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"Anlageentscheidung"
Drucksache 28/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa - Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal - COM(2020) 21 final
... - Orientierungshilfen zur Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" bei Anlageentscheidungen bieten.
Mitteilung
1. Einleitung
Abbildung 1 - Der Investitionsplan im Rahmen des europäischen Grünen Deals
Abbildung 2 - Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa
2. Die INVESTITIONSHERAUSFORDERUNG
3. Finanzierung: MOBILISIERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN aus ALLEN QUELLEN
Abbildung 3 - Finanzierungselemente im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, die im Verlauf des nächsten Jahrzehnts7 mindestens 1 Billion EUR erreichen
3.1. Ehrgeizigere Zielsetzungen beim EU-Haushalt und bei damit verbundenen Programmen
3.2. Mobilisierung privater Investitionen durch InvestEU
3.3. Beitrag der Europäischen Investitionsbank und Einbeziehung weiterer Finanzinstitute
4. Voraussetzungen SCHAFFEN: EIN Rahmen für Künftige öffentliche und PRIVATE INVESTITIONEN
4.1. Das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems rücken
4.2. Orientierungshilfen und geeignete Mittel für nachhaltige Investitionen für den öffentlichen Sektor
4.3. Schaffung von Voraussetzungen für nachhaltige Investitionen durch einen geeigneten Beihilferahmen
4.3.1. Mehr Spielraum bei staatlichen Beihilfen für den Übergang hin zu klimaneutralen Produktionsverfahren
4.3.2. Beihilfen für energieeffizientere Gebäude
4.3.3. Beihilfen für Fernwärme
4.3.4. Beihilfen für die Schließung von Kohlekraftwerken
4.3.5. Beihilfen für die Kreislaufwirtschaft
5. DURCHFÜHREN: Entwicklung einer PIPELINE NACHHALTIGER Projekte
5.1.1. Behörden unterstützen
5.1.2. Projektträger unterstützen
5.1.3. Gewährleistung von Kohärenz und Sichtbarkeit
6. EIN Mechanismus für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Abbildung 4 - Finanzierung des Mechanismus für einen gerechten Übergang
6.1. 1. Säule: Der Fonds für einen gerechten Übergang
6.2. Säule 2: Eine spezielle Regelung zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs für Regionen im Rahmen des Fonds InvestEU
6.3. 3. Säule: Darlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe für den öffentlichen Sektor
6.4. Technische Hilfe und Beratung
7. Schlussfolgerung und NÄCHSTE Schritte
Drucksache 75/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... (3) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Eurodenominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung.
Gesetz
Artikel 0 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
Erster Titel Arten der Krankenkassen
§ 143 Ortskrankenkassen
§ 144 Betriebskrankenkassen
§ 145 Innungskrankenkassen
§ 146 Landwirtschaftliche Krankenkasse
§ 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 148 Ersatzkassen
Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
§ 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen
§ 150 Verfahren bei Errichtung
§ 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe
§ 152 Ausscheiden von Betrieben
§ 153 Auflösung
§ 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
§ 155 Freiwillige Vereinigung
§ 156 Vereinigung auf Antrag
§ 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
§ 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
§ 159 Schließung
§ 160 Insolvenz von Krankenkassen
§ 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
§ 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
§ 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen
§ 164 Vorübergehende finanzielle Hilfen
Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
§ 165 Abwicklung der Geschäfte
§ 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung
§ 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen
§ 168 Personal
§ 169 Haftung im Insolvenzfall
§ 170 Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
§ 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
§ 268 Risikopool
§ 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
§ 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung
§ 329 Übergangsregelung für am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 dieses Gesetzes] bereits geschlossene Krankenkassen
Artikel 6 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 2 Risikogruppen
§ 3 Versicherungszeiten
§ 5 Bekanntmachungen
§ 6 Zahlungsverkehr und Verrechnung
Abschnitt 2 Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten
§ 7 Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
§ 8 Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells
§ 9 Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich
§ 10 Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Abschnitt 3 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
§ 11 Zuweisungen für das Krankengeld
§ 12 Ermittlung der Höhe der Grundpauschale
§ 13 Zuweisungen für sonstige Ausgaben
§ 14 Risikopool
§ 15 Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme
§ 16 Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung
§ 17 Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
§ 18 Jahresausgleich
§ 19 Ausschluss auffälliger Risikogruppen
§ 20 Prüfung der Datenmeldungen
§ 21 Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22 Durchführung des Einkommensausgleichs
Abschnitt 4 Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen
§ 23 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
Abschnitt 5 Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 24 Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme
§ 25 Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten
§ 26 Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen
Abschnitt 6 Übergangsregelung
§ 27 Übergangsregelung
Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 7a Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 8 Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung
§ 1 Die in § 170 Absatz, Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
Artikel 8a Änderung der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10a Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 517/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... (3) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Eurodenominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. Die Sätze 1 bis 3
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Weiterentwicklung des RSA
Weiterentwicklung des Organisationsrechts
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
Erster Abschnitt
Erster Titel Arten der Krankenkassen
§ 143 Ortskrankenkassen
§ 144 Betriebskrankenkassen
§ 145 Innungskrankenkassen
§ 146 Landwirtschaftliche Krankenkasse
§ 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 148 Ersatzkassen
Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
§ 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen
§ 150 Verfahren bei Errichtung
§ 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe
§ 152 Ausscheiden von Betrieben
§ 153 Auflösung
§ 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
§ 155 Freiwillige Vereinigung
§ 156 Vereinigung auf Antrag
§ 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
§ 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
§ 159 Schließung
§ 160 Insolvenz von Krankenkassen
§ 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
§ 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
§ 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen
§ 164 Vorübergehende finanzielle Hilfen
Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
§ 165 Abwicklung der Geschäfte
§ 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung
§ 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen
§ 168 Personal
§ 169 Haftung im Insolvenzfall
§ 170 Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
§ 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
§ 268 Risikopool
§ 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
§ 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung oder über eine besondere Versorgung
§ 327 Übergangsregelung zur Änderung der Größe des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
§ 328 Übergangsregelung für am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 11 bereits geschlossene Krankenkassen
Artikel 6 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften.
§ 2 Risikogruppen
§ 3 Versicherungszeiten
§ 5 Bekanntmachungen
§ 6 Zahlungsverkehr und Verrechnung
Abschnitt 2 Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten
§ 7 Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
§ 8 Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells
§ 9 Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich
§ 10 Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Abschnitt 3 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
§ 11 Zuweisungen für das Krankengeld
§ 12 Ermittlung der Höhe der Grundpauschale
§ 13 Zuweisungen für sonstige Aufgaben
§ 14 Risikopool
§ 15 Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme
§ 16 Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung
§ 17 Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
§ 18 Jahresausgleich
§ 19 Ausschluss auffälliger Risikogruppen
§ 20 Prüfung der Datenmeldungen
§ 21 Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22 Durchführung des Einkommensausgleichs
Abschnitt 4 Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen
§ 23 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
Abschnitt 5 Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f
§ 24 Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme
§ 25 Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten
§ 26 Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen
Abschnitt 6 Übergangsregelung
§ 27 Übergangsregelung
Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 8 Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung
§ 1 Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesversicherungsamt übertragen.
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Einführung einer Regionalkomponente in den RSA
Einführung eines Krankheits-Vollmodells
4 Risikopool
Streichung der Erwerbsminderungsgruppen
Versichertenindividuelle Berücksichtigung von Abschlägen und Rabatten für Arzneimittel im RSA
Begleitende untergesetzliche Regelungen
Stärkung von Präventionsanreizen durch den RSA
Stärkung der Manipulationsresistenz des RSA
Vereinfachung der Prüfungen nach § 20 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung RSAV
Einführung einer regelmäßigen Evaluation durch den Wissenschaftlichen Beirat
Modernisierung des Organisationsrechts der Krankenkassen
Weiterentwicklung der Strukturen des GKV-Spitzenverbandes
Rechnungszuschlag für Krankenhäuser
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Vl. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden
Gesetzliche Krankenversicherung
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Weiterentwicklung des RSA
Weiterentwicklung des Organisationsrechts
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu § 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu § 4a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu § 4b
Zu Nummer 4
Zu § 71
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu § 73b
Zu Nummer 6
Zu § 77
Zu Nummer 7
Zu § 83
Zu Nummer 8
Zu § 87a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu § 92a
Zu Nummer 10
Zu § 137g
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu § 140a
Zu Nummer 12
Zu § 143
Zu § 144
Zu § 145
Zu § 146
Zu § 147
Zu § 148
Zu § 149
Zu § 150
Zu § 151
Zu § 152
Zu § 153
Zu § 154
Zu § 155
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu den Absätzen 5 und 6
Zu § 156
Zu § 157
Zu § 158
Zu § 159
Zu § 160
Zu § 161
Zu § 162
Zu § 163
Zu § 164
Zu § 165
Zu § 166
Zu § 167
Zu § 168
Zu § 169
Zu § 170
Zu Nummer 13
Zu § 173
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu § 217b
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu § 217c
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 16
Zu § 217d
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu § 217f
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu § 260
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu § 266
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe i
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe j
Zu Nummer 21
Zu § 267
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 268
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 22
Zu § 269
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 23
Zu § 270
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 24
Zu § 270a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu § 271
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 26
Zu § 273
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 27
Zu § 284
Zu Nummer 28
Zu § 293a
Zu Nummer 29
Zu § 295
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 30
Zu § 302
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 31
Zu § 303
Zu Nummer 32
Zu § 304
Zu Nummer 33
Zu § 305a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 34
Zu § 318
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 35
Zu § 323
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 36
Zu § 327
Zu § 328
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 2
Zu § 3
Zu Nummer 4
Zu § 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 20
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Nummer 8
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4785, BMG: Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Weitere Kosten
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 340/1/19
... Die nach § 13 Absatz 1 und 2 FinVermV zu erteilenden Informationen sind eine wesentliche Grundlage für die Anlageentscheidung. Vor allem bei komplexeren oder hochriskanten Finanzanlagen ist es für durchschnittliche Anleger und ihr Informationsbedürfnis oftmals nicht ausreichend, wenn ihnen lediglich die vom Emittenten erstellten Informationsblätter oder Anlageprospekte übergeben werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach aktuellen Untersuchungen des Marktwächters Finanzen der Verbraucherzentralen beispielsweise die Informationen in Vermögensanlage-Informationsblättern in hohem Maße unvollständig oder intransparent sind. Daher ist die gesetzliche Fiktion in § 13 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz, dass der Finanzanlagenvermittler seine Informationspflichten durch die Emittenteninformationen erfüllt, zu streichen, zumal sie keine Grundlage in der Richtlinie
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13 Absatz 3 Satz 2, Satz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13 Absatz 7 Satz 1, Satz 2, Satz 3
Drucksache 605/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
... (2) Handelt ein Vermögensverwalter für einen institutionellen Anleger, hat der institutionelle Anleger solche Angaben über die Vereinbarungen mit dem Vermögensverwalter offenzulegen, die erläutern, wie der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers abstimmt. Die Offenlegung umfasst insbesondere Angaben
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
§ 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
§ 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
§ 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
§ 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
§ 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
§ 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
§ 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
§ 111a Geschäfte mit nahestehenden Personen
§ 111b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 111c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 120 Entlastung.
