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0703/05
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0712/04
0267/04
0500/04B
0822/04
0710/04B
0789/04
0676/2/04
0676/04B
0586/04
0710/04
0160/04
0894/04
0734/04
0709/04
0915/04
0450/03
Drucksache 309/07

... (1) In Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.



Drucksache 563/1/07

... . § 16b Abs. 3 GenTG benennt die Bereiche, die zur guten fachlichen Praxis gehören. Eine Herausnahme einzelner Bereiche (Umgang, Aufbringen, Anbau) könnte zu Missverständnissen führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 563/1/07




1. Zu § 1

2. Zu § 1 Satz 1

3. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

4. Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 - neu - und Abs. 1a - neu -

5. Zu § 5 Satz 1

6. Zu § 5 Satz 3 - neu -Dem § 5 ist folgender Satz 3 anzufügen:

7. Zu § 6 Satz 1 Nr. 1

Zu § 6

8. a

9. b

10. Zu § 8

11. Zu § 12a - neu -Nach § 12 ist folgender § 12a einzufügen:

12. Zur Anlage Nr. 2 Satz 1 und 2

13. Zur Anlage Nr. 3

14. Zur Anlage Nr. 3

15. Zur Anlage Nr. 4 Satz 2 - neu - und Nr. 5 Satz 2 - neu -Die Anlage ist wie folgt zu ändern:

20. Zur Anlage


 
 
 


Drucksache 600/07 (Beschluss)

... Dies widerspricht der Absicht des Gesetzentwurfs, den Schuldner durch die Beteiligung an den Verfahrenskosten zu ernsthafter Mitarbeit anzuhalten und die öffentlichen Haushalte zu entlasten. Angesichts des eher symbolischen Beitrags der Gebühr nach Nummer 2310 KV-GKG zur Deckung des eigenen Personalaufwands des Gerichts wird man vom Schuldner zumindest erwarten dürfen, dass er die Kosten für die ihm zur Seite gestellten Treuhänder vollständig aufbringt. Es erscheint zudem wenig sinnvoll, den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Auslagenerstattungsforderung nach Nummer 9018 KV-GKG-E zu konfrontieren. Vielmehr ist das Aufbringen der Vergütung des vorläufigen Treuhänders durch den Schuldner in gleicher Weise zur Bedingung für die Erteilung der Restschuldbefreiung zu machen wie die Zahlung der Vergütung für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 600/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 4 Abs. 2 Satz 2 InsO

2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 38 InsO

3. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 65 InsO

4. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 88 Abs. 2 InsO

5. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a InsO

6. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 1 InsO

7. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 2, 3 InsO

8. Zu Artikel 1 Nr. 12a - neu - § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO

9. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 286 Satz 2 InsO

10. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 287 InsO , Nr. 20 §§ 289a und 289b InsO , Artikel 8 Nr. 5 § 14a InsVV

11. Zu Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a § 289 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - InsO

12. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289a Abs. 5, 6 InsO

13. Zu Artikel 1 Nr. 20 §§ 289b, 289c Abs. 2 InsO

14. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289c Abs. 3 InsO

15. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO , Nr. 27 § 297 Abs. 1 Nr. 2 InsO

16. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b § 290 Abs. 3 InsO

17. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 292a Abs. 4 Satz 2 InsO

18. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe c - neu - § 298 Abs. 2a - neu - InsO Nr. 31 Buchstabe b § 300 Abs. 2 InsO

19. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO

20. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 InsO

21. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

22. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

23. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO

24. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe b § 305 Abs. 3 InsO

25. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe c § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO

26. Zu Artikel 1 Nr. 39 § 308 Abs. 3 Satz 1a - neu - InsO

27. Zu Artikel 2 § 2 Nr. 2, 3, § 6 InsStatG

28. Zu Artikel 4 § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG

29. Zu Artikel 7 § 240 Satz 2 ZPO

30. Zu Artikel 9a - neu - § 3 Abs. 3 InsOBekV

31. Zu Artikel 10 Nr. 5 Buchstabe d Nummer 2350 KV-GKG

32. Zu Artikel 11 § 4 JBeitrO

33. Zu Artikel 12 Nr. 4a - neu - § 41a - neu - RVG , Nr. 4b - neu - § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG

34. Zu Artikel 14 Abgabenordnung

35. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten

36. Zum Gesetzentwurf allgemein Kostenbeteiligung des Schuldners


 
 
 


Drucksache 750/07

... Der Bundeshaushalt wird durch die Errichtung des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ im Jahr 2007 einmalig mit 2,15 Mrd. Euro belastet. Im Bundeshaushalt sind hierfür keine Ausgaben veranschlagt. Die Entwicklung des Bundeshaushalts im Vollzug lässt jedoch ein Aufbringen des Betrages ohne negative Auswirkungen auf Gesamteckdaten zu. Länder und Kommunen werden durch den Entwurf weder be- noch entlastet (siehe hierzu auch I.).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 750/07




Artikel 3
Inkrafttreten


Ergänzende Texte:

Gesetzentwurf

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

§ 1
Errichtung des Sondervermögens

§ 2
Zweck des Sondervermögens

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

§ 4
Finanzierung

§ 5
Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

§ 6
Jahresrechnung

§ 7
Verwaltungskosten

§ 8
Auflösung

§ 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

C. Finanzielle Auswirkungen


 
 
 


Drucksache 864/1/07

... 11. Der Bundesrat bedauert, dass die wichtige Frage der Finanzierung in dieser Mitteilung ausgeklammert und auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird. Die Frage nach der Bedeutung und Bewertung der Inhalte der Industrie-Initiativen lässt sich nicht ohne die Frage ihres finanziellen Bedarfs und ihrer Ausstattung beantworten. Insbesondere hängt damit die Frage zusammen, wo und in welchem Umfang Mittel aus anderen Gemeinschaftsprogrammen abgezogen werden, ob die Mitgliedstaaten oder/und die Industrie/Wirtschaft zusätzliche Mittel aufbringen sollen oder wie die Finanzierung sonst gesichert werden kann. Finanzielle Entscheidungen haben Auswirkungen auf Umfang und Inhalt der Initiativen und ggf. auch auf andere Gemeinschaftsprogramme (u. a. 7. Forschungsrahmenprogramm, Rahmenprogramm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation), die dann ggf. zu prüfen wären.



Drucksache 563/07 (Beschluss)

... . § 16b Abs. 3 GenTG benennt die Bereiche, die zur guten fachlichen Praxis gehören. Eine Herausnahme einzelner Bereiche (Umgang, Aufbringen, Anbau) könnte zu Missverständnissen führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 563/07 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV)

A Änderungen

1. Zu § 1

2. Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 - neu - und Abs. 1a - neu -

3. Zu § 5 Satz 1

4. Zu § 5 Satz 3 - neu -

5. Zu § 6 Satz 1 Nr. 1

6. Zu § 6 Satz 2, Satz 3 - neu -

7. Zu § 8

8. Zu § 12a - neu -Nach § 12 ist folgender § 12a einzufügen:

9. Zur Anlage Nr. 3

10. Zur Anlage Nr. 4 Satz 2 - neu - und Nr. 5 Satz 2 - neu -Die Anlage ist wie folgt zu ändern:

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 86/07 (Beschluss)

... anträge dürften sich auf die Fälle beschränken, in denen der Berufungskläger zwar in der Lage ist, die entstehenden Rechtsanwaltskosten, nicht jedoch die Gerichtskosten zu entrichten. Diese Fälle werden indes selten vorkommen. Denn Rechtsanwälte fordern für ihre Vergütung in der Regel Vorschüsse, die die Gerichtskosten regelmäßig übersteigen werden. Damit muss der Berufungskläger in den meisten Fällen ohnehin zu Beginn des Verfahrens einen so hohen Vorschuss aufbringen, dass Prozesskostenhilfe entweder schon wegen der Anwaltskosten beantragt wird oder nicht erforderlich ist. Von der Vorauszahlungspflicht der Gerichtskosten wird ein Prozesskostenhilfeantrag daher kaum abhängen.



