- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 121. Sitzung am 25. Oktober 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" - Drucksache 016/6596 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags"
- 2. Vor der Angabe "§ 1 Errichtung des Sondervermögens" werden die Wörter "Artikel 1" eingefügt.
- 3. § 9 Inkrafttreten entfällt.
- 4. Folgende Artikel werden angefügt:
Artikel 2
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes§ 6a Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Artikel 1 tritt am 31. Dezember 2007 in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft."
Fristablauf: 30.11.07
Initiativgesetz des Bundestages
Ergänzende Texte:
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau"
A. Problem und Ziel
- In Deutschland besteht ein erheblicher Mangel an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren, wobei es zwischen den Ländern trotz des unstrittig bestehenden Bedarfs erhebliche Unterschiede gibt, die auch durch die Anstrengungen der letzten Jahre nicht beseitigt werden konnten. Nach übereinstimmender Auffassung von Bund und Ländern wird für ein bedarfsgerechtes Angebot eine bundesweit durchschnittliche Versorgungsquote von 35 Prozent zu Grunde gelegt. Aufbauend auf dem Ausbaustand für 2010 nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz sind noch zusätzlich 300 000 Plätze bis 2013 zu schaffen, die erhebliche finanzielle Investitionen erfordern.
B. Lösung
- Der Bund richtet noch 2007 ein Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" ein, durch das der Bund sichtbar die Finanzierung der notwendigen Investitionen im ganzen Bundesgebiet ermöglicht. Durch die Bereitstellung des gesamten Bundesanteils im Jahr 2007 wird bei Kommunen und Bürgern das für einen unverzüglichen Ausbau erforderliche Vertrauen geschaffen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Der Bundeshaushalt wird im Jahr 2007 einmalig mit 2,15 Mrd. Euro belastet. Länder und Kommunen werden durch die Errichtung weder ent- noch belastet.
- 2. Vollzugsaufwand
Beim Bund entsteht durch die Verwaltung des Sondervermögens geringfügiger Verwaltungsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz - KBFG)
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
- Es wird ein Sondervermögen des Bundes "Kinderbetreuungsausbau" errichtet.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
- Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren gefördert werden. Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
- (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
- (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.
§ 4 Finanzierung
- Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2007 einen einmaligen Betrag in Höhe von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung.
§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
- Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der dem Einzelplan 17 des Bundeshaushalts als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
§ 6 Jahresrechnung
- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und übermittelt sie an das Bundesministerium der Finanzen. Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
§ 7 Verwaltungskosten
- Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 8 Auflösung
- Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2015 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekanntzugeben.
§ 9 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2007 in Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 2007
Volker Kauder,
Dr. Peter Ramsauer und Fraktion
Dr. Peter Struck und Fraktion
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
- 1. Der Ausbau der Infrastruktur für Kleinkinderbetreuung ist eine dringende öffentliche Aufgabe. Das derzeitige Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren ist im Vergleich zum Bedarf unzureichend. Um den bedarfsgerechten Ausbau der Infrastruktur nachzuholen, ist eine gemeinsame auch finanzielle Anstrengung aller staatlichen Ebenen notwendig. Der Bund stellt daher zum Ausbau der Kleinkinderbetreuung kurzfristig 2,15 Mrd. Euro bereit.
Um sowohl für die Eltern als auch für Länder und Kommunen die notwendige Sicherheit über die Bereitstellung der Plätze und ihre Finanzierung zu schaffen, sollen noch in diesem Jahr die notwendigen gesetzlichen und haushaltsmäßigen Grundlagen geschaffen werden. Der Ausbau der Kinderbetreuung kann damit schnellstmöglich beginnen.
Hierzu soll durch dieses Gesetz kurzfristig ein Sondervermögen des Bundes geschaffen und mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden. Da aus dem Sondervermögen Investitionen finanziert werden sollen, die einen längeren Vorlauf benötigen, ist das Sondervermögen schnellstmöglich zu errichten. Nur so kann ein rechtzeitiger tatsächlicher Beginn des Ausbaus gewährleistet werden.
Durch die Errichtung des Sondervermögens wird - im Gegensatz zu einer jährlichen Veranschlagung von Teilbeträgen im Bundeshaushalt - gewährleistet, dass der Mittelabfluss bedarfsgerecht erfolgen kann. Es sollen die auf dem kurzfristigen Vorlauf beruhenden Planungsrisiken aufgefangen werden. Einerseits wird vermieden, dass bei nicht vollständigem Mittelabfluss Ausgabereste gebildet werden müssten, deren Deckung im Folgejahr ggf. Probleme bereitet. Andererseits entfällt bei zu geringer Veranschlagung die Notwendigkeit, gegen Deckung im Einzelplan überplanmäßige Ausgaben zu bewilligen.
