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"Anpassungsdruck"
Drucksache 37/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung
... 4. Der Bundesrat weist auf die mittel- und langfristigen Herausforderungen hin. Mit der demographischen Entwicklung sind langfristig ein sinkendes Erwerbspersonenpotenzial und steigende Ausgaben für die Alterssicherung, Gesundheit und Pflege verbunden. Der Anpassungsdruck durch die Digitalisierung, Globalisierung und den Klimawandel nimmt weiter zu. Unternehmenslandschaft und Geschäftsmodelle werden sich ebenso wie die Arbeitswelt verändern. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die Zukunftsthemen in den Mittelpunkt ihrer Wirtschaftspolitik stellt. Gleichzeitig bittet er die Bundesregierung, weiterhin einen besonderen Fokus auf diese Themen bei wissenschaftlichen Studien und Dialogen zu legen.
A Dynamische Wirtschaft, erfolgreiche Wirtschaftspolitik - Jahresprojektion 2018 der Bundesregierung
B Solide Finanzpolitik, gesamtdeutsche Strukturpolitik
C Impulse für Investitionen und Innovationen, Stärkung der Industrie
D Gute Rahmenbedingungen für private Investitionen und Wettbewerbsbedingungen
E Zeitgemäße und faire Gestaltung der Arbeitswelt und der sozialen Sicherung
F Moderne, wettbewerbsfähige und umweltverträgliche Energiepolitik; effektiver Klimaschutz
G Vertrauen in ein starkes Europa und in stabile Finanzmärkte
H Gegen Protektionismus, für moderne Handelsregeln und nachhaltige Entwicklung
Drucksache 473/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung)
... 6. Der Bundesrat bewertet die Anordnung in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 3 des Richtlinienvorschlags, dass über einen Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung regelmäßig innerhalb von 48 Stunden nach Antragstellung zu entscheiden ist, kritisch. Denn nach den Erfahrungen der Praxis dürfte diese Frist kaum einzuhalten sein, zumal der Normwortlaut auch Wochenenden und Feiertage einschließt. Eine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist dürfte in vielen Fällen ohnehin schon daran scheitern, dass die erforderlichen Verwaltungsvorgänge nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Effektiver Rechtsschutz ließe sich auf diese Weise nicht gewähren. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass über den Weg der Öffnungsklausel des Artikels 4 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags, wonach günstigere Bestimmungen der Mitgliedstaaten unberührt bleiben, kein zwingender Anpassungsdruck entsteht.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 8
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Drucksache 37/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung
... dd) Der Bundesrat weist auf die mittel- und langfristigen Herausforderungen hin. Mit der demographischen Entwicklung sind langfristig ein sinkendes Erwerbspersonenpotenzial und steigende Ausgaben für die Alterssicherung, Gesundheit und Pflege verbunden. Der Anpassungsdruck durch die Digitalisierung, Globalisierung und den Klimawandel nimmt weiter zu. Unternehmenslandschaft und Geschäftsmodelle werden sich ebenso wie die Arbeitswelt verändern. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die Zukunftsthemen in den Mittelpunkt ihrer Wirtschaftspolitik stellt. Gleichzeitig bittet er die Bundesregierung, weiterhin einen besonderen Fokus auf diese Themen bei wissenschaftlichen Studien und Dialogen zu legen.
Drucksache 473/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung)
... 16. Der Bundesrat bewertet die Anordnung in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 3 des Richtlinienvorschlags, dass über einen Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung regelmäßig innerhalb von 48 Stunden nach Antragstellung zu entscheiden ist, kritisch. Denn nach den Erfahrungen der Praxis dürfte diese Frist kaum einzuhalten sein, zumal der Normwortlaut auch Wochenenden und Feiertage einschließt. Eine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist dürfte in vielen Fällen ohnehin schon daran scheitern, dass die erforderlichen Verwaltungsvorgänge nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Effektiver Rechtsschutz ließe sich auf diese Weise nicht gewähren. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass über den Weg der Öffnungsklausel des Artikels 4 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags, wonach günstigere Bestimmungen der Mitgliedstaaten unberührt bleiben, kein zwingender Anpassungsdruck entsteht.
