache 146/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Durchführung einer vierten Bundeswaldinventur (Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung - 4. BWI-VO)
... Der Wald kann seine vielfältigen Funktionen nur dauerhaft erfüllen, wenn er nachhaltig bewirtschaftet wird. Dies und eine Forstpolitik, die diese Bewirtschaftung fördert, verlangen Kenntnisse über Zustand, Struktur, Dynamik und Leistungsfähigkeit der Wälder auf regionaler und nationaler Ebene. Die Bundeswaldinventur (BWI) liefert diese grundlegenden Informationen über den deutschen Wald. Sie ist eine auf ganz Deutschland bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis und nach § 41a
Drucksache 517/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Gesetzesnorm für "Regionale Versorgungsinnovationen" geschaffen werden. Auf dieser Grundlage dürfen Krankenkassen mit Leistungserbringern auf freiwilliger Basis in einer bestimmten Region Verträge zur Gestaltung der regionalen Versorgung schließen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV
3. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V
4. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V
5. Zu Artikel 5 Nummer 3
§ 68c Regionale Versorgungsinnovationen
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
6. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V
7. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c – neu – § 71 Absatz 5 Satz 2 – neu – SGB V
8. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V
9. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
10. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V
11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V
12. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V
13. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V
§ 164a Freiwillige finanzielle Hilfen
14. Zu Artikel 5 Nummer 12 §§ 166 ff. SGB V
15. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V
16. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V
17. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V
18. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV
19. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V
20. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V
21. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V
22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV
25. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV
26. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV
27. Zu Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG
‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
28. Zu Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG
29. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 489/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... 2. im Einzelfall zu einem Steuervorteil führt, dessen Barwert insgesamt 50 000 Euro nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Steuervorteils ist von einer Einkommensteuerbelastung von 35 Prozent, einer Körperschaftsteuerbelastung von 15 Prozent und einer Gewerbesteuerbelastung von 15 Prozent auszugehen. Bei der Barwertberechnung ist ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen"
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Erfüllungsaufwand
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1
5. Zum Titel des Gesetzes und
Zu Artikel 1 Nummer 1a
Artikel 1a Weitere Änderung der Abgabenordnung
§ 138l Pflicht zur Mitteilung innerstaatlicher Steuergestaltungen
Artikel 2a Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3a Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
3 Allgemein:
Begründung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 1 wird auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa verwiesen. Satz 2 entspricht der bereits an anderer Stelle in der Abgabenordnung verwendeten Formulierung. s.§ 154 Absatz 2a Satz AO .
Zu Buchstabe c
3 Allgemein:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 bis 4:
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Satz 1 bis 3:
Zu Satz 4:
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 §§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO
Zu Artikel 1 Nummer 1a
Zu Artikel 1 Nummer 1b
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 138i, 138j Absatz 3 AO
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
12. Zu Artikel 1Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
14. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe d § 7 Absatz 14 Satz 2 EUAHiG
Drucksache 106/19
Antrag der Länder Hamburg, Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
... grundlegend verändert sowie eine Verbesserung der solidarischen Finanzierungsbasis erreicht wird.
Drucksache 1/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
... II sind. Das gilt insbesondere für den Personenkreis, der von dem Aufstockungs- und Umgehungsverbot ausgenommen ist. Zwar können auch hier nicht die Basisinstrumente unverändert übernommen werden, aber sofern eine Modifizierung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer Förderung nach § 16f
Drucksache 4/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird auch auf Unternehmen des Finanzsektors und deren Geschäfte vielfältige Auswirkungen haben. Ein ungeregelter Austritt aus der EU würde im Finanzmarktbereich dazu führen, dass Unternehmen des Finanzsektors aus dem Vereinigten Königreich, die bislang das grenzüberschreitende Betreiben von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder Versicherungsgeschäften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) notifiziert haben (sog. Europäischer Pass), dieses Marktzutrittsrecht mit dem Wirksamwerden des Brexit verlieren. Die zuvor auf der Basis des Europäischen Passes abgeschlossenen grenzüberschreitenden Geschäfte sind aber vertraglich vielfach so ausgestaltet, dass ihre Verpflichtungen und Wirkungen über diesen Zeitpunkt zum Teil weit hinausreichen, und es können etwa im Derivatebereich eine Vielzahl von Verträgen mit sehr großen Geschäftsvolumina betroffen sein. Zudem werden gerade langlaufende Verträge regelmäßig keine besonderen Vorkehrungen für den Fall des Brexit enthalten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.