§ 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
§ 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung.
§ 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
§ 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
§ 134c Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
§ 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
§ 162 Vergütungsbericht
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Artikel 8 Änderung der Aktionärsforumsverordnung
Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 11 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 12 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 13 Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
Artikel 14 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 72/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds
... b) Für wenig praxistauglich hält der Bundesrat dagegen die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehene Regelung, wonach der Anleger auf keinen Fall auf der Grundlage von im Vorfeld der Errichtung des Fonds ausgetauschten oder erörterten Dokumenten eine Anlageentscheidung treffen kann (Artikel 2 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags). Mit dieser Regelung wären Fonds, die dem spezifischen Bedarf institutioneller Anleger gerecht werden, im Grunde ausgeschlossen. Fondsanbieter müssen auch weiterhin bei der Entwicklung bedarfsgerechter Investmentfonds Anlageideen und -strategien samt Entwürfen von Dokumenten mit professionellen Investoren diskutieren können.
Drucksache 67/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan - Finanzierung nachhaltigen Wachstums - COM(2018) 97 final
... Es gibt Anzeichen dafür, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter bei ihren Investitionen Nachhaltigkeitskriterien und -risiken immer noch nicht systematisch Rechnung tragen. Darüber hinaus informieren institutionelle Anleger und Vermögensverwalter ihre Kunden nicht ausreichend darüber, ob und wie sie diese Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen. Die Endanleger verfügen somit möglicherweise nicht über alle Informationen, die sie benötigen, wenn sie bei ihren Anlageentscheidungen Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen wollen. Folglich tragen die Anleger den Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken nicht hinreichend Rechnung, wenn sie die Rendite ihrer Investitionen über einen bestimmten Zeitraum hinweg bewerten.
2 Hintergrund
1. Ein Finanzwesen für eine nachhaltigere Welt
1.1 Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
1.2 Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
1.3 Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
2. Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
2.1 Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten
Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten
2.2 Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte
Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte
2.3 Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
2.4 Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung
Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung
2.5 Nachhaltigkeitsbenchmarks
Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks
3. Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
3.1 Nachhaltigkeit bei Marktanalysen und Ratings
Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen
3.2 Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter
Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter
3.3 Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungsgesellschaften
Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften
4. Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
4.1 Offenlegung und Rechnungslegung
Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung
4.2 Unternehmensführung und unangemessenes kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten
Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten
5. Umsetzung des Aktionsplans
6. Nächste Schritte
Anhang I - Rolle der EU-Taxonomie im Aktionsplan
Anhang II - Zeitplan für die Umsetzung
Anhang III - Arbeitsplan für die in diesem Aktionsplan dargelegten Initiativen
Anhang IV - Visualisierung der Maßnahmen
Drucksache 72/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds - COM(2018) 92 final
... (d) keine Prospekte, Gründungsdokumente eines noch nicht registrierten AIF, Angebotsunterlagen, Zeichnungsformulare oder ähnliche Dokumente sind (unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen), die Anleger in die Lage versetzen, eine Anlageentscheidung zu treffen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Bewertung
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
1 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG Artikel 1
2 Änderung der AIFM-Richtlinie Artikel 2
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2011/61/EU /EU
Artikel 30a Voraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM
Artikel 32a Einstellung des Vertriebs von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
Artikel 43a Einrichtungen für Kleinanleger
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Bewertung
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 6
Drucksache 375/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... Das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) hat für die Versorgungsrücklage und den Versorgungsfonds des Bundes einen Aktienanteil von jeweils bis zu 20 Prozent eingeführt (§ 5 Absatz 2 Satz 2 und § 15 Satz 2 des Versorgungsrücklagegesetzes). Diese Erhöhung des Aktienanteils soll auch für die Altersrückstellungen der Krankenkassen nachvollzogen werden. Sie eröffnet mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten größere Spielräume bei der Anlageentscheidung der Krankenkassen und damit die Chance auf höhere Renditen. Zugleich bleiben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt. Dem Grundsatz der Anlagesicherheit nach § 80 Absatz 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler
5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger
6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Parität
3 Selbstständige
3 Finanzreserven
3 Beitragsschulden
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4 Parität
4 Selbstständige
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Parität
4 Beitragsschulden
4 Finanzreserven
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
F. Weitere Kosten
3 Parität
3 Selbstständige
3 Finanzreserven
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 323 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 188 Absatz 4
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 22 Absatz 3
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes
§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 11b Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung
§ 106
Artikel 12 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
3. Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden
4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler
5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger
6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
4 Beitragsschulden
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
4. Erfüllungsaufwand
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
4 Beitragsschulden
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
5. Weitere Kosten
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4459, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 428/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2341
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
... Der Bundesrat begrüßt, dass die Pensionskassen zumindest verpflichtet werden, ihre Geschäftsorganisation auf das "Ob" und "Wie" der Berücksichtigung von ESG-Faktoren bei Anlageentscheidungen abzustimmen. Wenn auch damit keine allgemeine Verpflichtung zur Berücksichtigung von ESG-Faktoren bei Anlageentscheidungen geschaffen wird, wird jedenfalls eine Verpflichtung geschaffen, sich mit der Frage der Berücksichtigung der ESG-Faktoren auseinanderzusetzen und über die getroffenen Entscheidungen Transparenz zu schaffen. Die Verpflichtung, den Umgang mit ESG-Faktoren transparent zu machen, ist nicht nur im Interesse der Begünstigten, sondern auch der Aufsicht und der Öffentlichkeit. Bereits in seinen Stellungnahmen zum Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums vom 8. März 2018 (BR-Drucksache 67/18(B)) und zum Verordnungsvorschlag über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen hat der Bundesrat seine positive Grundhaltung zur Schaffung eines nachhaltigen Finanzwesens betont (BR-Drucksache 289/18(B)).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234a VAG
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234c VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234d Absatz 1 Satz 2 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 235a VAG
6. Zu Artikel 1 § 329 Absatz 1 Satz 2 VAG
7. Zu Artikel 2 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Drucksache 428/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2341
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
... Der Bundesrat begrüßt, dass die Pensionskassen zumindest verpflichtet werden, ihre Geschäftsorganisation auf das "Ob" und "Wie" der Berücksichtigung von ESG-Faktoren bei Anlageentscheidungen abzustimmen. Wenn auch damit keine allgemeine Verpflichtung zur Berücksichtigung von ESG-Faktoren bei Anlageentscheidungen geschaffen wird, wird jedenfalls eine Verpflichtung geschaffen, sich mit der Frage der Berücksichtigung der ESG-Faktoren auseinanderzusetzen und über die getroffenen Entscheidungen Transparenz zu schaffen. Die Verpflichtung, den Umgang mit ESG-Faktoren transparent zu machen, ist nicht nur im Interesse der Begünstigten, sondern auch der Aufsicht und der Öffentlichkeit. Bereits in seinen Stellungnahmen zum Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums vom 8. März 2018 (BR-Drucksache 67/18(B)) und zum Verordnungsvorschlag über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen hat der Bundesrat seine positive Grundhaltung zur Schaffung eines nachhaltigen Finanzwesens betont (BR-Drucksache 289/18(B)).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234a VAG
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234c VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234d Absatz 1 Satz 2 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234d Absatz 3 VAG
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 235a VAG
7. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 235a VAG
8. Zu Artikel 1 § 329 Absatz 1 Satz 2 VAG
9. Zu Artikel 2 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Drucksache 73/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013
und (EU) Nr. 346/2013
- COM(2018) 110 final
... d) es handelt sich nicht um Prospekte, Gründungsdokumente von noch nicht registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds, Angebotsunterlagen, Zeichnungsformulare oder ähnliche Dokumente (unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen), die die Anleger in die Lage versetzen, eine Anlageentscheidung zu treffen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Bewertung
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Anforderungen an Marketing-Anzeigen
Artikel 3 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Artikel 4 Zentrale Datenbank der ESMA mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Artikel 5 Prüfung der Marketing-Anzeigen
Artikel 6 Gemeinsame Grundsätze für Gebühren bzw. Entgelte
Artikel 7 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte
Artikel 8 Interaktive Datenbank der ESMA für Gebühren und Entgelte
Artikel 9 Interaktives Tool der ESMA zu Gebühren und Entgelten
Artikel 10 Zentrale Datenbank der ESMA für AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW
Artikel 11 Standardisierung der Anzeigen an die ESMA
Artikel 12 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds
1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Artikel 13 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Artikel 14 Bewertung
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 72/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds
... b) Für wenig praxistauglich hält der Bundesrat dagegen die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehene Regelung, wonach der Anleger auf keinen Fall auf der Grundlage von im Vorfeld der Errichtung des Fonds ausgetauschten oder erörterten Dokumenten eine Anlageentscheidung treffen kann (Artikel 2 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags). Mit dieser Regelung wären Fonds, die dem spezifischen Bedarf institutioneller Anleger gerecht werden, im Grunde ausgeschlossen. Fondsanbieter müssen auch weiterhin bei der Entwicklung bedarfsgerechter Investmentfonds Anlageideen und -strategien samt Entwürfen von Dokumenten mit professionellen Investoren diskutieren können.