Drucksache 309/2/07

... Der Gesetzentwurf führt in den §§ 76 ff. FamFG-E das neue Rechtsinstitut der Verfahrenskostenhilfe ein. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die weiteren Vorschriften enthalten eigenständige Regelungen zur Bewilligung (§ 77 FamFG-E) sowie zur Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 78 FamFG-E). Der Gesetzentwurf verweist nur hinsichtlich weiterer Voraussetzungen auf die Vorschriften der



Drucksache 150/07 (Beschluss)

... an anderer Stelle erheblich belasten würde. Dies zeigt schon ein Blick auf die gegenwärtige Höhe der Gebühren für die Vollstreckungstätigkeit des Gerichtsvollziehers. Danach werden für eine persönliche Zustellung 7,50 Euro, für das Bewirken einer Pfändung 20 Euro sowie für einen Pfändungsversuch 12,50 Euro erhoben. Für die häufig zeitintensiven Tätigkeiten der Räumung sind nur 75 Euro zu entrichten, für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 30 Euro. Dauert eine Amtshandlung länger als drei Stunden, fällt ein Zeitzuschlag von gerade einmal 15 Euro je Stunde an. Selbst wenn diese Gebühren verdreifacht würden, dürften die Auftraggeber nur in wenigen Fällen durch die Gerichtsvollziehergebühren in ihrem Existenzminimum berührt werden. Die bisherigen Fälle der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in der Zwangsvollstreckung standen im Wesentlichen im Zusammenhang mit den höheren Kosten beigeordneter Rechtsanwälte. Insgesamt sind diese Fälle aber zu vernachlässigen. In Baden-Württemberg fielen im Jahr 2004 hochgerechnet etwa Aufwendungen in Höhe von 189 000 Euro für Rechtsanwälte an, die in der Zwangsvollstreckung beigeordnet wurden. Diese Aufwendungen verteilten sich auf etwa 1 650 Fälle, betrugen also durchschnittlich 114,55 Euro je Fall. Dem standen Gesamtaufwendungen für beigeordnete Rechtsanwälte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit von 43,5 Millionen Euro gegenüber. Bedenkt man, dass im selben Zeitraum von den badenwürttembergischen Gerichtsvollziehern 1 225 832 Zwangsvollstreckungs- und sonstige Aufträge erledigt wurden, zeigt sich, dass die Zahl der Gläubiger, die eine um das dreifache erhöhte Pfändungsgebühr (60 Euro) nicht aus eigener Kraft aufbringen können, verschwindend gering ist. Zu bedenken ist auch, dass



Drucksache 150/07

... an anderer Stelle erheblich belasten würde. Dies zeigt schon ein Blick auf die gegenwärtige Höhe der Gebühren für die Vollstreckungstätigkeit des Gerichtsvollziehers. Danach werden für eine persönliche Zustellung 7,50 Euro, für das Bewirken einer Pfändung 20 Euro sowie für einen Pfändungsversuch 12,50 Euro erhoben. Für die häufig zeitintensiven Tätigkeiten der Räumung sind nur 75 Euro zu entrichten, für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 30 Euro. Dauert eine Amtshandlung länger als drei Stunden, fällt ein Zeitzuschlag von gerade einmal 15 Euro je Stunde an. Selbst wenn diese Gebühren verdreifacht würden, dürften die Auftraggeber nur in wenigen Fällen durch die Gerichtsvollziehergebühren in ihrem Existenzminimum berührt werden. Die bisherigen Fälle der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in der Zwangsvollstreckung standen im Wesentlichen im Zusammenhang mit den höheren Kosten beigeordneter Rechtsanwälte. Insgesamt sind diese Fälle aber zu vernachlässigen. In Baden-Württemberg fielen im Jahr 2004 hochgerechnet etwa Aufwendungen in Höhe von 189.000 Euro für Rechtsanwälte an, die in der Zwangsvollstreckung beigeordnet wurden. Diese Aufwendungen verteilten sich auf etwa 1.650 Fälle, betrugen also durchschnittlich 114,55 Euro je Fall. Dem standen Gesamtaufwendungen für beigeordnete Rechtsanwälte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit von 43,5 Millionen Euro gegenüber. Bedenkt man, dass im selben Zeitraum von den baden-württembergischen Gerichtsvollziehern 1.225.832 Zwangsvollstreckungs- und sonstige Aufträge erledigt wurden, zeigt sich, dass die Zahl der Gläubiger, die eine um das dreifache erhöhte Pfändungsgebühr (60 Euro) nicht aus eigener Kraft aufbringen können verschwindend gering ist. Zu bedenken ist auch, dass