§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut
§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 9 Änderung der Anlageverordnung
Artikel 10 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 25n Die eingefügte Vorschrift entspricht dem § 17 InstVergV.
Zu Nummer 5
§ 49 Maßnahmen nach dem neuen § 53b Absatz 12 KWG (siehe Begründung zu Nummer 2.) werden nur dann immer die gewünschte Wirkung haben, wenn sie von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. In diesem Sinne ist § 49 KWG zu ergänzen.
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 461/19
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates: Flüssiges und gelöstes Plastik vermeiden - Für eine umfassende Strategie zur Reduktion schwer abbaubarer Polymere
... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei der Europäischen Kommission für die Vorlage neuer Legislativvorschläge zur Reduktion schwer abbaubarer Polymere in der Umwelt einzusetzen und empfiehlt dazu einen neuen, regulatorischen Ansatz. Basis einer neuen Strategie zum Umgang mit Polymeren sollten stoffgruppenbezogene Ansätze sein, nicht die Betrachtung einzelner Stoffe. Dabei sollte geprüft werden, ob bestimmte Polymergruppen als "polymers of low concern" (PLC) ohne weitere Registrierung Verwendung finden sollen, während andere, als gefährlich anerkannte Polymergruppen stärkeren Beschränkungen unterworfen werden müssen.
Drucksache 226/19 (Beschluss)
... Auch für die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer in Verbindung mit dem Aufbau eines Basisregisters für Unternehmensdaten ist eine hohe Datenqualität unerlässlich. Insbesondere die Aussicht, das "Onceonly-Prinzip" (Grundsatz der einmaligen Erfassung) effizient umzusetzen, verspricht Entlastungen für Unternehmen. So würden mit einer ebenen- und verwaltungsübergreifenden Verknüpfung von Verwaltungsregistern sämtliche Unternehmensdaten lediglich einmal erfasst und könnten dann für unterschiedliche Verwaltungsvorgänge und für statistische Zwecke verwendet werden. Die Statistischen Ämter verfügen über spezifische Kenntnisse der ansässigen Unternehmen und sollten daher weiterhin Zugriff auf das Merkmal "Geschäftsbezeichnung" erhalten.
Drucksache 6/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetz es und weiterer Vorschriften
... Eine vollständige und transparente Gebührenkalkulation ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Eine erst nach Inkrafttreten des eID-Karte-Gesetzes erfolgende Regelung der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung birgt für die Länder das Risiko, dass - wie bereits bei der Gebührenkalkulation für den Personalausweis - der tatsächliche kommunale Aufwand nicht vollständig in der Gebührenbemessung abgebildet wird, um die Kosten für die Beantragung möglichst gering zu halten. Daher muss die auf der Basis der Verordnungsermächtigung in § 23 Absatz 3 eID-KG-E zu erlassende Rechtsverordnung zu den Gebühren und Auslagen spätestens bis zum Inkrafttreten des eID-Karte-Gesetzes in Kraft getreten sein.
1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1 eIDKG
2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu -, § 10 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu -, § 13 Absatz 2 Satz 1, § 19, § 26 eID KG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
3. Zu Artikel 1 § 19 eID-KG-E
4. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3, § 25 eID-KG
5. Zu Artikel 6 Absatz 1 Inkrafttreten
Drucksache 368/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
... hinausgeht. Es muss sichergestellt sein, dass die bewährte Basis für die unerlässlich erforderliche vertrauensvolle und wertschätzende Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Justiz keinen Irritationen ausgesetzt wird. Dabei müssen Mehrbelastungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 67a JGG , Nummer 14 § 70a JGG
- Seite 69, zweiter Absatz von unten:
- Seite 69, erster Absatz von unten:
- Seite 70, erster Absatz von oben:
- Seite 71, zweiter Absatz von oben:
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 68a Absatz 1 Satz 2 - neu - JGG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 70 Absatz 3 Satz 1 JGG
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 70 Absatz 3 JGG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 70a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 JGG
8. Zu Artikel 6a - neu - § 52 Absatz 1 SGB VIII
‚Artikel 6a Änderung des SGB VIII
Drucksache 518/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
... 1. bürgerschaftliches Engagement der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Errichtung und Sitz
§ 2 Stiftungszweck und Begriffsbestimmungen
§ 3 Erfüllung des Stiftungszwecks
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Organe der Stiftung
§ 6 Stiftungsrat
§ 7 Vorstand
§ 8 Satzung
§ 9 Beschäftigte
§ 10 Haushalt
§ 11 Rechtsaufsicht
§ 12 Auflösung
§ 13 Evaluierung
§ 14 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4996, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 07.10.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Drucksache 141/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Weidetierhaltern - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern -
... Bei der Gewährung von 30 Euro je Mutterschaf bzw. Ziege in der Weidetierhaltung aus der ersten Säule sind die Auswirkungen auf die Basisprämie marginal (unter 5 Euro je Hektar)."
Drucksache 422/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zu einer marktbasierten CO2 -Bepreisung in den Sektoren Gebäude und Verkehr
... Es besteht in Politik, Wissenschaft und Öffentlichkeit ein weitgehender Konsens, dass eine Bepreisung von Treibhausgasemissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr ein notwendiger Schritt zur Erreichung der Deutschland EU-rechtlich durch die Lastenteilungsverordnung vorgegebenen Reduktionsziele ist. Auf längere Sicht ist eine Integration dieser Sektoren in den EU-ETS auf europäischer Basis und darüber hinaus eine internationale Lösung wünschenswert, z.B. auf Ebene der G20.
Drucksache 3/19
... Durch die Übergangsregelungen sollte sichergestellt werden, dass die auf der Basis des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres durchgeführten Dienste auch nach Inkrafttreten des Jugendfreiwilligendienstegesetzes weiter gefördert werden konnten. Daneben sollte ein Umstellen bereits laufender Verträge ermöglicht werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 2 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demographische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Drucksache 272/19
Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Landwirte im Bereich Risikomanagement - Stärkung der Risikostrategie für landwirtschaftliche Unternehmen gegen witterungsbedingte Risiken
... In Deutschland bestehen für eine Reihe von Witterungsrisiken und für einzelne Kulturen bisher keine oder keine in nennenswertem Umfang nachgefragten Versicherungsangebote am Markt, da die Versicherungsprämien teilweise sehr hoch und für die landwirtschaftlichen Unternehmen kaum tragbar sind. Deshalb ist es erforderlich, die landwirtschaftlichen Betriebe beim Abschluss von (Mehrgefahren)Versicherungen gegen witterungsbedingte Risiken zu unterstützen. Solche Versicherungen sind für unvorhersehbare Ereignisse mit existenzgefährdendem Schadenspotenzial, denen nicht oder nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand vorgebeugt werden kann, erforderlich. Risiken wie beispielsweise in bestimmten Lagen regelmäßig und mit hoher Wahrscheinlichkeit auftretende witterungsbedingte Probleme sind dagegen zu vertretbaren Konditionen nicht versicherbar. Hier muss Vorsorge auf einzelbetrieblicher Basis durch Prävention in technischer und finanzieller Hinsicht oder durch Umstellung auf eine standortangepasste Produktion getroffen werden.
Drucksache 549/2/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Punkt 1 der 983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem auf, die in Artikel 59 verankerte Finanzuntersuchung in den Jahren 2023 bis 2026 dergestalt vorzubereiten, dass eine mit den Ländern abgestimmte Datenbasis als Grundlage der Untersuchung zur Verfügung gestellt werden kann.
