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"Aufbringen"
Drucksache 309/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
... (1) In Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Drucksache 563/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik -Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV )
... . § 16b Abs. 3 GenTG benennt die Bereiche, die zur guten fachlichen Praxis gehören. Eine Herausnahme einzelner Bereiche (Umgang, Aufbringen, Anbau) könnte zu Missverständnissen führen.
1. Zu § 1
2. Zu § 1 Satz 1
3. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
4. Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 - neu - und Abs. 1a - neu -
5. Zu § 5 Satz 1
6. Zu § 5 Satz 3 - neu -Dem § 5 ist folgender Satz 3 anzufügen:
7. Zu § 6 Satz 1 Nr. 1
Zu § 6
8. a
9. b
10. Zu § 8
11. Zu § 12a - neu -Nach § 12 ist folgender § 12a einzufügen:
12. Zur Anlage Nr. 2 Satz 1 und 2
13. Zur Anlage Nr. 3
14. Zur Anlage Nr. 3
15. Zur Anlage Nr. 4 Satz 2 - neu - und Nr. 5 Satz 2 - neu -Die Anlage ist wie folgt zu ändern:
20. Zur Anlage
Drucksache 600/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
... Dies widerspricht der Absicht des Gesetzentwurfs, den Schuldner durch die Beteiligung an den Verfahrenskosten zu ernsthafter Mitarbeit anzuhalten und die öffentlichen Haushalte zu entlasten. Angesichts des eher symbolischen Beitrags der Gebühr nach Nummer 2310 KV-GKG zur Deckung des eigenen Personalaufwands des Gerichts wird man vom Schuldner zumindest erwarten dürfen, dass er die Kosten für die ihm zur Seite gestellten Treuhänder vollständig aufbringt. Es erscheint zudem wenig sinnvoll, den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Auslagenerstattungsforderung nach Nummer 9018 KV-GKG-E zu konfrontieren. Vielmehr ist das Aufbringen der Vergütung des vorläufigen Treuhänders durch den Schuldner in gleicher Weise zur Bedingung für die Erteilung der Restschuldbefreiung zu machen wie die Zahlung der Vergütung für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 4 Abs. 2 Satz 2 InsO
2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 38 InsO
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 65 InsO
4. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 88 Abs. 2 InsO
5. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a InsO
6. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 1 InsO
7. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 2, 3 InsO
8. Zu Artikel 1 Nr. 12a - neu - § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO
9. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 286 Satz 2 InsO
10. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 287 InsO , Nr. 20 §§ 289a und 289b InsO , Artikel 8 Nr. 5 § 14a InsVV
11. Zu Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a § 289 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - InsO
12. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289a Abs. 5, 6 InsO
13. Zu Artikel 1 Nr. 20 §§ 289b, 289c Abs. 2 InsO
14. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289c Abs. 3 InsO
15. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO , Nr. 27 § 297 Abs. 1 Nr. 2 InsO
16. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b § 290 Abs. 3 InsO
17. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 292a Abs. 4 Satz 2 InsO
18. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe c - neu - § 298 Abs. 2a - neu - InsO Nr. 31 Buchstabe b § 300 Abs. 2 InsO
19. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO
20. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 InsO
21. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
22. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
23. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO
24. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe b § 305 Abs. 3 InsO
25. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe c § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO
26. Zu Artikel 1 Nr. 39 § 308 Abs. 3 Satz 1a - neu - InsO
27. Zu Artikel 2 § 2 Nr. 2, 3, § 6 InsStatG
28. Zu Artikel 4 § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG
29. Zu Artikel 7 § 240 Satz 2 ZPO
30. Zu Artikel 9a - neu - § 3 Abs. 3 InsOBekV
31. Zu Artikel 10 Nr. 5 Buchstabe d Nummer 2350 KV-GKG
32. Zu Artikel 11 § 4 JBeitrO
33. Zu Artikel 12 Nr. 4a - neu - § 41a - neu - RVG , Nr. 4b - neu - § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG
34. Zu Artikel 14 Abgabenordnung
35. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten
36. Zum Gesetzentwurf allgemein Kostenbeteiligung des Schuldners
Drucksache 750/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau " und zur Entfristung des Kinderzuschlags
... Der Bundeshaushalt wird durch die Errichtung des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ im Jahr 2007 einmalig mit 2,15 Mrd. Euro belastet. Im Bundeshaushalt sind hierfür keine Ausgaben veranschlagt. Die Entwicklung des Bundeshaushalts im Vollzug lässt jedoch ein Aufbringen des Betrages ohne negative Auswirkungen auf Gesamteckdaten zu. Länder und Kommunen werden durch den Entwurf weder be- noch entlastet (siehe hierzu auch I.).