- 2. Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen für Investitionen zum Ausbau der Infrastruktur für Kinderbetreuung gewährt werden. Rechtsgrundlage hierfür wird Artikel 104b des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) sein. Mit den Finanzmitteln sollen besonders bedeutsame Investitionen gefördert werden, die erforderlich sind, die strukturellen Bedingungen für die Wirtschaftsentwicklung in Deutschland zu verbessern und damit das wirtschaftliche Wachstum zu fördern. Das Grundgesetz verleiht dem Bund hierfür die Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge). Die aus dem Sondervermögen zu leistenden Finanzhilfen werden nicht durch dieses Gesetz geregelt, sondern eigenständig durch die in Artikel 104b Abs. 2 des Grundgesetzes vorgesehene gesetzliche Regelung sowie eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern.
Das Gesetz ist eingebettet in das Gesamtkonzept des von Bund und Ländern verabredeten Ausbaus der Betreuung für Kinder unter drei Jahren. Die gesetzliche Verpflichtung zum Ausbau der Kinderbetreuung sowie die Einführung eines Rechtsanspruches auf ein Betreuungsangebot für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum dritten Lebensjahr ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 werden im Achten Buch Sozialgesetzbuch geregelt werden. Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (z. B. Betreuungsgeld) eingeführt werden.
- 3. Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Errichtung des Sondervermögens)
Die Vorschrift regelt die Errichtung des Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" als Sondervermögen des Bundes. Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere Ländern und Kommunen, wird damit die Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen tätig.
Zu § 2 (Zweck des Sondervermögens)
Es wird geregelt, dass die Mittel des Sondervermögens zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren dienen sollen. Satz 2 enthält den Hinweis auf die nach Artikel 104b Abs. 2 GG notwendige Regelung für die Gewährung von Finanzhilfen an die Länder.
Zu § 3 (Stellung im Rechtsverkehr)
Die Vorschrift regelt entsprechend der Praxis bei anderen Sondervermögen die rechtliche Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr. Die Verwaltung erfolgt durch das für den Ausbau der Kinderbetreuung zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Unter Beachtung seiner Gesamtverantwortung kann dieses sich bei seiner Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auch anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
Zu § 4 (Finanzierung)
Nach der Vorschrift werden dem Sondervermögen im Jahre 2007 einmalig 2,15 Mrd. Euro durch den Bund zur Verfügung gestellt. Insofern wird ein gesetzlicher Anspruch des Sondervermögens begründet.
Zu § 5 (Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht)
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sind in einem Wirtschaftsplan einzustellen, der dem Haushaltsplan des Bundes als Anlage beizufügen ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass sowohl für das Parlament als auch für die interessierte Öffentlichkeit das finanzielle Gebaren des Sondervermögens transparent und nachvollziehbar ist. Die Mittel des Fonds verbleiben daher bis zur Auszahlung beim Bund. Eine Verzinsung findet nicht statt, da die Leistung des Bundes so berechnet ist, dass sie den Bedarf des Sondervermögens abdeckt.
Für das Sondervermögen gilt nach Satz 5 in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln grundsätzlich das Haushaltsrecht des Bundes. Dieses gilt auch für die Prüfrechte des Bundesrechnungshofes.
Zu § 6 (Jahresrechnung)
Die Vorschrift gewährleistet in Parallelität zum Wirtschaftsplan eine den Grundsätzen der Transparenz entsprechende Rechnungslegung.
Zu § 7 (Verwaltungskosten)
Die Verwaltungskosten des Sondervermögens trägt der Bund. Zusätzliche nennenswerte Verwaltungskosten im Vergleich zu einer unmittelbaren Gewährung von Finanzhilfen entstehen nicht, da alle wesentlichen Tätigkeiten auch in diesem Falle anfallen würden. Insgesamt sind auch die Verwaltungskosten des Sondervermögens gering, da dieses nur gegenüber den Ländern tätig werden soll.
Zu § 8 (Auflösung)
Die Aufgaben des Sondervermögens sind von vornherein zeitlich begrenzt. Das Sondervermögen ist daher nach der Erfüllung seiner Aufgaben aufzulösen. Der Ausbau der Kinderbetreuung soll 2013 abgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung notwendiger Arbeiten, wie zum Beispiel der Rechnungslegung, ist das Sondervermögen daher spätestens zum 31. Dezember 2015 kraft Gesetzes aufgelöst. Zur Gewährleistung der Sicherheit des Rechtsverkehrs und zur Sicherstellung eventuell auch nach der Auflösung noch anfallender Arbeiten sind die Einzelheiten der Abwicklung und das Datum der Auflösung in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Zu § 9 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzielle Auswirkungen
Der Bundeshaushalt wird durch die Errichtung des Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" im Jahr 2007 einmalig mit 2,15 Mrd. Euro belastet. Im Bundeshaushalt sind hierfür keine Ausgaben veranschlagt. Die Entwicklung des Bundeshaushalts im Vollzug lässt jedoch ein Aufbringen des Betrages ohne negative Auswirkungen auf Gesamteckdaten zu. Länder und Kommunen werden durch den Entwurf weder be- noch entlastet (siehe hierzu auch I.).
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.
Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben.