61 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Ausschussvorsitzenden"
Drucksache 80/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... es folgendes Recht auf effektive Opposition verstoßen haben, dass der Rechtsausschuss (als Teilorgan des Deutschen Bundestages) den von der Antragstellerin entsandten Abgeordneten Brandner als Ausschussvorsitzenden durch Mehrheitsbeschluss "abgewählt" hat.
Drucksache 547/17
Antrag der Präsidentin
Wahl von Vorsitzenden der Ausschüsse
... Nach Anhörung des Ausschusses wird vorgeschlagen, für das laufende Geschäftsjahr folgenden Ausschussvorsitzenden zu wählen:
Drucksache 626/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... Bereits jetzt besteht zwar nach § 67 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit, zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte und wenn das Ziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag Ausnahmen von § 6 zuzulassen. Jedoch ist diese Möglichkeit an verschiedene Voraussetzungen und an das Antragserfordernis geknüpft. Die Änderung in § 6 Satz 2 erleichtert für Wiederholungsprüfungen den Wechsel des Prüfungsausschusses. Ein Antrag ist hierfür nicht unbedingt erforderlich. Vielmehr kann auch von Amts wegen ein Wechsel des Prüfungsausschusses in Betracht kommen, insbesondere wenn die Durchführung der Wiederholungsprüfung gefährdet ist, etwa durch einen ersatzlosen Ausfall von Prüferinnen oder Prüfern aus gesundheitlichen Gründen oder auf Grund Befangenheitserklärungen. Allerdings sollte vor dem Wechsel des Prüfungsausschusses der oder die betroffene Studierende angehört und, wenn möglich, mit ihrem oder seinem Einverständnis erfolgen. Auch ist davon auszugehen, dass die Prüfungsausschüsse der tierärztlichen Ausbildungsstätten sich gegenseitig Amtshilfe leisten und der Wechsel des Prüfungsausschusses im Einvernehmen zwischen den jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden erfolgt.
Drucksache 728/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
... Es ist ausreichend, die zuständige Behörde zu befassen. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Prüfungsortwechsel, der zum Teil auch zwischen den Ländern erfolgt, ist häufig noch gar keine Prüfungsausschussvorsitzende oder kein Prüfungsausschussvorsitzender bestellt.
1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 3
2. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4
3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 3
4. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
5. Zu § 11 Absatz 1
6. Zu § 11 Absatz 2 Satz 1
7. Zu § 11 Absatz 3 Satz 1
8. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1
9. Zu § 16 Absatz 1
10. Zu § 16 Absatz 4 Satz 1
11. Zu § 16 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - § 16 Absatz 4 Satz 3 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:
12. Zu § 16 Absatz 4 Satz 4
13. Zu § 18 Absatz 3 Satz 2
14. Zu § 18 Absatz 3 Satz 3
15. Zu § 21 Absatz 3 Satz 5
16. Zu Anlage 1 zu 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,
18. Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g
19. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Überschrift und Satz 2 und Nummer 3
20. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 - neu - Der Anlage 2 Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:
21. Zu Anlage 4 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a
22. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1
23. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1 dritter Spiegelstrich
Drucksache 510/2/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ ... /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)
... und durch die Länder in den Sparkassengesetzen (z.B. Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des bayerischen Sparkassengesetzes) umgesetzt wurde. Für die Zuweisung des Sachverstands an den Ausschussvorsitzenden sowie für einen kumulierten Sachverstand in
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 10d und 10e KWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 10d Absatz 1 Satz 3 und § 10e KWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 10e KWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 13 Absatz 5 - neu - KWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 20 Absatz 2 Nummer 8 KWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 - neu - KWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4, Satz 2 und 3 KWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 7 bis 12 KWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 7 bis 12 KWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 9 Satz 3* KWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe c § 36 Absatz 3 Satz 2 KWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 102 § 64o Absatz 8 KWG
15. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe f § 30 Absatz 6a Satz 1, 1a -neu-, 1b -neu-, 2,4 PfandBG
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe i § 31 Absatz 11 Satz 4 PfandBG
Drucksache 122/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
... Die bisherige Fassung der EBPV sah nur einen Stellvertreter für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. Dies hat in der Praxis zu Problemen geführt, wenn zum Zeitpunkt erforderlicher Entscheidungen des Prüfungsausschussvorsitzenden sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter abwesend waren. Um die Handlungsfähigkeit des Prüfungsausschusses in Bezug auf die von seinem Vorsitzenden auszuführenden Aufgaben zu verbessern, wird mit dem neuen Absatz 3 die Möglichkeit geschaffen, mehrere Vertreter des Vorsitzenden zu bestimmen, einschließlich der Möglichkeit, bei Abwesenheit aller bestimmten Vertreter kurzfristig durch die Aufsichtsbehörde einen weiteren Vertreter festzulegen.