Drucksache 864/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein europäischer Strategieplan für Energietechnologie (Set-Plan) "Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft " KOM (2007) 723 endg.; Ratsdok. 15458/07
... 11. Der Bundesrat bedauert, dass die wichtige Frage der Finanzierung in dieser Mitteilung ausgeklammert und auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird. Die Frage nach der Bedeutung und Bewertung der Inhalte der Industrie-Initiativen lässt sich nicht ohne die Frage ihres finanziellen Bedarfs und ihrer Ausstattung beantworten. Insbesondere hängt damit die Frage zusammen, wo und in welchem Umfang Mittel aus anderen Gemeinschaftsprogrammen abgezogen werden, ob die Mitgliedstaaten oder/und die Industrie/Wirtschaft zusätzliche Mittel aufbringen sollen oder wie die Finanzierung sonst gesichert werden kann. Finanzielle Entscheidungen haben Auswirkungen auf Umfang und Inhalt der Initiativen und ggf. auch auf andere Gemeinschaftsprogramme (u. a. 7. Forschungsrahmenprogramm, Rahmenprogramm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation), die dann ggf. zu prüfen wären.
Drucksache 563/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik -Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV )
... . § 16b Abs. 3 GenTG benennt die Bereiche, die zur guten fachlichen Praxis gehören. Eine Herausnahme einzelner Bereiche (Umgang, Aufbringen, Anbau) könnte zu Missverständnissen führen.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV)
A Änderungen
1. Zu § 1
2. Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 - neu - und Abs. 1a - neu -
3. Zu § 5 Satz 1
4. Zu § 5 Satz 3 - neu -
5. Zu § 6 Satz 1 Nr. 1
6. Zu § 6 Satz 2, Satz 3 - neu -
7. Zu § 8
8. Zu § 12a - neu -Nach § 12 ist folgender § 12a einzufügen:
9. Zur Anlage Nr. 3
10. Zur Anlage Nr. 4 Satz 2 - neu - und Nr. 5 Satz 2 - neu -Die Anlage ist wie folgt zu ändern:
B Entschließung
Drucksache 86/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie zur Änderung des Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetzes
... anträge dürften sich auf die Fälle beschränken, in denen der Berufungskläger zwar in der Lage ist, die entstehenden Rechtsanwaltskosten, nicht jedoch die Gerichtskosten zu entrichten. Diese Fälle werden indes selten vorkommen. Denn Rechtsanwälte fordern für ihre Vergütung in der Regel Vorschüsse, die die Gerichtskosten regelmäßig übersteigen werden. Damit muss der Berufungskläger in den meisten Fällen ohnehin zu Beginn des Verfahrens einen so hohen Vorschuss aufbringen, dass Prozesskostenhilfe entweder schon wegen der Anwaltskosten beantragt wird oder nicht erforderlich ist. Von der Vorauszahlungspflicht der Gerichtskosten wird ein Prozesskostenhilfeantrag daher kaum abhängen.