Drucksache 458/07

... 9. begrüßt den Appell des estnische Präsident Toomas Hendrik Ilves, der erklärte, dass die Menschen, die in der Zeit der Sowjetunion nach Estland kamen und jetzt in der Republik Estland leben, sowie ihre Kinder und Enkelkinder ausnahmslos estnische Mitbürger seien, und dass alle Esten ihre eigene, sehr schmerzvolle, historische Lebenserfahrung mit drei aufeinander folgenden Besatzungsmächten im letzten Jahrhundert haben, und dass jeder deshalb auch Verständnis für die Tragödien anderer Menschen aufbringen müsse, und der alle Betroffenen daran erinnerte, dass deshalb der Dialog zwischen den verschiedenen Volksgruppen in Estland verbessert werden müsse, um die zwischen ihnen bestehende Kluft zu überwinden und auch fürderhin neue Möglichkeiten insbesondere für die Integration der russischsprachigen Mitbürger zu schaffen;



Drucksache 33/07

... Es ist somit bundesweit von bis zu 165.000 Schülerinnen und Schülern auszugehen die die Mittagsverpflegung einer Ganztagseinrichtung nutzen oder nutzen möchten, deren Erziehungsberechtigte jedoch den hierfür erforderlichen Betrag nicht aufbringen können. Hierbei ist von einem durchschnittlichen Fehlbetrag von etwa 1,40 € pro Kind pro Schultag auszugehen.



Drucksache 444/07

... Deshalb sind Aktionen einzelner Mitgliedstaaten nicht geeignet, die enormen Herausforderungen des Nanoelektroniksektors zu meistern. Kein einzelner bestehender Mechanismus wird tatsächlich in den kommenden Jahren alles notwendige Fachwissen aktivieren und die Finanzmittel aufbringen können, um führende Positionen im globalen Wettbewerb zu erreichen oder zu behaupten. Eine starke öffentlich-private Partnerschaft ist dazu erforderlich, angesichts der Komplexität und des rasant steigenden Innovationstempos in diesem Sektor.



Drucksache 600/1/07

... Dies widerspricht der Absicht des Gesetzentwurfs, den Schuldner durch die Beteiligung an den Verfahrenskosten zu ernsthafter Mitarbeit anzuhalten und die öffentlichen Haushalte zu entlasten. Angesichts des eher symbolischen Beitrags der Gebühr nach Nummer 2310 KV-GKG zur Deckung des eigenen Personalaufwands des Gerichts wird man vom Schuldner zumindest erwarten dürfen, dass er die Kosten für die ihm zur Seite gestellten Treuhänder vollständig aufbringt. Es erscheint zudem wenig sinnvoll, den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Auslagenerstattungsforderung nach Nummer 9018 KV-GKG-E zu konfrontieren. Vielmehr ist das Aufbringen der Vergütung des vorläufigen Treuhänders durch den Schuldner in gleicher Weise zur Bedingung für die Erteilung der Restschuldbefreiung zu machen wie die Zahlung der Vergütung für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 600/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 4 Abs. 2 Satz 2 InsO

2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 38 InsO

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO

4. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 65 InsO

5. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 88 Abs. 2 InsO

6. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a InsO

7. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 1 InsO

8. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 2, 3 InsO

9. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 2, 3, 4 - neu - InsO

10. Zu Artikel 1 Nr. 12a - neu - § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO

11. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 286 Satz 2 InsO

12. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 287 InsO , Nr. 20 §§ 289a und 289b InsO , Artikel 8 Nr. 5 § 14a InsVV

13. Zu Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a § 289 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - InsO

14. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289a Abs. 5, 6 InsO

15. Zu Artikel 1 Nr. 20 §§ 289b, 289c Abs. 2 InsO

16. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289c Abs. 3 InsO

17. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO , Nr. 27 § 297 Abs. 1 Nr. 2 InsO

18. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b § 290 Abs. 3 InsO

19. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 292a Abs. 4 Satz 2 InsO

20. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO

21. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe c - neu - § 298 Abs. 2a - neu - InsO Nr. 31 Buchstabe b § 300 Abs. 2 InsO

22. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO

23. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO

24. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 InsO

25. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

26. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

27. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

28. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO

29. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe b § 305 Abs. 3 InsO

30. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe c § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO

31. Zu Artikel 1 Nr. 39 § 308 Abs. 3 Satz 1a - neu - InsO

32. Zu Artikel 2 § 2 Nr. 2, 3, § 6 InsStatG

33. Zu Artikel 4 § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG

34. Zu Artikel 7 § 240 Satz 2 ZPO

35. Zu Artikel 9a - neu - § 3 Abs. 3 InsOBekV

36. Zu Artikel 10 Nr. 5 Buchstabe d Nummer 2350 KV-GKG

37. Zu Artikel 11 § 4 JBeitrO

38. Zu Artikel 12 Nr. 4a - neu - § 41a - neu - RVG , Nr. 4b - neu - § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG

39. Zu Artikel 14 Abgabenordnung

40. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten

41. Zum Gesetzentwurf allgemein Kostenbeteiligung des Schuldners


 
 
 


Drucksache 600/07

... Das Aufbringen der Vergütung des vorläufigen Treuhänders soll zur Bedingung für die Restschuldbefreiung gemacht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 600/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 2
Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG)

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Erhebungsmerkmale

§ 3
Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

§ 4
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft

§ 5
Veröffentlichung und Übermittlung

§ 6
Übergangsregelung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 5
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 6
Änderung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 7
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 8
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 10
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 11
Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Artikel 12
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 14
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Neukonzeption eines Entschuldungsverfahrens

1. Ausgangsüberlegung

2. Wesentliche Leitlinien der Entschuldung in masselosen Fällen

a Angemessener Ausgleich der involvierten Interessen

b Leitlinien des Verfahrens

c Denkbare Lösungen

d Ablauf des Verfahrens

e Zuständigkeit

II. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungs- und Verbraucherinsolvenzverfahren

1. Restschuldbefreiungsverfahren

2. Umgestaltung des Einigungsversuchs

3. Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

III. Vorschriften zur Stärkung der Gläubigerrechte

IV. Sicherung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland bei Lizenzverträgen

V. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte von Bund und Ländern

a Verbraucherinsolvenzverfahren

b Regelinsolvenzverfahren

2. Kosten für die Wirtschaftsunternehmen

3. Preiswirkungen

VII. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges

VIII. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 289a

Zu § 289b

Zu § 289c

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu § 307

Zu § 308

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu § 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 196: Gesetz zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen


 
 
 


Drucksache 309/07 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf führt in den §§ 76 ff. FamFG-E das neue Rechtsinstitut der Verfahrenskostenhilfe ein. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die weiteren Vorschriften enthalten eigenständige Regelungen zur Bewilligung (§ 77 FamFG-E) sowie zur Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 78 FamFG-E). Der Gesetzentwurf verweist nur hinsichtlich weiterer Voraussetzungen auf die Vorschriften der



Drucksache 864/07 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat bedauert, dass die wichtige Frage der Finanzierung in dieser Mitteilung ausgeklammert und auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird. Die Frage nach der Bedeutung und Bewertung der Inhalte der Industrie-Initiativen lässt sich nicht ohne die Frage ihres finanziellen Bedarfs und ihrer Ausstattung beantworten. Insbesondere hängt damit die Frage zusammen, wo und in welchem Umfang Mittel aus anderen Gemeinschaftsprogrammen abgezogen werden, ob die Mitgliedstaaten oder/und die Industrie/Wirtschaft zusätzliche Mittel aufbringen sollen oder wie die Finanzierung sonst gesichert werden kann. Finanzielle Entscheidungen haben Auswirkungen auf Umfang und Inhalt der Initiativen und ggf. auch auf andere Gemeinschaftsprogramme (u. a. 7. Forschungsrahmenprogramm, Rahmenprogramm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation), die dann ggf. zu prüfen wären.



Drucksache 295/07

... Die EG stockt ihre Ausgaben für die Raumfahrtpolitik auf. Im Zeitraum 2007-2013 wird sie über 2,8 Mrd. € für einschlägige Anwendungen und Vorhaben aufbringen. Die Gemeinschaftsmittel, einschließlich der im Rahmen von ESA-Programmen verwalteten Gelder, unterliegen der Haushaltsordnung der EU und werden nach den Regeln des offenen Wettbewerbs vergeben.