Drucksache 557/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG )
... (6) Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wird ein Expertenpool gebildet. Die Mitglieder des Expertenpools sind Vertreter aus Wissenschaft und Versorgungspraxis. Sie werden auf Basis eines Vorschlagsverfahrens vom Innovationsausschuss jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren benannt; eine Wiederbenennung ist möglich. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 beauftragt die einzelnen Mitglieder des Expertenpools entsprechend ihrer jeweiligen wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Expertise mit der Durchführung von Kurzbegutachtungen einzelner Anträge auf Förderung und mit der Abgabe von Empfehlungen zur Förderentscheidung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe in der Geschäftsordnung des Innovationsausschusses festgelegt wird. Die Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss in seine Entscheidungen einzubeziehen. Abweichungen von den Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss schriftlich zu begründen. Mitglieder des Expertenpools dürfen für den Zeitraum ihrer Benennung keine Anträge auf Förderung durch den Innovationsfonds stellen und auch nicht an einer Antragstellung beteiligt sein.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz
§ 31b Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel
§ 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene
§ 33a Digitale Gesundheitsanwendungen
§ 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen
§ 68b Förderung von Versorgungsinnovationen
§ 75b Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 86 Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form
§ 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung
§ 139e Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung
§ 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen
§ 291h Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung
§ 303b Datenzusammenführung und -übermittlung
§ 303c Vertrauensstelle
§ 303d Forschungsdatenzentrum
§ 303e Datenverarbeitung
§ 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
§ 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
Artikel 5 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 6a Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Drucksache 354/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... Als besonderes Risiko hierbei sieht der Bundesrat, dass die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1.1.2022 den Grundstückseigentümern beim geplanten Beginn der Erklärungsannahme ab Mitte 2022 (nach den Planungen der Bereiche IT und Organisation) möglicherweise noch nicht flächendeckend zur Verfügung stehen könnten. Erklärungen würden dann später abgegeben und somit die Zeitspanne für die Bearbeitung der Wertfeststellungen in den Finanzämtern verkürzt. Eine Möglichkeit zur Bewältigung dieses Risikos wäre es, den bisher vorgesehenen Zeitpunkt für den Abschluss der Bewertungsarbeiten in den Finanzämtern um ein halbes Jahr auf den 30. Juni 2024 zu verschieben. Dies würde jedoch zu Lasten der Städte und Gemeinden die Zeitspanne für das Einjustieren der ab 2025 anzuwendenden Grundsteuerhebesätze verkürzen. Nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände ist ein Jahr Vorlauf zwingend erforderlich, um auf Basis der neuen Grundsteuermessbescheide die Grundsteuerbescheide umzusetzen und etwaige Hebesatzanpassungen zur Wahrung der Aufkommensneutralität vorzunehmen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG Artikel 6 Artikel 97 § 8 Absatz 5 EG AO Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten Anlage 39
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 Satz 4 BewG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 3 -neuBewG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 257 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 BewG
14. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
15. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG
16. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG
17. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 620/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)
... In Folge der Einführung eines Freibetrages entstehen den Krankenkassen ab dem Jahr 2020 jährliche Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Euro. Im Jahr 2020 werden diese Mindereinnahmen auf Basis des geltenden Rechts in vollem Umfang aus Mitteln der Liquiditätsreserve ausgeglichen, da die Zuweisungen, die die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, bereits festgesetzt wurden. Das Risiko für Beitragsmindereinnahmen wird demnach durch den Gesundheitsfonds getragen. Um die Mehrbelastungen in den Folgejahren teilweise zu kompensieren und die Belastungen der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler vorübergehend zu begrenzen, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, die damit für höhere Zuweisungen an die Krankenkassen zur Verfügung stehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Freibetrag für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
2. Entnahmen aus der Liquiditätsreserve zur Kompensation der Mindereinnahmen
3. Absenken der Mindestreserve des Gesundheitsfonds
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5060, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 523/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
... (https: //www.unesco.de/kulturundnatur/immaterielleskulturerbe/immaterielleskulturerbeweltweit) aufgenommen worden. Um ein Handwerk selbst dauerhaft zu erhalten und traditionelle Techniken und Fachwissen zu sichern, die zur Erhaltung kultureller Ausdrucksformen erforderlich sind, ist es des Weiteren erforderlich, dass in dem entsprechenden Handwerk eine qualifizierte Fachkräftebasis gesichert wird. Der Austausch und die Weitergabe von Können, traditionellen Techniken und Fachwissen sind für den Erhalt und die Entwicklung eines Handwerks und eine qualitativ hochwertige handwerkliche Leistung unbedingt erforderlich. Ein solch essentieller Wissens- und Könnenstransfer ist aber nur möglich, wenn ausreichend Menschen eine entsprechende Ausbildung in dem Handwerk absolvieren. Nur dann können traditionelle Techniken und Fachwissen von erfahrenen Handwerkern weitergegeben, weiterentwickelt und somit dauerhaft erhalten werden. Mit der Abschaffung der Zulassungspflicht in den betroffenen Handwerken ist die Anzahl an Meisterbetrieben und auch an Auszubildenden und Gesellen seit 2004 gesunken. Ausbildung findet weit überwiegend aber nur in von Meistern geführten Handwerksbetrieben statt. Sinkt die Anzahl solcher Handwerksbetriebe, die ausbilden, weiter ab, wird das fachliche Wissen und Können des Handwerks auch an immer weniger Personen weitergegeben werden. Das immaterielle Kulturerbe kann dann verloren gehen.