Drucksache 309/2/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
... Der Gesetzentwurf führt in den §§ 76 ff. FamFG-E das neue Rechtsinstitut der Verfahrenskostenhilfe ein. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die weiteren Vorschriften enthalten eigenständige Regelungen zur Bewilligung (§ 77 FamFG-E) sowie zur Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 78 FamFG-E). Der Gesetzentwurf verweist nur hinsichtlich weiterer Voraussetzungen auf die Vorschriften der
Drucksache 150/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... an anderer Stelle erheblich belasten würde. Dies zeigt schon ein Blick auf die gegenwärtige Höhe der Gebühren für die Vollstreckungstätigkeit des Gerichtsvollziehers. Danach werden für eine persönliche Zustellung 7,50 Euro, für das Bewirken einer Pfändung 20 Euro sowie für einen Pfändungsversuch 12,50 Euro erhoben. Für die häufig zeitintensiven Tätigkeiten der Räumung sind nur 75 Euro zu entrichten, für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 30 Euro. Dauert eine Amtshandlung länger als drei Stunden, fällt ein Zeitzuschlag von gerade einmal 15 Euro je Stunde an. Selbst wenn diese Gebühren verdreifacht würden, dürften die Auftraggeber nur in wenigen Fällen durch die Gerichtsvollziehergebühren in ihrem Existenzminimum berührt werden. Die bisherigen Fälle der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in der Zwangsvollstreckung standen im Wesentlichen im Zusammenhang mit den höheren Kosten beigeordneter Rechtsanwälte. Insgesamt sind diese Fälle aber zu vernachlässigen. In Baden-Württemberg fielen im Jahr 2004 hochgerechnet etwa Aufwendungen in Höhe von 189 000 Euro für Rechtsanwälte an, die in der Zwangsvollstreckung beigeordnet wurden. Diese Aufwendungen verteilten sich auf etwa 1 650 Fälle, betrugen also durchschnittlich 114,55 Euro je Fall. Dem standen Gesamtaufwendungen für beigeordnete Rechtsanwälte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit von 43,5 Millionen Euro gegenüber. Bedenkt man, dass im selben Zeitraum von den badenwürttembergischen Gerichtsvollziehern 1 225 832 Zwangsvollstreckungs- und sonstige Aufträge erledigt wurden, zeigt sich, dass die Zahl der Gläubiger, die eine um das dreifache erhöhte Pfändungsgebühr (60 Euro) nicht aus eigener Kraft aufbringen können, verschwindend gering ist. Zu bedenken ist auch, dass
Drucksache 150/07
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... an anderer Stelle erheblich belasten würde. Dies zeigt schon ein Blick auf die gegenwärtige Höhe der Gebühren für die Vollstreckungstätigkeit des Gerichtsvollziehers. Danach werden für eine persönliche Zustellung 7,50 Euro, für das Bewirken einer Pfändung 20 Euro sowie für einen Pfändungsversuch 12,50 Euro erhoben. Für die häufig zeitintensiven Tätigkeiten der Räumung sind nur 75 Euro zu entrichten, für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 30 Euro. Dauert eine Amtshandlung länger als drei Stunden, fällt ein Zeitzuschlag von gerade einmal 15 Euro je Stunde an. Selbst wenn diese Gebühren verdreifacht würden, dürften die Auftraggeber nur in wenigen Fällen durch die Gerichtsvollziehergebühren in ihrem Existenzminimum berührt werden. Die bisherigen Fälle der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in der Zwangsvollstreckung standen im Wesentlichen im Zusammenhang mit den höheren Kosten beigeordneter Rechtsanwälte. Insgesamt sind diese Fälle aber zu vernachlässigen. In Baden-Württemberg fielen im Jahr 2004 hochgerechnet etwa Aufwendungen in Höhe von 189.000 Euro für Rechtsanwälte an, die in der Zwangsvollstreckung beigeordnet wurden. Diese Aufwendungen verteilten sich auf etwa 1.650 Fälle, betrugen also durchschnittlich 114,55 Euro je Fall. Dem standen Gesamtaufwendungen für beigeordnete Rechtsanwälte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit von 43,5 Millionen Euro gegenüber. Bedenkt man, dass im selben Zeitraum von den baden-württembergischen Gerichtsvollziehern 1.225.832 Zwangsvollstreckungs- und sonstige Aufträge erledigt wurden, zeigt sich, dass die Zahl der Gläubiger, die eine um das dreifache erhöhte Pfändungsgebühr (60 Euro) nicht aus eigener Kraft aufbringen können verschwindend gering ist. Zu bedenken ist auch, dass
Drucksache 458/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu Estland
... 9. begrüßt den Appell des estnische Präsident Toomas Hendrik Ilves, der erklärte, dass die Menschen, die in der Zeit der Sowjetunion nach Estland kamen und jetzt in der Republik Estland leben, sowie ihre Kinder und Enkelkinder ausnahmslos estnische Mitbürger seien, und dass alle Esten ihre eigene, sehr schmerzvolle, historische Lebenserfahrung mit drei aufeinander folgenden Besatzungsmächten im letzten Jahrhundert haben, und dass jeder deshalb auch Verständnis für die Tragödien anderer Menschen aufbringen müsse, und der alle Betroffenen daran erinnerte, dass deshalb der Dialog zwischen den verschiedenen Volksgruppen in Estland verbessert werden müsse, um die zwischen ihnen bestehende Kluft zu überwinden und auch fürderhin neue Möglichkeiten insbesondere für die Integration der russischsprachigen Mitbürger zu schaffen;
Drucksache 33/07
Gesetzesantrag des Saarlandes
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Es ist somit bundesweit von bis zu 165.000 Schülerinnen und Schülern auszugehen die die Mittagsverpflegung einer Ganztagseinrichtung nutzen oder nutzen möchten, deren Erziehungsberechtigte jedoch den hierfür erforderlichen Betrag nicht aufbringen können. Hierbei ist von einem durchschnittlichen Fehlbetrag von etwa 1,40 € pro Kind pro Schultag auszugehen.
