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25 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Apostillen"


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Drucksache 383/18

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern (EU-Apostillen-Verordnung) gilt ab dem 16. Februar 2019 unmittelbar. Die dazu erforderlichen Durchführungsbestimmungen, im Einzelnen zur Bestimmung der deutschen Zentralbehörde und zur Regelung der Verantwortlichkeiten bei der Erstellung der mehrsprachigen Formulare, sind zu erlassen. Daneben sind hiermit zusammenhängende Vorschriften im Bereich des Urkundenverkehrs mit dem Ausland neu zu fassen. Schließlich bedarf das Recht der Auslandsadoption einer teilweisen Modernisierung; im Adoptionsvermittlungsgesetz ist die wenig effiziente Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt für Justiz (BfJ) und den anderen Stellen bei der Organisation der Auslandsadoption zu vereinfachen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 383/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Abschnitt 8
Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191

§ 1118
Zentralbehörde

§ 1119
Verwaltungszusammenarbeit

§ 1120
Mehrsprachige Formulare

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Artikel 4
Weitere Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zum 1. Oktober 2021

Artikel 5
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Abschnitt 2
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.

Abschnitt 11
Kosten

Abschnitt 12
Übergangsvorschriften

Abschnitt 2
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.

§ 3
Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde.

Abschnitt 10
Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen.

§ 50
Verfahren der nationalen Behörde

Abschnitt 11
Kosten.

Artikel 6
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 8
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

Artikel 9
Änderung der Auslandsadoptions-Meldeverordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 113/11 (Beschluss)

... Die starre Frist von 15 Kalendertagen wäre mit einem hohen Qualitätsstandard der Registerinformationen, wie ihn namentlich das deutsche Verfahrensrecht bietet, nicht zu vereinbaren. Eine Änderungseintragung setzt häufig die Beschaffung von Vertretungsnachweisen, Genehmigungen oder Apostillen und die Einholung von Rechtsrat voraus. Schon dies kann gerade bei Unternehmen mit Auslandsberührung (ausländische Gesellschafter oder Geschäftsführer) auch innerhalb der EU deutlich länger als 15 Kalendertage in Anspruch nehmen. Mit einer unangemessen kurzen und starren Frist würden außerdem die für eine Richtigkeitskontrolle unabdingbaren Prüfungs- und Bearbeitungszeiten beim Notar und bei den Registergerichten unvertretbar eingeengt und damit letztlich die Qualität des Registerinhalts - die Grundlage seines öffentlichen Glaubens ist - grundsätzlich in Frage gestellt. Unklar wären zudem die Rechtsfolgen einer Fristüberschreitung und die Verteilung diesbezüglicher Verantwortlichkeiten.



Drucksache 113/1/11

... Die starre Frist von 15 Kalendertagen wäre mit einem hohen Qualitätsstandard der Registerinformationen, wie ihn namentlich das deutsche Verfahrensrecht bietet, nicht zu vereinbaren. Eine Änderungseintragung setzt häufig die Beschaffung von Vertretungsnachweisen, Genehmigungen oder Apostillen und die Einholung von Rechtsrat voraus. Schon dies kann gerade bei Unternehmen mit Auslandsberührung (ausländische Gesellschafter oder Geschäftsführer) auch innerhalb der EU deutlich länger als 15 Kalendertage in Anspruch nehmen. Mit einer unangemessen kurzen und starren Frist würden außerdem die für eine Richtigkeitskontrolle unabdingbaren Prüfungs- und Bearbeitungszeiten beim Notar und bei den Registergerichten unvertretbar eingeengt und damit letztlich die Qualität des Registerinhalts die Grundlage seines öffentlichen Glaubens ist grundsätzlich in Frage gestellt. Unklar wären zudem die Rechtsfolgen einer Fristüberschreitung und die Verteilung diesbezüglicher Verantwortlichkeiten.