Drucksache 563/07

... Diese Verordnung gilt für den Umgang mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen sowie für das Aufbringen von Stoffen, die vermehrungsfähige Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbauwirtschaft. Sie bestimmt die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 16b Abs. 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 563/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind

§ 3
Mitteilungspflicht

§ 4
Anpassungspflicht

§ 5
Anfragepflicht

§ 6
Lagerung

§ 7
Beförderung

§ 8
Ernte

§ 9
Eingesetzte Gegenstände

§ 10
Durchwuchs

§ 11
Aufbringen von Stoffen

§ 12
Aufzeichnungen

§ 13
Inkrafttreten

Anlage
(zu § 2 Nr. 1, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1)

1. Benachbarte Flächen

2. Mindestabstand

3. Andere Maßnahmen

4. Überwachung und Beseitigung von Durchwuchs

5. Fruchtfolge

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

II. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

III. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiekosten der Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:


 
 
 


Drucksache 572/06

... Dem Bund und den Ländern entstehen Kosten, die durch Gebühren, die die entsprechenden Antragsteller (z.B. Zulassungsanträge, Anträge auf Herstellungserlaubnis, auf Großhandelserlaubnis, Inspektionen bezüglich der Herstellungserlaubnis und der Guten Herstellungspraxis) aufbringen, zu decken sind. Entsprechende Regelungen finden sich in der Tierimpfstoffkosten-Verordnung. Des Weiteren werden überkommene Regelungen bezüglich der Abgabe von Tierimpfstoffen an Tierhalter von der Genehmigung auf eine Anzeigepraxis zur Verwaltungsvereinfachung umgestellt.



Drucksache 779/06

... Kleine und mittelständische Immobilienunternehmen, die sich den mit dem Börsengang verbundenen Aufwand nicht leisten können und die Finanzmittel für ein hinreichend großes Immobilienportfolio nicht aufbringen, können sich zusammenschließen, um börsenfähige Größenordnungen zu erreichen.



Drucksache 223/06

... 41. fordert faire Rahmenbedingungen für Kleinunternehmen, was die Kapitalbeschaffung angeht insbesondere in den Beschlüssen von Basel II mit dem Ziel, dass sie mehr Mittel für Investitionen in Forschung und Entwicklung aufbringen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern können;



Drucksache 210/06

... 2. Die Korrektur für das Vereinigte Königreich erfolgt im Wege einer Kürzung seiner Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Die Beträge, die die übrigen Mitgliedstaaten zur Finanzierung der Korrektur aufbringen müssen, werden ihren Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c hinzugerechnet.



Drucksache 250/06

... , wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig erscheint und sie die Prozesskosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.



Drucksache 9/1/06

... 11. Der Bundesrat befürwortet zwar die Aufgabe der gesamtschuldnerischen Haftung, die durch die Einführung eines so genannten Risikofonds ersetzt werden soll. Allerdings zeigt sich bei diesem die nachteilige Wirkung der Begriffsdefinition der öffentlichen Einrichtungen für solche Forschungseinrichtungen, die nach Maßgabe privaten Rechts organisiert sind. Diese wären auch dann nicht gemäß Artikel 38 Abs. 2 von dem Kreis derjenigen, die den Risikofonds aufbringen müssen, ausgenommen, wenn sie wie öffentlich-rechtlich organisierte Forschungseinrichtungen gleichermaßen öffentliche bzw. gemeinnützige Zwecke verfolgen.



Drucksache 9/06 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat befürwortet zwar die Aufgabe der gesamtschuldnerischen Haftung, die durch die Einführung eines so genannten Risikofonds ersetzt werden soll. Allerdings zeigt sich bei diesem die nachteilige Wirkung der Begriffsdefinition der öffentlichen Einrichtungen für solche Forschungseinrichtungen, die nach Maßgabe privaten Rechts organisiert sind. Diese wären auch dann nicht gemäß Artikel 38 Abs. 2 von dem Kreis derjenigen, die den Risikofonds aufbringen müssen, ausgenommen, wenn sie wie öffentlich-rechtlich organisierte Forschungseinrichtungen gleichermaßen öffentliche bzw. gemeinnützige Zwecke verfolgen.