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 18
Zu Artikel 22
3 Weiteres
Drucksache 155/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22 /EG
/EG
... 7. Der Bundesrat stellt schließlich fest, dass es sich bei der vorgeschlagenen Verbandsklage in Wahrheit um eine EU-Vorgabe im Bereich des Zivilverfahrens-rechts handelt. Er gibt zu bedenken, dass die geplante Verbandsklage angesichts ihres äußerst weiten Anwendungsbereichs anders als die bestehende Unterlassungsklage einem horizontalen Verfahrensinstrument gleichkommt, das selbst in den nicht umfassten Bereichen Anpassungsdruck auf das nationale Zivilprozessrecht ausüben dürfte. Was das Zivilverfahrensrecht anbelangt, erlaubt Artikel 81 Absatz 2 AEUV jedoch nur unter engen Voraussetzungen Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Voraussetzung ist stets ein grenzüberschreitender Bezug. Der Vorschlag beschränkt sich jedoch nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Verbandsklage auch für rein nationale Fallgestaltungen. Die Kompetenzbegrenzung im Hinblick auf das Zivilverfahrensrecht darf nicht unter Rückgriff auf die Binnenmarktkompetenz umgangen werden.
Drucksache 717/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verwirklichung emissionsarmer Mobilität - Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt - COM(2017) 675 final; Ratsdok. 14215/17
... Dieser stetige Wandel in der Industrie setzt auch die Arbeitnehmer einem erheblichen Anpassungsdruck aus; er muss daher durch Maßnahmen flankiert werden, die einen reibungslosen Übergang gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit erhöhen, damit Menschen und Gemeinschaften die neuen Chancen nutzen können. Diese Maßnahmen müssen den neuen Stellenanforderungen Rechnung tragen, das lebenslange Lernen fördern und den Arbeitnehmern beim Stellenwechsel helfen sowie diejenigen in den betroffenen Sektoren, die die Branche wechseln müssen, aktiv bei der Umschulung und der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen. Die Kommission fördert in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, beispielsweise Arbeitgebern, Arbeitnehmervertretern und Aus- und Weiterbildungsanbietern, die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Arbeitsmärkte, indem Qualifikationsdefizite und Diskrepanzen zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage abgebaut und die Entwicklung neuer Kompetenzen durch das Lernen im Ausland unterstützt wird.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung
3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen
4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 294/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HZ] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 - COM(2013) 226 final; Ratsdok. 8340/13
... 7. Der Bundesrat sieht es allerdings für notwendig an, auch bei den investiven Maßnahmen durch eine Übergangsregelung die Förderkontinuität sicherzustellen. Er bittet die Bundesregierung, sich für eine Regelung einzusetzen, die die Anwendung der Förderprogramme für die einzelbetriebliche Investitionsförderung, die Marktstrukturverbesserung und die Flurneuordnung der laufenden Entwicklungsprogramme auch im Jahr 2014 ermöglicht. Die Übergangsregelung soll bis zur Einreichung des neuen Programms für die Förderperiode 2014 bis 2020 gelten. Die Förderkontinuität ist unabdingbar für die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Verbesserung des Tierwohles. Der Anpassungsdruck des Marktes erfordert kontinuierliches unternehmerisches Handeln und in Einzelfällen Investitionen zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit. Eine Unterbrechung der Fördermöglichkeit birgt das Risiko der Schwächung der wirtschaftlichen Position für landwirtschaftliche Produkte.
Zur Vorlage allgemein
Zum Verhältnis von Übergangsverordnung zur GAP-Reform
Zu den Agrarumweltmaßnahmen
Zur Einbeziehung investiver Maßnahmen
Keine Benachteiligung kleinerer Betriebe
Zur Flexibilisierung zwischen den Säulen
Zur Mittelausstattung
Zur Kappung der Direktzahlungen
Zur nationalen Umsetzung
Zur Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigungen
Zum Fortgang der Beratungen auf EU-Ebene
Drucksache 294/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HZ] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 - COM(2013) 226 final; Ratsdok. 8340/13
... 7. Der Bundesrat sieht es allerdings für notwendig an, auch bei den investiven Maßnahmen durch eine Übergangsregelung die Förderkontinuität sicherzustellen. Er bittet die Bundesregierung, sich für eine Regelung einzusetzen, die die Anwendung der Förderprogramme für die einzelbetriebliche Investitionsförderung, die Marktstrukturverbesserung und die Flurneuordnung der laufenden Entwicklungsprogramme auch im Jahr 2014 ermöglicht. Die Übergangsregelung soll bis zur Einreichung des neuen Programms für die Förderperiode 2014 bis 2020 gelten. Die Förderkontinuität ist unabdingbar für die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Verbesserung des Tierwohles. Der Anpassungsdruck des Marktes erfordert kontinuierliches unternehmerisches Handeln und in Einzelfällen Investitionen zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit. Eine Unterbrechung der Fördermöglichkeit birgt das Risiko der Schwächung der wirtschaftlichen Position für landwirtschaftliche Produkte.