Drucksache 616/1/09

... Zunächst müssten die inhaltlichen Fragen, insbesondere die Frage des anwendbaren Rechts, geklärt werden, da über die Wirksamkeit und rechtliche Bedeutung des Urkundsinhalts auch künftig allein die differenzierten Regelungen des Internationalen Privatrechts entscheiden dürfen. Die öffentlichen Urkunden der Mitgliedstaaten müssen über eine gesicherte, dem derzeitigen Niveau deutscher öffentlicher Urkunden vergleichbare, hohe Qualität verfügen. Zudem muss eine Kompetenz der EU für eine umfassende Regelung zur Legalisation bzw. zu Apostillen gegeben sein, zumal es öffentliche Urkunden verschiedenster Art gibt. Bei Urkunden, für die inhaltlich keine Kompetenz besteht, dürften sich auch Regelungen über die Abschaffung von Legalisation und Apostille als problematisch darstellen. Weiter muss die Einführung einer europäischen öffentlichen Urkunde auch aus dem Blickwinkel des Bürgers von Vorteil sein. Insbesondere ist es aus Gründen der Rechtssicherheit wichtig, dass für den Anwender leicht erkennbar ist, ob es sich bei dem Schriftstück um eine öffentliche Urkunde handelt, die ohne weitere Formalitäten EU-weit Verwendung finden kann. Nicht zuletzt muss auch der Harmonisierungsaufwand für eine europäische öffentliche Urkunde verhältnismäßig sein. Öffentliche Urkunden werden zwar immer häufiger grenzüberschreitend benötigt, im Hinblick auf die sehr hohe Zahl an öffentlichen Urkunden sind die grenzüberschreitenden Fälle jedoch nach wie vor die Minderheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/1/09




2 I.

2 II.

2 III.

2 IV.

2 V.

2 VI.


 
 
 


Drucksache 616/09 (Beschluss)

... Zunächst müssten die inhaltlichen Fragen, insbesondere die Frage des anwendbaren Rechts, geklärt werden, da über die Wirksamkeit und rechtliche Bedeutung des Urkundsinhalts auch künftig allein die differenzierten Regelungen des Internationalen Privatrechts entscheiden dürfen. Die öffentlichen Urkunden der Mitgliedstaaten müssen über eine gesicherte, dem derzeitigen Niveau deutscher öffentlicher Urkunden vergleichbare, hohe Qualität verfügen. Zudem muss eine Kompetenz der EU für eine umfassende Regelung zur Legalisation bzw. zu Apostillen gegeben sein, zumal es öffentliche Urkunden verschiedenster Art gibt. Bei Urkunden, für die inhaltlich keine Kompetenz besteht, dürften sich auch Regelungen über die Abschaffung von Legalisation und Apostille als problematisch darstellen. Weiter muss die Einführung einer europäischen öffentlichen Urkunde auch aus dem Blickwinkel des Bürgers von Vorteil sein. Insbesondere ist es aus Gründen der Rechtssicherheit wichtig, dass für den Anwender leicht erkennbar ist, ob es sich bei dem Schriftstück um eine öffentliche Urkunde handelt, die ohne weitere Formalitäten EU-weit Verwendung finden kann. Nicht zuletzt muss auch der Harmonisierungsaufwand für eine europäische öffentliche Urkunde verhältnismäßig sein. Öffentliche Urkunden werden zwar immer häufiger grenzüberschreitend benötigt, im Hinblick auf die sehr hohe Zahl an öffentlichen Urkunden sind die grenzüberschreitenden Fälle jedoch nach wie vor die Minderheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/09 (Beschluss)




2 I.

2 II.

2 III.

2 IV.

2 V.

2 VI.


 
 
 


Drucksache 696/09

... l. die Passbehörde entscheidet eigenständig, ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. In der Regel wird sie eine Echtheitsbestätigung (Legalisationsvermerk der zuständigen deutschen Auslandsvertretung) verlangen. Ist das Land, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostillenübereinkommen), tritt an die Stelle der Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung die durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, anzubringende Apostille. Die Anwendung des Übereinkommens setzt ein ausreichend zuverlässiges Urkundenwesen voraus. Das Übereinkommen ermöglicht den Vertragsstaaten daher, Einspruch gegen den Beitritt weiterer Staaten einzulegen. Deutschland macht hiervon gelegentlich Gebrauch. Im Falle eines Einspruchs gilt der Beitritt gegenüber Deutschland nicht. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein Einspruch vorliegt. Der Text des Übereinkommens, die Vertragsstaaten sowie die von Vertragsstaaten erklärten Einsprüche können auf der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) eingesehen werden. Personenstandsurkunden, die von einem der Vertragsstaaten nach den Mustern des Übereinkommen Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 696/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zu § 1