Drucksache 252/1/06

... XII. Staatliche Leistungen zur Unterstützung von Familien müssen daher zielgenauer als bisher gestaltet werden. Keine Familie darf nur deshalb weil sie die Kosten für den Unterhalt ihrer Kinder nicht aufbringen kann auf Sozialhilfe angewiesen sein.



Drucksache 398/06 (Beschluss)

... § 24 Abs. 2 Satz 5 enthält eine Ausnahmeregelung für den in der Praxis häufig auftretenden Fall, dass aufgrund einer Beschädigung des Originalbehältnisses oder der Verpackung der Ware eine neue Etikettierung erforderlich wird. Die Ausnahmeregelung besagt in ihrem Wortlaut, dass die Vorschriften über die Etikettierung (Aufbringen des umetikettierenden Betriebes, Angabe in deutscher Sprache) nicht gelten, wenn dies aufgrund der Beschädigung des Originalbehältnisses oder der Verpackung erforderlich wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 398/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 AMWHV

2. Zu Artikel 1 § 2 AMWHV

3. Zu Begriffsdefinitionen

3 4.

5. Mit der Verordnung sollen Regelungen geschaffen werden,

Anlage
Änderungen der Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer

1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMWHV

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMWHV

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMWHV

4. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a - neu - AMWHV

5. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 5 - neu - und § 26 Abs. 3 AMWHV

6. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 3 AMWHV

7. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 5 AMWHV

8. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 AMWHV

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 AMWHV

10. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 5 und 6 AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 AMWHV

12. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 5 - neu - AMWHV

13. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 6 Satz 2 AMWHV

14. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 AMWHV

15. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 6 Satz 5 AMWHV

16. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AMWHV

17. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AMWHV

19. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Satz 6 und 7 - neu -, Abs. 3 - neu - AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

20. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 2 AMWHV

21. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 4 Satz 3 - neu - und § 26 Abs. 1 Satz 1 AMWHV

22. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 4 Satz 5 - neu - und Abs. 5 Satz 3 - neu - AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

23. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 10 Satz 1 bis 3 AMWHV

24. Zu Artikel 1 §§ 32 und 33 AMWHV


 
 
 


Drucksache 252/06 (Beschluss)

... XII. Staatliche Leistungen zur Unterstützung von Familien müssen daher zielgenauer als bisher gestaltet werden. Keine Familie darf nur deshalb weil sie die Kosten für den Unterhalt ihrer Kinder nicht aufbringen kann auf Sozialhilfe angewiesen sein.



Drucksache 398/1/06

... § 24 Abs. 2 Satz 5 enthält eine Ausnahmeregelung für den in der Praxis häufig auftretenden Fall, dass aufgrund einer Beschädigung des Originalbehältnisses oder der Verpackung der Ware eine neue Etikettierung erforderlich wird. Die Ausnahmeregelung besagt in ihrem Wortlaut, dass die Vorschriften über die Etikettierung (Aufbringen des umetikettierenden Betriebes, Angabe in deutscher Sprache) nicht gelten, wenn dies aufgrund der Beschädigung des Originalbehältnisses oder der Verpackung erforderlich wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 398/1/06




1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMWHV

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMWHV

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMWHV

4. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMWHV

5. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a - neu - AMWHV

6. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 - neu - AMWHV

7. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 3 AMWHV

8. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 5 AMWHV

9. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 AMWHV

10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 AMWHV

11. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 5 und 6 AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 AMWHV

13. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 5 - neu - AMWHV

14. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 6 Satz 2 AMWHV

15. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 AMWHV

16. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 6 Satz 5 AMWHV

17. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 4 Satz 4 AMWHV

18. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AMWHV

19. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

20. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AMWHV

21. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Satz 6 und 7 - neu -, Abs. 3 - neu - AMWHV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

22. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 2 AMWHV

23. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 5 - neu - AMWHV

24. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 4 Satz 5 - neu - und Abs. 5 Satz 3 - neu - AMWHV

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 10 Satz 1 bis 3 AMWHV

26. Zu Artikel 1 §§ 32 und 33 AMWHV

28. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 AMWHV

29. Zu Artikel 1 § 2 AMWHV

30. Zu Begriffsdefinitionen


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.