Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019

A

1. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 (§ 36 Absatz 5 - neu - BrexitSozSichÜG)

In Artikel 1 ist dem § 36 folgender Absatz 5 anzufügen:

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Leistungen nach § 16f des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistungen oder die Maßnahmen in modifizierten Form gefördert werden."

Begründung:

Aufgrund der Verweisungsnorm in § 16 Absatz 1 SGB II sind für SGB II-Leistungsbeziehende zwar auch die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III und die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III entsprechend anzuwenden, aber es besteht im Einzelfall noch die Möglichkeit, dass derartige Leistungen bzw. Maßnahmen Bestandteil einer freien Förderung nach § 16f SGB II sind. Das gilt insbesondere für den Personenkreis, der von dem Aufstockungs- und Umgehungsverbot ausgenommen ist. Zwar können auch hier nicht die Basisinstrumente unverändert übernommen werden, aber sofern eine Modifizierung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer Förderung nach § 16f SGB II. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass entsprechende Modifizierungen zu den Basisinstrumenten des § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III und § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III vorliegen. Daher ist kein Grund ersichtlich, warum vergleichbare Leistungen der freien Förderung nicht ebenfalls über den 29. März 2019 zu Ende geführt werden sollten.

B

2. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.