Drucksache 74/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Noch zielführender erscheint in diesem Zusammenhang jedoch die gesetzliche Schaffung eines "unabhängigen Finanzberaters", der alle denkbaren kapitalansparenden Finanzprodukte (u.a. kapitalansparende Versicherungen, Bausparpläne oder sonstige Sparprodukte) in seine unabhängige Beratung auf Honorarbasis einbeziehen darf. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher haben grundsätzlich einen eher abstrakten Beratungswunsch, z.B. eine Anlageentscheidung für die eigene Altersvorsorge zu treffen. Wenn jedoch bestimmte Produktkategorien von einer honorarbasierten Beratung ausgeschlossen sind, ist es der Honorarberatung von vorneherein nicht möglich, bedarfsgerechte Lösungen für ratsuchende Verbraucherinnen und Verbraucher zu entwickeln. Ein Honorarberater muss deshalb in der Lage sein, aus dem gesamten Produktspektrum optimale individuelle Lösungen für seine Kunden zu entwickeln. Nur dann werden diese bereit sein, für die Beratung ein Honorar zu entrichten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG
8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG
9. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG
10. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG
11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG
12. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG
13. Zu Artikel 3 Nummer 7
Drucksache 74/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Noch zielführender erscheint in diesem Zusammenhang jedoch die gesetzliche Schaffung eines "unabhängigen Finanzberaters", der alle denkbaren kapitalansparenden Finanzprodukte (u.a. kapitalansparende Versicherungen, Bausparpläne oder sonstige Sparprodukte) in seine unabhängige Beratung auf Honorarbasis einbeziehen darf. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher haben grundsätzlich einen eher abstrakten Beratungswunsch, z.B. eine Anlageentscheidung für die eigene Altersvorsorge zu treffen. Wenn jedoch bestimmte Produktkategorien von einer honorarbasierten Beratung ausgeschlossen sind, ist es der Honorarberatung von vorneherein nicht möglich, bedarfsgerechte Lösungen für ratsuchende Verbraucherinnen und Verbraucher zu entwickeln. Ein Honorarberater muss deshalb in der Lage sein, aus dem gesamten Produktspektrum optimale individuelle Lösungen für seine Kunden zu entwickeln. Nur dann werden diese bereit sein, für die Beratung ein Honorar zu entrichten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG
7. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG
8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG
11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG
12. Zu Artikel 3 Nummer 7
Drucksache 453/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG)
... Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Eurodenominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen." ‘
§ 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen.
‚Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 4a Unfallfürsorge für Beamte
‚Artikel 7a Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
‚Artikel 12a Änderung des Arbeitszeitgesetzes
§ 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
Artikel 12b * Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen Verbesserungen der Kostentransparenz bei der Anlageberatung (§ 63 Absatz 7 WpHG-E) für Verbraucherinnen und Verbraucher. Dadurch wird ermöglicht, dass diesem Aspekt bei der Anlageentscheidung zukünftig eine größere Bedeutung als bisher zukommen kann. Denn viele Menschen gehen nach wie vor irrtümlich davon aus, dass die Beratung beim Provisionsvertrieb für sie kostenfrei erfolgt.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 § 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 § 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 § 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 BörsG Artikel 14 Nummer 7 § 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG
7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG
zu a :
zu b :
zu c :
15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG
18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG
19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG
20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG
21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG
Zu a:
Zu b:
22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG
23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung
Drucksache 117/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG)
... V auch in Euro denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements anzulegen, wobei die Anlageentscheidungen jeweils so zu treffen sind, dass der Anteil an Aktien maximal zehn Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. In diesem Zusammenhang entfällt dann die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit für die Anlage des Deckungskapitals.
1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 171e Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB V
2. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 172c Absatz 1a SGB VII
3. Zu Artikel 23 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 117/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG)
... V auch in Euro denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements anzulegen, wobei die Anlageentscheidungen jeweils so zu treffen sind, dass der Anteil an Aktien maximal zehn Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. In diesem Zusammenhang entfällt dann die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit für die Anlage des Deckungskapitals.
1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 171e Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB V Artikel 19 § 6 KK-AltRückV
2. Zu Artikel 23 Absatz 3 Inkrafttreten
3. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 768/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... (4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entscheidung vor. Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik mindestens einmal im Jahr fort.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz - EntsorgFondsG)
§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben und Organisation des Fonds
§ 4 Kuratorium
§ 5 Vorstand
§ 6 Satzung
§ 7 Fondsvermögen
§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht
§ 9 Anlage der Mittel
§ 10 Verwendung der Mittel
§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung
§ 12 Rechnungslegung
§ 13 Aufsicht
§ 14 Auflösung
§ 15 Verordnungsermächtigungen
Anhang 1 Anlagen gemäß § 2 Absatz 1
Anhang 2 Einzahlungsbeträge gemäß § 7
Artikel 2 Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz)
§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
§ 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle
§ 3 Zwischenlager, Verordnungsermächtigung
§ 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Anhang Anhang zum Entsorgungsübergangsgesetz
Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 4 Änderung des Standortauswahlgesetzes
Artikel 5 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Strahlenschutzverordnung
Artikel 7 Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (Transparenzgesetz)
§ 1 Auskunftspflicht
§ 2 Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
§ 3 Darstellung des Haftungskreises
§ 4 Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
§ 5 Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 6 Datennutzung und -übermittlung
§ 7 Bericht der Bundesregierung
§ 8 Bußgeldvorschrift
§ 9 Verordnungsermächtigung
Artikel 8 Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Nachhaftungsgesetz)
§ 1 Nachhaftung
§ 2 Beherrschung eines Betreibers
§ 3 Nachhaftung in besonderen Fällen
§ 4 Zeitliche Beschränkung der Haftung
Artikel 9 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung
§ 1 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 2 Evaluierung
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 813/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen Verbesserungen der Kostentransparenz bei der Anlageberatung (§ 63 Absatz 7 WpHG-E) für Verbraucherinnen und Verbraucher. Dadurch wird ermöglicht, dass diesem Aspekt bei der Anlageentscheidung zukünftig eine größere Bedeutung als bisher zukommen kann. Denn viele Menschen gehen nach wie vor irrtümlich davon aus, dass die Beratung beim Provisionsvertrieb für sie kostenfrei erfolgt.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG ,
4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG
7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG
15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG
18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG
19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG
20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG
21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG
Zu a:
Zu b:
22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG
23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung
Drucksache 639/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist - COM(2015) 583 final
... 7. Der Bundesrat hält es aus Gründen des Anlegerschutzes für wichtig, die die gesetzliche Prospekthaftung in Deutschland prägende Vermutung der Ursächlichkeit eines Prospektmangels für die Anlageentscheidung (vergleiche beispielsweise § 23 Absatz 2
Zum Verordnungsvorschlag insgesamt
Zu Artikel 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 11
Drucksache 453/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion - COM(2015) 468 final
... 11. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission dahingehend überein, dass die europäischen öffentlichen Aktien- und Anleihenmärkte noch nicht ausreichend entwickelt sind und der Prospekt nicht zu einem unnötigen Hindernis für den Zugang zu den Kapitalmärkten werden darf. Prospekte über Finanzprodukte sind für viele Anlegerinnen und Anleger sowie Investorinnen und Investoren gleichzeitig aber eine wichtige Informationsquelle bei der Anlageentscheidung. Von daher sollte die Kommission im Rahmen ihres Vorhabens, die Prospektrichtlinie zu überarbeiten, insbesondere Schwachstellen und Fehlentwicklungen entgegenwirken.
Drucksache 453/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion - COM(2015) 468 final
... 6. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission dahingehend überein, dass die europäischen öffentlichen Aktien- und Anleihenmärkte noch nicht ausreichend entwickelt sind und der Prospekt nicht zu einem unnötigen Hindernis für den Zugang zu den Kapitalmärkten werden darf. Prospekte über Finanzprodukte sind für viele Anlegerinnen und Anleger sowie Investorinnen und Investoren gleichzeitig aber eine wichtige Informationsquelle bei der Anlageentscheidung. Von daher sollte die Kommission im Rahmen ihres Vorhabens, die Prospektrichtlinie zu überarbeiten, insbesondere Schwachstellen und Fehlentwicklungen entgegenwirken.
Drucksache 639/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist - COM(2015) 583 final
... 4. Er hält es aus Gründen des Anlegerschutzes für wichtig, die die gesetzliche Prospekthaftung in Deutschland prägende Vermutung der Ursächlichkeit eines Prospektmangels für die Anlageentscheidung (vergleiche beispielsweise § 23 Absatz 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 11
Drucksache 638/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... Die Angabe der Zielgruppe durch den Emittenten im Informationsblatt erscheint in dieser Form nicht geeignet, dem Verbraucher die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Anlage zu erleichtern. Da es dem Anbieter überlassen wird, die Zielgruppe zu benennen, besteht die Gefahr von (evtl. bewusst gesetzten) Fehlanreizen, etwa durch Verwendung positiv besetzter Attribute ("umweltbewusste Anleger", "Junge Anleger"). Die Einschränkung durch die in Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d (§ 4 Satz 1 Nummer 15 VermVerkProspV-E) im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung, wonach die Anlegergruppe vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont und die Fähigkeit, Verluste zu tragen, zu beurteilen ist, ist insoweit zu begrüßen. Ein deutlicher Mehrwert für die Anlageentscheidung des Verbrauchers könnte demgegenüber allerdings durch die Vorgabe einer Reihe von definierten Gruppen erzielt werden, anhand deren Kriterien der Verbraucher eine Selbsteinschätzung vornehmen kann. Darüber hinaus kann durch die Formulierung negativer Zielgruppen, also Gruppen, für die die Anlage nicht geeignet ist, eine bessere Warnfunktion für den Verbraucher erzielt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E
9. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG
§ 5c Allgemeine Anforderungen an Emittenten
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 3 VermAnlG
12. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG
13. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG
14. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG
15. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG
16. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 15 VermAnlG
17. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG
18. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG
19. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG
20. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E
21. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG
22. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E
23. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV
24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB
25. Zu Artikel 10 allgemein Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
26. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
27. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO
28. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin
29. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 638/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... Im Bereich von Schwarmfinanzierungen erfolgt die Finanzierung regelmäßig durch mehrere Investoren. Auf diese Weise erreichen die Investoren eine gewisse Risikostreuung. Sowohl in der Gründungs- und erst recht in der Wachstumsphase (Growth-Phase) übersteigen die von Business Angels, Venture Capital Gebern und anderen Investoren pro Vermögensanlage investierten Beträge teilweise 10.000 Euro. Diese Anleger sind jedoch nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie diejenigen Anleger, auf deren Schutz das vorliegende Gesetz abzielt. Sie beschäftigen sich intensiv mit der Risikoeinschätzung der jeweiligen Vermögensanlage und sind in der Lage, ihre Anlageentscheidung ohne umfassende standardisierte Informationen durch den Emittenten zu treffen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E
Zu Artikel 2 Nummer 4
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG
10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
13. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
14. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E
Zu a
Zu b
Zu c
Zu d
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG
16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a VermAnlG
17. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a Satz 1 und 1a - neu - VermAnlG
§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
18. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
19. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG
§ 5c Allgemeine Anforderungen an Emittenten
20. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG
24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG
25. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG
26. Zu Artikel 2 Nummer 15 15 VermAnlG
27. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG
28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG
29. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG
30. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E
31. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG
32. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E
33. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV
34. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB
35. Zu Artikel 10 allgemein KAGB
36. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
37. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO
41. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Drucksache 272/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) - Bestandsaufnahme und Ausblick - COM(2014) 368 final
... 20. Er begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Eignung der Prospektrichtlinien zu überprüfen. Prospekte über Finanzprodukte sind für viele Anleger und Investoren eine wichtige Informationsquelle bei der Anlageentscheidung. Von daher ist es wichtig, Schwachstellen und Fehlentwicklungen entgegenzuwirken.
