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Regelwerk, TrinkwV

Drucksache 68/23 - Begründung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung 2023
A. Allgemeiner Teil

Vom 15. Februar 2023
(Quelle: Deutscher Bundestag)




I.
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Am 12. Januar 2021 ist die TW-RL in Kraft getreten. Diese ist innerhalb von zwei Jahren in deutsches Recht umzusetzen.

Darüber hinaus bedarf die bisherige Fassung der TrinkwV aus rechtstechnischen Gründen einer umfassenden strukturellen Überarbeitung.

II.
Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung betreffen die Ablösung der TrinkwV durch eine neue Trinkwasserverordnung. In diesem Zusammenhang sind folgende Aspekte besonders hervorzuheben:

Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter

Durch die TW-RL kommt es zur EU-weiten Festlegung neuer Parameter, welche in Deutschland zum Großteil schon seit Jahren in der TrinkwV durch Grenzwerte umfassend geregelt sind, wie z.B. für die Desinfektionsnebenprodukte Chlorit und Chlorat über die "Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung", das Schwermetall Uran sowie die in Warmwassersystemen auftretenden Krankheitserreger Legionella spec. Zugleich sieht die TW-RL aber auch für Deutschland neue Parameter vor, wie z.B. Microcystin-LR, eine von Cyanobakterien produzierte toxische Substanz, und für hormonell wirkende Stoffe, wie Bisphenol A. Ebenfalls neu ist der Grenzwert für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), bei denen es sich um Industriechemikalien handelt. Ferner werden durch die Verordnung einige der bereits trinkwasserrechtlich geregelten Parameter durch eine mittelfristige Senkung der nationalen Grenzwerte an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst. Dies gilt etwa für Arsen, Blei und Chrom.

Werkstoffe und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser

Die in der TrinkwV (a.F.) bereits existierenden hygienischen Anforderungen an Materialien im Kontakt mit Trinkwasser werden durch die TW-RL nun auch für andere EU-Mitgliedstaaten verbindlich eingeführt. Dadurch werden über die neuen europarechtlichen Regelungen, die die vorliegende Verordnung umsetzt, auch Handelshemmnisse und überflüssige Prüfkosten für die Hersteller von Produkten, die aus Werkstoffen oder Materialien gefertigt sind, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, beseitigt.

Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei

Auf Grund der möglichen Gesundheitsgefährdungen, die von noch immer in Wasserversorgungsanlagen verbauten und aus dem Werkstoff Blei gefertigten Trinkwasserleitungen ausgehen, sind die entsprechenden Trinkwasserleitungen innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen oder stillzulegen. Durch die Einräumung der Frist und von Ausnahme- und Härtefallregelungen finden die Belange der Betreiber von betroffenen Wasserversorgungsanlagen ausreichend Berücksichtigung, ohne dabei die Erreichung des Regelungsziels zu gefährden.

Bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienende Stoffe, Gegenstände oder Verfahren

Stoffe, Gegenstände oder Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, sind bis zum Anfang des Jahres 2025 aus Wasserversorgungsanlagen zu entfernen. Zur Nutzung in den Wasserversorgungsanlagen anfallender Energie sieht die Verordnung von diesem Grundsatz nun jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme vor, sofern nachteilige Veränderungen der Qualität des Trinkwassers nach Einschätzung des Gesundheitsamts nicht zu erwarten sind.

Programm für betriebliche Untersuchungen

Die Vorgaben der TW-RL zu Untersuchungen, die einen schnellen Einblick in die betriebliche Leistung gewähren, Probleme mit der Wasserqualität zügig offenbaren und schnell vorab geplante Abhilfemaßnahmen ermöglichen sollen, werden nun als Programm für betriebliche Untersuchungen ausdrücklich in der TrinkwV geregelt.

Risikomanagement im Hinblick auf Wasserversorgungsanlagen

Durch eine Ausweitung der bislang schon zur Risikobewertung existierenden Regelungen wird die Sicherheit des Trinkwassers noch weiter gestärkt. Eine neue risikoabschätzungs- und risikomanagementbasierte und auf Prävention ausgerichtete Strategie sichert durch zusätzliche Prozesskontrollen von der Gewinnungs- bis zur Entnahmestelle eine hohe Qualität des Trinkwassers. Dabei wird der Untersuchungsaufwand durch maßgeschneiderte Anpassungen optimiert. Ein verpflichtendes Risikomanagement, wie es auch von der WHO empfohlen wird, bildet die Grundlage für das verbesserte Überwachungskonzept. Zudem werden neu auftretende Schadstoffe künftig frühzeitig erkannt und auf eine europäische Beobachtungsliste gesetzt, die von den EU-Mitgliedstaaten bei der in der TW-RL neu vorgeschriebenen Risikobewertung beachtet werden muss (derzeit: Nonylphenol und 17-ß-Estradiol).

Zugelassene Untersuchungsstellen

Weiterhin dürfen die nach Maßgabe der TrinkwV erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die Einzelheiten über die Zulassung dieser Untersuchungsstellen sollen zukünftig in einer eigenständigen Rechtsverordnung festgelegt werden.

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