Drucksache 444/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC (Technologieinitiative Nanoelektronik) KOM (2007) 356 endg.; Ratsdok. 10149/07
... Deshalb sind Aktionen einzelner Mitgliedstaaten nicht geeignet, die enormen Herausforderungen des Nanoelektroniksektors zu meistern. Kein einzelner bestehender Mechanismus wird tatsächlich in den kommenden Jahren alles notwendige Fachwissen aktivieren und die Finanzmittel aufbringen können, um führende Positionen im globalen Wettbewerb zu erreichen oder zu behaupten. Eine starke öffentlich-private Partnerschaft ist dazu erforderlich, angesichts der Komplexität und des rasant steigenden Innovationstempos in diesem Sektor.
Drucksache 600/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
... Dies widerspricht der Absicht des Gesetzentwurfs, den Schuldner durch die Beteiligung an den Verfahrenskosten zu ernsthafter Mitarbeit anzuhalten und die öffentlichen Haushalte zu entlasten. Angesichts des eher symbolischen Beitrags der Gebühr nach Nummer 2310 KV-GKG zur Deckung des eigenen Personalaufwands des Gerichts wird man vom Schuldner zumindest erwarten dürfen, dass er die Kosten für die ihm zur Seite gestellten Treuhänder vollständig aufbringt. Es erscheint zudem wenig sinnvoll, den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Auslagenerstattungsforderung nach Nummer 9018 KV-GKG-E zu konfrontieren. Vielmehr ist das Aufbringen der Vergütung des vorläufigen Treuhänders durch den Schuldner in gleicher Weise zur Bedingung für die Erteilung der Restschuldbefreiung zu machen wie die Zahlung der Vergütung für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 4 Abs. 2 Satz 2 InsO
2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 38 InsO
3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 65 InsO
5. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 88 Abs. 2 InsO
6. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a InsO
7. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 1 InsO
8. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 2, 3 InsO
9. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 2, 3, 4 - neu - InsO
10. Zu Artikel 1 Nr. 12a - neu - § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO
11. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 286 Satz 2 InsO
12. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 287 InsO , Nr. 20 §§ 289a und 289b InsO , Artikel 8 Nr. 5 § 14a InsVV
13. Zu Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a § 289 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - InsO
14. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289a Abs. 5, 6 InsO
15. Zu Artikel 1 Nr. 20 §§ 289b, 289c Abs. 2 InsO
16. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289c Abs. 3 InsO
17. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO , Nr. 27 § 297 Abs. 1 Nr. 2 InsO
18. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b § 290 Abs. 3 InsO
19. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 292a Abs. 4 Satz 2 InsO
20. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO
21. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe c - neu - § 298 Abs. 2a - neu - InsO Nr. 31 Buchstabe b § 300 Abs. 2 InsO
22. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO
23. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO
24. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 InsO
25. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
26. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
27. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
28. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO
29. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe b § 305 Abs. 3 InsO
30. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe c § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO
31. Zu Artikel 1 Nr. 39 § 308 Abs. 3 Satz 1a - neu - InsO
32. Zu Artikel 2 § 2 Nr. 2, 3, § 6 InsStatG
33. Zu Artikel 4 § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG
34. Zu Artikel 7 § 240 Satz 2 ZPO
35. Zu Artikel 9a - neu - § 3 Abs. 3 InsOBekV
36. Zu Artikel 10 Nr. 5 Buchstabe d Nummer 2350 KV-GKG
37. Zu Artikel 11 § 4 JBeitrO
38. Zu Artikel 12 Nr. 4a - neu - § 41a - neu - RVG , Nr. 4b - neu - § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG
39. Zu Artikel 14 Abgabenordnung
40. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten
41. Zum Gesetzentwurf allgemein Kostenbeteiligung des Schuldners
Drucksache 600/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
... Das Aufbringen der Vergütung des vorläufigen Treuhänders soll zur Bedingung für die Restschuldbefreiung gemacht werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 2 Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Erhebungsmerkmale
§ 3 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft
§ 5 Veröffentlichung und Übermittlung
§ 6 Übergangsregelung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 5 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 6 Änderung des Beratungshilfegesetzes
Artikel 7 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 8 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 11 Änderung der Justizbeitreibungsordnung
Artikel 12 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 14 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Neukonzeption eines Entschuldungsverfahrens
1. Ausgangsüberlegung
2. Wesentliche Leitlinien der Entschuldung in masselosen Fällen
a Angemessener Ausgleich der involvierten Interessen
b Leitlinien des Verfahrens
c Denkbare Lösungen
d Ablauf des Verfahrens
e Zuständigkeit
II. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungs- und Verbraucherinsolvenzverfahren
1. Restschuldbefreiungsverfahren
2. Umgestaltung des Einigungsversuchs
3. Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
III. Vorschriften zur Stärkung der Gläubigerrechte
IV. Sicherung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland bei Lizenzverträgen
V. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte von Bund und Ländern
a Verbraucherinsolvenzverfahren
b Regelinsolvenzverfahren
2. Kosten für die Wirtschaftsunternehmen
3. Preiswirkungen
VII. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges
VIII. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu § 289a
Zu § 289b
Zu § 289c
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu § 307
Zu § 308
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 196: Gesetz zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
Drucksache 309/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
... Der Gesetzentwurf führt in den §§ 76 ff. FamFG-E das neue Rechtsinstitut der Verfahrenskostenhilfe ein. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die weiteren Vorschriften enthalten eigenständige Regelungen zur Bewilligung (§ 77 FamFG-E) sowie zur Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 78 FamFG-E). Der Gesetzentwurf verweist nur hinsichtlich weiterer Voraussetzungen auf die Vorschriften der
Drucksache 864/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein europäischer Strategieplan für Energietechnologie (Set-Plan) "Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft " KOM (2007) 723 endg.; Ratsdok. 15458/07
... 9. Der Bundesrat bedauert, dass die wichtige Frage der Finanzierung in dieser Mitteilung ausgeklammert und auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird. Die Frage nach der Bedeutung und Bewertung der Inhalte der Industrie-Initiativen lässt sich nicht ohne die Frage ihres finanziellen Bedarfs und ihrer Ausstattung beantworten. Insbesondere hängt damit die Frage zusammen, wo und in welchem Umfang Mittel aus anderen Gemeinschaftsprogrammen abgezogen werden, ob die Mitgliedstaaten oder/und die Industrie/Wirtschaft zusätzliche Mittel aufbringen sollen oder wie die Finanzierung sonst gesichert werden kann. Finanzielle Entscheidungen haben Auswirkungen auf Umfang und Inhalt der Initiativen und ggf. auch auf andere Gemeinschaftsprogramme (u. a. 7. Forschungsrahmenprogramm, Rahmenprogramm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation), die dann ggf. zu prüfen wären.
Drucksache 295/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Europäische Raumfahrtpolitik KOM (2007) 212 endg. Ratsdok. 9052/07
... Die EG stockt ihre Ausgaben für die Raumfahrtpolitik auf. Im Zeitraum 2007-2013 wird sie über 2,8 Mrd. € für einschlägige Anwendungen und Vorhaben aufbringen. Die Gemeinschaftsmittel, einschließlich der im Rahmen von ESA-Programmen verwalteten Gelder, unterliegen der Haushaltsordnung der EU und werden nach den Regeln des offenen Wettbewerbs vergeben.
