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Regelwerk

Internationale Standards für phytosanitäre Maßnahmen
ISPM Nummer 15 - Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (2023)

24. April 2023
(BAnz. AT 25.05.2023 B6)


Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Archiv: 2011, 2014

Einführung

Geltungsbereich

Dieser Standard beschreibt phytosanitäre Maßnahmen, die das Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneschadorganismen im Zusammenhang mit dem Verbringen von aus Rohholz hergestelltem Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel reduzieren. Holzverpackungsmaterial gemäß diesem Standard umfasst Stauholz, aber nicht Verpackungen aus Holz, das so verarbeitet wurde, dass es frei von Schadorganismen ist (z.B. Sperrholz).

Die in diesem Standard beschriebenen phytosanitären Maßnahmen sollen keinen permanenten Schutz vor dem Befall mit Schadorganismen oder anderen Organismen bieten.

Erklärung zur Umweltverträglichkeit

Es ist bekannt, dass Schadorganismen im Zusammenhang mit Holzverpackungsmaterial negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Waldes und auf die Biodiversität haben. Die Umsetzung dieses Standards soll die Verbreitung von Schadorganismen und als Folge ihre negativen Auswirkungen wesentlich reduzieren. Mangels alternativer zur Verfügung stehenden Behandlungen für bestimmte Situationen oder für alle Länder oder der Verfügbarkeit anderer geeigneter Verpackungsmaterialien, wird die Behandlung mit Methylbromid in diesen Standard aufgenommen. Methylbromid reduziert bekanntermaßen die Ozonschicht. Eine CPM Empfehlung für die Ersetzung oder die Reduzierung der Nutzung von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme (2008) wurde hinsichtlich dieses Sachverhalts verabschiedet. Alternative umweltfreundlichere Behandlungen werden weiterverfolgt.

Referenzen

Dieser Standard beruht auf den Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen (ISPM). ISPMs stehen im International Phytosanitary Portal (IPP) auf
https://www.ippc.int/core-activities/standards-setting/ispms
zur Verfügung.

Transitsendungen, 2006. ISPM Nummer 25, FAO, Rom.
CPM. 2008. Ersetzung oder Reduzierung für den Gebrauch von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme, 2008. CPM Recommendation, FAO, Rom.
IPPC. 1997. Internationale Pflanzenschutzkonvention, 1997. FAO, Rom.
ISO 3166-1:2006. Codes for the representation of names of countries and their subdivisions - Part 1: Country codes. Geneva, International Organization for Standardization (verfügbar auf https://www.iso.org/standard/39719.html).
UNEP. 2000. Das Montreal Protokoll zu Substanzen, die die Ozonschicht verringern. Nairobi, Ozone Secretariat, United Nations Environment Programme. ISBN: 92-807-1888-6 (https://www.unep.org/ozone/pdfs/Montreal-Protocol2000.pdf).

Definitionen

Definitionen der in diesem Standard genutzten phytosanitären Begriffe finden sich in ISPM Nummer 5 (Glossar pflanzengesundheitlicher Begriffe).

Grundelemente der Anforderungen

Anerkannte phytosanitäre Maßnahmen, die das Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen mit Holzverpackungsmaterial beträchtlich senken, bestehen im Gebrauch von entrindetem Holz (mit einer gewissen Toleranz für Restrinde) und der Anwendung von anerkannten Behandlungen (wie in Anhang 1 festgelegt). Die Anwendung der anerkannten Markierung (wie in Anhang 2 festgelegt) stellt sicher, dass Holzverpackungsmaterial, das den anerkannten Behandlungen unterzogen wurde, leicht zu identifizieren ist. Die anerkannten Behandlungen, die Markierung und ihr Gebrauch werden beschrieben.

Die Nationalen Pflanzenschutzorganisationen (NPPOs) der Ausfuhr- und Einfuhrländer haben spezifische Verantwortungsbereiche. Behandlung und Aufbringen der Markierung geschehen immer unter Aufsicht der NPPO. NPPOs, die die Nutzung der Markierung erlauben, müssen die Anwendung der Behandlungen, die Verwendung der Markierung und ihr Aufbringen durch Erzeuger/Behandler beaufsichtigen (oder zumindest auditieren oder überprüfen), und müssen Inspektions- oder Monitoring- und Auditverfahren festlegen. Besondere Anforderungen gelten für repariertes oder wieder aufgearbeitetes Holzverpackungsmaterial. Die NPPOs der einführenden Länder sollten die genehmigten pflanzengesundheitlichen Maßnahmen als Grundlage für die Genehmigung der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial ohne weitere pflanzengesundheitliche Anforderungen im Zusammenhang mit Holzverpackungsmaterial akzeptieren und können bei der Einfuhr überprüfen, ob die Anforderungen des Standards erfüllt wurden. Wenn Holzverpackungsmaterial nicht den Anforderungen dieses Standards entspricht, sind die NPPOs auch für durchzuführende Maßnahmen und gegebenenfalls die Notifizierung bei Nichtkonformität verantwortlich.

Anforderungen

1 Grundlagen für die Regelung

Holz von lebenden oder toten Bäumen kann mit Schadorganismen befallen sein. Holzverpackungsmaterial wird häufig aus Rohholz hergestellt, das möglicherweise nicht ausreichend verarbeitet oder behandelt worden ist, um Schadorganismen zu entfernen oder zu töten. Deshalb bleibt es ein Übertragungsweg für die Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneschadorganismen. Insbesondere Stauholz hat sich als ein hohes Einschleppungs- und Verbreitungsrisiko von Quarantäneschadorganismen herausgestellt. Darüber hinaus wird Holzverpackungsmaterial sehr häufig wiederverwendet, repariert oder wiederaufgearbeitet (Beschreibung siehe Nummer 4.3

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(Stand: 05.06.2023)

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