Zur Vorlage allgemein
Zum Verhältnis von Übergangsverordnung zur GAP-Reform
Zu den Agrarumweltmaßnahmen
Zur Einbeziehung investiver Maßnahmen
Keine Benachteiligung kleinerer Betriebe
Zur Flexibilisierung zwischen den Säulen
Zur Mittelausstattung
Zur Kappung der Direktzahlungen
Zur nationalen Umsetzung
Zur Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigungen
Zum Fortgang der Beratungen auf EU-Ebene
Drucksache 38/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Umstrukturierung und Antizipierung von Veränderungen - Lehren aus den jüngsten Erfahrungen KOM (2012) 7 endg.
... Inputs, Marktzugang usw. 19 Der Anpassungsdruck, den es bereits in normalen Zeiten geben kann, nimmt während eines langen Zeitraums schwacher Wirtschaftsleistung zu. Unternehmen, die sich nicht an die veränderten Bedingungen anpassen können, verlieren langfristig ihre Konkurrenzfähigkeit.
Grünbuch Umstrukturierung und Antizipierung von Veränderungen: Lehren aus den jüngsten Erfahrungen
1. Einleitung: Proaktives umstrukturieren für Wettbewerbsfähigkeit Wachstum in der Zukunft
Lehren aus der Krise
Herausforderungen im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit
Anpassungsfähigkeit von Unternehmen und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern - Unternehmen im Mittelpunkt des Umstrukturierungsprozesses
Die Rolle der regionalen und lokalen Behörden bei der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung
Auch der öffentliche Dienst ist ein wichtiger Arbeitgeber
2. Lehren aus der Krise
3. Herausforderungen IM Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit: Bedeutung der Förderung der wirtschaftlichen Industriellen Anpassung
Unterschiedliche Anpassungsmöglichkeiten für Unternehmen
Notwendige Rahmenbedingungen für eine effiziente Anpassung
4 Umstrukturierung
4. Anpassungsfähigkeit von Unternehmen Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern als Herausforderung - Unternehmen IM Mittelpunkt des Umstrukturierungsprozesses
5. Erzeugung von Synergieeffekten im Zuge des wirtschaftlichen Wandels
a Antizipierung von Umstrukturierungsprozessen Langfristige strategische Planung
b Vorbereitung und Bewältigung von Umstrukturierungsprozessen Frühzeitige Vorbereitung
Aufbau von gegenseitigem Vertrauen und gemeinsame Beurteilung der Sachlage
Minimierung der sozialen Auswirkungen
Minimierung externer wirtschaftlicher, sozialer, umweltbezogener und regionaler Auswirkungen
c Evaluierung und Berichterstattung
d Die Rolle der Sozialpartner
e Neubewertung des passiven Schutzes
6. die Rolle der regionalen lokalen Behörden
4 Konsultation
Europäische Kommission
Drucksache 192/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen KOM (2009) 66 endg.; Ratsdok. 6700/09
... - Die nationale Verantwortung für Asylverfahren darf nicht durch direkte oder indirekte Einflussnahmen der Regulierungsagentur ausgehöhlt werden. Der Bundesrat legt Wert darauf, dass der Kommissionsvorschlag zumindest seiner Forderung, ein Unterstützungsbüro mit keinen Entscheidungs-, Weisungs- oder Kontrollrechten auszustatten, Rechnung trägt. Er bekräftigt, dass die Aufgabenzuweisung und -wahrnehmung des Unterstützungsbüros in keinem Fall die Kompetenzen der Mitgliedstaaten beim Vollzug des Asylrechts beschränken darf. Dies gilt vor allem für die Bewertung der Herkunftslandinformationen auf der Grundlage der europäischen und einzelstaatlichen Asylvorschriften, die ohnehin nur im Einklang mit den Vorgaben der nationalen Rechtsprechung erfolgen kann. Zudem darf mit Fachdokumentationen (Leitlinien und Handbücher) zur Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente (siehe Artikel 12 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags) und über die Inhalte eines europäischen Schulungsprogramms (siehe Artikel 6 des Vorschlags) auch kein indirekter Eingriff oder Anpassungsdruck auf die nationale Asylpraxis ausgeübt werden.
