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Regelwerk

Drucksache 68/23 - Begründung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung 2023
B. Besonderer Teil

Vom 15. Februar 2023
(Quelle: Deutscher Bundestag)


Zu Artikel 1 (Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch)

Außer inhaltlichen Anpassungen werden mit der vorliegenden Neufassung der TrinkwV gegenüber der TrinkwV (a.F.) zahlreiche rechtssprachliche und rechtstechnische Änderungen vorgenommen. Hierzu zählen insbesondere folgende begriffliche Ersetzungen: "Unternehmer oder sonstiger Inhaber" durch "Betreiber", "Trinkwasser-Installation" durch "Trinkwasserinstallation", "Probennahmeplanung" durch "Untersuchungsplan", "Probennahmeplan" durch "Berichtsplan" und "Gefährdungsanalyse" durch "Risikoabschätzung". Zudem werden die verschiedenen typen von Wasserversorgungsanlagen im Regelungstext nun durchgängig unter Verwendung der definierten Begriffe bezeichnet, statt wie bisher auf die jeweilige Fundstelle in den Begriffsbestimmungen zu verweisen. Dort, wo die TrinkwV (a.F.) ausdrücklich klarstellte, dass der Regelungsadressat eine von ihm verlangte Untersuchung oder andere Handlung entweder selbst vorzunehmen oder durch eine andere Person vornehmen zu lassen hat, werden solche wiederholten Klarstellungen nicht mehr vorgenommen, da es auch ohne diese hinreichend klar ist, dass es sich bei den jeweils angesprochenen Pflichten nicht um höchstpersönlich zu erfüllende Pflichten handelt. Außerdem entfällt in den Anlagen im Hinblick auf die dort enthaltenen Tabellen die Angabe von "laufenden Nummern", da die Parameter im regelnden Teil stets mit ihrer Bezeichnung angesprochen werden. Diese Änderungen betreffen den gesamten Verordnungstext und werden in der Begründung der Einzelvorschriften nicht erneut erwähnt.

Aus Gründen der besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Regelungen wird in dem Verordnungstext durchgängig das generische Maskulinum verallgemeinernd verwendet. Eine geschlechtliche Ungleichbehandlung ist hiermit in keiner Weise bezweckt. Vielmehr richtet sich die Verordnung, sofern natürliche Personen adressiert sind, ausdrücklich an alle Geschlechter.

Zu Abschnitt 1
(Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Zu Absatz 1

Die Regelung des Anwendungsbereichs ersetzt § 2 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV (a.F.). Es wird nun nicht mehr allein auf die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch Bezug genommen, sondern umfassender auf den Gegenstand "Wasser für den menschlichen Gebrauch".

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 2 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Es handelt sich um eine deklaratorische nicht abschließende Aufzählung von Wässern, für die die TrinkwV nicht gilt. In Nummer 2 wird nunmehr auf den Arzneimittelbegriff nach § 2 AMG Bezug genommen, da der bisher verwendete Begriff "Heilwasser" im AMG nicht definiert ist. Die Nummer 4 wird sprachlich neu gefasst.

Zu Absatz 3

Die Regelung stellt klar, dass sich der räumliche Geltungsbereich der TrinkwV auf die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone, eine außerhalb der 12-Meilen-Zone und somit außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets liegende Meeresregion, erstreckt. Die Regelung beruht auf Artikel 56 Nummer 1 i.V.m. Artikel 60 Nummer 1 und 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, durch die der Bundesrepublik Deutschland als Küstenstaat ausschließliche Hoheitsbefugnisse in Bezug auf die in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke übertragen werden, insbesondere hinsichtlich der Geltung der nationalen Gesundheitsgesetze.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 3 TrinkwV (a.F.). Die Begriffsbestimmungen "Gesundheitsamt" in § 3 Nummer 6 TrinkwV (a.F.) und "zuständige Behörde" in § 3 Nummer 6 TrinkwV (a.F.) entfallen. Spezielle vollzugsrechtliche Vorgaben sind stattdessen durch Verweis auf das IfSG im § 4 berücksichtigt. Ebenso entfällt die Begriffsbestimmung "Parameterwert für radioaktive Stoffe" nach § 3 Nummer 9a TrinkwV (a.F.). Die bislang in dieser Begriffsbestimmung enthaltene Verpflichtung, dass die zuständige Behörde bei Überschreitung eines Parameterwerts zu prüfen hat, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert, ist nun in § 62 Absatz 3 enthalten. Ferner ist die Begriffsbestimmung der "Richtdosis", die vormals in § 3 Nummer 9b TrinkwV (a.F.) enthalten war, nun in Anlage 4 Teil II integriert worden.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 Nummer 1 TrinkwV (a.F.). Zugleich setzt die Regelung Artikel 2 Nummer 1 der TW-RL um. In der Begriffsbestimmung wird eingangs die Formulierung "Wasser für den menschlichen Gebrauch" verwendet, um klarzustellen, dass es sich bei dem in der Verordnung als "Trinkwasser" bezeichneten Wasser um das im Infektionsschutzgesetz und im der TW-RL als "Wasser für den menschlichen Gebrauch" bezeichnete Wasser handelt. Die Wörter "für den menschlichen Gebrauch" in der Begriffsbestimmung sind daher keine eigenständig zu prüfenden Merkmale. Die Voraussetzungen an die Bestimmung des bezeichneten Wassers oder an seine Verwendung ergeben sich vielmehr aus den Buchstaben a und b.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 3

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