Drucksache 272/2/14
Antrag des Landes Hessen
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) - Bestandsaufnahme und Ausblick - COM(2014) 368 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Eignung der Prospektrichtlinien zu überprüfen. Prospekte über Finanzprodukte sind für viele Anleger und Investoren eine wichtige Informationsquelle bei der Anlageentscheidung. Von daher ist es wichtig, Schwachstellen und Fehlentwicklungen entgegenzuwirken.
Drucksache 703/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden - COM(2013) 641 final; Ratsdok. 13985/13
... 4. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund der mit dem Verordnungsvorschlag für Verwaltung und Wirtschaft verbundenen Bürokratiekosten. Zudem sieht der Bundesrat durch zu hohe Regulierungsanforderungen für alle Benchmarks die Gefahr, dass viele Benchmark-Anbieter sich hierdurch abschrecken lassen und einen Großteil der Benchmarks einstellen. Damit würden aber wichtige Informationsgrundlagen für Anlageentscheidungen wegfallen und sich die Anlagemöglichkeiten auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher verschlechtern. Das angestrebte Ziel höherer Transparenz für alle Marktteilnehmer kann sich durch den Vorschlag damit ins Gegenteil verkehren, wenn viele Benchmarks nicht mehr angeboten werden und etwa gebündelte Informationen durch Benchmarks nicht mehr bzw. nicht mehr allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass zunächst eine detaillierte Prüfung erfolgen sollte, in welchen Bereichen der "normalen Benchmarks" sich im Hinblick auf die enorme Vielfalt eine umfassende Regulierung erübrigen könnte und eine ausdifferenzierte Anwendung der materiellen und formellen Anforderungen des Verordnungsvorschlags auf "normale" und "kritische" Benchmarks vorgenommen werden könnte.
Drucksache 335/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
... Hinsichtlich der Bereitstellung von Basisinformationsblättern für Anleger im Rahmen unterschiedlicher Vertriebsformen möchte die Kommission sicherstellen, dass Kleinanleger das Produktinformationsblatt zum richtigen Zeitpunkt erhalten, d.h. wenn sie eine Anlageentscheidung treffen; gleichzeitig soll ein zu großer bürokratischer Aufwand für Anleger vermieden werden, die an diesen Informationen nicht interessiert sind, sich bereits entschieden oder das Produktinformationsblatt anderweitig konsultiert haben. Beim jedem Vertrieb mit Beratung jedoch sollten die Basisinformationsblätter zentraler Bestandteil sein; beim Online-Handel hingegen oder sonstigen Vertriebsformen dürfte ihnen eine andere Rolle zukommen.
Drucksache 352/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... Das ist jedoch lebensfremd, denn oftmals haben Kunden einen eher abstrakten Beratungswunsch, z.B. Anlageentscheidungen für die Altersvorsorge zu treffen. Stellt sich zudem im Laufe des Beratungsgesprächs heraus, dass bestimmte Produkte für den Kunden geeignet sind, die von den im Gesetz für die Honorarberatung vorgesehenen Produktarten aber nicht erfasst sind, zahlt der Kunde im ungünstigsten Fall das Honorar für die Beratung, muss sich das empfohlene Produkt aber beispielsweise über einen Makler beschaffen, so dass vom Kunden zusätzlich eine Provision zu zahlen ist.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 703/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden - COM(2013) 641 final; Ratsdok. 13985/13
... 4. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund der mit dem Verordnungsvorschlag für Verwaltung und Wirtschaft verbundenen Bürokratiekosten. Zudem sieht der Bundesrat durch zu hohe Regulierungsanforderungen für alle Benchmarks die Gefahr, dass viele Benchmark-Anbieter sich hierdurch abschrecken lassen und einen Großteil der Benchmarks einstellen. Damit würden aber wichtige Informationsgrundlagen für Anlageentscheidungen wegfallen und sich die Anlagemöglichkeiten auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher verschlechtern. Das angestrebte Ziel höherer Transparenz für alle Marktteilnehmer kann sich durch den Vorschlag damit ins Gegenteil verkehren, wenn viele Benchmarks nicht mehr angeboten werden und etwa gebündelte Informationen durch Benchmarks nicht mehr bzw. nicht mehr allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass zunächst eine detaillierte Prüfung erfolgen sollte, in welchen Bereichen der "normalen Benchmarks" sich im Hinblick auf die enorme Vielfalt eine umfassende Regulierung erübrigen könnte und eine ausdifferenzierte Anwendung der materiellen und formellen Anforderungen des Verordnungsvorschlags auf "normale" und "kritische" Benchmarks vorgenommen werden könnte.
Drucksache 387/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen - COM(2012) 350 final; Ratsdok. 12397/12
... /EG vorgesehene strenge Haftungsstandard bei einer Übertragung der Verwahrung von Vermögensgegenständen auf einen Dritten, dem zufolge Verwahrstellen unabhängig von eigenem Fehlverhalten oder eigener Nachlässigkeit zur Erstattung von Verlusten verwahrter Finanzinstrumente verpflichtet sind(Artikel 1 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags), abgemildert wird. Der in Artikel 24 Absatz 1 zur Entlastung vorgesehene Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses ist praktisch nicht zu erbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anlageentscheidungen mit einem gewissen Risiko behaftete Investitionsentscheidungen des Anlegers sind. Wenn der Anleger nach entsprechender Information über die Notwendigkeit der Übertragung der Verwahrung auf einen Dritten aufgrund rechtlicher Zwänge in einem Drittland sich dennoch für das konkrete Finanzprodukt entscheidet, so nimmt er damit die mit der Verwahrung der Finanzinstrumente in einem Drittland möglicherweise verbundenen Risiken billigend in Kauf. Einer völligen Haftungsfreistellung des Anlegers bedarf es daher nicht.
Drucksache 388/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte - COM(2012) 352 final
... Das Basisinformationsblatt sollte als Gelegenheit gesehen werden, mit potentiellen Anlegern effektiv und ehrlich zu kommunizieren. Deshalb enthält der Vorschlag klare Angaben für Form und Sprache des Informationsblatts: Es muss sich um ein kurzes Dokument handeln, das prägnant und nicht in Fachsprache geschrieben ist und in dem Fachjargon vermieden wird, damit es für den durchschnittlichen bzw. typischen Kleinanleger verständlich ist, und das in einem gemeinsamen Format abgefasst ist, so dass die Anleger in der Lage sind, ohne weiteres Vergleiche zwischen unterschiedlichen Anlageprodukten anzustellen. Bei dem Basisinformationsblatt sollte es sich um eine eigenständige Unterlage in dem Sinne handeln, dass Kleinanleger nicht noch weitere Dokumente lesen müssen, um die grundlegenden Merkmale des Anlageprodukts zu verstehen und um eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können. Auch sollte es sich deutlich von Werbematerialien unterscheiden.
Drucksache 388/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte - COM(2012) 352 final; Ratsdok. 12402/12
... 21. Artikel 8 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags gibt dem Anlageproduktanbieter die Möglichkeit, in das Basisinformationsblatt - über die Angaben nach Artikel 8 Absatz 2 hinaus - weitere Informationen hinzuzufügen, wenn dies erforderlich ist, damit der Kleinanleger eine fundierte Anlageentscheidung hinsichtlich eines speziellen Anlageprodukts treffen kann. Nähere Angaben, welche Informationen damit gemeint sind, enthält die Regelung nicht. Daher ist denkbar, dass Anlageproduktanbieter nach eigenem Dafürhalten zusätzliche Inhalte festlegen. Angesichts einer erheblichen Anzahl von Produkten und Produktanbietern kann dies eine Differenzierung der Basisinformationsblätter nach sich ziehen. Dies könnte im Ergebnis zur Nichvergleichbarkeit führen, obwohl mit der Verordnung das Ziel verfolgt wird, durch die Einführung von Basisinformationsblättern die Vergleichbarkeit des Produktangebots zu fördern. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, im weiteren Verfahren auf Prüfung hinzuwirken, ob Artikel 8 Absatz 3 im Hinblick auf den mit dem Verordnungsvorschlag verfolgten Zweck notwendig und zielführend ist.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den einzelnen Vorschriften
11. Zu Artikel 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 15
Zu den Artikeln 19
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 814/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... Finanzprodukte werden derzeit in Deutschland überwiegend von Vermittlern vertrieben, deren Entlohnung auf Provisionsbasis erfolgt. Die Verbrauchern vermittelten Verträge bzw. Anlageprodukte dienen daher oftmals in erster Linie den Einkommensinteressen der Vermittler und weniger den Verbrauchern. Ein Weg, dieser nicht in erster Linie auf Verbraucherinteressen ausgerichteten Entwicklung entgegenzusteuern, ist die weitere Etablierung der provisionsunabhängigen Finanzberatung auf Honorarbasis. Dies kann jedoch nicht gelingen, wenn die Honorarberatung - wie von der Bundesregierung im vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt - auf bestimmte Produkte beschränkt wird. In diesem Fall müsste der Kunde, bevor er einen Honorar-Finanzanlagenberater oder einen Honoraranlagenberater aufsucht, eine Auswahl treffen, welches Produkt grundsätzlich für ihn in Betracht kommt. Dies ist jedoch lebensfremd, denn oftmals haben Kunden einen eher abstrakten Beratungswunsch, z.B. Anlageentscheidungen für die Altersvorsorge zu treffen. Stellt sich zudem im Laufe des Beratungsgesprächs heraus, dass bestimmte Produkte für den Kunden geeignet sind, die von den im Gesetzentwurf für die Honorarberatung vorgesehenen Produktarten aber nicht erfasst sind, zahlt der Kunde im ungünstigsten Fall das Honorar für die Beratung, muss sich das empfohlene Produkt aber beispielsweise über einen Makler beschaffen, so dass vom Kunden zusätzlich eine Provision zu zahlen ist. Dies widerspricht der Logik der Honorarberatung, die ja gerade bedarfsgerechte - sich an den konkreten Kundenbedürfnissen orientierende - Lösungen entwickeln soll. Ein Honorarberater muss deshalb in der Lage sein, aus dem gesamten Spektrum optimale individuelle Lösungen für seine Kunden zu entwickeln. Nur dann wird dieser bereit sein, für die Beratung ein Honorar zu entrichten.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
3. a Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a WpHG
4. [b Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 WpHG , Artikel 3 Nummer 6 § 34h Absatz 2 GewO
c Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 3 WpHG
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 33 Absatz 3a Satz 2 WpHG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 36c Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 WpHG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36d WpHG-E
8. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 34h Absatz 2 GewO-E
9. Zu Artikel 3 Nummer 16 - neu - § 157 Absatz 2 Satz 5 GewO
10. Zu Artikel 4a - neu - Änderung des GwG
'Artikel 4a Änderung des Geldwäschegesetzes
11. Zu Artikel 5 Nummer 4 Inkrafttreten
Drucksache 298/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum COM(2012) 225 final
... Die Kommission plant die Annahme von Legislativvorschlägen zu Standardprodukten für Privatanleger (PRIP), damit die Anleger ein kurzes, klares und verständliches Informationsdokument erhalten und ihre Anlageentscheidungen gut informiert treffen können. Sie wird auch die Richtlinie über Versicherungsvermittlung überarbeiten, die den Verkauf von Versicherungsprodukten regelt.