§ 1
Absatz 1

§ 1
Absatz 2

§ 1
Absatz 3

§ 1
Absatz 4

Zu § 2

§ 2
Absatz 1

§ 2
Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Vorbemerkungen

§ 4
Absatz 1

§ 4
Absatz 2

§ 4
Absatz 3

§ 4
Absatz 4

§ 4
Absatz 4a

§ 4
Absatz 5

§ 4
Absatz 6

Zu § 5

§ 5
Absatz 1

§ 5
Absatz 3

§ 5
Absatz 4

§ 5
Absatz 5

Zu § 6

§ 6
Absatz 2

Optionspflichtige, die zu Gunsten der deutschen Staatsangehörigkeit optiert haben, haben deren Fortbestehen nach Abschluss des Optionsverfahrens durch Vorlage eines Bescheides über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG nachzuweisen. Die Optionspflicht nach § 29 StAG gilt sowohl für diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 StAG erworben haben, als auch für die nach § 40b StAG Eingebürgerten. Vgl. auch Absatz 4 und Ziffer 5.5.

§ 6
Absatz 2a

§ 6
Absatz 3

§ 6
Absatz 4

Zu § 6a

§ 6a

Zu § 7

§ 7
Absatz 1

§ 7
Absatz 2

§ 7
Absatz 3

§ 7
Absatz 4

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

§ 10
Absatz 2

§ 10
Absatz 3

Zu § 11

Zu § 12

§ 12
Absatz 2

§ 12
Absatz 3

Zu § 13

§ 13
Absatz 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Vorbemerkungen

§ 16
Absatz 2

§ 16
Absatz 3

§ 16
Absatz 4

Zu § 16a

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Vorbemerkungen

§ 19
Absatz 1

§ 19
Absatz 2

§ 19
Absatz 3

§ 19
Absatz 4

Zu § 20

Zu § 21

§ 21
Absatz 2

§ 21
Absatz 3

§ 21
Absatz 4

Zu § 22

Vorbemerkungen

§ 22
Absatz 1

§ 22
Absatz 2

§ 22
Absatz 4

Zu § 22a

§ 22a
Absatz 1

§ 22a
Absatz 2

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Technische Übergangsvorschriften

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Bürokratiekosten

Tabelle

Tabelle

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1008: Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes


 
 
 


Drucksache 174/1/05

... Der Bundesrat hält die Schaffung einer Möglichkeit, von Apostillen und Legalisationen im Bereich des Erbrechts abzusehen, für sinnvoll. Er gibt jedoch zu bedenken, dass es in Einzelfällen zu Schwierigkeiten kommen könnte, wenn die ausstellenden Behörden keine Gerichte sind und die Frage ihrer Berechtigung zur Ausstellung von Urkunden in anderen Mitgliedstaaten zweifelhaft sein kann. Für solche Zweifelsfälle sollte die Möglichkeit einer Bestätigung der Echtheit der öffentlichen Urkunde nach wie vor vorgesehen werden. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die Gefahr von Fälschungen erlauben nach dem derzeitigen Stand der Integration keinen vollständigen Verzicht auf den Echtheitsnachweis, sei es durch Legalisation oder durch Apostille.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/1/05




Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 11

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

Frage 19

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Fragen 31 und 32

Fragen 33 bis 35

Frage 36

Frage 37

Frage 38

Frage 39


 
 
 


Drucksache 174/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält die Schaffung einer Möglichkeit, von Apostillen und Legalisationen im Bereich des Erbrechts abzusehen, für sinnvoll. Er gibt jedoch zu bedenken, dass es in Einzelfällen zu Schwierigkeiten kommen könnte, wenn die ausstellenden Behörden keine Gerichte sind und die Frage ihrer Berechtigung zur Ausstellung von Urkunden in anderen Mitgliedstaaten zweifelhaft sein kann. Für solche Zweifelsfälle sollte die Möglichkeit einer Bestätigung der Echtheit der öffentlichen Urkunde nach wie vor vorgesehen werden. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die Gefahr von Fälschungen erlauben nach dem derzeitigen Stand der Integration keinen vollständigen Verzicht auf den Echtheitsnachweis, sei es durch Legalisation oder durch Apostille.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/05 (Beschluss)




Frage 1

Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 11

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

Frage 19

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Fragen 31 und 32

Fragen 33 bis 35

Frage 36

Frage 37

Frage 38

Frage 39


 
 
 


Drucksache 44/17 PDF-Dokument



Drucksache 69/16 PDF-Dokument



Drucksache 301/19 PDF-Dokument



Drucksache 587/17 PDF-Dokument



Drucksache 644/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.