Drucksache 192/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen KOM (2009) 66 endg.; Ratsdok. 6700/09
... - Die nationale Verantwortung für Asylverfahren darf nicht durch direkte oder indirekte Einflussnahmen der Regulierungsagentur ausgehöhlt werden. Der Bundesrat legt Wert darauf, dass der Kommissionsvorschlag zumindest seiner Forderung, ein Unterstützungsbüro mit keinen Entscheidungs-, Weisungs- oder Kontrollrechten auszustatten, Rechnung trägt. Er bekräftigt, dass die Aufgabenzuweisung und -wahrnehmung des Unterstützungsbüros in keinem Fall die Kompetenzen der Mitgliedstaaten beim Vollzug des Asylrechts beschränken darf. Dies gilt vor allem für die Bewertung der Herkunftslandinformationen auf der Grundlage der europäischen und einzelstaatlichen Asylvorschriften, die ohnehin nur im Einklang mit den Vorgaben der nationalen Rechtsprechung erfolgen kann. Zudem darf mit Fachdokumentationen (Leitlinien und Handbücher) zur Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente (siehe Artikel 12 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags) und über die Inhalte eines europäischen Schulungsprogramms (siehe Artikel 6 des Vorschlags) auch kein indirekter Eingriff oder Anpassungsdruck auf die nationale Asylpraxis ausgeübt werden.
Drucksache 504/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vierter Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt KOM (2007) 273 endg.; Ratsdok. 10107/07
... 1.1. Wie können die Regionen auf den Anpassungsdruck seitens dynamischer Wettbewerber aus dem Niedrig- und High-Tech-Sektor reagieren?
Vierter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt
1. Der Mehrwert der Kohäsionspolitik
2. Wirtschaftliche, soziale und territoriale Ungleichgewichte - Situation und Trends
2.1. Wirtschaftlicher Zusammenhalt
2.2. Sozialer Zusammenhalt
2.3. Territorialer Zusammenhalt
3. Die Reform der Kohäsionspolitik - 2007-2013
3.1. Europas neue Strategie für Wachstum und Beschäftigung umsetzen
• Ein neuer strategischer Ansatz
• Zweckbindung
3.2. Bessere Rechtsetzung: Vereinfachung und Verhältnismäßigkeit
• Eine einzige Vorschrift für die Verwaltung
• Ein einziges Regelwerk für die Förderfähigkeit
• Vereinfachung der Finanzverwaltung
• Vereinfachte, stärker an der Verhältnismäßigkeit orientierte Kontrollsysteme
• Klarere Vorschriften über Information und Kommunikation
• Elektronische Verwaltung in der Praxis
3.3. Kohäsionspolitik und die Vermittlung von EU-Werten und EU-Politik
4. Neue Herausforderungen
• Wachsender globaler Umstrukturierungs- und Modernisierungsdruck
• Klimawandel
• Steigende Energiepreise
• Entstehung demografischer Ungleichgewichte und sozialer Spannungen
• Der Politik in den Mitgliedstaaten fällt es zunehmend schwer, mit der Geschwindigkeit des durch diese Trends erzwungenen Wandels Schritt zu halten
5. Nächste Schritte
Drucksache 84/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Agrarpolitischer Bericht 2007 der Bundesregierung
... Die bereinigte Eigenkapitalbildung als Maßstab für die finanzielle Stabilität der Unternehmen ist gegenüber dem Vorwirtschaftsjahr um 17 Prozent zurückgegangen, liegt jedoch deutlich über dem Durchschnitt der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre. Auch hier sind gravierende Unterschiede zwischen Betriebsform und -größe festzustellen. Insbesondere für kleinere Haupterwerbsbetriebe besteht angesichts einer nur geringen Eigenkapitalbildung kurz- bis mittelfristig erheblicher Anpassungsdruck.