Mitteilung
1. Die Verbraucherpolitik als wesentlicher Beitrag zu Europa 2020
2. Ausgangspunkt sind strenge EU-Verbraucherschutzbestimmungen
3. Aktuelle Probleme und künftige Herausforderungen
3.1 Herausforderungen im Bereich der Produkt-, Dienstleistungs- und Lebensmittelsicherheit
3.2 Wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Wandel
• Die digitale Revolution
• Nachhaltiger Verbrauch
• Soziale Ausgrenzung, schutzbedürftige Verbraucher und Zugänglichkeit Barrierefreiheit
3.3 Informationsflut - Wissensdefizit
3.4 Nicht alle Rechte werden in der Praxis vollständig respektiert
3.5 Besondere Herausforderungen in Schlüsselbereichen
4. Vier zentrale 2020-Ziele erste Schritte zu ihrer Erreichung
4.1. Verbrauchersicherheit erhöhen
4.2. Wissen erweitern
4.3. Umsetzung, Durchsetzung, Rechtsschutz verbessern
4.4. Rechte wichtige Politiken an den wirtschaftlichen gesellschaftlichen Wandel anpassen
• Finanzdienstleistungen
• Lebensmittel
• Energie
• Reise und Verkehr
• Nachhaltige Produkte
5. Fazit
Drucksache 134/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG - COM(2012) 73 final
... 4. Bei seinen Anlageentscheidungen berücksichtigt ein Zentralverwahrer seine Gesamtkreditrisikoexponierung gegenüber einzelnen Instituten und trägt dafür Sorge, dass seine Gesamtrisikoexponierung gegenüber jedem einzelnen Institut innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.
Drucksache 388/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte - COM(2012) 352 final; Ratsdok. 12402/12
... 28. Artikel 8 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags gibt dem Anlageproduktanbieter die Möglichkeit, in das Basisinformationsblatt - über die Angaben nach Artikel 8 Absatz 2 hinaus - weitere Informationen hinzuzufügen, wenn dies erforderlich ist, damit der Kleinanleger eine fundierte Anlageentscheidung hinsichtlich eines speziellen Anlageprodukts treffen kann. Nähere Angaben, welche Informationen damit gemeint sind, enthält die Regelung nicht. Daher ist denkbar, dass Anlageproduktanbieter nach eigenem Dafürhalten zusätzliche Inhalte festlegen. Angesichts einer erheblichen Anzahl von Produkten und Produktanbietern kann dies eine Differenzierung der Basisinformationsblätter nach sich ziehen. Dies könnte im Ergebnis zur Nichvergleichbarkeit führen, obwohl mit der Verordnung das Ziel verfolgt wird, durch die Einführung von Basisinformationsblättern die Vergleichbarkeit des Produktangebots zu fördern. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, im weiteren Verfahren auf Prüfung hinzuwirken, ob Artikel 8 Absatz 3 im Hinblick auf den mit dem Verordnungsvorschlag verfolgten Zweck notwendig und zielführend ist.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 15
Zu den Artikeln 19
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 657/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Rahmen für die nächste Generation innovativer Finanzinstrumente - die EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen KOM (2011) 662 endg.
... Der Fonds wurde als geregelter spezialisierter Investitionsfonds nach luxemburgischem Recht aufgelegt. Als Vertreterin der EU hat die Kommission einen Sitz im Aufsichtsgremium des Fonds, das für die Festlegung der Gesamtstrategie zuständig ist, sie ist aber nicht an der laufenden Verwaltung des Fonds oder einzelnen Anlageentscheidungen beteiligt, denn diese liegen in der Zuständigkeit des Leitungsgremiums und des Anlageausschusses des Fonds. Sämtliche Entscheidungen müssen der Anlagestrategie des Fonds entsprechen, die zusammen mit der Kommission festgelegt wurde.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Innovative Finanzierungsinstrumente EU-Haushaltsausgaben
2.1. Reichweite und Sektoren
2.2. Management der Risiken für den EU-Haushalt
2.3. Die Argumente für innovative Finanzierungsinstrumente
2.3.1. Beförderung von EU-Politikzielen
2.3.2. Öffentliche Mittel effizienter und wirkungsvoller einsetzen
2.3.3. Wertentwicklung und Finanzdisziplin steigern
2.3.4. Multiplikatorwirkung des EU-Haushalts
3. Bewertung der Umsetzung innovativer Finanzierungsinstrumente IM Finanzrahmen 2007-2013
3.1. Lehren aus den bestehenden Instrumenten
3.1.1. Erfahrungsschatz, auf dem man aufbauen kann
3.1.2. Innovative Finanzierungsinstrumente verschaffen den nötigen Finanzierungszugang und fördern die Produktentwicklung und empfehlenswerte Praktiken
3.1.3. Mehr Kohärenz und Konsistenz zwischen den Instrumenten
3.1.4. Leitungsstrukturen und Kontrolle bei Instrumenten aufEU-Ebene
3.1.5. Sichtbarkeit und Transparenz der Instrumente noch verbesserungsfähig
3.1.6. Neue Risikoteilungsvereinbarungen könnten Finanzierungsvolumen erhöhen
4. Innovative Finanzierungsinstrumente für den Finanzrahmen 2014-2020
5. Ein neuer Rahmen für Innovative Finanzierungsinstrumente
5.1. Gemeinsame Regeln für die Straffung und Rationalisierung der Instrumente
5.1.1. EU-Instrumente
5.1.2. Strukturfondsinstrumente
5.1.3. Externe Dimension EU-politischer Instrumente
5.1.4. Außenpolitische Instrumente
5.2. Inhalt der EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen
5.2.1. Reichweite der Plattformen
5.2.2. Spezifische operationelle Anforderungen
5.2.3. Bereitstellung der Finanzierungsinstrumente
6. Schlussfolgerung Nächste Schritte
Anhang Beschreibung der innovativen Finanzierungsinstrumente im Finanzrahmen 2007-2013
1. Risiko -/Beteiligungskapitalinstrumente auf EU-Ebene: CIP/GIF, Marguerite
1.1. CIP - Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU GIF
1.2. Fonds Marguerite
2. Kreditfinanzierungsinstrumente auf EU-Ebene Garantien/Risikoteilung : CIPSMEG, RSFF, LGTT
2.1. Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis RSFF
2.2. CIP - KMU-Bürgschaftsfazilität SMEG
2.3. Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben LGTT
3. Instrumente zur kombinierten Förderung von Beteiligungs- und Kreditfinanzierungen
3.1. Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument EPMF
3.2. Europäischer Energieeffizienzfonds EEEF
4. Strukturfonds
5. Außenpolitische Instrumente im Heranführungsbereich
Drucksache 664/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue Strategie (2011-2014) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) KOM (2011) 681 endg.
... Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft zeigen Probleme auf, erzeugen Druck, um Verbesserungen zu erreichen, und können gemeinsam mit den Unternehmen auf konstruktive Weise Lösungen erarbeiten. Verbraucher und Investoren sorgen durch ihre Konsum- und Anlageentscheidungen dafür, dass sozial verantwortlich handelnde Unternehmen vom Markt belohnt werden. Die Medien können sowohl auf positive als auch auf negative Auswirkungen, die von Unternehmen ausgehen, aufmerksam machen. Behörden und die übrigen Stakeholder sollten, auch im Umgang mit Unternehmen, soziale Verantwortung zeigen.
Mitteilung
1. Einleitung
1.1. Sich mit der sozialen Verantwortung der Unternehmen auseinanderzusetzen, liegt im Interesse der Unternehmen ...
1.2. ... und im Interesse der Gesellschaft insgesamt.
1.3. Warum legt die Kommission diese neue Strategie jetzt vor?
2. Evaluierung der Auswirkungen der EU-Politik auf CSR
3. Ein modernes Verständnis von sozialer Verantwortung der Unternehmen
3.1. Eine neue Definition
3.2. International anerkannte Grundsätze und Leitlinien
3.3. Der multidimensionale Charakter von CSR
3.4. Die Rolle der Behörden und anderer Stakeholder
3.5. CSR und die Initiative für soziales Unternehmertum SBI
3.6. CSR und der soziale Dialog
4. Ein Aktionsplan für den Zeitraum 2011-2014
4.1. CSR ins Blickfeld rücken und bewährte Verfahren verbreiten
4.2. Das den Unternehmen entgegengebrachte Vertrauen verbessern und dokumentieren
4.3. Selbst- und Koregulierungsprozesse verbessern
4.4. CSR durch den Markt stärker belohnen
4.4.1. Verbrauch
4.4.2. Öffentliches Auftragswesen
4.4.3. Investitionen
4.5. Die Offenlegung von sozialen und ökologischen Informationen durch die Unternehmen verbessern
4.6. CSR stärker in Aus- und Weiterbildung sowie Forschung integrieren
4.7. Die Bedeutung von CSR-Strategien auf nationaler und subnationaler Ebene hervorheben
4.8. Europäische und globale CSR-Konzepte besser aufeinander abstimmen
4.8.1. Sich auf international anerkannte CSR-Grundsätze und -Leitlinien konzentrieren
4.8.2. Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte umsetzen 23
4.8.3. Die Bedeutung von CSR für die Beziehungen mit anderen Ländern und Regionen der Welt hervorheben
5. Fazit
Drucksache 739/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen KOM (2011) 747 endg.