Drucksache 563/07
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik -Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV )
... Diese Verordnung gilt für den Umgang mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen sowie für das Aufbringen von Stoffen, die vermehrungsfähige Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbauwirtschaft. Sie bestimmt die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 16b Abs. 3 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 3 Mitteilungspflicht
§ 4 Anpassungspflicht
§ 5 Anfragepflicht
§ 6 Lagerung
§ 7 Beförderung
§ 8 Ernte
§ 9 Eingesetzte Gegenstände
§ 10 Durchwuchs
§ 11 Aufbringen von Stoffen
§ 12 Aufzeichnungen
§ 13 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2 Nr. 1, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1)
1. Benachbarte Flächen
2. Mindestabstand
3. Andere Maßnahmen
4. Überwachung und Beseitigung von Durchwuchs
5. Fruchtfolge
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft
1. Kosten der öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
III. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Drucksache 572/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff -Verordnung)
... Dem Bund und den Ländern entstehen Kosten, die durch Gebühren, die die entsprechenden Antragsteller (z.B. Zulassungsanträge, Anträge auf Herstellungserlaubnis, auf Großhandelserlaubnis, Inspektionen bezüglich der Herstellungserlaubnis und der Guten Herstellungspraxis) aufbringen, zu decken sind. Entsprechende Regelungen finden sich in der Tierimpfstoffkosten-Verordnung. Des Weiteren werden überkommene Regelungen bezüglich der Abgabe von Tierimpfstoffen an Tierhalter von der Genehmigung auf eine Anzeigepraxis zur Verwaltungsvereinfachung umgestellt.
Drucksache 779/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
... Kleine und mittelständische Immobilienunternehmen, die sich den mit dem Börsengang verbundenen Aufwand nicht leisten können und die Finanzmittel für ein hinreichend großes Immobilienportfolio nicht aufbringen, können sich zusammenschließen, um börsenfähige Größenordnungen zu erreichen.
Drucksache 223/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen
... 41. fordert faire Rahmenbedingungen für Kleinunternehmen, was die Kapitalbeschaffung angeht insbesondere in den Beschlüssen von Basel II mit dem Ziel, dass sie mehr Mittel für Investitionen in Forschung und Entwicklung aufbringen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern können;
Drucksache 210/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften mit einem Arbeitsdokument der Kommission zur Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs "VK-Korrektur " in den Haushaltsplan gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2006/ /EG, Euratom des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften KOM (2006) 99 endg.; Ratsdok. 7241/06
... 2. Die Korrektur für das Vereinigte Königreich erfolgt im Wege einer Kürzung seiner Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Die Beträge, die die übrigen Mitgliedstaaten zur Finanzierung der Korrektur aufbringen müssen, werden ihren Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c hinzugerechnet.
Drucksache 250/06
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz PKHBegrenzG)
... , wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig erscheint und sie die Prozesskosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Drucksache 9/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007 bis 2013) KOM (2005) 705 endg.; Ratsdok. 5057/06
... 11. Der Bundesrat befürwortet zwar die Aufgabe der gesamtschuldnerischen Haftung, die durch die Einführung eines so genannten Risikofonds ersetzt werden soll. Allerdings zeigt sich bei diesem die nachteilige Wirkung der Begriffsdefinition der öffentlichen Einrichtungen für solche Forschungseinrichtungen, die nach Maßgabe privaten Rechts organisiert sind. Diese wären auch dann nicht gemäß Artikel 38 Abs. 2 von dem Kreis derjenigen, die den Risikofonds aufbringen müssen, ausgenommen, wenn sie wie öffentlich-rechtlich organisierte Forschungseinrichtungen gleichermaßen öffentliche bzw. gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Drucksache 9/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007 bis 2013) KOM (2005) 705 endg.; Ratsdok. 5057/06
... 9. Der Bundesrat befürwortet zwar die Aufgabe der gesamtschuldnerischen Haftung, die durch die Einführung eines so genannten Risikofonds ersetzt werden soll. Allerdings zeigt sich bei diesem die nachteilige Wirkung der Begriffsdefinition der öffentlichen Einrichtungen für solche Forschungseinrichtungen, die nach Maßgabe privaten Rechts organisiert sind. Diese wären auch dann nicht gemäß Artikel 38 Abs. 2 von dem Kreis derjenigen, die den Risikofonds aufbringen müssen, ausgenommen, wenn sie wie öffentlich-rechtlich organisierte Forschungseinrichtungen gleichermaßen öffentliche bzw. gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Drucksache 252/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetz es
... XII. Staatliche Leistungen zur Unterstützung von Familien müssen daher zielgenauer als bisher gestaltet werden. Keine Familie darf nur deshalb weil sie die Kosten für den Unterhalt ihrer Kinder nicht aufbringen kann auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Drucksache 398/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetz es nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
... § 24 Abs. 2 Satz 5 enthält eine Ausnahmeregelung für den in der Praxis häufig auftretenden Fall, dass aufgrund einer Beschädigung des Originalbehältnisses oder der Verpackung der Ware eine neue Etikettierung erforderlich wird. Die Ausnahmeregelung besagt in ihrem Wortlaut, dass die Vorschriften über die Etikettierung (Aufbringen des umetikettierenden Betriebes, Angabe in deutscher Sprache) nicht gelten, wenn dies aufgrund der Beschädigung des Originalbehältnisses oder der Verpackung erforderlich wurde.