Drucksache 71/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Die unterschiedliche Umsetzung der Agrarreform in den Mitgliedstaaten setzt bestimmte deutsche Erzeuger im Grenzgebiet mit Flächen in benachbarten Mitgliedstaaten unter Anpassungsdruck. Sie erleiden spezielle Nachteile, die sogar zu einer unangemessene Härte insbesondere dann führen, wenn ihre Zahlungsansprüche nicht einmal den Wert des regionalen Durchschnitts erreichen. Daher soll im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein gewisser Ausgleich für diese Betriebsinhaber geschaffen werden. Das EG-Recht sieht in solchen Fällen vor, dass ein Referenzbetrag festgesetzt werden kann, mit dem die vorhandenen Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers bis zum regionalen Durchschnitt erhöht werden können.
Drucksache 84/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Agrarpolitischer Bericht 2007 der Bundesregierung
... Die bereinigte Eigenkapitalbildung als Maßstab für die finanzielle Stabilität der Unternehmen ist gegenüber dem Vorwirtschaftsjahr um 17 Prozent zurückgegangen, liegt jedoch deutlich über dem Durchschnitt der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre. Auch hier sind gravierende Unterschiede zwischen Betriebsform und -größe festzustellen. Insbesondere für kleinere Haupterwerbsbetriebe besteht angesichts einer nur geringen Eigenkapitalbildung kurz- bis mittelfristig erheblicher Anpassungsdruck.
Drucksache 549/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
... , die zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, hat das Insolvenzverfahren umfassend neu kodifiziert. Dabei wurden teilweise Wege beschritten, die für das deutsche Recht bis dahin unbekannt waren. Dies gilt etwa für das Verbraucherinsolvenzverfahren, die Restschuldbefreiung oder das Insolvenzplanverfahren. Es entspricht der Erfahrung aus der Gesetzgebungspraxis, dass bei einer so erschöpfenden Neugestaltung eines Rechtsgebiets nach einer gewissen Zeit Anpassungen erforderlich sind. Ein erheblicher Anpassungsdruck trat bereits kurze Zeit nach dem Inkrafttreten im Bereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf. Mit dem Gesetz vom 26. Oktober 2001 (
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage im Insolvenzrecht
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Auswahl des Insolvenzverwalters
2. Öffentliche Bekanntmachungen nur noch über das Internet
3. Masseverwertung und übertragende Sanierung vor dem Berichtstermin
4. Anpassungen bei der Postsperre
5. Förderung einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners
6. Überprüfung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit
7. Sonstige Änderungen
III. Auswirkung des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
IV. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Artikel 2
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Drucksache 550/05
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetz es und anderer Gesetze
... Am 30.04.2004 ist die neue EU-Freizügigkeits-Richtlinie in Kraft getreten; eine Umsetzung in innerstaatliches Recht hat bis spätestens 30.04.2006 zu erfolgen. Danach genießen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen aufgrund des allgemeinen Freizügigkeitsrechts ein umfassendes Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland. Durch den Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 01.05.2004 haben rund 75 Mio. Menschen, die bislang Drittausländer waren, den EU-Bürger-Status erlangt und damit das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft. Das Zusammentreffen von unterschiedlichen Arbeitsmärkten und Sozialsystemen mit unterschiedlichen sozialstaatlichen Standards in unmittelbarer Nachbarschaft nach der EU-Erweiterung erhöht den Anpassungsdruck auf die deutschen Sozialsysteme.