... In den Änderungen ist ebenfalls vorgesehen, dass Anleger und große Ratingagenturen bei einigen Anlageentscheidungen Einschränkungen unterliegen. Anleger mit einer Beteiligung an einer Ratingagentur von mindestens 5 % dürfen nicht mit 5 % oder mehr an einer anderen Ratingagentur beteiligt sein. Diese Einschränkung ist erforderlich, um die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu gewährleisten, die beeinträchtigt werden könnte, wenn dieselben Anteilseigner oder Mitglieder erheblich in verschiedene Ratingagenturen, die nicht zur selben Gruppe von Ratingagenturen gehören, investieren, auch wenn diese Anteileigner oder Mitglieder nicht in der Lage sind, rechtlich beherrschenden Einfluss oder Kontrolle auszuüben. Diese Gefahr ist größer, da die in der EU registrierten Ratingagenturen nicht börsennotiert und daher weniger transparent sind. Um sicherzustellen, dass Anlagen in Ratingagenturen aus rein wirtschaftlichem Interesse nach wie vor möglich sind, ist das Verbot, gleichzeitig in mehr als eine Ratingagentur zu investieren, nicht auf über gemeinsame Anlagen fließende Investitionen auszuweiten, die durch vom Anleger unabhängige Dritte verwaltet werden und nicht dem Einfluss des Anlegers unterliegen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV
3.4. Erläuterung des Vorschlags
3.4.1. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Rating-Outlooks
3.4.2. Änderungen in Bezug auf die Verwendung von Ratings
3.4.3. Änderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Ratingagenturen
3.4.4. Änderungen in Bezug auf die Offenlegung von Informationen über Methoden der Ratingagenturen, Ratings und Rating-Outlooks
3.4.5. Änderungen in Bezug auf Länderratings
3.4.6. Änderungen in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Ratings und Ratinggebühren
3.4.7. Änderungen in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern
3.4.8. Sonstige Änderungen
3.4.9 Die Frage der Europäischen Ratingagentur
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 5a Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute
Artikel 5b Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
Artikel 6a Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen
Artikel 6b Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur
Artikel 8a Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten
Artikel 8b Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente
Artikel 11a Europäischer Ratingindex
Titel IIIa Zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen
Artikel 35a Zivilrechtliche Haftung
Artikel 2 Inkrafttreten
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Drucksache 822/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds KOM (2011) 860 endg.
... als professionelle Kunden anerkannt werden. Ein Vertrieb an andere Anleger wie vermögende Einzelpersonen ist nur dann zulässig, wenn sich diese zu einer Mindesteinlage von 100 000 EUR verpflichten und der Fondsverwalter bestimmte Verfahren einhält und sich damit hinreichend davon überzeugt hat, dass diese Anleger in der Lage sind, eigene Anlageentscheidungen zu treffen, und sich der damit verbundenen Risiken bewusst sind.)
Drucksache 189/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Europäischer Corporate Governance-Rahmen KOM (2011) 164 endg.
... Auf einige Gründe für ein mangelndes Engagement von Aktionären wurde im Grünbuch von 2010 eingegangen und sie sollen hier nicht erneut erörtert werden. Einige Ursachen, wie die Kosten des Engagements, die schwierige Bewertung der daraus herrührenden Rendite und die Unsicherheit des Ergebnisses, einschließlich das Verhalten einiger Trittbrettfahrer, scheinen die meisten institutionellen Anleger47 zu beeinflussen. Im Grünbuch von 2010 warf die Kommission auch die Frage auf, ob institutionelle Anleger, einschließlich der Eigentümer und Verwalter von Vermögenswerten, gehalten sein sollten, ihre Stimmrechtspolitik und die entsprechenden Aufzeichnungen zu veröffentlichen. In den meisten Antworten wurde eine solche Option befürwortet. Der Auffassung dieser Konsultationsteilnehmer zufolge würde eine Offenlegung das Bewusstsein der Anleger verbessern, die Anlageentscheidungen der Endanleger optimieren, den Dialog der Emittenten mit den Anlegern erleichtern und die Einbeziehung der Aktionäre fördern. Eine von der Kommission derzeit in Betracht gezogene Option besteht folglich in der Schaffung eines Transparenzrahmens für die Stimmrechtspolitiken und eine Offenlegung allgemeiner Informationen über ihre Umsetzung unter Wahrung der Gleichbehandlung der Aktionäre.
Grünbuch Europäischer Corporate Governance-Rahmen Text von Bedeutung für den EWR
1. Verwaltungsrat
1.1 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1.1.1 Berufliche Vielfalt
1.1.2 Internationale Diversität
1.1.3 Geschlechterspezifische Diversität
1.2 Verfügbarkeit und zeitliches Engagement
1.3 Beurteilung des Verwaltungsrats
1.4 Vergütung von Verwaltungsratsmitgliedern
1.5 Risikomanagement
2. Aktionäre
2.1 Mangelndes Engagement der Aktionäre
2.2 Kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten
2.3 Bevollmächtigtenverhältnis zwischen institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
2.3.1 Kurzfristiges Denken und Vermögensverwaltungsverträge
2.3.1 Mangelnde Transparenz bei der Wahrnehmung treuhänderischer Verpflichtungen
2.4 Sonstige mögliche Hindernisse für das Engagement institutioneller Anleger
2.4.1 Interessenkonflikte
2.4.2 Hindernisse für die Zusammenarbeit zwischen Aktionären
2.5 Berater für die Stimmrechtsvertretung „Proxy advisors
2.6 Identifizierung der Aktionäre
2.7 Schutz von Minderheitsaktionären
2.7.1 Möglichkeiten für ein Engagement und die Funktionsweise des Grundsatzes „Mittragen oder Begründen ‘comply or explain’ im Falle eines Mehrheitsaktionärs oder eines Aktionärs mit beherrschendem Einfluss
2.7.2 Schutz gegen möglichen Missbrauch
2.8 Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern
3. der Grundsatz „Mittragen ODER Begründen ‘COMPLY OR EXPLAIN’ – überwachung Umsetzung der Corporate Governance-Kodizes
3.1 Verbesserung der Qualität der Erläuterungen in Corporate Governance-Erklärungen
3.2 Bessere Überwachung der Corporate Governance
4. Nächste Schritte
Anhang 1 Fragenkatalog
Allgemeine Fragen
3 Verwaltungsrat
3 Aktionäre
Überwachung und Umsetzung der Corporate Governance- Kodizes
Anhang 2 Aufstellung der EU-Maßnahmen auf dem Gebiet der Corporate Governance
Drucksache 851/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetzes
... Darüber hinaus würden die Gerichte durch die vorgesehene Regelung vielfach daran gehindert, zweckmäßigerweise vor der Entscheidung über einen Musterverfahrensantrag durchzuführende Verfahrensschritte wie die persönliche Anhörung des Klägers oder die Vernehmung eines als Zeuge in Betracht kommenden Anlageberaters oder -vermittlers vorzuziehen, weil eine Entscheidung über den Musterverfahrensantrag dann nicht mehr fristgerecht ergehen könnte. Auf diese Weise würde die Gewinnung einer zutreffenden Tatsachenbasis für die Endentscheidung gefährdet. Denn zum einen schwindet mit zunehmendem zeitlichem Abstand zu den maßgeblichen Ereignissen das Erinnerungsvermögen der Beteiligten. Zum anderen muss damit gerechnet werden, dass Betroffene im Falle einer erst nachträglich durchgeführten Anhörung bzw. Vernehmung - sei es bewusst, sei es unbewusst - geneigt sein werden, ihre Schilderung des Zustandekommens der maßgeblichen Anlageentscheidung an die Ergebnisse des Musterverfahrens anzupassen. Angesichts der Tatsache, dass regelmäßig nur hinsichtlich eines Teils der anspruchsbegründenden Voraussetzungen bzw. anspruchshindernden Einwendungen ein Musterverfahren durchgeführt werden kann, spricht dies entscheidend dafür, es wie bisher dem Prozessgericht zu überlassen, welche Punkte es vorrangig einer Klärung zuführt.
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG
5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG
§ 5 Unterbrechung des Verfahrens
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG
7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten
'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG
9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG
10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG
11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG
12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO
13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG
14. Zu Artikel 6a § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
Drucksache 818/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum KOM (2011) 862 endg.
... als professionelle Kunden anerkannt werden. Der Vertrieb an andere Anleger, etwa Einzelpersonen mit hohem Nettovermögen, ist nur dann zulässig, wenn sich diese zu einer Mindesteinlage von 100 000 EUR verpflichten und falls der Fondsverwalter bestimmte Verfahren einhält, so dass er hinreichend davon überzeugt ist, dass diese anderen Anleger nach vernünftigem Ermessen in der Lage sind, ihre Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken zu verstehen.)
Drucksache 851/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetzes
... Darüber hinaus würden die Gerichte durch die vorgesehene Regelung vielfach daran gehindert, zweckmäßigerweise vor der Entscheidung über einen Musterverfahrensantrag durchzuführende Verfahrensschritte wie die persönliche Anhörung des Klägers oder die Vernehmung eines als Zeuge in Betracht kommenden Anlageberaters oder -vermittlers vorzuziehen, weil eine Entscheidung über den Musterverfahrensantrag dann nicht mehr fristgerecht ergehen könnte. Auf diese Weise würde die Gewinnung einer zutreffenden Tatsachenbasis für die Endentscheidung gefährdet. Denn zum einen schwindet mit zunehmendem zeitlichem Abstand zu den maßgeblichen Ereignissen das Erinnerungsvermögen der Beteiligten. Zum anderen muss damit gerechnet werden, dass Betroffene im Falle einer erst nachträglich durchgeführten Anhörung bzw. Vernehmung - sei es bewusst, sei es unbewusst - geneigt sein werden, ihre Schilderung des Zustandekommens der maßgeblichen Anlageentscheidung an die Ergebnisse des Musterverfahrens anzupassen. Angesichts der Tatsache, dass regelmäßig nur hinsichtlich eines Teils der anspruchsbegründenden Voraussetzungen bzw. anspruchshindernden Einwendungen ein Musterverfahren durchgeführt werden kann, spricht dies entscheidend dafür, es wie bisher dem Prozessgericht zu überlassen, welche Punkte es vorrangig einer Klärung zuführt.