Drucksache 533/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... -Preis nicht in Vorleistung gehen müssen und zunächst doppelt belastet werden. Dies muss durch einen behördlichen Nachweis über die EU-Emissionshandelspflichtigkeit von Anlagen auf Basis des Emissionsberichtes bereits des Vorjahres erfolgen. Die finale Abrechnung der tatsächlichen Emissionen im Bezugsjahr kann dann nachträglich durch einen Glättungsmechanismus angepasst werden. Diese muss dabei vom Emissionsbericht unter dem EU-Emissionshandelssystem zeitlich angemessen entkoppelt werden, um die Unternehmen nicht zu überlasten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
5. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - BEHG
6. Zu § 7 Absatz 5 BEHG
7. Zu § 8a - neu - BEHG
§ 8a Anlagen im Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels
8. Zu § 11 Absatz 3 BEHG**
9. Zu Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 BEHG
Drucksache 400/4/19
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen
... Nicht nachvollziehbar ist die Gewährung von Strukturhilfen für die strukturschwachen Standorte von Kohlekraftwerken außerhalb der drei Braunkohlereviere, so dies lediglich auf diejenigen mit (importierter) Steinkohlebasis beschränkt bleiben soll, dagegen aber die mit (inländischer) Braunkohle betriebenen Energiestandorte ausnimmt. Hiervon betroffen ist vor allem das Kraftwerk Chemnitz. Die Situation am Kraftwerksstandort Chemnitz, der außerhalb der Braunkohlereviere liegt und daher nicht vom Geltungsbereich des § 2 erfasst wird, ist vergleichbar mit der der zahlreichen Steinkohlekraftwerke. Die Belieferung erfolgt nicht aus einem unmittelbar angrenzenden Tagebau, sondern per Fernlieferung mit Braunkohle.
Drucksache 433/19
Antrag der Länder Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen
Entschließung des Bundesrates "Deutschkurse für Migrantinnen und Migranten erneuern"
... 2. Deutschkenntnisse werden derzeit in getrennten Angeboten in Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) vermittelt. Länder und Kommunen ergänzen die Programme durch eigene Angebote. Aus dieser Praxis resultiert eine schwer überschaubare und oftmals wenig wirksame Zusammenstellung an Angeboten des Basis- und berufsbezogenen Spracherwerbs, die eine gelungene Integration erschwert.
Drucksache 307/19 (Beschluss)
... Nitrifikationshemmstoffe können als Alternative zu Laugen und anderen basisch wirkenden Stoffen (Hydrogencarbonate) für eine effektive pH-Regelung in biologisch arbeitenden Abluftreinigungsanlagen Verwendung finden. Nach den bisherigen Erfahrungen sind die eingesetzten Mengen in der Abluftreinigung gering und unterschreiten die verwendeten Mengen einer Güllebehandlung mit derartigen Stoffen deutlich. Die genaue Dosierung muss jedoch in einem elektronischen Betriebstagebuch nachvollziehbar dokumentiert werden. Art und Formulierung (z.B. Wirkstoffgehalt) des eingesetzten Nitrifikationshemmstoffes sind gleichfalls zu dokumentieren. Derzeit werden in ca. 300 Abluftreinigungsanlagen in Deutschland Nitrifikationshemmstoffe eingesetzt. Tierhalter können durch den Einsatz von Nitrifikationshemmstoffen als Ersatz für Laugen oder anderen Alkalien die Betriebskosten für die Abluftreinigung reduzieren.
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