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 AMWHV
2. Zu Artikel 1 § 2 AMWHV
3. Zu Begriffsdefinitionen
3 4.
5. Mit der Verordnung sollen Regelungen geschaffen werden,
Anlage Änderungen der Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMWHV
2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMWHV
3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMWHV
4. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a - neu - AMWHV
5. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 5 - neu - und § 26 Abs. 3 AMWHV
6. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 3 AMWHV
7. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 5 AMWHV
8. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 AMWHV
9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 AMWHV
10. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 5 und 6 AMWHV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 AMWHV
12. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 5 - neu - AMWHV
13. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 6 Satz 2 AMWHV
14. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 AMWHV
15. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 6 Satz 5 AMWHV
16. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AMWHV
17. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 AMWHV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AMWHV
19. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Satz 6 und 7 - neu -, Abs. 3 - neu - AMWHV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
20. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 2 AMWHV
21. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 4 Satz 3 - neu - und § 26 Abs. 1 Satz 1 AMWHV
22. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 4 Satz 5 - neu - und Abs. 5 Satz 3 - neu - AMWHV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
23. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 10 Satz 1 bis 3 AMWHV
24. Zu Artikel 1 §§ 32 und 33 AMWHV
Drucksache 252/06 (Beschluss)
... XII. Staatliche Leistungen zur Unterstützung von Familien müssen daher zielgenauer als bisher gestaltet werden. Keine Familie darf nur deshalb weil sie die Kosten für den Unterhalt ihrer Kinder nicht aufbringen kann auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Drucksache 398/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 47 der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
... § 24 Abs. 2 Satz 5 enthält eine Ausnahmeregelung für den in der Praxis häufig auftretenden Fall, dass aufgrund einer Beschädigung des Originalbehältnisses oder der Verpackung der Ware eine neue Etikettierung erforderlich wird. Die Ausnahmeregelung besagt in ihrem Wortlaut, dass die Vorschriften über die Etikettierung (Aufbringen des umetikettierenden Betriebes, Angabe in deutscher Sprache) nicht gelten, wenn dies aufgrund der Beschädigung des Originalbehältnisses oder der Verpackung erforderlich wurde.
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMWHV
2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMWHV
3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMWHV
4. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMWHV
5. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a - neu - AMWHV
6. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 - neu - AMWHV
7. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 3 AMWHV
8. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 5 AMWHV
9. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 AMWHV
10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 AMWHV
11. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 5 und 6 AMWHV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 AMWHV
13. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 5 - neu - AMWHV
14. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 6 Satz 2 AMWHV
15. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 AMWHV
16. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 6 Satz 5 AMWHV
17. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 4 Satz 4 AMWHV
18. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AMWHV
19. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 AMWHV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
20. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AMWHV
21. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Satz 6 und 7 - neu -, Abs. 3 - neu - AMWHV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
22. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 2 AMWHV
23. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 5 - neu - AMWHV
24. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 4 Satz 5 - neu - und Abs. 5 Satz 3 - neu - AMWHV
Zu Buchstabe b
25. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 10 Satz 1 bis 3 AMWHV
26. Zu Artikel 1 §§ 32 und 33 AMWHV
28. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 AMWHV
29. Zu Artikel 1 § 2 AMWHV
30. Zu Begriffsdefinitionen
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