Drucksache 140/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren KOM (2010) 83 endg.
... 8. Der Bundesrat erkennt das Engagement der Bundesregierung für die Aufnahme von Fristen für die Ausschussbefassung an und bittet die Bundesregierung, sich in diesem Zusammenhang dafür einzusetzen, dass dies nicht der Entscheidung des Ausschussvorsitzenden überlassen wird. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat daran, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur Umsetzung des Artikels 290 AEUV unter Punkt 5.3.1 ausdrücklich gefordert hat, die Festlegung völlig unterschiedlicher Fristen für einzelne Bereiche zu vermeiden.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu den Übergangsregelungen
Drucksache 132/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union - 2009 (2009/2101(INI))
... P. in der Erwägung, dass der Anteil von weiblichen Abgeordneten im Europäischen Parlament von 32,1 % in der Wahlperiode 2004-2009 auf 35 % seit den Europawahlen am 7. Juni 2009 angestiegen ist und der Anteil von weiblichen Ausschussvorsitzenden von 25 % auf 41 % und der Anteil von weiblichen Vizepräsidenten des Parlaments von 28,5 % auf 42,8 % gestiegen ist, wohingegen die Anzahl der weiblichen Quastoren von 3 auf 2 zurückgegangen ist;
Drucksache 140/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren KOM (2010) 83 endg.
... 10. Der Bundesrat erkennt das Engagement der Bundesregierung für die Aufnahme von Fristen für die Ausschussbefassung an und bittet die Bundesregierung, sich in diesem Zusammenhang dafür einzusetzen, dass dies nicht der Entscheidung des Ausschussvorsitzenden überlassen wird. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat daran, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur Umsetzung des Artikels 290 AEUV unter Punkt 5.3.1 ausdrücklich gefordert hat, die Festlegung völlig unterschiedlicher Fristen für einzelne Bereiche zu vermeiden.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
22. Zu Artikel 8
Zu den Übergangsregelungen
Drucksache 856/08
Verordnungsantrag der Freien Hansestadt Bremen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV )
... Der Verordnungsgeber hat weiterhin in § 13 Abs 3 EBPV festgelegt, dass jede Prüfungsarbeit von zwei Prüfern der Prüfungskommission zu begutachten und zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bemängelt, dass diese Vorgabe in der Prüfung nicht umgesetzt wurde. Eine Prüfungskommission besteht gemäß § 4 Abs 1. EBPV aus dem Prüfungsausschussvorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern, welche Fachprüfer für die vier Prüfungsfächer sind. Damit ist es praktisch nicht möglich, zwei Prüfer für ein Prüfungsfach aus der Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten zu rekrutieren. Vorgeschlagen wird deshalb in § 13 Abs. 3 EBPV die Änderung des Wortes "
Drucksache 856/08 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV )
... Der Verordnungsgeber hat weiterhin in § 13 Abs. 3 EBPV festgelegt, dass jede Prüfungsarbeit von zwei Prüfern der Prüfungskommission zu begutachten und zu bewerten ist. Das VG Düsseldorf bemängelt, dass diese Vorgabe in der Prüfung nicht umgesetzt wurde. Eine Prüfungskommission besteht gemäß § 4 Abs. 1 EBPV aus dem Prüfungsausschussvorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern, welche Fachprüfer für die vier Prüfungsfächer sind. Damit ist es praktisch nicht möglich, zwei Prüfer für ein Prüfungsfach aus der Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten zu rekrutieren. Vorgeschlagen wird deshalb, in § 13 Abs. 3 EBPV das Wort "
Drucksache 632/07
Antrag des Präsidenten
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
... Der Bundesrat wählt gemäß § 12 Abs. 1 seiner Geschäftsordnung für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung der Ausschüsse; im Regelfall wird die Wiederwahl des bzw. der bisherigen Ausschussvorsitzenden vorgeschlagen.
