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Regelwerk, Wasser

TrinkwV - Trinkwasserverordnung
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Vom 20. Juni 2023
(BGBl. I vom 23.06.2023 Nr. 159)
Gl.-Nr.: 2126-13-42



Begründungen A und B (Beg) TrinkwV 2023
Archiv 1990; 2001; 2011; 2013, 2016

Es verordnen auf Grund

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich Beg

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das im 7. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bezeichnete Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,
  2. Wasser, das Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes ist,
  3. Schwimm- und Badebeckenwasser,
  4. Wasser, das sich in Fließrichtung hinter einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung eines endständig an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen wasserführenden Apparats befindet, der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, und
  5. Wasser, für dessen Verwendung eine Genehmigung nach § 3a Absatz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung erteilt worden ist.

(3) Diese Verordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen Beg

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

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(Stand: 15.11.2023)

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