A. Problem und Ziel
I. EU-Freizügigkeits-Richtlinie
II. Heranziehung zu den Kosten der Sozialhilfe bei Dauerpflegeheimfällen
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern(FreizügG/EU)
Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Artikel 4
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 SGB II
Zu den einzelnen Nummern im neuen Satz 2:
a Zu Satz 2 Nr. 1
b Zu Satz 2 Nr. 2
c Zu Satz 2 Nr. 3
d Zu Satz 3
2. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 FreizügG/EU
a Zu Satz 2
b Zu Satz 3
3. Zu Artikel 3
a Zu Nr. 1
1 Zu Absatz 1
2 Zu Absatz 2
3 Zu Absatz 3
4 Zu Absatz 4
5 Zu Absätze 5 und 6
6 Zu Absatz 7
7 Zu Absatz 8
b Zu Nr. 2:
4. Zu Artikel 4:
Drucksache 550/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetz es und anderer Gesetze
... Am 30. April 2004 ist die neue EU-Freizügigkeits-Richtlinie in Kraft getreten; eine Umsetzung in innerstaatliches Recht hat bis spätestens 30. April 2006 zu erfolgen. Danach genießen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen aufgrund des allgemeinen Freizügigkeitsrechts ein umfassendes Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland. Durch den Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 haben rund 75 Mio. Menschen, die bislang Drittausländer waren, den EU-Bürger-Status erlangt und damit das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft. Das Zusammentreffen von unterschiedlichen Arbeitsmärkten und Sozialsystemen mit unterschiedlichen sozialstaatlichen Standards in unmittelbarer Nachbarschaft nach der EU-Erweiterung erhöht den Anpassungsdruck auf die deutschen Sozialsysteme.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Artikel 4
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1 Ergänzende Hilfe
2 Unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger wirtschaftlicher Betätigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger
3 Unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach weniger als einjähriger bzw. genau 12-monatiger wirtschaftlicher Betätigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger
4 Einreise als Arbeitssuchender
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 SGB II
Zu den einzelnen Nummern im neuen Satz 2:
a Zu Satz 2 Nr. 1
b Zu Satz 2 Nr. 2
c Zu Satz 2 Nr. 3
Zu Satz 3
2. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 3 FreizügG/EU
a Zu Satz 2
b Zu Satz 3
3. Zu Artikel 3
a Zu Nummer 1
1 Zu Absatz 1
2 Zu Absatz 2
3 Zu Absatz 3
4 Zu Absatz 4
5 Zu Absatz 5
6 Zu Absatz 6
7 Zu Absätze 7 und 8
8 Zu Absatz 9
b Zu Nummer 2
1 Zu Satz 1:
2 Zu Satz 2:
3 Zu Satz 3:
c Zu Nummer 3
d Zu Nummer 4
4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Drucksache 817/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 52 der 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnoseorientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG)
... Die Festlegung des erlösmindernden Angleichungsbetrages auf die beschriebene Kappungsgrenze würde bewirken, dass das im Beispiel erwähnte Klinikum jährlich rund 2 Millionen Euro gegenüber dem jeweiligen Vorjahr einzusparen hätte. In der Laufzeit der Angleichung entsprechend dem Gesetz (2005 bis 2008) würde dieses Verfahren das Erlösbudget um 8 Millionen Euro vermindern. Schon ein solcher Rückgang setzt die Krankenhäuser unter einen erheblichen Anpassungsdruck. Im Übrigen gilt: Wenn es tatsächlich rasch gelingt eine adäquate Erfassung und Vergütung aller Leistungen im DRG-System zu gewährleisten, wird die Kappungsgrenze ihre Wirkung von selbst verlieren. Sie stellt also eine gezielte Sicherheitsvorkehrung gegen unerwünschte Folgen des Systemwechsels dar.
1. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer Überarbeitung des Gesetzes gemäß der Stellungnahme des Bundesrates vom 24.09.2004 - BR-Drs. 606/04 Beschluss - einberufen wird.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 3 Satz 5 KHG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 KHG
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d § 17b Abs. 6 Satz 4 KHG ,
5. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 - neu KHEntgG
6. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe g und Nr. 7 Buchstabe a1 - neu - § 4 Abs. 6 Satz 3 - neu - und § 10 Abs. 3 Nr. 6 - neu - KHEntgG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0a - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b KHEntgG
8. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0b - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d KHEntgG
9. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a1 - neu - § 21 Abs. 3 Nr. 3 KHEntgG
Drucksache 606/04 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnoseorientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG)
... Die Festlegung des erlösmindernden Angleichungsbetrages auf die beschriebene Kappungsgrenze würde bewirken, dass das im Beispiel erwähnte Klinikum jährlich rund 2 Millionen Euro gegenüber dem jeweiligen Vorjahr einzusparen hätte. In der Laufzeit der Angleichung entsprechend dem Gesetzentwurf (2005 bis 2008) würde dieses Verfahren das Erlösbudget um 8 Millionen Euro vermindern. Schon ein solcher Rückgang setzt die Krankenhäuser unter einen erheblichen Anpassungsdruck. Im Übrigen gilt:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 3 Satz 5 KHG
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 KHG
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d § 17b Abs. 6 Satz 4 KHG ,
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 - neu KHEntgG
5. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe g und Nr. 7 Buchstabe a1 - neu - § 4 Abs. 6 Satz 3 - neu - und § 10 Abs. 3 Nr. 6 - neu - KHEntgG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0a - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b KHEntgG
7. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0b - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d KHEntgG
8. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a1 - neu - § 21 Abs. 3 Nr. 3 KHEntgG
Drucksache 629/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie - Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU - COM(2017) 479 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.