Drucksache 18/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 16. Mai 2006 über die Änderung des Abkommens vom 6. Juni 1955 über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und der Vereinbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
... 3. Die zur Vertragsänderung erforderliche Einstimmigkeit der elf Mitgliedregierungen (Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) wurde erst nach langwierigen Verhandlungen möglich bei denen es vor allem um Datenschutzbelange ging. Durch die Verankerung des Datenschutzes im Vertrag sowie durch ein Schreiben des US-Assistant Secretary of State, Daniel Fried, an den luxemburgischen Ausschussvorsitzenden, in dem datenschutzrechtliche Zusicherungen gemacht werden und das im Beschluss des Internationalen Ausschusses vom 16. Mai 2006 Erwähnung findet, konnte den auch von Deutschland vorgetragenen Bedenken abgeholfen werden.
Drucksache 169/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2007 (KOM (2006) 0629 )
... " eingebracht und im zusammenfassenden Bericht der Konferenz der Ausschussvorsitzenden dargelegt wurden;
Drucksache 826/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken KOM (2007) 654 endg.; Ratsdok. 14922/07
... 1. Wann immer auf diesen Artikel Bezug genommen wird, legt der Kommissionsvertreter dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen vor. Der Ausschuss gibt hierzu innerhalb der vom Ausschussvorsitzenden entsprechend der Dringlichkeit der Sache festgesetzten Frist seine Stellungnahme ab.
Begründung
1. Hintergrund
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Gewähltes Verfahren, Zielgruppen und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung des Vorschlags
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Rechtsinstruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Informationen
• Simulation, Pilotphase und Übergangsfrist
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Kapitel I Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Ziele
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Artikel 3 PNR-Zentralstelle
Artikel 4 Zuständige Behörden
Artikel 5 Pflichten der Fluggesellschaften
Artikel 6 Datenmittler
Artikel 7 Datenaustausch
Artikel 8 Datenübermittlung an Drittstaaten
Artikel 9 Speicherfrist
Artikel 10 Sanktionen
Kapitel III Schutz personenbezogener Daten
Artikel 11 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 12 Datensicherheit
Kapitel IV Komitologie
Artikel 13 Gemeinsame Protokolle und Verschlüsselungsstandards
Artikel 14 Ausschussverfahren
Artikel 15 Verfahren
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 16 Durchführung
Artikel 17 Überprüfung
Artikel 18 Statistische Daten
Artikel 19 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang PNR-Daten gemäß Artikel 2
Angaben für alle Fluggäste
Zusätzliche Angaben für unbegleitete Minderjährige unter 18 Jahren
Drucksache 313/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004
... Der Petitionsausschuss muss zunächst feststellen, ob eine Petition zulässig ist, und - wenn er dies bejaht - deren Inhalt prüfen und entscheiden, welche Maßnahmen einzuleiten sind. Zu den wichtigsten Zielsetzungen des Ausschusses gehört es, die Bearbeitungszeiten zu reduzieren, die Fristen zu verkürzen und die Verfahren zügiger und transparenter zu gestalten. In diesem Zusammenhang können die Vorschriften des Kodexes für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten1, der vom Europäischen Parlament auf der Grundlage des Berichts des früheren ersten stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Roy Perry2 angenommen wurde, nur als Ausgangspunkt für die langen und komplizierten Formalitäten angesehen werden, die durch die Einreichung einer Petition beim Europäischen Parlament in Gang gesetzt werden.
Drucksache 564/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Beschluss des Europäischen Parlaments zu der Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
... In diesem Rahmen unterrichtet die Kommission den zuständigen Ausschuss des Parlaments auf ausdrücklichen und begründeten Antrag des Ausschussvorsitzenden in angemessener Weise über die Tätigkeiten und die Zusammensetzung dieser Gruppen.
Beschluss des Europäischen Parlaments zu der Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission 2005/2076 ACI
Anlage
I. Geltungsbereich
II. politische Verantwortung
III. KONSTRUKTIVER Dialog und Informationsfluss
IV. Zusammenarbeit IM Bereich der Gesetzgebungsverfahren und der Programmplanung
V. Mitwirkung der Kommission an den Parlamentsarbeiten
VI. Schlussbestimmungen
Anhang 1 Übermittlung vertraulicher Informationen an das Europäische Parlament
1. Geltungsbereich
2. Allgemeine Bestimmungen
3. Modalitäten für den Zugang zu den vertraulichen Informationen und für ihre Behandlung
Anhang 2 Zeitplan für das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission
Drucksache 230/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts A. Problem und Ziel
Drucksache 390/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) - COM(2016) 270 final
Drucksache 517/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung) - COM(2013) 410 final
Drucksache 527/10
Antrag des Präsidenten
Wahl von Vorsitzenden der Ausschüsse
Drucksache 556/10
Antrag des Präsidenten
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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