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG
5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG
§ 5 Unterbrechung des Verfahrens
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG
7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten
'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG
9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG
10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG
11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG
12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO
13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG
14. Zu Artikel 6a Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von KapitalanlegerMusterverfahren
Drucksache 209/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
... Den Anlegern müssen alle für die Anlageentscheidung relevanten Informationen zur Verfügung stehen. Wichtig sind hier vor allem Angaben zur Risikoeinschätzung. Gerade beim Erwerb von Anteilen an geschlossenen Fonds müssen die Anleger auf die nicht unerheblichen Risiken hingewiesen werden, die sich daraus ergeben, dass sie in der Regel Gesellschafter einer Personen(handels)gesellschaft werden. Zumindest im Falle der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts droht dann eine über die Anlagesumme hinausgehende Haftung.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 VermAnlG
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 VermAnlG
4. Zu Artikel 1 § 11 VermAnlG
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG
6. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG , Artikel 5 Nummer 8 § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 VermAnlG
9. Zu Artikel 1 § 22 VermAnlG
10. Zu Artikel 1 Abschnitt 2a - neu - §§ 22a bis 22e - neu -, § 32 Absatz 1a - neu - VermAnlG
Abschnitt 2a Zulassungspflicht bei bestimmten Vermögensanlagen
§ 22a Zulassung des öffentlichen Angebots
§ 22b Zulassungsantrag; Erteilung und Versagung der Zulassung
§ 22c Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
§ 22d Mittelverwendungskontrolleur
§ 22e Anfangskapital
Zu Buchstabe a
Zu § 22a
Zu § 22b
Zu § 22c
Zu § 22d
Zu § 22e
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
14. Zu Artikel 5 [Nummer 1 Buchstabe b und] Nummer 8 [Inhaltsübersicht und] § 34h - neu - GewO
§ 34h Zuständige Behörde
15. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO
16. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz GewO
17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 4 GewO
18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 6 - neu - GewO
19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34g Absatz 2 Nummer 6 GewO
20. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe c § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO
21. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 157 Absatz 2 und 3 GewO
22. Zu Artikel 19 Absatz 4 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 584/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
... in seiner jetzigen Fassung eröffnet Auslegungsspielräume hinsichtlich der Frage, ob die Offenlegung von Zuwendungen unmittelbar vor dem Geschäftsabschluss ausreicht. Berücksichtigt man den Gesetzeszweck der Offenlegungspflicht, nämlich dem Kunden mögliche Interessenkollisionen seines Beraters beziehungsweise Vermittlers so rechtzeitig vor Augen zu führen, dass er die Information in seine Anlageentscheidung einfließen lassen kann, so dürfte eine Offenlegung kurz vor dem Geschäftsabschluss nicht genügen. Daher wird vorgeschlagen, den Gesetzestext entsprechend zu ergänzen und insoweit für Rechtssicherheit zu sorgen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2a Absatz 1 Nummer 7 WpHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 WpHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 12 - neu - WpHG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 31 Absatz 3 Satz 4 WpHG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a WpHG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 3 1 d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 -neu-, Satz 3 -neu-, Satz 4 -neu-, Absatz 4 WpHG
8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Nummer 2a - neu - WpHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 77 Absatz 3 InvG
12. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a § 79 Absatz 1 Satz 10 und 11 InvG
13. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 80c InvG
14. Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b § 80c Absatz 4 InvG
15. Zu Artikel 3 Nummer 10a - neu - § 127 Absatz 5 InvG *
16. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 145 Absatz 4 InvG
17. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 8 - neu -, § 10 Absatz 1 Satz 1 BörsG
'Artikel 3a Änderung des Börsengesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
18. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 5a Absatz 1 Satz 2,* Absatz 2 WpDVerOV
19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 und 6 - neu - WpDVerOV
Drucksache 850/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... /EG schafft mit den "wesentlichen Anlegerinformationen" ein in der gesamten Gemeinschaft einheitliches Informationsdokument, das die vereinfachten Verkaufsprospekte ersetzt. Durch dieses Kurzdokument soll der Anleger in die Lage versetzt werden, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, ohne weitere Dokumente konsultieren zu müssen. Um einen angemessenen Anlegerschutz und eine gute Vergleichbarkeit zu gewährleisten, werden die wesentlichen Anlegerinformationen vollständig harmonisiert. Die geplante Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen leistet einen wichtigen Beitrag, eine einheitliche und effektive Unterrichtung der Anleger im gesamten Binnenmarkt und damit ein einheitliches Anlegerschutzniveau sicherzustellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Investmentgesetzes
§ 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 12a Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften
§ 13 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften.
§ 13a Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften
§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission
§ 20 Beauftragung und jährliche Prüfung
§ 40 Genehmigung der Verschmelzung
§ 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen
§ 40b Verschmelzungsplan
§ 40c Prüfung der Verschmelzung
§ 40d Verschmelzungsinformationen
§ 40e Rechte der Anleger
§ 40f Kosten der Verschmelzung
§ 40g Wirksamwerden der Verschmelzung
§ 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung
§ 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen.
§ 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts.
Abschnitt 1a Master-Feeder-Strukturen
§ 45a Genehmigung des Feederfonds
§ 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 45e Abwicklung eines Masterfonds
§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
§ 61 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen.
§ 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds
§ 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen.
§ 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften
§ 103 Ausgabe der Aktien.
§ 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten.
§ 123 Maßgebliche Sprachfassung
§ 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen.
§ 128 Anzeigepflicht
§ 129 Veröffentlichungspflichten
Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften
§ 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland
§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland
§ 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
§ 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 13 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Artikel 14 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
a Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften
b Grenzüberschreitende Verschmelzung
c Master-Feeder-Konstruktionen
d Wesentliche Anlegerinformationen
e Grenzüberschreitende Notifizierung
f Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden
2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mikrofinanzfonds
3. Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz
4. Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen
5. Verlängerung der Fristen für Vor-REITs
6. Anpassung der Umstrukturierungsvergünstigung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Nachhaltigkeit
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 6
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 6a
Zu Buchstabe g
Zu Absatz 8a
Zu Buchstabe h
Zu Absatz 10
Zu Buchstabe i
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe j
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Buchstabe k
Zu Absatz 21
Zu Buchstabe l
Zu Absatz 25
Zu Absatz 26
Zu Absatz 27
Zu Absatz 28
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 7
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 3a
Zu Absatz 3b
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 14
Zu § 12a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 17
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Absatz 2c
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 5
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 28
Zu Absatz 3
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 31
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 32
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu § 40
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 40a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 40b
Zu § 40c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 40d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 40e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 40f
Zu § 40g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 40h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Absatz 2c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe h
Zu Absatz 6
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 5a
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 41
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 42
Zu § 45a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 45b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 45c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 45d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 45e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 45f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 45g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 55
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 4
Zu Nummer 60
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 61
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 62
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 63
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 64
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 65
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 6
Zu Nummer 66
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 67
Zu Absatz 5
Zu Nummer 68
Zu Nummer 69
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Nummer 72
Zu Nummer 73
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 74
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 75
Zu Nummer 76
Zu Nummer 77
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 78
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1a
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 79
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 80
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 81
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 82
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 83
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 84
Zu Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes :
Zu § 130
Zu § 131
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 132
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 133
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 85
Zu Nummer 86
Zu Nummer 87
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 88
Zu Nummer 89
Zu Nummer 90
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Nummer 6a
Zu Nummer 6b
Zu Nummer 6c
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 16a
Zu Nummer 16b
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Nummer 91
Zu Nummer 92
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 93
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 94
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 95
Zu Artikel 2
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
5 Allgemein
Ist -Zustand
5 Neuregelung
Im Einzelnen:
5 Inlandsabwicklung
5 Auslandsbezug
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
5 Allgemein
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1443: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Richtlinie)
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 3. Dezember 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Drucksache 584/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
... Eine fundierte Anlageentscheidung setzt verständliche Produktinformationen voraus. Produktinformationsblätter können hierzu einen wichtigen Beitrag leisten. Die deutsche Kreditwirtschaft hat inzwischen im Hinblick auf Produktinformationsblätter eigene Initiativen unternommen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
3 2.
3 3.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 31 WpHG und Artikel 5 Nummer 2 § 5a WpDVerOV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 31 WpHG und Artikel 5 Nummer 2 § 5a WpDVerOV
6. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2a Absatz 1 Nummer 7 WpHG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 WpHG
8. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 12 - neu - WpHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 31 Absatz 3 Satz 4 WpHG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a WpHG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 3 1 d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 -neu-, Satz 3 -neu-, Satz 4 -neu-, Absatz 4 WpHG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Nummer 2a - neu - WpHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d WpHG
17. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 77 Absatz 3 InvG
18. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a § 79 Absatz 1 Satz 10 und 11 InvG
19. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 80c InvG
20. Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b § 80c Absatz 4 InvG
21. Zu Artikel 3 Nummer 1 0a - neu - § 127 Absatz 5 InvG *
22. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 145 Absatz 4 InvG
23. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 8 - neu -, § 10 Absatz 1 Satz 1 BörsG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
24. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 5a Absatz 1 Satz 2,* Absatz 2 WpDVerOV
25. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 und 6 - neu - WpDVerOV
Drucksache 747/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind KOM (2009) 491 endg.; Ratsdok. 13688/09
... " auch in anderssprachigen Ländern vertrieben wird, ist es von grundlegender Bedeutung, dass zumindest die Zusammenfassung des Prospekts in einer für die Anleger dieses Landes verständlichen Sprache abgefasst ist. Eine Abschaffung dieser Pflicht würde das Vertrauen der Verbraucher untergraben und liefe dem Hauptziel der Prospektrichtlinie, nämlich den Anlegern die für fundierte Anlageentscheidungen notwendigen Informationen zu liefern (Artikel 5), zuwider.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Anhörung interessierter Kreise
3. Folgenabschätzung
4. Vereinfachung
5. Rechtliche Aspekte
5.1. Rechtsgrundlage
5.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
5.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag
5.3.1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben h und j, Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
5.3.2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e
5.3.3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii
5.3.4. Artikel 3 Absatz 2
5.3.5. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e
5.3.6. Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7
5.3.7. Artikel 8
5.3.8. Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 4
5.3.9. Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2
5.3.10. Artikel 16
5.3.11. Artikel 18
6. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/71/EG
Artikel 16 Nachtrag zum Prospekt
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2004/109/EG
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 180/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... wird im Begründungsteil des Gesetzentwurfs nicht etwa damit gerechtfertigt, ein Anleger, der sich mit Hilfe eines Verkaufsprospektes informiere, könne eher erkennen, dass er falsch beraten wurde als derjenige Anleger, der eine Anlageentscheidung in Folge eines Direktkontakts mit einem Berater traf. Es wird vielmehr im Wesentlichen ins Feld geführt, eine (vollständige) Anpassung der kapitalmarktrechtlichen Verjährungsfristen an die regelmäßige Verjährung sei aufgrund erheblicher Beweiserleichterungen zugunsten des Anlegers nicht geboten bzw. erforderlich (vgl. auch BR-Drs. 180/09, S. 21). Die angeführten Beweiserleichterungen betreffen jedoch primär den Normenbestand der §§ 37b, 37c
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 SchVG
2. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SchVG
3. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 2, 3 WpHG
4. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 3 WpHG ,
5. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a WpHG , Artikel 7 § 14 Absatz 6 WpDVerOV
6. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
7. Zu Artikel 6a - neu - § 46 BörsG
Artikel 6a Änderung des Börsengesetzes
§ 46 Verjährung
8. Zu Artikel 6a - neu - § 127 Absatz 5 InvG
Artikel 6a Änderung des Investmentgesetzes
9. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - und 7 - neu - WpDVerOV
10. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - WpDVerOV
11. Zu Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
12. Zum Gesetzentwurf insgesamt
13. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 180/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... Der Kunde kann damit das Beratungsgespräch auswerten und wird in die Lage versetzt, auf der Grundlage des Protokolls eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anleihebedingungen
§ 3 Transparenz des Leistungsversprechens
§ 4 Kollektive Bindung
Abschnitt 2 Beschlüsse der Gläubiger
§ 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
§ 6 Stimmrecht
§ 7 Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger
§ 8 Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen
§ 9 Einberufung der Gläubigerversammlung
§ 10 Frist, Anmeldung, Nachweis
§ 11 Ort der Gläubigerversammlung
§ 12 Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung
§ 13 Tagesordnung
§ 14 Vertretung
§ 15 Vorsitz, Beschlussfähigkeit
§ 16 Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift
§ 17 Bekanntmachung von Beschlüssen
§ 18 Abstimmung ohne Versammlung
§ 19 Insolvenzverfahren
§ 20 Anfechtung von Beschlüssen
§ 21 Vollziehung von Beschlüssen
§ 22 Geltung für Mitverpflichtete
Abschnitt 3 Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.
Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.
§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a
Artikel 5 Änderung des Depotgesetzes
Artikel 6 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
2. Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern im Fall einer Falschberatung
3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union
4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
5. Finanzielle Auswirkungen
6. Bürokratiekosten
7. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
8. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 533: Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (NKR-Nr. 533)
Drucksache 180/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... wird im Begründungsteil des Gesetzentwurfs nicht etwa damit gerechtfertigt, ein Anleger, der sich mit Hilfe eines Verkaufsprospektes informiere, könne eher erkennen, dass er falsch beraten wurde als derjenige Anleger, der eine Anlageentscheidung in Folge eines Direktkontakts mit einem Berater traf. Es wird vielmehr im Wesentlichen ins Feld geführt, eine (vollständige) Anpassung der kapitalmarktrechtlichen Verjährungsfristen an die regelmäßige Verjährung sei aufgrund erheblicher Beweiserleichterungen zugunsten des Anlegers nicht geboten bzw. erforderlich (vgl. auch BR-Drs. 180/09, S. 21). Die angeführten Beweiserleichterungen betreffen jedoch primär den Normenbestand der §§ 37b, 37c
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 SchVG
2. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SchVG
3. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 2, 3 WpHG
4. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
5. Zu Artikel 6a - neu - § 46 BörsG
Artikel 6a Änderung des Börsengesetzes
§ 46 Verjährung
6. Zu Artikel 6a - neu - § 127 Absatz 5 InvG
7. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - WpDVerOV
8. Zu Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 747/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind KOM (2009) 491 endg.; Ratsdok. 13688/09
... 3. Der Bundesrat begrüßt, dass Artikel 1 Nummer 5 des Richtlinienvorschlags (Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG) eine inhaltliche Erweiterung der Prospektzusammenfassung um Informationen vorsieht, die für eine fundierte Anlageentscheidung und Vergleichbarkeit mit anderen Anlageprodukten notwendig sind.
Drucksache 747/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind KOM (2009) 491 endg.; Ratsdok. 13688/09
... 3. Der Bundesrat begrüßt, dass Artikel 1 Nummer 5 des Richtlinienvorschlags (Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG) eine inhaltliche Erweiterung der Prospektzusammenfassung um Informationen vorsieht, die für eine fundierte Anlageentscheidung und Vergleichbarkeit mit anderen Anlageprodukten notwendig sind.
Drucksache 878/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen KOM (2008) 704 endg.; Ratsdok. 15661/08
... Zudem verfügen die Ratingagenturen oftmals über Informationen, die den Marktteilnehmern nicht allgemein bekannt sind. Theoretisch stellen die Ratings der Ratingagenturen für die Anleger ein wirksames Mittel für die Bewertung und Handhabung des Kreditrisikos dar. Dazu müssen sie allerdings fundiert und qualitativ hochwertig sein. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll die Qualität der Ratings verbessert werden. Dennoch müssen sich die Anleger auch weiterhin ihr eigenes Urteil bilden und sorgfältig prüfen, inwieweit sie sich bei ihren Anlageentscheidungen auf diese Ratings verlassen. Auch wird die Unabhängigkeit des Ratingverfahrens oder der Ratings als solche nicht gefährdet, für die die Ratingagentur weiterhin voll verantwortlich ist.
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Hintergrund, Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
1.3. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
1.4. Folgenabschätzung
– Option 1:
– Option 2:
– Option 3:
– Option 4:
2. Rechtliche Aspekte
2.1. Rechtsgrundlage
2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
2.3. Wahl des Instruments
2.4. Komitologie
2.5. Inhalt des Vorschlags
2.5.1. Anwendungsbereich Artikel 2
2.5.2. Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten Artikel 5-6 und Anhang I Abschnitte A, B, C
2.5.3. Qualität der Ratings Artikel 7
2.5.4. Angabe- und Transparenzpflichten Artikel 8-11 und Anhang I, Abschnitte B, D und E
2.5.5. Registrierung Artikel 12-17 und Aufsicht Artikel 19-31
2.6. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Titel I Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verwendung von Ratings
Titel II Abgabe von Ratings
Artikel 5 Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
Artikel 6 Mitarbeiter
Artikel 7 Ratingmethoden
Artikel 8 Bekanntgabe und Präsentation von Ratings
Artikel 9 Allgemeine und regelmäßige Bekanntmachungen
Artikel 10 Transparenzbericht
Artikel 11 Gebühren
Titel III Beaufsichtigung der Ratingtätigkeit
Kapitel I Registrierungsverfahren
Artikel 12 Registrierungspflicht
Artikel 13 Registrierungsantrag
Artikel 14 Prüfung des Antrags durch die zuständigen Behörden
Artikel 15 Entscheidung über die Registrierung einer Ratingagentur
Artikel 16 Registrierungsgebühr
Artikel 17 Widerruf der Registrierung
Kapitel II CESR und zuständige Behörden
Artikel 18 Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Committee of European Securities Regulators/CESR)
Artikel 19 Zuständige Behörden
Artikel 20 Befugnisse der zuständigen Behörden
Artikel 21 Aufsichtsmaßnahmen
Artikel 22 Maßnahmen seitens zuständiger Behörden, bei denen es sich nicht um die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats handelt
Kapitel III Zusammenarbeit zwischen den Zuständigen Behörden
Artikel 23 Pflicht zur Zusammenarbeit
Artikel 24 Zusammenarbeit in Fällen eines Antrags auf Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort
Artikel 25 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei einer Gruppe von Ratingagenturen
Artikel 26 Delegierung von Aufgaben zwischen den zuständigen Behörden
Artikel 27 Vermittlung
Artikel 28 Berufsgeheimnis
Kapitel IV Zusammenarbeit mit Drittländern
Artikel 29 Vereinbarung über Informationsaustausch
Artikel 30 Offenlegung von Informationen
Titel IV Sanktionen, Ausschussverfahren, Berichterstattung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kapitel I Sanktionen, Ausschussverfahren und Berichterstattung
Artikel 31 Sanktionen
Artikel 32 Änderungen der Anhänge
Artikel 33 Ausschussverfahren
Artikel 34 Bericht
Kapitel II Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 35 Übergangsbestimmung
Artikel 36 Inkrafttreten
Anhang I Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
Abschnitt A Organisatorische Anforderungen
Abschnitt B Operationelle Anforderungen
Abschnitt C Vorschriften für Mitarbeiter
Abschnitt D Vorschriften für die Präsentation von Ratings
I. Allgemeine Pflichten
II. Zusätzliche Pflichten bei Ratings für strukturierte Finanzinstrumente
Abschnitt E Angaben
I. Allgemeine Angaben
II. Regelmäßige Angaben
III. Transparenzbericht
Anhang II für den Antrag auf Registrierung beizubringende Informationen
Drucksache 629/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
... Die nachhaltige Verbesserung des Insolvenzschutzes von Wertguthaben erfordert außerdem eine Regelung zum Schutz gegen das Anlage- oder Börsenrisiko von Wertguthaben. Es kann nicht hingenommen werden, dass der Sozialversicherung und dem Fiskus allein durch riskante Anlageentscheidungen der Vertragsparteien Beiträge und Steuern in erheblichem Umfang verloren gehen zumal wenn man bedenkt, dass in den Wertguthaben weit mehr als die Hälfte des Umfangs öffentliche Mittel enthalten sind. Wertguthaben sind keine Privatvermögen, sondern bestehen zu weit mehr als der Hälfte des Betrages aus noch abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen und der zu entrichtenden Einkommensteuer. Der genaue Anteil dieser Beiträge kann aufgrund der Gesamtbruttoführung der Wertguthaben erst bei Entnahme von Arbeitsentgelt bzw. im Störfall errechnet werden. Eine privat verantwortete spekulative Anlage von Wertguthaben muss daher ausgeschlossen werden, zumal sie im Übrigen typischerweise auch nicht im Interesse der Beschäftigten liegt, die eher auf den Bestand ihrer Lebensarbeitszeitplanung vertrauen wollen, als auf mögliche spekulative Anlagegewinne. Aufgrund der Vielfalt und geringen Planbarkeit von Freistellungsgründen im Lauf der Erwerbsbiografie und damit der Laufzeit von Wertguthaben ist ein höherer Aktienanteil auch für den Beschäftigten unter Renditegesichtspunkten nicht sinnvoll. Eine höhere Anlage in Aktien steht den Beteiligten nach Auflösung, Verbeitragung und Versteuerung des Wertguthabens uneingeschränkt zur Verfügung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Hand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 7b Wertguthabenvereinbarungen
§ 7c Verwendung von Wertguthaben
§ 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben
§ 7e Insolvenzschutz
§ 7f Übertragung von Wertguthaben
§ 7g Bericht der Bundesregierung
§ 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben
Artikel 2 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 6 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 I.
3 II.
3 III.
3 IV.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 7c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 7f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7g
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
C. Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 575: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Rahmenbedingungen der sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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